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Kapitel
16
Aufgaben
55
Aufgaben-Generatoren
2
Ausbildungsjahr
2
Lernfeldstunden
80

Kapitel 1: Personalplanung & Personal­beschaffung

Kapitel 1 von 16

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Das richtige Personal zur richtigen Zeit am richtigen Platz – dafür sorgt die Personalplanung.

Personalbedarf ermitteln

  • Quantitativ: Wie viele Stellen? (Ersatzbedarf durch Abgänge, Neubedarf durch Wachstum, Reservebedarf für Ausfälle.)
  • Qualitativ: Welche Qualifikationen? → Anforderungsprofil aus der Stellenbeschreibung ableiten.
  • Rechnung: Arbeitsmenge × Zeit je Einheit ÷ verfügbare Arbeitszeit je Vollzeitkraft ergibt den Einsatzbedarf in Vollzeitkräften. Beispiel: 12.000 Rechnungen im Jahr zu je 12 Minuten ergeben 2.400 Stunden; bei 1.600 Stunden je Vollzeitkraft sind das 1,5 Vollzeitkräfte.
  • Einsatzbedarf + Reservebedarf (für Urlaub, Krankheit, Fortbildung) = Bruttopersonalbedarf. Rechnet man schon mit der Arbeitszeit nach Abzug dieser Ausfälle, ist die Reserve darin enthalten und wird nicht noch einmal addiert.
  • Bruttopersonalbedarf − (Bestand + feststehende Zugänge − absehbare Abgänge) = Nettopersonalbedarf. Ist er positiv, sind so viele Stellen zu besetzen; ist er negativ, gibt es eine Personalüberdeckung.

Interne Beschaffung

  • Versetzung, Beförderung, interne Ausschreibung, Übernahme von Azubis.
  • Vorteile: schnell, günstig, motivierend, Kandidat bekannt. Nachteile: kleiner Auswahlkreis, „Betriebsblindheit“, Lücke an anderer Stelle.

Externe Beschaffung

  • Online-Stellenbörsen und eigene Karriereseite, Business-Netzwerke, Agentur für Arbeit, Personaldienstleister, Empfehlungen.
  • Vorteile: frisches Wissen, große Auswahl. Nachteile: teurer, längere Einarbeitung, Fehlbesetzungsrisiko.

AGG-konform ausschreiben

  • Neutral formulieren (m/w/d). Keine Anforderungen, die an ein AGG-Merkmal anknüpfen (z. B. Höchstalter, „junges Team“), außer §§ 8 bis 10 AGG erlauben es ausnahmsweise.
  • Auch scheinbar neutrale Anforderungen, die eine geschützte Gruppe besonders treffen (z. B. „Deutsch als Muttersprache“ statt „sehr gute Deutschkenntnisse“), sind nur zulässig, wenn ein rechtmäßiges Ziel sie sachlich rechtfertigt und sie dafür angemessen und erforderlich sind (§ 3 Abs. 2, § 11 AGG).

Merke: Erst Anforderungsprofil, dann Suchweg – nie umgekehrt.

Kapitel 2: Bewerberauswahl & AGG

Kapitel 2 von 16

Lesezeit etwa 1 Minute

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Auswahl heißt vergleichen – fair, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei.

Der Auswahlprozess

  • Unterlagen sichten: Vollständigkeit, Anforderungsabgleich, Lücken sachlich hinterfragen.
  • Instrumente: strukturiertes Vorstellungsgespräch (allen dieselben Kernfragen), Arbeitsproben, Assessment-Center, Probearbeiten.
  • Entscheidung im Team dokumentieren – das schützt bei Nachfragen und AGG-Beschwerden.

Das AGG in der Personalauswahl

  • Benachteiligungen wegen Rasse/ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität sind verboten (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG); geschützt sind auch Bewerberinnen und Bewerber (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Ausnahmen regeln §§ 8 bis 10 AGG, z. B. wenn das Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung ist (§ 8 AGG), beim Alter nur mit legitimem Ziel (§ 10 AGG).
  • Unzulässige Fragen muss niemand wahrheitsgemäß beantworten: z. B. nach einer Schwangerschaft (Benachteiligung wegen des Geschlechts, § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG), nach der Religion (außer bei Religionsgemeinschaften und ihren Einrichtungen, wenn die Religion für die konkrete Stelle eine gerechtfertigte berufliche Anforderung ist, § 9 AGG) oder nach der Gewerkschaftszugehörigkeit (Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG).
  • Zulässig sind Fragen mit Jobbezug: Qualifikation, Berufserfahrung, bei Tätigkeitsbezug auch Gesundheit.

Absagen richtig formulieren

  • Freundlich, ohne Begründung, die auf ein AGG-Merkmal schließen lässt; Bewerbungsunterlagen datenschutzkonform zurückgeben bzw. löschen (Aufbewahrung der Daten nur befristet zur Abwehr möglicher Ansprüche).

Merke: Sechs AGG-Merkmale – und jede Auswahlentscheidung so dokumentieren, dass sie sachlich begründbar ist.

Kapitel 3: Arbeitsvertrag, Nachweisgesetz & Befristung

Kapitel 3 von 16

Lesezeit etwa 1 Minute

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Mit der Zusage beginnt die Vertragsarbeit: Was muss hinein – und was gilt bei Befristungen?

Inhalte des Arbeitsvertrags

  • Vertragsparteien, Beginn, Tätigkeit und Arbeitsort, Arbeitszeit, Vergütung inkl. Zuschlägen, Urlaub, Kündigungsfristen, Probezeit (höchstens 6 Monate; Kündigungsfrist in dieser Zeit 2 Wochen, § 622 Abs. 3 BGB), Verweis auf Tarifvertrag/Betriebsvereinbarungen.

Nachweisgesetz

  • Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen den Beschäftigten schriftlich niedergelegt werden. Seit 01.01.2025 genügt auch die Textform (z. B. PDF per E-Mail), wenn die Beschäftigten das Dokument abrufen, speichern und ausdrucken können und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis anfordert (§ 2 Abs. 1 NachwG).
  • Nicht in Branchen nach § 2a SchwarzArbG (z. B. Bau, Gastronomie, Logistik): Dort bleibt es bei der unterschriebenen Niederschrift. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber den Nachweis schriftlich erteilen.
  • Kernbedingungen sind schon am ersten Arbeitstag auszuhändigen.

Befristete Arbeitsverträge (TzBfG)

  • Mit Sachgrund (Vertretung, Projekt, Saison): auch länger und mehrfach möglich.
  • Ohne Sachgrund: grundsätzlich höchstens 2 Jahre, in dieser Zeit höchstens dreimal verlängerbar (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber schon früher ein Arbeitsverhältnis bestand; eine Ausbildung im selben Betrieb zählt nicht mit.
  • Abweichungen: Tarifvertrag, Neugründung (bis 4 Jahre), Beschäftigte ab 52 nach mindestens 4 Monaten Beschäftigungslosigkeit (bis 5 Jahre). Für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt das Verbot der Vorbeschäftigung nicht (insgesamt höchstens 8 Jahre und 12 Verträge, § 41 Abs. 2 SGB VI).
  • Befristungen bedürfen der Schriftform, sonst gilt der Vertrag als unbefristet.

Merke: Sachgrundlos befristet heißt grundsätzlich: höchstens 2 Jahre, höchstens 3 Verlängerungen – und die Befristung selbst immer schriftlich.

Kapitel 4: Arbeitszeit, Urlaub & Entgeltfortzahlung

Kapitel 4 von 16

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Drei Schutzgesetze, die jede Personalabteilung täglich anwendet.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

  • Werktägliche Arbeitszeit höchstens 8 Stunden; bis zu 10 Stunden sind erlaubt, wenn der Durchschnitt über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen bei höchstens 8 Stunden je Werktag liegt (§ 3 ArbZG).
  • Ruhepausen: 30 Minuten bei mehr als 6 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden; Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen: mindestens 11 Stunden.

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

  • Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage bei 6-Tage-Woche – entspricht 20 Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche; voller Anspruch nach 6 Monaten Wartezeit.

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

  • Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eigenes Verschulden zahlt der Arbeitgeber bis zu 6 Wochen weiter; der Anspruch entsteht nach 4 Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 EFZG).
  • Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer sind unverzüglich zu melden. Dauert sie länger als 3 Kalendertage, muss sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt sein; der Arbeitgeber darf das auch früher verlangen. Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die eAU bei der Krankenkasse ab, Privatversicherte legen die ärztliche Bescheinigung selbst vor (§ 5 Abs. 1 und 1a EFZG).

Besondere Schutzrechte

  • Mutterschutz, Schutzfristen: 6 Wochen vor der Entbindung (die Frau kann ausdrücklich erklären, dass sie weiterarbeiten will) und 8 Wochen danach; 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburt sowie auf Antrag, wenn beim Kind eine Behinderung festgestellt wird (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG). Seit 01.06.2025 nach einer Fehlgeburt ab der 13. Woche 2, ab der 17. Woche 6, ab der 20. Woche 8 Wochen, außer die Frau will ausdrücklich arbeiten (§ 3 Abs. 5 MuSchG).
  • Mutterschutz, Kündigungsverbot: während der Schwangerschaft, bis 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Woche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens 4 Monate. Voraussetzung: Der Arbeitgeber weiß davon oder erfährt es binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung. Ausnahmen nur mit Zulassung der zuständigen Landesbehörde (§ 17 MuSchG).
  • Elternzeit: bis zu 3 Jahre je Kind, grundsätzlich bis zum 3. Geburtstag; bis zu 24 Monate davon können bis zum 8. Geburtstag genommen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG).
  • Dazu kommt der besondere Schutz schwerbehinderter Menschen. Die Fristen gehören ins Grundwissen.

Merke: 8/10 – 30/45 – 11: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit – dieses Zahlentrio fragt die Prüfung gern ab.

Kapitel 5: Kündigung, Kündigungsschutz & Arbeitszeugnis

Kapitel 5 von 16

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Das Ende eines Arbeitsverhältnisses ist formstreng – Fehler kosten den Arbeitgeber schnell den Prozess.

Ordentliche Kündigung (§ 622 BGB)

  • Grundfrist: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende; für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit (z. B. nach 2 Jahren 1 Monat, nach 10 Jahren 4 Monate – jeweils zum Monatsende).
  • Kündigungen bedürfen immer der Schriftform mit Originalunterschrift (§ 623 BGB) – E-Mail genügt nicht.
  • Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung, die er ausspricht (auch vor einer fristlosen), unter Angabe der Gründe anhören; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Bedenken muss der Betriebsrat bei einer ordentlichen Kündigung binnen einer Woche, bei einer fristlosen binnen 3 Tagen schriftlich mitteilen (§ 102 Abs. 1 und 2 BetrVG).

Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)

  • Fristlos nur aus wichtigem Grund (z. B. Diebstahl) und binnen 2 Wochen ab Kenntnis; bei verhaltensbedingten Gründen geht in der Regel eine Abmahnung voraus.

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

  • Gilt, wenn im Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind (Auszubildende zählen nicht, Teilzeitkräfte anteilig: bis 20 Stunden pro Woche 0,5, bis 30 Stunden 0,75) und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht (§§ 1, 23 KSchG). Die Kündigung braucht dann einen Grund: personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt.
  • Bei betriebsbedingter Kündigung: Sozialauswahl nach Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.

Das Arbeitszeugnis

  • Einfaches Zeugnis (Art und Dauer) oder qualifiziertes Zeugnis (zusätzlich Leistung und Verhalten) – Anspruch bei Beendigung.
  • Grundsätze: wahr und wohlwollend; die „Zeugnissprache“ codiert Noten („stets zur vollsten Zufriedenheit“ = sehr gut).

Merke: Kündigung nur schriftlich, fristlos nur binnen 2 Wochen, bei einer Arbeitgeberkündigung vorher den Betriebsrat anhören – und bei in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern (ohne Azubis) greift das KSchG.

Kapitel 6: Entgeltabrechnung: vom Brutto zum Netto

Kapitel 6 von 16

Lesezeit etwa 1 Minute

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Zwischen Brutto und Netto liegen Steuern und Sozialversicherung – das Rechenschema musst du sicher beherrschen.

Die Abzüge

  • Steuern: Lohnsteuer (nach Steuerklasse), ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (nur noch bei hohen Einkommen).
  • Sozialversicherung – je etwa zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung. Die Beitragssätze ändern sich regelmäßig – in der Abrechnung zählen die aktuellen Werte.

Rechenschema (vereinfachtes Beispiel)

Annahmen: ohne Kirchensteuer, durchschnittlicher Zusatzbeitrag der Krankenkassen, Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose und ohne Abschlag für mehrere Kinder, Beschäftigung außerhalb Sachsens.

  • Bruttoentgelt 3.000,00 €
  • − Lohnsteuer (angenommen) 350,00 €
  • − Sozialversicherung Arbeitnehmeranteil (21,15 %, Stand 2026) 634,50 €
  • = Nettoentgelt 2.015,50 € – die Zahlen sind Übungswerte; das Schema ist das Prüfungswissen.

Ein Solidaritätszuschlag fällt bei dieser Lohnsteuer nicht an. Wer mindestens 23 Jahre alt und kinderlos ist, zahlt 21,75 %, hier also 652,50 €; das Netto sinkt dann auf 1.997,50 €.

Blick des Arbeitgebers

  • Personalkosten = Brutto + Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung + Umlagen – der Mitarbeiter „kostet“ also deutlich mehr als sein Brutto.
  • Vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge (z. B. Jobticket) erscheinen ebenfalls in der Abrechnung.

Merke: Brutto − Steuern − AN-Anteil Sozialversicherung = Netto; der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil obendrauf.

Kapitel 7: Personal­statistiken & Kennzahlen

Kapitel 7 von 16

Lesezeit etwa 1 Minute

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Personalarbeit wird messbar – mit wenigen Kennzahlen erkennst du Trends, bevor sie teuer werden.

Wichtige Kennzahlen

  • Fluktuationsquote = Personalabgänge / durchschnittlicher Personalbestand × 100. Beispiel: 12 Abgänge bei Ø 150 Beschäftigten → 8 %.
  • Krankenquote = Krankheitstage / Soll-Arbeitstage × 100 – hohe Werte einzelner Abteilungen sind ein Alarmsignal (Führung? Belastung?).
  • Überstundenquote = geleistete Überstunden / Sollstunden × 100 – dauerhaft hoch spricht für Personalunterdeckung.
  • Teilzeitquote, Ausbildungsquote, Durchschnittsalter für die längerfristige Planung.

Richtig interpretieren

  • Immer im Zeitverlauf und im Vergleich (Abteilungen, Branche) lesen; eine Kennzahl allein erklärt keine Ursache – sie zeigt, wo man nachfragen muss.
  • Darstellung: Diagramme in der Tabellenkalkulation, klar beschriftet, ohne verzerrte Achsen.

Datenschutz

  • Personaldaten sind besonders sensibel: Auswertungen nur anonymisiert bzw. aggregiert weitergeben (DSGVO, siehe Lernfeld 2).

Merke: Fluktuation = Abgänge durch Ø-Bestand mal 100 – und jede Kennzahl braucht einen Vergleichswert.

Kapitel 8: Mitarbeitende beurteilen, fördern und motivieren

Kapitel 8 von 16

Lesezeit etwa 5 Minuten

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Beurteilen, Fördern und Motivieren hängen zusammen: Die Beurteilung zeigt, wo jemand steht, die Personalentwicklung, wohin sich die Person entwickeln kann, und die Motivation entscheidet mit darüber, ob sie es will.

Personalbeurteilung

Eine Personalbeurteilung bewertet Leistung und Verhalten von Beschäftigten nach festgelegten Kriterien. Sie ist Grundlage für

  • Entscheidungen über das Entgelt, etwa eine Leistungszulage,
  • Beförderung, Versetzung und Übernahme nach der Probezeit oder der Ausbildung,
  • Maßnahmen der Personalentwicklung,
  • Rückmeldungen an die Beschäftigten und für Arbeitszeugnisse.

Übliche Kriterien sind Arbeitsmenge und Arbeitsqualität, Arbeitsweise (Sorgfalt, Selbstständigkeit, Termintreue), Fachkenntnisse, Zusammenarbeit und Umgang mit der Kundschaft, bei Führungskräften auch das Führungsverhalten. Beurteilt wird aus einem Anlass, etwa vor dem Ende der Probezeit, oder regelmäßig, zum Beispiel einmal im Jahr.

Beschäftigte können verlangen, dass ihre Leistungsbeurteilung und die Möglichkeiten ihrer beruflichen Entwicklung mit ihnen besprochen werden, und zu diesem Gespräch ein Betriebsratsmitglied mitbringen (§ 82 Abs. 2 BetrVG). Allgemeine Beurteilungsgrundsätze, die im Betrieb gelten sollen, brauchen die Zustimmung des Betriebsrats (§ 94 Abs. 2 BetrVG).

Beurteilungsfehler

FehlerWas dabei passiert
Halo-Effekt (Überstrahlungseffekt)Ein auffälliges Merkmal färbt die Bewertung der anderen Merkmale, z. B. lassen gute Umgangsformen auch die Fachkenntnisse besser erscheinen.
Rezenzeffekt (Nikolaus-Effekt)Ereignisse kurz vor der Beurteilung wiegen schwerer als der übrige Beurteilungszeitraum.
Milde- oder StrengefehlerDie beurteilende Person bewertet alle Beschäftigten durchgehend zu gut oder zu schlecht.
Tendenz zur MitteAus Unsicherheit werden fast nur mittlere Stufen vergeben, Unterschiede verschwinden.
Sympathie- oder AntipathiefehlerPersönliche Zu- oder Abneigung, oft aus Ähnlichkeit mit der eigenen Person, beeinflusst die Bewertung.

Dagegen helfen klare Kriterien mit beschriebenen Stufen, Notizen zu Beobachtungen über den ganzen Zeitraum, eine getrennte Bewertung jedes Merkmals und der Abgleich der Maßstäbe zwischen den Führungskräften.

Beurteilungsgespräch und Feedback

  1. Vorbereiten: Beobachtungen, Unterlagen und die Ziele des letzten Gesprächs sammeln, Termin und einen ungestörten Raum rechtzeitig festlegen, der beurteilten Person Zeit für eine Selbsteinschätzung geben.
  2. Eröffnen: Anlass und Ablauf nennen.
  3. Selbsteinschätzung der beurteilten Person anhören.
  4. Einschätzung der Führungskraft mit konkreten Beispielen begründen.
  5. Unterschiede besprechen und Ursachen klären.
  6. Ziele und Maßnahmen vereinbaren, etwa eine Fortbildung.
  7. Abschließen: Ergebnis schriftlich festhalten.

Wer Feedback gibt, beschreibt beobachtbares Verhalten, statt die Person zu bewerten, und zwar konkret und zeitnah. Ich-Botschaften zeigen die eigene Wahrnehmung („Mir ist aufgefallen, dass …“) statt eines Urteils über den anderen („Du bist immer …“). Angesprochen wird nur, was die Person ändern kann, und am Ende steht ein Vorschlag oder eine Bitte. Wer Feedback erhält, hört zu, fragt nach und rechtfertigt sich nicht sofort.

Zielvereinbarung

Ziele werden gemeinsam vereinbart und nicht nur vorgegeben. Gut formulierte Ziele erfüllen die SMART-Regel:

  • Spezifisch: Das Ziel beschreibt genau, was erreicht werden soll.
  • Messbar: Eine Kennzahl oder ein klares Kriterium zeigt, ob es erreicht ist.
  • Attraktiv (auch: akzeptiert): Beide Seiten tragen das Ziel mit, und es lohnt sich, es zu erreichen.
  • Realistisch: Das Ziel ist mit den vorhandenen Mitteln und in der verfügbaren Zeit erreichbar.
  • Terminiert: Ein Datum legt fest, bis wann es erreicht ist.
Beispiel

Unscharf: „Die Ablage soll ordentlicher werden.“ Nach SMART: „Bis zum 30.06. sind alle Kundenakten des Vorjahres nach dem neuen Aktenplan digital abgelegt; neue Vorgänge werden ab sofort innerhalb von zwei Arbeitstagen abgelegt. Dafür steht jede Woche ein fester Zeitblock von zwei Stunden zur Verfügung.“

Motivation

Motivation ist die Bereitschaft, sich für ein Ziel einzusetzen. Sie kommt von innen (intrinsisch, etwa aus Freude an der Aufgabe) oder von außen (extrinsisch, etwa durch Geld, Lob oder Druck).

  • Bedürfnispyramide nach Maslow: Grundbedürfnisse, Sicherheit, soziale Bedürfnisse, Wertschätzung und Selbstverwirklichung bauen aufeinander auf. Ein höheres Bedürfnis wird meist erst wichtig, wenn die darunterliegenden weitgehend erfüllt sind. Im Betrieb entsprechen dem etwa das Entgelt, ein sicherer Arbeitsplatz, ein gutes Team, Anerkennung und eigenverantwortliche, sinnvolle Aufgaben.
  • Zwei-Faktoren-Theorie nach Herzberg: Hygienefaktoren wie Gehalt, Arbeitsplatzsicherheit, Arbeitsbedingungen, Unternehmenspolitik und das Verhältnis zu Vorgesetzten und Kollegen verhindern Unzufriedenheit. Sind sie gut, ist die Person nicht unzufrieden, aber deshalb noch nicht zufrieden. Motivatoren wie Leistungserfolg, Anerkennung, interessanter Arbeitsinhalt, Verantwortung, Aufstieg und die Möglichkeit, sich weiterzuentwickeln, erzeugen Zufriedenheit und Leistungsbereitschaft.

Daraus folgt: Eine Gehaltserhöhung beseitigt Unzufriedenheit mit dem Gehalt, macht auf Dauer aber nicht zufriedener. Dafür braucht es Motivatoren.

Personalentwicklung

MaßnahmeKennzeichen
Job-Rotationplanmäßiger Wechsel zwischen Arbeitsplätzen, um mehrere Bereiche kennenzulernen
Job-EnlargementErweiterung um gleichartige Aufgaben auf ähnlichem Anforderungsniveau
Job-EnrichmentAnreicherung um anspruchsvollere Aufgaben mit mehr Entscheidung, Planung und Kontrolle
MentoringEine erfahrene Person aus dem Unternehmen, meist nicht die direkte Vorgesetzte, begleitet eine weniger erfahrene über längere Zeit, gibt Erfahrungswissen weiter und öffnet Kontakte.
Coachingzeitlich begrenzte Beratung zu einem bestimmten Anliegen durch eine dafür ausgebildete, oft externe Person, die hilft, eigene Lösungen zu finden, statt sie vorzugeben
Anpassungsfortbildungerhält die berufliche Handlungsfähigkeit und passt sie an, z. B. eine Schulung zu einem neuen Programm (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BBiG)
Aufstiegsfortbildung (im Gesetz: Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung)erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit für einen beruflichen Aufstieg (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BBiG)

Die höherqualifizierende Berufsbildung hat drei Fortbildungsstufen (§ 53a BBiG): Geprüfte Berufsspezialistin oder Geprüfter Berufsspezialist mit einem Lernumfang von in der Regel mindestens 400 Stunden (§ 53b BBiG), Bachelor Professional mit in der Regel mindestens 1.200 Stunden (§ 53c BBiG) und Master Professional mit in der Regel mindestens 1.600 Stunden (§ 53d BBiG).

Arbeitgeber und Betriebsrat fördern gemeinsam die Berufsbildung der Beschäftigten. Auf Verlangen des Betriebsrats ermittelt der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf und berät mit ihm darüber (§ 96 Abs. 1 BetrVG).

Merke: Gut beurteilt, wer beobachtbares Verhalten über den ganzen Zeitraum und jedes Merkmal für sich bewertet. Geld ist nach Herzberg ein Hygienefaktor; Zufriedenheit und Einsatz entstehen durch Motivatoren wie Anerkennung, Verantwortung und interessante Aufgaben.

Kapitel 9: Personaleinsatz planen, Arbeitszeit erfassen, Fristen überwachen

Kapitel 9 von 16

Lesezeit etwa 6 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Die Personaleinsatzplanung sorgt dafür, dass zur richtigen Zeit genug Beschäftigte mit der passenden Qualifikation am richtigen Ort arbeiten. Sie verbindet den Bedarf der Abteilungen mit den Wünschen der Beschäftigten und den Grenzen des Arbeitsrechts. Dargestellt ist der Rechtsstand vom 08.10.2026.

Drei Fragen der Einsatzplanung

  • Menge: Wie viele Beschäftigte braucht ein Bereich in einer Schicht, an einem Tag oder in einer Woche? Daraus ergibt sich die Mindestbesetzung.
  • Zeit: Wann fällt die Arbeit an? Spitzen wie Monatsabschluss, Inventur oder Saisongeschäft brauchen mehr Personal; in solchen Zeiten kann der Betrieb Urlaub einschränken.
  • Qualifikation: Wer kann welche Aufgabe übernehmen? Für eine Vertretung zählt nicht nur, wer anwesend ist, sondern auch, ob die Person die Aufgabe beherrscht.

Instrumente

InstrumentZweck
Schicht- oder Dienstplanlegt fest, wer an welchem Tag zu welchen Zeiten arbeitet
Urlaubsplanverteilt den Urlaub aller Beschäftigten über das Jahr und zeigt, ob die Mindestbesetzung gehalten wird
Vertretungsplanregelt, wer die Aufgaben einer abwesenden Person übernimmt
Qualifikationsmatrixzeigt, wer welche Aufgaben, Programme oder Kenntnisse beherrscht
Arbeitszeitkontostellt Soll- und Istarbeitszeit gegenüber und weist Plus- oder Minusstunden aus
Fristenkalender mit Wiedervorlagelegt Termine aus der Personalakte so rechtzeitig vor, dass noch gehandelt werden kann

Urlaub planen

Bei der zeitlichen Lage des Urlaubs berücksichtigt der Arbeitgeber die Wünsche der Beschäftigten. Er darf nur abweichen, wenn dringende betriebliche Belange oder Wünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, etwa von Eltern schulpflichtiger Kinder in den Schulferien (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren (§ 7 Abs. 2 BUrlG).

Ein Urlaubsplan wird gegen feste Vorgaben geprüft, etwa eine Mindestbesetzung, Vertretungspaare, die nicht gleichzeitig fehlen dürfen, und Sperrzeiten wie den Monatsabschluss. Geprüft wird Woche für Woche und Person für Person. Dazu gehören auch Abwesenheiten, die nicht als Urlaub im Plan stehen, zum Beispiel das Ende eines befristeten Vertrags oder eine Schulung.

Arbeitszeitrecht für die Planung

Zur Arbeitszeit zählt alles zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende; die Ruhepausen zählen nicht mit (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Für Erwachsene gilt:

  • Höchstarbeitszeit: werktäglich 8 Stunden; bis 10 Stunden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Werktage sind Montag bis Samstag.
  • Ruhepausen: im Voraus feststehend, 30 Minuten bei mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden. Die Pausen dürfen in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden; länger als 6 Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause arbeiten (§ 4 ArbZG).
  • Ruhezeit: mindestens 11 Stunden ohne Unterbrechung nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Gemessen wird vom Arbeitsende, nicht vom Schichtbeginn.
  • Sonn- und Feiertage: Beschäftigung von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich verboten (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Ausnahmen regelt das Gesetz für bestimmte Tätigkeiten (§ 10 ArbZG); daneben kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen bewilligen (§ 13 ArbZG).

Für Jugendliche, also Personen ab 15 und unter 18 Jahren, gilt stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz mit engeren Grenzen:

RegelErwachsene (ArbZG)Jugendliche (JArbSchG)
Arbeitszeitwerktäglich 8 Stunden, bis 10 Stunden mit Ausgleichgrundsätzlich 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (§ 8)
Ruhepausen30 Minuten bei mehr als 6 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden (§ 11)
längste Arbeit ohne Pause6 Stunden4,5 Stunden
Ruhezeit nach Arbeitsende11 Stunden12 Stunden (§ 13)

Eine Reform des Arbeitszeitgesetzes mit einer wöchentlichen statt einer werktäglichen Höchstarbeitszeit und mit Regeln zur elektronischen Zeiterfassung ist angekündigt, am 08.10.2026 aber nicht in Kraft.

Arbeitszeit erfassen

  • Der Arbeitgeber zeichnet die Arbeitszeit auf, die über 8 Stunden werktäglich hinausgeht, und bewahrt die Nachweise mindestens zwei Jahre auf (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
  • Nach dem Bundesarbeitsgericht muss er darüber hinaus ein System einführen, mit dem Beginn, Ende und damit die Dauer der gesamten Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21, gestützt auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Eine bestimmte Form, etwa eine elektronische Erfassung, schreibt das Gesetz bisher nicht vor.
  • Arbeitszeitkonto: Die Istzeit eines Tages ist die Zeit zwischen Kommen und Gehen abzüglich der Pausen. Viele Systeme ziehen die gebuchte Pause ab, mindestens aber die gesetzlich vorgeschriebene. Der Saldo ist die Summe der Istzeiten minus der Sollzeit: Ein Plus sind Überstunden oder Gleitzeitguthaben, ein Minus fehlende Stunden.
Beispiel

Kommen 7:45 Uhr, Gehen 16:15 Uhr, gebuchte Pause 20 Minuten: Die Anwesenheit beträgt 8 Stunden 30 Minuten. Die Arbeitszeit liegt über 6 und nicht über 9 Stunden, vorgeschrieben sind also 30 Minuten Pause. Abgezogen werden 30 statt 20 Minuten; die Istzeit beträgt 8,00 Stunden.

Fristen in der Personalakte überwachen

FristDauerRechtsgrundlage
Probezeitwie vereinbart; die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen gilt höchstens 6 MonateArbeitsvertrag, § 622 Abs. 3 BGB
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfallbis zu 6 Wochen, Anspruch nach 4 Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis§ 3 EFZG
Schutzfrist nach der Entbindung8 Wochen; 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburt und auf Antrag, wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung beim Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird; bei vorzeitiger Entbindung zusätzlich um die Tage der Schutzfrist vor der Entbindung, die nicht genommen werden konnten§ 3 Abs. 2 MuSchG
Befristung ohne Sachgrundhöchstens 2 Jahre, darin höchstens drei Verlängerungen§ 14 Abs. 2 TzBfG

Fristen werden nach §§ 187 und 188 BGB berechnet:

  • Beginnt die Frist mit einem Ereignis im Lauf eines Tages, etwa der Entbindung, zählt dieser Tag nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet mit dem Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, der denselben Namen oder dieselbe Zahl trägt wie der Ereignistag (§ 188 Abs. 2 BGB).
  • Beginnt die Frist mit dem Beginn eines Tages, etwa dem ersten Arbeitstag, zählt dieser Tag mit (§ 187 Abs. 2 BGB). Die Frist endet dann mit dem Tag davor (§ 188 Abs. 2 BGB).
  • Fehlt der passende Tag im letzten Monat, endet die Frist mit dem letzten Tag dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
  • Wochen und Monate sind Kalenderzeit: 6 Wochen sind 42 Kalendertage, nicht 30 Arbeitstage.
Beispiel

Eintritt am Montag, 01.03.2027, Probezeit 3 Monate: Der 01.03. zählt mit, die Probezeit endet mit Ablauf des 31.05.2027. Entbindung am Freitag, 05.03.2027: Der Entbindungstag zählt nicht mit, die Schutzfrist von 8 Wochen endet mit Ablauf von Freitag, 30.04.2027.

Ein Fristenkalender legt die Personalakte einige Tage vor dem Fristende wieder vor. So bleibt Zeit, etwa über die Übernahme nach der Probezeit oder die Verlängerung einer Befristung zu entscheiden.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Hat der Betrieb einen Betriebsrat, bestimmt er unter anderem mit bei der Lage der täglichen Arbeitszeit mit den Pausen und ihrer Verteilung auf die Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), bei einer vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit, etwa bei Überstunden (Nr. 3), bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und beim Urlaubsplan (Nr. 5) sowie bei technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung, zum Beispiel einer elektronischen Zeiterfassung (Nr. 6).

Merke: Einsatzplanung prüft Menge, Zeit und Qualifikation. Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit, die Ruhezeit zählt ab Arbeitsende, und für Jugendliche gelten eigene Grenzen. Fristen werden nach §§ 187, 188 BGB in Kalendertagen berechnet und rechtzeitig vorgelegt.

Kapitel 10: Personalbedarf berechnen: vom Einsatzbedarf zum Nettopersonalbedarf

Kapitel 10 von 16

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Das Kapitel „Personalplanung & Personalbeschaffung“ zeigt das Rechenschema in Stichpunkten. Hier rechnest du es Schritt für Schritt durch und lernst, an welchen Stellen die meisten Fehler passieren.

Bedarfsarten und Rechenweg

Der Personalbedarf hat eine Menge und eine Qualität. Die Menge sagt, wie viele Vollzeitkräfte (VK) eine Abteilung im Planungszeitraum braucht. Die Qualität beschreibt, welche Kenntnisse diese Kräfte mitbringen müssen; sie steht im Anforderungsprofil der Stelle. Nach dem Anlass unterscheidet man:

  • Ersatzbedarf: Jemand scheidet aus, etwa durch Ruhestand, Kündigung oder Elternzeit, und die Stelle soll weiter besetzt sein.
  • Neubedarf (auch Mehrbedarf): Es kommt zusätzliche Arbeit hinzu, zum Beispiel durch einen neuen Großkunden.
  • Reservebedarf: Ausfälle durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung müssen aufgefangen werden.
  • Freisetzungsbedarf (auch Minderbedarf): Es ist mehr Personal da als nötig.

Gerechnet wird in vier Schritten:

  1. Einsatzbedarf = Arbeitsmenge × Zeit je Einheit ÷ Sollarbeitszeit je VK
  2. Bruttopersonalbedarf = Einsatzbedarf + Reservebedarf
  3. Fortgeschriebener Bestand = heutiger Bestand + feststehende Zugänge − absehbare Abgänge
  4. Nettopersonalbedarf = Bruttopersonalbedarf − fortgeschriebener Bestand

Drei Fehler kommen häufig vor. Erstens wird die Reserve doppelt gezählt: Wer im ersten Schritt schon mit der verfügbaren Arbeitszeit nach Abzug von Urlaub und Krankheit rechnet, hat die Ausfälle bereits berücksichtigt und schlägt keine Reserve mehr auf. Zweitens werden Köpfe statt Vollzeitkräfte gezählt: Eine Teilzeitkraft mit halber Stelle zählt 0,5 VK. Drittens fließen unsichere Zugänge ein; in die Fortschreibung gehören nur Zugänge, die feststehen, etwa eine schon zugesagte Übernahme nach der Ausbildung.

Ein positiver Nettobedarf heißt: So viele VK sind zu beschaffen. Ein negativer Wert zeigt eine Überdeckung, die das Unternehmen etwa über Versetzung, Abbau von Überstunden oder nicht nachbesetzte Abgänge ausgleicht.

Beispiel

Die Quellmann Dokumentenservice GmbH erwartet im Planjahr 30.000 Scanaufträge zu je 21 Minuten. Das sind 30.000 × 21 ÷ 60 = 10.500 Stunden. Bei einer Sollarbeitszeit von 1.750 Stunden je VK ergibt das einen Einsatzbedarf von 6,0 VK. Mit 10 % Reserve beträgt der Bruttobedarf 6,6 VK. Heute arbeiten 6,0 VK in der Abteilung; eine Vollzeitkraft geht in den Ruhestand, Zugänge stehen nicht fest. Fortgeschriebener Bestand: 6,0 − 1,0 = 5,0 VK. Nettopersonalbedarf: 6,6 − 5,0 = 1,6 VK.

Kapitel 11: Vom Tarifgehalt zum Auszahlungsbetrag

Kapitel 11 von 16

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Das Kapitel „Entgeltabrechnung: vom Brutto zum Netto“ setzt das Bruttoentgelt als bekannt voraus. Hier siehst du, woraus es sich zusammensetzt und was nach dem Netto noch abgezogen wird.

Woher das Bruttoentgelt kommt

Das Entgelt kann auf drei Ebenen geregelt sein. Ein Tarifvertrag legt für Entgeltgruppen ein Mindestgehalt fest. Er gilt zwingend, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte tarifgebunden sind (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG); oft verweist auch der Arbeitsvertrag auf ihn. Eine Betriebsvereinbarung darf Entgelte, die ein Tarifvertrag regelt oder üblicherweise regelt, nur festlegen, wenn der Tarifvertrag das erlaubt (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Der Arbeitsvertrag darf vom Tarif nur zugunsten der beschäftigten Person abweichen (Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 TVG). Ganz unten steht der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze für jede Stunde.

Zum Grundgehalt kommen weitere Bestandteile:

  • Zulagen sind feste Beträge, etwa für eine besondere Funktion oder erschwerte Arbeit.
  • Zuschläge werden meist in Prozent auf den Stundensatz gezahlt, zum Beispiel für Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit. Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge können in Grenzen steuer- und beitragsfrei sein (§ 3b EStG), Überstundenzuschläge sind voll steuer- und beitragspflichtig.
  • Vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber zahlt, erhöhen das Brutto.
  • Sachbezüge, etwa die private Nutzung eines Dienstwagens, zählen als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Brutto, werden aber nicht ausgezahlt.

Vom Bruttoentgelt gehen Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ab; das Ergebnis ist das Nettoentgelt. Danach zieht der Arbeitgeber noch ab, was er für die beschäftigte Person überweist, zum Beispiel die vermögenswirksame Sparrate an eine Bausparkasse. Übrig bleibt der Auszahlungsbetrag.

Beispiel

Eine Sachbearbeiterin erhält laut Tarif 2.850,00 € und laut Arbeitsvertrag eine Funktionszulage von 95,00 €. Im Monat leistet sie 6 Überstunden; der Stundensatz beträgt 17,50 €, der Überstundenzuschlag 25 %. Dazu zahlt der Arbeitgeber 26,59 € vermögenswirksame Leistungen.

Überstunden: 6 × 17,50 € × 1,25 = 131,25 €
Bruttoentgelt: 2.850,00 € + 95,00 € + 131,25 € + 26,59 € = 3.102,84 €

Kapitel 12: Nach der Zusage: Unterlagen und Meldungen bei der Einstellung

Kapitel 12 von 16

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Ist die Auswahl getroffen und der Arbeitsvertrag unterschrieben, beginnt in der Personalabteilung die Verwaltungsarbeit. Den Nachweis der Vertragsbedingungen behandelt das Kapitel „Arbeitsvertrag, Nachweisgesetz & Befristung“; hier geht es um das, was die neue Kraft mitbringt und was der Arbeitgeber meldet.

Was die neue Kraft liefert und was der Arbeitgeber erledigt

Für die Lohnsteuer teilt die beschäftigte Person ihre steuerliche Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Angabe mit, ob es sich um die Haupt- oder eine Nebenbeschäftigung handelt (§ 39e Abs. 4 EStG). Damit ruft der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern ab: Steuerklasse, Kinderfreibeträge und Kirchensteuermerkmal. Eine Lohnsteuerkarte aus Papier gibt es nicht mehr, und nach der Religion muss niemand gefragt werden.

Für die Sozialversicherung braucht der Arbeitgeber die Versicherungsnummer der Rentenversicherung, soweit sie schon vergeben ist, und den Namen der gewählten Krankenkasse; die beschäftigte Person muss die dafür nötigen Angaben machen (§ 28o Abs. 1 SGB IV). Wer zum ersten Mal beschäftigt wird, hat oft noch keine Nummer; dann gibt der Arbeitgeber bei der Anmeldung die Angaben an, mit denen sie vergeben wird, etwa Geburtsname und Geburtsort (§ 28a Abs. 3 SGB IV). Der Arbeitgeber meldet den Beginn der Beschäftigung bei der Krankenkasse an (§ 28a Abs. 1 SGB IV), und zwar mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beginn (§ 6 DEÜV).

Je nach Person kommen weitere Unterlagen hinzu:

  • Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers: Sie zeigt, wie viel Urlaub im laufenden Jahr schon gewährt wurde; doppelt entsteht der Anspruch nicht (§ 6 BUrlG).
  • Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung bei Jugendlichen unter 18 Jahren, die ins Berufsleben eintreten: Ohne sie darf der Betrieb sie nicht beschäftigen, außer bei geringfügigen oder höchstens zwei Monate dauernden leichten Arbeiten; die Untersuchung darf höchstens 14 Monate zurückliegen (§ 32 Abs. 1 und 2 JArbSchG).
  • Aufenthaltstitel bei Personen ohne Staatsangehörigkeit der EU, des EWR oder der Schweiz: Der Arbeitgeber prüft, ob er die Beschäftigung erlaubt, und bewahrt für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie auf (§ 4a Abs. 5 AufenthG).
  • Bankverbindung für die Überweisung des Entgelts und gegebenenfalls der Vertrag über vermögenswirksame Leistungen.

Danach legt die Personalabteilung die Personalakte an, plant die Einarbeitung und sorgt für die Unterweisung im Arbeitsschutz.

Beispiel

Nele Brandt beginnt am 01.01.2027 bei der Quellmann Dokumentenservice GmbH. Die Personalabteilung bittet sie vorab per E-Mail um Identifikationsnummer, Versicherungsnummer, Krankenkasse und Bankverbindung. Eine Urlaubsbescheinigung ihres bisherigen Arbeitgebers ist nicht nötig: Sie beginnt am ersten Tag des neuen Kalenderjahrs und hat 2027 noch keinen Urlaub erhalten. Die Anmeldung bei der Krankenkasse geht mit der Abrechnung für Januar hinaus.

Kapitel 13: Die Personalakte führen

Kapitel 13 von 16

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Über jede beschäftigte Person sammelt die Personalabteilung die Unterlagen, die für das Arbeitsverhältnis wichtig sind. Wie Personaldaten allgemein zu schützen sind, steht im Lernfeld 2; hier geht es um die Akte selbst.

Inhalt, Zugriff und Rechte

Eine Personalakte kann auf Papier oder digital geführt werden. Übersichtlich ist eine feste Gliederung, zum Beispiel:

  • Stammdaten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Steuer- und Sozialversicherungsangaben
  • Vertrag: Bewerbung, Arbeitsvertrag, Nachweis der Vertragsbedingungen, Änderungen und Zusatzvereinbarungen
  • Entgelt und Zeiten: Eingruppierung, Gehaltsänderungen, Urlaubs- und Elternzeitanträge
  • Entwicklung: Zeugnisse, Fortbildungsnachweise, Beurteilungen, Zielvereinbarungen
  • Schriftverkehr: Abmahnungen, Ermahnungen, Gegendarstellungen

In die Akte gehört nur, was der Arbeitgeber für das Arbeitsverhältnis braucht (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO). Private Notizen, Gerüchte oder Angaben zu Partei und Freizeit haben dort nichts zu suchen. Gesundheitsdaten wie ärztliche Atteste zählen zu den besonderen Kategorien (Art. 9 DSGVO); sie werden getrennt und mit engerem Zugriff aufbewahrt. Einsehen dürfen die Akte nur Personen, die sie für ihre Aufgabe brauchen, etwa die Personalabteilung und die zuständige Führungskraft. Papierakten liegen verschlossen, digitale Akten sind mit Rechten und Protokoll gesichert (Art. 32 DSGVO).

Die beschäftigte Person hat eigene Rechte:

  • Einsicht in ihre Akte, auf Wunsch zusammen mit einem Mitglied des Betriebsrats, das darüber schweigen muss (§ 83 Abs. 1 BetrVG).
  • Gegendarstellung: Eigene Erklärungen, etwa zu einer Abmahnung, werden auf Verlangen beigefügt (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
  • Auskunft und Kopie der gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO) und Berichtigung falscher Angaben (Art. 16 DSGVO). Eine unberechtigte Abmahnung kann sie entfernen lassen.

Nach dem Ausscheiden bleiben Unterlagen nur so lange, wie Gesetze es verlangen oder Ansprüche drohen; danach werden sie gelöscht (Art. 17 DSGVO). Das Lohnkonto etwa ist bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Lohnzahlung aufzubewahren (§ 41 Abs. 1 EStG).

Beispiel

Ein Sachbearbeiter der Quellmann Dokumentenservice GmbH hat eine Abmahnung wegen wiederholter Verspätung erhalten. Er hält sie für falsch, weil sein Zug zweimal ausgefallen ist. Er sieht seine Akte mit einem Betriebsratsmitglied ein und gibt eine schriftliche Stellungnahme ab. Die Personalabteilung heftet sie direkt hinter die Abmahnung.

Kapitel 14: Arbeitszeitmodelle, Arbeitsort und Entgeltformen

Kapitel 14 von 16

Lesezeit etwa 3 Minuten

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Wann, wo und wofür jemand bezahlt wird, legen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen fest. Wie ein Arbeitszeitkonto geführt wird und welche Grenzen das Arbeitszeitgesetz setzt, steht im Kapitel „Personaleinsatz planen, Arbeitszeit erfassen, Fristen überwachen“.

Arbeitszeitmodelle und Arbeitsort

  • Feste Arbeitszeit: Beginn und Ende sind für alle gleich, etwa 8 bis 16:30 Uhr.
  • Gleitzeit: Innerhalb einer Rahmenzeit wählen Beschäftigte Beginn und Ende selbst; in der Kernzeit müssen alle da sein. Plus- und Minusstunden laufen über ein Arbeitszeitkonto.
  • Schichtarbeit: Teams wechseln sich nach einem Plan ab, damit ein Betrieb länger als acht Stunden am Tag läuft.
  • Teilzeit: Die regelmäßige Wochenarbeitszeit ist kürzer als bei vergleichbaren Vollzeitkräften (§ 2 Abs. 1 TzBfG). Wer länger als sechs Monate beschäftigt ist, kann bei mehr als 15 Arbeitnehmern eine dauerhafte Verringerung verlangen (§ 8 TzBfG), bei mehr als 45 Arbeitnehmern auch eine befristete für ein bis fünf Jahre, die Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG). Der Antrag muss drei Monate vor Beginn in Textform gestellt werden; ablehnen darf der Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen.
  • Jobsharing: Zwei Personen teilen sich einen Arbeitsplatz und stimmen ihre Zeiten ab (§ 13 TzBfG).
  • Vertrauensarbeitszeit: Der Arbeitgeber kontrolliert nicht, wann gearbeitet wird, sondern ob die Aufgaben erledigt sind. Die Arbeitszeit muss trotzdem erfasst werden; das hat das Bundesarbeitsgericht 2022 klargestellt, und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten weiter.

Beim Arbeitsort unterscheidet man den Arbeitsplatz im Betrieb, das mobile Arbeiten an wechselnden Orten, zum Beispiel zu Hause oder beim Kunden, und die Telearbeit an einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Einen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten gibt es nicht. Über Gleitzeitregeln und die Ausgestaltung mobiler Arbeit bestimmt ein Betriebsrat mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 14 BetrVG).

Beispiel

Bei der Quellmann Dokumentenservice GmbH gilt Gleitzeit mit der Rahmenzeit 6:30 bis 19 Uhr und der Kernzeit 9 bis 14:30 Uhr. Eine Sachbearbeiterin, die um 7 Uhr beginnt und um 15:15 Uhr geht, bleibt im Rahmen. Kommt sie um 9:30 Uhr, verstößt sie gegen die Kernzeit, auch wenn sie abends länger bleibt.

Entgeltformen

  • Zeitlohn: Bezahlt wird die Anwesenheit, als Stunden- oder Monatsentgelt. Er passt, wenn sich Leistung schlecht in Stück messen lässt, wie bei den meisten Bürotätigkeiten, und setzt keinen Anreiz zur Eile.
  • Akkordlohn: Bezahlt wird die Menge. Grundlage ist eine Vorgabezeit je Stück, die zum Beispiel aus einer Zeitstudie stammt. Der Akkordrichtsatz, also der Verdienst je Stunde bei Normalleistung, besteht meist aus dem Grundlohn und einem Akkordzuschlag. Wer schneller als vorgegeben arbeitet, verdient mehr, wer langsamer arbeitet, weniger. Akkord eignet sich nur für gleichartige, gut messbare Arbeiten und kann zu Hektik und Qualitätsmängeln führen.
  • Prämienlohn: Zu einem gesicherten Grundlohn kommt eine Prämie, wenn eine vereinbarte Bezugsgröße übertroffen wird, etwa Menge, Fehlerquote oder Termintreue. Der Grundlohn bleibt auch bei geringer Leistung.
  • Provision: Ein Anteil am vermittelten oder abgeschlossenen Umsatz, typisch im Vertrieb, meist zusätzlich zu einem festen Gehalt, dem Fixum. So bleibt ein sicheres Einkommen, und gute Verkaufszahlen werden belohnt.

Besteht ein Betriebsrat, bestimmt er bei Akkord- und Prämiensätzen und anderen leistungsbezogenen Entgelten mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG).

Jede Form muss den gesetzlichen Mindestlohn je Stunde einhalten. Gerade bei Akkord und Provision muss die Abrechnung zeigen, dass die gearbeiteten Stunden zusammen mindestens so vergütet sind.

Beispiel

Im Scanservice erhält ein Mitarbeiter seinen Stundenlohn als Grundlohn. Für jeden Auftrag über 300 Aufträge in der Woche gibt es 0,50 € Prämie. Bearbeitet er 318 Aufträge, beträgt die Prämie 18 × 0,50 € = 9,00 €. Bearbeitet er nur 280, bekommt er keine Prämie, sein Grundlohn bleibt aber voll erhalten.

Kapitel 15: Der Betriebsrat bei Einstellung, Versetzung und Kündigung

Kapitel 15 von 16

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Personalarbeit mit Betriebsrat heißt: Bei vielen Maßnahmen muss die Personalabteilung ihn vorher beteiligen, sonst sind sie angreifbar oder sogar unwirksam. Wie der Betriebsrat gewählt wird, steht im Lernfeld 1.

Zustimmung nach § 99 BetrVG und Anhörung nach § 102 BetrVG

Schon bei der Personalplanung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten und mit ihm beraten (§ 92 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann verlangen, dass freie Stellen zuerst im Betrieb ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG).

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern braucht der Arbeitgeber vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Eine Versetzung liegt vor, wenn jemand einen anderen Arbeitsbereich voraussichtlich länger als einen Monat erhält oder sich die Umstände der Arbeit erheblich ändern (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Der Ablauf:

  1. Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat, legt die Bewerbungsunterlagen vor und nennt Arbeitsplatz und Eingruppierung.
  2. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit. Verweigert er die Zustimmung, muss er das schriftlich und mit Gründen tun. Schweigt er, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 BetrVG).
  3. Verweigern darf er nur aus den Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG, zum Beispiel wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz oder einen Tarifvertrag verstößt, Beschäftigte ohne Rechtfertigung Nachteile befürchten müssen, eine verlangte interne Ausschreibung fehlt oder die Person den Betriebsfrieden zu stören droht.
  4. Bei einer Verweigerung kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Ist die Maßnahme dringend, darf er sie vorläufig durchführen, muss den Betriebsrat aber sofort informieren (§ 100 BetrVG).

Vor jeder Kündigung durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat anzuhören; der Arbeitgeber nennt ihm die Gründe. Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung muss der Betriebsrat binnen einer Woche, gegen eine außerordentliche binnen drei Tagen schriftlich mitteilen. Einer ordentlichen Kündigung kann er aus bestimmten Gründen widersprechen, etwa wenn eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich ist (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Kündigen darf der Arbeitgeber trotzdem, ein Widerspruch stärkt aber die Lage der gekündigten Person im Kündigungsschutzprozess.

Beispiel

Die Quellmann Dokumentenservice GmbH will eine Mitarbeiterin für sechs Monate aus dem Scanservice in den Versand versetzen. Sie unterrichtet den Betriebsrat am Montag, 09.11.2026. Äußert er sich bis Montag, 16.11.2026, nicht schriftlich, gilt seine Zustimmung als erteilt.

Kapitel 16: Sozialversicherung: Leistungen der Zweige und Beitragsbemessungs­grenzen

Kapitel 16 von 16

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Die Abzüge auf deiner Entgeltabrechnung finanzieren fünf Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung. Jeder Zweig hat eigene Träger und eigene Leistungen. Vier Zweige werden aus Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezahlt, die Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein.

Wer leistet was?

ZweigTrägerFinanzierung 2026Typische Leistungen
KrankenversicherungKrankenkassen14,6 % plus Zusatzbeitrag der Kasse (Durchschnitt 2,9 %), je zur Hälfteärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhaus, Krankengeld nach dem Ende der Entgeltfortzahlung
PflegeversicherungPflegekassen bei den Krankenkassen3,6 %, je zur Hälfte (Sachsen abweichend); Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 0,6 Prozentpunkte allein dazuPflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflege im Heim, jeweils ab einem Pflegegrad
RentenversicherungDeutsche Rentenversicherung18,6 %, je zur Hälfte, dazu Zuschüsse des BundesAltersrente, Rente wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente, medizinische und berufliche Rehabilitation
ArbeitslosenversicherungBundesagentur für Arbeit2,6 %, je zur HälfteArbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Vermittlung, Förderung der Weiterbildung, Berufsberatung
UnfallversicherungBerufsgenossenschaften, UnfallkassenArbeitgeber allein, nach Entgeltsumme und GefahrklasseUnfallverhütung, Heilbehandlung und Verletztengeld nach Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten, Unfallrente

Wichtig für die Abgrenzung: Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall zahlt die Unfallversicherung, nicht die Krankenkasse. Krankengeld gibt es erst, wenn der Arbeitgeber nach sechs Wochen kein Entgelt mehr fortzahlt.

Beitragsbemessungsgrenzen

Beiträge werden nur bis zu einer Obergrenze des Entgelts berechnet, der Beitragsbemessungsgrenze. Was darüber liegt, ist beitragsfrei. Es gibt zwei Grenzen:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 € im Monat (2026)
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 € im Monat (2026)

Davon zu trennen ist die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung von 77.400 € im Jahr (2026). Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt darüber liegt, ist nicht mehr pflichtversichert und darf sich privat versichern. Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt dagegen nur die Höhe des Beitrags. Beide Grenzen werden jedes Jahr neu festgesetzt.

Beispiel

Eine Abteilungsleiterin verdient 7.000 € im Monat. Ihr Zusatzbeitrag liegt beim Durchschnitt von 2,9 %, ihr Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung also bei 7,3 % + 1,45 % = 8,75 %. Berechnet wird er nur aus 5.812,50 €: 5.812,50 € × 8,75 % = 508,59 €. Für die Rentenversicherung zählt das volle Gehalt, weil es unter 8.450 € liegt: 7.000 € × 9,3 % = 651,00 €. Mit 84.000 € im Jahr liegt sie über der Versicherungspflichtgrenze und könnte in die private Krankenversicherung wechseln.

Merke: Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt den Beitrag, die Versicherungspflichtgrenze entscheidet, ob jemand in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bleibt.

Nachschlagen

Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.

Fachbegriffe aus diesem Lernfeld

Abmahnung
Rüge, mit der meist der Arbeitgeber ein genau bezeichnetes Fehlverhalten beanstandet, zu vertragsgerechtem Verhalten auffordert und für den Wiederholungsfall Folgen bis zur Kündigung androht. Vor einer Kündigung wegen einer Pflichtverletzung ist sie in der Regel nötig und nur bei besonders schweren Verstößen entbehrlich (Rechtsgedanke des § 314 Abs. 2 BGB). Sie ist an keine Form gebunden, wird aber zum Nachweis meist schriftlich erteilt; Beschäftigte können eine eigene Erklärung dazu in die Personalakte aufnehmen lassen (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
Teil der Sozialversicherungsbeiträge, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttoentgelt trägt und als Personalaufwand bucht; er wird nicht vom Lohn abgezogen. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das grundsätzlich die Hälfte des Beitrags (§ 249 SGB V, § 58 SGB XI, § 168 SGB VI, § 346 SGB III); den Beitrag zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein und getrennt davon an die Berufsgenossenschaft (§ 150 SGB VII). Ausnahmen: Den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen die Beschäftigten allein, in Sachsen tragen sie dort einen Prozentpunkt mehr als der Arbeitgeber (§ 58 SGB XI); im Übergangsbereich trägt der Arbeitgeber mehr als die Hälfte, bei Auszubildenden mit sehr geringer Vergütung den ganzen Beitrag (§ 20 SGB IV).
Arbeitsunfall
Unfall, den eine versicherte Person infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleidet, also ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das die Gesundheit schädigt oder zum Tod führt; versichert ist auch der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück (Wegeunfall, § 8 SGB VII). Versichert sind unter anderem alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden; zuständig sind meist die Berufsgenossenschaften, deren Beiträge allein der Unternehmer zahlt (§§ 2, 114, 150 SGB VII). Führt ein Unfall zum Tod oder zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, muss der Unternehmer ihn binnen drei Tagen, nachdem er davon erfahren hat, dem Unfallversicherungsträger anzeigen (§ 193 SGB VII).
Arbeitsvertrag
Vertrag, durch den sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichten, für einen Arbeitgeber nach dessen Weisungen und in persönlicher Abhängigkeit zu arbeiten; der Arbeitgeber schuldet dafür die vereinbarte Vergütung (§ 611a BGB). Ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, entscheidet die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Er kann formlos geschlossen werden; der Arbeitgeber muss die wesentlichen Bedingungen aber nach dem Nachweisgesetz festhalten, und eine Befristung ist nur schriftlich wirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
Arbeitszeugnis
Bescheinigung über ein Arbeitsverhältnis, auf die Beschäftigte bei dessen Ende Anspruch haben; sie wird schriftlich erteilt, mit Einwilligung der beschäftigten Person auch in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 109 GewO, § 126a BGB). Das einfache Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit, das qualifizierte Zeugnis auf Wunsch auch Leistung und Verhalten; jedes Zeugnis muss wahr, klar und verständlich sein, soll wohlwollend formuliert sein und darf keine versteckten Botschaften enthalten, die etwas anderes aussagen als der Wortlaut. Auszubildende erhalten am Ende der Ausbildung ein Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, auf Verlangen auch über Verhalten und Leistung, mit ihrer Einwilligung ebenfalls elektronisch (§ 16 BBiG).
Assessment-Center
Auswahlverfahren, in dem mehrere Bewerberinnen und Bewerber meist einen halben bis zwei Tage lang Übungen bearbeiten, etwa Selbstpräsentation, Gruppendiskussion, Rollenspiel, Fallstudie oder Postkorbübung. Mehrere Beobachterinnen und Beobachter bewerten das Verhalten nach vorher festgelegten Merkmalen wie Kommunikation, Teamfähigkeit und Entscheidungsverhalten. Wegen des hohen Aufwands wird es vor allem für Ausbildungs-, Trainee- und Führungsstellen eingesetzt.
Befristeter Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag, der ohne Kündigung endet, entweder zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder wenn ein vereinbarter Zweck erreicht ist, etwa die Rückkehr einer vertretenen Person (§ 15 TzBfG). Zulässig ist die Befristung mit sachlichem Grund, ohne sachlichen Grund grundsätzlich nur bei einer Neueinstellung und bis zu zwei Jahren, innerhalb derer der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden darf (§ 14 Abs. 1 und 2 TzBfG). Die Befristung muss schriftlich vereinbart sein; fehlt die Schriftform, gilt der Vertrag als unbefristet (§ 14 Abs. 4, § 16 TzBfG).
Benachteiligungsverbot
Verbot, Beschäftigte wegen eines Merkmals nach § 1 AGG schlechter zu behandeln (§ 7 AGG): rassistische Gründe oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Es schützt schon Bewerberinnen und Bewerber (§ 6 AGG) und gilt damit auch für Stellenanzeige, Vorstellungsgespräch und Auswahlentscheidung; erlaubt ist eine unterschiedliche Behandlung nur ausnahmsweise mit rechtfertigendem Grund, etwa wenn das Merkmal für die Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende Anforderung ist (§ 8 AGG). Wer benachteiligt wurde, kann eine Entschädigung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen, aber keine Einstellung (§ 15 AGG).
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Abgestufte Rechte, mit denen der Betriebsrat an Entscheidungen des Arbeitgebers mitwirkt, von der Unterrichtung über Beratung und Anhörung bis zur Zustimmungsverweigerung und zur echten Mitbestimmung. Vor jeder Kündigung ist er anzuhören, sonst ist sie unwirksam (§ 102 BetrVG); bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung muss ihn der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterrichten, und er kann aus bestimmten Gründen die Zustimmung verweigern (§ 99 BetrVG). Echte Mitbestimmung hat er in sozialen Angelegenheiten wie Lage der Arbeitszeit und Urlaubsgrundsätzen; ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 BetrVG).
Datenreihe
Zusammengehörige Werte aus einer Zeile oder Spalte einer Tabelle, die ein Diagramm gemeinsam darstellt, zum Beispiel die Monatswerte eines Artikels. Im Säulen- oder Liniendiagramm erhält jede Datenreihe eine eigene Farbe, die Legende ordnet die Farben zu. Ein Kreisdiagramm stellt nur eine Datenreihe dar; dort hat jedes Segment eine eigene Farbe.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Pflicht des Arbeitgebers, das regelmäßige Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen, wenn Beschäftigte durch Krankheit ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig sind; der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses (§§ 3, 4 EFZG). Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich zu melden und bei mehr als drei Kalendertagen spätestens am darauf folgenden Arbeitstag ärztlich festzustellen; bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die Bescheinigung elektronisch bei der Krankenkasse ab (§ 5 EFZG, § 109 SGB IV). Nach den sechs Wochen zahlt die Krankenkasse gesetzlich Versicherten Krankengeld (§ 44 SGB V).
Gleitzeit
Arbeitszeitmodell, bei dem Beschäftigte Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines festgelegten Rahmens selbst wählen; häufig gibt es eine Kernzeit, in der alle anwesend sein müssen. Mehr- oder Minderstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto erfasst und innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ausgeglichen. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten auch hier, und ein Betriebsrat bestimmt bei der Regelung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Höchstarbeitszeit
Gesetzliche Obergrenze der Arbeitszeit: werktäglich grundsätzlich acht Stunden, höchstens zehn Stunden, wenn der Durchschnitt über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen acht Stunden je Werktag nicht übersteigt (§ 3 ArbZG). Weil auch der Samstag als Werktag zählt, ergibt das im Durchschnitt höchstens 48 Stunden in der Woche. Für Jugendliche gelten grundsätzlich höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche (§ 8 JArbSchG).
Interne Personalbeschaffung
Deckung eines Personalbedarfs mit Beschäftigten des eigenen Unternehmens, mit Personalbewegung etwa durch Versetzung, Beförderung oder Übernahme von Auszubildenden, ohne Personalbewegung etwa durch Mehrarbeit. Vorteile sind geringere Kosten, kürzere Einarbeitung, bekannte Stärken und Schwächen der Person und Aufstiegschancen für die Belegschaft; nachteilig sind wenige neue Ideen von außen und bei einer Versetzung die Lücke, die an der bisherigen Stelle entsteht. Gegenbegriff ist die externe Personalbeschaffung über den Arbeitsmarkt.
Mindesturlaub
Bezahlter Erholungsurlaub, der Beschäftigten je Kalenderjahr gesetzlich mindestens zusteht: 24 Werktage, wobei alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen als Werktage zählen (§ 3 BUrlG); bei einer Fünftagewoche entspricht das 20 Arbeitstagen. Den vollen Anspruch erwirbt man erstmals nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG); Arbeits- und Tarifverträge sehen oft mehr Urlaub vor. Jugendliche erhalten mindestens 30 Werktage, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, 27 Werktage unter 17 und 25 Werktage unter 18 Jahren (§ 19 JArbSchG).
Mobiles Arbeiten
Arbeit außerhalb der Betriebsstätte, etwa zu Hause, beim Kunden oder unterwegs, meist mit Laptop und Smartphone; das Homeoffice ist eine Form davon. Zu unterscheiden ist die Telearbeit: ein Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, den der Arbeitgeber fest einrichtet und ausstattet und für den Arbeitszeit und Dauer vereinbart sind (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Einen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten gibt es nicht; ob und wie mobil gearbeitet wird, regeln Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung, und ein Betriebsrat bestimmt bei der Ausgestaltung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG).
Motivation
Antrieb eines Menschen, sich für ein Ziel einzusetzen, und die Beweggründe dafür. Intrinsisch motiviert ist, wen die Tätigkeit selbst antreibt, etwa Interesse an der Aufgabe oder das Gefühl, etwas Sinnvolles zu leisten; extrinsisch motiviert ist, wer wegen äußerer Anreize handelt, etwa Entgelt, Prämien, Lob oder Aufstiegschancen. Führungskräfte fördern Motivation zum Beispiel durch Anerkennung, Mitsprache, Entwicklungsmöglichkeiten und eine faire Bezahlung.
Mutterschutz
Gesetzlicher Schutz der Gesundheit von Frau und Kind am Arbeits- und Ausbildungsplatz in der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit (§ 1 MuSchG). Kern sind die Schutzfristen: In den sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin darf die Frau nur arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, in den ersten acht Wochen nach der Entbindung grundsätzlich gar nicht; bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen (§ 3 MuSchG). Während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig, wenn der Arbeitgeber davon weiß oder die Frau es ihm spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitteilt (§ 17 MuSchG).
Nachweispflicht
Pflicht des Arbeitgebers, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten, zu unterschreiben und den Beschäftigten auszuhändigen, etwa Beginn, Tätigkeit, Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfristen (§ 2 NachwG). Je nach Angabe ist der Nachweis am ersten Arbeitstag, bis zum siebten Kalendertag oder binnen eines Monats nach Beginn fällig; ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen Angaben erfüllt die Pflicht. Seit dem 1. Januar 2025 genügt grundsätzlich die Textform, wenn das Dokument gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis anfordert; auf Verlangen der Beschäftigten muss er den Nachweis dann unverzüglich schriftlich erteilen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG); in Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bleibt es bei der Schriftform.
Personalakte
Sammlung der Unterlagen über eine beschäftigte Person, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, etwa Arbeitsvertrag, Bescheinigungen, Beurteilungen und Abmahnungen, auf Papier oder digital. Sie darf nur Angaben enthalten, die für das Arbeitsverhältnis nötig sind, und muss vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden (Art. 5 DSGVO). Beschäftigte dürfen ihre Personalakte einsehen und eigene Erklärungen beifügen lassen (§ 83 BetrVG) und Auskunft über ihre gespeicherten Daten mit einer Kopie verlangen (Art. 15 DSGVO).
Personalbedarfsplanung
Ermittlung, wie viele Beschäftigte (quantitativ) mit welchen Qualifikationen (qualitativ) zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort gebraucht werden. Zieht man vom Bruttopersonalbedarf den fortgeschriebenen Personalbestand ab, also den Bestand plus feststehende Zugänge minus absehbare Abgänge, erhält man den Nettopersonalbedarf; ein negativer Wert bedeutet Personalüberdeckung. Über die Personalplanung muss der Arbeitgeber einen vorhandenen Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten (§ 92 BetrVG).
Personalbeurteilung
Planmäßige Einschätzung von Leistung und Verhalten einer beschäftigten Person durch Vorgesetzte anhand festgelegter Merkmale, meist mit einem Beurteilungsgespräch; sie ist Grundlage für Förderung, Entgelt, Versetzung und Arbeitszeugnis. Typische Beurteilungsfehler sind der Halo-Effekt (ein auffälliges Merkmal überstrahlt alle anderen), die Tendenz zur Mitte, zu milde oder zu strenge Urteile und der Nikolaus-Effekt (Verhalten kurz vor dem Beurteilungstermin wiegt zu schwer). Allgemeine Beurteilungsgrundsätze brauchen die Zustimmung eines vorhandenen Betriebsrats (§ 94 Abs. 2 BetrVG), und Beschäftigte können verlangen, dass ihre Beurteilung mit ihnen besprochen wird (§ 82 Abs. 2 BetrVG).
Personaleinsatzplanung
Planung, welche Beschäftigten wann, wo und für welche Aufgaben eingesetzt werden, damit der Arbeitsanfall mit passend qualifiziertem Personal abgedeckt ist, im Handel etwa nach der Kundenfrequenz. Zu beachten sind Arbeitsverträge, Arbeitszeitgesetz, Urlaubsansprüche, Abwesenheiten und bei Jugendlichen das Jugendarbeitsschutzgesetz; Ergebnis sind zum Beispiel Dienst-, Schicht-, Urlaubs- und Vertretungspläne. Ein Betriebsrat bestimmt bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit samt Pausen sowie beim Urlaubsplan mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BetrVG).
Personalentwicklung
Alle Maßnahmen, mit denen ein Unternehmen die Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Beschäftigten gezielt fördert, damit sie heutige und künftige Aufgaben bewältigen können. Man unterscheidet Lernen am Arbeitsplatz (on the job, etwa Einarbeitung oder Jobrotation), in enger Verbindung mit der Arbeit (near the job, etwa Qualitätszirkel oder Projektarbeit) und außerhalb der Arbeit (off the job, etwa Seminare und Lehrgänge). Grundlage sind häufig Personalbeurteilung und Mitarbeitergespräch; Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Berufsbildung der Beschäftigten zu fördern (§ 96 BetrVG).
Ruhepause
Im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit, in der Beschäftigte von jeder Arbeit frei sind; sie zählt nicht zur Arbeitszeit (§ 2 ArbZG). Wer über sechs und bis zu neun Stunden arbeitet, braucht mindestens 30 Minuten Pause, wer über neun Stunden arbeitet, mindestens 45 Minuten, aufteilbar in Blöcke von mindestens 15 Minuten; mehr als sechs Stunden am Stück ohne Pause sind nicht erlaubt (§ 4 ArbZG). Jugendliche brauchen längere Pausen: 30 Minuten bei mehr als viereinhalb und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeit (§ 11 JArbSchG).
Stellenausschreibung
Bekanntgabe einer zu besetzenden Stelle, innerhalb des Betriebs etwa im Intranet oder am Schwarzen Brett, außerhalb etwa als Stellenanzeige in Online-Jobbörsen, auf der eigenen Website oder in der Zeitung. Sie darf niemanden wegen eines Merkmals nach § 1 AGG benachteiligen, etwa wegen des Geschlechts oder des Alters (§ 11 AGG); üblich ist deshalb der Zusatz „(m/w/d)“ oder eine geschlechtsneutrale Stellenbezeichnung. Besteht ein Betriebsrat, kann er verlangen, dass freie Stellen vor der Besetzung auch im Betrieb ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG).
Stellenbeschreibung
Schriftliche Beschreibung einer Stelle unabhängig von der Person, die sie gerade besetzt: Bezeichnung, Einordnung in die Organisation mit Vorgesetzten und Vertretung, Ziele, Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung. Zusammen mit dem Anforderungsprofil, das die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten nennt, ist sie Grundlage für Stellenausschreibung, Personalauswahl, Einarbeitung und Beurteilung.
Strukturiertes Interview
Vorstellungsgespräch nach einem vorab festgelegten Leitfaden: Alle Bewerberinnen und Bewerber erhalten dieselben Fragen, die aus dem Anforderungsprofil der Stelle abgeleitet sind, und die Antworten werden nach einheitlichen Maßstäben bewertet. Dadurch lassen sich die Personen besser vergleichen, persönliche Eindrücke verzerren das Urteil weniger, und die Auswahl lässt sich nachvollziehbar und ohne Benachteiligung begründen.
Teilzeitarbeit
Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit, die kürzer ist als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter im Betrieb; auch Minijobs zählen dazu (§ 2 TzBfG). Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeit nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte (§ 4 TzBfG). Wer länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, kann verlangen, dass die Arbeitszeit verringert wird, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 8 TzBfG).

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