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Kapitel
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Ausbildungsjahr
3
Lernfeldstunden
80

Kapitel 1: Zahlungseingänge überwachen & kaufmännisches Mahnwesen

Kapitel 1 von 9

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Offene Rechnungen sind gebundenes Geld – konsequentes Forderungsmanagement sichert die Liquidität.

Wann ist der Kunde im Verzug?

  • Die Forderung ist fällig.
  • Der Gläubiger mahnt nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB). Die Mahnung ist entbehrlich, z. B. wenn der Zahlungstermin vertraglich nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB); ein Datum, das nur einseitig auf der Rechnung steht, genügt dafür nicht.
  • Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB).
  • Der Schuldner muss die Verzögerung zu vertreten haben (§ 286 Abs. 4 BGB); fehlendes Geld entlastet nie.

Die außergerichtliche Mahnung

  • Üblich sind Zahlungserinnerung und ein bis zwei Mahnungen mit klarer Frist – rechtlich genügt eine einzige Mahnung.
  • Ton: bestimmt, aber kundenerhaltend – oft steckt nur ein Versehen dahinter.

Verzugsfolgen (Geld)

  • Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn ein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist (§ 288 Abs. 1 BGB); bei Entgeltforderungen wie dem Kaufpreis aus Geschäften ohne Verbraucher sind es 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB).
  • Beispiel (Kaufpreisforderung zwischen Unternehmen, Basiszinssatz 1,52 % seit 01.07.2026): 1,52 % + 9 Prozentpunkte = 10,52 % p. a. Forderung 5.000 €, 30 Tage Verzug → 5.000 × 10,52 % × 30/360 = 43,83 € Zinsen (kaufmännische Zinsrechnung). Der Basiszinssatz wird jeweils zum 01.01. und 01.07. neu festgesetzt.
  • Zusätzlich, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist: 40 € Verzugspauschale je Entgeltforderung (§ 288 Abs. 5 BGB). Weitere Kosten der Rechtsverfolgung nach Verzugseintritt (z. B. Inkasso, Anwalt) sind als Verzugsschaden zu ersetzen; die Pauschale wird darauf angerechnet. Für die Mahnung, mit der der Verzug überhaupt erst beginnt, darf der Gläubiger nichts berechnen. Mahnkosten trägt der Schuldner nur für Mahnungen nach Verzugseintritt (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB).

Merke: Vertraglich vereinbarter Kalendertermin = Verzug ohne Mahnung; sonst Mahnung oder 30-Tage-Regel (bei Verbrauchern nur mit Hinweis auf der Rechnung).

Kapitel 2: Das gerichtliche Mahnverfahren

Kapitel 2 von 9

Lesezeit etwa 1 Minute

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Zahlt der Kunde trotz Mahnung nicht, führt der schnelle Weg zum Titel über das gerichtliche Mahnverfahren – ohne Prozess.

Der Ablauf

  • 1. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zentralen Mahngericht – heute online/automatisiert; das Gericht prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist.
  • 2. Der Schuldner hat 2 Wochen Zeit: zahlen oder Widerspruch einlegen.
  • 3. Bei Widerspruch geht die Sache auf Antrag ins normale Gerichtsverfahren.
  • 4. Ohne Widerspruch: Antrag auf Vollstreckungsbescheid – gegen ihn ist noch 2 Wochen Einspruch möglich.
  • 5. Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel; vollstreckt werden kann schon vor Ablauf der Einspruchsfrist. Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Sachen, Forderungen wie ein Bankguthaben pfändet das Vollstreckungsgericht. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB).

Verjährung im Blick

  • Regelverjährung: 3 Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger Schuldner und Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Beispiel: Rechnung fällig am 20.05.2026, Verjährung am 31.12.2029, 24 Uhr.
  • Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), ebenso die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und Verhandlungen über die Forderung (§ 203 BGB) – eine einfache Mahnung nicht!
  • Erkennt der Schuldner die Forderung an, z. B. durch eine Abschlagszahlung, beginnt die Verjährung neu (§ 212 BGB).

Merke: Mahnbescheid → (Widerspruch?) → Vollstreckungsbescheid → Zwangsvollstreckung. Die Verjährung hemmen gerichtliche Schritte wie die Zustellung des Mahnbescheids oder die Klage (§ 204 BGB) und Verhandlungen über die Forderung (§ 203 BGB). Erkennt der Schuldner die Forderung an, beginnt sie neu (§ 212 BGB). Eine einfache Mahnung bewirkt nichts davon.

Kapitel 3: Liquidität planen & Liquiditätsgrade

Kapitel 3 von 9

Lesezeit etwa 1 Minute

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Zahlungsfähig zu sein ist Pflicht Nummer eins – Illiquidität ist ein Insolvenzgrund, selbst bei vollen Auftragsbüchern.

Der Liquiditätsplan

  • Gegenüberstellung der erwarteten Einzahlungen (Kundenzahlungen, Kredite) und Auszahlungen (Löhne, Mieten, Lieferanten, Steuern) je Woche/Monat.
  • Drohende Lücken früh erkennen → Gegenmaßnahmen: Forderungen eintreiben, Skontofristen nutzen lassen, Zahlungsziele verhandeln, Kreditlinie sichern.

Die Liquiditätsgrade

  • Beispielzahlen: flüssige Mittel 60, Forderungen 150, Vorräte 100 (Umlaufvermögen 310); kurzfristiges Fremdkapital 200 (in T€).
  • 1. Grades = flüssige Mittel / kurzfr. FK × 100 = 60/200 = 30 %.
  • 2. Grades = (flüssige Mittel + Forderungen) / kurzfr. FK × 100 = 210/200 = 105 % – Zielmarke: um 100 %.
  • 3. Grades = gesamtes UV / kurzfr. FK × 100 = 310/200 = 155 %.
  • Das kurzfristige Fremdkapital steht immer im Nenner. Wer Zähler und Nenner vertauscht, erhält beim 2. Grad 200/210 = 95,24 % und hält eine ausreichende Liquidität für zu knapp.

Interpretation

  • Zu niedrig = Zahlungsrisiko; deutlich zu hoch = unrentabel geparktes Geld. Kennzahlen immer im Zeit- und Branchenvergleich lesen.

Merke: Liquidität 2. Grades um 100 % – Geld plus Forderungen sollen die kurzfristigen Schulden decken.

Kapitel 4: Rechtsformen: von e. K. bis GmbH

Kapitel 4 von 9

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Die Rechtsform entscheidet über Haftung, Kapital und Leitung – und damit über die Kreditwürdigkeit.

Einzelunternehmen & Personengesellschaften

  • Eingetragener Kaufmann (e. K.): eine Person, volle Entscheidungsfreiheit. Der Inhaber führt und vertritt allein, Gewinn und Verlust trägt er allein, und er haftet unbeschränkt, auch mit dem Privatvermögen.
  • GbR: einfachste Gesellschaftsform, alle haften unbeschränkt.
  • OHG: Kaufleute-Gesellschaft, alle Gesellschafter führen die Geschäfte und haften unbeschränkt, gesamtschuldnerisch.
  • KG: Der Komplementär führt die Geschäfte, vertritt die KG und haftet unbeschränkt. Kommanditisten haften den Gläubigern nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme; soweit sie die vereinbarte Einlage geleistet haben, ist diese Haftung ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB). Gut, um Kapitalgeber zu beteiligen.
  • KG, Geschäftsführung und Vertretung: Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB). Für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, braucht es aber einen Beschluss aller Gesellschafter, also auch ihre Zustimmung (§ 164 HGB i. V. m. § 116 Abs. 2 Satz 1 HGB). Als Kommanditisten dürfen sie die KG nicht vertreten (§ 170 Abs. 1 HGB).
  • KG, Gewinnverteilung: Sie regelt in der Praxis der Gesellschaftsvertrag, z. B. eine Vorabverzinsung der Kapitalanteile und den Rest in einem vereinbarten Verhältnis. Ohne besondere Gewinnabrede gilt § 709 Abs. 3 BGB (über § 161 Abs. 2, § 120 Abs. 1 HGB): vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, sonst nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge, sonst zu gleichen Teilen. Die frühere gesetzliche 4-%-Regel (§ 168 HGB a. F.) gilt seit 01.01.2024 nicht mehr.

Kapitalgesellschaften

  • GmbH: juristische Person, Stammkapital mindestens 25.000 €, Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Sie wird durch den oder die Geschäftsführer geführt und vertreten; mehrere Geschäftsführer vertreten gemeinschaftlich, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 35 Abs. 1 und 2 GmbHG). Der Gewinn wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt (§ 29 Abs. 3 GmbHG).
  • UG (haftungsbeschränkt): „Mini-GmbH“ ab 1 € Stammkapital mit Rücklagenpflicht.
  • AG: Grundkapital mindestens 50.000 €, Organe Vorstand – Aufsichtsrat – Hauptversammlung; Kapitalbeschaffung über Aktien.

Wahlkriterien

  • Haftung, Kapitalbedarf, Leitung/Mitsprache, Gründungsaufwand und Publizität, Steuern, Wirkung auf Banken und Geschäftspartner.

Merke: Personengesellschaften = persönliche Haftung, Kapitalgesellschaften = beschränkte Haftung, dafür Kapital- und Formvorschriften.

Kapitel 5: Finanzierungs­arten & Kredite – und was Skontoverzicht kostet

Kapitel 5 von 9

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Woher kommt das Geld? Die Systematik ist einfach – die Kosten der Alternativen sind es nicht immer.

Systematik der Finanzierung

  • Außenfinanzierung: Beteiligungsfinanzierung (Eigenkapital von außen) und Kreditfinanzierung (Fremdkapital).
  • Innenfinanzierung: Selbstfinanzierung aus einbehaltenen Gewinnen, Finanzierung aus Abschreibungsgegenwerten und Rückstellungen.

Wichtige Kreditarten

  • Kontokorrentkredit: flexible Kreditlinie auf dem Geschäftskonto – teuer, nur für kurzfristige Spitzen.
  • Darlehen: Fälligkeitsdarlehen (Tilgung am Ende), Ratendarlehen (gleiche Tilgung, sinkende Zinsen), Annuitätendarlehen (gleichbleibende Rate aus Zins + Tilgung).
  • Lieferantenkredit: das Zahlungsziel des Lieferanten – bequem, aber oft der teuerste Kredit.

Rechenklassiker: Was kostet Skontoverzicht?

  • Bedingungen: 2 % Skonto bei Zahlung in 10 Tagen, Ziel 30 Tage. Wer erst nach 30 Tagen zahlt, nimmt beim Lieferanten für 30 − 10 = 20 Tage einen Kredit auf und bezahlt ihn mit dem Skonto.
  • Effektiver Jahreszins des Lieferantenkredits = Skontobetrag ÷ Überweisungsbetrag × 100 × 360 ÷ (Zahlungsziel − Skontofrist). Bezogen auf 100 € Rechnungsbetrag (2 € Skonto, 98 € Überweisungsbetrag): 2 ÷ 98 × 100 × 360 ÷ 20 ≈ 36,73 % p. a.
  • Näherung (Faustformel): Skontosatz × 360 ÷ (Zahlungsziel − Skontofrist) = 2 × 360 ÷ 20 = 36 %. Sie bezieht das Skonto auf den Rechnungsbetrag statt auf den Überweisungsbetrag und fällt deshalb etwas niedriger aus. In den Übungen gilt nur die genaue Rechnung nach der Formel aus der Formelsammlung; die Faustformel dient zum schnellen Überschlag.
  • Fazit: Lieber den Kontokorrent nutzen und skontieren, als das Zahlungsziel auszureizen.

Kreditwürdigkeit

  • Banken prüfen persönliche (Zuverlässigkeit, Qualifikation) und wirtschaftliche Kreditwürdigkeit (Jahresabschlüsse, Sicherheiten, Planung) – Rating bestimmt den Zins.

Merke: Der effektive Jahreszins des Lieferantenkredits liegt bei Skontoverzicht oft über 30 % – kaum ein Bankkredit ist teurer.

Kapitel 6: Kreditsicherheiten

Kapitel 6 von 9

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Ohne Sicherheiten kein günstiger Kredit – die wichtigsten Formen musst du unterscheiden können.

Personensicherheit: die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB)

  • Ein Dritter (Bürge) verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für die Schuld einzustehen. Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erteilt werden; eine E-Mail genügt nicht (§ 766 BGB). Das gilt nicht, wenn die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist, er also als Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes bürgt (§ 350 HGB).
  • Gewöhnliche Bürgschaft: Der Bürge hat die Einrede der Vorausklage. Er muss erst zahlen, wenn der Gläubiger erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt hat (§ 771 BGB).
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge verzichtet auf die Einrede (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und kann nach Fälligkeit sofort in Anspruch genommen werden – Standard bei Banken. Ist die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft, steht ihm die Einrede ohnehin nicht zu (§ 349 HGB).
  • Viele Lehrbücher nennen die gewöhnliche Bürgschaft auch Ausfallbürgschaft. Genau genommen haftet der Ausfallbürge nur für den Betrag, den der Gläubiger trotz Vollstreckung und Verwertung anderer Sicherheiten nachweislich verliert.

Sachsicherheiten an beweglichen Sachen & Forderungen

  • Sicherungsübereignung: Eigentum z. B. am Firmenwagen geht an die Bank, der Betrieb nutzt ihn weiter (Besitz bleibt).
  • Zession (Forderungsabtretung): Kundenforderungen werden an die Bank abgetreten – still (Kunde erfährt nichts) oder offen.
  • Einfacher Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB): Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferanten. Er geht unter anderem unter, wenn die Ware an einen gutgläubigen Dritten weiterverkauft (§ 932 BGB) oder verarbeitet wird (§ 950 BGB).
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der Käufer darf weiterverkaufen oder verarbeiten. Dafür tritt er die Forderung aus dem Weiterverkauf im Voraus an den Lieferanten ab, oder der Lieferant wird Eigentümer der neuen Sache (Verarbeitungsklausel).
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum geht erst über, wenn auch weitere oder alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.

Grundpfandrechte

  • Hypothek: streng an die konkrete Forderung gebunden – sinkt mit der Tilgung.
  • Grundschuld: unabhängig von einer bestimmten Forderung, wiederverwendbar – heute die Regel bei Immobilienkrediten.

Merke: Selbstschuldnerisch = sofort zahlen; Sicherungsübereignung = Eigentum weg, Besitz bleibt; Grundschuld schlägt Hypothek in der Praxis.

Kapitel 7: Leasing & Factoring als Alternativen

Kapitel 7 von 9

Lesezeit etwa 1 Minute

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Nicht jede Investition braucht einen Kredit – Leasing schont die Liquidität, Factoring macht Forderungen sofort zu Geld. Auf die Bilanz wirken beide nur unter Bedingungen: Das Leasinggut steht nicht in der Bilanz des Leasingnehmers, wenn es dem Leasinggeber zugerechnet wird. Beim echten Factoring scheidet die Forderung aus der Bilanz aus, weil der Factor auch das Ausfallrisiko trägt.

Leasing

  • Nutzung statt Eigentum: Der Leasinggeber bleibt Eigentümer, der Betrieb zahlt Raten.
  • Operating-Leasing: kurzfristig kündbar, Wartung oft inklusive – ähnelt der Miete.
  • Finanzierungsleasing: feste Grundmietzeit, Investitionsrisiko beim Nehmer; am Ende Rückgabe, Verlängerung oder Kauf.
  • Vorteile: schont Liquidität, planbare Raten, aktuelle Technik. Nachteile: in Summe meist teurer als Kauf, Vertragsbindung.

Factoring

  • Laufender Verkauf der Kundenforderungen an einen Factor – sofortige Liquidität statt 30-Tage-Warten.
  • Drei Funktionen: Finanzierung (sofortige Auszahlung), Delkredere (Übernahme des Ausfallrisikos beim echten Factoring), Dienstleistung (Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen).
  • Kosten: Factoringgebühr, Zinsabschlag und beim echten Factoring eine Delkrederegebühr. Dafür entfällt beim echten Factoring das Ausfallrisiko und, wenn der Factor auch den Forderungseinzug übernimmt, der Mahnaufwand.

Einordnung

  • Beides sind Bausteine neben klassischem Kredit – die Wahl hängt von Kosten, Bilanzwirkung und Flexibilität ab.

Merke: Leasing finanziert Nutzung, Factoring macht Forderungen sofort zu Geld – echtes Factoring nimmt auch das Ausfallrisiko ab.

Kapitel 8: Investitionsarten und Finanzierungs­bedarf

Kapitel 8 von 9

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Bevor ein Unternehmen nach Geld fragt, muss klar sein, wofür es investiert und wie viel es wirklich braucht. Welche Finanzierungsarten dafür in Frage kommen, zeigt das Kapitel „Finanzierungsarten & Kredite“.

Wofür investiert wird und wie viel Geld nötig ist

Eine Investition bindet Geld langfristig in Vermögen, meist in Anlagegüter wie Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude oder Software. Nach dem Anlass unterscheidet man:

  • Gründungsinvestition: Erstausstattung eines neuen Unternehmens oder Standorts.
  • Ersatzinvestition: Eine verbrauchte oder defekte Anlage wird durch eine gleichartige ersetzt; die Kapazität bleibt gleich.
  • Erweiterungsinvestition: Zusätzliche Anlagen vergrößern die Kapazität, etwa für mehr Aufträge.
  • Rationalisierungsinvestition: Neue Technik senkt Kosten oder verbessert die Qualität, zum Beispiel durch weniger Handarbeit oder weniger Fehler.

In der Praxis mischen sich die Arten oft: Wer eine alte Maschine durch eine schnellere ersetzt, investiert zugleich zum Ersatz und zur Rationalisierung. Neben diesen Sachinvestitionen gibt es Finanzinvestitionen, etwa den Kauf von Wertpapieren oder Beteiligungen.

Der Finanzierungsbedarf ergibt sich in drei Schritten:

  1. Anschaffungskosten der Anlage: Kaufpreis ohne Umsatzsteuer, plus Nebenkosten wie Fracht und Montage, minus Preisminderungen wie Rabatt und Skonto (§ 255 Abs. 1 HGB). Die Umsatzsteuer zählt bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen nicht dazu, weil das Finanzamt sie als Vorsteuer erstattet.
  2. Kapitalbedarf: Anschaffungskosten plus weitere Ausgaben, die die Investition auslöst, etwa Schulung des Personals oder zusätzliche Vorräte.
  3. Finanzierungsbedarf: Kapitalbedarf minus eigene Mittel, die das Unternehmen einsetzen kann.

Für den Finanzierungsbedarf gilt der Grundsatz der Fristengleichheit: Was lange im Unternehmen bleibt, soll mit Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital bezahlt werden, nicht mit dem Kontokorrentkredit.

Beispiel

Die Wendland Objekteinrichtung GmbH erweitert ihr Lager um eine Regalanlage für 48.000 € netto. Sie zahlt mit 2 % Skonto (960 €); Montage 3.500 € und Transport 900 € kommen hinzu. Anschaffungskosten: 48.000 − 960 + 3.500 + 900 = 51.440 €. Für das größere Sortiment kauft Wendland Waren für 20.000 € zusätzlich ein: Kapitalbedarf 71.440 €. Aus eigenen Mitteln stehen 25.000 € bereit, der Finanzierungsbedarf beträgt 46.440 €.

Kapitel 9: Bonität von Kunden prüfen und offene Posten überwachen

Kapitel 9 von 9

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Wer auf Rechnung liefert, gibt dem Kunden einen Kredit. Deshalb prüft das Unternehmen vorher, ob der Kunde zahlen kann und will, und behält danach im Blick, ob er es auch tut. Wie Banken die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden prüfen, steht im Kapitel „Finanzierungsarten & Kredite“.

Bonität prüfen und die Offene-Posten-Liste lesen

Eine Prüfung ist vor allem bei einem neuen Kunden, einem ungewöhnlich großen Auftrag, einem höheren Kreditlimit oder einem auffälligen Zahlungsverhalten angebracht. Mögliche Quellen:

  • eigene Erfahrungen: Zahlungsdauer, Skontonutzung und Mahnungen aus der Offene-Posten-Liste und der Kundenhistorie
  • öffentliche Register: Handelsregister, veröffentlichte Jahresabschlüsse, Insolvenzbekanntmachungen
  • Auskunfteien: Sie sammeln Daten zu Zahlungsverhalten und Finanzlage und geben eine Bonitätsbewertung ab, gegen Entgelt.
  • Bankauskunft: Wendland fragt über die eigene Hausbank an; die Bank des Kunden gibt nur allgemein gehaltene Auskünfte ohne Beträge. Über eine GmbH, eine AG oder eingetragene Kaufleute darf sie Auskunft geben, solange der Kunde nicht widersprochen hat, über Privatkunden nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung.

Über Kapitalgesellschaften wie eine GmbH holt man solche Auskünfte ohne Weiteres ein. Bei Privatkunden und bei Einzelunternehmern, die natürliche Personen sind und für die die DSGVO deshalb wie bei Privatkunden gilt, braucht das Unternehmen ein berechtigtes Interesse, etwa weil es in Vorleistung geht und auf Rechnung liefern soll (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).

Aus dem Ergebnis folgen die Zahlungsbedingungen: Bei guter Bonität Lieferung auf Ziel, eventuell mit Skonto. Bei Zweifeln ein niedrigeres Kreditlimit, eine Anzahlung, Vorkasse, Lastschrift oder Eigentumsvorbehalt.

Die Offene-Posten-Liste führt alle Ausgangsrechnungen auf, die noch nicht bezahlt sind, mit Kunde, Rechnungsnummer, Betrag und Fälligkeit. Ausgewertet wird sie zu einem Stichtag:

  • Welche Posten sind noch nicht fällig, welche seit wie vielen Tagen überfällig? Diese Altersstruktur zeigt, wo das Risiko steigt.
  • Welcher Kunde hat insgesamt wie viel offen, und reicht sein Kreditlimit?
  • Welche Posten sind zu mahnen, welche schon in einer höheren Mahnstufe?
Beispiel

Die Lindtal Bürobedarf GmbH hat bei der Wendland Objekteinrichtung GmbH ein Kreditlimit von 12.000 €. Offen sind 7.000 € (noch nicht fällig) und 4.200 € (seit 12 Tagen überfällig), zusammen 11.200 €. Bestellt Lindtal jetzt für 3.500 €, stiegen die offenen Posten auf 14.700 € und lägen 2.700 € über dem Limit. Wendland bittet deshalb erst um Zahlung der überfälligen Rechnung und liefert danach.

Nachschlagen

Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.

Fachbegriffe aus diesem Lernfeld

Basiszinssatz
Veränderlicher Bezugszinssatz nach § 247 BGB, auf dem gesetzliche Zinsen aufbauen, vor allem die Verzugszinsen: Sie liegen um einen gesetzlich festgelegten Aufschlag in Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; bei Entgeltforderungen aus Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist dieser Aufschlag höher (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres angepasst, und zwar um so viele Prozentpunkte, wie sich der Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte seit der letzten Anpassung verändert hat. Den jeweils gültigen Wert gibt die Deutsche Bundesbank bekannt; er kann auch negativ sein.
Bonität
Fähigkeit und Bereitschaft eines Kunden, seine Zahlungsverpflichtungen vollständig und fristgerecht zu erfüllen; man spricht auch von Kreditwürdigkeit. Bevor ein Unternehmen auf Ziel liefert, prüft es sie zum Beispiel anhand eigener Zahlungserfahrungen aus der Offene-Posten-Liste oder mit der Auskunft einer Auskunftei. Ist die Bonität zweifelhaft, kann es Vorkasse verlangen, ein Kreditlimit setzen oder den Auftrag ablehnen.
Budget
In Geld ausgedrückter Plan- und Vorgabewert für einen Zeitraum und einen Verantwortungsbereich, meist als Obergrenze der Kosten oder Ausgaben, z. B. für ein Projekt, eine Abteilung, eine Werbekampagne oder eine Veranstaltung. Im Soll-Ist-Vergleich zeigt sich, ob das Budget eingehalten wurde; Abweichungen werden begründet und führen zu Gegenmaßnahmen oder zu einem angepassten Plan.
Gerichtliches Mahnverfahren
Vereinfachtes Verfahren beim Amtsgericht, mit dem ein Gläubiger eine bestimmte Geldforderung ohne Klage und mündliche Verhandlung durchsetzen kann: Auf seinen Antrag erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, ohne zu prüfen, ob die Forderung besteht (§§ 688 ff. ZPO). Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zahlen oder Widerspruch einlegen; nach einem Widerspruch geht die Sache auf Antrag einer Partei in ein gewöhnliches Gerichtsverfahren über (§ 696 ZPO). Ohne rechtzeitigen Widerspruch ergeht auf Antrag der Vollstreckungsbescheid, aus dem vollstreckt werden kann und gegen den nur noch innerhalb von zwei Wochen Einspruch möglich ist (§§ 699, 700, 339 ZPO).
Hemmung der Verjährung
Stillstand der Verjährungsfrist: Die Zeit der Hemmung zählt nicht mit, danach läuft der noch offene Rest der Frist weiter (§ 209 BGB). Gehemmt wird die Verjährung u. a. durch Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB) und durch Rechtsverfolgung wie Klage oder Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 BGB), nicht aber durch eine einfache Mahnung. Anders beim Neubeginn (§ 212 BGB): Erkennt der Schuldner die Forderung während der laufenden Frist an, etwa durch eine Abschlagszahlung, oder wird dann eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt, beginnt die volle Frist am folgenden Tag neu und nicht erst am Jahresende; ein Anerkenntnis vor Beginn der Verjährung, etwa noch im Jahr der Entstehung, ändert den Fristbeginn am Jahresende nicht.
Innenfinanzierung
Finanzierung aus Mitteln, die im Unternehmen selbst erwirtschaftet oder freigesetzt werden, vor allem über die Umsatzerlöse: einbehaltene Gewinne (Selbstfinanzierung), verdiente Abschreibungen, Rückstellungen und Erlöse aus dem Verkauf nicht mehr benötigten Vermögens. Bei der Außenfinanzierung kommt das Kapital dagegen von außen, als Einlage der Eigentümer (Beteiligungsfinanzierung) oder als Kredit (Kreditfinanzierung). Die Einteilung nach der Herkunft der Mittel ist unabhängig davon, ob Eigen- oder Fremdkapital entsteht: Finanzierung aus Rückstellungen etwa ist Innen- und zugleich Fremdfinanzierung.
Investition
Verwendung von Geld für Vermögen, das dem Unternehmen längerfristig Nutzen bringen soll, vor allem für Anlagegüter wie Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge oder Software. Nach dem Anlass unterscheidet man Gründungsinvestition, Ersatzinvestition (verbrauchte Anlage ersetzen), Erweiterungsinvestition (Kapazität vergrößern) und Rationalisierungsinvestition (kostengünstiger oder besser arbeiten). Die Investition ist die Mittelverwendung (Aktivseite der Bilanz), die Finanzierung die Mittelbeschaffung (Passivseite).
Kommanditgesellschaft (KG)
Personengesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma, in der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und mindestens einer nur bis zu einer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (Kommanditist) (§§ 161, 162 HGB). Hat der Kommanditist seine Einlage in Höhe der Haftsumme geleistet, haftet er den Gläubigern nicht mehr persönlich (§ 171 HGB). Geschäftsführung und Vertretung liegen bei den Komplementären (§§ 164, 170 HGB); über Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, beschließen aber alle Gesellschafter, auch die Kommanditisten (§ 116 Abs. 2 HGB).
Liquiditätsplan
Vorschau auf die erwarteten Einzahlungen und Auszahlungen der nächsten Wochen oder Monate, nach Perioden gegliedert (auch Finanzplan). Je Periode ergibt der Anfangsbestand an Zahlungsmitteln plus Einzahlungen minus Auszahlungen den voraussichtlichen Endbestand, der als Anfangsbestand in die nächste Periode übergeht. Ein negativer Wert zeigt einen Engpass früh an, sodass das Unternehmen rechtzeitig z. B. einen Kredit vereinbaren, Auszahlungen verschieben oder Forderungen schneller einziehen kann; Überschüsse lassen sich anlegen.
Prozentpunkt
Einheit für den Abstand zwischen zwei Prozentsätzen. Steigt ein Anteil von 20 % auf 25 %, ist er um 5 Prozentpunkte gestiegen; bezogen auf den alten Anteil ist das eine Zunahme um 25 %. Auch Zinssätze werden so angegeben, zum Beispiel der Verzugszins mit 5 oder 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB).
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, zum Beispiel Eigentümer, Erbe oder Schuldner. Menschen (natürliche Personen) sind es von der Vollendung der Geburt an bis zum Tod, also auch Kinder (§ 1 BGB), juristische Personen wie GmbH, AG oder eingetragener Verein erst mit der Eintragung ins Handels- oder Vereinsregister (§ 11 GmbHG, § 41 AktG, § 21 BGB). Rechtsfähig sind auch Personengesellschaften wie OHG, KG und die am Rechtsverkehr teilnehmende GbR, obwohl sie keine juristischen Personen sind (§ 14 Abs. 2 und § 705 Abs. 2 BGB, §§ 105 Abs. 2 und 161 Abs. 2 HGB).
Selbstfinanzierung
Innenfinanzierung durch Gewinne, die im Unternehmen bleiben, statt ausgeschüttet oder entnommen zu werden; sie stärkt das Eigenkapital, ohne dass neue Geldgeber nötig sind. Offen ist sie, wenn der einbehaltene Gewinn in der Bilanz sichtbar wird, z. B. als Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) oder als höheres Kapitalkonto des Inhabers. Still ist sie, wenn durch vorsichtige Bewertung, etwa niedrig angesetztes Vermögen oder hoch angesetzte Rückstellungen, stille Reserven entstehen und ein Teil des Gewinns in der Bilanz nicht erscheint.
Sicherungsübereignung
Kreditsicherheit, bei der der Kreditnehmer dem Kreditgeber das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt, die Sache aber anders als beim Pfand behält und weiter nutzt, z. B. ein Fahrzeug oder eine Maschine. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kreditnehmer die Sache für den Kreditgeber besitzt; dieser wird mittelbarer Besitzer (Besitzkonstitut, § 930 BGB). Zahlt der Kreditnehmer nicht, darf der Kreditgeber die Sache verwerten; nach vollständiger Tilgung bekommt der Kreditnehmer das Eigentum zurück.
Verjährung
Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 BGB); die Forderung besteht weiter, lässt sich aber nicht mehr durchsetzen, wenn er sich auf die Verjährung beruft. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger den Schuldner und die maßgeblichen Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Beispiel: Eine im März 2026 fällige Kaufpreisforderung verjährt mit Ablauf des 31.12.2029.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt für Ware, die der Käufer schon vor der Bezahlung weiterverkaufen oder verarbeiten darf: Er tritt die Forderung aus dem Weiterverkauf im Voraus an den Verkäufer ab (Vorausabtretung, § 398 BGB), und bei einer Verarbeitung soll der Verkäufer Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache werden (Verarbeitungsklausel). So bleibt der Verkäufer gesichert, obwohl er sein Eigentum an der gelieferten Ware durch Weiterverkauf oder Verarbeitung verliert. Davon zu unterscheiden ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt, bei dem das Eigentum erst übergeht, wenn außer dieser Ware auch weitere oder alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bezahlt sind.

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