Lernfeld 4: Sachgüter und Dienstleistungen beschaffen und Verträge schließen
Lernfeld für Kaufleute für Büromanagement im 1. Ausbildungsjahr, nach dem Rahmenlehrplan der KMK.
- Kapitel
- 22
- Aufgaben
- 79
- Aufgaben-Generatoren
- 8
- Ausbildungsjahr
- 1
- Lernfeldstunden
- 120
Kapitel 1: Bedarfsermittlung & Bestellzeitpunkt
Beschaffung beginnt mit zwei Fragen: Wie viel brauchen wir – und wann müssen wir bestellen?
Bestände im Lager
- Mindestbestand (eiserne Reserve): wird nur im Notfall angegriffen.
- Meldebestand: Bei diesem Bestand wird bestellt, damit die Ware genau dann eintrifft, wenn der Mindestbestand erreicht ist.
- Höchstbestand: Obergrenze, um Kapitalbindung und Lagerkosten zu begrenzen.
Die Meldebestand-Formel
- Meldebestand = Tagesverbrauch × Beschaffungszeit (in Tagen; vereinfacht oft nur die Lieferzeit) + Mindestbestand. Die Beschaffungszeit reicht von der Bestellauslösung bis zur Verfügbarkeit im Lager.
- Beispiel: Verbrauch 40 Stück/Tag, Beschaffungszeit 5 Tage (hier gleich der Lieferzeit), Mindestbestand 100 Stück → 40 · 5 + 100 = 300 Stück.
Bestellverfahren
- Bestellpunktverfahren: bestellt wird bei Erreichen des Meldebestands – variable Zeitpunkte, feste Auslöselogik.
- Bestellrhythmusverfahren: bestellt wird in festen Zeitabständen – die Menge variiert je nach Verbrauch.
- Just-in-time: Anlieferung direkt zum Bedarfszeitpunkt – minimale Lagerkosten, aber hohe Abhängigkeit vom Lieferanten.
Merke: Meldebestand = Tagesverbrauch × Beschaffungszeit (vereinfacht: Lieferzeit) + Mindestbestand.
Kapitel 2: Optimale Bestellmenge & Lagerkennziffern
Große Bestellungen senken die Bestellkosten, treiben aber die Lagerkosten – die optimale Bestellmenge löst diesen Zielkonflikt.
Der Zielkonflikt
- Bestellkosten (Angebotsvergleich, Bestellabwicklung, Wareneingang) sinken pro Stück, je größer die Bestellung.
- Lagerhaltungskosten (Zinsen auf gebundenes Kapital, Raum, Versicherung, Schwund) steigen mit der Bestellmenge.
- Optimal ist die Menge mit den geringsten Gesamtkosten – dort sind Bestell- und Lagerkosten etwa gleich groß.
Beispiel (Andler-Formel)
- Jahresbedarf 2.400 Stück, Kosten je Bestellung 50,00 €, Einstandspreis 20,00 €, Lagerkostensatz 10 %.
- Formel: Optimale Bestellmenge = √( (2 × Jahresbedarf × Bestellkosten je Bestellung) ÷ (Einstandspreis × Lagerkostensatz) ). Der Nenner sind die Lagerkosten je Stück und Jahr.
- Optimale Menge = √( (2 · 2.400 · 50) ÷ (20 · 0,10) ) = √(240.000 ÷ 2) = √120.000 ≈ 346 Stück → rund 7 Bestellungen pro Jahr.
Lagerkennziffern
- Durchschnittlicher Lagerbestand = (Anfangsbestand + Endbestand) / 2 – z. B. (400 + 200) / 2 = 300 Stück.
- Umschlagshäufigkeit = Jahresverbrauch / Ø-Bestand – z. B. 2.400 / 300 = 8-mal pro Jahr.
- Durchschnittliche Lagerdauer = 360 / Umschlagshäufigkeit = 360 / 8 = 45 Tage.
- Je höher der Umschlag, desto weniger Kapital liegt „auf Halde“.
Merke: Hohe Umschlagshäufigkeit = kurzes Lagern = wenig gebundenes Kapital.
Kapitel 3: Bezugsquellen finden & Anfragen stellen
Vor dem Vergleich steht die Suche: Wer kann liefern – und was fragen wir an?
Bezugsquellen ermitteln
- Intern: Lieferantendatei, frühere Bestellungen, Erfahrungen der Fachabteilungen.
- Extern: Branchenverzeichnisse, Fachmessen, Fachzeitschriften, Internetrecherche, Empfehlungen – Quellen kritisch auf Aktualität und Seriosität prüfen.
Arten der Anfrage
- Allgemeine Anfrage: bittet um Kataloge, Preislisten, allgemeine Informationen – unverbindlich.
- Bestimmte Anfrage: nennt Artikel, Menge, gewünschten Termin und bittet um ein konkretes Angebot – ebenfalls unverbindlich, aber Grundlage für den Vergleich.
Kriterien für die Lieferantenwahl
- Preis und Konditionen (Rabatt, Skonto, Frachtkosten), Qualität, Lieferzuverlässigkeit und -zeit, Service und Kulanz, Nachhaltigkeit (Umweltstandards, Lieferkette), Standort und Risikostreuung (nicht alles von einem Lieferanten).
Merke: Anfragen verpflichten zu nichts. Ein Angebot bindet den Anbieter (§ 145 BGB), wenn er die Bindung nicht ausgeschlossen hat (z. B. „freibleibend“), und nur bis zum Ablauf der Annahmefrist (§§ 146–148 BGB). Kataloge, Preislisten und Werbung sind noch keine Angebote.
Kapitel 4: Bezugskalkulation: der quantitative Angebotsvergleich
Für den quantitativen (preislichen) Vergleich zählt nur der Bezugspreis – also das, was die Ware inklusive aller Nachlässe und Nebenkosten wirklich kostet.
Das Kalkulationsschema
- Listeneinkaufspreis − Liefererrabatt = Zieleinkaufspreis − Liefererskonto = Bareinkaufspreis + Bezugskosten (Fracht, Verpackung, Versicherung) = Bezugspreis (Einstandspreis).
Durchgerechnetes Beispiel
- Listeneinkaufspreis 1.200,00 € − 20 % Rabatt (240,00 €) = Zieleinkaufspreis 960,00 €.
- − 2 % Skonto (19,20 €) = Bareinkaufspreis 940,80 €.
- + Bezugskosten 59,20 € = Bezugspreis 1.000,00 €.
So vergleichst du zwei Angebote
- Beide Angebote in dasselbe Schema einsetzen – ein hoher Rabatt kann durch hohe Frachtkosten aufgefressen werden.
- Skonto nur ansetzen, wenn der Betrieb tatsächlich innerhalb der Frist zahlen kann.
- Bei mehreren Artikeln: je Position rechnen oder mit der Tabellenkalkulation automatisieren.
Merke: Rabatt vom Listenpreis, Skonto vom Zielpreis, Bezugskosten zuletzt dazu – preislich verglichen wird der Bezugspreis; Qualität, Lieferzeit und Service bewertet die Nutzwertanalyse.
Kapitel 5: Nutzwertanalyse & Excel-Werkzeuge für den Vergleich
Der billigste Lieferant ist nicht immer der beste – die Nutzwertanalyse macht auch „weiche“ Kriterien vergleichbar.
So funktioniert die Nutzwertanalyse
- 1. Kriterien festlegen (z. B. Bezugspreis, Qualität, Lieferzeit, Service).
- 2. Kriterien gewichten – die Summe der Gewichte ergibt 100 %.
- 3. Jedes Angebot je Kriterium bewerten (z. B. Punkte 1–10).
- 4. Punkte × Gewicht rechnen und je Anbieter summieren – der höchste Nutzwert gewinnt.
Mini-Beispiel
- Gewichte: Preis 50 %, Qualität 30 %, Lieferzeit 20 %.
- Anbieter A: 8 · 0,5 + 6 · 0,3 + 9 · 0,2 = 4,0 + 1,8 + 1,8 = 7,6.
- Anbieter B: 9 · 0,5 + 5 · 0,3 + 6 · 0,2 = 4,5 + 1,5 + 1,2 = 7,2 → A liegt vorn, obwohl B beim Preis besser ist.
Excel-Funktionen aus dem Rahmenlehrplan
- WENN(Bedingung;Dann;Sonst) – z. B. Skonto nur abziehen, wenn innerhalb der Skontofrist gezahlt wird; sonst ist der volle Betrag bis zum Ende des Zahlungsziels zu zahlen.
- ZÄHLENWENN(Bereich;Kriterium) – z. B. zählen, wie oft ein Lieferant verspätet geliefert hat.
- SVERWEIS(Suchkriterium;Matrix;Spaltenindex;0) – Artikel- oder Lieferantendaten automatisch nachschlagen.
- SUMMEWENN(Bereich;Kriterium;Summenbereich) – z. B. alle Bestellwerte eines Lieferanten addieren.
Merke: Nutzwert = Summe aus (Punkte × Gewicht). Gewichte und Punkte sind Einschätzungen. Weil Kriterien, Gewichte und Punkteskala vorab festgelegt und dokumentiert werden, wird die Entscheidung nachvollziehbar, aber nicht objektiv. Besser bewerten mehrere Personen unabhängig voneinander.
Kapitel 6: Rechtsgeschäfte: Willenserklärung, Geschäftsfähigkeit, Form
Verträge bestehen aus Willenserklärungen – und die kann nur wirksam abgeben, wer geschäftsfähig ist.
Willenserklärung & Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung: Äußerung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist (ausdrücklich oder schlüssig, z. B. Ware aufs Band legen).
- Einseitige Rechtsgeschäfte: eine Willenserklärung genügt (Kündigung, Testament, Anfechtung).
- Zweiseitige Rechtsgeschäfte (Verträge): zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Antrag und Annahme.
Stufen der Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsunfähig (unter 7 Jahren, § 104 BGB): Erklärungen sind nichtig.
- Beschränkt geschäftsfähig (7 bis unter 18, § 106 BGB): Für einen Vertrag, der nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, braucht der Minderjährige die Einwilligung, also die vorherige Zustimmung, des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Fehlt sie, ist der Vertrag schwebend unwirksam, bis der Vertreter ihn genehmigt oder die Genehmigung verweigert (§ 108 BGB). Ein einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. eine Kündigung) ohne die erforderliche Einwilligung ist dagegen unwirksam, nicht nur schwebend unwirksam (§ 111 BGB). Keine Zustimmung im Einzelfall brauchen: Geschäfte mit lediglich rechtlichem Vorteil (§ 107 BGB); Taschengeldgeschäfte, sobald die Leistung vollständig mit überlassenen Mitteln bewirkt ist (§ 110 BGB); Geschäfte im Rahmen einer Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB, mit Genehmigung des Familiengerichts) oder zum Eintritt in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB). Für den Berufsausbildungsvertrag gilt § 113 BGB nach herrschender Meinung nicht.
- Voll geschäftsfähig ab 18 Jahren.
Formvorschriften
- Grundsatz Formfreiheit – Ausnahmen: Schriftform (z. B. Bürgschaftserklärung, außer sie ist für den Bürgen ein Handelsgeschäft, § 766 BGB, § 350 HGB; Kündigung des Arbeitsverhältnisses), notarielle Beurkundung (Grundstückskauf), öffentliche Beglaubigung.
- Formverstoß macht das Geschäft nichtig (§ 125 BGB).
Merke: Unter 7 nichtig; 7–17: Verträge ohne Einwilligung schwebend unwirksam, einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung unwirksam (§§ 108, 111 BGB; Ausnahmen §§ 107, 112, 113 BGB, bei Verträgen auch § 110 BGB); ab 18 voll geschäftsfähig.
Kapitel 7: Der Kaufvertrag: Zustandekommen, Vertragsarten, Eigentum
Der Kaufvertrag ist das Herzstück des Wirtschaftslebens – und er besteht rechtlich aus zwei Ebenen.
Zustandekommen
- Antrag + Annahme (inhaltlich deckungsgleich und rechtzeitig) = Vertrag.
- Verpflichtungsgeschäft: Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zu Übergabe und Eigentumsverschaffung, den Käufer zu Abnahme und Zahlung (§ 433 BGB).
- Erfüllungsgeschäfte: Übereignung der Ware und Zahlung des Geldes – rechtlich getrennte Vorgänge (Trennungsprinzip).
Wichtige Vertragsarten abgrenzen
- Kaufvertrag: fertige Sache gegen Geld.
- Werkvertrag: geschuldet ist ein Erfolg (Reparatur, individuelle Software).
- Werklieferungsvertrag: Lieferung einer beweglichen Sache, die erst hergestellt wird (z. B. Büroschränke nach Maß). Es gilt das Kaufrecht, gleich wer das Material stellt (§ 650 Abs. 1 BGB); bei Maßanfertigungen gelten ergänzend einzelne Werkvertragsregeln.
- Dienstvertrag: geschuldet ist Tätigkeit, kein Erfolg (Arbeitsvertrag, Beratung).
- Mietvertrag: Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt.
Besitz, Eigentum & Eigentumsvorbehalt
- Besitz = tatsächliche Herrschaft (§ 854 BGB); Eigentum = rechtliche Herrschaft (§ 903 BGB) – der Mieter besitzt, der Vermieter ist Eigentümer.
- Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB): Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers – Standardklausel im B2B-Geschäft.
Merke: Kauf verpflichtet – Übereignung und Zahlung erfüllen. Beim Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises über (§ 449 Abs. 1 BGB), bei Zahlung auf Ziel ebenso wie beim Ratenkauf.
Kapitel 8: Nichtigkeit & Anfechtung von Verträgen
Nicht jeder geschlossene Vertrag bleibt bestehen: Manche sind von Anfang an nichtig, andere können angefochten werden.
Nichtigkeit – von Anfang an unwirksam
- Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB), Formmangel (§ 125), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134), Sittenwidrigkeit und Wucher (§ 138), Scheingeschäft (§ 117).
Anfechtung – zunächst wirksam, aber vernichtbar
- Irrtum (§ 119 BGB): Erklärungsirrtum (vertippt/versprochen), Inhaltsirrtum (falsche Vorstellung vom Erklärten), Eigenschaftsirrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften.
- Falsche Übermittlung (§ 120), arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123).
- Fristen: bei Irrtum unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – nach Entdeckung (§ 121); bei Täuschung/Drohung binnen eines Jahres (§ 124).
- Wirkung: Das Geschäft gilt als von Anfang an nichtig (§ 142) – bereits Geleistetes wird zurückgewährt; beim Irrtum kann die Gegenseite Ersatz ihres Vertrauensschadens verlangen.
Kein Anfechtungsgrund
- Motivirrtum (falsche Erwartung, z. B. „Geschenk gefällt nicht“) und Kalkulationsirrtum berechtigen nicht zur Anfechtung.
Merke: Nichtig = war nie wirksam. Anfechtbar = wirksam, bis fristgerecht angefochten wird – dann rückwirkend nichtig.
Kapitel 9: Kaufvertragsstörungen: Verzug & mangelhafte Lieferung
Was tun, wenn die Lieferung zu spät kommt, fehlerhaft ist – oder der Kunde nicht zahlt? Das BGB gibt klare Stufenpläne vor.
Lieferverzug (nicht rechtzeitige Lieferung)
- Voraussetzungen: Die Lieferung ist fällig. Der Käufer hat nach Fälligkeit gemahnt; die Mahnung ist u. a. entbehrlich, wenn der Liefertermin nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Lieferer hat die Verspätung zu vertreten (§ 286 Abs. 4 BGB); das wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Rechte des Käufers: (1) auf Lieferung bestehen und bei Verzug den Verzögerungsschaden verlangen (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB); (2) nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurücktreten (§ 323 BGB, auch ohne Verschulden) und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§§ 280, 281 BGB, nur bei Vertretenmüssen) – beides geht nebeneinander (§ 325 BGB); (3) beim Fixgeschäft ohne Nachfrist zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Beim Fixhandelskauf (§ 376 Abs. 1 HGB) gibt es auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung ohne Nachfrist, aber nur bei Verzug; auf Lieferung bestehen kann der Käufer dort nur, wenn er das sofort nach dem Termin anzeigt.
Mangelhafte Lieferung
- Sachmangel (§ 434 BGB): Die Ware ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang auch nur eine dieser Anforderungen nicht erfüllt: (1) subjektive Anforderungen – vereinbarte Beschaffenheit (u. a. Art, Menge, Qualität), Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, vereinbartes Zubehör und Anleitungen; (2) objektive Anforderungen – Eignung für die gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit, übliches Zubehör; sie gelten, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart ist; (3) Montageanforderungen – sachgemäße Montage, fehlerfreie Montageanleitung. Eine Falschlieferung steht einem Sachmangel gleich (§ 434 Abs. 5 BGB). Daneben gibt es den Rechtsmangel: Dritte können Rechte an der Sache geltend machen (§ 435 BGB).
- Rechte in Stufen (§ 437 BGB): zuerst Nacherfüllung nach Wahl des Käufers, Nachbesserung oder Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB), mit angemessener Frist. Läuft die Frist erfolglos ab, kann der Käufer zurücktreten (nicht bei unerheblichem Mangel, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) oder mindern (auch bei unerheblichem Mangel, § 441 Abs. 1 BGB). Hat der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten, also die mangelhafte Lieferung oder die ausgebliebene Nacherfüllung (das wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), kann der Käufer auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB). Die Frist ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, sie fehlgeschlagen ist (bei Nachbesserung in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch) oder dem Käufer unzumutbar ist (§ 440 BGB).
- Zweiseitiger Handelskauf (§ 377 HGB): Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, rügen; versteckte Mängel rügt er unverzüglich nach der Entdeckung. Die rechtzeitige Absendung der Rüge genügt (§ 377 Abs. 4 HGB). Sonst gilt die Ware als genehmigt, außer der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
Zahlungs- und Annahmeverzug (Kurzüberblick)
- Zahlungsverzug des Kunden: Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn ein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist (§ 288 Abs. 1 BGB); bei Entgeltforderungen wie dem Kaufpreis aus Geschäften ohne Verbraucher sind es 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB) – Details und Mahnverfahren gehören zu Lernfeld 9.
- Annahmeverzug (§ 293 BGB): Der Käufer nimmt die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht an; Verschulden ist nicht nötig. Beim Handelskauf kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst sicher hinterlegen. Nach vorheriger Androhung kann er sie für Rechnung des Käufers öffentlich versteigern lassen (Selbsthilfeverkauf, § 373 HGB). Beim bürgerlichen Kauf gelten die engeren §§ 372, 383, 384 BGB. Außerdem kann er nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme und Zahlung vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) und die Ware dann anderweitig verkaufen.
Merke: Erst Nacherfüllung, dann Rücktritt oder Minderung – und beim zweiseitigen Handelskauf gilt: unverzüglich untersuchen und rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt.
Kapitel 10: Kaufvertrag im Büroalltag: Vertragsschluss, Eigentum, Eigentumsvorbehalt
Im Büro gehen täglich Angebote, Bestellungen und Auftragsbestätigungen ein und aus. Dieses Kapitel zeigt an Fällen aus dem Büroalltag, wann daraus ein Kaufvertrag wird, wozu er die Beteiligten verpflichtet und wem die Ware gehört, solange sie noch nicht bezahlt ist.
Antrag und Annahme
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Antrag und Annahme. Wer einen Antrag macht, ist daran gebunden, außer er hat die Bindung ausgeschlossen, etwa mit dem Zusatz „freibleibend“ (§ 145 BGB). Kataloge, Preislisten, Werbung und Onlineshops sind in der Regel noch keine Anträge. Sie fordern die Kundschaft auf, selbst einen Antrag abzugeben.
Angenommen werden kann nur rechtzeitig:
- Einen Antrag unter Anwesenden oder am Telefon kann man nur sofort annehmen (§ 147 Abs. 1 BGB).
- Einen Antrag per Brief oder E-Mail kann der Empfänger so lange annehmen, wie der Antragende unter normalen Umständen mit einer Antwort rechnen darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Hat der Antragende eine Frist gesetzt, gilt nur diese (§ 148 BGB).
- Wird der Antrag abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen, erlischt er (§ 146 BGB).
Zwei Fälle führen noch nicht zum Vertrag:
- Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB).
- Wer bei der Annahme etwas ändert, ergänzt oder weglässt, lehnt ab und macht zugleich einen neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB).
Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Liefert der Verkäufer auf eine Bestellung hin, nimmt er durch schlüssiges Handeln an. Eine Erklärung gegenüber dem Besteller ist nicht nötig, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Besteller darauf verzichtet hat (§ 151 BGB).
Ob die Bestellung Antrag oder Annahme ist, hängt deshalb vom Ablauf ab:
- Sie folgt rechtzeitig und unverändert auf ein verbindliches Angebot: Die Bestellung ist die Annahme, der Vertrag ist geschlossen. Eine Auftragsbestätigung bestätigt ihn nur noch.
- Es gibt kein Angebot oder nur ein freibleibendes, oder die Bestellung kommt zu spät oder mit Änderungen: Die Bestellung ist ein Antrag. Der Vertrag entsteht erst, wenn der Verkäufer annimmt, mit einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung.
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, zum Beispiel mit einem höheren Preis, kommt es wieder auf den Ablauf an:
- War die Bestellung der Antrag, ist die abweichende Auftragsbestätigung ein neuer Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Den kann jetzt der Käufer annehmen oder ablehnen.
- War der Vertrag schon mit der Bestellung geschlossen, ändert die Auftragsbestätigung daran nichts. Es gilt der vereinbarte Preis; ändern lässt er sich nur durch eine neue Vereinbarung beider Seiten (§ 311 Abs. 1 BGB). Widersprich der abweichenden Auftragsbestätigung trotzdem sofort und nachweisbar, zum Beispiel per E-Mail, denn unter Kaufleuten kann Schweigen auf ein solches Schreiben als Zustimmung gelten (Handelsbrauch, § 346 HGB).
Ein Büromöbelhändler bietet deinem Ausbildungsbetrieb am 02.03.2026 verbindlich zehn Aktenschränke zu je 289,00 € an, gültig bis 16.03.2026. Deine Bestellung über zehn Schränke zu diesem Preis geht am 09.03.2026 beim Händler ein: Der Vertrag ist geschlossen. Bestellst du stattdessen zwölf Schränke, ist deine Bestellung ein neuer Antrag. Einen Vertrag gibt es dann erst, wenn der Händler diesen Antrag annimmt, mit einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung.
Pflichten und Übereignung
Der Kaufvertrag verpflichtet beide Seiten (§ 433 BGB):
- Der Verkäufer muss die Sache übergeben und dem Käufer das Eigentum daran verschaffen, frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 433 Abs. 1 BGB).
- Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Der Vertrag selbst überträgt noch nichts. Erfüllt werden die Pflichten erst durch eigene Geschäfte: die Übereignung der Ware und die Zahlung. Eine bewegliche Sache wird durch Einigung und Übergabe übereignet: Beide Seiten sind sich einig, dass das Eigentum übergehen soll, und der Verkäufer übergibt die Sache (§ 929 Satz 1 BGB). Hat der Käufer die Sache schon, etwa zur Probe, reicht die Einigung (§ 929 Satz 2 BGB).
Besitz und Eigentum
- Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB). Besitzer ist, wer die Sache tatsächlich in seiner Gewalt hat, etwa weil sie in seinen Räumen steht.
- Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Der Eigentümer bestimmt über sie, kann sie zum Beispiel einem anderen übereignen, und darf andere von ihr ausschließen, soweit Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen (§ 903 BGB).
Oft fallen beide auseinander:
- Der Kopierer im Flur ist geleast: Dein Betrieb ist Besitzer, Eigentümer bleibt die Leasinggesellschaft. Übereignen darf dein Betrieb das Gerät nicht, denn es gehört ihm nicht.
- Wer einen Laptop stiehlt, hat die tatsächliche Gewalt und ist damit Besitzer. Eigentümer wird er nicht.
Übereignet ein Verkäufer eine Sache, die ihm nicht gehört, wird der Käufer trotzdem Eigentümer, wenn er in gutem Glauben ist. Das ist er nicht, wenn er weiß oder nur aus grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass die Sache dem Verkäufer nicht gehört (§ 932 BGB). An gestohlenen, verlorenen oder sonst abhandengekommenen Sachen gibt es keinen gutgläubigen Erwerb (§ 935 Abs. 1 BGB); Ausnahmen gelten unter anderem für Geld und für Sachen aus einer öffentlichen Versteigerung (§ 935 Abs. 2 BGB).
Eigentumsvorbehalt
Beim Eigentumsvorbehalt liefert der Verkäufer eine bewegliche Sache, bevor sie bezahlt ist, und behält sich das Eigentum bis zur Zahlung vor. Das muss vereinbart sein, in der Praxis meist in den Liefer- und Zahlungsbedingungen. Im Zweifel geht das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung über, dass der Kaufpreis vollständig gezahlt wird (§ 449 Abs. 1 BGB). Tritt die Bedingung ein, wird der Käufer ohne weitere Erklärung Eigentümer (§ 158 Abs. 1 BGB), bei Zahlung auf Ziel ebenso wie beim Ratenkauf.
Bis zur vollständigen Zahlung gilt:
- Der Käufer ist mit der Übergabe Besitzer und darf die Ware nutzen. Eigentümer bleibt der Verkäufer.
- Zahlt der Käufer nicht, kann der Verkäufer am Vertrag festhalten und weiter den Kaufpreis verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB).
- Er kann auch vom Vertrag zurücktreten, in der Regel erst, nachdem er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat (§ 323 Abs. 1 BGB). Ohne Frist geht das nur ausnahmsweise, etwa wenn der Käufer die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Rücktritt wird gegenüber dem Käufer erklärt (§ 349 BGB).
- Herausverlangen kann der Verkäufer die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts erst nach dem Rücktritt (§ 449 Abs. 2 BGB). Dann werden die Leistungen zurückgewährt: Der Käufer gibt die Ware zurück, der Verkäufer erstattet, was schon gezahlt ist. Für die Nutzung der Ware kann der Verkäufer einen Ausgleich verlangen (§ 346 BGB).
Der einfache Eigentumsvorbehalt hat Grenzen. Der Verkäufer verliert sein Eigentum, wenn der Käufer die Ware an einen gutgläubigen Dritten weiterverkauft und übereignet (§ 932 BGB). Das Gleiche gilt, wenn die Ware zu einer neuen Sache verarbeitet wird: Eigentümer der neuen Sache wird dann in der Regel der Hersteller, und die Rechte am Material erlöschen (§ 950 BGB). Dagegen sichern sich Lieferanten mit weitergehenden Formen ab, etwa dem verlängerten Eigentumsvorbehalt.
Ein Händler liefert deinem Betrieb am 04.05.2026 einen Laserdrucker für 1.190,00 € unter Eigentumsvorbehalt, zahlbar innerhalb von 30 Tagen. Ab der Lieferung ist dein Betrieb Besitzer, Eigentümer bleibt der Händler. Sobald der volle Betrag am 02.06.2026 auf dem Konto des Händlers eingeht, wird dein Betrieb Eigentümer, ohne dass noch jemand etwas erklären muss.
Merke: Der Kaufvertrag verpflichtet, die Übereignung überträgt. Unter Eigentumsvorbehalt ist der Käufer ab der Übergabe Besitzer und erst mit vollständiger Zahlung Eigentümer. Herausverlangen kann der Verkäufer die Ware erst nach dem Rücktritt.
Kapitel 11: Lieferverzug in der Praxis: prüfen, entscheiden, Nachfrist setzen
Bleibt eine bestellte Lieferung aus, gehst du in vier Schritten vor: Du prüfst, ob der Lieferer in Verzug ist, klärst die Rechte des Käufers, entscheidest wirtschaftlich und setzt dem Lieferer schriftlich eine Nachfrist. Den Überblick über alle Störungen beim Kaufvertrag gibt das Kapitel „Kaufvertragsstörungen: Verzug & mangelhafte Lieferung“.
Schritt 1: Fälligkeit und Verzug prüfen
- Fälligkeit: Maßgeblich ist der Liefertermin aus Bestellung und Auftragsbestätigung. Ist keine Zeit vereinbart und ergibt sie sich auch nicht aus den Umständen, kann der Käufer die Lieferung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Muss die Ware etwa erst angefertigt werden, ist sie erst nach der dafür nötigen Zeit fällig. Ist ein Termin vereinbart, kann er sie im Zweifel nicht vorher verlangen (§ 271 Abs. 2 BGB).
- Mahnung: Der Lieferer kommt grundsätzlich erst durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Die Mahnung ist unter anderem entbehrlich, wenn
- der Liefertermin nach dem Kalender bestimmt ist, etwa „am 15.10.2026“ oder „Mitte Oktober 2026“; Mitte des Monats ist der 15. (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, § 192 BGB),
- für die Lieferung eine angemessene Frist ab einem Ereignis festgelegt ist, die sich nach dem Kalender berechnen lässt, etwa „10 Tage nach Abruf“ (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB),
- der Lieferer ernsthaft und endgültig erklärt, dass er nicht liefern wird (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
- Vertretenmüssen: Der Lieferer kommt nicht in Verzug, solange die Lieferung aus einem Grund ausbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Zu vertreten hat er Vorsatz und Fahrlässigkeit; strenger haftet er zum Beispiel, wenn er eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat (§ 276 Abs. 1 BGB). Das Vertretenmüssen wird vermutet: Der Lieferer muss darlegen, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Hoffmann Gebäudeservice GmbH bestellt am 01.10.2026 bei der Kessler Bürotechnik KG einen Multifunktionsdrucker. Die Auftragsbestätigung nennt als Liefertermin den 15.10.2026. Am Dienstag, 20.10.2026, ist das Gerät noch nicht da.
- Fällig ist die Lieferung am 15.10.2026.
- Eine Mahnung braucht es nicht, weil der Termin nach dem Kalender bestimmt ist.
- Das Vertretenmüssen wird vermutet; die Kessler KG hat keinen Grund genannt, der sie entlastet.
Ergebnis: Die Kessler KG ist seit dem 16.10.2026 in Verzug.
Schritt 2: Die Rechte des Käufers klären
| Recht des Käufers | zusätzliche Voraussetzung | Beispiel |
|---|---|---|
| Lieferung verlangen | keine; der Anspruch besteht weiter | Die Hoffmann GmbH wartet auf den Drucker. |
| Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) | Verzug | Miete für ein Ersatzgerät bis zur Lieferung |
| Rücktritt (§ 323 Abs. 1 BGB) | angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen; Verschulden ist nicht nötig | Die Hoffmann GmbH löst sich vom Vertrag und kauft woanders. |
| Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB) | angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen und Vertretenmüssen | Mehrpreis beim anderen Händler (Deckungskauf) |
| Vertragsstrafe (§ 339 BGB) | im Vertrag vereinbart und Verzug | vereinbarter Betrag je Tag der Verspätung |
- Rücktritt und Schadensersatz schließen sich nicht aus (§ 325 BGB).
- Hat der Lieferer die Verspätung nicht zu vertreten, kannst du nach erfolgloser Nachfrist trotzdem zurücktreten. Schadensersatz scheidet dann aus (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), ebenso eine Vertragsstrafe, weil der Lieferer ohne Vertretenmüssen nicht in Verzug kommt (§ 286 Abs. 4, § 339 BGB).
- Der Rücktritt wirkt erst, wenn du ihn dem Lieferer erklärst (§ 349 BGB). Sobald du Schadensersatz statt der Leistung verlangst, kannst du keine Lieferung mehr fordern (§ 281 Abs. 4 BGB). Solange du weder das eine noch das andere getan hast, kannst du auch nach Ablauf der Nachfrist weiter auf der Lieferung bestehen.
- Nimmst du eine verspätete Lieferung an, kannst du eine vereinbarte Vertragsstrafe nur verlangen, wenn du sie dir bei der Annahme vorbehältst (§ 341 Abs. 3 BGB).
Weil ihr alter Drucker defekt ist, mietet die Hoffmann GmbH ein Ersatzgerät für 60,00 € netto je Woche. Für zwei Wochen sind das 2 × 60,00 € = 120,00 € Verzögerungsschaden. Nach Ablauf der Nachfrist tritt sie zurück und kauft das gleiche Gerät bei einem anderen Händler für 2.480,00 € netto statt 2.290,00 € netto. Den Mehrpreis von 2.480,00 € − 2.290,00 € = 190,00 € kann sie als Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Kessler KG die Verspätung zu vertreten hat.
Sonderfall Fixgeschäft
Ein vereinbarter Liefertermin allein macht einen Kauf noch nicht zum Fixgeschäft. Beim Fixgeschäft soll der Vertrag mit der Einhaltung eines festen Termins stehen und fallen. Für den Rücktritt ist dann keine Nachfrist nötig, wenn der Lieferer den Termin nicht einhält und der Käufer ihm vor Vertragsschluss mitgeteilt hat, dass der Termin für ihn wesentlich ist, oder sich das aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Ist mindestens eine Seite Kaufmann und gehört der Kauf zum Betrieb ihres Handelsgewerbes, ist er ein Handelsgeschäft (§§ 343, 345 HGB). Für einen solchen Fixhandelskauf gilt § 376 Abs. 1 HGB:
- Der Käufer kann nach Ablauf des Termins ohne Nachfrist zurücktreten, auch ohne Verschulden des Lieferers.
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung bekommt er ebenfalls ohne Nachfrist, aber nur, wenn der Lieferer in Verzug ist.
- Auf der Lieferung bestehen kann er nur, wenn er dem Lieferer sofort nach Ablauf des Termins mitteilt, dass er weiter Lieferung verlangt.
Die Hoffmann GmbH bestellt Präsentkörbe für ihre Kunden. Im Vertrag steht „Liefertermin 15.12.2026 fix“, und beide Seiten wissen, dass die Körbe vor Weihnachten verteilt werden sollen. Werden sie bis zum 15.12.2026 nicht geliefert, kann die Hoffmann GmbH ohne Nachfrist zurücktreten und die Körbe woanders kaufen.
Schritt 3: Wirtschaftlich entscheiden
Welches Recht sinnvoll ist, hängt nicht nur vom Gesetz ab. Diese Fragen helfen bei der Entscheidung:
- Wie dringend wird die Ware gebraucht, und reicht der Vorrat bis zur Lieferung?
- Gibt es die Ware woanders schneller, und zu welchem Preis?
- War der Lieferer bisher zuverlässig, und soll die Geschäftsbeziehung bestehen bleiben?
- Welche Kosten entstehen durch das Warten, etwa für ein Ersatzgerät?
Oft ist es sinnvoll, zuerst beim Lieferer nachzufragen, warum die Ware fehlt und wann sie kommt, und das Gespräch in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Nachfrist hält alle Wege offen: Liefert der Lieferer in der Frist, bekommst du die Ware; einen schon entstandenen Verzögerungsschaden kannst du bei Verzug trotzdem verlangen. Liefert er nicht, kannst du zurücktreten und bei Vertretenmüssen Schadensersatz verlangen. Verspätungen gehören außerdem in die Lieferantenbewertung, etwa beim Kriterium Lieferzuverlässigkeit.
Schritt 4: Die Nachfrist schriftlich setzen
Das Gesetz schreibt für die Fristsetzung keine Form vor (§ 323 Abs. 1 BGB). Ein Schreiben belegt aber, dass und wann du die Frist gesetzt hast. Wähle deshalb einen Versandweg, mit dem du den Zugang beim Lieferer nachweisen kannst. Das Schreiben enthält:
- einen Betreff mit Bestellnummer und Bestelldatum,
- den Bezug auf die Bestellung und den bestätigten Liefertermin,
- die Feststellung, dass die Ware nicht eingegangen ist,
- die Nachfrist mit genauem Datum. Sie gibt dem Lieferer eine letzte Gelegenheit, die fällige Lieferung abzuschließen. Angemessen ist sie nach der Rechtsprechung, wenn ein Lieferer, der die Lieferung vorbereitet hat, sie in dieser Zeit noch erbringen kann; Zeit, um die Ware erst zu beschaffen oder herzustellen, muss sie in der Regel nicht lassen. Eine zu kurze Frist ist nicht unwirksam: Dann läuft stattdessen eine angemessene Frist (BGH, Urteil vom 13.07.2016, VIII ZR 49/15),
- einen Hinweis auf die Folgen, zum Beispiel Rücktritt und Schadensersatz. Das Gesetz verlangt ihn nicht (§ 323 Abs. 1 BGB), er macht die Lage aber für beide Seiten klar.
Ist die Mahnung nicht entbehrlich, verbindest du sie mit der Nachfrist: Die Aufforderung nach Fälligkeit, bis zu einem bestimmten Tag zu liefern, ist zugleich eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Schreibe sachlich und höflich, ohne Vorwürfe, und gestalte das Schreiben als Geschäftsbrief nach DIN 5008.
Lieferverzug – unsere Bestellung Nr. 2026-0412 vom 01.10.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 01.10.2026 haben wir bei Ihnen einen Multifunktionsdrucker bestellt. Sie haben die Lieferung für den 15.10.2026 bestätigt. Bis heute ist das Gerät nicht bei uns eingegangen.
Wir setzen Ihnen eine Nachfrist bis Freitag, 30.10.2026. Geht das Gerät bis dahin nicht bei uns ein, behalten wir uns vor, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Kosten für das Ersatzgerät, das wir seit dem 16.10.2026 mieten, machen wir schon jetzt geltend.
Bitte bestätigen Sie uns bis zum 23.10.2026, wann Sie liefern.
Mit freundlichen Grüßen
Kapitel 12: Bestellung, Wareneingang und Rechnungsprüfung
Ist der Lieferer ausgewählt, folgt die Abwicklung: Du bestellst, behältst den Liefertermin im Blick, nimmst die Ware an und prüfst sie, kontrollierst die Eingangsrechnung und gibst sie zur Zahlung frei. Jeder Schritt baut auf den Belegen des vorigen auf: Bestellung, Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung müssen am Ende zusammenpassen.
Die Bestellung
- Inhalt: Bezug auf das Angebot (Datum, Angebotsnummer), Artikel mit Artikelnummer und genauer Bezeichnung, Menge, Preis und Rabatt, Liefertermin, Lieferanschrift sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen. Was vom Angebot abweicht oder dort nicht geregelt ist, gehört ausdrücklich hinein.
- Form: Für eine Bestellung schreibt das Gesetz keine Form vor. Damit Inhalt und Datum nachweisbar sind, bestellen Betriebe trotzdem schriftlich oder elektronisch, etwa per Brief, E-Mail, Bestellformular oder direkt aus dem Warenwirtschaftssystem.
- Rechtliche Wirkung: Bestellst du rechtzeitig und ohne Änderung auf ein verbindliches Angebot, ist der Kaufvertrag damit geschlossen (§§ 145, 147, 148 BGB). In allen anderen Fällen ist die Bestellung selbst der Antrag: Es gab kein oder nur ein freibleibendes Angebot, die Bestellung kommt zu spät (§ 150 Abs. 1 BGB) oder sie weicht vom Angebot ab (§ 150 Abs. 2 BGB). Dann entsteht der Vertrag erst, wenn der Lieferer annimmt, etwa mit einer Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung selbst. Die Einzelheiten zu Antrag und Annahme stehen im Kapitel zum Kaufvertrag.
Online bestellen
- Im Onlineshop ist die Darstellung der Waren in der Regel noch kein Antrag, sondern die Aufforderung an dich, selbst einen Antrag abzugeben. Den Antrag gibst du mit dem Absenden der Bestellung ab.
- Der Shopbetreiber muss dir ermöglichen, Eingabefehler vor dem Absenden zu erkennen und zu berichtigen, und er muss den Eingang deiner Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BGB). Zwischen zwei Unternehmen können die Beteiligten davon abweichen (§ 312i Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Eine reine Eingangsbestätigung zeigt nur, dass die Bestellung angekommen ist; eine Annahme ist sie noch nicht. Der Vertrag kommt erst mit einer Annahmeerklärung zustande, zum Beispiel einer Auftrags- oder Versandbestätigung, oder mit der Lieferung.
- Die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB müssen sich bei Vertragsschluss abrufen und speichern lassen (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB). Lege sie zusammen mit der Bestätigung beim Vorgang ab.
Liefertermin überwachen
- Nach dem Absenden trägst du die Bestellung mit ihrem Liefertermin in die Terminüberwachung ein: als Wiedervorlage im Warenwirtschafts- oder ERP-System oder in einer Liste der offenen Bestellungen.
- Die Auftragsbestätigung vergleichst du mit der Bestellung (Artikel, Menge, Preis, Rabatt, Termin).
- War deine Bestellung der Antrag, gilt eine abweichende Auftragsbestätigung als Ablehnung mit neuem Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Der Vertrag entsteht dann erst, wenn der Betrieb die neuen Bedingungen annimmt. Das kann auch durch schlüssiges Verhalten geschehen, etwa wenn der Betrieb die Ware in Kenntnis der Abweichung ohne Widerspruch behält und bezahlt.
- War der Vertrag schon mit deiner Bestellung geschlossen, ist eine abweichende Auftragsbestätigung nur der Vorschlag, ihn zu ändern. Geändert ist er erst, wenn beide Seiten zustimmen (§ 311 Abs. 1 BGB); bis dahin gilt, was vereinbart ist.
- In beiden Fällen widersprichst du der Abweichung sofort oder klärst sie mit dem Lieferer, bevor geliefert wird.
- Fehlt kurz vor dem Termin eine Versandmeldung, fragst du beim Lieferer nach.
- Ist der Termin verstrichen, prüfst du, ob der Lieferer in Verzug ist, und mahnst ihn, wenn nötig. Wann eine Mahnung entbehrlich ist, etwa bei einem Liefertermin nach dem Kalender (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), und welche Rechte der Betrieb bei Verzug hat, steht im Kapitel zu den Kaufvertragsstörungen.
Du bestellst am 05.11.2026 sechs Rollcontainer. Die Auftragsbestätigung stimmt mit der Bestellung überein und bestätigt als Liefertermin den 19.11.2026. Du legst eine Wiedervorlage auf den 17.11.2026 an. Liegt an diesem Tag keine Versandmeldung vor, rufst du beim Lieferer an und hältst seine Auskunft im Vorgang fest.
Wareneingang prüfen
Bei der Anlieferung (äußere Prüfung), solange der Fahrer noch da ist:
- Sind Empfänger und Absender richtig? Stimmt die Zahl der Packstücke mit dem Lieferschein oder Frachtbrief überein?
- Sind Verpackungen beschädigt, nass oder geöffnet?
- Fehlende Packstücke und sichtbare Schäden vermerkst du auf dem Frachtbrief oder der Empfangsquittung, bevor du unterschreibst, und lässt den Vermerk vom Fahrer gegenzeichnen. Ohne diese Anzeige wird gegenüber dem Frachtführer vermutet, dass die Sendung vollständig und unbeschädigt angekommen ist (§ 438 Abs. 1 HGB). Für Schäden, die von außen nicht zu erkennen waren, gilt dieselbe Vermutung, wenn du sie ihm nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung in Textform anzeigst (§ 438 Abs. 2 und 4 HGB).
Nach dem Auspacken (innere Prüfung), ohne Aufschub:
- Art: Ist es der bestellte Artikel in der bestellten Ausführung?
- Menge: Stimmt die Stückzahl mit Lieferschein und Bestellung überein?
- Beschaffenheit: Ist die Ware unbeschädigt, funktionsfähig und in der vereinbarten Qualität?
- Das Ergebnis hältst du im Wareneingangsprotokoll oder bei der Erfassung des Wareneingangs im System fest. Abweichungen gibst du sofort an die zuständige Stelle im Einkauf weiter.
Rügepflicht unter Kaufleuten: Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen, soweit das im ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich ist, und einen Mangel unverzüglich anzeigen. Einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht zu erkennen war, zeigt er unverzüglich nach der Entdeckung an. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 1 bis 3 HGB), außer der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen (§ 377 Abs. 5 HGB). Für die Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge (§ 377 Abs. 4 HGB). Beschreibe den Mangel in der Rüge genau (Artikel, Menge, Art des Mangels, Lieferscheinnummer) und sichere Nachweise, zum Beispiel Fotos.
Laut Lieferschein kommen 10 Kartons Kopierpapier. Der Fahrer lädt 9 Kartons ab, einer davon ist durchnässt. Du vermerkst auf dem Frachtbrief „1 Karton fehlt, 1 Karton durchnässt“ und lässt den Fahrer gegenzeichnen. Beim Auspacken am selben Tag findest du in einem weiteren Karton Papier im Format A5 statt A4. Fehlmenge, Nässeschaden und Falschlieferung meldest du noch am selben Tag schriftlich dem Lieferer.
Eingangsrechnung prüfen
Bevor eine Rechnung bezahlt wird, prüfst du sie in drei Richtungen:
| Prüfung | Frage | Abgleich mit |
|---|---|---|
| sachlich | Wurde berechnet, was bestellt, vereinbart und geliefert wurde? | Bestellung, Auftragsbestätigung, Lieferschein, Wareneingangsprotokoll |
| rechnerisch | Stimmen die Beträge? | eigener Nachrechnung von Positionen, Rabatt, Umsatzsteuer und Summe |
| formell | Enthält die Rechnung alle Pflichtangaben? | § 14 Abs. 4 UStG, bei Kleinbeträgen § 33 UStDV |
- Sachlich achtest du auf Artikel, Menge (nur die tatsächlich gelieferte), Einzelpreis, Rabatt, Lieferbedingung (bei „frei Haus“ keine Frachtkosten) und Zahlungsbedingung (Zahlungsziel, Skonto). Prüfe auch, ob die Rechnung schon einmal eingegangen oder bezahlt ist, damit nicht doppelt gezahlt wird.
- Rechnerisch rechnest du jede Position nach: Menge mal Einzelpreis, Rabatt, Nettobetrag, Umsatzsteuer, Rechnungsbetrag. Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem Entgelt, also nach dem Nettobetrag nach Abzug des Rabatts (§ 10 Abs. 1 UStG); der allgemeine Steuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG).
- Formell muss eine Rechnung unter anderem enthalten: vollständigen Namen und Anschrift von Lieferer und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr. des Lieferers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Zeitpunkt der Lieferung, das Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt samt im Voraus vereinbarter Minderungen wie Skonto, Steuersatz und Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG). Einzelne Angaben wie der Liefertag dürfen auch in einem anderen Dokument stehen, etwa im Lieferschein, wenn die Rechnung dieses Dokument eindeutig bezeichnet, zum Beispiel mit Nummer und Datum. Entgelt und Steuerbetrag müssen aber in der Rechnung selbst stehen (§ 31 Abs. 1 UStDV). Als Zeitpunkt der Lieferung genügt der Kalendermonat (§ 31 Abs. 4 UStDV). Bei einer Kleinbetragsrechnung mit einem Gesamtbetrag bis 250 € genügen Name und Anschrift des Lieferers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Ware, Bruttobetrag und Steuersatz (§ 33 UStDV).
- Folgen: Die Vorsteuer darf der Betrieb nur abziehen, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Fehlt eine Angabe oder ist sie falsch, forderst du beim Lieferer eine Berichtigung an. Dafür genügt es, die fehlenden oder falschen Angaben mit einem Dokument nachzureichen, das sich eindeutig auf die Rechnung bezieht (§ 31 Abs. 5 UStDV). Was der Betrieb schuldet, ergibt sich aus dem Kaufvertrag; einen zu hoch berechneten Betrag klärst du deshalb, bevor die Rechnung freigegeben wird.
Beispiel für die rechnerische Prüfung: 120 Packungen Kopierpapier zu 4,20 €, vereinbart sind 5 % Rabatt.
| Rechenzeichen | Position | Betrag |
|---|---|---|
| 120 Packungen × 4,20 € | 504,00 € | |
| − | 5 % Rabatt | 25,20 € |
| = | Nettobetrag (Entgelt) | 478,80 € |
| + | 19 % Umsatzsteuer | 90,97 € |
| = | Rechnungsbetrag | 569,77 € |
Weist die Rechnung 599,76 € aus, fällt beim Nachrechnen ein sachlicher Fehler auf: Der vereinbarte Rabatt fehlt (504,00 € + 19 % Umsatzsteuer = 599,76 €). Die Rechnung ist um 29,99 € zu hoch.
E-Rechnung: Seit 01.01.2025 müssen Unternehmen im Inland E-Rechnungen empfangen können (§ 14 Abs. 1 und 2 UStG). Eine E-Rechnung ist in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, zum Beispiel XRechnung, und lässt sich maschinell verarbeiten; eine reine PDF-Datei ohne strukturierten Datensatz ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung. Übergangsweise dürfen Lieferer noch Papierrechnungen oder, mit Zustimmung des Empfängers, Rechnungen in einem anderen elektronischen Format wie PDF schicken: für Umsätze aus 2025 und 2026, wenn die Rechnung bis 31.12.2026 übermittelt wird, und für Umsätze aus 2027, wenn die Rechnung bis 31.12.2027 übermittelt wird und der Lieferer im Vorjahr höchstens 800.000 € Gesamtumsatz hatte (§ 27 Abs. 38 UStG). Wann Lieferer selbst E-Rechnungen ausstellen müssen, steht im Kapitel zu den Rechnungen in Lernfeld 3. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sind von der Pflicht zur E-Rechnung ausgenommen (§ 33 UStDV). Geprüft wird eine E-Rechnung genauso wie eine Papierrechnung, nur am Bildschirm in einem Anzeige- oder Rechnungseingangsprogramm.
Zahlung veranlassen
- Sind alle drei Prüfungen ohne Befund, vermerkst du das auf der Rechnung oder im Rechnungseingangssystem (Prüfvermerk mit Datum und Kürzel). Die Zahlung gibt dann die dafür berechtigte Person frei, in vielen Betrieben nach dem Vier-Augen-Prinzip.
- Gezahlt wird zur Fälligkeit, bei einem Zahlungsziel wie „30 Tage netto“ also spätestens am Ende dieser Frist. Ist keine Zeit vereinbart, ist der Kaufpreis sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB).
- Zahlt der Betrieb zu spät, kommt er in Zahlungsverzug. Ist eine Zahlungsfrist vereinbart, deren Ende sich nach dem Kalender berechnen lässt, etwa „30 Tage nach Erhalt der Rechnung“, tritt der Verzug mit Ablauf der Frist ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Spätestens kommt der Betrieb 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB).
- Bietet der Lieferer Skonto an, zahlt der Betrieb in der Regel innerhalb der Skontofrist und zieht den vereinbarten Prozentsatz als Skonto vom Rechnungsbetrag ab.
Rechnungsbetrag 569,77 €, Zahlungsbedingung „10 Tage 2 % Skonto, 30 Tage netto“ ab Rechnungsdatum. Zahlst du innerhalb von 10 Tagen, ziehst du 569,77 € × 2 % = 11,40 € ab und überweist 558,37 €. Sonst überweist du spätestens am 30. Tag 569,77 €.
Merke: Bestellung, Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung müssen zusammenpassen. Gezahlt wird erst, wenn die Ware geprüft und die Rechnung sachlich, rechnerisch und formell in Ordnung ist.
Kapitel 13: Formeln und Funktionen in der Tabellenkalkulation
Bestellübersichten, Angebotsvergleiche und Listen offener Rechnungen führst du in der Tabellenkalkulation. Stehen in den Ergebniszellen Formeln statt eingetippter Zahlen, rechnet die Tabelle nach jeder Änderung neu. Die Beispiele zeigen die deutsche Version von Excel: Funktionen haben deutsche Namen, Argumente trennst du mit einem Semikolon, und Dezimalzahlen schreibst du mit Komma, zum Beispiel 0,98.
Formeln aufbauen
- Jede Formel beginnt mit einem Gleichheitszeichen:
=B4*C4. - Rechenzeichen sind
+,-,*(mal),/(geteilt) und^(hoch). Excel rechnet zuerst Potenzen, dann Punkt- und danach Strichrechnung. Klammern ändern die Reihenfolge:=5+2*3ergibt 11,=(5+2)*3ergibt 21. - Zellbezüge statt Zahlen:
=B4*C4rechnet immer mit dem, was gerade in B4 und C4 steht. Eine Formel wie=40*2,15müsstest du bei jeder Änderung von Hand anpassen. - Bereiche schreibst du mit Doppelpunkt:
C2:C8sind alle Zellen von C2 bis C8. Ein Bezug auf ein anderes Tabellenblatt beginnt mit dem Blattnamen und einem Ausrufezeichen, etwaArtikel!A2. - Text steht in einer Formel in Anführungszeichen, zum Beispiel
"offen". - Vergleiche schreibst du mit
=(gleich),<>(ungleich),>(größer),>=(größer oder gleich),<(kleiner) und<=(kleiner oder gleich).
Relative, absolute und gemischte Bezüge
Kopierst du eine Formel in andere Zellen, passt Excel die Bezüge an: Aus =B4*C4 in D4 wird eine Zeile tiefer =B5*C5. Das ist meistens gewollt. Steht ein Wert aber nur in einer einzigen Zelle, etwa ein Steuer- oder Rabattsatz, muss der Bezug darauf fest bleiben. Dafür setzt du ein Dollarzeichen vor die Spalte, die Zeile oder beides.
| Bezug | Schreibweise | Beim Kopieren |
|---|---|---|
| relativ | F1 | Spalte und Zeile verschieben sich mit |
| absolut | $F$1 | bleibt unverändert |
| gemischt | $F1 | Spalte bleibt fest, Zeile verschiebt sich |
| gemischt | F$1 | Zeile bleibt fest, Spalte verschiebt sich |
In Excel markierst du den Bezug in der Bearbeitungsleiste und wechselst mit der Taste F4 zwischen den Schreibweisen; in Excel für Mac geht das auch mit Cmd+T.
Deine Bestellliste enthält ab Zeile 4 die Menge in Spalte B und den Einzelpreis in Spalte C. Der Umsatzsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) steht nur einmal, in F1.
- D4, Nettobetrag:
=B4*C4. Nach unten kopiert steht in D5=B5*C5. Hier ist der relative Bezug richtig. - E4, Umsatzsteuer:
=D4*$F$1. Nach unten kopiert steht in E5=D5*$F$1. - Ohne Dollarzeichen stünde in E5
=D5*F2. F2 ist leer, die Umsatzsteuer wäre 0,00 €.
Gemischte Bezüge brauchst du, wenn du eine Formel nach rechts und nach unten kopierst.
Du vergleichst zwei Angebote mit der Nutzwertanalyse. In A3:A5 stehen die Kriterien Preis, Qualität und Lieferzeit, in B3:B5 ihre Gewichte 50 %, 30 % und 20 %. In C3:C5 stehen die Punkte von Anbieter A (8, 6 und 9), in D3:D5 die von Anbieter B (9, 5 und 6).
- E3:
=C3*$B3. Nach rechts nach F3 kopiert, steht dort=D3*$B3, nach unten nach E4=C4*$B4. Die Spalte der Gewichte bleibt fest, die Zeile wandert mit. - Mit
B3ohne Dollarzeichen stünde in F3=D3*C3, mit$B$3stünde in E4=C4*$B$3. Beide Ergebnisse wären falsch. =SUMME(E3:E5)ergibt den Nutzwert von Anbieter A: 4,0 + 1,8 + 1,8 = 7,6.=SUMME(F3:F5)ergibt für Anbieter B 4,5 + 1,5 + 1,2 = 7,2. Anbieter A liegt vorn.
Häufige Funktionen
Eine Funktion ist eine fertige Rechenvorschrift: Name, Klammer auf, Argumente, Klammer zu.
| Funktion | Ergebnis | Beispiel |
|---|---|---|
SUMME(Bereich) | Summe der Zahlen im Bereich | =SUMME(D4:D9) |
MITTELWERT(Bereich) | Durchschnitt; leere Zellen und Text zählen nicht mit, Nullen schon | =MITTELWERT(C4:C9) |
MIN(Bereich), MAX(Bereich) | kleinster bzw. größter Wert | =MAX(C4:C9) |
ANZAHL(Bereich) | Zahl der Zellen, die Zahlen enthalten | =ANZAHL(C4:C9) |
ANZAHL2(Bereich) | Zahl der Zellen, die nicht leer sind | =ANZAHL2(A4:A9) |
RUNDEN(Zahl;Anzahl_Stellen) | Wert gerundet, ab der Ziffer 5 wird aufgerundet | =RUNDEN(D4*$F$1;2) |
Anzeige oder Wert? Stellst du im Zahlenformat zwei Dezimalstellen ein, ändert sich nur die Anzeige. Excel rechnet mit dem vollen Wert weiter. Soll mit dem gerundeten Centbetrag weitergerechnet werden, etwa mit der Umsatzsteuer einer Rechnung, rundest du mit RUNDEN.
Mit Datumswerten rechnen
Excel speichert ein Datum als fortlaufende Zahl. Deshalb kannst du damit rechnen:
=B2+30ergibt das Datum 30 Tage nach dem Datum in B2, etwa den letzten Tag eines Zahlungsziels von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Leistungsort, endet die Frist erst mit dem nächsten Werktag (§ 193 BGB). Das berücksichtigt die einfache Formel nicht.=C2-B2ergibt die Zahl der Tage zwischen zwei Datumswerten. Je nach Zellformat erscheint das Ergebnis als Datum oder als Zahl; für die Zahl der Tage stellst du das Format Standard oder Zahl ein.=HEUTE()liefert das aktuelle Datum und wird beim Neuberechnen der Mappe aktualisiert.
WENN: je nach Bedingung rechnen
=WENN(Prüfung;Dann_Wert;Sonst_Wert) prüft eine Bedingung. Ist sie erfüllt, erscheint der Dann-Wert, sonst der Sonst-Wert. Beide können Zahlen, Texte in Anführungszeichen oder weitere Formeln sein.
Ein Lieferant gewährt 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen, sonst ist der volle Betrag bis zum Ende des Zahlungsziels fällig. In B2 steht das Rechnungsdatum, in C2 das Zahlungsdatum, in D2 der Rechnungsbetrag. Den Zahlbetrag berechnest du in E2:
=WENN(C2-B2<=10;D2*0,98;D2)
Rechnung vom 03.08.2026 über 1.190,00 €: Bei Zahlung am 12.08.2026 liegen 9 Tage dazwischen, zu zahlen sind 1.166,20 €. Bei Zahlung am 20.08.2026 sind es 17 Tage, zu zahlen sind 1.190,00 €. Die Formel kannst du für alle Rechnungen nach unten kopieren. Besser stehen die Skontofrist und der Prozentsatz in eigenen Zellen, etwa 10 in H1 und 2 % in H2: =WENN(C2-B2<=$H$1;D2*(1-$H$2);D2). Ändert der Lieferant seine Bedingungen, passt du nur H1 und H2 an.
Mehrere Bedingungen: Mit UND müssen alle Bedingungen erfüllt sein, mit ODER reicht eine. =WENN(UND(C5>=1000;D5="Stammkunde");C5*0,03;0) gewährt 3 % Rabatt nur Stammkunden mit einem Bestellwert ab 1.000 €.
Verschachteltes WENN: Gibt es mehr als zwei Fälle, steht im Sonst-Wert ein weiteres WENN. Die Prüfungen laufen von links nach rechts, die erste erfüllte Bedingung entscheidet. Bei Stufen mit „ab“ prüfst du deshalb die höchste Stufe zuerst:
=WENN(C5>=5000;0,05;WENN(C5>=1000;0,03;0))
Diese Formel liefert ab 5.000 € einen Rabattsatz von 5 %, ab 1.000 € von 3 % und darunter 0 %. Prüfst du die Stufe 1.000 € zuerst, bekommt auch ein Auftrag über 6.000 € nur 3 %. Bei vielen Stufen wird die Formel unübersichtlich; dann ist eine Staffeltabelle mit SVERWEIS und ungefährer Suche besser.
SVERWEIS: Werte nachschlagen
=SVERWEIS(Suchkriterium;Matrix;Spaltenindex;Bereich_Verweis) sucht das Suchkriterium in der ersten Spalte der Matrix und gibt den Wert aus derselben Zeile zurück, und zwar aus der Spalte mit der Nummer Spaltenindex. Gezählt wird ab der ersten Spalte der Matrix, nicht ab Spalte A des Blatts.
- Genaue Suche: Als viertes Argument setzt du
FALSCHoder0. Findet SVERWEIS das Suchkriterium nicht, erscheint#NV. - Ungefähre Suche: Mit
WAHRoder ohne viertes Argument sucht SVERWEIS in der ersten Spalte den größten Wert, der kleiner oder gleich dem Suchkriterium ist, und gibt den Wert aus dieser Zeile zurück. Dafür muss die erste Spalte aufsteigend sortiert sein. Ist das Suchkriterium kleiner als der kleinste Wert, erscheint#NV. Das passt zu Staffeltabellen, in deren erster Spalte die Untergrenze jeder Stufe steht: Stehen in J2:J4 die Werte 0, 1.000 und 5.000 und in K2:K4 die Rabattsätze 0 %, 3 % und 5 %, liefert=SVERWEIS(C5;$J$2:$K$4;2;WAHR)für einen Bestellwert von 2.400 € den Satz 3 %. Für Artikel- oder Kundennummern nimmst du immer die genaue Suche. - Matrix absolut setzen: Kopierst du die Formel nach unten, soll sie immer in derselben Liste suchen, also zum Beispiel
$A$2:$C$60.
Das Blatt Artikel enthält in A2:C60 Artikelnummer, Bezeichnung und Einzelpreis. Im Bestellformular steht die Artikelnummer in A5. Den Einzelpreis holst du mit:
=SVERWEIS(A5;Artikel!$A$2:$C$60;3;FALSCH)
Die 3 steht für die dritte Spalte der Matrix, den Einzelpreis. Mit 2 bekämst du die Bezeichnung.
SUMMEWENN und ZÄHLENWENN: nur bestimmte Zeilen auswerten
=SUMMEWENN(Bereich;Suchkriterien;Summe_Bereich)addiert die Werte aus dem Summe_Bereich, deren Zeile im Bereich das Suchkriterium erfüllt. Fehlt Summe_Bereich, addiert SUMMEWENN die Zellen im Bereich selbst.=ZÄHLENWENN(Bereich;Suchkriterium)zählt die Zellen im Bereich, die das Suchkriterium erfüllen.
Das Suchkriterium ist ein Text wie "Vertrieb", eine Zahl oder ein Vergleich in Anführungszeichen wie ">=100". Steht der Vergleichswert in einer Zelle, verbindest du beides mit &, etwa ">="&G1. Groß- und Kleinschreibung spielt beim Suchkriterium keine Rolle.
Bestellungen von Büromaterial nach Abteilung:
| Zeile | B: Abteilung | C: Betrag |
|---|---|---|
| 2 | Vertrieb | 120,00 € |
| 3 | Einkauf | 85,50 € |
| 4 | Vertrieb | 342,80 € |
| 5 | Personal | 64,20 € |
| 6 | Vertrieb | 97,00 € |
=SUMMEWENN(B2:B6;"Vertrieb";C2:C6)ergibt 120,00 € + 342,80 € + 97,00 € = 559,80 €.=ZÄHLENWENN(B2:B6;"Vertrieb")ergibt 3.=ZÄHLENWENN(C2:C6;">=100")ergibt 2, nämlich 120,00 € und 342,80 €.
Sortieren und Filtern
- Sortieren: Markiere eine Zelle in der Liste und wähle Daten > Sortieren. Mit Ebene hinzufügen sortierst du nach mehreren Spalten, etwa erst nach Lieferant und dann nach Datum. Ist Meine Daten haben Überschriften aktiviert, bleibt die Kopfzeile oben. Hast du nur eine Spalte markiert, bietet Excel an, die Auswahl zu erweitern. Nimm das an, sonst wird nur diese Spalte umsortiert, und die Angaben in den Zeilen passen nicht mehr zusammen.
- Filtern: Daten > Filtern setzt Pfeile in die Überschriften. Darüber wählst du Werte aus oder nutzt Zahlen- und Textfilter, etwa für alle Beträge größer als 1.000 €. Nicht passende Zeilen werden nur ausgeblendet, nicht gelöscht. Löschst du den Filter, erscheinen sie wieder.
Fehlerwerte erkennen
| Anzeige | Häufige Ursache |
|---|---|
##### | Die Spalte ist zu schmal für den Inhalt. Verbreitere die Spalte. |
#DIV/0! | Division durch 0 oder durch eine leere Zelle |
#NV | Ein Wert ist nicht verfügbar, zum Beispiel weil SVERWEIS das Suchkriterium nicht findet |
#NAME? | Excel erkennt einen Text in der Formel nicht, etwa einen falsch geschriebenen Funktionsnamen oder Text ohne Anführungszeichen |
#WERT! | Die Formel rechnet mit ungeeigneten Werten, etwa mit Text statt einer Zahl |
#BEZUG! | Ein Zellbezug ist ungültig, meist weil die Zelle, Zeile oder Spalte gelöscht wurde |
Merke: Werte, die für viele Zeilen gelten, stehen in einer eigenen Zelle und werden absolut angesprochen. Ändert sich ein Satz, passt du nur diese Zelle an, und alle Formeln rechnen richtig weiter.
Kapitel 14: Daten in Diagrammen darstellen und auswerten
Zahlen aus der Tabellenkalkulation versteht man schneller, wenn ein Diagramm sie zeigt. In der Beschaffung sind das zum Beispiel die Preise mehrerer Lieferanten, der Verbrauch an Büromaterial im Lauf eines Jahres oder die Anteile der Lieferanten am Einkaufsvolumen. Ein brauchbares Diagramm hat eine klare Aussage: Der Diagrammtyp passt zu den Daten, alles ist beschriftet, und die Größen werden nicht verzerrt.
Den passenden Diagrammtyp wählen
Überlege zuerst, was das Diagramm zeigen soll: einen Vergleich, eine Entwicklung, Anteile oder einen Zusammenhang.
| Aussage | Diagrammtyp | Beispiel aus der Beschaffung |
|---|---|---|
| Werte weniger Kategorien vergleichen | Säulendiagramm | Nettopreise von vier Lieferanten für denselben Bürostuhl |
| Werte vergleichen, wenn die Bezeichnungen lang sind oder eine Rangfolge zählt | Balkendiagramm | Bestellwerte der Kostenstellen, nach Größe sortiert |
| Entwicklung über gleich lange Zeitabschnitte | Liniendiagramm | Tonerverbrauch je Monat über zwei Jahre |
| Anteile an einem Ganzen | Kreisdiagramm | Anteile der Lieferanten am Einkaufsvolumen eines Jahres |
| Zusammenhang zwischen zwei Zahlenwerten | Punktdiagramm (XY) | Bestellmenge und Stückpreis aus vielen Bestellungen |
- Säule und Balken: Die Länge steht für den Wert, deshalb lassen sich Größen gut vergleichen. Säulen eignen sich auch für wenige Zeitabschnitte, etwa vier Quartale. Im Balkendiagramm stehen die Kategorien auf der senkrechten Achse untereinander; lange Bezeichnungen bleiben so lesbar.
- Linie: Auf der waagerechten Achse stehen Zeitabschnitte in gleichen Abständen, zum Beispiel Monate. Die Linie macht steigende oder fallende Entwicklungen und wiederkehrende Spitzen sichtbar. Mit mehreren Linien vergleichst du zum Beispiel zwei Jahre.
- Kreis: Er zeigt, wie sich ein Ganzes aufteilt; alle Segmente zusammen ergeben 100 %. Er passt nur für eine einzige Datenreihe mit positiven Werten und wenigen Teilen, die Excel-Hilfe nennt höchstens sieben Kategorien. Eine Entwicklung über die Zeit zeigt er nicht, weil Reihenfolge und Verlauf an den Segmenten nicht abzulesen sind.
- Punkt (XY): Beide Achsen tragen Zahlenwerte, jedes Wertepaar wird ein Punkt. Liegen die Punkte ungefähr entlang einer Linie, hängen die beiden Größen zusammen. Das beweist aber nicht, dass die eine Größe die andere verursacht.
Daten markieren und das Diagramm einfügen
- Markiere die Werte zusammen mit ihren Beschriftungen und Spaltenüberschriften, also etwa die Spalte mit den Lieferanten und die Spalte mit den Preisen samt Überschriftenzeile. Aus der Überschrift der Wertespalte macht Excel den Namen der Datenreihe; fehlt sie, vergibt Excel nur einen nichtssagenden Standardnamen wie „Datenreihen1“. Den Namen änderst du nachträglich über Daten auswählen und Bearbeiten. Eine Summenzeile markierst du nicht mit, sonst erscheint die Summe als eigene Säule oder als eigenes Segment.
- Liegen die Spalten nicht nebeneinander, markierst du den ersten Bereich und hältst beim Markieren des zweiten Bereichs die Taste Strg gedrückt. Zusammen sollen die Bereiche ein Rechteck ergeben, also dieselben Zeilen umfassen.
- Auf der Registerkarte Einfügen wählst du in der Gruppe Diagramme den Diagrammtyp. Empfohlene Diagramme zeigt Vorschläge; ob ein Vorschlag zur Aussage passt, entscheidest du selbst.
- Stehen die Kategorien in der Legende statt auf der waagerechten Achse, tauschst du sie mit Zeile/Spalte wechseln (Registerkarte Diagrammentwurf, Gruppe Daten).
Beschriften und gestalten
Über Diagrammelement hinzufügen auf der Registerkarte Diagrammentwurf blendest du die Elemente ein und aus.
- Diagrammtitel: Er sagt, was gezeigt wird und für welchen Zeitraum, zum Beispiel „Tonerverbrauch je Monat 2025“. Ein Titel wie „Diagramm 1“ sagt nichts.
- Achsentitel: Sie sagen, was auf der Achse steht. An der Größenachse, also der Achse mit den Zahlenwerten, gehört die Einheit dazu, zum Beispiel „Preis in €“ oder „Verbrauch in Stück“. Im Säulen- und im Liniendiagramm ist die Größenachse die senkrechte Achse, im Balkendiagramm die waagerechte; im Punktdiagramm (XY) sind beide Achsen Größenachsen. Excel blendet Achsentitel nicht von selbst ein.
- Legende: Sie ordnet die Farben zu: bei Säulen, Balken und Linien den Datenreihen, beim Kreis den Kategorien der Segmente. Hat ein Säulen-, Balken- oder Liniendiagramm nur eine Datenreihe, ist sie überflüssig; dann genügt der Titel. Beim Kreis kann sie nur wegfallen, wenn die Datenbeschriftungen die Kategorie nennen.
- Datenbeschriftungen: Sie schreiben die genauen Werte an Säulen, Balken oder Segmente; beim Kreis sind Kategorie und Prozentanteil üblich.
- Größenachse ab null: Bei Säulen und Balken beginnt die Größenachse bei 0, weil die Länge den Wert darstellt. Beginnt sie höher, wirken kleine Unterschiede riesig. Excel legt Minimum und Maximum der Achse selbst fest; den Anfangswert prüfst und änderst du unter Achse formatieren in den Achsenoptionen im Feld Minimum. Auch bei einer Linie übertreibt eine spät beginnende Achse die Schwankungen, deshalb liest du beim Auswerten immer zuerst die Achsenbeschriftung.
- Schlicht bleiben: 3D-Effekte, Schatten und Farbverläufe verfälschen den Eindruck der Größen. Nimm einfache Flächen und wenige, gut unterscheidbare Farben.
Drei Angebote für einen Bürostuhl kosten 940 €, 965 € und 990 €. Beginnt die Größenachse bei 900 €, ragen die Säulen nur 40 €, 65 € und 90 € über den Achsenanfang hinaus: Das teuerste Angebot wirkt mehr als doppelt so teuer wie das günstigste. Tatsächlich liegt es nur 50 € oder rund 5,3 % darüber. Mit einer Achse ab 0 € sind die drei Säulen fast gleich hoch, und das entspricht den Zahlen.
Auswerten und entscheiden
Ein Diagramm liest du in drei Schritten:
- Was ist dargestellt? Titel, Einheiten, Zeitraum und den Anfang der Größenachse prüfen.
- Was fällt auf? Größter und kleinster Wert, steigende oder fallende Entwicklung, Ausreißer, wiederkehrende Spitzen.
- Was folgt daraus? Die Aussage mit Zahlen belegen und in ein bis zwei Sätzen formulieren.
Zum Belegen brauchst du vor allem zwei Rechnungen:
- Prozentuale Veränderung = (neuer Wert − alter Wert) ÷ alter Wert × 100. Das Ergebnis ist bei einer Zunahme positiv und bei einer Abnahme negativ. Steht der alte Wert in B2 und der neue in C2, schreibst du in Excel =(C2-B2)/B2 und formatierst die Zelle als Prozent; das Prozentformat zeigt den Wert mal 100 mit Prozentzeichen an.
- Anteil in Prozent = Teilwert ÷ Gesamtwert × 100. Diese Anteile zeigt ein Kreisdiagramm.
Die Abteilung hat 2024 insgesamt 360 Kartons Kopierpapier verbraucht, 2025 waren es 306 Kartons. Veränderung: 306 − 360 = −54 Kartons; −54 ÷ 360 × 100 = −15 %. Die Aussage lautet: Der Papierverbrauch ist um 54 Kartons oder 15 % gesunken.
Auch die optimale Bestellmenge kannst du im Diagramm ablesen. Berechne dazu für gleichmäßig gestufte Bestellmengen, etwa in Schritten von 100 Stück, die Bestellkosten und die Lagerhaltungskosten eines Jahres und ihre Summe, die Gesamtkosten. Die Bestellmengen stehen auf der waagerechten Achse; weil sie gleiche Abstände haben, genügt ein Liniendiagramm mit drei Linien. Die optimale Bestellmenge liegt dort, wo die Linie der Gesamtkosten am tiefsten ist; ungefähr dort schneiden sich auch die Linien der Bestell- und der Lagerhaltungskosten.
Für Entscheidungen gilt außerdem:
- Nenne neben Prozentsätzen immer die absoluten Zahlen. Eine Steigerung um 50 % klingt nach viel, von 6 auf 9 Stück sind es aber nur 3 Stück mehr.
- Ein Diagramm zeigt nur, was in den Daten steckt. Ein Preisvergleich sagt nichts über Qualität, Lieferzeit oder Service; dafür brauchst du zusätzlich den qualitativen Angebotsvergleich, etwa eine Nutzwertanalyse.
Merke: Vergleich: Säule oder Balken; Entwicklung: Linie; Anteile: Kreis; Zusammenhang: Punkt (XY). Jedes Diagramm braucht einen aussagekräftigen Titel, die Größenachse einen Titel mit Einheit, und bei Säulen und Balken beginnt sie bei 0.
Kapitel 15: Erfüllungsort, Gefahrübergang und Gerichtsstand im Kaufvertrag
Bei jedem Kaufvertrag stellen sich drei Fragen nach dem Ort: Wo muss geliefert und wo gezahlt werden? Wer trägt das Risiko, wenn die Ware unterwegs beschädigt wird oder verloren geht? Und bei welchem Gericht wird geklagt, wenn es Streit gibt? Soweit die Vertragspartner nichts vereinbaren, beantwortet das Gesetz diese Fragen. Wer Angebote vorbereitet, Rechnungen schreibt oder offene Posten betreut, braucht diese Regeln.
Erfüllungsort: wo geleistet wird
Der Erfüllungsort (Leistungsort) ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung erbringen muss. Ist nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nichts anderes, ist das der Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses. Ist die Verpflichtung in seinem Gewerbebetrieb entstanden, tritt seine gewerbliche Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes (§ 269 Abs. 1 und 2 BGB). Beim Kaufvertrag ist jede Seite Schuldner einer eigenen Pflicht und hat deshalb einen eigenen Erfüllungsort.
| Pflicht | Schuldner | gesetzlicher Erfüllungsort | was das bedeutet |
|---|---|---|---|
| Warenschuld: Ware übergeben und übereignen | Verkäufer | Sitz des Verkäufers | Der Käufer holt die Ware ab (Holschuld). Schickt der Verkäufer sie auf Wunsch des Käufers, bleibt sein Sitz der Erfüllungsort (Schickschuld). |
| Geldschuld: Kaufpreis zahlen | Käufer | Sitz oder Wohnsitz des Käufers (§ 269 Abs. 1 und 2 mit § 270 Abs. 4 BGB) | Der Käufer muss das Geld auf eigene Gefahr und Kosten an den Verkäufer übermitteln (§ 270 Abs. 1 BGB). Der Erfüllungsort bleibt trotzdem bei ihm. |
- Übernimmt der Verkäufer die Versandkosten, etwa mit der Klausel „frei Haus“, wird der Ort des Käufers dadurch allein nicht zum Erfüllungsort (§ 269 Abs. 3 BGB).
- Ein anderer Erfüllungsort gilt, wenn er vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt, zum Beispiel wenn der Verkäufer die Ware beim Käufer einbauen muss.
- Für die Geldschuld kommt es nur auf den Sitz oder Wohnsitz des Käufers an. Wohin die Ware geliefert und von wo sie verschickt wird, ändert daran nichts.
Gefahrübergang beim Versand
Die Gefahr ist das Risiko, dass die Ware zufällig, also ohne Verschulden einer Seite, untergeht oder beschädigt wird. Ist die Gefahr auf den Käufer übergegangen, muss er den Kaufpreis trotzdem zahlen.
- Grundsatz: Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über (§ 446 BGB).
- Versendungskauf (außer beim Verbrauchsgüterkauf): Schickt der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr schon über, sobald er sie dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer anderen Transportperson ausgeliefert hat (§ 447 Abs. 1 BGB).
- Verbrauchsgüterkauf: Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 474 Abs. 1 BGB), geht die Gefahr beim Versand grundsätzlich erst über, wenn der Verbraucher die Ware erhält. Früher geht sie nur über, wenn der Verbraucher die Transportperson selbst beauftragt hat und der Unternehmer sie ihm nicht vorher benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB).
- Geld unterwegs: Geht eine Zahlung auf dem Weg zum Verkäufer verloren, trägt der Käufer das Risiko (§ 270 Abs. 1 BGB).
Gerichtsstand: wo geklagt wird
Der Gerichtsstand legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist.
- Allgemeiner Gerichtsstand: Eine Person wird an ihrem Wohnsitz verklagt, eine Gesellschaft an ihrem Sitz (§§ 12, 13 und 17 ZPO).
- Gerichtsstand des Erfüllungsorts: Bei Streit aus einem Vertrag ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Pflicht zu erfüllen ist (§ 29 Abs. 1 ZPO).
- Wahl: Sind mehrere Gerichte zuständig, wählt der Kläger (§ 35 ZPO).
Ohne Vereinbarung führen beim Kaufvertrag beide Regeln meist an denselben Ort. Die Klage auf Lieferung richtet sich gegen den Verkäufer und gehört an seinen Sitz, die Klage auf Zahlung richtet sich gegen den Käufer und gehört an dessen Sitz oder Wohnsitz. Entscheidend ist also, wer verklagt wird und welche Pflicht streitig ist, nicht, wer klagt.
Vereinbarungen über Erfüllungsort und Gerichtsstand
| Vereinbarung | zwischen Kaufleuten | wenn eine Seite kein Kaufmann ist |
|---|---|---|
| Gerichtsstand, z. B. „Gerichtsstand ist Würzburg“ | möglich, auch in AGB (§ 38 Abs. 1 ZPO) | nur ausdrücklich und schriftlich, nachdem der Streit entstanden ist, oder für den Fall, dass die verklagte Seite ins Ausland zieht oder ihr Wohnsitz unbekannt ist (§ 38 Abs. 3 ZPO) |
| Erfüllungsort, z. B. „Erfüllungsort für beide Seiten ist Würzburg“ | begründet zugleich einen Gerichtsstand (§ 29 Abs. 2 ZPO) | begründet keinen Gerichtsstand (§ 29 Abs. 2 ZPO) |
Kaufleute sind unter anderem Gewerbetreibende, deren Betrieb eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 HGB), im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende (§ 2 HGB) und Handelsgesellschaften wie OHG, KG und GmbH (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG). Verbraucher sind keine Kaufleute, ebenso wenig Kleingewerbetreibende ohne Eintragung und Freiberufler, die nicht in einer Handelsgesellschaft tätig sind.
Eine Klausel gilt für alle Streitigkeiten, die sie nennt. Heißt es „für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag“, betrifft sie die Klage auf Lieferung ebenso wie die Klage auf Zahlung.
Eine Papiergroßhandel GmbH mit Sitz in Würzburg schreibt in ihre AGB: „Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Würzburg.“ Die AGB sind jeweils wirksam einbezogen.
- Eine Druckerei-GmbH aus Bayreuth zahlt nicht. Beide Seiten sind Kaufleute; der Großhandel muss in Würzburg klagen (§ 38 Abs. 1 ZPO).
- Ein Hobbymaler aus Bayreuth zahlt nicht. Ihm gegenüber wirkt die Klausel nicht (§ 38 Abs. 3 ZPO). Zuständig ist das Gericht in Bayreuth, an seinem Wohnsitz und zugleich am Erfüllungsort seiner Zahlungspflicht (§§ 12, 13 und 29 Abs. 1 ZPO, § 270 Abs. 4 BGB).
Kapitel 16: Bedarfsarten und Bestellmenge bis zum Höchstbestand
Bevor du bestellst, klärst du, welche Art von Bedarf vorliegt. Davon hängt ab, wie du die Menge ermittelst und ob du regelmäßig nachbestellst oder im Einzelfall entscheidest.
Bedarfsarten
- Verbrauchsgüter und Gebrauchsgüter: Verbrauchsgüter sind nach der Nutzung weg, z. B. Kopierpapier, Toner oder Briefumschläge. Gebrauchsgüter bleiben über Jahre im Betrieb, z. B. Schreibtische, Drucker oder Aktenschränke.
- Laufender und einmaliger Bedarf: Laufender Bedarf fällt regelmäßig an und wird über das Bestellpunkt- oder Bestellrhythmusverfahren nachbestellt. Einmaliger Bedarf entsteht aus einem Anlass, etwa einer Messe oder einem Umzug; dafür holst du Angebote ein und entscheidest im Einzelfall.
- Neubedarf und Ersatzbedarf: Bei Gebrauchsgütern ist Neubedarf zusätzliche Ausstattung, z. B. für neue Arbeitsplätze. Ersatzbedarf entsteht, wenn verschlissene oder veraltete Gegenstände ausgetauscht werden.
Laufenden Bedarf ermittelst du meist aus dem Verbrauch der letzten Monate und korrigierst ihn um bekannte Änderungen, etwa zusätzliche Beschäftigte. Einmaligen Bedarf leitest du aus dem Vorhaben ab: Sechs neue Arbeitsplätze brauchen sechs Stühle.
Nachhaltig planen heißt zuerst, den Bedarf selbst zu prüfen: Doppelseitiger Druck und digitale Ablage senken den Papierbedarf, reparierbare und langlebige Geräte den Ersatzbedarf. Gebündelte Bestellungen sparen Lieferfahrten und Verpackung. Zu große Vorräte binden dagegen Kapital und Lagerplatz, und manches Material altert oder passt nach einem Gerätewechsel nicht mehr.
Bestellmenge bis zum Höchstbestand
Beim Bestellpunktverfahren bestellst du, sobald der Meldebestand erreicht ist. Eine verbreitete Regel für die Menge lautet: Die Lieferung soll den Bestand beim Eintreffen genau bis zum Höchstbestand auffüllen. Weil während der Lieferzeit weiter verbraucht wird, rechnest du mit dem Bestand, der beim Eintreffen noch da ist:
- Bestand beim Eintreffen = aktueller Bestand − Tagesverbrauch × Lieferzeit
- Bestellmenge = Höchstbestand − Bestand beim Eintreffen
Bestellst du genau beim Meldebestand, ist beim Eintreffen nur noch der Mindestbestand da; die Bestellmenge ist dann Höchstbestand − Mindestbestand. Liefert der Lieferant nur ganze Kartons, rundest du ab, damit der Höchstbestand nicht überschritten wird.
Kopierpapier: Tagesverbrauch 12 Pakete, Lieferzeit 6 Tage, Mindestbestand 48 Pakete, Höchstbestand 300 Pakete. Der Meldebestand ist 12 × 6 + 48 = 120 Pakete. Wird bei 120 Paketen bestellt, sind beim Eintreffen noch 120 − 72 = 48 Pakete da. Bestellmenge: 300 − 48 = 252 Pakete. In Kartons zu 5 Paketen sind das 252 ÷ 5 = 50,4, also 50 Kartons mit 250 Paketen.
In der Tabellenkalkulation lässt sich das mit WENN lösen: Liegt der Bestand auf oder unter dem Meldebestand, zeigt die Zelle die Bestellmenge, sonst 0.
Kapitel 17: Rechtsfähigkeit: natürliche und juristische Personen
Wer einen Vertrag schließt, wird daraus berechtigt und verpflichtet. Dass jemand überhaupt Rechte und Pflichten haben kann, heißt Rechtsfähigkeit. Sie ist von der Geschäftsfähigkeit zu trennen: Rechtsfähig ist jeder Mensch von Anfang an; selbst wirksam handeln kann er erst mit zunehmendem Alter.
Natürliche Personen
Jeder Mensch ist eine natürliche Person. Seine Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Alter, Staatsangehörigkeit oder Gesundheit spielen dafür keine Rolle. Ein Säugling kann also erben oder Eigentümer eines Sparguthabens sein. Weil er nicht geschäftsfähig ist, handeln für ihn seine Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1629 Abs. 1 BGB).
Juristische Personen
Juristische Personen sind Personenvereinigungen oder Vermögen, denen das Gesetz eine eigene Rechtsfähigkeit gibt. Sie können selbst Verträge schließen, Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden.
- Privatrecht: GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG), Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 1 AktG), eingetragene Genossenschaft, eingetragener Verein (§ 21 BGB) und Stiftung.
- Öffentliches Recht: z. B. Gemeinden, Industrie- und Handelskammern (§ 3 Abs. 1 IHKG) und öffentliche Anstalten.
Eine GmbH entsteht als juristische Person erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Weil sie keinen eigenen Willen bilden kann, handelt sie durch ihre Organe: die GmbH durch die Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG), die AG und der Verein durch den Vorstand. Für die Schulden der GmbH haftet nur ihr Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
Rechtsfähige Personengesellschaften
OHG, KG und eine GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt, können ebenfalls selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 105 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 HGB, § 705 Abs. 2 BGB). Das BGB nennt sie rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB); juristische Personen sind sie nicht. Der wichtigste Unterschied im Alltag: Bei der OHG haften die Gesellschafter zusätzlich persönlich mit ihrem Privatvermögen (§ 126 HGB).
Die Wendland Objekteinrichtung GmbH kauft einen Transporter. Käuferin und Eigentümerin wird die GmbH, nicht Carla Wendland oder Martin Oberle. Die beiden unterschreiben den Kaufvertrag als Geschäftsführer im Namen der GmbH. Zahlt die GmbH nicht, kann der Autohändler auf das Vermögen der GmbH zugreifen, nicht auf das private Konto der Geschäftsführer.
Merke: Rechtsfähig heißt: Rechte und Pflichten haben können. Geschäftsfähig heißt: selbst wirksam Rechtsgeschäfte abschließen können.
Kapitel 18: Allgemeine Geschäftsbedingungen: einbeziehen und prüfen
Wer täglich gleichartige Verträge schließt, handelt nicht jedes Mal alle Einzelheiten aus, sondern verwendet vorformulierte Bedingungen. Damit sie nicht einseitig zulasten der anderen Seite gehen, regelt das BGB, wann sie gelten und was sie enthalten dürfen.
Was AGB sind
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Seite, der Verwender, der anderen bei Vertragsschluss stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Überschrift, Umfang und Schriftgröße spielen keine Rolle. Was die Parteien im Einzelnen ausgehandelt haben, ist keine AGB. Eine individuelle Absprache geht den AGB immer vor (§ 305b BGB).
Einbeziehung in den Vertrag
- Gegenüber Verbrauchern werden AGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, die Kundin oder der Kunde zumutbar von ihnen Kenntnis nehmen kann und mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). AGB, die erst auf Lieferschein oder Rechnung stehen, kommen zu spät.
- Unter Unternehmern gilt § 305 Abs. 2 BGB nicht (§ 310 Abs. 1 BGB). Es reicht, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der Partner nicht widerspricht; der Partner kann sie anfordern. Verweisen beide Seiten auf eigene AGB, die sich widersprechen, gelten nach der Rechtsprechung nur die übereinstimmenden Teile, im Übrigen das Gesetz.
- Überraschende Klauseln, mit denen niemand rechnen musste, werden nicht Vertragsbestandteil; Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders (§ 305c BGB).
Inhaltskontrolle
Gegenüber Verbrauchern prüfst du in dieser Reihenfolge:
- § 309 BGB, Verbote ohne Wertungsspielraum, z. B. Preiserhöhung für Ware, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird (Nr. 1), Haftungsausschluss für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder für grobes Verschulden (Nr. 7), Ausschluss der Mängelrechte bei neu hergestellten Sachen (Nr. 8 Buchst. b).
- § 308 BGB, Verbote mit Wertungsspielraum, z. B. eine unangemessen lange Lieferfrist (Nr. 1).
- § 307 BGB, die Generalklausel: unwirksam ist, was die andere Seite unangemessen benachteiligt, auch durch unklare Formulierung.
Unter Unternehmern gelten § 309 BGB und der größte Teil von § 308 BGB nicht unmittelbar (anwendbar bleiben § 308 Nr. 1a und 1b zu Zahlungs- und Überprüfungsfristen), wohl aber § 307 BGB (§ 310 Abs. 1 BGB); die Wertungen der Klauselverbote fließen dort oft ein. Ist eine Klausel unwirksam, fällt sie weg, der Vertrag bleibt bestehen, und es gilt das Gesetz (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).
Über den Onlineshop der Wendland Objekteinrichtung GmbH bestellen auch Privatkunden Bürostühle fürs Homeoffice. In den AGB stand: „Bei Mängeln bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz; weitere Rechte sind ausgeschlossen.“ Gegenüber Privatkunden ist das unwirksam (§ 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb BGB), und beim Verbrauchsgüterkauf kann sich der Händler auf solche Abweichungen ohnehin nicht berufen (§ 476 Abs. 1 BGB). Es gelten die gesetzlichen Rechte nach § 437 BGB, und die Art der Nacherfüllung wählt der Käufer (§ 439 Abs. 1 BGB).
Kapitel 19: Dienstleistungen beschaffen: Werk- oder Dienstvertrag und Abnahme
Nicht nur Waren werden beschafft, sondern auch Leistungen: die Installation der Medientechnik im Konferenzraum, eine Schulung, die Reinigung der Büros oder der Umzug in ein neues Gebäude. Bevor du einen solchen Auftrag vergibst, klärst du, welcher Vertrag entsteht. Davon hängt ab, was der Auftragnehmer schuldet und wie du die Leistung entgegennimmst.
Werkvertrag oder Dienstvertrag?
- Werkvertrag (§ 631 BGB): Geschuldet ist ein Erfolg, z. B. eine funktionierende Medienanlage oder eine fertig programmierte Website. Gelingt der Erfolg nicht, ist das Werk mangelhaft.
- Dienstvertrag (§ 611 BGB): Geschuldet ist eine Tätigkeit, z. B. eine Schulung oder eine Beratung nach Stunden. Der Auftragnehmer muss sorgfältig arbeiten, einen bestimmten Erfolg verspricht er nicht.
Für beide Verträge legst du in der Leistungsbeschreibung fest, was genau zu tun ist, bis wann, zu welcher Vergütung (Festpreis oder Stundensatz) und woran ihr die ordnungsgemäße Leistung erkennt.
Die Abnahme beim Werkvertrag
Ist das Werk fertig, muss der Besteller es abnehmen, also als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen (§ 640 Abs. 1 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme hat wichtige Folgen:
- Die Vergütung wird fällig (§ 641 Abs. 1 BGB).
- Die Gefahr geht auf den Besteller über (§ 644 Abs. 1 BGB).
- Bei Arbeiten an einer Sache beginnt die Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a Abs. 2 BGB).
Kennt der Besteller bei der Abnahme einen Mangel, muss er sich seine Rechte ausdrücklich vorbehalten; sonst verliert er u. a. den Anspruch auf Nacherfüllung (§ 640 Abs. 3 BGB). Setzt der Unternehmer ihm eine angemessene Frist und lässt der Besteller sie verstreichen, ohne einen Mangel zu benennen, wird die Abnahme unterstellt (§ 640 Abs. 2 BGB). Deshalb gehört zur Abnahme ein Abnahmeprotokoll mit Datum, Beteiligten, geprüfter Leistung, festgestellten Mängeln samt Frist zur Beseitigung, Vorbehalten und Unterschriften.
Beim Dienstvertrag gibt es keine Abnahme. Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu zahlen (§ 614 BGB). Prüfen kannst du trotzdem: Stundennachweise mit dem Vertrag abgleichen und die Qualität etwa mit einem kurzen Feedbackbogen der Teilnehmenden festhalten.
Die Wendland Objekteinrichtung GmbH lässt im eigenen Besprechungsraum Bildschirm, Kamera und Lautsprecher zum Festpreis installieren (Werkvertrag) und bucht dazu eine Schulung für das Team nach Stundensatz (Dienstvertrag). Bei der Abnahme der Anlage fehlt eine Abdeckblende. Die Wendland GmbH nimmt ab, hält den Mangel im Protokoll fest, behält sich ihre Rechte vor und setzt eine Frist zur Nachbesserung.
Kapitel 20: Eingangsrechnungen begleichen: Zahlungsarten und Skonto
Ist die Rechnung geprüft, wird sie bezahlt, und zwar so, dass kein Skonto verloren geht und das Geld sicher beim richtigen Empfänger ankommt.
Überweisung und Dauerauftrag
Mit der SEPA-Überweisung zahlt der Betrieb im Euro-Zahlungsverkehrsraum; nötig sind Name und IBAN des Empfängers. Die Bank muss dafür sorgen, dass der Betrag spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags bei der Bank des Empfängers ist, bei Papierüberweisungen einen Tag später (§ 675s Abs. 1 BGB). Bei der Echtzeitüberweisung ist das Geld innerhalb von Sekunden gutgeschrieben, auch am Wochenende; seit Januar 2025 dürfen Banken im Euroraum dafür nicht mehr verlangen als für eine normale Überweisung. Seit Oktober 2025 müssen alle Banken im Euroraum Echtzeitüberweisungen anbieten und prüfen vor jeder Überweisung auch, ob Name und IBAN zusammenpassen; Abweichungen melden sie dem Zahler. Gleichbleibende Beträge zu festen Terminen, etwa die Büromiete, laufen über einen Dauerauftrag.
Lastschrift
Bei der SEPA-Lastschrift zieht der Empfänger den Betrag ein; der Zahler erteilt ihm dafür vorher ein Mandat. Das eignet sich für wiederkehrende, schwankende Beträge wie Telefon- oder Stromrechnungen. Bei der Basislastschrift kann der Zahler eine Belastung innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen von seiner Bank zurückholen (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB). Die Firmenlastschrift gibt es nur für Zahler, die keine Verbraucher sind; nach den Bankbedingungen ist die Erstattung hier ausgeschlossen.
Karte und Online-Bezahlverfahren
Mit der Debitkarte wird das Konto sofort oder nach wenigen Tagen belastet, mit der Kreditkarte gesammelt einmal im Monat; Firmenkreditkarten sind praktisch für Reisekosten. Bei Zahlungen im Internet verlangt die Bank eine starke Kundenauthentifizierung mit zwei unabhängigen Merkmalen, etwa Passwort und Freigabe in der App (§ 55 ZAG). Daneben gibt es Bezahldienste mit eigenem Nutzerkonto, die oft einen Käuferschutz bieten, und den Kauf auf Rechnung, bei dem erst nach der Lieferung gezahlt wird. Bei unbekannten Händlern ist Vorkasse riskant.
Skonto beim Begleichen nutzen
Prüfe bei jeder Rechnung die Zahlungsbedingungen und lege die Zahlung im Zahlungsplan auf den letzten sicheren Tag der Skontofrist. Skonto wird in der Regel vom Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer abgezogen. Ob es auf die Absendung oder den Eingang beim Lieferer ankommt, regeln die Zahlungsbedingungen; im Zweifel überweist du so, dass das Geld innerhalb der Frist gutgeschrieben ist.
Rechnung vom 02.11.2026 über 2.380,00 € einschließlich Umsatzsteuer, zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto, maßgeblich ist der Zahlungseingang. Skontofrist bis Donnerstag, 12.11.2026. Skonto: 2.380,00 € × 2 % = 47,60 €. Die Wendland Objekteinrichtung GmbH überweist 2.332,40 €, spätestens am 11.11.2026 als normale Überweisung oder am 12.11.2026 als Echtzeitüberweisung.
Kapitel 21: Lagerarten und Lagergrundsätze
Was beschafft ist, muss bis zum Verbrauch sicher, geordnet und wirtschaftlich gelagert werden. Dafür entscheidet der Betrieb, wo und in welcher Form er lagert und nach welchen Regeln.
Lagerarten
- Zentrales oder dezentrales Lager: Ein Zentrallager bündelt alle Bestände an einem Ort. Das schafft Übersicht, senkt die Gesamtbestände und erleichtert gebündelte Bestellungen. Dezentrale Lager, etwa Handlager in den Abteilungen, verkürzen die Wege, binden aber mehr Kapital, und die Bestände sind schwerer zu überblicken.
- Eigenlager oder Fremdlager: Im Eigenlager lagert der Betrieb in eigenen oder gemieteten Räumen mit eigenem Personal. Das verursacht hohe fixe Kosten, etwa Miete, Regale und Personal, die auch bei leerem Lager anfallen. Im Fremdlager übernimmt ein Logistikdienstleister die Lagerung auf Grund eines Lagervertrags (§ 467 HGB) und berechnet meist einen Satz je Palette und Monat; die Kosten hängen fast nur von der Menge ab.
Eigen- oder Fremdlager: der Kostenvergleich
Bei kleinen Mengen ist das Fremdlager meist günstiger, bei großen das Eigenlager. Gleich teuer sind beide bei der kritischen Lagermenge:
- Kritische Lagermenge = Fixkosten des Eigenlagers ÷ (Lagersatz des Fremdlagers − variable Kosten des Eigenlagers je Einheit)
Ein Eigenlager kostet 12.000 € fix im Jahr, also 1.000 € im Monat, und 3 € je Palette und Monat. Ein Dienstleister verlangt 8 € je Palette und Monat. Kritische Menge: 1.000 ÷ (8 − 3) = 200 Paletten. Lagern im Durchschnitt weniger als 200 Paletten, ist das Fremdlager günstiger.
Neben den Kosten zählen z. B. der schnelle Zugriff auf die Ware, die Kontrolle über Abläufe und die Frage, ob eigene Fläche für anderes gebraucht wird.
Lagergrundsätze
- Fifo (first in, first out): Was zuerst eingelagert wurde, wird zuerst entnommen; neue Ware kommt hinter die alte. So altert nichts, etwa Toner oder Klebstoff.
- Sicherheit: Schweres unten, Fluchtwege frei, Gefahrstoffe getrennt und gekennzeichnet, Zugang nur für Berechtigte.
- Übersichtlichkeit: feste Lagerplätze mit Beschriftung oder Lagerplatznummer, Bestände laufend erfasst.
- Kurze Wege: Häufig gebrauchte Artikel liegen nahe der Ausgabe.
- Sachgerechte Pflege: Papier trocken und eben lagern, empfindliche Ware vor Licht, Wärme und Staub schützen.
Kapitel 22: Diagramme gezielt gestalten: Werte hervorheben und Referenzlinien
Ein Diagramm soll eine Aussage auf einen Blick zeigen. Oft geht es dabei um einen einzelnen Wert, etwa das günstigste Angebot, oder um einen Vergleich mit einer Marke, etwa einem Budget oder dem Durchschnitt. Beides machst du mit zwei Werkzeugen sichtbar: Du hebst einzelne Werte hervor, und du zeichnest eine Referenzlinie ein.
Einzelne Werte hervorheben
Klickst du in einem Säulendiagramm einmal auf eine Säule, markiert Excel die ganze Datenreihe. Ein zweiter Klick auf dieselbe Säule markiert nur diesen Datenpunkt. Über das Kontextmenü und Datenpunkt formatieren gibst du ihm eine eigene Füllfarbe; alle anderen Säulen behalten die Farbe der Reihe. Genauso fügst du nur an diesem Punkt eine Datenbeschriftung hinzu, damit der genaue Wert dasteht.
Im Kreisdiagramm ziehst du ein einzelnes Segment ein Stück heraus. Dazu markierst du nur dieses Segment und stellst unter Datenpunkt formatieren in den Reihenoptionen die Punktexplosion ein.
Hervorheben wirkt nur sparsam: ein Wert in einer kräftigen Farbe, der Rest zurückhaltend in einer Farbe. Der Diagrammtitel kann die Aussage gleich nennen, zum Beispiel „Angebot Lieferer B am günstigsten“.
Eine Referenzlinie einfügen
Eine Referenzlinie ist eine waagerechte Linie für einen Vergleichswert, etwa einen Zielwert, ein Budget oder den Durchschnitt. Für ein Säulendiagramm baust du sie über eine Hilfsspalte:
- Neben den Werten legst du eine Spalte mit der Überschrift des Vergleichswerts an, zum Beispiel „Durchschnitt“.
- In jede Zeile dieser Spalte kommt derselbe Wert. Beim Durchschnitt schreibst du =MITTELWERT($B$2:$B$13) und kopierst die Formel nach unten; der absolute Bezug sorgt dafür, dass sich der Bereich beim Kopieren nicht verschiebt. Ein festes Budget trägst du als Zahl ein oder verweist mit absolutem Bezug auf die Zelle, in der es steht.
- Über Daten auswählen nimmst du die Hilfsspalte als zweite Datenreihe ins Diagramm auf.
- Mit Diagrammtyp ändern wählst du die Kategorie Kombi: Die Werte bleiben Säulen, die Hilfsreihe wird eine Linie.
- Die Linie formatierst du gut sichtbar, etwa gestrichelt in einer Kontrastfarbe. Die Legende zeigt dann ihren Namen, oder du beschriftest die Linie am letzten Punkt.
Ändern sich die Werte, rechnet die Formel den Durchschnitt neu, und die Linie wandert mit.
Die Tabelle zeigt den Tonerverbrauch einer Abteilung für zwölf Monate in B2 bis B13, zusammen 480 Kartuschen. In C2 bis C13 steht =MITTELWERT($B$2:$B$13), also überall 40. Im Kombidiagramm stehen zwölf Säulen und eine gestrichelte Linie in Höhe von 40. Die Monate über der Linie, hier etwa April mit 52 Kartuschen, färbst du über Datenpunkt formatieren dunkler. Die Aussage lautet: Im April lag der Verbrauch 12 Kartuschen oder 30 % über dem Monatsdurchschnitt.
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Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.
Fachbegriffe aus diesem Lernfeld
- Absoluter Bezug
- Zellbezug in der Tabellenkalkulation, bei dem Spalte und Zeile jeweils mit einem Dollarzeichen fixiert sind, zum Beispiel $F$1. Beim Kopieren der Formel bleibt er unverändert. Er eignet sich für Werte, die nur einmal in einer Zelle stehen, etwa einen Steuer- oder Rabattsatz.
- Anfechtung
- Erklärung gegenüber dem Vertragspartner, mit der ein zunächst wirksames Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt wird; es gilt dann als von Anfang an nichtig (§§ 142, 143 BGB). Anfechtungsgründe sind ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum, ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, eine falsche Übermittlung (§§ 119, 120 BGB) sowie arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB). Bei Irrtum muss unverzüglich nach der Entdeckung angefochten werden, bei Täuschung oder Drohung innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung oder Ende der Zwangslage (§§ 121, 124 BGB).
- Anfrage
- Bitte an einen möglichen Lieferanten, ein Angebot zu machen oder über Waren, Preise und Lieferbedingungen zu informieren. Sie ist rechtlich unverbindlich: Anders als ein Angebot (§ 145 BGB) bindet sie den Anfragenden nicht, und durch sie kommt kein Vertrag zustande. Man unterscheidet die allgemeine Anfrage, etwa nach Katalog oder Preisliste, und die bestimmte Anfrage nach einer konkreten Ware, Menge und Lieferzeit.
- Auftragsbestätigung
- Antwort des Verkäufers auf eine Bestellung. Ist die Bestellung selbst der Antrag (kein oder nur ein freibleibendes Angebot, verspätete oder vom Angebot abweichende Bestellung), nimmt die Auftragsbestätigung ihn an, wenn sie rechtzeitig eingeht und nichts ändert; dann ist der Kaufvertrag geschlossen. Kommt die Auftragsbestätigung zu spät oder weicht sie von der Bestellung ab, gilt sie als neuer Antrag (§ 150 BGB). Folgte die Bestellung dagegen rechtzeitig und unverändert auf ein verbindliches Angebot, besteht der Vertrag schon; die Auftragsbestätigung dient dann der Klarheit und dem Nachweis.
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit Minderjähriger vom siebten Geburtstag bis zur Volljährigkeit (§ 106 BGB). Ihre Verträge brauchen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, meist der Eltern, wenn sie ihnen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen; ohne Einwilligung ist der Vertrag schwebend unwirksam, bis die Eltern ihn genehmigen oder die Genehmigung verweigern (§§ 107, 108 BGB). Ohne Zustimmung wirksam ist ein Vertrag, den der Minderjährige vollständig mit Mitteln bezahlt, die ihm dafür oder zur freien Verfügung überlassen wurden, etwa mit Taschengeld (§ 110 BGB).
- Besitz
- Tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB). Besitzer ist zum Beispiel der Mieter oder der Käufer unter Eigentumsvorbehalt, auch wenn ihm die Sache nicht gehört.
- Bestellung
- Erklärung des Käufers, eine Ware zu bestimmten Bedingungen kaufen zu wollen. Folgt sie rechtzeitig und ohne Änderung auf ein verbindliches Angebot, ist sie die Annahme, und der Kaufvertrag ist geschlossen. Gibt es kein oder nur ein freibleibendes Angebot, kommt die Bestellung zu spät oder weicht sie vom Angebot ab, ist sie selbst ein Antrag (§§ 145, 150 BGB), den der Verkäufer etwa durch Auftragsbestätigung oder Lieferung annimmt.
- Bezugskosten
- Kosten, die beim Einkauf zusätzlich zum Kaufpreis anfallen, bis die Ware oder der Werkstoff im Betrieb ankommt, zum Beispiel Fracht, Transportversicherung, Verpackung, Zoll oder Einkaufsprovision. Sie sind Anschaffungsnebenkosten und gehören zu den Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB); in der Bezugskalkulation werden sie zum Bareinkaufspreis addiert und ergeben den Bezugspreis. Die abziehbare Vorsteuer auf Bezugskosten gehört nicht dazu.
- Chaotische Lagerhaltung
- Freiplatzsystem, bei dem eingehende Ware auf einen beliebigen freien, geeigneten Lagerplatz kommt. Ein Lagerverwaltungssystem speichert den Platz und gibt ihn bei der Auslagerung vor. Die Fläche wird besser genutzt als im Festplatzsystem, ohne funktionierende IT ist die Ware aber kaum zu finden.
- CSV-Datei
- Textdatei, die eine Tabelle zeilenweise speichert: Jede Zeile ist ein Datensatz, die einzelnen Felder sind durch ein Trennzeichen wie Komma oder Semikolon getrennt (CSV steht für comma-separated values). Weil fast alle Programme dieses Format exportieren und importieren können, dient es zum Datenaustausch, etwa zwischen Warenwirtschaft und Tabellenkalkulation. Beim Speichern als CSV bleiben von Formeln nur die Ergebnisse; Formatierungen, Diagramme und weitere Tabellenblätter gehen verloren; beim Import sind Trennzeichen, Zeichensatz und Zahlenformat zu prüfen.
- Datenreihe
- Zusammengehörige Werte aus einer Zeile oder Spalte einer Tabelle, die ein Diagramm gemeinsam darstellt, zum Beispiel die Monatswerte eines Artikels. Im Säulen- oder Liniendiagramm erhält jede Datenreihe eine eigene Farbe, die Legende ordnet die Farben zu. Ein Kreisdiagramm stellt nur eine Datenreihe dar; dort hat jedes Segment eine eigene Farbe.
- Debitkarte
- Zahlungskarte zum Girokonto, mit der an der Kasse bezahlt oder am Geldautomaten Bargeld abgehoben wird; jeder Umsatz wird dem Konto zeitnah einzeln belastet. Bezahlt wird mit der Karte im Terminal oder kontaktlos; freigegeben wird die Zahlung meist mit der PIN, bei kleinen kontaktlosen Beträgen oft ohne PIN. Bei der Kreditkarte werden die Umsätze dagegen gesammelt und später abgerechnet, z. B. monatlich in einer Summe oder in Raten, sodass ein Zahlungsaufschub entsteht.
- Deckungskauf
- Ersatzbeschaffung bei einem anderen Lieferer, wenn der ursprüngliche Lieferer nicht liefert. Den Mehrpreis gegenüber dem vereinbarten Preis kann der Käufer als Schadensersatz statt der Leistung verlangen, in der Regel erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist und nur, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB).
- DIN 5008
- Deutsche Norm mit Schreib- und Gestaltungsregeln für die Text- und Informationsverarbeitung, maßgeblich ist die Ausgabe vom März 2020 (DIN 5008:2020-03). Sie legt zum Beispiel fest, wo im Geschäftsbrief Anschriftfeld, Informationsblock und Betreff stehen und wie Datum, Telefonnummern und Beträge geschrieben werden. Ihre Anwendung ist grundsätzlich freiwillig; welche Angaben auf Geschäftsbriefen Pflicht sind, regeln Gesetze wie HGB und GmbHG.
- Eigentum
- Rechtliche Herrschaft über eine Sache: Der Eigentümer bestimmt über sie und darf andere von ihr ausschließen, soweit Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen (§ 903 BGB). Eine bewegliche Sache wird durch Einigung und Übergabe übereignet (§ 929 BGB).
- Fernabsatzvertrag
- Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bei dem beide für Verhandlung und Abschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie Onlineshop, E-Mail, Telefon, Brief oder Katalog nutzen, also nie gleichzeitig körperlich anwesend sind (§ 312c BGB). Ausgenommen sind Verträge, die nicht über einen für den Fernabsatz eingerichteten Vertrieb zustande kommen, etwa wenn ein Ladengeschäft nur ausnahmsweise eine telefonische Bestellung annimmt und die Ware verschickt. Der Verbraucher muss vorab besonders informiert werden und hat in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§§ 312d, 312g BGB).
- Fifo-Verfahren
- Bewertungsvereinfachung für gleichartige Vorräte, bei der angenommen wird, dass die zuerst angeschafften oder hergestellten Stücke zuerst verbraucht oder verkauft werden, „first in, first out“ (§ 256 HGB). Der Schlussbestand wird deshalb mit den Preisen der letzten Zugänge bewertet; das Niederstwertprinzip gilt trotzdem, und in der Steuerbilanz ist als unterstellte Verbrauchsfolge nur Lifo („last in, first out“) erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG). In der Lagerhaltung bedeutet Fifo außerdem, ältere Ware zuerst auszulagern, etwa wegen des Mindesthaltbarkeitsdatums.
- Fixgeschäft
- Vertrag, bei dem die Leistung zu einem fest bestimmten Termin erbracht werden muss und der mit der Einhaltung dieses Termins stehen und fallen soll. Wird der Termin überschritten, kann der Gläubiger ohne Nachfrist zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Beim Fixhandelskauf gilt § 376 HGB: Schadensersatz wegen Nichterfüllung ebenfalls ohne Nachfrist, aber nur bei Verzug; Erfüllung nur, wenn der Gläubiger sofort nach Ablauf des Termins anzeigt, dass er darauf besteht.
- Formvorschriften
- Gesetzliche oder vereinbarte Vorgaben, in welcher Form eine Willenserklärung abgegeben werden muss: Ohne sie gilt Formfreiheit, ein Kaufvertrag kann also auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln zustande kommen; fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Form, ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 BGB). Gesetzliche Formen sind Textform (§ 126b BGB, etwa E-Mail), Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB, etwa bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB), öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) und notarielle Beurkundung (§ 128 BGB, etwa beim Grundstückskauf nach § 311b BGB). Die Schriftform kann durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden, wenn das Gesetz das nicht ausschließt wie bei dieser Kündigung (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB).
- Fremdlager
- Lager eines anderen Unternehmens, meist eines Logistikdienstleisters, in dem ein Betrieb seine Güter gegen Vergütung lagern lässt. Grundlage ist ein Lagervertrag (§ 467 HGB). Das Fremdlager verursacht fast nur mengenabhängige Kosten, das Eigenlager dagegen hohe fixe Kosten.
- Gefahrübergang
- Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko trägt, dass die Ware zufällig, also ohne Verschulden einer Vertragspartei, untergeht oder beschädigt wird; er muss dann trotzdem den Kaufpreis zahlen, und zu diesem Zeitpunkt muss die Ware frei von Sachmängeln sein (§ 434 BGB). Grundsätzlich geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware über (§ 446 BGB), beim Versendungskauf schon mit der Auslieferung an die Transportperson (§ 447 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf gilt die Regel zum Versendungskauf nur, wenn der Verbraucher die Transportperson selbst beauftragt hat und der Unternehmer sie ihm nicht vorher benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB).
- Gemischter Bezug
- Zellbezug in der Tabellenkalkulation, bei dem nur die Spalte oder nur die Zeile mit einem Dollarzeichen festgehalten wird, zum Beispiel $B4 oder B$4. Beim Kopieren einer Formel bleibt der festgehaltene Teil gleich, der andere verschiebt sich mit.
- Geschäftsfähigkeit
- Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wie Kaufverträge selbst wirksam abzuschließen. Kinder unter sieben Jahren und Menschen, die wegen einer nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit ihren Willen nicht frei bestimmen können, sind geschäftsunfähig; ihre Willenserklärungen sind nichtig (§§ 104, 105 BGB). Minderjährige ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), mit 18 Jahren wird man volljährig und damit in der Regel voll geschäftsfähig (§ 2 BGB).
- Lieferantenbewertung
- Regelmäßige Beurteilung von Lieferanten nach festgelegten Kriterien wie Preis, Qualität, Termintreue, Service und Nachhaltigkeit. Häufig werden die Kriterien gewichtet und mit Punkten bewertet (Nutzwertanalyse) oder mit Kennzahlen gemessen, etwa dem Anteil termingerechter Lieferungen. Das Ergebnis dient der Auswahl von Lieferanten und als Grundlage für Gespräche über Verbesserungen.
- Nacherfüllung
- Vorrangiges Recht des Käufers bei einem Mangel (§§ 437, 439 BGB): Er entscheidet, ob der Verkäufer den Mangel behebt (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache nachliefert (Ersatzlieferung). Die dafür nötigen Kosten, etwa für Transport, Arbeit und Material, trägt der Verkäufer; ist die gewählte Art nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann er sie verweigern, und der Käufer ist auf die andere Art beschränkt (§ 439 Abs. 2 und 4 BGB). Erst wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder entbehrlich ist, kommen die nachrangigen Rechte in Betracht: Rücktritt, Minderung oder, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, also den Mangel oder die ausgebliebene Nacherfüllung, Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 440 BGB).
- Nachfrist
- Angemessene Frist, die der Gläubiger dem Schuldner nach Fälligkeit für die Leistung setzt, z. B. der Käufer dem Lieferer bei ausgebliebener Lieferung. Läuft sie erfolglos ab, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, auch ohne Verschulden des Schuldners (§ 323 BGB), und bei Vertretenmüssen Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 BGB). Für den Rücktritt entbehrlich ist sie u. a. bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung und beim Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 BGB).
- Nettobedarf
- Menge, die in einem Planungszeitraum tatsächlich noch beschafft oder gefertigt werden muss. Sie ergibt sich aus dem Bruttobedarf, also dem gesamten Bedarf des Zeitraums: Abgezogen werden Lagerbestand und bereits bestellte Mengen, hinzugerechnet werden schon für andere Aufträge reservierte Mengen und der Sicherheitsbestand.
- Nichtigkeit
- Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von Anfang an: Es entstehen keine Rechte und Pflichten, ohne dass jemand anfechten muss. Nichtig sind zum Beispiel Willenserklärungen Geschäftsunfähiger (§ 105 BGB), Schein- und Scherzgeschäfte (§§ 117, 118 BGB), Geschäfte ohne die gesetzlich vorgeschriebene Form (§ 125 BGB), Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und sittenwidrige Geschäfte wie Wucher (§ 138 BGB). Ein wirksam angefochtenes Rechtsgeschäft gilt ebenfalls als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).
- Prozentformat
- Zahlenformat der Tabellenkalkulation, das den Wert einer Zelle mit 100 malgenommen und mit Prozentzeichen anzeigt; der Wert 0,08 erscheint als 8 %. Formeln rechnen mit dem Zellwert, deshalb wird ein Prozentsatz in Prozentformat nicht noch einmal durch 100 geteilt.
- Prozentpunkt
- Einheit für den Abstand zwischen zwei Prozentsätzen. Steigt ein Anteil von 20 % auf 25 %, ist er um 5 Prozentpunkte gestiegen; bezogen auf den alten Anteil ist das eine Zunahme um 25 %. Auch Zinssätze werden so angegeben, zum Beispiel der Verzugszins mit 5 oder 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB).
- Rechnungsprüfung
- Kontrolle einer Eingangsrechnung vor der Zahlungsfreigabe: sachlich gegen Bestellung, Auftragsbestätigung und Wareneingang, rechnerisch durch Nachrechnen der Beträge und formell auf die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG.
- Rechtsfähigkeit
- Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, zum Beispiel Eigentümer, Erbe oder Schuldner. Menschen (natürliche Personen) sind es von der Vollendung der Geburt an bis zum Tod, also auch Kinder (§ 1 BGB), juristische Personen wie GmbH, AG oder eingetragener Verein erst mit der Eintragung ins Handels- oder Vereinsregister (§ 11 GmbHG, § 41 AktG, § 21 BGB). Rechtsfähig sind auch Personengesellschaften wie OHG, KG und die am Rechtsverkehr teilnehmende GbR, obwohl sie keine juristischen Personen sind (§ 14 Abs. 2 und § 705 Abs. 2 BGB, §§ 105 Abs. 2 und 161 Abs. 2 HGB).
- Relativer Bezug
- Zellbezug in der Tabellenkalkulation ohne Dollarzeichen, zum Beispiel B4. Beim Kopieren einer Formel verschiebt er sich um so viele Zeilen und Spalten wie die Formel selbst; aus =B4*C4 wird eine Zeile tiefer =B5*C5.
- Rücktritt
- Einseitige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner, mit der ein Vertrag aufgrund eines gesetzlichen oder vereinbarten Rücktrittsrechts rückabgewickelt wird: Beide Seiten geben die empfangenen Leistungen zurück, etwa Ware gegen Kaufpreis (§§ 346, 349 BGB). Bei nicht rechtzeitiger oder mangelhafter Lieferung setzt er in der Regel voraus, dass der Käufer dem Verkäufer nach Fälligkeit erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung oder Nacherfüllung gesetzt hat; Verzug oder Verschulden des Verkäufers sind nicht nötig (§ 323 Abs. 1 BGB). Ausgeschlossen ist er unter anderem bei einer unerheblichen Pflichtverletzung, zum Beispiel bei einem geringfügigen Mangel (§ 323 Abs. 5 BGB).
- Sachmangel
- Eine Kaufsache hat einen Sachmangel, wenn sie bei Gefahrübergang nicht allen Anforderungen entspricht: den vereinbarten (subjektiven), etwa an Art, Menge und Verwendungszweck, den üblichen (objektiven), etwa an Qualität und Haltbarkeit, auch gemessen an Werbeaussagen, und gegebenenfalls den Montageanforderungen (§ 434 Abs. 1 bis 4 BGB). Als Sachmangel gilt auch eine Falschlieferung, also die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Sache (§ 434 Abs. 5 BGB). Der Käufer hat dann die Rechte aus § 437 BGB, vorrangig die Nacherfüllung.
- SEPA-Lastschrift
- Zahlungsverfahren im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, bei dem der Zahlungsempfänger fällige Beträge vom Konto des Zahlers einzieht; Voraussetzung ist ein Mandat, mit dem der Zahler den Einzug erlaubt. Bei der SEPA-Basislastschrift kann sich der Zahler eine Belastung innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen von seiner Bank erstatten lassen (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB). Die SEPA-Firmenlastschrift gibt es nur für Zahler, die keine Verbraucher sind; sie bestätigen das Mandat auch ihrer eigenen Bank, und nach den Bankbedingungen ist die Erstattung dann ausgeschlossen, was § 675x Abs. 3 BGB erlaubt.
- SVERWEIS
- Funktion der Tabellenkalkulation, die ein Suchkriterium in der ersten Spalte eines Bereichs sucht und den Wert aus einer angegebenen Spalte derselben Zeile zurückgibt. Mit FALSCH als viertem Argument sucht sie nur nach genauer Übereinstimmung; findet sie nichts, erscheint der Fehlerwert #NV.
- Tertiärbedarf
- Bedarf an Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an Verschleißwerkzeugen, der bei der Fertigung anfällt, zum Beispiel Leim, Schmierstoffe oder Bohrer. Er lässt sich meist nicht genau aus dem Produktionsprogramm ableiten und wird deshalb häufig verbrauchsgesteuert aus Vergangenheitswerten ermittelt. Abzugrenzen sind der Primärbedarf an Enderzeugnissen und der Sekundärbedarf an Rohstoffen, Einzelteilen und Baugruppen, die in die Enderzeugnisse eingehen.
- Verbrauchsgüterkauf
- Kaufvertrag, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft (§ 474 BGB): Der Käufer ist eine natürliche Person, die überwiegend nicht für ein Gewerbe oder eine selbständige berufliche Tätigkeit kauft, der Verkäufer handelt gewerblich oder selbständig beruflich (§§ 13, 14 BGB). Die Mängelrechte dürfen vor der Mitteilung eines Mangels grundsätzlich nicht zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt werden; bei gebrauchter Ware darf etwa die Verjährung auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Verbraucher eigens darauf hingewiesen und dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (§ 476 BGB). Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang, in der Regel der Übergabe an den Käufer, wird vermutet, dass er schon zu diesem Zeitpunkt bestand (Beweislastumkehr, § 477 BGB).
- Verpflichtungsgeschäft
- Rechtsgeschäft, durch das sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, zum Beispiel der Kaufvertrag: Der Verkäufer muss die Sache übergeben und das Eigentum verschaffen, der Käufer muss den Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen (§ 433 BGB). Erfüllt werden diese Pflichten durch eigene Erfüllungsgeschäfte, bei beweglichen Sachen wie Ware oder Bargeld durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB). Beide Geschäfte sind rechtlich getrennt und in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich voneinander unabhängig (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).
- Verzögerungsschaden
- Schaden, der dem Gläubiger durch die verspätete Leistung entsteht, z. B. Miete für ein Ersatzgerät bis zur Lieferung. Ersatzfähig nur, wenn der Schuldner in Verzug ist (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB), also ab Verzugsbeginn; er wird neben der Leistung verlangt.
- Wareneingangskontrolle
- Prüfung angelieferter Ware in zwei Schritten: Bei der äußeren Prüfung werden in Gegenwart des Überbringers Anschrift, Zahl der Packstücke und Verpackung geprüft, und äußere Schäden lässt man sich von ihm bestätigen; bei der inneren Prüfung werden danach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware mit Lieferschein und Bestellung verglichen. Beim beiderseitigen Handelskauf muss der Käufer die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen, sonst gilt die Ware insoweit als genehmigt (§ 377 HGB). Abweichungen werden dokumentiert und zum Beispiel im Warenwirtschaftssystem erfasst.
- Werkvertrag
- Vertrag, in dem sich der Unternehmer, also wer das Werk ausführt, verpflichtet, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, zum Beispiel eine Maschine zu reparieren oder Büroräume zu streichen, und der Besteller sich verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 631 BGB). Anders als beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird nicht nur eine Tätigkeit, sondern ein Ergebnis geschuldet; die Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen ist dagegen ein Werklieferungsvertrag, für den grundsätzlich Kaufrecht gilt (§ 650 BGB). Der Besteller muss das vertragsgemäße Werk abnehmen; mit der Abnahme wird die Vergütung fällig (§§ 640, 641 BGB), und bei Arbeiten an einer Sache beginnt die Verjährung der Mängelansprüche (§ 634a BGB).
- Widerrufsrecht
- Recht eines Verbrauchers, sich ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen von einem Vertrag mit einem Unternehmer zu lösen, vor allem bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen (§§ 312g, 355 BGB). Beim gewöhnlichen Kauf im Laden besteht es nicht, wohl aber bei einem Verbraucherdarlehen, mit dem ein Kauf finanziert wird; widerruft der Käufer das Darlehen, ist er bei verbundenen Verträgen auch an den Kauf nicht mehr gebunden (§§ 358, 495 BGB). Bei Waren beginnt die Frist in der Regel mit dem Erhalt, aber nicht vor einer ordnungsgemäßen Belehrung (§ 356 BGB); Unternehmer, die Fernabsatzverträge über einen Onlineshop oder eine App schließen, müssen seit dem 19.06.2026 eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten (§ 356a BGB).
- Willenserklärung
- Äußerung eines Willens, die unmittelbar eine Rechtsfolge herbeiführen soll, zum Beispiel einen Vertrag zu schließen oder zu kündigen. Sie kann ausdrücklich, also mündlich, schriftlich oder elektronisch, oder durch schlüssiges Handeln abgegeben werden; bloßes Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Erklärung. Muss sie einem anderen zugehen, etwa ein Angebot per Brief, wird sie erst mit dem Zugang wirksam, also sobald sie so in seinen Bereich gelangt, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann (§ 130 BGB).