Duales System & Ausbildungsvertrag (BBiG)
Deine Ausbildung findet an zwei Lernorten statt: im Betrieb und in der Berufsschule. Den betrieblichen Teil regeln das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Ausbildungsordnung des Bundes (BüroMKfAusbV). Den Unterricht in der Berufsschule regeln die Schulgesetze der Länder; Grundlage ist der KMK-Rahmenlehrplan, den die Länder übernehmen oder in eigene Lehrpläne umsetzen (§ 3 Abs. 1 BBiG).
Der Ausbildungsvertrag (§ 11 BBiG)
- Der Betrieb hält den wesentlichen Vertragsinhalt unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, in Textform fest, z. B. als speicher- und druckbares PDF (§ 11 Abs. 1 BBiG, seit 01.08.2024). Hinein gehören mindestens: Namen und Anschriften der Vertragsparteien (bei Minderjährigen auch der gesetzlichen Vertreter), Art, Gliederung und Ziel der Ausbildung, Beginn und Dauer, Ausbildungsstätte und Maßnahmen außerhalb, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Zahlung, Höhe und Zusammensetzung der Vergütung, Überstundenvergütung oder -ausgleich, Urlaub, Kündigungsvoraussetzungen, ein Hinweis auf Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie die Form des Ausbildungsnachweises.
- Du erhältst diese Vertragsabfassung, bei Minderjährigen auch deine gesetzlichen Vertreter, und bestätigst den Empfang (§ 11 Abs. 2, § 13 Satz 2 Nr. 8 BBiG). Eine Unterschriftspflicht gibt es nicht mehr.
- Minderjährige brauchen für den Vertragsschluss die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 BGB).
- Der Betrieb beantragt unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle, z. B. der IHK (§§ 35, 36 BBiG).
Probezeit & Kündigung
- Probezeit: mindestens 1, höchstens 4 Monate (§ 20 BBiG) – in dieser Zeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen, aber nur schriftlich.
- Nach der Probezeit (§ 22 BBiG): Beide Seiten können nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen, und zwar spätestens zwei Wochen, nachdem die Gründe bekannt geworden sind. Du kannst zusätzlich mit 4 Wochen Frist kündigen, wenn du die Ausbildung aufgibst oder dich für einen anderen Beruf ausbilden lassen willst. Die Kündigung ist immer schriftlich (keine E-Mail) und nennt nach der Probezeit die Gründe.
- Die Vergütung muss angemessen sein und mindestens jährlich steigen. Untergrenze ist die gesetzliche Mindestvergütung (bei Ausbildungsbeginn 2026: 724 € im Monat für das 1. Ausbildungsjahr). Ausnahme: Ein für den Betrieb geltender Tarifvertrag darf darunter liegen (§ 17 BBiG).
Merke: Probezeit 1–4 Monate: Kündigung jederzeit ohne Frist. Danach: beide Seiten fristlos aus wichtigem Grund (binnen 2 Wochen), du zusätzlich mit 4 Wochen bei Berufsaufgabe oder -wechsel. Immer schriftlich, keine E-Mail.