Lernfeld 1: Die eigene Rolle im Betrieb mitgestalten und den Betrieb präsentieren
Lernfeld für Kaufleute für Büromanagement im 1. Ausbildungsjahr, nach dem Rahmenlehrplan der KMK.
- Kapitel
- 12
- Aufgaben
- 52
- Aufgaben-Generatoren
- 0
- Ausbildungsjahr
- 1
- Lernfeldstunden
- 40
Kapitel 1: Duales System & Ausbildungsvertrag (BBiG)
Deine Ausbildung findet an zwei Lernorten statt: im Betrieb und in der Berufsschule. Den betrieblichen Teil regeln das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Ausbildungsordnung des Bundes (BüroMKfAusbV). Den Unterricht in der Berufsschule regeln die Schulgesetze der Länder; Grundlage ist der KMK-Rahmenlehrplan, den die Länder übernehmen oder in eigene Lehrpläne umsetzen (§ 3 Abs. 1 BBiG).
Der Ausbildungsvertrag (§ 11 BBiG)
- Der Betrieb hält den wesentlichen Vertragsinhalt unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, in Textform fest, z. B. als speicher- und druckbares PDF (§ 11 Abs. 1 BBiG, seit 01.08.2024). Hinein gehören mindestens: Namen und Anschriften der Vertragsparteien (bei Minderjährigen auch der gesetzlichen Vertreter), Art, Gliederung und Ziel der Ausbildung, Beginn und Dauer, Ausbildungsstätte und Maßnahmen außerhalb, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Zahlung, Höhe und Zusammensetzung der Vergütung, Überstundenvergütung oder -ausgleich, Urlaub, Kündigungsvoraussetzungen, ein Hinweis auf Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie die Form des Ausbildungsnachweises.
- Du erhältst diese Vertragsabfassung, bei Minderjährigen auch deine gesetzlichen Vertreter, und bestätigst den Empfang (§ 11 Abs. 2, § 13 Satz 2 Nr. 8 BBiG). Eine Unterschriftspflicht gibt es nicht mehr.
- Minderjährige brauchen für den Vertragsschluss die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 BGB).
- Der Betrieb beantragt unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle, z. B. der IHK (§§ 35, 36 BBiG).
Probezeit & Kündigung
- Probezeit: mindestens 1, höchstens 4 Monate (§ 20 BBiG) – in dieser Zeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen, aber nur schriftlich.
- Nach der Probezeit (§ 22 BBiG): Beide Seiten können nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen, und zwar spätestens zwei Wochen, nachdem die Gründe bekannt geworden sind. Du kannst zusätzlich mit 4 Wochen Frist kündigen, wenn du die Ausbildung aufgibst oder dich für einen anderen Beruf ausbilden lassen willst. Die Kündigung ist immer schriftlich (keine E-Mail) und nennt nach der Probezeit die Gründe.
- Die Vergütung muss angemessen sein und mindestens jährlich steigen. Untergrenze ist die gesetzliche Mindestvergütung (bei Ausbildungsbeginn 2026: 724 € im Monat für das 1. Ausbildungsjahr). Ausnahme: Ein für den Betrieb geltender Tarifvertrag darf darunter liegen (§ 17 BBiG).
Merke: Probezeit 1–4 Monate: Kündigung jederzeit ohne Frist. Danach: beide Seiten fristlos aus wichtigem Grund (binnen 2 Wochen), du zusätzlich mit 4 Wochen bei Berufsaufgabe oder -wechsel. Immer schriftlich, keine E-Mail.
Kapitel 2: Rechte & Pflichten in der Ausbildung (BBiG & JArbSchG)
Aus dem Ausbildungsverhältnis ergeben sich Pflichten für beide Seiten – und besondere Schutzrechte für Jugendliche unter 18.
Deine Pflichten (§ 13 BBiG)
- Lernpflicht: dich bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben.
- Aufgetragene Tätigkeiten sorgfältig ausführen, Weisungen folgen, die Ordnung der Ausbildungsstätte beachten, Werkzeuge und Geräte pfleglich behandeln.
- An der Berufsschule und an anderen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, für die du freigestellt wirst; Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen, Verschwiegenheit über Betriebsgeheimnisse wahren, den Empfang der Vertragsabfassung bestätigen.
Pflichten des Betriebs (§ 14 BBiG)
- Planmäßig ausbilden, Ausbildungsmittel kostenlos bereitstellen, dich zum Berufsschulbesuch anhalten, dich zum Führen des Berichtshefts anhalten und es regelmäßig durchsehen (§ 14 Abs. 2).
- Nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und deinen körperlichen Kräften angemessen sind (§ 14 Abs. 3), dich charakterlich fördern und vor sittlicher und körperlicher Gefährdung schützen.
- Freistellung für Berufsschule und Prüfungen regelt § 15 BBiG.
Jugendarbeitsschutz (unter 18)
- Grundsätzlich höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche; bis 8,5 Stunden, wenn an anderen Tagen derselben Woche kürzer gearbeitet wird (§ 8 JArbSchG).
- Ruhepausen: 30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit.
- Nachtruhe grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr, keine Beschäftigung an Samstagen und Sonntagen (mit Branchenausnahmen).
- Urlaub nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres: noch nicht 16 → mindestens 30, noch nicht 17 → 27, noch nicht 18 → 25 Werktage (§ 19 JArbSchG).
Merke: Berichtsheft und Berufsschule sind Pflicht – dafür trägt der Betrieb die Kosten der Ausbildungsmittel und stellt dich frei.
Kapitel 3: Mitbestimmung & Tarifrecht: Wer vertritt dich?
Im Betrieb bist du nicht allein: Gewählte Gremien und Tarifverträge sichern deine Interessen ab.
Interessenvertretung im Betrieb
- Betriebsrat (Privatwirtschaft): wird in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt, von denen drei wählbar sind (§ 1 BetrVG); im öffentlichen Dienst gibt es den Personalrat. Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, nicht aber die leitenden Angestellten (§ 5 BetrVG). Er wacht darüber, dass Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu ihren Gunsten eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
- Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV): wird gewählt, wenn im Betrieb in der Regel mindestens fünf Jugendliche unter 18 oder Auszubildende arbeiten und ein Betriebsrat besteht. Sie vertritt Jugendliche unter 18 und alle Auszubildenden (ohne Altersgrenze), z. B. bei Fragen der Übernahme, und wirkt über den Betriebsrat. Wählbar sind Beschäftigte unter 25 und alle Auszubildenden (§§ 60, 61, 70 BetrVG).
Tarifrecht in Kurzform
- Tarifverträge schließen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände (oder einzelne Arbeitgeber); sie regeln u. a. Vergütung, Arbeitszeit und Urlaub.
- Günstigkeitsprinzip: Gilt ein Tarifvertrag für dich (Tarifbindung beider Seiten oder Allgemeinverbindlichkeit), darf der Arbeitsvertrag nur zu deinen Gunsten davon abweichen, außer der Tarifvertrag erlaubt die Abweichung ausdrücklich (Öffnungsklausel, § 4 Abs. 3 TVG).
- Rangfolge im Alltag: Gesetz → Tarifvertrag → Betriebsvereinbarung → Arbeits-/Ausbildungsvertrag. Die niedrigere Ebene darf in der Regel nur zu deinen Gunsten abweichen. Ausnahmen: Was ein Tarifvertrag zu Entgelt und sonstigen Arbeitsbedingungen regelt oder üblicherweise regelt, kann keine Betriebsvereinbarung regeln, außer der Tarifvertrag lässt das ausdrücklich zu (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Manche Gesetze erlauben dem Tarifvertrag auch ungünstigere Regeln, z. B. bei Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 4 BGB) und bei einzelnen Urlaubsregeln; den gesetzlichen Mindesturlaub darf aber auch ein Tarifvertrag nicht kürzen (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Vom BBiG darf der Ausbildungsvertrag nie zu deinen Ungunsten abweichen (§ 25 BBiG).
Nach der Ausbildung: Fortbildung
- Anpassungsfortbildung hält dein Wissen aktuell. Die höherqualifizierende Berufsbildung (früher Aufstiegsfortbildung) hat drei Stufen: Geprüfte/-r Berufsspezialist/-in, Bachelor Professional (z. B. Fachwirt/-in) und Master Professional (z. B. Geprüfte/-r Betriebswirt/-in); § 1 Abs. 4, § 53a BBiG. Die Umschulung führt in einen anderen Beruf (§ 1 Abs. 5 BBiG).
Merke: Günstigkeitsprinzip – bei Tarifbindung Abweichungen vom Tarif nur, wenn sie für dich besser sind oder der Tarifvertrag sie ausdrücklich erlaubt (Öffnungsklausel).
Kapitel 4: Der Betrieb im Wirtschaftskreislauf
Dein Betrieb ist Teil eines Systems aus Geld- und Güterströmen – dem Wirtschaftskreislauf.
Grundbegriffe
- Bedürfnis (Mangelgefühl) → Bedarf (mit Kaufkraft unterlegt) → Nachfrage (am Markt wirksam).
- Ökonomisches Prinzip: Maximalprinzip (mit gegebenen Mitteln den größten Ertrag) oder Minimalprinzip (ein Ziel mit geringstem Einsatz erreichen).
Der einfache und der erweiterte Kreislauf
- Einfach: Haushalte liefern Arbeit an Unternehmen und erhalten Einkommen; Unternehmen liefern Güter und erhalten Konsumausgaben.
- Erweitert: Zusätzlich der Staat (erhebt Steuern ohne Gegenleistung, § 3 Abs. 1 AO, und Sozialabgaben, zahlt Transfers und Subventionen, stellt öffentliche Güter bereit), Banken (Sparen ↔ Kredite/Investitionen) und das Ausland (Export/Import).
Wirtschaftssektoren
- Primär (Urproduktion: Landwirtschaft, Rohstoffe), Sekundär (Industrie, Handwerk), Tertiär (Dienstleistungen und Handel – hier arbeiten die meisten Büromanagement-Kaufleute).
Merke: Bei jedem Tausch am Markt steht dem Güterstrom ein gleich großer Geldstrom in Gegenrichtung gegenüber. Im erweiterten Kreislauf gibt es zusätzlich Geldströme ohne Gegenleistung wie Steuern, Subventionen und Transfers; die Ersparnis der Haushalte fließt an die Banken (Vermögensänderung).
Kapitel 5: Produktionsfaktoren, Nachhaltigkeit & Betriebspräsentation
Womit erstellt ein Betrieb seine Leistungen – und wie stellst du ihn überzeugend vor?
Betriebliche Produktionsfaktoren
- Elementare Faktoren: ausführende Arbeit, Betriebsmittel (Gebäude, Maschinen, IT), Werkstoffe.
- Dispositiver Faktor: Leitung, Planung, Organisation und Kontrolle – kombiniert die elementaren Faktoren.
- Volkswirtschaftlich unterscheidet man dagegen Arbeit, Boden, Kapital (und Wissen).
Nachhaltigkeit im Betrieb
- Drei Dimensionen: ökonomisch (langfristiger Erfolg), ökologisch (Ressourcen, Energie, Papier- und Dienstreise-Reduktion), sozial (faire Arbeitsbedingungen, Ausbildung).
Den Betrieb präsentieren
- Vorbereitung: Ziel und Zielgruppe klären, Informationen recherchieren und Quellen auf Validität prüfen (Herausgeber, Aktualität, Belegbarkeit).
- Aufbau: Einstieg (Aufmerksamkeit) → Hauptteil (Leistungsspektrum, Zahlen, Standorte) → Schluss (Kernbotschaft, Fragen).
- Visualisierung: wenige Kernaussagen pro Folie, Diagramme statt Zahlenkolonnen, einheitliches Layout; Urheberrecht beachten – fremde Bilder nur mit Lizenz und Quellenangabe.
- Feedback annehmen: konkrete Rückmeldungen notieren und bei der nächsten Präsentation umsetzen.
Merke: Elementare Faktoren arbeiten – der dispositive Faktor entscheidet.
Kapitel 6: Vollmachten im Betrieb: Handlungsvollmacht und Prokura
Im Betrieb schließen nicht nur die Inhaberin oder der Inhaber Verträge. Wer Ware bestellt, ein Angebot annimmt oder einen Brief unterschreibt, handelt meist als Vertreter des Unternehmens. Gibt jemand eine Erklärung im Namen des Unternehmens ab und hat er dazu Vertretungsmacht, wird das Unternehmen selbst daraus berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 BGB). Wird die Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft erteilt, heißt sie Vollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB). Erteilt wird sie durch eine Erklärung an die bevollmächtigte Person oder an den Geschäftspartner (§ 167 Abs. 1 BGB). Für Kaufleute kennt das Handelsgesetzbuch zusätzlich zwei Vollmachten, deren Reichweite das Gesetz selbst beschreibt: die Handlungsvollmacht und die Prokura.
Handlungsvollmacht
Handlungsvollmacht hat, wer ohne Prokura ermächtigt ist, für ein Handelsgewerbe tätig zu werden (§ 54 Abs. 1 HGB). Sie braucht keine bestimmte Form, kann also auch durch schlüssiges Verhalten entstehen, und wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Nach ihrer Reichweite gibt es drei Arten:
- Allgemeine Handlungsvollmacht: für alle Geschäfte, die in einem Betrieb dieser Art gewöhnlich vorkommen, etwa für die Leitung einer Filiale.
- Artvollmacht: für eine bestimmte Art von Geschäften, etwa alle Bestellungen von Büromaterial oder das Kassieren.
- Einzelvollmacht: für ein einzelnes Geschäft, etwa einen bestimmten Kaufvertrag zu unterschreiben.
Für vier Geschäfte reicht die Handlungsvollmacht nur, wenn die Befugnis dazu eigens erteilt ist: Grundstücke veräußern oder belasten, Wechselverbindlichkeiten eingehen, Darlehen aufnehmen und Prozesse führen (§ 54 Abs. 2 HGB). Andere Einschränkungen, die der Betrieb festlegt, muss ein Geschäftspartner nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder hätte kennen müssen (§ 54 Abs. 3 HGB).
Prokura
- Erteilung: Prokura erteilt nur die Inhaberin oder der Inhaber des Handelsgeschäfts oder deren gesetzlicher Vertreter, bei einer GmbH also die Geschäftsführung, und nur ausdrücklich (§ 48 Abs. 1 HGB). Stillschweigend entsteht keine Prokura. Weil das Gesetz ein Handelsgeschäft voraussetzt, gibt es Prokura nur in kaufmännischen Unternehmen; wer kein Kaufmann ist, bevollmächtigt nach den Regeln des BGB.
- Handelsregister: Die Erteilung ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, eine Gesamtprokura ausdrücklich als solche (§ 53 Abs. 1 HGB). Wirksam ist die Prokura schon mit der Erteilung; die Eintragung macht sie nach außen bekannt.
- Umfang: Der Prokurist darf alle Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die irgendein Handelsgewerbe mit sich bringen kann, vor Gericht und außerhalb, auch ungewöhnliche und branchenfremde (§ 49 Abs. 1 HGB).
- Grenzen: Grundstücke veräußern oder belasten darf der Prokurist nur, wenn ihm das besonders erlaubt ist (§ 49 Abs. 2 HGB); ein Grundstück kaufen darf er. Nicht gedeckt sind Geschäfte, die die Grundlagen des Unternehmens betreffen, etwa das Unternehmen verkaufen oder einstellen. Prokura erteilen kann nur die Inhaberin oder der Inhaber (§ 48 Abs. 1 HGB), den Jahresabschluss unterschreibt der Kaufmann selbst (§ 245 HGB), und übertragen lässt sich die Prokura nicht (§ 52 Abs. 2 HGB).
- Einzel- und Gesamtprokura: Mit Einzelprokura vertritt die Person das Unternehmen allein. Eine Gesamtprokura ist mehreren Personen gemeinschaftlich erteilt; sie handeln nur zusammen (§ 48 Abs. 2 HGB).
- Beschränkungen: Was die Inhaberin oder der Inhaber intern einschränkt, etwa durch eine Betragsgrenze oder auf bestimmte Geschäfte, gilt gegenüber Geschäftspartnern nicht (§ 50 Abs. 1 und 2 HGB). Hält sich der Prokurist nicht daran, ist das Geschäft in der Regel trotzdem wirksam; im Arbeitsverhältnis kann der Verstoß Folgen haben. Nach außen wirken nur die Gesamtprokura und die Beschränkung auf eine Niederlassung, die unter einer eigenen Firma geführt wird (§ 48 Abs. 2, § 50 Abs. 3 HGB).
- Ende: Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden (§ 52 Abs. 1 HGB); auch das Erlöschen ist zum Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 2 HGB). Stirbt der Inhaber, bleibt sie bestehen (§ 52 Abs. 3 HGB).
Unterschriftszusätze
Wer für das Unternehmen unterschreibt, zeigt mit einem Zusatz, in welcher Eigenschaft er handelt:
| Vollmacht | So wird gezeichnet | Grundlage |
|---|---|---|
| Prokura | Firma, dazu der eigene Name mit einem Zusatz, der auf die Prokura hinweist, üblich „ppa.“ | § 51 HGB |
| Handlungsvollmacht | eigener Name mit einem Zusatz, der das Vollmachtsverhältnis ausdrückt; ein Prokura-Zusatz ist verboten. Welcher Zusatz, schreibt das Gesetz nicht vor; üblich sind „i. V.“ (in Vertretung) und „i. A.“ (im Auftrag). | § 57 HGB |
Welchen Zusatz du in welchem Fall verwendest, legt dein Betrieb fest, meist in einer Unterschriftenregelung. Auch in der Signatur einer geschäftlichen E-Mail steht der Zusatz, etwa „ppa.“ oder „i. A.“, vor dem Namen. Einen Prokura-Zusatz verwenden nur Prokuristinnen und Prokuristen.
Merke: Prokura gibt es nur im kaufmännischen Unternehmen. Ihr Umfang steht im Gesetz, interne Grenzen wirken nach außen nicht, und Grundstücke veräußern oder belasten darf der Prokurist nur mit besonderer Befugnis.
Kapitel 7: Arbeitskampf: Streik, Aussperrung und Friedenspflicht
Tarifverträge entstehen durch Verhandlungen. Einigen sich Gewerkschaft und Arbeitgeberseite nicht, dürfen beide Seiten Druck ausüben, um doch noch zu einem Abschluss zu kommen. Diesen Druck nennt man Arbeitskampf. Ein eigenes Gesetz dazu gibt es nicht: Grundlage ist die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG, die Regeln im Einzelnen hat das Bundesarbeitsgericht entwickelt.
Friedenspflicht, Streik und Aussperrung
Solange ein Tarifvertrag gilt, besteht Friedenspflicht: Um die Fragen, die er regelt, darf weder gestreikt noch ausgesperrt werden. Die Pflicht ergibt sich aus dem Tarifvertrag selbst, eine eigene Klausel braucht es dafür nicht. Um eine Frage, die der laufende Vertrag gar nicht regelt, darf gestritten werden, außer die Parteien haben eine umfassende Friedenspflicht vereinbart.
- Streik: Beschäftigte legen gemeinsam und planmäßig die Arbeit nieder. Rechtmäßig ist das nur, wenn eine Gewerkschaft den Streik führt, er ein Ziel verfolgt, das sich in einem Tarifvertrag regeln lässt, die Friedenspflicht abgelaufen ist und der Streik verhältnismäßig bleibt. Ein Streik ohne Gewerkschaft („wilder Streik“) oder gegen ein geplantes Gesetz ist rechtswidrig.
- Warnstreik: kurzer Streik während der laufenden Verhandlungen, sobald die Friedenspflicht vorbei ist.
- Aussperrung: Der Arbeitgeber schließt Beschäftigte von der Arbeit aus und zahlt für diese Zeit kein Entgelt. Als Antwort auf einen Streik ist sie zulässig, wenn sie verhältnismäßig bleibt.
Während eines rechtmäßigen Streiks ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis: Wer streikt, arbeitet nicht und bekommt kein Entgelt. Gewerkschaftsmitglieder erhalten meist Streikgeld von ihrer Gewerkschaft. Kündigen darf der Arbeitgeber wegen der Teilnahme nicht, und die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Ablauf einer Tarifrunde
- Der Tarifvertrag läuft aus oder wird gekündigt, die Gewerkschaft stellt ihre Forderungen.
- Die Parteien verhandeln, nach dem Ende der Friedenspflicht oft begleitet von Warnstreiks.
- Scheitern die Verhandlungen, folgt in vielen Branchen eine Schlichtung, wenn die Parteien sie vereinbart haben. Der Vorschlag der Schlichtung bindet nur, wenn beide Seiten ihn annehmen.
- In einer Urabstimmung entscheiden die Gewerkschaftsmitglieder über einen unbefristeten Streik. Die nötige Mehrheit legt die Satzung fest, häufig drei Viertel.
- Streik und gegebenenfalls Aussperrung, dazu weitere Gespräche.
- Nach einer Einigung stimmen die Mitglieder erneut ab. Der neue Tarifvertrag gilt, und mit ihm beginnt eine neue Friedenspflicht.
Die Quellmann Dokumentenservice GmbH ist Mitglied im Arbeitgeberverband. Ihr Entgelttarifvertrag ist zum 31.12.2026 gekündigt, der Manteltarifvertrag mit Arbeitszeit und Urlaub läuft bis Ende 2028. Ruft die Gewerkschaft für Dienstag, 12.01.2027, zu einem zweistündigen Warnstreik für höhere Entgelte auf, ist das zulässig. Derselbe Aufruf im Dezember 2026 wäre rechtswidrig, weil der Entgelttarifvertrag dann noch läuft. Ein Streik für mehr Urlaubstage scheidet bis Ende 2028 aus.
Kapitel 8: Leistungsangebot, Unternehmensziele und Leitbild
Wer einen Betrieb vorstellen soll, muss drei Fragen beantworten: Was bietet er an? Was will er erreichen? Wofür steht er? Die Antworten findest du im Leistungsangebot, in den Unternehmenszielen und im Leitbild.
Leistungsangebot, Ziele und Leitbild
Das Leistungsangebot umfasst alles, was der Betrieb am Markt anbietet. Industriebetriebe stellen Sachgüter her, Handelsbetriebe kaufen Waren ein und verkaufen sie weiter, Dienstleister erbringen Leistungen wie Beratung, Reinigung oder Datenverarbeitung. Zur Kernleistung kommen oft Zusatzleistungen wie Lieferung, Montage, Schulung oder Kundendienst.
Die Unternehmensziele lassen sich in drei Gruppen ordnen:
- Ökonomische Ziele betreffen den wirtschaftlichen Erfolg: Gewinn, Umsatz, Marktanteil, niedrige Kosten, jederzeit ausreichende Zahlungsfähigkeit.
- Ökologische Ziele schonen Umwelt und Ressourcen: weniger Energie, Papier und Abfall, emissionsarme Fahrzeuge, langlebige Produkte.
- Soziale Ziele richten sich auf die Menschen im und um den Betrieb: sichere Arbeitsplätze, faire Bezahlung, Gesundheitsschutz, Ausbildung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Ein Ziel ist erst brauchbar, wenn es Inhalt, Ausmaß und Zeitraum nennt, etwa „Stromverbrauch bis Ende 2027 um 10 % senken“. Dann lässt sich später prüfen, ob es erreicht ist.
Ziele hängen miteinander zusammen. Fördert das eine Ziel das andere, besteht Zielharmonie. Behindert die bessere Erreichung des einen Ziels das andere, liegt ein Zielkonflikt vor. Berühren sich zwei Ziele nicht, spricht man von Zielneutralität. Bei einem Zielkonflikt muss die Geschäftsleitung Vorrang festlegen oder einen Kompromiss suchen.
Das Leitbild hält schriftlich fest, wofür der Betrieb steht: seinen Zweck, seine Werte und seine langfristigen Ziele. Nach innen gibt es den Beschäftigten Orientierung für Entscheidungen im Alltag, nach außen zeigt es Kunden, Bewerbern und Geschäftspartnern, was sie erwarten können. Aus dem Leitbild leitet die Geschäftsleitung konkrete Ziele ab.
Die Wendland Objekteinrichtung GmbH in Kassel plant, liefert und montiert Büromöbel für Unternehmen, Praxen und Verwaltungen. Dazu bietet sie Raumplanung, Ergonomieberatung und die Rücknahme alter Möbel an. Ihr Leitbild beginnt mit dem Satz „Wir richten Arbeitsplätze ein, an denen Menschen gesund und gern arbeiten.“ Daraus folgen Ziele wie „Umsatz mit Raumplanung 2027 um 8 % steigern“ (ökonomisch), „bis Ende 2027 die Hälfte der Lieferfahrten mit Elektrofahrzeugen fahren“ (ökologisch) und „jedes Jahr mindestens drei Auszubildende einstellen“ (sozial).
Kapitel 9: Umweltschutz im Betrieb: Recht, Abfall und Entsorgung
Auch ein Büro verbraucht Papier, Strom und Geräte und erzeugt Abfall. Umweltschutz ist dort keine freiwillige Zugabe: Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (Art. 20a GG), und viele Gesetze richten sich direkt an Betriebe.
Der rechtliche Rahmen
Hinter der Umweltpolitik stehen drei Grundsätze: Belastungen gar nicht erst entstehen lassen (Vorsorgeprinzip), die Kosten trägt, wer sie verursacht (Verursacherprinzip), und Staat, Wirtschaft und Gesellschaft arbeiten zusammen (Kooperationsprinzip). Für den Büroalltag sind vor allem diese Regeln wichtig:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Die Abfallhierarchie legt die Rangfolge fest: vermeiden, zur Wiederverwendung vorbereiten, recyceln, sonst verwerten, zuletzt beseitigen (§ 6 Abs. 1 KrWG).
- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV): Betriebe sammeln Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle getrennt und dokumentieren das. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 3 GewAbfV).
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG): Alte Drucker, Monitore, Leuchtmittel oder Kabel gehören nicht in den Restmüll, sondern zu Sammelstellen oder zur Rücknahme durch den Handel.
- Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG): Altbatterien und Akkus werden getrennt gesammelt und bei Rücknahmestellen abgegeben.
- Verpackungsrecht (Stand 2026): Seit 12.08.2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, ergänzt durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Wer Ware in Verpackungen an private Endverbraucher verschickt, ist in der Regel Hersteller dieser Verpackungen: Er muss sich vor dem ersten Bereitstellen im Verpackungsregister registrieren (§ 6 VerpackDG) und die Verpackungen bei einem System beteiligen (§ 7 VerpackDG).
Akten mit personenbezogenen Daten sind ein Sonderfall: Sie gehören nicht ins offene Altpapier, sondern werden datenschutzgerecht vernichtet, etwa im Aktenvernichter oder über einen zertifizierten Dienstleister (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 32 DSGVO). Danach kann das Papier ins Recycling.
Abfall vermeiden vor richtig entsorgen
Die beste Entsorgung ist die, die gar nicht nötig wird. Typische Maßnahmen im Büro:
- Rechnungen und Rundschreiben elektronisch verschicken, beidseitig drucken, Druckaufträge erst am Gerät freigeben
- Mehrweg statt Einweg: Tassen statt Becher, wiederbefüllbare Tonerkartuschen, Akkus statt Batterien
- Geräte reparieren lassen, gebrauchte Möbel weitergeben, beim Kauf auf Umweltzeichen wie den Blauen Engel achten
- Lieferanten mit Mehrwegverpackungen oder Sammellieferungen bevorzugen
Viele dieser Maßnahmen sparen zugleich Geld; das ökologische und das ökonomische Ziel ergänzen sich dann.
Die Quellmann Dokumentenservice GmbH druckt im Jahr 40.000 Seiten, bisher alle einseitig. 75 % der Seiten ließen sich beidseitig drucken. Dann braucht der Betrieb 10.000 Blatt für die einseitigen und 15.000 Blatt für die 30.000 beidseitigen Seiten, zusammen 25.000 statt 40.000 Blatt. Das sind 37,5 % weniger Papier. Bei 4,50 € je Paket mit 500 Blatt spart der Betrieb 15.000 × 0,009 € = 135 € im Jahr, dazu Lagerplatz und Abfall.
Systematisch angehen lässt sich Umweltschutz mit einem Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 oder EMAS. Der Betrieb erfasst dabei seine Umweltwirkungen, setzt sich Ziele, ernennt Verantwortliche und prüft regelmäßig, ob die Ziele erreicht sind.
Merke: Erst vermeiden, dann trennen, dann richtig entsorgen. Elektrogeräte, Batterien und vertrauliche Akten haben eigene Entsorgungswege.
Kapitel 10: Wirtschaftsordnung: Markt, Plan und soziale Marktwirtschaft
Jede Volkswirtschaft muss klären, wer entscheidet, was produziert wird, wem Fabriken und Büros gehören und wie Preise entstehen. Die Antworten darauf bilden die Wirtschaftsordnung. Zwei gedachte Modelle stehen sich gegenüber; die Wirklichkeit liegt meist dazwischen.
Zwei Modelle
| Merkmal | Freie Marktwirtschaft | Zentralverwaltungswirtschaft |
|---|---|---|
| Wer plant? | jeder Haushalt und jedes Unternehmen selbst | eine staatliche Planbehörde |
| Eigentum an Produktionsmitteln | privat | staatlich oder gesellschaftlich |
| Preise | bilden sich am Markt aus Angebot und Nachfrage | werden vom Staat festgesetzt |
| Rolle des Staates | schützt Eigentum und Verträge, greift sonst nicht ein | lenkt Produktion, Verteilung und Löhne |
| typische Schwäche | Monopole, soziale Not, Umweltschäden, starke Konjunkturschwankungen | Fehlplanung, Mangel an Gütern, wenig Anreiz zu Leistung und Neuerung |
Die soziale Marktwirtschaft
In Deutschland gilt die soziale Marktwirtschaft. Der Markt bleibt der Normalfall: Unternehmen entscheiden frei über Produkte und Preise, Verbraucher über ihren Kauf, Verträge sind frei. Der Staat setzt aber einen Rahmen und gleicht aus, wo der Markt allein zu unerwünschten Ergebnissen führt. Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Wirtschaftsordnung vor, enthält aber Leitlinien: Deutschland ist ein sozialer Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG), Eigentum verpflichtet (Art. 14 Abs. 2 GG), und Arbeitgeber und Gewerkschaften handeln Löhne ohne den Staat aus (Tarifautonomie, Art. 9 Abs. 3 GG).
Die wichtigsten Aufgaben des Staates:
- Wettbewerb sichern: Kartellabsprachen sind verboten (§ 1 GWB), marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Stellung nicht missbrauchen (§ 19 GWB), und das Bundeskartellamt kann Zusammenschlüsse untersagen (§ 36 GWB).
- Sozial ausgleichen: Sozialversicherung, Grundsicherung, Kindergeld und eine Einkommensteuer, deren Satz mit dem Einkommen steigt.
- Beschäftigte schützen: Kündigungsschutz, Arbeitszeitgrenzen, gesetzlicher Mindestlohn.
- Umwelt schützen: Grenzwerte, Abgaben auf Emissionen, Pflichten zur Entsorgung.
- Konjunktur stabilisieren: in Krisen etwa mit Investitionen oder Kurzarbeitergeld.
Eingriffe, die den Preismechanismus wirken lassen, gelten als marktkonform, etwa eine Zahlung an Familien, mit der sie selbst einkaufen. Ein staatlich festgesetzter Preis für ein Gut setzt den Markt dagegen außer Kraft und ist nicht marktkonform.
Ein Tag in einem Büro für Gebäudereinigung: Die Inhaberin legt ihre Preise selbst fest und steht im Wettbewerb mit anderen Anbietern (Markt). Ein Gespräch mit Konkurrenten über gemeinsame Mindestpreise wäre ein verbotenes Kartell (Wettbewerb sichern). Für jede Reinigungskraft zahlt sie Beiträge zur Sozialversicherung und mindestens den gesetzlichen Mindestlohn (sozialer Ausgleich, Schutz der Beschäftigten).
Merke: Der Markt entscheidet, der Staat setzt den Rahmen: Er sichert den Wettbewerb und gleicht soziale Härten aus, ohne die Entscheidungen der Unternehmen zu ersetzen.
Kapitel 11: Digitalisierte Arbeitswelt: Zusammenarbeit, Lernen und Vielfalt
Rechnungen kommen als Datei, Besprechungen laufen per Video, und Kolleginnen und Kollegen arbeiten an einem Tag im Büro, am nächsten zu Hause. Die Digitalisierung verändert, wie, wo und mit wem du arbeitest und wie du lernst.
Chancen, Risiken und Regeln
| Chancen | Risiken |
|---|---|
| Arbeit von unterwegs oder zu Hause, flexiblere Zeiteinteilung | Arbeit und Freizeit verschwimmen, ständige Erreichbarkeit |
| schnellere Abläufe, weniger Papier und Wege | Abhängigkeit von Technik, Ausfälle, Angriffe auf IT-Systeme |
| einfache Zusammenarbeit über Standorte hinweg | weniger persönlicher Kontakt, Missverständnisse in kurzen Nachrichten |
| Routinearbeit übernimmt Software | Tätigkeiten ändern sich, ständiges Weiterlernen nötig |
Auch bei mobiler Arbeit gilt das Arbeitszeitgesetz, etwa die Höchstarbeitszeit und eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Arbeitsende (§ 3, § 5 Abs. 1 ArbZG). Von mobiler Arbeit zu unterscheiden ist die Telearbeit: ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung der Beschäftigten (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Software, die Leistung oder Verhalten überwachen kann, und die Ausgestaltung mobiler Arbeit unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 und 14 BetrVG).
Damit digitale Zusammenarbeit klappt, braucht ein Team Absprachen: welcher Kanal wofür (Chat für Kurzes, E-Mail für Verbindliches, Besprechung für Entscheidungen), wann man erreichbar ist, wo Dateien liegen und wie sie benannt werden.
Digital lernen
In der Ausbildung lernst du an vielen Orten: im Betrieb, in der Berufsschule, auf Lernplattformen und mit Lernvideos. Werden Präsenzunterricht und Online-Phasen bewusst verbunden, spricht man von Blended Learning. Damit Gelerntes hängen bleibt, helfen wenige Grundregeln:
- Verteilt wiederholen: lieber fünfmal 20 Minuten über zwei Wochen als einmal 100 Minuten am Abend vor der Prüfung.
- Aktiv abrufen: sich selbst abfragen, etwa mit Karteikarten oder Übungsaufgaben, statt nur zu lesen.
- Ordnen: Zusammenhänge in einer Mindmap oder Tabelle darstellen.
- Erklären: den Stoff einer anderen Person erklären, z. B. im Lerntandem.
Nele hat in sechs Wochen ihre Zwischenprüfung. Sie plant dreimal pro Woche 30 Minuten: zuerst eine Lerneinheit auf der Lernplattform, dann zehn Übungsaufgaben. Was sie falsch hatte, schreibt sie auf Karteikarten und wiederholt diese am nächsten Tag und eine Woche später. Mittwochs erklärt sie ihrer Mitschülerin per Video ein Thema.
Vielfalt im Team
In vielen Betrieben arbeiten Menschen unterschiedlichen Alters, unterschiedlicher Herkunft, Religion und Lebensweise, mit und ohne Behinderung zusammen. Gemischte Teams bringen verschiedene Sichtweisen und Erfahrungen ein, verstehen unterschiedliche Kundengruppen besser und finden oft bessere Lösungen. Sie brauchen aber klare Kommunikation und gegenseitigen Respekt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen, wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1, § 7 Abs. 1 AGG). Das gilt bei der Einstellung ebenso wie bei Beförderung, Weiterbildung und im Arbeitsalltag.
Merke: Digitale Arbeit braucht klare Regeln im Team, regelmäßiges Lernen in kleinen Portionen und einen respektvollen Umgang mit Vielfalt.
Kapitel 12: Wirtschaftsorganisationen: Kammern, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften
Unternehmen und Beschäftigte sind in Organisationen zusammengeschlossen, die ihre Interessen vertreten. Drei Arten solltest du sicher unterscheiden: Kammern, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften.
Wer ist was?
| Kammern (IHK, Handwerkskammer) | Arbeitgeberverband | Gewerkschaft | |
|---|---|---|---|
| Rechtsform | Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 IHKG) | privatrechtlicher Verein | privatrechtlicher Verein |
| Mitglieder | alle Gewerbetreibenden des Bezirks kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 IHKG; Handwerk: § 90 HwO) | Arbeitgeber, freiwillig | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, freiwillig |
| vertritt | Gesamtinteresse der Wirtschaft im Bezirk | Arbeitgeber einer Branche | Beschäftigte einer Branche |
| Tarifverträge | nein (§ 1 Abs. 5 IHKG) | ja, als Tarifpartei | ja, als Tarifpartei |
| Spitzenorganisation | DIHK, ZDH | BDA | DGB |
Aufgaben der Kammern
Die IHK vertritt das Gesamtinteresse der Gewerbetreibenden ihres Bezirks gegenüber Politik und Verwaltung und fördert die Wirtschaft (§ 1 Abs. 1 IHKG). Für dich am wichtigsten: Sie ist die zuständige Stelle für die Ausbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen (§ 71 Abs. 2 BBiG). Sie trägt Ausbildungsverträge in ihr Verzeichnis ein (§ 34 BBiG), berät Betriebe und Auszubildende und nimmt die Prüfungen ab. Daneben stellt sie Bescheinigungen für den Außenhandel aus, etwa Ursprungszeugnisse, bestellt Sachverständige und berät Gründerinnen und Gründer. Für Handwerksbetriebe übernimmt die Handwerkskammer diese Rolle.
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften
Beide sind Koalitionen im Sinne des Grundgesetzes: Jeder darf sich zusammenschließen, um Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten (Art. 9 Abs. 3 GG). Sie handeln ohne den Staat Tarifverträge aus (Tarifautonomie). Ein Tarifvertrag gilt unmittelbar für die Mitglieder beider Tarifparteien (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG), für alle Betriebe der Branche nur, wenn er für allgemeinverbindlich erklärt wurde (§ 5 TVG). Daneben beraten Arbeitgeberverbände ihre Mitglieder im Arbeitsrecht, und Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern z. B. Rechtsschutz vor dem Arbeitsgericht.
Ein Bürodienstleister ist Mitglied der IHK, weil er ein Gewerbe betreibt. Ob er auch einem Arbeitgeberverband beitritt, entscheidet er selbst. Tritt er bei und ist eine Beschäftigte Mitglied der zuständigen Gewerkschaft, gilt der Tarifvertrag für ihr Arbeitsverhältnis unmittelbar.
Merke: Kammern sind Pflichtorganisationen des öffentlichen Rechts ohne Tarifaufgaben; Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sind freiwillige Vereine und die Tarifparteien.
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Fachbegriffe aus diesem Lernfeld
- Arbeitskampf
- Kollektiver Druck der Tarifparteien, um in einem Tarifkonflikt eine Einigung durchzusetzen: Gewerkschaften rufen zum Streik auf, Arbeitgeber können mit Aussperrung antworten. Ein Arbeitskampfgesetz gibt es nicht; die Regeln hat die Rechtsprechung aus der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) entwickelt, etwa dass nur eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen darf. Solange ein Tarifvertrag läuft, gilt für die darin geregelten Fragen die Friedenspflicht.
- Arbeitsteilung
- Aufteilung der Arbeit auf Personen, Betriebe oder Länder, die sich auf bestimmte Aufgaben spezialisieren. Formen: Berufsbildung und Berufsspaltung, innerbetriebliche Arbeitsteilung (Abteilungsbildung, Arbeitszerlegung), volkswirtschaftliche Arbeitsteilung zwischen Produktionsstufen und internationale Arbeitsteilung zwischen Ländern.
- Ausbildungsnachweis
- Schriftlicher oder elektronischer Nachweis, in dem Auszubildende festhalten, was sie in der Ausbildung gelernt und getan haben, oft Berichtsheft genannt; sie sind verpflichtet, ihn zu führen (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG). Der Ausbildende muss die Auszubildenden zum Führen anhalten, ihnen das Führen am Arbeitsplatz ermöglichen und den Nachweis regelmäßig durchsehen (§ 14 Abs. 2 BBiG). Auszubildende werden nur zur Abschlussprüfung, bei gestreckter Prüfung auch schon zu Teil 1, zugelassen, wenn sie den Ausbildungsnachweis vorgelegt haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 2 BBiG).
- Berufliche Fortbildung
- Berufliche Bildung, die die berufliche Handlungsfähigkeit erhält und anpasst (Anpassungsfortbildung) oder erweitert und einen Aufstieg ermöglicht (höherqualifizierende Berufsbildung) (§ 1 Abs. 4 BBiG). Die höherqualifizierende Berufsbildung hat drei Stufen: Geprüfte Berufsspezialistin oder Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional (§ 53a BBiG). Davon zu unterscheiden ist die Umschulung, die auf eine andere berufliche Tätigkeit vorbereitet (§ 1 Abs. 1 und 5 BBiG).
- Berufsausbildungsvertrag
- Vertrag über eine Berufsausbildung, den der Ausbildende mit dem Auszubildenden schließen muss (§ 10 BBiG). Den wesentlichen Inhalt, etwa Beruf, Dauer, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung und Urlaub, muss der Ausbildende unverzüglich, spätestens vor Ausbildungsbeginn, in Textform festhalten und dem Auszubildenden aushändigen oder übermitteln (§ 11 BBiG, Textform seit 01.08.2024). Die Ausbildung beginnt mit einer Probezeit von einem bis vier Monaten, in der beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen können; danach ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich oder durch den Auszubildenden mit vier Wochen Frist, wenn er die Ausbildung aufgibt oder einen anderen Beruf lernen will, und sie muss immer schriftlich erfolgen, eine E-Mail genügt nicht (§§ 20, 22 BBiG).
- Betriebsrat
- Von der Belegschaft gewählte Vertretung der Arbeitnehmer, die ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber wahrnimmt und über die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen wacht (§ 80 BetrVG). Die Beschäftigten können ihn wählen, sobald der Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer hat, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG); wählen darf, wer mindestens 16 Jahre alt ist, gewählt werden kann, wer 18 Jahre alt ist und dem Betrieb sechs Monate angehört (§§ 7, 8 BetrVG). Die Amtszeit beträgt regelmäßig vier Jahre (§ 21 BetrVG).
- Duales System
- Form der Berufsausbildung an zwei Lernorten: Der Ausbildungsbetrieb bildet nach der Ausbildungsordnung vor allem praktisch aus (§ 5 BBiG), die Berufsschule vermittelt fachtheoretische und allgemeinbildende Inhalte nach dem Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz; beide Lernorte arbeiten zusammen (Lernortkooperation, § 2 Abs. 2 BBiG). Für den betrieblichen Teil gilt das Berufsbildungsgesetz, für die Berufsschule gelten die Schulgesetze der Länder (§ 3 Abs. 1 BBiG).
- Gewerkschaft
- Freiwilliger, vom Arbeitgeber unabhängiger Zusammenschluss von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen vertritt, vor allem in Tarifverhandlungen und notfalls durch Streik. Die Koalitionsfreiheit schützt ihre Gründung und die Mitgliedschaft (Art. 9 Abs. 3 GG); als Tarifvertragspartei schließt sie Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden (§ 2 Abs. 1 TVG).
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Körperschaft des öffentlichen Rechts, der die zur Gewerbesteuer veranlagten Gewerbetreibenden ihres Bezirks als Pflichtmitglieder angehören, Handwerksbetriebe nur mit ihrem nichthandwerklichen Teil (§§ 2, 3 IHKG). Sie vertritt und fördert die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks, führt aber keine Tarifverhandlungen (§ 1 IHKG), und ist für die Ausbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen wie den kaufmännischen die zuständige Stelle, außer wenn ein Handwerksbetrieb oder der öffentliche Dienst ausbildet (§§ 71, 73 BBiG). Als zuständige Stelle überwacht sie die Ausbildung, führt das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und errichtet die Prüfungsausschüsse (§§ 34, 39, 76 BBiG).
- Instanz
- Stelle mit Leitungsaufgaben, die den ihr unterstellten Stellen Weisungen erteilen darf und für deren Arbeit verantwortlich ist.
- Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
- Vertretung der Arbeitnehmer unter 18 Jahren und aller Auszubildenden eines Betriebs, die gewählt wird, wenn dort ein Betriebsrat besteht und in der Regel mindestens fünf solche Beschäftigte arbeiten (§§ 60, 63, 80 BetrVG). Wählbar sind Arbeitnehmer unter 25 Jahren und Auszubildende jeden Alters, nicht aber Betriebsratsmitglieder; die Amtszeit beträgt zwei Jahre (§§ 61, 64 BetrVG). Die JAV vertritt die Belange dieser Gruppe, etwa in Ausbildungsfragen und bei der Übernahme, und bringt ihre Anliegen über den Betriebsrat beim Arbeitgeber ein (§ 70 BetrVG).
- Jugendarbeitsschutz
- Besonderer Schutz von Beschäftigten unter 18 Jahren, auch in der Ausbildung, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 1 JArbSchG). Jugendliche dürfen zum Beispiel höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten, brauchen Ruhepausen von 30 Minuten bei mehr als viereinhalb und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeit und mindestens 12 Stunden Freizeit bis zum nächsten Arbeitstag (§§ 8, 11, 13 JArbSchG). Der Mindesturlaub beträgt je nach Alter 25 bis 30 Werktage (§ 19 JArbSchG).
- Leitungsspanne
- Zahl der Stellen, die einer Instanz direkt unterstellt sind. Bei gleich vielen Stellen ergibt eine kleinere Spanne mehr Ebenen.
- Nachhaltigkeit
- Leitidee, nach der heute so gewirtschaftet werden soll, dass auch künftige Generationen noch gute Lebensgrundlagen vorfinden. Sie verbindet drei Dimensionen: ökologisch (Umwelt, Klima und Ressourcen schonen), ökonomisch (dauerhaft wirtschaftlich tragfähig sein) und sozial (faire Arbeitsbedingungen und gesellschaftliche Verantwortung). Im Betrieb zeigt sie sich zum Beispiel beim Energiesparen, bei langlebigen Produkten und bei der Auswahl der Lieferanten.
- Organigramm
- Grafische Darstellung der Aufbauorganisation eines Unternehmens mit seinen Stellen, Abteilungen und Instanzen. Die Verbindungslinien zeigen die Weisungs- und Berichtswege, sodass man erkennt, wer wem unterstellt ist und welches Leitungssystem gilt.
- Produktionsstufen
- Aufeinanderfolgende Stufen, die ein Gut von der Gewinnung bis zum Verbraucher durchläuft: Urerzeugung (primärer Sektor), Weiterverarbeitung und Endverarbeitung (sekundärer Sektor), Handel und Dienstleistung (tertiärer Sektor).
- Quellenkritik
- Prüfung, wie verlässlich eine Informationsquelle ist, bevor man ihre Angaben übernimmt. Gefragt wird etwa: Wer ist der Urheber und wie fachkundig ist er, wie aktuell ist die Quelle, verfolgt sie Interessen wie Werbung, nennt sie Belege, und bestätigen unabhängige Quellen die Angaben? Primärquellen wie Gesetzestexte oder amtliche Statistiken sind meist verlässlicher als Angaben aus zweiter Hand.
- Unternehmensleitbild
- Schriftlich festgehaltenes Selbstverständnis eines Unternehmens: wofür es steht, welche Werte gelten und welche langfristigen Ziele es verfolgt. Es gibt den Beschäftigten Orientierung für ihr Handeln, stellt das Unternehmen nach außen dar und ist Grundlage für die konkreten Unternehmensziele.
- Wirtschaftskreislauf
- Modell, das die Güter- und Geldströme zwischen den Sektoren einer Volkswirtschaft darstellt. Im einfachen Kreislauf stellen die Haushalte den Unternehmen Arbeit und andere Produktionsfaktoren zur Verfügung, erhalten dafür Einkommen und kaufen damit deren Konsumgüter. Erweiterte Modelle ergänzen Banken (Vermögensänderung: Ersparnis und Kredite), Staat (Steuern, Subventionen, Transferzahlungen) und Ausland (Export und Import) bis zum vollständigen Modell einer offenen Volkswirtschaft; Steuern, Subventionen und Transferzahlungen sind dabei einseitige Ströme ohne Gegenleistung, die Ersparnis fließt an die Banken (Vermögensänderung).
- Wirtschaftssektoren
- Einteilung der Wirtschaft in drei Bereiche: primärer Sektor (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei), sekundärer Sektor (Produzierendes Gewerbe wie Industrie, Energieversorgung und Baugewerbe) und tertiärer Sektor (Dienstleistungen wie Handel, Verkehr, Banken und öffentliche Verwaltung). Den Bergbau zählt die amtliche Statistik zum sekundären Sektor; manche Lehrbücher rechnen ihn als Urproduktion zum primären. Ein Industriebetrieb gehört danach zum sekundären, ein Einzelhändler zum tertiären Sektor.
- Zielkonflikt
- Beziehung zwischen zwei Zielen, bei der die bessere Erreichung des einen Ziels die Erreichung des anderen verschlechtert (auch Zielkonkurrenz), zum Beispiel niedrige Lagerkosten und hohe Lieferbereitschaft. Fördern sich zwei Ziele gegenseitig, spricht man von Zielharmonie, beeinflussen sie sich nicht, von Zielneutralität.