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Kapitel
10
Aufgaben
36
Aufgaben-Generatoren
6
Ausbildungsjahr
2
Lernfeldstunden
80

Kapitel 1: Buchführung: Aufgaben, GoB, Inventur & Bilanz

Kapitel 1 von 10

Lesezeit etwa 1 Minute

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Die Buchführung dokumentiert alle Werteströme des Betriebs – lückenlos, nachvollziehbar und gesetzlich vorgeschrieben.

Pflicht & Grundsätze

  • Nach § 238 HGB muss jeder Kaufmann Bücher führen. Einzelkaufleute mit höchstens 800.000 € Umsatzerlösen und 80.000 € Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen sind befreit (§ 241a HGB). Die Pflicht aus dem HGB gilt auch für die Besteuerung (§ 140 AO). Gewerbetreibende ohne diese Pflicht müssen Bücher führen, wenn das Finanzamt einen Umsatz von mehr als 800.000 € oder einen Gewinn von mehr als 80.000 € feststellt und ihnen das mitteilt (§ 141 AO). Das UStG verlangt eigene Aufzeichnungen (§ 22 UStG).
  • Maßstab sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB): klar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet – keine Buchung ohne Beleg.

Inventur → Inventar → Bilanz

  • Inventur: körperliche und buchmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensteile und Schulden zum Stichtag.
  • Inventar: das ausführliche Verzeichnis in Staffelform (Vermögen, Schulden, Reinvermögen).
  • Bilanz: die Kurzfassung in Kontoform – links Aktiva (Mittelverwendung), rechts Passiva (Mittelherkunft).

Bilanzaufbau

  • Aktiva: Anlagevermögen (dauerhaft: Gebäude, BGA, Maschinen) und Umlaufvermögen (kurzfristig: Vorräte, Forderungen, Bank, Kasse).
  • Passiva: Eigenkapital und Fremdkapital (Verbindlichkeiten, Darlehen).
  • Bilanzgleichung: Summe Aktiva = Summe Passiva; Eigenkapital = Vermögen − Schulden.

Merke: Aktiva zeigen, wohin das Geld geflossen ist – Passiva, woher es kommt.

Kapitel 2: Bestandskonten & der Buchungssatz

Kapitel 2 von 10

Lesezeit etwa 1 Minute

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Aus der Bilanz werden Konten – und jeder Geschäftsfall wird als Buchungssatz erfasst.

Konten & Buchungsregeln

  • Aktivkonten: Anfangsbestand und Zugänge im Soll, Abgänge im Haben.
  • Passivkonten: spiegelbildlich – Anfangsbestand und Zugänge im Haben, Abgänge im Soll.
  • Der Buchungssatz nennt immer zuerst das Soll-Konto: „Soll an Haben“; Soll- und Habensumme sind stets gleich (Doppik).

Die vier Grundfälle

Die Beispiele sind vereinfacht ohne Umsatzsteuer; wie sie gebucht wird, zeigt das Kapitel „Umsatzsteuer buchen“.

  • Aktivtausch: Kauf eines PCs gegen Banküberweisung → BGA an Bank (Bilanzsumme unverändert).
  • Passivtausch: kurzfristige Verbindlichkeit wird zum Darlehen → Verbindlichkeiten an Darlehen.
  • Aktiv-Passiv-Mehrung: Büroschrank auf Ziel gekauft → BGA an Verbindlichkeiten aLL (Bilanzsumme steigt). Handelswaren bucht der Betrieb dagegen beim Einkauf als Aufwand (aufwandsrechnerisches Verfahren, siehe „Umsatzsteuer buchen“).
  • Aktiv-Passiv-Minderung: Verbindlichkeit per Bank bezahlt → Verbindlichkeiten an Bank (Bilanzsumme sinkt).

Abschluss

  • Am Jahresende werden die Salden der Bestandskonten über das Schlussbilanzkonto (SBK) abgeschlossen.

Merke: „Soll an Haben“ – und bei Aktivkonten wohnt der Zugang links, bei Passivkonten rechts.

Kapitel 3: Erfolgskonten & Gewinn- und Verlustrechnung

Kapitel 3 von 10

Lesezeit etwa 1 Minute

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Aufwendungen und Erträge verändern das Eigenkapital – sie laufen deshalb über eigene Erfolgskonten.

Aufwand & Ertrag

  • Aufwendungen (Werteverzehr): Mieten, Löhne und Gehälter, Büromaterial, Abschreibungen, Zinsaufwand → Buchung im Soll.
  • Erträge (Wertezuwachs): Umsatzerlöse, Zinserträge, Provisionserlöse → Buchung im Haben.

Beispiele

  • Büromiete per Bank 1.500 €: Mietaufwand 1.500 an Bank 1.500.
  • Dienstleistung auf Rechnung 2.000 € netto: Forderungen an Umsatzerlöse (zur Umsatzsteuer gleich mehr).

Abschluss über die GuV

  • Alle Erfolgskonten werden über das GuV-Konto abgeschlossen: Erträge im Haben, Aufwendungen im Soll.
  • Saldo = Gewinn (Erträge größer) oder Verlust; der Saldo wird auf das Eigenkapitalkonto übertragen – Gewinn mehrt, Verlust mindert das Eigenkapital.

Merke: Bestandskonten enden im SBK, Erfolgskonten in der GuV – und die GuV endet im Eigenkapital.

Kapitel 4: Umsatzsteuer buchen: Vorsteuer, Umsatzsteuer, Zahllast

Kapitel 4 von 10

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Die Umsatzsteuer ist für den Betrieb erfolgsneutral (kein Aufwand, kein Ertrag); wirtschaftlich trägt sie der Endverbraucher. Gebucht wird sie bei steuerpflichtigen Ein- und Verkäufen. Keine Umsatzsteuer enthalten z. B. Versicherungsbeiträge, Kreditzinsen, Briefporto im Universaldienst und Rechnungen von Kleinunternehmern; Mieten für Grundstücke und Büroräume sind steuerfrei, wenn der Vermieter nicht zur Steuerpflicht optiert hat (§ 4 Nr. 12, § 9 UStG).

Das System

  • Die Umsatzsteuer in Eingangsrechnungen anderer Unternehmer ist als Vorsteuer abziehbar (Forderung an das Finanzamt), wenn die Leistung für das Unternehmen ausgeführt ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 UStG); bei Anzahlungen vor Ausführung der Leistung genügen Rechnung und Zahlung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG).
  • Für eigene steuerpflichtige Leistungen schuldet der Betrieb Umsatzsteuer (Verbindlichkeit an das Finanzamt). Im Regelfall (Sollbesteuerung) entsteht sie mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, unabhängig vom Zahlungseingang (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG; bei Anzahlungen schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung, Satz 4); nur Betriebe mit Istbesteuerung (§ 20 UStG) versteuern nach Zahlungseingang.
  • Zahllast = Umsatzsteuer − Vorsteuer; ist die Vorsteuer höher, entsteht ein Erstattungsanspruch (Vorsteuerüberhang).

Buchungsbeispiele (19 %)

  • Einkauf Büromaterial auf Ziel, 200 € netto: Büromaterial 200,00 + Vorsteuer 38,00 an Verbindlichkeiten aLL 238,00.
  • Handelswaren auf Ziel, 1.000 € netto (aufwandsrechnerisches Verfahren): Aufwendungen für Handelswaren 1.000,00 + Vorsteuer 190,00 an Verbindlichkeiten aLL 1.190,00. Der Einkauf wird sofort als Aufwand erfasst und läuft über die GuV.
  • Verkauf auf Ziel, 2.000 € netto: Forderungen aLL 2.380,00 an Umsatzerlöse 2.000,00 an Umsatzsteuer 380,00.
  • Am Ende des Voranmeldungszeitraums die Vorsteuer verrechnen (alle drei Beispiele im selben Zeitraum): Umsatzsteuer 228,00 an Vorsteuer 228,00.
  • Zahllast ans Finanzamt überweisen: Umsatzsteuer 152,00 an Bank 152,00. Bei Vorsteuerüberhang wird ebenfalls „Umsatzsteuer an Vorsteuer“ gebucht, aber nur in Höhe der Umsatzsteuer; der Rest auf dem Vorsteuerkonto ist ein Erstattungsanspruch, den das Finanzamt überweist.

Voranmeldung

  • Die Umsatzsteuervoranmeldung ist elektronisch bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln; zum selben Tag ist die Vorauszahlung (Zahllast) fällig (§ 18 Abs. 1 UStG).
  • Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, der Kalendermonat, wenn die Steuer im Vorjahr mehr als 9.000 € betrug; bei höchstens 2.000 € kann das Finanzamt von der Voranmeldung befreien (§ 18 Abs. 2 UStG).
  • Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Fristen um einen Monat (Dauerfristverlängerung, § 46 UStDV); Monatszahler leisten dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 UStDV).
  • Vereinfacht mit den Zahlen oben: steuerpflichtige Umsätze 19 % 2.000 €, Steuer 380 €, abziehbare Vorsteuer 228 €, Vorauszahlung 152 €.

Merke: Vorsteuer = Steuer aus Eingangsrechnungen (Forderung), Umsatzsteuer = Steuer aus Ausgangsrechnungen (Verbindlichkeit), Zahllast = Differenz im Voranmeldungszeitraum.

Kapitel 5: Skonto, Rücksendung & Storno buchen

Kapitel 5 von 10

Lesezeit etwa 1 Minute

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Nachlässe und Korrekturen verändern nachträglich Aufwand und Erlös – bei steuerpflichtigen Umsätzen auch die Umsatzsteuer bzw. die Vorsteuer (§ 17 Abs. 1 UStG).

Lieferantenskonto (wir zahlen früher)

  • Eingangsrechnung über Handelswaren 1.000 € netto + 190 € Vorsteuer = 1.190 € Verbindlichkeit.
  • Zahlung mit 2 % Skonto (23,80 € brutto = 20,00 € netto + 3,80 € Vorsteuerkorrektur):
  • Verbindlichkeiten aLL 1.190,00 an Bank 1.166,20 an Nachlässe für Handelswaren 20,00 an Vorsteuer 3,80.

Kundenskonto (der Kunde zahlt früher)

  • Spiegelbildlich: Bank 1.166,20 + Erlösberichtigungen 20,00 + Umsatzsteuer 3,80 an Forderungen aLL 1.190,00. Erlösberichtigungen mindern als Erlösschmälerung die Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB).

Rücksendung & Storno

  • Rücksendung an den Lieferanten ist eine Stornobuchung: Die Einkaufsbuchung wird anteilig umgekehrt – Verbindlichkeiten aLL an Aufwendungen für Handelswaren (bzw. Büromaterial) und an Vorsteuer (§ 17 Abs. 1 UStG).
  • Stornobuchung: Eine Fehlbuchung wird nicht radiert oder gelöscht, denn ihr ursprünglicher Inhalt muss erkennbar bleiben (§ 239 Abs. 3 HGB). Berichtigt wird sie durch eine Gegenbuchung: Die Umkehrbuchung wiederholt den falschen Buchungssatz mit vertauschten Seiten. Viele Buchhaltungsprogramme bieten daneben die Generalumkehr; sie bucht auf denselben Seiten mit negativem Betrag, sodass die Kontensummen nicht künstlich steigen.

Merke: Nachlässe auf steuerpflichtige Umsätze korrigieren auch die Steuer; Skonto buchen heißt dann drei Haben- bzw. drei Sollpositionen denken.

Kapitel 6: Abschreibungen: Wertverlust erfassen

Kapitel 6 von 10

Lesezeit etwa 1 Minute

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Abnutzbare Anlagegüter (z. B. Gebäude, Fahrzeuge, BGA) verlieren durch Nutzung, Zeit und Technik an Wert – die Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten (netto, ohne abziehbare Vorsteuer) auf die Nutzungsjahre. Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben.

Lineare Abschreibung

  • Jahresbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer.
  • Beispiel: Firmenwagen, Anschaffungskosten 30.000 € netto, Anschaffung im Januar, vorgegebene Nutzungsdauer 5 Jahre → 30.000 / 5 = 6.000 € pro Jahr; Restbuchwert nach 2 Jahren: 18.000 €.
  • Bei Anschaffung im Laufe des Jahres wird monatsgenau abgeschrieben (zeitanteilig).

Buchung

  • Abschreibungen auf Sachanlagen an Fuhrpark (bzw. BGA, Maschinen) – der Aufwand mindert über die GuV den Gewinn.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

  • Abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis 800 € netto können im Anschaffungsjahr sofort voll abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Über 250 € ist ein Verzeichnis nötig, wenn die Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen.
  • Stattdessen kann der Betrieb für alle Güter eines Jahres über 250 € bis 1.000 € einen Sammelposten bilden, der über fünf Jahre aufgelöst wird; sofort abgeschrieben werden dann nur Güter bis 250 € (§ 6 Abs. 2a EStG).

Warum abschreiben?

  • Richtiger Gewinn (Aufwand in den Jahren der Nutzung), richtige Bilanzwerte. Die AfA-Tabellen des BMF geben steuerliche Richtwerte für die Nutzungsdauer (z. B. Pkw 6 Jahre); in Aufgaben ist die Nutzungsdauer meist vorgegeben.

Merke: Linear = Anschaffungskosten geteilt durch Jahre – gleicher Betrag, jedes Jahr.

Kapitel 7: Erfolg beurteilen: Rentabilität & Co.

Kapitel 7 von 10

Lesezeit etwa 1 Minute

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Buchen allein reicht nicht – Lernfeld 6 heißt auch: Werteströme beurteilen.

Vom Ergebnis zur Kennzahl

  • Unternehmenserfolg = Erträge − Aufwendungen (Saldo der GuV).
  • Eigenkapitalrentabilität = Gewinn / Eigenkapital × 100. Beispiel: 40.000 € Gewinn bei 400.000 € EK → 10 % – zu vergleichen mit alternativen Anlagen und dem Risiko.
  • Umsatzrentabilität = Gewinn / Umsatz × 100. Beispiel: 40.000 / 800.000 × 100 = 5 % – von jedem Umsatz-Euro bleiben 5 Cent.
  • Wirtschaftlichkeit = Erträge / Aufwendungen (auf Basis der GuV); ein Wert über 1 bedeutet Gewinn. Beispiel: Erträge 840.000 €, Aufwendungen 800.000 € → 1,05.

Aussagen richtig einordnen

  • Kennzahlen immer im Zeitvergleich (Vorjahre) und Betriebsvergleich (Branche) lesen.
  • Ein steigender Umsatz bei sinkender Umsatzrentabilität deutet auf Kostenprobleme oder Preisnachlässe hin.

Ausblick

  • Die Steuerung über Kosten und Kalkulation vertieft Lernfeld 10 (BAB, Deckungsbeitrag, Gewinnschwelle).

Merke: Rentabilität = Gewinn im Verhältnis zur Basis (EK oder Umsatz) × 100 – nie den Gewinn allein beurteilen.

Kapitel 8: Kontenrahmen, Kontenplan und Personenkonten

Kapitel 8 von 10

Lesezeit etwa 4 Minuten

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Wer im Büro Belege bucht, braucht für jeden Geschäftsfall das passende Konto, und zwar unter dem Namen und der Nummer, die alle im Betrieb verwenden. Bucht eine Kollegin Druckerpapier auf Büromaterial und ein Kollege dieselbe Rechnung auf sonstige Aufwendungen, lassen sich die Zahlen nicht mehr vergleichen. Für diese Ordnung sorgen Kontenrahmen und Kontenplan.

Kontenrahmen und Kontenplan

Ein Kontenrahmen ordnet alle Konten, die in den Betrieben einer Branche vorkommen können, nach einem festen System. Kein Gesetz schreibt einen bestimmten Kontenrahmen vor; er ist eine Empfehlung. In der Berufsschule und in der Abschlussprüfung arbeitest du mit dem Industriekontenrahmen (IKR) in einer gekürzten Fassung.

Der Kontenplan gilt dagegen nur für einen Betrieb. Er übernimmt aus dem Kontenrahmen die Konten, die der Betrieb wirklich braucht, und legt für jedes Konto Nummer und Namen verbindlich fest. Das verlangt auch das HGB: Werden in den Büchern Ziffern oder Abkürzungen verwendet, muss ihre Bedeutung eindeutig feststehen (§ 239 Abs. 1 HGB).

Beispiel

Die Wendland Objekteinrichtung GmbH in Kassel kauft Büromöbel bei Herstellern ein, verkauft sie weiter und montiert sie beim Kunden. In ihren Kontenplan übernimmt sie Konten für den Wareneinkauf und für die Umsatzerlöse aus Verkauf und Montage. Konten für Rohstoffe legt sie nicht an, weil sie nichts selbst herstellt. Für jede ihrer zwei Bankverbindungen führt sie ein eigenes Bankkonto.

So ist der IKR aufgebaut

Der IKR hat zehn Kontenklassen. Eine Kontonummer liest du von links: Die erste Ziffer nennt die Kontenklasse, die zweite die Kontengruppe, jede weitere Ziffer grenzt das Konto genauer ein. Je mehr Ziffern, desto feiner die Unterteilung.

Die Reihenfolge der Klassen folgt dem Jahresabschluss (Abschlussgliederungsprinzip):

Bereich im IKRWas dort stehtBeispiele
AktivkontenAnlagevermögen, danach UmlaufvermögenBetriebs- und Geschäftsausstattung, Forderungen aLL, Vorsteuer, Bank, Kasse
PassivkontenEigenkapital und Rückstellungen, danach VerbindlichkeitenEigenkapital, Verbindlichkeiten aLL, Umsatzsteuer
ErtragskontenErträge und ihre KorrekturenUmsatzerlöse, Erlösberichtigungen, Zinserträge
Aufwandskontenbetriebliche und weitere AufwendungenAufwendungen für Handelswaren, Gehälter, Mietaufwand, Zinsaufwendungen
ErgebnisrechnungenEröffnung und AbschlussEröffnungsbilanzkonto, Schlussbilanzkonto, GuV-Konto
Kosten- und Leistungsrechnunginterne Rechnung, letzte Klassewird in der Finanzbuchhaltung nicht bebucht

Vorsteuer und Umsatzsteuer sind keine Erfolgskonten: Die Vorsteuer ist eine Forderung an das Finanzamt, die Umsatzsteuer eine Schuld.

Mit dem Kontenplanauszug kontieren

In der Prüfung liegt ein Auszug aus dem Kontenplan bei. Kontieren heißt, zu jedem Beleg festzulegen, auf welchen Konten im Soll und im Haben mit welchen Beträgen gebucht wird. So gehst du vor:

  1. Beleg lesen: Was ist passiert, wer ist der Partner, welche Beträge stehen netto, als Steuer und brutto da?
  2. Konten bestimmen: Bestand oder Erfolg? Aktiv oder Passiv, Aufwand oder Ertrag? Zugang oder Abgang?
  3. Den Buchungssatz bilden: Soll an Haben, Summe Soll gleich Summe Haben.
  4. Im Auszug das passende Konto suchen und Nummer und Namen genau so übernehmen, wie sie dort stehen.

Verwende nur Konten aus dem Auszug und erfinde keine Nummern. Namen können von dem abweichen, was du gewohnt bist: Das Konto für eingekaufte Handelswaren heißt in manchen Fassungen „Aufwendungen für Waren“, in anderen „Aufwendungen für Handelswaren“. Es gilt immer der Auszug. Auch die Zahl der Ziffern hängt vom Auszug ab.

Beispiel

Eingangsrechnung eines Möbelherstellers über 20 Bürostühle zum Weiterverkauf, 4.000,00 € netto zuzüglich 760,00 € Umsatzsteuer, zahlbar in 30 Tagen. Konten: Der Einkauf ist Aufwand, die Steuer eine Forderung an das Finanzamt, die Schuld eine Verbindlichkeit. Buchungssatz: Aufwendungen für Handelswaren 4.000,00 € und Vorsteuer 760,00 € an Verbindlichkeiten aLL 4.760,00 €. Zu jedem der drei Konten schreibst du die Nummer aus dem Auszug dazu.

Personenkonten und Sammelkonten

Im Hauptbuch stehen für alle Kunden zusammen nur ein Konto Forderungen aLL und für alle Lieferer ein Konto Verbindlichkeiten aLL. Man nennt sie Sammelkonten. Wer an welchen Kunden welche Rechnung offen hat, zeigen sie nicht. Dafür führt die Kontokorrentbuchhaltung für jeden Kunden ein Personenkonto (Debitor) und für jeden Lieferer ein Personenkonto (Kreditor), meist mit eigener Nummer. Mit den Personenkonten überwachst du Zahlungsziele, erkennst säumige Kunden und nutzt Skontofristen bei Lieferern.

Buchhaltungsprogramme buchen eine Ausgangsrechnung auf das Debitorenkonto und übertragen sie zugleich auf das Sammelkonto. Die Summe aller Debitorensalden muss deshalb dem Saldo der Forderungen aLL entsprechen, die Summe aller Kreditorensalden dem Saldo der Verbindlichkeiten aLL. Diese Abstimmung gehört zu jedem Monats- und Jahresabschluss.

Beispiel

Am 30.09. zeigen die Debitorenkonten der Wendland Objekteinrichtung GmbH diese Salden: Steuerkanzlei 3.570,00 €, Arztpraxis 1.190,00 €, Wohnungsbaugenossenschaft 6.545,00 €. Zusammen sind das 11.305,00 €. Das Sammelkonto Forderungen aLL zeigt ebenfalls 11.305,00 €; die Abstimmung stimmt.

Kapitel 9: Belege unterscheiden, bearbeiten und kontieren

Kapitel 9 von 10

Lesezeit etwa 3 Minuten

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Jede Buchung braucht einen Beleg. Nur so lässt sich jeder Geschäftsfall von seiner Entstehung bis zu seiner Abwicklung verfolgen (§ 238 Abs. 1 Satz 3 HGB). Der Beleg beweist, dass die Buchung stimmt; die Buchung verweist über die Belegnummer zurück auf den Beleg. In der Buchhaltung kommen jeden Tag Rechnungen, Kontoauszüge und Quittungen an, und alle durchlaufen denselben Weg.

Belegarten

Nach ihrer Herkunft unterscheidest du zwei Gruppen:

  • Fremdbelege stellen andere aus, etwa Lieferer, Banken oder Behörden: Eingangsrechnungen, Gutschriften von Lieferern, Kontoauszüge, Quittungen, Steuerbescheide.
  • Eigenbelege stellt der Betrieb selbst aus: Kopien der eigenen Ausgangsrechnungen, Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Belege über Privatentnahmen, Umbuchungsbelege.

Fehlt ein Fremdbeleg, etwa weil eine Parkquittung verloren ging, schreibt der Betrieb einen Ersatzbeleg. Er ist ein Eigenbeleg und enthält Datum, Betrag, Empfänger, Anlass der Ausgabe, den Grund für das Fehlen des Originals und die Unterschrift. Vorsteuer darf daraus nicht abgezogen werden, weil der Abzug eine Rechnung des Leistenden voraussetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Nicht jedes Schriftstück ist ein Buchungsbeleg. Eine Anfrage, ein Angebot oder eine Bestellung verändert weder Vermögen noch Schulden; diese Unterlagen werden als Handelsbriefe aufbewahrt, aber nicht gebucht.

Beispiel

In der Buchhaltung der Wendland Objekteinrichtung GmbH liegen am Morgen: die Rechnung eines Möbelherstellers, der Kontoauszug vom Vortag, die Kopie einer Ausgangsrechnung an eine Arztpraxis, die Reisekostenabrechnung eines Monteurs und das Angebot eines Teppichlieferers. Fremdbelege sind Rechnung und Kontoauszug, Eigenbelege die Kopie der Ausgangsrechnung und die Reisekostenabrechnung. Das Angebot wird nicht gebucht.

Vom Eingang bis zur Ablage

Die Belegbearbeitung folgt einem festen Ablauf:

  1. Prüfen: Eingangsrechnungen werden sachlich und rechnerisch geprüft, also mit Bestellung und Lieferschein verglichen und nachgerechnet (siehe Lernfeld 4, Rechnungsprüfung). Erst eine geprüfte Rechnung wird gebucht und bezahlt.
  2. Kontieren: Auf dem Beleg oder in der Buchungsmaske wird festgehalten, welche Konten im Soll und im Haben mit welchen Beträgen angesprochen werden.
  3. Buchen: Die Buchung wird im Grundbuch in zeitlicher Reihenfolge und auf den Konten des Hauptbuchs erfasst.
  4. Ablegen und aufbewahren: Der Beleg kommt mit seiner Nummer geordnet in die Ablage, auf Papier oder elektronisch.
  5. Vernichten: erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

Buchungsbelege bewahrt der Betrieb acht Jahre auf (§ 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Elektronische Belege müssen unverändert und jederzeit lesbar bleiben.

Kontieren nach Beleg

Der Kontierungsvermerk enthält Belegnummer, Buchungsdatum, Konto im Soll, Konto im Haben, die Beträge und das Kürzel der Person, die kontiert hat. In der Prüfung schreibst du zu jedem Konto die Nummer aus dem beiliegenden Kontenplanauszug.

Bei einem Kontoauszug ist jede Zeile ein eigener Geschäftsfall. Der Auszug zeigt keine Umsatzsteuer: Zahlst du eine Eingangsrechnung, gleichst du nur die Verbindlichkeit aus, denn die Vorsteuer wurde schon mit der Rechnung gebucht.

Beispiel

Kontoauszug der Wendland Objekteinrichtung GmbH vom 14.10.:

ZeileTextBetragBuchungssatz
1Gutschrift Arztpraxis, Ausgangsrechnung 2026-418+ 1.190,00 €Bank an Forderungen aLL 1.190,00 €
2Überweisung an Möbelhersteller, Rechnung 7731− 3.570,00 €Verbindlichkeiten aLL an Bank 3.570,00 €
3Einzahlung aus der Geschäftskasse+ 800,00 €Bank an Kasse 800,00 €

Keine der drei Zeilen berührt ein Steuerkonto, und keine verändert den Gewinn.

Kapitel 10: Inventurverfahren und Abgleich mit der Buchführung

Kapitel 10 von 10

Lesezeit etwa 2 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Die Bilanz darf nur zeigen, was wirklich da ist. Deshalb vergleicht der Betrieb zum Jahresende die Bestände der Buchführung mit dem, was die Inventur ergibt. Wie die Inventur organisiert wird, lässt das HGB in Grenzen offen. Abweichungen zwischen Buchführung und Inventur müssen dagegen immer bereinigt werden.

Inventurverfahren

Vermögensgegenstände, die man anfassen kann, werden körperlich aufgenommen: gezählt, gemessen oder gewogen. Forderungen, Bankguthaben und Schulden nimmt der Betrieb buchmäßig auf, also anhand von Kontoauszügen, Saldenbestätigungen und offenen Rechnungen. Für den Zeitpunkt der körperlichen Aufnahme gibt es vier Verfahren:

VerfahrenWann wird gezählt?Grundlage
Stichtagsinventuram Abschlussstichtag oder zeitnah dazu; Zu- und Abgänge dazwischen werden anhand der Belege hinzu- oder herausgerechnet§ 240 Abs. 2 HGB
verlegte Inventuran einem Tag in den letzten drei Monaten vor oder den ersten zwei Monaten nach dem Stichtag; der Wert wird auf den Stichtag fortgeschrieben oder zurückgerechnet§ 241 Abs. 3 HGB
permanente Inventurüber das Jahr verteilt, wenn eine Lagerbuchführung die Bestände laufend nach Art, Menge und Wert zeigt; jeder Artikel wird mindestens einmal im Jahr gezählt§ 241 Abs. 2 HGB
Stichprobeninventurnur ein Teil der Artikel wird gezählt, der Gesamtbestand wird mit anerkannten statistischen Methoden hochgerechnet§ 241 Abs. 1 HGB

Kleine Betriebe mit überschaubarem Lager zählen meist am Stichtag. Die permanente Inventur entlastet die Tage um den Jahreswechsel, verlangt aber eine sorgfältige Lagerbuchführung.

Buchbestand und Inventurbestand abgleichen

Die Buchführung zeigt den Sollbestand, die Inventur den Istbestand. Weichen beide voneinander ab, gilt der Istbestand: Die Buchführung wird an ihn angepasst. Vorher suchst du die Ursache, denn oft fehlt nur eine Buchung, etwa ein Barkauf ohne Eintrag im Kassenbuch oder ein Zahlungseingang, der noch nicht erfasst ist. Dann holst du diese Buchung nach. Lässt sich keine Ursache finden, wird der Unterschied als Aufwand oder Ertrag ausgebucht.

Bei Handelswaren mit aufwandsorientierter Erfassung steht auf dem Konto Handelswaren das ganze Jahr nur der Anfangsbestand, weil jeder Einkauf sofort als Aufwand gebucht wird. Erst die Inventur liefert den Schlussbestand. Den Unterschied bucht der Betrieb als Bestandsveränderung:

  • Mehrbestand (Schlussbestand größer als Anfangsbestand): Handelswaren an Aufwendungen für Handelswaren. Ein Teil der eingekauften Ware liegt noch im Lager und war kein Aufwand dieses Jahres.
  • Minderbestand (Schlussbestand kleiner): Aufwendungen für Handelswaren an Handelswaren. Es wurde auch Ware aus dem Vorjahr verkauft.

Danach zeigt das Konto Aufwendungen für Handelswaren den Wareneinsatz, also die Ware, die im Jahr tatsächlich verkauft wurde.

Beispiel

Eine Fachhändlerin für Bürobedarf hatte am 01.01. Handelswaren im Wert von 40.000 €. Eingekauft und als Aufwand gebucht hat sie im Jahr 250.000 €. Die Inventur am 31.12. ergibt einen Schlussbestand von 46.000 €. Mehrbestand: 46.000 € − 40.000 € = 6.000 €. Buchung: Handelswaren an Aufwendungen für Handelswaren 6.000 €. Wareneinsatz: 250.000 € − 6.000 € = 244.000 €.

Nachschlagen

Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.

Fachbegriffe aus diesem Lernfeld

Abschreibung
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Anlageguts werden planmäßig als Aufwand auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt; so wird der Werteverzehr erfasst (§ 253 Abs. 3 HGB; steuerlich heißt sie AfA, § 7 EStG). Daneben gibt es außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.
Aktiv-Passiv-Mehrung
Geschäftsfall, bei dem ein Vermögensposten und ein Kapitalposten um denselben Betrag zunehmen, zum Beispiel wenn ein Darlehen aufgenommen und dem Bankkonto gutgeschrieben wird. Die Bilanzsumme steigt.
Aktiv-Passiv-Minderung
Geschäftsfall, bei dem ein Vermögensposten und ein Kapitalposten um denselben Betrag abnehmen, zum Beispiel wenn eine Verbindlichkeit gegenüber einem Lieferer per Banküberweisung beglichen wird. Die Bilanzsumme sinkt.
Aktivtausch
Geschäftsfall, der nur die Aktivseite der Bilanz berührt: Ein Vermögensposten nimmt zu, ein anderer um denselben Betrag ab, zum Beispiel bei einer Bareinzahlung auf das Bankkonto. Die Bilanzsumme bleibt gleich.
Anlagevermögen
Vermögensgegenstände, die dem Betrieb dauerhaft dienen, z. B. Maschinen und Gebäude.
Anschaffungskosten
Ausgaben für den Erwerb eines Vermögensgegenstands und dafür, ihn betriebsbereit zu machen, soweit sie ihm einzeln zuzurechnen sind: Kaufpreis, Anschaffungsnebenkosten wie Fracht, Montage oder Grunderwerbsteuer und nachträgliche Anschaffungskosten, abzüglich Anschaffungspreisminderungen wie Rabatt, Skonto oder Bonus (§ 255 Abs. 1 HGB). Die abziehbare Vorsteuer gehört nicht dazu (§ 9b Abs. 1 EStG). Die Anschaffungskosten sind die Obergrenze für die Bewertung und die Grundlage der planmäßigen Abschreibung (§ 253 Abs. 1 und 3 HGB).
Aufwand
In Geld bewerteter Werteverzehr einer Periode (GuV); nicht jeder Aufwand ist zugleich Kosten.
Aufwandsorientierte Erfassung
Buchungsverfahren, bei dem eingekaufte Werkstoffe oder Waren schon beim Einkauf als Aufwand gebucht werden, weil sie zum baldigen Verbrauch oder Verkauf bestimmt sind. Das Bestandskonto zeigt bis zum Abschluss nur den Anfangsbestand; die Inventur liefert den Schlussbestand, und die Bestandsveränderung berichtigt den Aufwand. Gegenbegriff ist die bestandsorientierte Erfassung: Der Einkauf wird auf dem Bestandskonto gebucht, und erst jede Entnahme wird als Aufwand erfasst.
Belegprinzip
Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“: Jede Buchung stützt sich auf einen Beleg, damit sich jeder Geschäftsvorfall von seiner Entstehung bis zu seiner Abwicklung verfolgen lässt (§ 238 Abs. 1 HGB). Die Buchungsbelege gehören zu den Unterlagen, die aufbewahrt werden müssen (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Bestandskonto
Konto, das einen Bilanzposten während des Geschäftsjahrs fortschreibt: aktive Bestandskonten für Vermögensposten, passive Bestandskonten für Eigen- und Fremdkapital. Auf Aktivkonten stehen Anfangsbestand und Zugänge im Soll und die Abgänge im Haben, auf Passivkonten ist es umgekehrt. Der Saldo ist der Schlussbestand; er wird über das Schlussbilanzkonto abgeschlossen.
Bestandsveränderung
Unterschied zwischen Schlussbestand und Anfangsbestand eines Vorratspostens im Geschäftsjahr, ermittelt durch Inventur. Bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen, bewertet höchstens zu Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB), wird sie auf dem Konto Bestandsveränderungen gebucht: Ein Mehrbestand erhöht, ein Minderbestand mindert die Gesamtleistung (§ 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB). Bei Werkstoffen und Handelswaren wird sie bei aufwandsorientierter Erfassung auf dem jeweiligen Aufwandskonto gebucht.
Bilanz
Stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva).
Bonus
Nachträglicher Preisnachlass, den ein Lieferer seinem Kunden gewährt, meist am Ende eines Zeitraums, wenn ein vereinbarter Umsatz erreicht ist. Anders als der Rabatt wird er nicht schon in der Rechnung abgezogen, und anders als Skonto hängt er nicht von einer schnellen Zahlung ab. Weil er das Entgelt nachträglich mindert, berichtigen der Lieferer seine Umsatzsteuer und der Kunde seine Vorsteuer (§ 17 Abs. 1 UStG).
Buchführungspflicht
Pflicht, Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. Handelsrechtlich gilt sie für jeden Kaufmann und jede Handelsgesellschaft (§§ 238, 6 HGB). Einzelkaufleute mit jeweils höchstens 800.000 € Umsatzerlösen und 80.000 € Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen sind befreit (§ 241a HGB). Steuerrechtlich ergibt sie sich aus §§ 140 und 141 AO.
Buchungssatz
Anweisung, auf welchen Konten ein Geschäftsfall gebucht wird: zuerst das Konto oder die Konten im Soll, dann nach dem Wort „an“ das Konto oder die Konten im Haben, jeweils mit Betrag. Die Sollbeträge ergeben zusammen dieselbe Summe wie die Habenbeträge. Ein einfacher Buchungssatz berührt zwei Konten, ein zusammengesetzter mehr als zwei.
Eigenbeleg
Beleg, den der Betrieb selbst ausstellt, etwa die Kopie einer Ausgangsrechnung, ein Materialentnahmeschein, eine Lohnliste oder ein Ersatzbeleg, wenn eine Quittung verloren gegangen ist. Gegenbegriff ist der Fremdbeleg, den Dritte ausstellen, zum Beispiel eine Eingangsrechnung oder ein Kontoauszug. Ein Ersatzbeleg ersetzt für den Vorsteuerabzug keine Rechnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Eigenkapital
Vom Eigentümer aufgebrachtes bzw. im Unternehmen verbliebenes Kapital; Restgröße aus Vermögen minus Schulden.
Erlös (Umsatz)
Wert der verkauften Leistungen: Menge × Verkaufspreis, ausgewiesen ohne Umsatzsteuer und nach Abzug von Erlösschmälerungen (§ 277 Abs. 1 HGB).
Fremdkapital
Von Gläubigern bereitgestelltes Kapital mit Rückzahlungs- und meist Zinspflicht (Verbindlichkeiten, Rückstellungen).
Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)
Abnutzbares, bewegliches und selbständig nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Vorsteuer höchstens 800 € betragen; es darf im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Stattdessen kann ein Unternehmen alle Wirtschaftsgüter eines Jahres mit Kosten über 250 € bis 1.000 € in einen Sammelposten einstellen, der im Jahr der Bildung und in den vier Folgejahren mit je einem Fünftel aufgelöst wird (§ 6 Abs. 2a EStG).
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Regeln, nach denen Kaufleute ihre Bücher führen müssen (§ 238 Abs. 1 HGB). Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen können. Dazu gehören vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Eintragungen (§ 239 Abs. 2 HGB), keine Änderung, die den ursprünglichen Inhalt unkenntlich macht, und keine Buchung ohne Beleg. Nur ein Teil der GoB ist gesetzlich geregelt.
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung – Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen zur Ermittlung des Periodenerfolgs.
Inventar
Ausführliches Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert (Ergebnis der Inventur).
Inventur
Körperliche und buchmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zu einem Stichtag.
Inventurdifferenz
Abweichung zwischen dem Istbestand laut Inventur und dem Sollbestand laut Buchführung. Ist weniger vorhanden als gebucht, liegt ein Minderbestand vor, ist mehr vorhanden, ein Mehrbestand. Die Buchführung wird an den Istbestand angepasst. Nicht zu verwechseln mit der Bestandsveränderung zwischen Anfangs- und Schlussbestand.
Kontenplan
Verzeichnis der Konten, die ein einzelner Betrieb tatsächlich führt; aus dem Kontenrahmen abgeleitet, auf den Bedarf des Betriebs beschränkt und bei Bedarf weiter unterteilt.
Kontenrahmen
Systematische Ordnung aller Konten, die in den Betrieben eines Wirtschaftszweigs vorkommen können, meist als Empfehlung eines Verbands; für Industriebetriebe zum Beispiel der Industriekontenrahmen (IKR). Aus ihm leitet der einzelne Betrieb seinen Kontenplan ab.
Kontierung
Vorbereitung eines Belegs für die Buchung: Nach der sachlichen und rechnerischen Prüfung wird auf dem Beleg oder im Buchungsprogramm festgehalten, auf welchen Konten im Soll und im Haben mit welchen Beträgen gebucht wird. Dazu gehören meist auch Buchungsdatum und Belegnummer, damit sich jede Buchung zu ihrem Beleg zurückverfolgen lässt.
Passivtausch
Geschäftsfall, der nur die Passivseite der Bilanz berührt: Ein Kapitalposten nimmt zu, ein anderer um denselben Betrag ab, zum Beispiel wenn eine Verbindlichkeit gegenüber einem Lieferer in ein Darlehen umgewandelt wird. Die Bilanzsumme bleibt gleich.
Permanente Inventur
Inventurverfahren, bei dem die Bestände für den Abschlussstichtag nicht an diesem Tag gezählt, sondern aus einer laufend geführten Lagerbuchführung mit allen Zu- und Abgängen übernommen werden (§ 241 Abs. 2 HGB). Jeder Bestand muss trotzdem mindestens einmal im Geschäftsjahr körperlich aufgenommen und mit dem Buchbestand abgeglichen werden (H 5.3 EStH). Davon zu unterscheiden ist die verlegte (zeitverschobene) Inventur: Gezählt wird innerhalb von drei Monaten vor bis zwei Monaten nach dem Stichtag, und der Wert wird auf den Stichtag fortgeschrieben oder zurückgerechnet (§ 241 Abs. 3 HGB).
Produktivität
Mengenmäßiges Verhältnis von Output zu Input, z. B. Ausbringung je Arbeitsstunde oder Kunden je Kassenstunde. Im Handel heißen auch wertmäßige Kennzahlen wie Umsatz je m² (Flächenproduktivität) oder Umsatz je Beschäftigten bzw. Arbeitsstunde (Personalproduktivität) so.
Rentabilität
Verhältnis einer Erfolgsgröße zu einer Bezugsgröße in Prozent: Gewinn zum Eigenkapital (Eigenkapitalrentabilität), Gewinn plus Fremdkapitalzinsen zum Gesamtkapital (Gesamtkapitalrentabilität) oder Gewinn zum Umsatz (Umsatzrentabilität).
Schlussbilanzkonto
Abschlusskonto, auf dem am Ende des Geschäftsjahrs die Schlussbestände aller Bestandskonten zusammenlaufen: die der Aktivkonten im Soll, die der Passivkonten im Haben. Vorher werden Inventurdifferenzen berichtigt und das GuV-Konto über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen, sodass die Werte mit dem Inventar übereinstimmen. Aus dem Schlussbilanzkonto wird die Schlussbilanz aufgestellt.
Umlaufvermögen
Vermögensgegenstände, die nicht dauerhaft im Betrieb bleiben: Vorräte, Forderungen, Kasse.
Umsatzsteuer
Steuer auf Umsätze (umgangssprachlich Mehrwertsteuer), vor allem auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland erbringt; er schuldet sie dem Finanzamt (§ 1 Abs. 1, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Regelsatz beträgt 19 %, der ermäßigte Satz 7 % des Nettoentgelts (§ 12 UStG). Weil Unternehmer die ihnen berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, trägt sie wirtschaftlich der Endverbraucher.
Vorsteuer
Umsatzsteuer, die andere Unternehmer einem Unternehmer für Lieferungen und Leistungen an sein Unternehmen in Rechnung stellen. Er darf sie von seiner eigenen Umsatzsteuer abziehen, sobald die Leistung ausgeführt ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auf die Zahlung kommt es nur bei Anzahlungen an; ausgeschlossen ist der Abzug, soweit er die Leistung für bestimmte steuerfreie Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG). In der Buchführung ist die Vorsteuer eine Forderung gegenüber dem Finanzamt.
Wirtschaftlichkeit
Verhältnis von Leistungen zu Kosten (Kosten- und Leistungsrechnung), auf Basis der Finanzbuchhaltung auch von Erträgen zu Aufwendungen; Werte über 1 zeigen wirtschaftliches Arbeiten.
Zahllast
Betrag, den ein Unternehmer für einen Voranmeldungszeitraum an das Finanzamt abführt (Umsatzsteuer-Vorauszahlung): die Umsatzsteuer auf seine Umsätze dieses Zeitraums abzüglich der abziehbaren Vorsteuer (§ 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 UStG). Sie wird grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats oder Vierteljahrs angemeldet und gezahlt und ist bis dahin eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt. Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer, entsteht statt einer Zahllast ein Vorsteuerüberhang, also ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt.

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