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Lernfeld 1: Das Unternehmen vorstellen und die eigene Rolle mitgestalten

Lernfeld für Industriekaufleute im 1. Ausbildungsjahr, nach dem Rahmenlehrplan der KMK vom 15.12.2023 (AO 2024).

Mit KI erstellt.

Kapitel
26
Lektionen
7
Aufgaben
93
Aufgaben-Generatoren
0
Ausbildungsjahr
1
Lernfeldstunden
80

Kapitel 1: Der Industriebetrieb & die Produktions­faktoren

Kapitel 1 von 26

Lesezeit etwa 1 Minute

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Ein Industriebetrieb erstellt Sachgüter (zunehmend auch Dienstleistungen), indem er Produktionsfaktoren zielgerichtet kombiniert. Er gehört zum sekundären Sektor (Produktion); der primäre Sektor gewinnt Rohstoffe, der tertiäre erbringt Dienstleistungen.

Betriebliche Produktionsfaktoren (nach Gutenberg)

  • Elementarfaktoren: ausführende menschliche Arbeit, Betriebsmittel (Maschinen, Gebäude, Werkzeuge) und Werkstoffe (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe).
  • Dispositiver Faktor: Leitung, Planung, Organisation und Kontrolle – er kombiniert die Elementarfaktoren.

Güter-, Geld- und Informationsströme

Von der Beschaffung über die Produktion bis zum Absatz fließen Güter (Material, Erzeugnisse), Geld (Zahlungen) und Informationen. Diese Wertschöpfung steht im Zentrum aller Geschäftsprozesse.

Kapitel 2: Aufbau- und Ablauforganisation

Kapitel 2 von 26

Lesezeit etwa 1 Minute

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Die Aufbauorganisation gliedert das Unternehmen in Stellen und Abteilungen (Wer macht was?), die Ablauforganisation regelt den zeitlich-räumlichen Arbeitsablauf (Wann und wo?).

Bausteine

  • Stelle: kleinste organisatorische Einheit (Aufgaben einer Person).
  • Instanz: Stelle mit Leitungsbefugnis.
  • Abteilung: Zusammenfassung mehrerer Stellen unter einer Leitung.

Leitungssysteme

  • Einliniensystem: jede Stelle hat genau einen Vorgesetzten – klare Wege, aber lange Dienstwege.
  • Mehrliniensystem: mehrere fachliche Vorgesetzte – Spezialisierung, aber mögliche Kompetenzkonflikte.
  • Stabliniensystem: Linie mit beratenden Stäben (ohne Weisungsrecht).
  • Matrixorganisation: zwei Dimensionen, z. B. Funktion × Produkt.

Prozesse

Kernprozesse schaffen direkten Kundennutzen (z. B. Auftragsabwicklung, Produktion). Supportprozesse unterstützen (z. B. Personal, IT, Buchhaltung). Abläufe werden oft mit ereignisgesteuerten Prozessketten (EPK) dargestellt.

Kapitel 3: Unternehmensziele & Kennzahlen

Kapitel 3 von 26

Lesezeit etwa 1 Minute

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Unternehmen verfolgen ein Zielsystem aus ökonomischen, ökologischen, sozialen und ethischen Zielen.

Wichtige ökonomische Kennzahlen

  • Produktivität = Ausbringungsmenge ÷ Faktoreinsatzmenge (rein mengenmäßig).
  • Wirtschaftlichkeit = Leistungen ÷ Kosten (Kosten- und Leistungsrechnung) oder Erträge ÷ Aufwendungen (Finanzbuchhaltung); wirtschaftlich, wenn der Wert > 1 ist.
  • Eigenkapitalrentabilität = Gewinn ÷ Eigenkapital × 100.
  • Umsatzrentabilität = Gewinn ÷ Umsatz × 100.

Zielbeziehungen

Ziele können komplementär (fördern sich), konkurrierend (behindern sich, z. B. Gewinn vs. Umweltschutz) oder indifferent (unabhängig) sein.

Kapitel 4: Duales System: Rechte, Pflichten & Vollmachten

Kapitel 4 von 26

Lesezeit etwa 1 Minute

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Die Ausbildung findet an zwei Lernorten statt: im Betrieb (geregelt durch BBiG und Ausbildungsordnung) und in der Berufsschule (KMK-Rahmenlehrplan).

Rechtsgrundlagen

  • Berufsbildungsgesetz (BBiG): Ausbildungsvertrag, Rechte und Pflichten, Probezeit, Prüfung.
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Schutz Minderjähriger (Arbeitszeit, Pausen, Urlaub).
  • Ausbildungsordnung: Inhalte und Ablauf der Ausbildung.

Pflichten

Auszubildende: Lern- und Sorgfaltspflicht, Weisungsgebundenheit, Führen des Berichtshefts, Schweigepflicht. Ausbildende: Ausbildungs-, Freistellungs-, Vergütungs- und Fürsorgepflicht.

Vollmachten

  • Prokura (§ 49 HGB, Erteilung nach § 48 HGB): umfassende Vollmacht für alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte (Grundstücke veräußern oder belasten nur mit besonderer Befugnis).
  • Handlungsvollmacht (§ 54 HGB): nur für die gewöhnlichen Geschäfte des Betriebs.

Mitbestimmung

Über das Betriebsverfassungsgesetz wirken Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) mit.

Kapitel 5: Rechtsformen der Unternehmen

Kapitel 5 von 26

Lesezeit etwa 1 Minute

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Die Rechtsform bestimmt Haftung, Kapital, Leitung, Gewinnverteilung und Steuern.

Einzelunternehmen & Personengesellschaften

  • Einzelunternehmen: eine Person, volle Haftung auch mit Privatvermögen.
  • GbR: mindestens zwei Gesellschafter, gemeinsamer Zweck, persönliche Haftung.
  • OHG: Handelsgewerbe, alle Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch.
  • KG: Komplementär (haftet voll) und Kommanditist (haftet den Gläubigern nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme; soweit er seine Einlage geleistet hat, ist die Haftung ausgeschlossen, § 171 Abs. 1 HGB).

Kapitalgesellschaften

  • GmbH: Stammkapital mindestens 25.000 €, Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister (konstitutiv).
  • UG (haftungsbeschränkt): ab 1 € Stammkapital, gesetzliche Rücklagenpflicht.
  • AG: Grundkapital mindestens 50.000 €, in Aktien zerlegt; Organe: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung.

Kapitel 6: Rechenbeispiel: Produktivität, Wirtschaftlichkeit & Rentabilität

Kapitel 6 von 26

Lesezeit etwa 1 Minute

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Die drei wichtigsten ökonomischen Kennzahlen am durchgerechneten Beispiel:

Produktivität

5 Mitarbeiter stellen 200 Stück pro Tag her.
Arbeitsproduktivität = 200 Stück ÷ 5 Mitarbeiter = 40 Stück je Mitarbeiter und Tag.

Wirtschaftlichkeit

Erträge 500.000 € (nur Umsatzerlöse), Aufwendungen 440.000 €.
Wirtschaftlichkeit = 500.000 € ÷ 440.000 € ≈ 1,14 → wirtschaftlich, weil größer als 1. In der Kosten- und Leistungsrechnung rechnet man entsprechend mit Leistungen ÷ Kosten.

Rentabilität

Gewinn = 500.000 € − 440.000 € = 60.000 €, Eigenkapital 300.000 €, Umsatz 500.000 €.
Eigenkapitalrentabilität = 60.000 € ÷ 300.000 € × 100 = 20 %.
Umsatzrentabilität = 60.000 € ÷ 500.000 € × 100 = 12 %.

Kapitel 7: Kaufmannseigenschaft, Firma & Handelsregister

Kapitel 7 von 26

Lesezeit etwa 1 Minute

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Wer Kaufmann ist, unterliegt dem Handelsgesetzbuch (HGB).

Kaufmannsarten

  • Istkaufmann (§ 1 HGB): betreibt ein Handelsgewerbe, das einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
  • Kannkaufmann (§ 2 HGB): Kleingewerbetreibender, der sich freiwillig eintragen lässt.
  • Formkaufmann: Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind kraft Rechtsform immer Kaufleute.

Firma

Die Firma (§ 17 HGB) ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt – nicht das Unternehmen selbst.

Handelsregister

Öffentliches Verzeichnis: Abteilung A (u. a. Einzelkaufleute, OHG, KG), Abteilung B (Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, AG, KGaA). Die GbR kann in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Eintragungen wirken deklaratorisch (rechtsbekundend) oder konstitutiv (rechtsbegründend, z. B. Entstehung der GmbH).

Kapitel 8: Wirtschaftliche Grundbegriffe & ökonomisches Prinzip

Kapitel 8 von 26

Lesezeit etwa 1 Minute

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Wirtschaften heißt, mit knappen Mitteln Bedürfnisse zu decken.

Bedürfnisse & Güter

  • Bedürfnisse: Existenz-, Kultur- und Luxusbedürfnisse. Ist ein Bedürfnis mit Kaufkraft verbunden, wird es zum Bedarf; tritt der Bedarf am Markt auf, wird er zur Nachfrage.
  • Güter: freie Güter (unbegrenzt) vs. wirtschaftliche Güter (knapp); Sach- und Dienstleistungen; Konsum- und Produktionsgüter.

Ökonomisches Prinzip

  • Minimalprinzip: ein gegebenes Ziel mit möglichst geringem Einsatz erreichen.
  • Maximalprinzip: mit gegebenem Einsatz ein möglichst großes Ergebnis erzielen.

Arbeitsteilung

Spezialisierung (betrieblich, volkswirtschaftlich, international) steigert die Produktivität, erhöht aber die gegenseitige Abhängigkeit.

Kapitel 9: Datenschutz (DSGVO) & Datensicherheit

Kapitel 9 von 26

Lesezeit etwa 1 Minute

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Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist streng geregelt.

Rechtsgrundlagen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schützen personenbezogene Daten. Eine Verarbeitung ist nur mit Rechtsgrundlage zulässig (z. B. Einwilligung, Vertrag, gesetzliche Pflicht).

Grundsätze & Rechte

  • Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung.
  • Betroffenenrechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch.

Datensicherheit

Technische und organisatorische Maßnahmen (Zugriffsschutz, Verschlüsselung, Back-ups) sichern Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Verstöße können hohe Bußgelder auslösen.

Kapitel 10: Datenschutz und Datensicherheit im Ausbildungsalltag

Kapitel 10 von 26

Lesezeit etwa 8 Minuten

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Ob du einen Auftrag erfasst, einer Lieferantin schreibst oder den Urlaubsplan deiner Abteilung pflegst: Fast jeden Tag arbeitest du mit Angaben über Menschen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt fest, wann dein Betrieb solche Daten verarbeiten darf und wie er sie schützen muss. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt sie, zum Beispiel bei der Pflicht, eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Personenbezogene Daten erkennen

Personenbezogen sind alle Informationen über eine natürliche Person, die bereits identifiziert ist oder sich identifizieren lässt (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Dafür muss der Name nicht dastehen. Es genügt, dass sich eine Angabe über eine Kennung einer bestimmten Person zuordnen lässt, zum Beispiel über eine Kundennummer, eine Personalnummer oder die IP-Adresse, mit der sich eine registrierte Nutzerin im Kundenportal anmeldet (Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Erwägungsgrund 30).

  • Personenbezogen: Name und Durchwahl deiner Ansprechperson bei einem Lieferanten, die Personalnummer eines Kollegen zusammen mit seinen Urlaubstagen, das Foto einer Auszubildenden auf der Karriereseite, eine E-Mail-Adresse mit Vor- und Nachnamen.
  • Nicht personenbezogen: Angaben über ein Unternehmen als solches, etwa Name, Anschrift und Umsatz einer GmbH (Erwägungsgrund 14 DSGVO), und anonyme Angaben, aus denen sich keine Person erkennen lässt, etwa die durchschnittlichen Krankheitstage aller 240 Beschäftigten (Erwägungsgrund 26 DSGVO). Anders beim Einzelunternehmen: Seine Firmendaten sind zugleich Angaben über die Inhaberin oder den Inhaber.

Besonders geschützt sind unter anderem Gesundheitsdaten und Angaben zur religiösen Überzeugung oder zur Gewerkschaftszugehörigkeit. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt und nur in den Ausnahmefällen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO erlaubt. Solche Angaben gehören deshalb nicht in Listen oder Ordner, die viele Beschäftigte öffnen können.

Wann dein Betrieb Daten verarbeiten darf

Verarbeiten ist jeder Umgang mit personenbezogenen Daten, vom Erheben und Speichern über das Abfragen und Weitergeben bis zum Löschen (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Zulässig ist das nur, wenn mindestens eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Im Betrieb sind das vor allem diese vier:

RechtsgrundlageBeispiel aus dem Betrieb
Vertrag (Buchst. b)Name und Lieferanschrift eines Privatkunden speichern, um seine Bestellung auszuliefern
rechtliche Pflicht (Buchst. c)Rechnungen mit Namen und Anschriften als Buchungsbelege aufbewahren (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO)
berechtigtes Interesse (Buchst. f)Name und Durchwahl der Ansprechperson eines Lieferanten in der Lieferantendatei pflegen
Einwilligung (Buchst. a)Foto einer Auszubildenden auf der Karriereseite, wenn sie freiwillig zugestimmt hat; sie kann die Einwilligung jederzeit widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)

Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist dein Betrieb, denn er entscheidet über Zweck und Mittel der Verarbeitung (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Du verarbeitest Daten nur so, wie er es anweist (Art. 29 DSGVO). Aus den Grundsätzen in Art. 5 Abs. 1 DSGVO folgen für deine Arbeit klare Regeln:

  • Zweckbindung (Buchst. b): Kundendaten nutzt du nur für die Zwecke, für die dein Betrieb sie erhoben hat, und für damit vereinbare Zwecke, nie für private Zwecke.
  • Datenminimierung (Buchst. c): Du gibst nur die Daten weiter, die für die Aufgabe nötig sind, nicht die ganze Liste.
  • Richtigkeit (Buchst. d): Erkannte Fehler korrigierst du, zum Beispiel eine veraltete Lieferanschrift.
  • Speicherbegrenzung (Buchst. e): Daten werden nach den Vorgaben deines Betriebs gelöscht oder vernichtet, sobald sie für ihren Zweck nicht mehr gebraucht werden und keine Aufbewahrungspflicht mehr besteht.
  • Integrität und Vertraulichkeit (Buchst. f): Du schützt die Daten vor unbefugtem Zugriff, vor Verlust und vor Veränderung.

Dazu kommen Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz (Buchst. a). Der Betrieb muss nachweisen können, dass er alle Grundsätze einhält (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

Rechte der Betroffenen

Jede Person, deren Daten dein Betrieb verarbeitet, hat ihm gegenüber eigene Rechte:

  • Auskunft (Art. 15 DSGVO): Sie erfährt, ob und welche Daten der Betrieb über sie verarbeitet und wozu, und erhält eine Kopie der Daten.
  • Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Falsche Daten werden korrigiert, unvollständige ergänzt.
  • Löschung (Art. 17 DSGVO): Daten werden gelöscht, zum Beispiel wenn sie für ihren Zweck nicht mehr nötig sind. Eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht geht vor (Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO).
  • Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): Die Daten werden nur noch gespeichert und sonst nur in engen Ausnahmen genutzt, zum Beispiel solange der Betrieb prüft, ob bestrittene Angaben richtig sind.
  • Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Daten, die sie selbst bereitgestellt hat, erhält sie in einem gängigen, maschinenlesbaren Format, wenn die Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und automatisiert erfolgt.
  • Widerspruch (Art. 21 DSGVO): Stützt der Betrieb eine Verarbeitung auf sein berechtigtes Interesse, kann sie aus Gründen ihrer besonderen Situation widersprechen. Der Betrieb muss die Verarbeitung dann beenden, außer er weist zwingende schutzwürdige Gründe nach, die ihre Interessen überwiegen. Einem Widerspruch gegen Direktwerbung muss er immer folgen.

Geht bei dir eine solche Anfrage ein, leitest du sie sofort auf dem Weg weiter, den dein Betrieb vorgibt, zum Beispiel an die oder den Datenschutzbeauftragten. Der Betrieb muss unverzüglich antworten, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags; bei schwierigen oder zahlreichen Anträgen kann er die Frist um zwei Monate verlängern (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Datenpannen sofort melden

Eine Datenpanne, in der DSGVO „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“, liegt vor, wenn die Sicherheit der Daten verletzt wird und sie dadurch versehentlich oder unrechtmäßig vernichtet werden, verloren gehen, verändert werden, Unbefugten offengelegt werden oder Unbefugte Zugang zu ihnen erhalten (Art. 4 Nr. 12 DSGVO). Typische Fälle sind eine E-Mail mit Personaldaten an den falschen Empfänger, ein verlorener USB-Stick oder ein unverschlüsselter Laptop, der im Zug liegen bleibt.

  • Du meldest eine Panne sofort auf dem Weg, den dein Betrieb vorgibt, zum Beispiel deiner Ausbilderin oder der oder dem Datenschutzbeauftragten. Nur dann kann der Betrieb die Frist einhalten.
  • Der Betrieb meldet die Panne der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem er von ihr erfahren hat. Die Meldung entfällt nur, wenn die Panne voraussichtlich zu keinem Risiko für die Betroffenen führt. Eine spätere Meldung muss er begründen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO).
  • Droht den Betroffenen voraussichtlich ein hohes Risiko, benachrichtigt er auch sie unverzüglich (Art. 34 Abs. 1 DSGVO).
  • Jede Panne wird mit ihren Folgen und den ergriffenen Maßnahmen dokumentiert, auch wenn keine Meldung nötig ist (Art. 33 Abs. 5 DSGVO).
Beispiel

Die Auszubildende Lea schickt am Freitag um 14:30 Uhr den Urlaubsplan ihrer Abteilung mit Namen und Urlaubstagen versehentlich an einen Kunden statt an ihre Kollegin. Sie bemerkt den Fehler sofort und meldet ihn ihrer Ausbilderin. Der Betrieb bittet den Kunden, die E-Mail zu löschen, und bewertet das Risiko für die Beschäftigten. Hält er eine Meldung für nötig, meldet er die Panne der Aufsichtsbehörde unverzüglich, möglichst bis Montagnachmittag: 72 Stunden sind drei Tage, und das Wochenende verlängert die Frist nicht.

Datenschutzbeauftragte und Folgen von Verstößen

Dein Betrieb muss eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn bei ihm in der Regel 20 oder mehr Personen ständig personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG). In bestimmten Fällen gilt die Pflicht unabhängig von dieser Zahl (Art. 37 Abs. 1 DSGVO, § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Die oder der Datenschutzbeauftragte unterrichtet und berät den Betrieb und die Beschäftigten (Art. 39 Abs. 1 Buchst. a DSGVO) und ist deshalb auch für dich Ansprechperson.

Für Verstöße gegen die Grundsätze sieht die DSGVO Geldbußen von bis zu 20 Mio. € oder bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Wer durch einen Verstoß einen Schaden erleidet, kann Schadenersatz verlangen (Art. 82 Abs. 1 DSGVO).

Datensicherheit: drei Schutzziele

Datenschutz schützt Menschen vor dem Missbrauch ihrer Daten. Datensicherheit schützt alle Daten des Betriebs, also auch Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen und Verträge, vor Verlust, Verfälschung und unbefugtem Zugriff. Für personenbezogene Daten verlangt die DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), die dem Risiko angemessen sind (Art. 32 Abs. 1 DSGVO). Die Maßnahmen richten sich nach drei Schutzzielen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nennt sie Grundwerte der Informationssicherheit, und auch Art. 32 Abs. 1 Buchst. b DSGVO führt sie auf:

SchutzzielLeitfrageBeispiele für Maßnahmen
VertraulichkeitSehen nur Befugte die Daten?Zugriffsrechte nach Aufgaben, starke Passwörter mit Zwei-Faktor-Anmeldung, Bildschirmsperre, verschlüsselte Laptops und USB-Sticks, verschlossene Personalakten
IntegritätSind die Daten richtig und vollständig, und fallen Änderungen auf?Änderungsprotokoll im ERP-System, Prüfsummen bei der Datenübertragung, Plausibilitätsprüfung bei der Eingabe, Vier-Augen-Prinzip bei geänderten Bankverbindungen
VerfügbarkeitSind Daten und Systeme nutzbar, wenn sie gebraucht werden?tägliche Datensicherung auf einem getrennten System, regelmäßig getestete Wiederherstellung, unterbrechungsfreie Stromversorgung für den Server

Technische Maßnahmen setzt die Technik um, zum Beispiel Verschlüsselung, Datensicherung und Virenschutz. Organisatorische Maßnahmen regeln, wie Menschen arbeiten, zum Beispiel Richtlinien für das mobile Arbeiten, Schulungen, Zutrittsregeln und das Vier-Augen-Prinzip. Der Betrieb muss regelmäßig überprüfen, ob die Maßnahmen wirken (Art. 32 Abs. 1 Buchst. d DSGVO).

Sicher arbeiten am eigenen Arbeitsplatz

Viele Pannen entstehen im Arbeitsalltag. Verbindlich sind die Regeln deines Betriebs; typisch sind diese:

  • Sperre den Bildschirm, sobald du deinen Platz verlässt.
  • Leite keine Betriebsdaten an private E-Mail-Adressen oder in private Cloud-Speicher weiter.
  • Setze externe Empfänger, die sich untereinander nicht kennen, bei einer Rundmail in BCC, damit niemand die Adressen der anderen sieht.
  • Öffne keine unerwarteten Anhänge oder Links. Drängt eine E-Mail zu einer schnellen Zahlung, zu einer neuen Bankverbindung oder zur Eingabe deines Passworts, kläre sie mit deiner Ausbilderin oder der IT-Abteilung (Phishing).
  • Gib dein Passwort niemandem weiter, auch nicht einer angeblichen IT-Mitarbeiterin am Telefon.
  • Hole Ausdrucke sofort am Drucker ab und entsorge Papier mit personenbezogenen Daten im Aktenvernichter oder in der Datenschutztonne.
  • Nutze nur Software und Speichermedien, die dein Betrieb freigegeben hat.

Kapitel 11: Informationen beschaffen & Digitalisierungs­potenziale erkennen

Kapitel 11 von 26

Lesezeit etwa 9 Minuten

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Im Ausbildungsalltag brauchst du ständig Informationen: Preise für den Einkauf, Zahlen für eine Besprechung, eine Regel zur Rechnungsstellung. Wie gut eine Entscheidung wird, hängt davon ab, woher diese Informationen stammen und wie sorgfältig sie geprüft wurden. Wer Abläufe genau kennt, sieht außerdem, wo Daten unnötig von Hand übertragen werden. Dort setzt die Digitalisierung von Geschäftsprozessen an.

Informationsquellen

Quellen lassen sich nach zwei Merkmalen ordnen: woher die Informationen kommen und ob sie schon vorliegen.

  • Interne Quellen liegen im eigenen Unternehmen: Daten aus dem ERP-System wie Umsätze je Kunde, Lagerbestände und Einkaufspreise, Auswertungen der Buchhaltung, Besuchsberichte des Außendienstes, Reklamationen, Arbeitsanweisungen und das Wissen der Kolleginnen und Kollegen.
  • Externe Quellen liegen außerhalb des Unternehmens: amtliche Stellen wie das Statistische Bundesamt, Gesetzestexte, Industrie- und Handelskammern, Branchenverbände, Fachzeitschriften und Fachportale, Kataloge und Angebote von Lieferanten.
  • Sekundärdaten gibt es schon, weil sie für einen anderen Zweck gesammelt wurden. Sie sind schnell und günstig zu haben, passen aber nicht immer genau zur Frage und können veraltet sein. Je nach Herkunft spricht man von internen oder externen Sekundärquellen.
  • Primärdaten erhebt das Unternehmen eigens für die aktuelle Frage, zum Beispiel durch Befragung, Beobachtung oder einen Test. Sie passen genau, kosten aber Zeit und Geld.

Die Suche beginnt deshalb meist bei den vorhandenen Daten. Eine eigene Erhebung lohnt sich erst, wenn sich die Frage damit nicht beantworten lässt. Wie die Marktforschung Primär- und Sekundärforschung einsetzt, zeigt das Kapitel „Markt, Marktforschung & Kennzahlen“ in Lernfeld 9.

Quellen bewerten

Nicht alles, was im Netz oder in einer Tabelle steht, stimmt. Bevor du eine Information weitergibst oder eine Entscheidung darauf stützt, prüfst du die Quelle:

MerkmalPrüffrage
HerkunftWer hat den Inhalt verfasst oder herausgegeben, und ist diese Person oder Stelle für das Thema sachkundig oder zuständig? Ein Impressum und ein genannter Verfasser sind erste Anhaltspunkte.
AktualitätWann wurde der Inhalt erstellt oder zuletzt geändert? Bei Gesetzen, Steuersätzen und Preisen zählt der Stand, der für den Zeitpunkt des Vorgangs gilt, bei neuen Vorgängen also der aktuelle.
VerwendbarkeitBeantwortet die Quelle genau deine Frage, also für den richtigen Zeitraum, das richtige Produkt und die richtige Region, und ist sie genau genug?
ZweckWill die Quelle informieren oder etwas verkaufen? Werbung stellt Vorteile heraus und lässt Nachteile weg.
BelegeSind Zahlen und Aussagen durch nachprüfbare Angaben gestützt?
BestätigungKommt eine zweite, unabhängige Quelle zum selben Ergebnis?

Herkunft, Zweck, Belege und Bestätigung zeigen zusammen, wie seriös eine Quelle ist.

Für Rechtsfragen ist der Gesetzestext selbst die verlässlichste Quelle. Fast alle Bundesgesetze und Verordnungen findest du kostenlos und in der aktuell geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de, einem Angebot des Bundesjustizministeriums und des Bundesamts für Justiz. Die Texte dort sind konsolidiert, also mit allen Änderungen zusammengeführt; amtlich verkündet werden Gesetze im Bundesgesetzblatt. Beiträge in Foren oder sozialen Netzwerken nennen dagegen oft weder Verfasser noch Stand.

Antworten von KI-Werkzeugen wie Chatbots klingen sicher, können aber falsch oder veraltet sein und verweisen mitunter auf Quellen, die es gar nicht gibt. Behandle sie wie jede Aussage ohne Beleg und prüfe Wichtiges am Original nach. Personenbezogene Daten und Betriebsgeheimnisse gibst du nur in Werkzeuge ein, die dein Betrieb dafür freigegeben hat. Welche Regeln für personenbezogene Daten gelten, steht im Kapitel „Datenschutz (DSGVO) & Datensicherheit“.

Wer Informationen weitergibt, nennt die Quelle mit Datum. So können andere sie nachprüfen.

Beispiel

Deine Ausbilderin bittet dich herauszufinden, wie sich die Preise für Versandkartons aus Wellpappe in den letzten zwei Jahren entwickelt haben. Ein Onlineshop für Verpackungen wirbt mit Preisen „so niedrig wie nie“, nennt aber weder Datum noch Grundlage. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jeden Monat den Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte, nach Gütergruppen gegliedert und mit Stand und Erläuterungen zur Methode. Du wertest den Index für die Gütergruppe aus, zu der Versandkartons gehören. Er zeigt, wie sich die Verkaufspreise der Hersteller in Deutschland im Durchschnitt entwickelt haben, nicht deine eigenen Einkaufspreise. Deshalb vergleichst du ihn mit den Einkaufspreisen aus dem ERP-System und nennst in deiner Zusammenfassung beide Quellen mit Datum.

Digitalisierungspotenziale erkennen

Ein Geschäftsprozess ist eine Folge von Tätigkeiten, die für einen Kunden oder eine andere Stelle im Unternehmen ein Ergebnis erzeugt (siehe Kapitel „Aufbau- und Ablauforganisation“). Um einen Prozess zu beurteilen, gehst du ihn Schritt für Schritt durch und achtest auf diese Anzeichen:

  • Medienbruch: Daten wechseln innerhalb eines Ablaufs das Medium, etwa von der PDF-Datei aufs Papier oder vom Papier ins IT-System. Sie lassen sich dann nicht durchgängig elektronisch weiterverarbeiten, sondern müssen erneut erfasst werden. Das kostet Zeit und führt zu Tippfehlern.
  • Doppelte Erfassung: Dieselben Daten werden an mehreren Stellen eingegeben, zum Beispiel eine Kundenanschrift im ERP-System und in einer eigenen Liste. Früher oder später weichen die Angaben voneinander ab.
  • Regelgebundene Routine: Häufige, gleichartige Vorgänge folgen festen Regeln, etwa der Abgleich einer Eingangsrechnung mit Bestellung und Wareneingang. Solche Prüfungen kann ein System übernehmen und nur die Abweichungen melden.
  • Liegezeiten: Unterlagen warten in Postfächern oder Umlaufmappen auf Bearbeitung oder Unterschrift.
  • Fehlender Überblick: Niemand sieht, wo ein Vorgang gerade steht, deshalb wird nachgefragt und gesucht.

Wenig geeignet sind seltene Einzelfälle, die jedes Mal eine eigene Einschätzung verlangen, etwa eine Vertragsverhandlung oder eine Investitionsentscheidung.

Typische Lösungen:

  • ERP-System (Enterprise Resource Planning): Einkauf, Lager, Produktion, Vertrieb, Rechnungswesen und Personal arbeiten mit einer gemeinsamen Datenbasis. Einmal erfasste Daten stehen allen Abteilungen zur Verfügung: Den Kundenauftrag, den der Vertrieb anlegt, nutzt die Produktion für ihre Planung, das Lager für den Versand und die Buchhaltung für die Ausgangsrechnung.
  • Elektronischer Datenaustausch (EDI): Geschäftspartner tauschen Dokumente wie Bestellungen und Rechnungen als Datensätze in einem vereinbarten Standardformat aus. Das empfangende ERP-System verarbeitet sie weiter, ohne dass jemand sie abtippt.
  • Elektronische Freigabe (Workflow): Ein Beleg läuft elektronisch zur zuständigen Person, das System erinnert an offene Aufgaben und zeigt den Bearbeitungsstand.
  • E-Rechnung: Eine elektronische Rechnung ist ein strukturierter Datensatz, den das System des Empfängers elektronisch verarbeiten kann (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Das Format muss der europäischen Norm für elektronische Rechnungen entsprechen; Aussteller und Empfänger können auch ein anderes Format vereinbaren, wenn sich daraus alle Pflichtangaben richtig und vollständig in ein normgerechtes Format übertragen lassen (§ 14 Abs. 1 Satz 6 und 7 UStG). Das ERP-System übernimmt die Daten ohne Abtippen. Eine PDF-Datei ohne strukturierten Datensatz, ein Scan oder eine Papierrechnung ist dagegen eine sonstige Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG).

Zwischen Unternehmen, die beide im Inland ansässig sind, ist die E-Rechnung grundsätzlich vorgeschrieben (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Weil der Aussteller dafür keine Zustimmung des Empfängers braucht (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG), muss jedes Unternehmen im Inland seit 2025 E-Rechnungen empfangen können. Für Umsätze aus 2025 und 2026 dürfen Rechnungen bis Ende 2026 noch auf Papier oder, wenn der Empfänger zustimmt, zum Beispiel als PDF übermittelt werden. Für Umsätze aus 2027 gilt das bis Ende 2027 nur noch für Aussteller, deren Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug (§ 27 Abs. 38 UStG). Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag bis 250 € dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 4 UStDV).

Beispiel

Ein Hersteller von Befestigungsteilen erhält die Bestellungen seiner drei größten Kunden als PDF per E-Mail, zusammen rund 50 Bestellungen mit durchschnittlich 4 Positionen in der Woche. Der Vertrieb tippt jede Position ins ERP-System ab und schickt danach eine Auftragsbestätigung. Das sind 50 × 4 = 200 Positionen von Hand in der Woche, jede ein möglicher Tippfehler bei Artikelnummer, Menge oder Liefertermin. Digital gestaltet schicken die drei Kunden ihre Bestellungen per EDI. Das ERP-System legt die Aufträge selbst an, prüft Artikelnummern, Preise und Liefertermine und schickt die Auftragsbestätigung auf demselben Weg zurück. Kleinere Kunden bestellen über ein Bestellportal, dessen Daten ebenfalls ohne Abtippen ins ERP-System gehen. Der Vertrieb bearbeitet nur noch die Aufträge, bei denen das System eine Abweichung meldet, etwa einen unbekannten Artikel oder einen Liefertermin, der nicht zu halten ist, und gewinnt Zeit für die Beratung der Kunden.

Den Meldebestand, bei dessen Erreichen eine Bestellung ausgelöst wird, erklärt Lernfeld 4 im Kapitel „Bestellmenge & Bestellzeitpunkt“. Wie ERP-System und EDI die Beschaffung unterstützen, etwa mit automatischen Bestellvorschlägen beim Erreichen des Meldebestands, gehört ebenfalls zu Lernfeld 4.

Nutzen und Risiken abwägen

Digitalisierung lohnt sich nicht in jedem Fall. Vor einer Umstellung werden Nutzen und Risiken gegenübergestellt.

Nutzen

  • kürzere Durchlaufzeiten, Fristen wie die Skontofrist werden eher eingehalten
  • weniger Übertragungsfehler, weil Daten nur einmal erfasst werden
  • Daten stehen allen Beteiligten sofort zur Verfügung, der Bearbeitungsstand ist jederzeit sichtbar
  • mehr Zeit für Aufgaben, die Erfahrung und Urteilsvermögen verlangen

Risiken

  • Stillstand, wenn ein System oder das Netz ausfällt
  • Angriffe über E-Mail und Internet, etwa gefälschte Rechnungen mit geänderter Bankverbindung oder Schadsoftware im Anhang
  • Schutz personenbezogener Daten auch im neuen Ablauf
  • Abhängigkeit von einem Softwareanbieter, Kosten für Einführung, Anpassung und Schulung
  • Fehler in einer Prüfregel, die sich auf jeden Vorgang auswirken

Gegenmaßnahmen sind Datensicherungen und ein Notfallplan für den Ausfall, feste Regeln für Zahlungsfreigaben und für Änderungen von Bankverbindungen, Schulungen sowie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 32 DSGVO). Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn über geplante technische Anlagen und neue Arbeitsabläufe, ausdrücklich auch beim Einsatz künstlicher Intelligenz, rechtzeitig unterrichten und die Auswirkungen auf die Beschäftigten mit ihm beraten (§ 90 BetrVG). Technische Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung der Beschäftigten überwachen können, darf der Arbeitgeber dann nur mit Zustimmung des Betriebsrats einführen und anwenden. Dazu gehört etwa ein Freigabe-Workflow, der speichert, wer wann welchen Beleg bearbeitet hat. Es reicht, dass das System zur Überwachung geeignet ist; eine Überwachungsabsicht ist nicht nötig. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 BetrVG).

Erst vereinfachen, dann digitalisieren: Ein umständlicher Ablauf wird durch Software schneller, aber nicht besser. Überflüssige Schritte fallen deshalb vor der Umstellung weg.

Kapitel 12: Intern und extern kommunizieren

Kapitel 12 von 26

Lesezeit etwa 9 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Im Ausbildungsbetrieb kommunizierst du jeden Tag: intern mit Kolleginnen und Kollegen aus Einkauf, Fertigung oder Lager, extern mit Kunden, Lieferanten, Banken und Behörden. Ob deine Nachricht so ankommt, wie du sie gemeint hast, hängt vom gewählten Weg ab, von der Formulierung und davon, wie gut du zuhörst.

Den passenden Kommunikationsweg wählen

Vor einer wichtigen Nachricht helfen fünf Fragen:

  • Dringlichkeit: Bis wann brauchst du eine Antwort? Was in der nächsten Stunde geklärt sein muss, klärst du am Telefon oder persönlich. Eine E-Mail wird vielleicht erst am Nachmittag gelesen.
  • Nachweis: Musst du später belegen, was vereinbart wurde oder dass eine Erklärung angekommen ist? Eine Erklärung an jemanden, der nicht anwesend ist, etwa eine Kündigung, wird erst wirksam, wenn sie ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Im Streitfall kommt es darauf an, ob sich dieser Zugang beweisen lässt. Wichtige Erklärungen gehen deshalb schriftlich und auf einem Weg hinaus, der den Zugang dokumentiert: durch Übergabe gegen eine unterschriebene Empfangsbestätigung, durch einen Boten oder per Einschreiben. Ein Einschreiben belegt die Einlieferung bei der Post und, je nach Art, auch die Zustellung; ob dieser Beleg im Einzelfall als Beweis genügt, entscheidet im Streit das Gericht.
  • Form: Schreibt ein Gesetz die Schriftform vor, muss die Urkunde eigenhändig unterschrieben sein (§ 126 Abs. 1 BGB). Sie lässt sich durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzen, wenn das Gesetz das nicht ausschließt (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB). Für die Textform genügt eine lesbare Erklärung, die den Erklärenden nennt, auf einem dauerhaften Datenträger, etwa eine E-Mail (§ 126b BGB). Ein Arbeitsverhältnis lässt sich nur in Schriftform kündigen, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine solche Kündigung per E-Mail ist deshalb nichtig (§ 125 Satz 1 BGB).
  • Vertraulichkeit: Personaldaten, Kalkulationen oder Konstruktionszeichnungen gehören nicht in einen großen Verteiler oder einen offenen Chat. Für personenbezogene Daten gelten zusätzlich die Regeln aus dem Kapitel „Datenschutz (DSGVO) & Datensicherheit“.
  • Empfänger und Inhalt: Wie viele Personen willst du erreichen, wo arbeiten sie, und brauchen sie gemeinsame Unterlagen oder Zeit für Rückfragen?
WegStärkenSchwächen
Persönliches GesprächMimik und Tonfall sichtbar, Rückfragen sofort möglich, gut für Kritik und heikle Themenan Ort und Zeit gebunden, ohne Notiz kein Nachweis
Telefonschnell, Rückfragen sofort möglichohne Telefonnotiz kein Nachweis, Gesprächspartner nicht immer erreichbar
E-Mailschnell, mit Anhängen, dokumentiert, an mehrere EmpfängerAntwortzeit offen, Tonfall fehlt, leicht an Falsche weitergeleitet
Briefförmlich, eigenhändige Unterschrift möglich, Zugang durch Empfangsbestätigung, Boten oder Einschreiben dokumentierbarlangsam und teurer
Chat im Betriebsehr schnell für kurze Abstimmungen im Teamwenig förmlich, Informationen gehen im Verlauf unter
Videokonferenzmehrere Standorte gleichzeitig, Bildschirm teilenTermin und Technik nötig
Beispiel

Du arbeitest in der Auftragsabwicklung eines Maschinenbauers. Ein Kunde fragt am Telefon, ob ein dringend benötigtes Ersatzteil heute noch versandt wird. Du klärst das sofort telefonisch mit dem Versand und rufst ihn zurück. Die Zusage bestätigst du ihm danach per E-Mail, damit sie in Textform vorliegt. Die Kalkulation zu seinem Angebot schickst du nur an die zuständige Vertriebsleiterin, nicht an den Verteiler der ganzen Abteilung.

Sachebene und Beziehungsebene

Bei jeder Nachricht gibt es einen Sender, der seine Gedanken in Worte, Tonfall und Gesten fasst, und einen Empfänger, der sie deutet. Was beim Empfänger ankommt, hängt auch von seiner Erfahrung, seiner Stimmung und seinen Erwartungen ab. Deshalb kommt nicht immer an, was gemeint war.

Jede Nachricht wirkt auf zwei Ebenen:

  • Sachebene: die Information selbst, also Zahlen, Termine und Fakten.
  • Beziehungsebene: was die Nachricht über das Verhältnis zwischen Sender und Empfänger verrät. Sie zeigt sich in Anrede, Wortwahl, Tonfall und Mimik, aber auch in dem, was fehlt, etwa einem Gruß.

Der Kommunikationswissenschaftler Paul Watzlawick hat beschrieben, dass die Beziehungsebene bestimmt, wie der Inhalt verstanden wird. Wer sich von oben herab behandelt fühlt, nimmt auch eine sachlich richtige Information kaum noch an. Der Psychologe Friedemann Schulz von Thun unterscheidet feiner vier Seiten einer Nachricht: Sachinhalt, Selbstkundgabe, Beziehung und Appell.

In schriftlichen Nachrichten fehlen Tonfall und Mimik. Eine knappe E-Mail wirkt deshalb schnell unfreundlich, auch wenn sie nur in Eile geschrieben wurde. Wird ein Gespräch gereizt, obwohl die Sache eigentlich klar ist, liegt die Störung meist auf der Beziehungsebene. Dann hilft es, nachzufragen, wie etwas gemeint war, die Sachfrage vom Ärger zu trennen und den Ärger in Ruhe anzusprechen.

Beispiel

Ein Kollege aus der Fertigung schreibt dir: „Die Zeichnung ist schon wieder nicht aktuell.“ Auf der Sachebene heißt das: Die Zeichnung hat einen veralteten Stand. Auf der Beziehungsebene kann ankommen: „Ihr im Büro arbeitet schlampig.“ Wer darauf gereizt antwortet, streitet über den Ton statt über die Zeichnung. Besser ist, zuerst die Sache zu klären („Welchen Stand hast du, und welchen brauchst du?“) und den Ton, wenn nötig, danach getrennt anzusprechen.

Gesprächsregeln

  • Aktiv zuhören: ausreden lassen, aufmerksam bleiben, nachfragen und das Gehörte mit eigenen Worten zusammenfassen („Habe ich richtig verstanden, dass …?“).
  • Ich-Botschaften statt Du-Botschaften: Beschreibe, was du wahrnimmst, welche Folge es für dich hat und worum du bittest („Mir fehlen für das Angebot noch die Maße. Kannst du sie mir bis 14 Uhr schicken?“), statt einen Vorwurf zu machen („Du vergisst immer die Maße.“).
  • Sachlich bleiben: Kritik richtet sich an ein Verhalten oder ein Ergebnis, nicht an die Person. Verallgemeinerungen wie „immer“ oder „nie“ verschärfen einen Konflikt.
  • Fragen gezielt einsetzen: Offene Fragen (wie, was, warum) bringen ein Gespräch in Gang, geschlossene Fragen (Antwort ja oder nein) sichern ein Ergebnis ab.

Ein wichtiges Gespräch hat drei Phasen:

  1. Vorbereiten: Ziel festlegen, Informationen und Unterlagen zusammenstellen, mögliche Einwände durchdenken.
  2. Führen: begrüßen, den Anlass nennen, zuhören, gemeinsam nach einer Lösung suchen und das Ergebnis am Ende zusammenfassen.
  3. Nachbereiten: das Ergebnis in einer Gesprächsnotiz festhalten und Zusagen einhalten.

Am Telefon meldest du dich mit Firma, Abteilung und Namen. Was besprochen wurde, hältst du in einer Telefonnotiz fest: Datum und Uhrzeit, Gesprächspartner mit Firma und Rückrufnummer, Anliegen, Vereinbarung und wer was bis wann erledigt.

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und E-Mails

Ein Geschäftsbrief ist jede schriftliche geschäftliche Mitteilung eines Unternehmens nach außen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet ist. Die Pflichtangaben gelten unabhängig von der Form, also auch für E-Mails und Faxe. Welche Angaben nötig sind, hängt von der Rechtsform ab:

RechtsformPflichtangabenRechtsgrundlage
Eingetragener Kaufmann, eingetragene KauffrauFirma mit dem Zusatz „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ oder einer Abkürzung wie e. K., Ort der Handelsniederlassung, Registergericht, Registernummer§ 37a Abs. 1 HGB mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB
OHG und KGFirma, Sitz der Gesellschaft, Registergericht, Registernummer§ 125 Abs. 1 HGB, für die KG mit § 161 Abs. 2 HGB
GmbHRechtsform, Sitz, Registergericht des Sitzes, Registernummer, alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; hat die GmbH einen Aufsichtsrat mit Vorsitz, auch dessen Vorsitz§ 35a Abs. 1 GmbHG
AGRechtsform, Sitz, Registergericht des Sitzes, Registernummer, alle Vorstandsmitglieder (der Vorsitz als solcher bezeichnet) und der Vorsitz des Aufsichtsrats, jeweils mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen§ 80 Abs. 1 AktG

Ist bei einer OHG oder KG keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter, wie bei der üblichen GmbH & Co. KG, kommen Firma oder Name jedes persönlich haftenden Gesellschafters und dessen Pflichtangaben nach § 35a GmbHG oder § 80 AktG hinzu, bei der GmbH & Co. KG also die Angaben der Komplementär-GmbH (§ 125 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 177a HGB). Wie die Rechtsformen aufgebaut sind, steht im Kapitel „Rechtsformen der Unternehmen“, was Firma und Handelsregister bedeuten, im Kapitel „Kaufmannseigenschaft, Firma & Handelsregister“.

Angaben zum Kapital sind freiwillig. Macht eine GmbH sie trotzdem, muss sie das Stammkapital nennen und, wenn Geldeinlagen noch nicht voll eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Ausgenommen von den Pflichtangaben sind Vordrucke, die in einer laufenden Geschäftsverbindung üblich sind und in die nur die Angaben des Einzelfalls eingetragen werden. Für Bestellscheine gilt diese Ausnahme nie (§ 37a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 35a Abs. 2 und 3 GmbHG, § 80 Abs. 2 und 3 AktG).

Fehlen Pflichtangaben, hält das Registergericht die Verantwortlichen durch Zwangsgeld dazu an, ihre Pflicht zu erfüllen; ein einzelnes Zwangsgeld beträgt höchstens 5.000 € (§ 37a Abs. 4, § 125 Abs. 2 Satz 2 und § 14 HGB, § 79 Abs. 1 GmbHG, § 407 Abs. 1 AktG). In der Praxis stehen die Angaben in der Fußzeile des Briefbogens und in der E-Mail-Signatur. Wie ein Brief nach DIN 5008 aufgebaut ist, zeigen die Briefvorlagen.

Beispiel

Die erfundene Sommer Kunststofftechnik GmbH hat ihren Sitz in Musterstadt. In ihrer E-Mail-Signatur stehen deshalb: Sommer Kunststofftechnik GmbH, Sitz Musterstadt, Registergericht Amtsgericht Musterstadt, HRB 1234, Geschäftsführung Greta Sommer und Ines Arndt. Das Stammkapital muss dort nicht stehen. Nennt die GmbH es trotzdem und sind noch nicht alle Geldeinlagen eingezahlt, muss sie auch den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angeben.

Kulturelle Unterschiede berücksichtigen

Mit Kunden und Lieferanten im Ausland und mit Kolleginnen und Kollegen unterschiedlicher Herkunft sprichst du oft in einer Fremdsprache und triffst auf andere Gewohnheiten. Unterschiede zeigen sich zum Beispiel hier:

  • Anrede und Förmlichkeit: Vorname oder Nachname, Titel, „du“ oder „Sie“. Im Englischen gibt es für beides nur „you“; die Förmlichkeit liegt dort in Anrede, Wortwahl und Grußformel.
  • Direktheit: Kritik oder eine Absage wird mal offen ausgesprochen, mal nur angedeutet. Eine knappe, direkte E-Mail kann als unhöflich ankommen, eine vorsichtige Andeutung wird leicht überhört.
  • Umgang mit Zeit: wie verbindlich Termine und Fristen verstanden werden und wie viel Zeit man sich für das Kennenlernen nimmt, bevor es um das Geschäft geht.
  • Schreibweisen: In Deutschland steht beim Datum der Tag vorn, in den USA der Monat. Einen Betrag, den du in Deutschland als 1.500,00 schreibst, schreibt man in den USA und in Großbritannien als 1,500.00. Zeitzonen und Feiertage verschieben, wann jemand erreichbar ist.

Daraus folgen einfache Regeln:

  • Schließe nicht vom Herkunftsland auf die einzelne Person. Gewohnheiten unterscheiden sich auch innerhalb eines Landes, einer Branche und eines Unternehmens.
  • Schreibe klare, einfache Sätze ohne Redewendungen, Ironie und interne Abkürzungen.
  • Schreibe das Datum mit ausgeschriebenem Monat oder in der Form Jahr-Monat-Tag (2027-03-04), nenne bei Beträgen die Währung und bei Terminen die Zeitzone.
  • Frage bei Unklarheiten nach und fasse wichtige Ergebnisse schriftlich zusammen.
Beispiel

Ein Kunde aus den USA schreibt, die Abnahme seiner Maschine solle „on 05/06/2027“ stattfinden. Er meint den 6. Mai 2027. Wer das Datum wie in Deutschland liest, plant für den 5. Juni und damit 30 Tage zu spät. Eine kurze Rückfrage mit ausgeschriebenem Monat verhindert das.

Kapitel 13: Rechtsformen vergleichen: Leitung, Vertretung und Gewinnverteilung

Kapitel 13 von 26

Lesezeit etwa 6 Minuten

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Das Kapitel „Rechtsformen der Unternehmen“ zeigt, wer wie haftet und wie viel Kapital eine Gesellschaft mindestens braucht. Für die Arbeit im Betrieb zählen drei weitere Fragen: Wer darf intern entscheiden? Wer darf das Unternehmen nach außen verpflichten? Und wie wird der Gewinn auf die Gesellschafter verteilt?

Geschäftsführung und Vertretung unterscheiden

Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis. Gemeint ist jede Tätigkeit für das Unternehmen, etwa Personal einteilen, eine Bestellung vorbereiten oder über eine Investition entscheiden. Vertretung betrifft das Außenverhältnis: Wer vertritt, schließt im Namen des Unternehmens Verträge mit Lieferanten, Kunden oder Banken, die das Unternehmen binden.

Beides kann auseinanderfallen. Der Gesellschaftsvertrag darf die Geschäftsführung intern begrenzen, etwa so, dass ein Gesellschafter Verträge über 20.000 € nur nach Rücksprache schließt. Bei OHG, KG und GmbH wirkt eine solche Grenze aber nicht gegenüber Dritten (§ 124 Abs. 4 HGB, § 37 Abs. 2 GmbHG). Hält sich der Gesellschafter nicht daran, ist der Vertrag mit dem Lieferanten trotzdem wirksam. Gegenüber der Gesellschaft kann er sich aber schadensersatzpflichtig machen.

Personengesellschaften: wer führt, wer vertritt

  • Einzelunternehmen: Die Inhaberin oder der Inhaber führt die Geschäfte und vertritt das Unternehmen allein.
  • GbR: Ohne andere Vereinbarung führen alle Gesellschafter die Geschäfte gemeinsam; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller nötig (§ 715 Abs. 3 BGB). Auch nach außen handeln sie gemeinschaftlich (§ 720 Abs. 1 BGB).
  • OHG: Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§ 116 Abs. 1 HGB) und darf allein handeln. Widerspricht ein anderer geschäftsführender Gesellschafter, muss das Geschäft unterbleiben (§ 116 Abs. 3 HGB). Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, etwa der Kauf eines Betriebsgrundstücks oder ein neuer Geschäftszweig, brauchen einen Beschluss aller Gesellschafter (§ 116 Abs. 2 HGB). Vertreten darf jeder Gesellschafter allein, wenn der Gesellschaftsvertrag ihn nicht ausschließt (§ 124 Abs. 1 HGB); vereinbart werden kann auch, dass nur mehrere gemeinsam vertreten (Gesamtvertretung, § 124 Abs. 2 HGB).
  • KG: Die Komplementäre führen und vertreten wie die Gesellschafter einer OHG. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, außergewöhnlichen Geschäften müssen sie aber zustimmen (§ 164 HGB mit § 116 Abs. 2 HGB). Vertreten dürfen sie die KG als Kommanditisten nicht (§ 170 Abs. 1 HGB). Dafür haben sie ein Kontrollrecht: Sie können den Jahresabschluss verlangen und ihn anhand der Bücher prüfen (§ 166 Abs. 1 HGB).

Gewinnverteilung in OHG und KG

In der Praxis regelt der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung. Typisch sind drei Bausteine: eine Verzinsung der Kapitalanteile, damit wer mehr Kapital einbringt, mehr erhält; eine Vergütung für die Mitarbeit, vor allem für die Komplementäre einer KG, die die Arbeit und das volle Haftungsrisiko tragen; und die Verteilung des Restgewinns nach Köpfen oder in einem festen Verhältnis.

Fehlt eine Regelung, gilt seit dem 01.01.2024 für OHG und KG dieselbe gesetzliche Reihenfolge (§ 120 Abs. 1 HGB mit § 709 Abs. 3 BGB, für die KG über § 161 Abs. 2 HGB): Der Gewinn wird nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen verteilt; sind keine vereinbart, nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge, etwa der Einlagen; fehlt auch das, zu gleichen Teilen. Die frühere Regel mit 4 % Vorabverzinsung und dem Rest nach Köpfen steht seitdem nicht mehr im Gesetz.

Beispiel

Drei Gesellschafter einer OHG haben Einlagen im Wert von 200.000 €, 120.000 € und 80.000 € vereinbart, zusammen 400.000 €. Der Jahresgewinn beträgt 92.000 €.

Ohne Gewinnregelung im Vertrag wird nach dem Wert der Einlagen verteilt: 92.000 € × 200.000 ÷ 400.000 = 46.000 €, ebenso 27.600 € und 18.400 €.

Sieht der Vertrag 5 % Zinsen auf die Kapitalanteile und den Rest nach Köpfen vor, erhalten die drei zuerst 10.000 €, 6.000 € und 4.000 €, zusammen 20.000 €. Der Restgewinn von 72.000 € ergibt 24.000 € je Kopf. Gewinnanteile: 34.000 €, 30.000 € und 28.000 €.

Kapitalgesellschaften: Organe statt Gesellschafter

Eine Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person. Sie handelt durch ihre Organe, und wer sie leitet, muss nicht selbst Gesellschafter sein.

  • GmbH: Die Geschäftsführer führen die Geschäfte und vertreten die GmbH; mehrere Geschäftsführer vertreten gemeinschaftlich, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 35 Abs. 1 und 2 GmbHG). Sie sind an die Weisungen der Gesellschafter gebunden (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Die Gesellschafterversammlung bestellt und beruft die Geschäftsführer ab, stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 und 5 GmbHG). Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen: Jeder Euro gibt eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Ein Aufsichtsrat ist erst bei größeren Gesellschaften vorgeschrieben.
  • UG (haftungsbeschränkt): eine GmbH mit einem Stammkapital unter 25.000 €, gegründet schon mit 1 €. Die Firma muss „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ lauten (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Das Stammkapital muss vor der Anmeldung voll eingezahlt sein, Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Ein Viertel des Jahresüberschusses, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, fließt in eine gesetzliche Rücklage (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Diese Pflicht endet erst, wenn die UG ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 € erhöht (§ 5a Abs. 5 GmbHG).
  • AG: Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung und vertritt sie (§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für höchstens fünf Jahre (§ 84 Abs. 1 AktG) und überwacht die Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG); die Geschäfte selbst darf er nicht führen (§ 111 Abs. 4 AktG). In der Hauptversammlung üben die Aktionäre ihre Rechte aus (§ 118 Abs. 1 AktG). Sie wählt die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner, beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und über Satzungsänderungen (§ 119 Abs. 1 AktG). In größeren Gesellschaften wählen auch die Arbeitnehmer Mitglieder in den Aufsichtsrat.

Die Rechtsformen im Vergleich

RechtsformMindestkapitalHaftung gegenüber GläubigernGeschäftsführung und VertretungGewinnverteilung ohne Regelung im Vertrag
EinzelunternehmenkeinesInhaber unbeschränkt, auch mit dem PrivatvermögenInhaber alleinGewinn steht dem Inhaber zu
GbRkeinesalle Gesellschafter unbeschränkt als Gesamtschuldner (§ 721 BGB)alle gemeinsamnach § 709 Abs. 3 BGB
OHGkeinesalle Gesellschafter unbeschränkt als Gesamtschuldner (§ 126 HGB)jeder Gesellschafter alleinnach § 709 Abs. 3 BGB
KGkeinesKomplementäre unbeschränkt; Kommanditisten bis zur Haftsumme, nicht mehr, soweit die Einlage geleistet ist (§ 171 Abs. 1 HGB)Komplementärenach § 709 Abs. 3 BGB
GmbH25.000 € Stammkapitalnur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG)Geschäftsführernach Geschäftsanteilen (§ 29 Abs. 3 GmbHG)
UG (haftungsbeschränkt)1 € Stammkapitalnur das GesellschaftsvermögenGeschäftsführernach Geschäftsanteilen, nach der Zuführung zur Rücklage
AG50.000 € Grundkapitalnur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 AktG)Vorstand, überwacht vom Aufsichtsratnach Anteilen am Grundkapital (§ 60 Abs. 1 AktG)

Kapitel 14: Dein Ausbildungs­verhältnis: Vertrag, Probezeit, Kündigung und Jugendarbeitsschutz

Kapitel 14 von 26

Lesezeit etwa 5 Minuten

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Dein Ausbildungsverhältnis ist ein Vertrag mit festen gesetzlichen Regeln. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) legt fest, was im Vertrag stehen muss, wie lange die Probezeit dauert und wann gekündigt werden darf. Bist du noch nicht 18, schützt dich zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Über allem wacht die zuständige Stelle, für Industriekaufleute die Industrie- und Handelskammer.

Wer an der Ausbildung beteiligt ist

  • Ausbildender ist der Betrieb, der dich einstellt und mit dir den Ausbildungsvertrag schließt (§ 10 Abs. 1 BBiG).
  • Ausbilderinnen und Ausbilder vermitteln die Inhalte im Betrieb. Sie müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein.
  • Auszubildende lernen nach der Ausbildungsordnung im Betrieb und nach dem Rahmenlehrplan in der Berufsschule.
  • Zuständige Stelle für die Ausbildung in Gewerbeberufen, die nicht zum Handwerk gehören, ist die Industrie- und Handelskammer (§ 71 Abs. 2 BBiG).

Die IHK trägt jeden Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein (§ 35 Abs. 1 BBiG); den Antrag stellt der Betrieb unverzüglich nach Vertragsschluss (§ 36 Abs. 1 BBiG). Sie überwacht die Ausbildung und berät Betriebe und Auszubildende durch Ausbildungsberaterinnen und -berater (§ 76 Abs. 1 BBiG). Sie errichtet die Prüfungsausschüsse, die die Abschlussprüfung abnehmen (§ 39 Abs. 1 BBiG), und kürzt die Ausbildungszeit auf gemeinsamen Antrag, wenn das Ziel in kürzerer Zeit zu erwarten ist (§ 8 Abs. 1 BBiG). Für Streit zwischen Betrieb und Auszubildenden kann sie einen Schlichtungsausschuss bilden (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Nicht zuständig ist sie für den Berufsschulunterricht; den regeln die Länder.

Der Ausbildungsvertrag

Der Vertrag selbst ist an keine Form gebunden. Den wesentlichen Inhalt muss der Betrieb aber unverzüglich nach dem Abschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, in Textform festhalten (§ 11 Abs. 1 BBiG). Eine speicherbare Datei, etwa ein PDF per E-Mail, genügt; den Empfang bestätigst du dem Betrieb. Bist du minderjährig, müssen deine Eltern als gesetzliche Vertreter zustimmen.

In die Niederschrift gehören insbesondere:

BereichAngaben
VertragsparteienNamen und Anschriften des Ausbildungsbetriebs und von dir, bei Minderjährigen auch der gesetzlichen Vertreter
AusbildungBeruf und Ziel, sachliche und zeitliche Gliederung, Beginn und Dauer, Ausbildungsstätte und Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Zeitregelmäßige tägliche Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit, Dauer des Urlaubs
GeldHöhe und Zusammensetzung der Vergütung, Vergütung oder Ausgleich von Überstunden
RahmenVoraussetzungen einer Kündigung, Hinweis auf geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, Form des Ausbildungsnachweises

Manche Klauseln sind nichtig, auch wenn du unterschrieben hast (§ 12 BBiG): eine Pflicht, nach der Ausbildung im Betrieb zu bleiben (erlaubt ist nur eine Zusage in den letzten sechs Monaten der Ausbildung), eine Entschädigung für die Ausbildung, Vertragsstrafen sowie der Ausschluss oder eine Pauschale beim Schadensersatz.

Probezeit, Ende und Kündigung

Jede Ausbildung beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten (§ 20 BBiG). In dieser Zeit können beide Seiten jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Grund kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG).

Nach der Probezeit wird es schwerer (§ 22 Abs. 2 BBiG):

  • Der Betrieb kann nur noch aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen, etwa bei einem Diebstahl im Betrieb oder wiederholtem unentschuldigtem Fehlen trotz Abmahnung; ob ein Grund ausreicht, hängt vom Einzelfall ab.
  • Du kannst ebenfalls aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Außerdem kannst du mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn du die Ausbildung aufgibst oder einen anderen Beruf lernen willst.

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen, nach der Probezeit mit Angabe der Gründe; eine E-Mail oder ein Chat genügt nicht (§ 22 Abs. 3 BBiG). Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn der Kündigende die Tatsachen schon länger als zwei Wochen kennt (§ 22 Abs. 4 BBiG). Jederzeit möglich bleibt ein Aufhebungsvertrag, mit dem beide Seiten die Ausbildung einvernehmlich beenden.

Ohne Kündigung endet die Ausbildung mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Bestehst du die Abschlussprüfung früher, endet sie mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 1 und 2 BBiG). Fällst du durch, verlängert sie sich auf dein Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Arbeitest du nach dem Ende weiter, ohne dass etwas vereinbart ist, entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 24 BBiG).

Beispiel

Selin beginnt ihre Ausbildung am 01.08.2026 mit drei Monaten Probezeit. Am 20.10.2026 übergibt sie ihrem Betrieb eine unterschriebene Kündigung ohne Begründung, weil sie doch studieren will. Die Kündigung ist wirksam, denn die Probezeit läuft noch bis zum 31.10.2026. Hätte sie erst im November gekündigt, hätte sie die Frist von vier Wochen einhalten und den Grund angeben müssen.

Jugendarbeitsschutz

Das JArbSchG gilt für alle Beschäftigten unter 18 Jahren, auch für Auszubildende (§ 1 Abs. 1 JArbSchG). Ab 18 gilt das Arbeitszeitgesetz.

RegelInhaltGrundlage
Arbeitszeithöchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche; bis 8,5 Stunden, wenn an anderen Werktagen derselben Woche weniger gearbeitet wird§ 8 Abs. 1 und 2a JArbSchG
Ruhepausen30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden; als Pause zählen nur Unterbrechungen ab 15 Minuten; höchstens 4,5 Stunden am Stück ohne Pause§ 11 Abs. 1 und 2 JArbSchG
Freizeitmindestens 12 Stunden ohne Unterbrechung nach Arbeitsende§ 13 JArbSchG
NachtruheBeschäftigung nur von 6 bis 20 Uhr, mit Ausnahmen für über 16-Jährige in bestimmten Branchen§ 14 Abs. 1 und 2 JArbSchG
Arbeitstagehöchstens fünf Tage in der Woche, Samstag und Sonntag grundsätzlich frei§§ 15 bis 17 JArbSchG
Berufsschulefreistellen; keine Beschäftigung vor einem Unterricht, der vor 9 Uhr beginnt; einmal in der Woche ist ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten ganz frei und zählt mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit (bei 40 Stunden an fünf Tagen also 8 Stunden), sonst zählt die Unterrichtszeit mit Pausen und den nötigen Wegen zwischen Berufsschule und Betrieb§ 9 Abs. 1 und 2 JArbSchG
Urlaubmindestens 30 Werktage für alle, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 sind, 27 Werktage für noch nicht 17-Jährige, 25 Werktage für noch nicht 18-Jährige§ 19 Abs. 2 JArbSchG
GesundheitBeginn nur mit Bescheinigung über eine ärztliche Erstuntersuchung aus den letzten 14 Monaten; Nachuntersuchung nach dem ersten Jahr§ 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 JArbSchG

Kapitel 15: Vertiefung: Gliederungs­prinzipien, Leitungsspanne und Organigramm

Kapitel 15 von 26

Lesezeit etwa 3 Minuten

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Ein Organigramm beantwortet zwei verschiedene Fragen. Das Leitungssystem zeigt, wer wem Weisungen gibt (Einlinien-, Stablinien-, Mehrliniensystem, Kapitel „Aufbau- und Ablauforganisation“). Das Gliederungsprinzip zeigt, nach welchem Merkmal die Aufgaben unterhalb der Unternehmensleitung verteilt sind. In Prüfungen werden beide oft gemeinsam gefragt, sie sind aber getrennt zu bestimmen.

Nach Verrichtungen oder nach Objekten gliedern

Bei der funktionalen Organisation (Gliederung nach Verrichtungen) stehen direkt unter der Leitung die betrieblichen Funktionen, etwa Beschaffung, Produktion, Absatz, Finanzen und Personal. Jede Abteilung arbeitet für alle Produkte. Das Fachwissen ist gebündelt, und nichts wird doppelt erledigt. Bei vielen verschiedenen Produkten wird es aber schwerfällig: Jede Entscheidung über ein Produkt berührt mehrere Abteilungen, und abstimmen muss am Ende die Unternehmensleitung.

Bei der divisionalen Organisation (Spartenorganisation, Gliederung nach Objekten) stehen unter der Leitung Sparten, gebildet nach Produktgruppen, Kundengruppen oder Regionen. Jede Sparte hat eigene Funktionsbereiche wie Einkauf, Fertigung und Vertrieb und arbeitet weitgehend selbstständig. Ihr Erfolg lässt sich getrennt messen. Aufgaben, die alle Sparten gleich brauchen, etwa Personalverwaltung, Rechnungswesen oder IT, bündelt ein Zentralbereich.

Merkmalfunktionale Organisationdivisionale Organisation
Gliederung unter der Leitungnach Verrichtungennach Objekten (Produkte, Kunden, Regionen)
StärkenSpezialisierung, keine Doppelarbeit, einheitliches VorgehenNähe zum Markt, schnelle Entscheidungen, Erfolg je Sparte erkennbar, Leitung entlastet
Schwächenviele Schnittstellen, Leitung stark belastet, langsam bei breitem ProgrammDoppelarbeit, mehr Leitungsstellen, Sparten denken an ihren eigenen Erfolg
passt zukleinem, einheitlichem Produktprogrammbreitem Programm mit verschiedenen Märkten

Eine Sparte kann intern wieder funktional gegliedert sein. Entscheidend für die Einordnung ist die erste Ebene unter der Unternehmensleitung.

Leitungsspanne und Zahl der Ebenen

Die Leitungsspanne ist die Zahl der Stellen, die einer Instanz direkt unterstellt sind. Sie hängt davon ab, wie ähnlich die Aufgaben sind, wie selbstständig die Beschäftigten arbeiten können und wie gut Informationen fließen. Bei gleich vielen Stellen gilt: Je kleiner die Leitungsspanne, desto mehr Ebenen braucht das Unternehmen. Die Hierarchie wird steil, die Dienstwege werden lang, und es entstehen mehr Leitungsstellen. Eine große Leitungsspanne ergibt eine flache Hierarchie mit kurzen Wegen; dafür trägt jede Instanz mehr Verantwortung, und die Beschäftigten müssen selbstständiger entscheiden.

Beispiel

Im Vertriebsinnendienst arbeiten 64 Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter. Führt jede Instanz 4 Stellen, braucht es 16 Gruppenleitungen, darüber 4 Abteilungsleitungen und darüber 1 Vertriebsleitung: 3 Leitungsebenen mit 21 Instanzen. Führt jede Instanz 8 Stellen, genügen 8 Gruppenleitungen, die direkt der Vertriebsleitung unterstehen: 2 Leitungsebenen mit 9 Instanzen.

Ein Organigramm lesen

Im Organigramm steht jedes Kästchen für eine Stelle oder Abteilung, die Linien zeigen die Weisungs- und Berichtswege. Stabsstellen hängen seitlich an der Linie ihrer Instanz. Lies es in drei Schritten: Welche Einheiten stehen direkt unter der Leitung (Gliederungsprinzip)? Wie viele Linien gehen von jeder Instanz aus (Leitungsspanne)? Bekommt eine Stelle Weisungen von einer oder von mehreren Instanzen (Leitungssystem)?

Beispiel

Organigramm einer Möbelfabrik in Listenform:

  • Geschäftsführung, mit der Stabsstelle Recht
    • Sparte Büromöbel: Einkauf, Fertigung, Vertrieb
    • Sparte Ladenbau: Einkauf, Fertigung, Vertrieb
    • Zentralbereich: Personal, Rechnungswesen, IT

Unter der Geschäftsführung stehen Sparten: divisionale Organisation mit Zentralbereich. Der Geschäftsführung sind vier Stellen direkt unterstellt, zwei Sparten, der Zentralbereich und die Stabsstelle. Zählst du nur die Linienstellen, beträgt ihre Leitungsspanne 3; rechnest du die Stabsstelle mit, beträgt sie 4. Sag in der Prüfung dazu, wie du zählst. Jede Stelle hat genau eine vorgesetzte Instanz, dazu kommt eine Stabsstelle: Stabliniensystem.

Kapitel 16: Vertiefung: Eigen-, Fremd- und Gesamtkapitalrentabilität deuten

Kapitel 16 von 26

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Die Rentabilität zeigt, wie gut sich das eingesetzte Kapital verzinst. Das Kapitel „Rechenbeispiel: Produktivität, Wirtschaftlichkeit & Rentabilität“ rechnet Eigenkapital- und Umsatzrentabilität. Für ein vollständiges Bild brauchst du zwei weitere Kennzahlen: die Fremd- und die Gesamtkapitalrentabilität. Erst zusammen zeigen sie, ob sich ein Kredit für das Unternehmen lohnt.

Vier Rentabilitäten

  • Eigenkapitalrentabilität = Gewinn × 100 ÷ Eigenkapital. Sie zeigt, wie sich das Kapital der Eigentümer verzinst.
  • Fremdkapitalrentabilität = Fremdkapitalzinsen × 100 ÷ Fremdkapital. Sie zeigt, welchen Zins das Unternehmen im Durchschnitt für seine Kredite zahlt; für die Kreditgeber ist das ihre Verzinsung.
  • Gesamtkapitalrentabilität = (Gewinn + Fremdkapitalzinsen) × 100 ÷ Gesamtkapital. Das gesamte Kapital erwirtschaftet den Gewinn für die Eigentümer und die Zinsen für die Kreditgeber. Weil die Zinsen den Gewinn schon gemindert haben, werden sie wieder hinzugezählt.
  • Umsatzrentabilität = Gewinn × 100 ÷ Umsatz. Sie zeigt, wie viel Gewinn von 100 € Umsatz übrig bleibt.

Gesamtkapital ist die Summe aus Eigen- und Fremdkapital, also die Bilanzsumme. Gewinn heißt hier der Jahresüberschuss nach Abzug der Zinsen.

Beispiel

Ein Industriebetrieb arbeitet mit 800.000 € Eigenkapital und 1.200.000 € Fremdkapital. Er zahlt 60.000 € Zinsen, der Gewinn beträgt 140.000 €, der Umsatz 4.000.000 €.

  • Eigenkapitalrentabilität: 140.000 × 100 ÷ 800.000 = 17,5 %
  • Fremdkapitalrentabilität: 60.000 × 100 ÷ 1.200.000 = 5,0 %
  • Gesamtkapitalrentabilität: (140.000 + 60.000) × 100 ÷ 2.000.000 = 10,0 %
  • Umsatzrentabilität: 140.000 × 100 ÷ 4.000.000 = 3,5 %

Kennzahlen deuten

Eine Kennzahl allein sagt wenig. Aussagekräftig wird sie im Vergleich: mit dem Vorjahr (Zeitvergleich), mit anderen Unternehmen der Branche (Betriebsvergleich) oder mit einem Sollwert. Für die Eigenkapitalrentabilität ist ein Maßstab der Zins einer sicheren Geldanlage zuzüglich eines Aufschlags für das Risiko, das die Eigentümer tragen. Liegt sie dauerhaft darunter, könnten die Eigentümer ihr Geld anderswo besser anlegen.

Wenn sich Kennzahlen verändern, ist in Prozentpunkten zu rechnen: Steigt die Eigenkapitalrentabilität von 12 % auf 15 %, ist sie um 3 Prozentpunkte gestiegen, aber um 25 %.

Der Leverage-Effekt

Im Beispiel verzinst sich das Gesamtkapital mit 10 %, das Fremdkapital kostet nur 5 %. Jeder Euro Kredit erwirtschaftet also mehr, als er kostet; der Überschuss fließt den Eigentümern zu. Deshalb liegt die Eigenkapitalrentabilität mit 17,5 % deutlich über der Gesamtkapitalrentabilität. Diese Hebelwirkung des Fremdkapitals heißt Leverage-Effekt.

EigenkapitalFremdkapitalZinsen (5 %)GewinnEigenkapitalrentabilität
2.000.000 €0 €0 €200.000 €10,0 %
1.200.000 €800.000 €40.000 €160.000 €13,3 %
800.000 €1.200.000 €60.000 €140.000 €17,5 %

In allen drei Fällen erwirtschaftet das Gesamtkapital von 2.000.000 € vor Zinsen 200.000 €. Der Hebel wirkt auch in die andere Richtung: Sinkt die Gesamtkapitalrentabilität unter den Fremdkapitalzins, drückt jeder Euro Kredit die Eigenkapitalrentabilität. Mehr Fremdkapital bedeutet außerdem feste Zins- und Tilgungszahlungen, auch in schlechten Jahren, und macht das Unternehmen von seinen Banken abhängiger.

Kapitel 17: Den Industriebetrieb einordnen: Sektoren, Leistungsprogramm und Wertschöpfung

Kapitel 17 von 26

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Wo ein Industriebetrieb in der Wirtschaft steht, lässt sich an drei Fragen festmachen: In welchem Sektor arbeitet er, was bietet er an, und welchen Teil der Wertschöpfung erbringt er selbst?

Wirtschaftssektoren

Der primäre Sektor gewinnt Güter direkt aus der Natur: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei. Der sekundäre Sektor verarbeitet sie weiter; zu ihm gehören Industrie, Handwerk, Energieversorgung und Baugewerbe (Produzierendes Gewerbe). Der tertiäre Sektor erbringt Dienstleistungen, etwa Handel, Verkehr, Banken, Versicherungen und die öffentliche Verwaltung. Ein Industriebetrieb gehört zum sekundären Sektor, auch wenn er nebenbei Dienstleistungen anbietet; maßgeblich ist, womit er den Schwerpunkt seiner Leistung erbringt.

Leistungsprogramm

Das Leistungsprogramm umfasst alles, was ein Betrieb am Markt anbietet. Bei einem Industriebetrieb sind das vor allem die selbst hergestellten Erzeugnisse (Produktionsprogramm, Lernfeld 6). Hinzu kommen oft Handelswaren, die er fertig einkauft und ohne Bearbeitung weiterverkauft, um sein Angebot abzurunden, und Dienstleistungen wie Montage, Wartung, Reparatur oder Schulung. Nach der Verwendung der Erzeugnisse unterscheidet man Hersteller von Konsumgütern für private Haushalte und von Investitionsgütern, mit denen andere Betriebe produzieren.

Wertschöpfungskette

Bis ein Produkt bei der Kundschaft ankommt, durchläuft es mehrere Stufen: Rohstoffgewinnung, Verarbeitung bei Zulieferern, Endfertigung, Handel. Jede Stufe kauft Vorleistungen von der Stufe davor und verkauft ihre Leistung an die nächste. Die Güter fließen dabei zur Kundschaft hin, das Geld fließt in die Gegenrichtung zurück. Was eine Stufe zum Wert des Produkts hinzufügt, ist ihre Wertschöpfung:

Schema

Wertschöpfung = Wert der abgegebenen Leistung − Wert der bezogenen Vorleistungen

Aus der Wertschöpfung bezahlt der Betrieb unter anderem Löhne und Gehälter, Zinsen und Abschreibungen; was übrig bleibt, ist Gewinn. Auch im Betrieb selbst bilden Beschaffung, Produktion und Absatz eine Kette, die von Bereichen wie Personal, Rechnungswesen und IT unterstützt wird.

Beispiel

Die Hollstein Gartentechnik GmbH stellt Rasenmäher und Bewässerungssysteme her. Für einen Rasenmäher kauft sie Motor, Stahlblech, Räder und Kunststoffteile für 214 € ein und verkauft das fertige Gerät für 352 € an einen Fachhändler (alle Beträge ohne Umsatzsteuer). Ihre Wertschöpfung beträgt 352 € − 214 € = 138 € je Gerät. Verkauft der Fachhändler den Mäher für 459 €, schafft er weitere 459 € − 352 € = 107 €. Zum Leistungsprogramm von Hollstein gehören außerdem zugekaufte Gartenschläuche (Handelsware) und ein Wartungsdienst für Bewässerungsanlagen (Dienstleistung).

Kapitel 18: Geschäftsprozesse darstellen: Prozessarten und EPK

Kapitel 18 von 26

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Die Ablauforganisation legt fest, in welcher Reihenfolge, wann, wo und von wem Aufgaben erledigt werden. Dafür betrachtet sie Prozesse.

Arbeitsprozess und Geschäftsprozess

Ein Arbeitsprozess ist die Folge von Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz, etwa eine Eingangsrechnung prüfen und erfassen. Ein Geschäftsprozess reicht über mehrere Stellen und Abteilungen: Er beginnt mit einem Auslöser, oft einem Kundenwunsch, und endet mit einem Ergebnis für einen internen oder externen Kunden. Wer Geschäftsprozesse als Ganzes gestaltet, verringert Wartezeiten und Fehler an den Schnittstellen zwischen den Abteilungen.

Kern-, Support- und Managementprozesse

Kernprozesse schaffen unmittelbar Nutzen für die Kundschaft, etwa die Auftragsabwicklung oder die Fertigung. Supportprozesse liefern keinen direkten Kundennutzen, halten die Kernprozesse aber am Laufen, zum Beispiel Personalwesen, IT oder Buchhaltung. Managementprozesse planen, steuern und kontrollieren das Ganze, etwa die Festlegung von Zielen und Strategien.

Die ereignisgesteuerte Prozesskette (EPK)

Eine EPK stellt einen Geschäftsprozess grafisch dar. Ereignisse (Sechseck) beschreiben einen eingetretenen Zustand und stehen im Partizip: „Bestellung ist eingegangen“. Funktionen (Rechteck mit abgerundeten Ecken) beschreiben eine Tätigkeit: „Bestellung prüfen“. Verknüpfungen (Kreis mit UND, ODER oder XOR für „entweder … oder“) verzweigen den Ablauf oder führen ihn zusammen. Es gelten feste Regeln:

  • Die EPK beginnt mit einem Startereignis und endet mit einem oder mehreren Endereignissen.
  • Ereignisse und Funktionen wechseln sich ab; zwei Funktionen oder zwei Ereignisse folgen nie direkt aufeinander.
  • Eine Verzweigung mit ODER oder XOR folgt auf eine Funktion, denn nur eine Tätigkeit kann entscheiden, ein Zustand nicht.

In der erweiterten EPK (eEPK) kommen Organisationseinheiten (Ellipse) hinzu, die eine Funktion ausführen, und Informationsobjekte (Rechteck) wie Dokumente oder Dateien.

Beispiel

Bei der Hollstein Gartentechnik GmbH läuft eine Kundenbestellung so ab:

Nr.ElementInhalt
1EreignisKundenbestellung ist eingegangen
2FunktionLieferbarkeit prüfen (Vertriebsinnendienst)
3XOR-Verzweigunggenau einer der beiden Wege folgt
4aEreignisWare ist vorrätig
5aFunktionWare kommissionieren und versenden (Lager)
6aEreignisWare ist versandt
4bEreignisWare ist nicht vorrätig
5bFunktionLiefertermin mit der Fertigung abstimmen und mitteilen (Vertriebsinnendienst)
6bEreignisKunde ist über den Liefertermin informiert

Die Verzweigung steht hinter der Funktion „Lieferbarkeit prüfen“, weil erst diese Prüfung entscheidet, welcher Weg folgt. Jeder Weg endet mit einem eigenen Endereignis.

Kapitel 19: Anspruchsgruppen und internationale Verflechtung

Kapitel 19 von 26

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Ein Unternehmen handelt nie für sich allein. Viele Personen und Gruppen sind von seinen Entscheidungen betroffen oder können sie beeinflussen. Man nennt sie Anspruchsgruppen oder Stakeholder.

Wer was erwartet

AnspruchsgruppeBeitrag zum Unternehmentypische Erwartungen
Eigentümer, GesellschafterEigenkapitalGewinn, Wertsteigerung, Mitsprache
BeschäftigteArbeitsleistung, Wissensicherer Arbeitsplatz, faire Bezahlung, gute Arbeitsbedingungen
KundenUmsatzQualität, günstiger Preis, pünktliche Lieferung, Service
LieferantenMaterial, Leistungendauerhafte Aufträge, pünktliche Zahlung
KreditgeberFremdkapitalZins und Tilgung pünktlich, Sicherheiten
Staat, GemeindeInfrastruktur, RechtsordnungSteuern, Arbeitsplätze, Einhaltung der Gesetze
Öffentlichkeit, AnwohnerAkzeptanz am StandortUmweltschutz, wenig Lärm und Verkehr

Beschäftigte und Eigentümer gehören zu den internen Anspruchsgruppen, die übrigen zu den externen.

Interessen gegeneinander abwägen

Manche Erwartungen ergänzen sich: Zufriedene Kunden sichern Umsatz, damit Arbeitsplätze und Gewinn. Andere widersprechen sich. Höhere Löhne schmälern den Gewinn, niedrigere Einkaufspreise belasten die Lieferanten, eine Nachtschicht für schnellere Lieferungen stört die Anwohner. Die Unternehmensleitung muss solche Interessenkonflikte abwägen. Dabei zählt auch, wie stark eine Gruppe betroffen ist und wie viel Einfluss sie hat. Tragfähig ist meist ein Kompromiss, den die wichtigsten Gruppen mittragen.

Internationale Verflechtung

Viele Industriebetriebe sind mit dem Ausland eng verbunden:

  • Beschaffung: Rohstoffe und Bauteile kommen aus anderen Ländern, weil sie dort günstiger oder nur dort erhältlich sind.
  • Absatz: Erzeugnisse werden exportiert; der Auslandsumsatz macht oft einen großen Teil des Geschäfts aus.
  • Standorte und Kooperationen: Betriebe gründen Vertriebs- oder Fertigungsgesellschaften im Ausland oder arbeiten mit ausländischen Partnern zusammen.

Die Verflechtung eröffnet größere Märkte, günstigere Bezugsquellen und eine Streuung der Risiken über mehrere Länder. Sie macht aber auch abhängig: Wechselkurse ändern Preise, Zölle und Ausfuhrbeschränkungen können sich kurzfristig ändern, und eine gestörte Lieferkette bremst die eigene Fertigung.

Beispiel

Die Norlid Leuchten GmbH in Lüneburg stellt Büro- und Pendelleuchten her. Ihre LED-Module bezieht sie von einem Hersteller in Taiwan und bezahlt in US-Dollar. Verliert der Euro gegenüber dem Dollar an Wert, werden die Module in Euro gerechnet teurer, obwohl der Dollarpreis gleich bleibt. Verzögert sich ein Containerschiff um drei Wochen, fehlen in Lüneburg Teile für die Montage. Norlid prüft deshalb einen zweiten Lieferanten in Europa: Das senkt das Ausfallrisiko, auch wenn der Einkaufspreis etwas höher liegt.

Kapitel 20: Leitbild, Unternehmenskultur und Zielbeziehungen

Kapitel 20 von 26

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Bevor ein Unternehmen Umsatz- oder Kostenziele festlegt, muss klar sein, wofür es steht. Diese Grundlage beschreiben Leitbild und Unternehmenskultur.

Vom Leitbild zu den Zielen

Das Leitbild hält schriftlich fest, welchen Zweck das Unternehmen verfolgt, welche Werte gelten und wie es mit Kunden, Beschäftigten, Lieferanten und Umwelt umgehen will. Es ist bewusst allgemein formuliert und gilt für viele Jahre. Aus ihm leitet die Leitung Oberziele ab und zerlegt sie in Bereichs- und Abteilungsziele, die messbar und terminiert sind. So wird aus einem Grundsatz eine Vorgabe, an der sich die Arbeit ausrichten lässt.

Die Ziele lassen sich vier Gruppen zuordnen:

  • ökonomisch: Gewinn, Umsatz, Marktanteil, Liquidität, Kostensenkung
  • ökologisch: weniger Energie, Emissionen, Abfall und Verpackung
  • sozial: sichere Arbeitsplätze, Gesundheitsschutz, Aus- und Weiterbildung
  • ethisch: faire Geschäftspraktiken, Verzicht auf Bestechung, Menschenrechte in der Lieferkette

Unternehmenskultur

Die Unternehmenskultur ist das, was im Betrieb tatsächlich gelebt wird: gemeinsame Werte, Gewohnheiten und ungeschriebene Regeln. Sie zeigt sich etwa darin, wie offen über Fehler gesprochen wird, ob Vorgesetzte ihre Beschäftigten beteiligen und wie man miteinander umgeht. Ein Leitbild wirkt nur, wenn die Kultur zu ihm passt. Steht im Leitbild „Wir lernen aus Fehlern“, wer aber einen Fehler meldet, wird vor anderen bloßgestellt, glaubt bald niemand mehr an das Papier.

Zielbeziehungen

  • Zielharmonie (komplementäre Ziele): Das Erreichen des einen Ziels fördert das andere. Weniger Ausschuss senkt die Materialkosten und zugleich die Abfallmenge.
  • Zielkonflikt (konkurrierende Ziele): Das eine Ziel behindert das andere. Niedrige Lagerbestände senken die Kapitalbindung, gefährden aber die sofortige Lieferbereitschaft.
  • Zielneutralität (indifferente Ziele): Die Ziele beeinflussen sich nicht.

Bei einem Zielkonflikt muss die Leitung entscheiden, welches Ziel Vorrang hat, oder einen Mittelweg festlegen, etwa einen Mindestbestand für die wichtigsten Teile.

Beispiel

Im Leitbild der Kranzbeck Fahrzeugbau GmbH, die Pkw-Anhänger herstellt, steht: „Unsere Anhänger halten ein Arbeitsleben lang. Wir gehen sparsam mit Material und Energie um. Wer bei uns lernt, hat eine Zukunft im Betrieb.“ Daraus leitet die Geschäftsführung für 2027 ab: Reklamationsquote unter 1,5 % der ausgelieferten Anhänger (ökonomisch), Stromverbrauch je Anhänger um 8 % gegenüber 2026 senken (ökologisch), alle Auszubildenden mit gutem Abschluss übernehmen (sozial). Ein stärkerer Korrosionsschutz senkt die Reklamationen, verbraucht aber mehr Energie in der Lackiererei: Hier entsteht ein Zielkonflikt, den die Geschäftsführung entscheiden muss.

Kapitel 21: Die Firma bilden: Firmenarten und Firmengrundsätze

Kapitel 21 von 26

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Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und unterschreibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Wie dieser Name gebildet werden darf, regeln das HGB und die Gesetze der einzelnen Rechtsformen.

Firmenarten

Firmenartgebildet ausBeispiel
PersonenfirmaNamen des Inhabers oder von GesellschafternTamara Wenzlaff e. Kfr.
SachfirmaGegenstand des UnternehmensLüneburger Gehäusebau GmbH
Fantasiefirmafrei erfundener BezeichnungQuintora GmbH
gemischte FirmaVerbindung dieser BestandteileDruckhaus Ellerbrake KG

Jede Rechtsform darf jede Firmenart wählen. Entscheidend ist, dass der Name die folgenden Grundsätze einhält.

Firmengrundsätze

  • Kennzeichnung und Unterscheidungskraft: Die Firma muss den Kaufmann bezeichnen können und sich als Name eignen (§ 18 Abs. 1 HGB). Ein bloßer Gattungsbegriff wie „Leuchten“ genügt dafür nicht.
  • Firmenwahrheit: Die Firma darf über wesentliche geschäftliche Verhältnisse nicht irreführen (§ 18 Abs. 2 HGB), etwa durch „Europa-Zentrale“ bei einem kleinen örtlichen Betrieb.
  • Rechtsformzusatz: Die Firma nennt die Rechtsform, zum Beispiel „e. K.“, „OHG“, „KG“ (§ 19 Abs. 1 HGB), „GmbH“ (§ 4 GmbHG), „AG“ (§ 4 AktG) oder „UG (haftungsbeschränkt)“ (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Haftet in einer OHG oder KG keine natürliche Person unbeschränkt, etwa in der GmbH & Co. KG, muss der Zusatz die Haftungsbeschränkung zeigen (§ 19 Abs. 2 HGB). Geschäftspartner erkennen so, wer wie haftet.
  • Firmenausschließlichkeit: Eine neue Firma muss sich von allen am selben Ort eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). Ein anderer Rechtsformzusatz reicht dafür nicht.
  • Firmenbeständigkeit: Ein eingeführter Name ist wertvoll. Deshalb darf die bisherige Firma weitergeführt werden, wenn sich der Name des Inhabers ändert (§ 21 HGB), wenn jemand das Geschäft erwirbt und der bisherige Inhaber ausdrücklich einwilligt (§ 22 Abs. 1 HGB) oder wenn Gesellschafter wechseln (§ 24 HGB). Scheidet ein Gesellschafter aus, dessen Name in der Firma steht, muss er der Fortführung ausdrücklich zustimmen (§ 24 Abs. 2 HGB).
  • Firmenöffentlichkeit: Jeder Kaufmann meldet seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister an (§ 29 HGB), ebenso jede spätere Änderung (§ 31 Abs. 1 HGB).
Beispiel

Tamara Wenzlaff führt als eingetragene Kauffrau einen Großhandel für Industriebedarf unter der Firma „Tamara Wenzlaff e. Kfr.“. Nach ihrer Heirat heißt sie Tamara Rehder; die Firma darf trotzdem unverändert bleiben (§ 21 HGB). Später verkauft sie das Geschäft. Der Käufer darf den eingeführten Namen weiterführen, wenn sie ausdrücklich einwilligt, auch mit einem Zusatz wie „Inh. Jonas Petersen“ (§ 22 Abs. 1 HGB). Führt er die Firma fort, haftet er grundsätzlich auch für die Geschäftsschulden der bisherigen Inhaberin (§ 25 Abs. 1 HGB).

Kapitel 22: Prokura und Handlungs­vollmacht: Erteilung, Umfang, Erlöschen

Kapitel 22 von 26

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Kein Inhaber kann jeden Vertrag selbst unterschreiben. Mit einer Vollmacht darf eine andere Person im Namen des Unternehmens handeln; was sie dabei vereinbart, bindet das Unternehmen. Das HGB kennt zwei kaufmännische Vollmachten.

Prokura

  • Erteilung: nur durch den Inhaber oder seinen gesetzlichen Vertreter, bei der GmbH also durch die Geschäftsführung, und nur ausdrücklich (§ 48 Abs. 1 HGB). Stillschweigend, etwa durch bloßes Dulden, entsteht keine Prokura.
  • Eintragung: Der Inhaber muss die Prokura zum Handelsregister anmelden (§ 53 Abs. 1 HGB). Wirksam ist sie aber schon mit der Erteilung; die Eintragung macht sie nur bekannt.
  • Umfang: alle Geschäfte, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt, auch ungewöhnliche wie den Kauf eines Grundstücks oder die Aufnahme eines Darlehens (§ 49 Abs. 1 HGB). Grundstücke verkaufen oder belasten darf der Prokurist nur mit besonderer Befugnis (§ 49 Abs. 2 HGB). Dem Inhaber vorbehalten bleiben Geschäfte, die das Unternehmen selbst betreffen, etwa Prokura erteilen oder den Jahresabschluss unterschreiben (§ 245 HGB).
  • Grenzen nach innen: Interne Beschränkungen, etwa ein Höchstbetrag je Bestellung, wirken gegenüber Dritten nicht (§ 50 Abs. 1 HGB). Wer sie überschreitet, verletzt aber seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Arten: Einzelprokura; Gesamtprokura, bei der nur mehrere Prokuristen gemeinsam handeln können (§ 48 Abs. 2 HGB); Filialprokura für eine Niederlassung mit eigener Firma (§ 50 Abs. 3 HGB).
  • Zeichnung: mit einem Zusatz, der die Prokura andeutet, üblich „ppa.“ (§ 51 HGB).
  • Erlöschen: durch Widerruf, der jederzeit möglich ist (§ 52 Abs. 1 HGB), mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht aber durch den Tod des Inhabers (§ 52 Abs. 3 HGB). Das Erlöschen ist anzumelden (§ 53 Abs. 2 HGB). Bis es eingetragen und bekanntgemacht ist, darf sich ein Geschäftspartner, der nichts davon weiß, auf die Prokura verlassen (§ 15 Abs. 1 HGB).

Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) kann der Inhaber oder ein Prokurist formlos erteilen, auch stillschweigend; eingetragen wird sie nicht. Es gibt drei Arten:

Arterlaubt
allgemeine Handlungsvollmachtalle gewöhnlichen Geschäfte eines derartigen Betriebs
Artvollmachteine bestimmte Art von Geschäften, z. B. Einkauf von Büromaterial
Einzelvollmachtein einzelnes Geschäft

Grundstücke verkaufen oder belasten, Wechsel unterschreiben, Darlehen aufnehmen und Prozesse führen sind nur mit besonderer Befugnis erlaubt (§ 54 Abs. 2 HGB). Andere Beschränkungen muss ein Dritter nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste (§ 54 Abs. 3 HGB). Gezeichnet wird mit einem Zusatz wie „i. V.“ oder „i. A.“, nie mit „ppa.“ (§ 57 HGB).

Beispiel

Die Geschäftsführerin der Feldmark Antriebstechnik GmbH erteilt dem Leiter des Rechnungswesens Prokura und meldet sie zum Handelsregister an. Er darf ein Darlehen für eine neue Halle aufnehmen, ohne dass er dafür eine besondere Befugnis braucht. Die Einkäuferin hat eine Artvollmacht für den Materialeinkauf; ein Darlehen dürfte sie nicht aufnehmen, Rohstoffe bestellt sie und zeichnet mit „i. V.“.

Kapitel 23: Urheberrecht im Betrieb

Kapitel 23 von 26

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Im Büro arbeitest du ständig mit Werken anderer: Fotos für den Katalog, Texte für die Website, Programme auf deinem Rechner. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) legt fest, was du damit tun darfst.

Was geschützt ist

Geschützt sind Werke, also persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Dazu gehören Texte und Computerprogramme, Fotos, Grafiken, Videos und technische Zeichnungen (§ 2 Abs. 1 UrhG). Auch einfache Schnappschüsse ohne künstlerischen Anspruch sind als Lichtbilder geschützt (§ 72 UrhG). Der Schutz entsteht mit der Schöpfung von selbst; eine Registrierung oder ein ©-Zeichen braucht es nicht. Er gilt für die konkrete Gestaltung, nicht für eine bloße Idee.

Urheber ist, wer das Werk geschaffen hat (§ 7 UrhG). Nur er darf es vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben, etwa auf einer Website zeigen (§§ 15 bis 19a UrhG). Das Urheberrecht selbst kann er nicht verkaufen (§ 29 Abs. 1 UrhG), er kann anderen aber Nutzungsrechte einräumen: einfach oder ausschließlich und beschränkt nach Zeit, Gebiet oder Art der Nutzung (§ 31 Abs. 1 UrhG). Was genau erlaubt ist, steht in der Lizenz. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Was das im Betrieb bedeutet

  • Software darfst du nur im Umfang der Lizenz nutzen. Jede weitere Installation ist eine Vervielfältigung, die der Rechteinhaber erlauben muss (§ 69c Nr. 1 UrhG).
  • Bilder und Texte aus dem Internet sind nicht schon deshalb frei, weil sie abrufbar sind. Vor der Verwendung im Katalog, in einer Präsentation oder auf der Website klärst du, ob eine Lizenz besteht, und hältst ihre Bedingungen ein, zum Beispiel die Namensnennung.
  • Die Erlaubnis, Kopien zum privaten Gebrauch zu machen (§ 53 Abs. 1 UrhG), hilft im Betrieb nicht, weil die Nutzung dort Erwerbszwecken dient.
  • Ein Zitat ist ohne Erlaubnis zulässig, wenn du dich mit dem fremden Werk auseinandersetzt, nur so viel übernimmst, wie dafür nötig ist, und die Quelle nennst (§§ 51, 63 UrhG).
  • Was Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit schaffen, darf der Arbeitgeber in der Regel für seine betrieblichen Zwecke nutzen (§ 43 UrhG). Bei Computerprogrammen stehen alle wirtschaftlichen Befugnisse ausschließlich dem Arbeitgeber zu, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 69b Abs. 1 UrhG).
  • Fotos von Personen darfst du in der Regel nur mit deren Einwilligung verbreiten oder öffentlich zeigen (§ 22 KUG); zusätzlich gilt der Datenschutz.

Wer gegen das Urheberrecht verstößt, muss mit Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung rechnen, bei Verschulden auch auf Schadensersatz, oft in Höhe einer üblichen Lizenzgebühr (§ 97 Abs. 1 und 2 UrhG). Vorsätzliche Verstöße sind strafbar (§ 106 UrhG).

Beispiel

Für einen Flyer der Norlid Leuchten GmbH sucht Lea ein Bild eines modernen Büros. Ein Foto aus einem Designblog ohne Lizenzangabe lässt sie weg. Stattdessen nutzt sie ein Foto aus einer Bilddatenbank, für das Norlid eine Lizenz für Druck und Website gekauft hat, und ergänzt den Bildnachweis, den die Lizenz verlangt.

Kapitel 24: Arbeitsschutz im Betrieb: Gefahren vermeiden, Notfälle beherrschen

Kapitel 24 von 26

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Für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sorgen zwei Seiten: der Staat mit dem Arbeitsschutzgesetz und Verordnungen, überwacht von den Arbeitsschutzbehörden der Länder, und die Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung mit ihren Unfallverhütungsvorschriften. Verantwortlich ist der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 ArbSchG); die Kosten darf er nicht auf die Beschäftigten abwälzen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Die Beschäftigten müssen Schutzausrüstung bestimmungsgemäß benutzen und Gefahren sowie Defekte sofort melden (§§ 15, 16 ArbSchG). In Betrieben ab 50 Beschäftigten unterstützen Sicherheitsbeauftragte; bei 21 bis 49 Beschäftigten ist nur bei besonderer Gefährdung einer zu bestellen (§ 22 Abs. 1 SGB VII).

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber ermittelt, welche Gefährdungen mit der Arbeit verbunden sind und welche Maßnahmen nötig sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Gefährdungen entstehen etwa durch den Arbeitsplatz, Maschinen und Stoffe, Abläufe und Arbeitszeit, fehlende Unterweisung und psychische Belastungen (§ 5 Abs. 3 ArbSchG). Er geht in festen Schritten vor: Arbeitsbereiche festlegen, Gefährdungen ermitteln und beurteilen, Maßnahmen festlegen und durchführen, Wirksamkeit prüfen, das Ergebnis dokumentieren (§ 6 Abs. 1 ArbSchG) und fortschreiben. Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen; persönliche Schutzausrüstung kommt erst zuletzt (§ 4 Nr. 2 und 5 ArbSchG). Daraus folgt die Rangfolge STOP: Substitution, technische, organisatorische, persönliche Maßnahmen. Über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz werden die Beschäftigten bei der Einstellung und bei Änderungen unterwiesen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG).

Beispiel

An einer Spritzgießmaschine der Elbwiesen Kunststofftechnik GmbH entstehen Dämpfe. Der Kunststoff lässt sich nicht ersetzen (S). Eine Absaugung über der Düse (T) senkt die Belastung stark, ein Wartungsplan sichert ihre Funktion (O). Atemschutz (P) braucht nur, wer die Absaugung reinigt.

Ergonomisch am Bildschirm arbeiten

Der Bildschirm steht seitlich zum Fenster, damit nichts blendet oder spiegelt; die Oberkante liegt etwa auf Augenhöhe oder knapp darunter. Die Füße stehen flach auf dem Boden, die Unterarme liegen locker auf Tischhöhe. Bildschirmarbeit wird durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten unterbrochen, und auf Wunsch stellt der Arbeitgeber eine Fußstütze, wenn eine günstige Haltung anders nicht erreichbar ist (Anhang Nr. 6.1 Abs. 2, 4 und 7 ArbStättV).

Brandschutz, Erste Hilfe und Unfallanzeige

Der Arbeitgeber benennt Ersthelfer, Brandschutz- und Evakuierungshelfer (§ 10 Abs. 2 ArbSchG). Sind mehr als 20 Personen anwesend, müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben mindestens 5 %, in anderen Betrieben wie der Fertigung 10 % als Ersthelfer ausgebildet sein (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Im Brandfall gilt: Brand melden, gefährdete Personen warnen und über die Fluchtwege in Sicherheit bringen, keinen Aufzug benutzen, löschen nur ohne Eigengefährdung. Jede Erste-Hilfe-Leistung wird dokumentiert, etwa im Verbandbuch. Ist eine versicherte Person nach einem Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig, zeigt der Unternehmer den Unfall binnen drei Tagen nach Kenntnis der Berufsgenossenschaft an; der Betriebsrat unterschreibt mit (§ 193 Abs. 1, 4 und 5 SGB VII).

Kapitel 25: Lebenslang lernen und beruflich aufsteigen

Kapitel 25 von 26

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Was du in der Ausbildung lernst, trägt nicht durch ein ganzes Berufsleben. Software, Abläufe, Gesetze und Märkte ändern sich, Aufgaben fallen weg, neue kommen hinzu. Wer weiterlernt, bleibt gefragt und kann aufsteigen.

Gelernt wird formal mit anerkanntem Abschluss und Prüfung, nicht formal in Kursen und Seminaren mit Teilnahmebescheinigung und informell im Arbeitsalltag: beim Einarbeiten in ein neues Programm, beim Lesen von Fachartikeln oder im Gespräch mit erfahrenen Kolleginnen.

Selbstmanagement

Lernen neben der Arbeit gelingt mit Plan. Setze dir konkrete, messbare Ziele mit Termin. Lege feste Lernzeiten fest und plane Wiederholungen ein, statt alles kurz vor der Prüfung zu lernen. Lerne aktiv: Aufgaben rechnen, Karteikarten abfragen, anderen den Stoff erklären. Prüfe nach jeder Etappe, was funktioniert hat und was du änderst.

Fortbildung und Aufstieg

Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet die Anpassungsfortbildung, die deine berufliche Handlungsfähigkeit erhält und an neue Anforderungen anpasst, und die höherqualifizierende Berufsbildung, die sie erweitert und den Aufstieg ermöglicht (§ 1 Abs. 4 BBiG). Eine Umschulung führt dagegen zu einer anderen Tätigkeit (§ 1 Abs. 5 BBiG).

StufeAbschlussbezeichnung beginnt mitLernumfang mindestensRegelzugang
1Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist400 StundenAusbildungsabschluss
2Bachelor Professional1.200 StundenAusbildungsabschluss oder Stufe 1
3Master Professional1.600 StundenStufe 2

Für Industriekaufleute typisch sind Fachwirt- und Fachkaufleute-Abschlüsse der IHK auf Stufe 2 und der Betriebswirt auf Stufe 3 (§§ 53b bis 53d BBiG). Wer eine solche Aufstiegsfortbildung bestanden hat, kann in der Regel auch ohne Abitur studieren. Daneben gibt es berufsbegleitende Studiengänge und die Ausbildereignungsprüfung.

Förderung

Das Aufstiegs-BAföG fördert Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 15.000 €. Die Hälfte ist Zuschuss, den Rest gibt es als Darlehen der KfW (§ 12 Abs. 1 AFBG). Wer die Prüfung besteht, dem wird die Hälfte des dann noch nicht fälligen Darlehens für diese Gebühren erlassen (§ 13b Abs. 1 AFBG). Arbeitgeber übernehmen oft Kosten oder stellen frei. In den meisten Ländern gibt es zudem einen gesetzlichen Bildungsurlaub.

Beispiel

Eine Industriekauffrau der Elbwiesen Kunststofftechnik GmbH bucht einen Lehrgang für 3.900 €, die Prüfung kostet 500 €. Von 4.400 € erhält sie 2.200 € als Zuschuss und 2.200 € als Darlehen. Besteht sie, werden 1.100 € erlassen; zurückzahlen muss sie 1.100 €.

Kapitel 26: Kammern, Verbände und Behörden im Umfeld des Betriebs

Kapitel 26 von 26

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Ein Industriebetrieb hat mit vielen Organisationen zu tun. Manche vertreten seine Interessen, manche überwachen ihn, manche erbringen Leistungen für ihn. Wichtig ist der Unterschied zwischen Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer und freiwilliger Mitgliedschaft in einem Verband.

Kammern

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr gehören alle zur Gewerbesteuer veranlagten Unternehmen mit Betriebsstätte im Bezirk an, ob sie wollen oder nicht, und sie zahlen Beiträge (§ 2 Abs. 1 IHKG). Die IHK vertritt das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks, fördert sie und berät Behörden (§ 1 Abs. 1 IHKG). Sie stellt Ursprungszeugnisse und andere Bescheinigungen für den Außenhandel aus (§ 1 Abs. 3 IHKG). Für kaufmännische und andere nichthandwerkliche Gewerbeberufe ist sie die zuständige Stelle der Berufsausbildung (§ 71 Abs. 2 BBiG): Sie führt das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse, berät Betriebe und Auszubildende und nimmt die Prüfungen ab. Tarifverträge schließt sie nicht. Handwerksbetriebe gehören zur Handwerkskammer.

Verbände und Gewerkschaften

Wirtschafts- und Fachverbände sind freiwillige Zusammenschlüsse von Unternehmen einer Branche. Sie vertreten deren Interessen gegenüber Politik und Öffentlichkeit, beraten ihre Mitglieder und erstellen Marktdaten. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sind ebenfalls freiwillig. Sie verhandeln als Tarifvertragsparteien über Löhne und Arbeitsbedingungen (§ 2 Abs. 1 TVG); ihre Bildung schützt die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG).

Behörden und öffentliche Stellen

Stelletypische Anlässe
Gemeinde (Gewerbeamt)Gewerbeanzeige bei Beginn, Verlegung und Aufgabe (§ 14 Abs. 1 GewO), Erhebung der Gewerbesteuer
FinanzamtUmsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteuer-Anmeldung, Steuererklärungen, Außenprüfung
Amtsgericht als RegistergerichtEintragungen im Handelsregister
Krankenkasse als EinzugsstelleMeldungen und Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28h Abs. 1 SGB IV)
Deutsche RentenversicherungPrüfung der Meldungen und Beiträge mindestens alle vier Jahre (§ 28p Abs. 1 SGB IV)
BerufsgenossenschaftUnfallversicherung, Prävention, Empfang der Unfallanzeigen
Agentur für ArbeitVermittlung von Bewerbenden, Kurzarbeitergeld, Arbeitsmarktberatung
Arbeitsschutzbehörde des LandesÜberwachung und Beratung im Arbeitsschutz (§ 21 Abs. 1 ArbSchG)
ZollEin- und Ausfuhr, Kontrolle von Mindestlohn und Schwarzarbeit (§ 14 MiLoG)
DatenschutzaufsichtsbehördeAufsicht über den Datenschutz, Meldung von Datenpannen
Beispiel

In einer Woche hat die Elbwiesen Kunststofftechnik GmbH mit mehreren Stellen zu tun: Die IHK stellt ein Ursprungszeugnis für eine Lieferung nach Ägypten aus, die Krankenkasse erhält die Anmeldung einer neuen Mitarbeiterin, das Finanzamt die Umsatzsteuer-Voranmeldung, und die Berufsgenossenschaft schickt eine Beraterin zur neuen Lagerhalle. Der Branchenverband lädt zu einer Tagung über Rezyklate ein; die Teilnahme ist freiwillig.

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Fachbegriffe aus diesem Lernfeld

Aktiengesellschaft (AG)
Kapitalgesellschaft mit einem in Aktien zerlegten Grundkapital von mindestens 50.000 €, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§§ 1, 7 AktG). Sie handelt durch drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Anspruchsgruppen (Stakeholder)
Personen und Gruppen, die Erwartungen an ein Unternehmen haben, weil sie von seinen Entscheidungen betroffen sind oder diese beeinflussen können: intern etwa Eigentümer und Beschäftigte, extern Kunden, Lieferanten, Kreditgeber, Staat und Öffentlichkeit. Ihre Interessen widersprechen sich teilweise; so wünschen Beschäftigte höhere Löhne, Eigentümer höhere Gewinne.
Aufsichtsrat
Kontrollorgan der Aktiengesellschaft. Er bestellt den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung, darf die Geschäfte aber nicht selbst führen (§ 84 Abs. 1, § 111 Abs. 1 und 4 AktG). Gewählt wird er von der Hauptversammlung, in größeren Unternehmen zum Teil von den Arbeitnehmern.
Ausbildungsnachweis
Schriftlicher oder elektronischer Nachweis, in dem Auszubildende festhalten, was sie in der Ausbildung gelernt und getan haben, oft Berichtsheft genannt; sie sind verpflichtet, ihn zu führen (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG). Der Ausbildende muss die Auszubildenden zum Führen anhalten, ihnen das Führen am Arbeitsplatz ermöglichen und den Nachweis regelmäßig durchsehen (§ 14 Abs. 2 BBiG). Auszubildende werden nur zur Abschlussprüfung, bei gestreckter Prüfung auch schon zu Teil 1, zugelassen, wenn sie den Ausbildungsnachweis vorgelegt haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 2 BBiG).
Ausbildungsordnung
Rechtsverordnung des Bundes für einen anerkannten Ausbildungsberuf. Sie legt unter anderem die Bezeichnung des Berufs, die Ausbildungsdauer, das Ausbildungsberufsbild, den Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen fest (§ 5 Abs. 1 BBiG).
Berufliche Fortbildung
Berufliche Bildung, die die berufliche Handlungsfähigkeit erhält und anpasst (Anpassungsfortbildung) oder erweitert und einen Aufstieg ermöglicht (höherqualifizierende Berufsbildung) (§ 1 Abs. 4 BBiG). Die höherqualifizierende Berufsbildung hat drei Stufen: Geprüfte Berufsspezialistin oder Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional (§ 53a BBiG). Davon zu unterscheiden ist die Umschulung, die auf eine andere berufliche Tätigkeit vorbereitet (§ 1 Abs. 1 und 5 BBiG).
Berufsausbildungsvertrag
Vertrag über eine Berufsausbildung, den der Ausbildende mit dem Auszubildenden schließen muss (§ 10 BBiG). Den wesentlichen Inhalt, etwa Beruf, Dauer, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung und Urlaub, muss der Ausbildende unverzüglich, spätestens vor Ausbildungsbeginn, in Textform festhalten und dem Auszubildenden aushändigen oder übermitteln (§ 11 BBiG, Textform seit 01.08.2024). Die Ausbildung beginnt mit einer Probezeit von einem bis vier Monaten, in der beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen können; danach ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich oder durch den Auszubildenden mit vier Wochen Frist, wenn er die Ausbildung aufgibt oder einen anderen Beruf lernen will, und sie muss immer schriftlich erfolgen, eine E-Mail genügt nicht (§§ 20, 22 BBiG).
Betriebsrat
Von der Belegschaft gewählte Vertretung der Arbeitnehmer, die ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber wahrnimmt und über die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen wacht (§ 80 BetrVG). Die Beschäftigten können ihn wählen, sobald der Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer hat, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG); wählen darf, wer mindestens 16 Jahre alt ist, gewählt werden kann, wer 18 Jahre alt ist und dem Betrieb sechs Monate angehört (§§ 7, 8 BetrVG). Die Amtszeit beträgt regelmäßig vier Jahre (§ 21 BetrVG).
Datenschutz
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Maßgeblich sind vor allem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO und muss die Grundsätze des Art. 5 DSGVO einhalten.
Datensicherheit
Schutz der Daten und IT-Systeme eines Betriebs vor Verlust, Verfälschung und unbefugtem Zugriff durch technische und organisatorische Maßnahmen, etwa Zugriffsrechte, Verschlüsselung und Datensicherung. Schutzziele sind Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Für personenbezogene Daten schreibt Art. 32 DSGVO solche Maßnahmen vor.
DIN 5008
Deutsche Norm mit Schreib- und Gestaltungsregeln für die Text- und Informationsverarbeitung, maßgeblich ist die Ausgabe vom März 2020 (DIN 5008:2020-03). Sie legt zum Beispiel fest, wo im Geschäftsbrief Anschriftfeld, Informationsblock und Betreff stehen und wie Datum, Telefonnummern und Beträge geschrieben werden. Ihre Anwendung ist grundsätzlich freiwillig; welche Angaben auf Geschäftsbriefen Pflicht sind, regeln Gesetze wie HGB und GmbHG.
Duales System
Form der Berufsausbildung an zwei Lernorten: Der Ausbildungsbetrieb bildet nach der Ausbildungsordnung vor allem praktisch aus (§ 5 BBiG), die Berufsschule vermittelt fachtheoretische und allgemeinbildende Inhalte nach dem Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz; beide Lernorte arbeiten zusammen (Lernortkooperation, § 2 Abs. 2 BBiG). Für den betrieblichen Teil gilt das Berufsbildungsgesetz, für die Berufsschule gelten die Schulgesetze der Länder (§ 3 Abs. 1 BBiG).
Einliniensystem
Leitungssystem, in dem jede Stelle Weisungen nur von genau einer übergeordneten Stelle (Instanz) erhält; Anweisungen und Meldungen laufen über den Dienstweg. Vorteile sind klare Zuständigkeiten und eindeutige Verantwortung, Nachteile lange Informationswege und eine starke Belastung der oberen Instanzen.
Einwilligung (Datenschutz)
Freiwillige, informierte und unmissverständliche Zustimmung einer Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für einen bestimmten Zweck, als Erklärung oder durch eine eindeutige Handlung wie das Anklicken eines nicht vorausgewählten Kästchens (Art. 4 Nr. 11 DSGVO, Erwägungsgrund 32). Sie ist eine der Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Das Unternehmen muss sie nachweisen können, und die Person kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (Art. 7 DSGVO).
Ereignisgesteuerte Prozesskette (EPK)
Grafische Methode, mit der ein Geschäftsprozess als Folge von Ereignissen und Funktionen dargestellt wird. Ereignisse (Sechsecke) beschreiben einen eingetretenen Zustand, Funktionen (Rechtecke mit abgerundeten Ecken) eine Tätigkeit; beide wechseln sich ab, und Verknüpfungen (UND, ODER, exklusives ODER) bilden Verzweigungen. Eine EPK beginnt und endet mit einem Ereignis und lässt sich um Organisationseinheiten und Informationsobjekte zur erweiterten EPK (eEPK) ergänzen.
Firma
Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und unterschreibt; umgangssprachlich meint Firma oft das ganze Unternehmen, rechtlich nur dessen Namen (§ 17 HGB). Die Firma muss den Kaufmann kennzeichnen, sich von anderen unterscheiden, darf nicht irreführen und braucht einen Rechtsformzusatz wie „e. K.“, „OHG“ oder „KG“ (§§ 18, 19 HGB). Nach ihrem Inhalt gibt es Personen-, Sach-, Fantasie- und gemischte Firmen.
Funktionale Organisation
Gliederung der Aufbauorganisation nach Verrichtungen: Direkt unter der Unternehmensleitung stehen Funktionsbereiche wie Beschaffung, Produktion, Absatz und Verwaltung, die jeweils für alle Produkte arbeiten. Sie bündelt Fachwissen, braucht bei breitem Programm aber viele Abstimmungen.
Gefährdungsbeurteilung
Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind, um die nötigen Schutzmaßnahmen festzulegen; sie ist Pflicht des Arbeitgebers (§ 5 ArbSchG). Gefährdungen entstehen etwa durch Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, Arbeitszeit und Abläufe, fehlende Unterweisung oder psychische Belastungen. Ergebnis, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).
Geschäftsbrief
Schriftliche geschäftliche Mitteilung eines Unternehmens nach außen an einen bestimmten Empfänger, gleich in welcher Form, also auch als E-Mail oder Fax; Bestellscheine gelten stets als Geschäftsbriefe. Welche Angaben darauf stehen müssen, hängt von der Rechtsform ab, bei der GmbH etwa Rechtsform, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer und alle Geschäftsführer (§§ 37a, 125 HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG). Für die Aufbewahrung spricht das Gesetz von Handelsbriefen, also Schriftstücken über ein Handelsgeschäft: Empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben der abgesandten sind sechs Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 4 HGB).
Gewerkschaft
Freiwilliger, vom Arbeitgeber unabhängiger Zusammenschluss von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen vertritt, vor allem in Tarifverhandlungen und notfalls durch Streik. Die Koalitionsfreiheit schützt ihre Gründung und die Mitgliedschaft (Art. 9 Abs. 3 GG); als Tarifvertragspartei schließt sie Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden (§ 2 Abs. 1 TVG).
Hauptversammlung
Versammlung der Aktionäre einer Aktiengesellschaft. Sie wählt die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und beschließt unter anderem über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und Satzungsänderungen (§ 119 Abs. 1 AktG).
Ich-Botschaft
Äußerung, in der jemand aus eigener Sicht beschreibt, was er wahrnimmt, welche Folge es für ihn hat und worum er bittet, statt dem Gegenüber einen Vorwurf zu machen (Du-Botschaft). Beispiel: „Mir fehlen für das Angebot noch die Maße, kannst du sie mir bis 14 Uhr schicken?“ Ich-Botschaften halten Kritik sachlich.
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Körperschaft des öffentlichen Rechts, der die zur Gewerbesteuer veranlagten Gewerbetreibenden ihres Bezirks als Pflichtmitglieder angehören, Handwerksbetriebe nur mit ihrem nichthandwerklichen Teil (§§ 2, 3 IHKG). Sie vertritt und fördert die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks, führt aber keine Tarifverhandlungen (§ 1 IHKG), und ist für die Ausbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen wie den kaufmännischen die zuständige Stelle, außer wenn ein Handwerksbetrieb oder der öffentliche Dienst ausbildet (§§ 71, 73 BBiG). Als zuständige Stelle überwacht sie die Ausbildung, führt das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und errichtet die Prüfungsausschüsse (§§ 34, 39, 76 BBiG).
Instanz
Stelle mit Leitungsaufgaben, die den ihr unterstellten Stellen Weisungen erteilen darf und für deren Arbeit verantwortlich ist.
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Vertretung der Arbeitnehmer unter 18 Jahren und aller Auszubildenden eines Betriebs, die gewählt wird, wenn dort ein Betriebsrat besteht und in der Regel mindestens fünf solche Beschäftigte arbeiten (§§ 60, 63, 80 BetrVG). Wählbar sind Arbeitnehmer unter 25 Jahren und Auszubildende jeden Alters, nicht aber Betriebsratsmitglieder; die Amtszeit beträgt zwei Jahre (§§ 61, 64 BetrVG). Die JAV vertritt die Belange dieser Gruppe, etwa in Ausbildungsfragen und bei der Übernahme, und bringt ihre Anliegen über den Betriebsrat beim Arbeitgeber ein (§ 70 BetrVG).
Jugendarbeitsschutz
Besonderer Schutz von Beschäftigten unter 18 Jahren, auch in der Ausbildung, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 1 JArbSchG). Jugendliche dürfen zum Beispiel höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten, brauchen Ruhepausen von 30 Minuten bei mehr als viereinhalb und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeit und mindestens 12 Stunden Freizeit bis zum nächsten Arbeitstag (§§ 8, 11, 13 JArbSchG). Der Mindesturlaub beträgt je nach Alter 25 bis 30 Werktage (§ 19 JArbSchG).
Kaufmann
Wer ein Handelsgewerbe betreibt, also ein Gewerbe, das nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb braucht (Istkaufmann, § 1 HGB). Kleingewerbetreibende und größere land- oder forstwirtschaftliche Betriebe werden erst durch freiwillige Eintragung ins Handelsregister Kaufmann (Kannkaufmann, §§ 2, 3 HGB). Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sowie die eingetragene Genossenschaft sind wegen ihrer Rechtsform immer Kaufmann, auch ohne Handelsgewerbe (Formkaufmann, § 6 HGB, § 13 GmbHG, § 3 AktG, § 17 GenG); OHG und KG sind Kaufmann, weil sie ein Handelsgewerbe betreiben oder im Handelsregister eingetragen sind (§§ 105, 107, 161 HGB).
Kernprozess
Geschäftsprozess, der unmittelbar Nutzen für die Kundschaft stiftet und zum eigentlichen Geschäft des Unternehmens gehört, etwa Auftragsabwicklung, Leistungserstellung oder Verkauf. Unterstützungsprozesse (Supportprozesse) wie Personalwesen, IT oder Buchhaltung schaffen keinen direkten Kundennutzen, sind aber Voraussetzung dafür, dass die Kernprozesse laufen.
Kommanditgesellschaft (KG)
Personengesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma, in der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und mindestens einer nur bis zu einer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (Kommanditist) (§§ 161, 162 HGB). Hat der Kommanditist seine Einlage in Höhe der Haftsumme geleistet, haftet er den Gläubigern nicht mehr persönlich (§ 171 HGB). Geschäftsführung und Vertretung liegen bei den Komplementären (§§ 164, 170 HGB); über Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, beschließen aber alle Gesellschafter, auch die Kommanditisten (§ 116 Abs. 2 HGB).
Leitungsspanne
Zahl der Stellen, die einer Instanz direkt unterstellt sind. Bei gleich vielen Stellen ergibt eine kleinere Spanne mehr Ebenen.
Leverage-Effekt
Hebelwirkung des Fremdkapitals auf die Eigenkapitalrentabilität: Liegt die Gesamtkapitalrentabilität über dem Zinssatz für das Fremdkapital, steigt die Eigenkapitalrentabilität, wenn ein Unternehmen mehr Fremdkapital einsetzt. Liegt sie darunter, sinkt die Eigenkapitalrentabilität.
Matrixorganisation
Organisationsform, in der sich zwei Gliederungen überlagern, meist Funktionen und Produkte oder Projekte. Wer im Schnittpunkt arbeitet, hat zwei weisungsberechtigte Vorgesetzte; die Matrix ist eine Form des Mehrliniensystems.
Medienbruch
Wechsel des Mediums innerhalb eines Ablaufs, zum Beispiel vom elektronischen Dokument aufs Papier oder vom Papier ins IT-System. Die Daten lassen sich dann nicht durchgängig elektronisch weiterverarbeiten, sondern müssen erneut erfasst werden. Medienbrüche kosten Zeit, verursachen Übertragungsfehler und sind typische Ansatzpunkte für die Digitalisierung von Geschäftsprozessen.
Mehrliniensystem
Leitungssystem, in dem eine Stelle von mehreren übergeordneten Instanzen Weisungen erhält, jeweils für deren Fachgebiet. Es nutzt Spezialwissen und verkürzt Wege, kann aber zu widersprüchlichen Anweisungen und unklarer Verantwortung führen.
Nachhaltigkeit
Leitidee, nach der heute so gewirtschaftet werden soll, dass auch künftige Generationen noch gute Lebensgrundlagen vorfinden. Sie verbindet drei Dimensionen: ökologisch (Umwelt, Klima und Ressourcen schonen), ökonomisch (dauerhaft wirtschaftlich tragfähig sein) und sozial (faire Arbeitsbedingungen und gesellschaftliche Verantwortung). Im Betrieb zeigt sie sich zum Beispiel beim Energiesparen, bei langlebigen Produkten und bei der Auswahl der Lieferanten.
Offene Frage
Frage ohne vorgegebene Antworten, auf die das Gegenüber frei mit eigenen Worten antwortet; sie beginnt meist mit einem Fragewort (W-Frage) wie was, wie oder wofür, z. B. „Wofür möchten Sie das Gerät nutzen?“. Anders als geschlossene Fragen, also Ja-Nein-Fragen und Alternativfragen, bringt sie das Gegenüber zum Erzählen und hilft bei der Bedarfsermittlung. Im Fragebogen erlaubt sie freie Antworten, die sich aber schwerer auswerten lassen als die vorgegebenen Antworten geschlossener Fragen.
Öffentliches Gut
Gut, von dessen Nutzung niemand ausgeschlossen werden kann und dessen Nutzung durch eine Person die Nutzung durch andere nicht schmälert, etwa Straßenbeleuchtung, Deiche oder Landesverteidigung. Weil auch Nichtzahler profitieren, bietet der Markt solche Güter kaum an; der Staat stellt sie bereit und finanziert sie aus Steuern.
Ökonomisches Prinzip
Grundsatz wirtschaftlichen Handelns, nach dem knappe Mittel möglichst sparsam eingesetzt werden. Als Minimalprinzip heißt er: ein festgelegtes Ergebnis mit möglichst geringem Einsatz erreichen; als Maximalprinzip: mit festgelegtem Einsatz ein möglichst großes Ergebnis erzielen. Ein größtmögliches Ergebnis mit geringstmöglichem Einsatz zugleich zu verlangen, ist widersprüchlich.
Organigramm
Grafische Darstellung der Aufbauorganisation eines Unternehmens mit seinen Stellen, Abteilungen und Instanzen. Die Verbindungslinien zeigen die Weisungs- und Berichtswege, sodass man erkennt, wer wem unterstellt ist und welches Leitungssystem gilt.
Personenbezogene Daten
Alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, zum Beispiel Name, Personalnummer, Foto oder eine IP-Adresse, die sich einer Person zuordnen lässt (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Angaben über ein Unternehmen als juristische Person und anonyme Angaben gehören nicht dazu.
Phishing
Betrugsmasche, bei der sich Täter in E-Mails, Kurznachrichten, Anrufen oder auf gefälschten Webseiten etwa als Bank, Paketdienst oder eigene IT-Abteilung ausgeben, um Passwörter, Zahlungsdaten oder andere vertrauliche Angaben zu erbeuten oder Schadsoftware einzuschleusen. Typisch sind Zeitdruck, Drohungen und die Aufforderung, einen Link anzuklicken, einen QR-Code zu scannen, einen Anhang zu öffnen oder Daten einzugeben. Schutz bieten Misstrauen bei solchen Aufforderungen, das Prüfen von Absender und Linkziel und eine Rückfrage über einen bekannten Kontaktweg.
Probezeit (Berufsausbildung)
Erster Abschnitt jeder Berufsausbildung, mindestens ein und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). In dieser Zeit können Betrieb und Auszubildende jederzeit ohne Frist und ohne Grund schriftlich kündigen (§ 22 Abs. 1 und 3 BBiG).
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, zum Beispiel Eigentümer, Erbe oder Schuldner. Menschen (natürliche Personen) sind es von der Vollendung der Geburt an bis zum Tod, also auch Kinder (§ 1 BGB), juristische Personen wie GmbH, AG oder eingetragener Verein erst mit der Eintragung ins Handels- oder Vereinsregister (§ 11 GmbHG, § 41 AktG, § 21 BGB). Rechtsfähig sind auch Personengesellschaften wie OHG, KG und die am Rechtsverkehr teilnehmende GbR, obwohl sie keine juristischen Personen sind (§ 14 Abs. 2 und § 705 Abs. 2 BGB, §§ 105 Abs. 2 und 161 Abs. 2 HGB).
Schnittstelle (Organisation)
Stelle im Ablauf, an der Arbeit oder Informationen von einer Abteilung, Person oder einem System an die nächste übergehen, etwa ein Kundenauftrag vom Vertrieb an die Produktionsplanung. An Schnittstellen entstehen leicht Verzögerungen und Fehler durch fehlende oder falsch übertragene Daten.
Spartenorganisation
Organisationsform, bei der unter der Unternehmensleitung nach Objekten gegliedert wird, etwa nach Produktgruppen, Kundengruppen oder Regionen. Jede Sparte hat eigene Funktionsbereiche und arbeitet weitgehend selbstständig; auch divisionale Organisation genannt.
Stabliniensystem
Einliniensystem, in dem Instanzen zusätzlich von Stabsstellen unterstützt werden, zum Beispiel von der Rechtsabteilung, dem Controlling oder einer Assistenz der Geschäftsleitung. Stabsstellen beraten und bereiten Entscheidungen fachlich vor, dürfen den Linienstellen aber keine Weisungen erteilen.
Stelle
Kleinste organisatorische Einheit eines Unternehmens: der Aufgabenbereich, der einer Person, gedacht unabhängig von ihr, zugeordnet ist. Stellen mit Leitungsbefugnis heißen Instanzen; mehrere Stellen unter einer Leitung bilden eine Abteilung.
Unternehmenskultur
Gesamtheit der Werte, Gewohnheiten und ungeschriebenen Regeln, die in einem Unternehmen tatsächlich gelebt werden, etwa beim Umgang mit Fehlern, bei der Beteiligung der Beschäftigten oder im Ton untereinander. Anders als das Leitbild steht sie nicht auf dem Papier; passt sie nicht zum Leitbild, verliert es an Glaubwürdigkeit.
Unternehmensleitbild
Schriftlich festgehaltenes Selbstverständnis eines Unternehmens: wofür es steht, welche Werte gelten und welche langfristigen Ziele es verfolgt. Es gibt den Beschäftigten Orientierung für ihr Handeln, stellt das Unternehmen nach außen dar und ist Grundlage für die konkreten Unternehmensziele.
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Form der GmbH mit einem Stammkapital unter 25.000 €, gründbar ab 1 €. Die Firma trägt den Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“, Sacheinlagen sind ausgeschlossen, und ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses fließt in eine gesetzliche Rücklage (§ 5a GmbHG).
Urheberrecht
Recht des Schöpfers an seinem Werk, etwa an einem Text, Foto, Computerprogramm oder einer technischen Zeichnung, die eine persönliche geistige Schöpfung sind (§ 2 Abs. 2 UrhG). Es entsteht mit der Schöpfung von selbst, ohne Registrierung, und erlaubt allein dem Urheber, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben; andere brauchen dafür ein Nutzungsrecht. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Vorstand
Leitungsorgan der Aktiengesellschaft. Er leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung und vertritt sie nach außen (§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 AktG); bestellt wird er vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre (§ 84 Abs. 1 AktG).
Wertschöpfung
Wert, den ein Betrieb mit seiner eigenen Leistung zu einem Produkt hinzufügt: der Wert der abgegebenen Güter und Dienstleistungen abzüglich der Vorleistungen, die er von anderen Betrieben bezogen hat. Aus der Wertschöpfung werden unter anderem Löhne und Gehälter, Zinsen und Abschreibungen bezahlt, der Rest ist Gewinn. Die Stufen vom Rohstoff bis zur Kundschaft bilden die Wertschöpfungskette.
Wirtschaftssektoren
Einteilung der Wirtschaft in drei Bereiche: primärer Sektor (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei), sekundärer Sektor (Produzierendes Gewerbe wie Industrie, Energieversorgung und Baugewerbe) und tertiärer Sektor (Dienstleistungen wie Handel, Verkehr, Banken und öffentliche Verwaltung). Den Bergbau zählt die amtliche Statistik zum sekundären Sektor; manche Lehrbücher rechnen ihn als Urproduktion zum primären. Ein Industriebetrieb gehört danach zum sekundären, ein Einzelhändler zum tertiären Sektor.
Zielkonflikt
Beziehung zwischen zwei Zielen, bei der die bessere Erreichung des einen Ziels die Erreichung des anderen verschlechtert (auch Zielkonkurrenz), zum Beispiel niedrige Lagerkosten und hohe Lieferbereitschaft. Fördern sich zwei Ziele gegenseitig, spricht man von Zielharmonie, beeinflussen sie sich nicht, von Zielneutralität.
Zuständige Stelle
Einrichtung, die nach dem Berufsbildungsgesetz die Berufsausbildung in einem Wirtschaftsbereich regelt und überwacht; für nichthandwerkliche Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammer (§ 71 Abs. 2 BBiG). Sie führt das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse, berät, überwacht und richtet die Prüfungen aus.

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