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Kapitel
12
Aufgaben
37
Aufgaben-Generatoren
0
Ausbildungsjahr
1
Lernfeldstunden
80

Kapitel 1: Arbeitsplatz & Ergonomie: gesund arbeiten

Kapitel 1 von 12

Lesezeit etwa 1 Minute

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Ein gut gestalteter Arbeitsplatz schützt die Gesundheit und steigert die Leistung – dafür gibt es klare Vorgaben (u. a. Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsschutzgesetz).

Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz

  • Sitzhaltung: Ober- und Unterarme sowie Ober- und Unterschenkel bilden jeweils etwa einen rechten Winkel; Füße stehen flach auf dem Boden.
  • Bildschirm: so aufstellen, dass der Blick leicht nach unten geht. Die Blicklinie zur Bildschirmmitte ist ca. 30–35° nach unten geneigt, die Oberkante liegt also unter Augenhöhe. Sehabstand mindestens 50 cm, je nach Bildschirmgröße und Aufgabe auch mehr. Aufstellung seitlich zum Fenster mit Blickrichtung parallel zur Fensterfront (keine Blendung, keine Spiegelung) (ASR A6).
  • Beleuchtung ausreichend und blendfrei, regelmäßiges Lüften, Lärmquellen reduzieren.
  • Dynamisches Sitzen und Bewegungspausen beugen Verspannungen vor.

Büroraumkonzepte

  • Zellenbüro (konzentriert, wenig Austausch), Großraum/Open Space (kommunikativ, lauter), Gruppenbüro als Mittelweg, Desksharing bei mobilen Teams.
  • Homeoffice und mobiles Arbeiten: Arbeitsschutz und Datenschutz gelten auch dort – Absprachen zu Erreichbarkeit und Ausstattung treffen.

Gesundheit fördern

  • Belastungen aktiv managen: Aufgaben priorisieren, Pausen einhalten, Ausgleich durch Bewegung – Stressbewältigung ist Teil der Selbstkompetenz.

Merke: Blick parallel zur Fensterfront, Bildschirm unter Augenhöhe und mindestens 50 cm entfernt – so vermeidest du Blendung, Spiegelungen und unnötige Augenbelastung.

Kapitel 2: Zeitmanagement: ABC, Eisenhower & Co.

Kapitel 2 von 12

Lesezeit etwa 1 Minute

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Wer seine Aufgaben steuert, statt sich treiben zu lassen, arbeitet entspannter und liefert bessere Ergebnisse.

Prioritäten setzen

  • ABC-Analyse: A-Aufgaben sind sehr wichtig (selbst und zuerst erledigen), B-Aufgaben wichtig (terminieren oder delegieren), C-Aufgaben Routine (bündeln, minimieren).
  • Eisenhower-Prinzip: wichtig + dringend → sofort selbst; wichtig, nicht dringend → terminieren; dringend, nicht wichtig → delegieren; weder noch → weglassen.
  • Pareto-Prinzip: Oft bringen 20 % des Aufwands 80 % des Ergebnisses – Perfektionismus gezielt dosieren.

Den Tag planen

  • ALPEN-Methode: Aufgaben notieren, Länge schätzen, Pufferzeiten einplanen (ca. 40 % für Ungeplantes), Entscheidungen über Prioritäten treffen, Nachkontrolle am Tagesende.
  • Leistungskurve beachten: anspruchsvolle A-Aufgaben ins Leistungshoch (meist Vormittag) legen.
  • Störungen begrenzen: stille Stunden blocken – jeder Arbeitsunterbrechung folgt teure Wiedereinarbeitung („Sägeblatteffekt“).

Merke: Eisenhower fragt zweimal – Wichtig? Dringend? – und liefert damit sofort die richtige Reaktion.

Kapitel 3: Termine, Besprechungen & Protokolle

Kapitel 3 von 12

Lesezeit etwa 1 Minute

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Büromanagement heißt Koordination: Termine im Griff, Besprechungen vorbereitet, Ergebnisse dokumentiert.

Terminplanung

  • Einmalige, wiederkehrende und Serientermine im (digitalen) Kalender pflegen; Pufferzeiten und Wegezeiten einplanen.
  • Wiedervorlage: Unterlagen so ablegen, dass sie am Bearbeitungstag automatisch „wieder vorliegen“.

Besprechungen organisieren

  • Vorbereitung: Ziel, Teilnehmerkreis, Tagesordnung (TOPs), Einladung mit Ort/Zeit/Unterlagen, Raum und Technik.
  • Nachbereitung: Ergebnisse verteilen, Aufgaben mit Verantwortlichen und Terminen festhalten, Termincontrolling.

Protokollarten

  • Ergebnisprotokoll: nur Beschlüsse und Aufgaben – Standard im Büroalltag.
  • Verlaufsprotokoll: zusätzlich der Diskussionsweg und wesentliche Wortbeiträge.
  • Wortprotokoll: wörtliche Mitschrift, nur bei besonderer Bedeutung.
  • Üblich im Kopf: Anlass, Datum, Ort, Beginn/Ende, Leitung, Teilnehmende, Protokollführung. Am Ende unterschreibt die Protokollführung, oft auch die Leitung; verbindlich regeln das, wo nötig, Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung.

Merke: Ohne „Wer macht was bis wann?“ ist ein Protokoll wertlos.

Kapitel 4: Postbearbeitung: Eingang, Ausgang, E-Mail

Kapitel 4 von 12

Lesezeit etwa 1 Minute

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Die Poststelle ist die Schnittstelle des Betriebs nach außen – Fehler hier kosten Fristen und Vertrauen.

Posteingang

  • Öffnen: Sendungen mit dem Vermerk „persönlich“, „vertraulich“ oder „privat“ bleiben ungeöffnet und gehen direkt an die Adressatin/den Adressaten. Nach der üblichen Postregel gilt das auch für Sendungen, bei denen der Name vor der Firma steht (Briefgeheimnis, § 202 StGB).
  • Eingangsstempel mit Datum anbringen. Er dokumentiert, wann ein Schreiben eingegangen ist – wichtig für Fristen, z. B. bei Kündigungen, Angeboten mit Annahmefrist, Mahnungen, Rechnungen (Zahlungsfristen) oder Bescheiden. Anlagen auf Vollständigkeit prüfen und Fehlendes vermerken.
  • Verteilen nach Zuständigkeit; Fehlsendungen ungeöffnet zurück an die Post.

Postausgang

  • Unterschriftenregelung beachten, Anlagen beifügen, korrekt frankieren; Versandarten nach Bedeutung wählen (Einschreiben bei Nachweisbedarf).

E-Mail & digitale Poststelle

  • Aussagekräftiger Betreff, ein Thema pro Mail, klare Handlungsaufforderung. CC nur, wenn alle Empfänger die Adressen der anderen kennen dürfen (z. B. internes Team); an Kunden oder andere einander fremde Empfänger BCC oder Einzelmails (Datenschutz: E-Mail-Adressen von Personen sind personenbezogene Daten).
  • Eingehende digitale Post wird zunehmend automatisch erfasst, klassifiziert und elektronisch verteilt (Dokumentenmanagementsystem).

Merke: Vermerk „persönlich/vertraulich“ oder Name vor Firma = nicht öffnen. Nur Firma vor Name ohne einen solchen Vermerk = Geschäftspost, darf von der Poststelle geöffnet werden.

Kapitel 5: Ablage & Aufbewahrungs­fristen (HGB/AO, GoBD)

Kapitel 5 von 12

Lesezeit etwa 1 Minute

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Jedes Dokument muss auffindbar sein – und viele müssen jahrelang aufbewahrt werden.

Ordnungssysteme

  • Alphabetisch (nach DIN 5007), numerisch (fortlaufende Nummern, gut für große Bestände), alphanumerisch (Kombination), chronologisch (nach Datum) oder nach Sachgebieten.
  • Hilfsmittel: Ordner, Hängeregistratur, Farbleitsysteme – digital: klare Verzeichnisstruktur, einheitliche Dateinamen, Versionierung.

Gesetzliche Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB, § 147 AO)

  • 10 Jahre: Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen.
  • 8 Jahre: Buchungsbelege wie Rechnungen – die Frist wurde 2025 von 10 auf 8 Jahre verkürzt (Bürokratieentlastung).
  • 6 Jahre: empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe.
  • Fristbeginn: mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung ins Buch gemacht, das Inventar aufgestellt, der Jahresabschluss festgestellt, der Brief empfangen oder abgesandt wurde oder der Beleg entstanden ist (Rechnung: Jahr der Ausstellung). Steuerlich wichtige Unterlagen dürfen erst vernichtet werden, wenn auch die Festsetzungsfrist der betreffenden Steuern abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 AO).

Digitale Archivierung (GoBD)

  • Grundsätze: nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet, unveränderbar – Änderungen müssen protokolliert werden („revisionssicher“).

Merke: 10 – 8 – 6: Bücher & Abschlüsse 10, Belege 8 (neu seit 2025), Geschäftsbriefe 6 Jahre.

Kapitel 6: Datenschutz & Datensicherheit im Büro (DSGVO)

Kapitel 6 von 12

Lesezeit etwa 1 Minute

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Im Büro arbeitest du täglich mit personenbezogenen Daten – die DSGVO setzt dafür den Rahmen.

Grundbegriffe & Grundsätze (Art. 5 DSGVO)

  • Personenbezogene Daten: alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), z. B. Name, Adresse, Personalnummer, IP-Adresse. Daten über ein Unternehmen als solches (etwa Umsatz oder Anschrift einer GmbH) fallen nicht darunter; beim Einzelunternehmer betreffen sie aber zugleich die Person.
  • Grundsätze (Art. 5 DSGVO): Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit. Der Verantwortliche muss ihre Einhaltung nachweisen können (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
  • Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage – z. B. Vertrag, gesetzliche Pflicht oder Einwilligung (freiwillig, informiert, widerrufbar).

Rechte der Betroffenen

  • Auskunft, Berichtigung, Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch.

Datensicherheit in der Praxis (TOM)

  • Technische und organisatorische Maßnahmen: Zugriffsrechte nach dem Need-to-know-Prinzip, starke Passwörter und Zwei-Faktor-Anmeldung, Bildschirmsperre, Clean-Desk, verschlüsselte Übertragung, regelmäßige Backups.
  • Datenpannen sofort intern melden. Der Verantwortliche meldet sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden ab Kenntnis, außer die Panne führt voraussichtlich zu keinem Risiko für die Betroffenen; eine spätere Meldung ist zu begründen (Art. 33 DSGVO).

Merke: Datenschutz schützt Personen, Datensicherheit schützt Daten – du brauchst beides.

Kapitel 7: Arbeitsschutz: Pflichten, Aufsicht und Verhalten bei Unfällen

Kapitel 7 von 12

Lesezeit etwa 5 Minuten

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Arbeitsschutz soll Unfälle bei der Arbeit und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten, auch im Büro. Die wichtigsten Grundlagen sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) über die gesetzliche Unfallversicherung und die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger.

Pflichten des Arbeitgebers

  • Schutzmaßnahmen: Der Arbeitgeber trifft die nötigen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, prüft, ob sie wirken, und passt sie an, wenn sich etwas ändert (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Die Kosten darf er nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
  • Gefährdungsbeurteilung: Er ermittelt, welchen Gefährdungen die Beschäftigten bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, und leitet daraus die Schutzmaßnahmen ab (§ 5 ArbSchG). Im Büro entstehen Gefährdungen etwa durch die Einrichtung von Arbeitsplatz und Bildschirm, durch Arbeitszeit und Arbeitsabläufe, durch fehlende Unterweisung oder durch psychische Belastungen. Das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung hält er in Unterlagen fest (§ 6 Abs. 1 ArbSchG).
  • Unterweisung: Er erklärt den Beschäftigten während der Arbeitszeit, wie sie an ihrem Arbeitsplatz sicher und gesund arbeiten. Das geschieht bei der Einstellung, bei neuen Aufgaben, neuen Arbeitsmitteln oder neuer Technik jeweils vor Beginn der Tätigkeit und bei Bedarf in regelmäßigen Abständen erneut (§ 12 Abs. 1 ArbSchG).
  • Erste Hilfe und Notfälle: Er organisiert Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung und benennt Beschäftigte, die diese Aufgaben übernehmen, z. B. Ersthelferinnen und Ersthelfer (§ 10 ArbSchG). Verbandkasten und andere Mittel zur Ersten Hilfe stellt er bereit und lässt sie regelmäßig prüfen (§ 4 Abs. 5 ArbStättV).

Pflichten der Beschäftigten

  • Sie sorgen nach der Unterweisung und den Weisungen des Arbeitgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und für die anderer Personen, die von ihrer Arbeit betroffen sind (§ 15 Abs. 1 ArbSchG).
  • Sie benutzen Arbeitsmittel, Schutzvorrichtungen und die gestellte Schutzausrüstung so, wie es vorgesehen ist (§ 15 Abs. 2 ArbSchG).
  • Eine unmittelbare erhebliche Gefahr und jeden Defekt an Schutzsystemen melden sie unverzüglich dem Arbeitgeber oder der zuständigen Führungskraft (§ 16 Abs. 1 ArbSchG).

Wer überwacht den Arbeitsschutz?

In Deutschland überwachen zwei Stellen nebeneinander, deshalb spricht man vom dualen Aufsichtssystem:

AufsichtWer?Aufgaben
Staatliche AufsichtArbeitsschutzbehörden der Länder, je nach Land z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutzüberwachen, ob das Arbeitsschutzgesetz und die Verordnungen dazu eingehalten werden, und beraten die Arbeitgeber (§ 21 Abs. 1 ArbSchG)
UnfallversicherungsträgerBerufsgenossenschaften für die gewerbliche Wirtschaft, Unfallkassen für den öffentlichen Dienstüberwachen die Unfallverhütung in den Unternehmen, beraten Unternehmen und Versicherte (§ 17 Abs. 1 SGB VII) und erlassen Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII)

Beide stimmen Beratung und Überwachung miteinander ab (§ 21 Abs. 3 ArbSchG). Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern und die Agentur für Arbeit gehören nicht zur Arbeitsschutzaufsicht.

Fluchtwege, Notausgänge und Sicherheitszeichen

  • Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge hält der Arbeitgeber ständig frei. Wenn Lage, Größe und Nutzung der Räume es erfordern, hängt ein Flucht- und Rettungsplan aus, nach dem in angemessenen Abständen geübt wird (§ 4 Abs. 4 ArbStättV).
  • Notausgangstüren gehen nach außen auf, also in Fluchtrichtung. Solange Beschäftigte im Gebäude sind, muss man Türen in Fluchtwegen und Notausgängen von innen jederzeit leicht öffnen können, ohne Schlüssel, Karte oder Code (Anhang Nr. 2.3 Abs. 2 ArbStättV, ASR A2.3).
  • Sicherheitszeichen erkennt man an Farbe und Form:
ZeichenartFarbeFormBedeutung
VerbotszeichenRotrundEin Verhalten ist verboten, z. B. Rauchen.
WarnzeichenGelbdreieckigHier besteht eine Gefahr.
GebotszeichenBlaurundEin Verhalten ist vorgeschrieben, z. B. Gehörschutz tragen.
RettungszeichenGrünquadratischRettungsweg, Notausgang, Erste Hilfe
BrandschutzzeichenRotquadratischStandort von Feuerlöscher oder Brandmelder

Verhalten nach einem Unfall

  1. Erste Hilfe leisten: die verletzte Person versorgen, die Ersthelferin oder den Ersthelfer holen und bei Bedarf den Notruf 112 wählen.
  2. Erste Hilfe dokumentieren: Jede Erste-Hilfe-Leistung wird aufgezeichnet, z. B. im Verbandbuch, und die Aufzeichnung fünf Jahre lang aufbewahrt (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1). Sie kann später als Nachweis für einen Arbeitsunfall dienen.
  3. Unfall anzeigen: Wird eine versicherte Person getötet oder ist sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig, zeigt der Unternehmer den Unfall dem Unfallversicherungsträger an, also der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, nicht der Krankenkasse. Dafür hat er drei Tage Zeit, nachdem er vom Unfall erfahren hat (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII). Der Betriebs- oder Personalrat unterschreibt die Anzeige mit (§ 193 Abs. 5 SGB VII); eine Durchschrift geht an die Arbeitsschutzbehörde (§ 193 Abs. 7 SGB VII).

Abgrenzung zu anderen Vorschriften

Das Arbeitsschutzrecht schützt die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit vor Unfällen und Gesundheitsschäden. Andere Gesetze haben andere Aufgaben: Nach dem Nachweisgesetz hält der Arbeitgeber die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrags fest und händigt sie aus; das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat bestimmt zwar bei betrieblichen Regelungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Die Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz treffen den Arbeitgeber aber unabhängig davon, ob es einen Betriebsrat gibt.

Merke: Der Arbeitgeber beurteilt die Gefährdungen, unterweist und organisiert die Erste Hilfe. Die Beschäftigten befolgen die Weisungen zum Arbeitsschutz und melden Gefahren. Überwacht wird doppelt: von den Behörden der Länder und von den Unfallversicherungsträgern.

Kapitel 8: Umweltgerecht arbeiten im Büro: Energie und Material

Kapitel 8 von 12

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Ein Büro verbraucht jeden Tag Strom, Wärme und Material. Vieles davon lässt sich ohne Verlust an Komfort oder Leistung einsparen. Das schont die Umwelt und senkt die Kosten. Umweltgerecht arbeiten heißt deshalb vor allem: Energie und Material nur dann einsetzen, wenn sie gebraucht werden.

Energie und Material am Arbeitsplatz

Energie: Bildschirme, Drucker und Notebooks wechseln nach kurzer Zeit ohne Nutzung in den Energiesparmodus, wenn du das in den Einstellungen festlegst. Ein animierter Bildschirmschoner spart dagegen nichts, weil der Bildschirm weiterläuft. Nach Feierabend trennt eine schaltbare Steckerleiste die Geräte ganz vom Netz, sodass auch der Bereitschaftsbetrieb entfällt. Licht schaltest du aus, wenn du einen Raum verlässt; Präsenzmelder in Fluren und Besprechungsräumen übernehmen das automatisch.

Heizen und Lüften: Arbeitsräume müssen eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur haben (Anhang Nr. 3.5 ArbStättV); für Büroarbeit im Sitzen nennt die Technische Regel ASR A3.5 mindestens 20 °C. Jedes Grad mehr kostet Heizenergie. Im Winter lüftest du einige Minuten mit weit geöffnetem Fenster (Stoßlüften) und drehst die Heizung dabei zurück. Ein dauerhaft gekipptes Fenster kühlt die Wände aus, ohne die Luft schneller auszutauschen.

Material: Am meisten bringt es, Material gar nicht erst zu verbrauchen. Viele Unterlagen müssen nicht gedruckt werden; was gedruckt wird, druckst du doppelseitig und, wenn möglich, auf Recyclingpapier. Toner- und Tintenkartuschen, Batterien und alte Geräte gehören in die dafür vorgesehene Sammlung. Beim Einkauf achtest du auf langlebige, reparierbare Geräte mit geringem Verbrauch und auf anerkannte Umweltzeichen.

Beispiel

Bei der Hallbach Büroservice GmbH vereinbart das Team im Oktober drei Regeln: Alle Drucker drucken standardmäßig doppelseitig und in Schwarz-Weiß, die Steckerleisten an den Arbeitsplätzen werden beim Gehen ausgeschaltet, und in den Besprechungsräumen wird vor dem Lüften die Heizung heruntergedreht. Die Verwaltung vergleicht danach die Papier- und Stromabrechnungen mit dem Vorjahresmonat, um zu sehen, was die Regeln bringen.

Kapitel 9: Selbstmanagement: Zeitdiebe erkennen und Checklisten nutzen

Kapitel 9 von 12

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Prioritäten und Tagesplan helfen nur, wenn der Plan im Alltag hält. Oft geht Zeit an Stellen verloren, die man kaum bemerkt. Wer diese Zeitdiebe kennt und Routinearbeiten mit Checklisten absichert, behält auch an vollen Tagen den Überblick.

Zeitdiebe erkennen und Routinen absichern

Typische Zeitdiebe im Büro sind:

  • ständige Unterbrechungen durch Anrufe, Nachfragen und eingehende E-Mails,
  • unklare Aufträge, die später nachgebessert werden müssen,
  • Suchen nach Unterlagen und Dateien,
  • Besprechungen ohne Tagesordnung und ohne Zeitrahmen,
  • Aufschieben unangenehmer Aufgaben und übertriebener Perfektionismus,
  • mehrere Dinge gleichzeitig, sodass keine Aufgabe fertig wird.

Welche Zeitdiebe dich betreffen, zeigt ein Zeitprotokoll: Du notierst einige Tage lang in kurzen Abständen, woran du gearbeitet hast und was dich unterbrochen hat. Danach legst du Gegenmaßnahmen fest. E-Mails bearbeitest du zu festen Zeiten und schaltest die Benachrichtigung aus. Für konzentrierte Arbeit blockst du eine stille Stunde im Kalender und leitest das Telefon um. Einen Auftrag klärst du sofort mit drei Fragen: Was genau, bis wann, in welcher Form? Eine feste Ablage für Papier und Dateien erspart das Suchen. Eine große Aufgabe zerlegst du in Teilschritte mit eigenen Terminen.

Checklisten sichern Vorgänge ab, die immer wieder in gleicher Form ablaufen, etwa die Vorbereitung einer Besprechung, den Postausgang oder die Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen. Eine gute Checkliste nennt die Schritte in der Reihenfolge, in der sie erledigt werden, kurz und eindeutig, bei Bedarf mit zuständiger Person und Termin. Du hakst jeden Schritt ab, sobald er erledigt ist. So vergisst niemand etwas, eine Vertretung kann den Vorgang übernehmen, und neue Beschäftigte arbeiten sich schneller ein. Nach jeder Änderung im Ablauf passt du die Liste an.

Beispiel

Jana Wolff, Auszubildende bei der Hallbach Büroservice GmbH, führt drei Tage ein Zeitprotokoll. Ergebnis: Sie öffnet ihr Postfach rund vierzigmal am Tag und sucht täglich etwa 25 Minuten nach Vorlagen. Sie vereinbart mit ihrer Ausbilderin, E-Mails um 9, 11, 14 und 16 Uhr zu bearbeiten, und legt alle Vorlagen in einem gemeinsamen Ordner mit einheitlichen Dateinamen ab.

Kapitel 10: IT-Sicherheit im Büro: Phishing, Schadsoftware und Datensicherung

Kapitel 10 von 12

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Die meisten Angriffe auf Betriebe beginnen nicht mit Technik, sondern mit einer E-Mail oder einem Anruf. Wer die Tricks kennt, die Daten sichert und im Ernstfall richtig handelt, schützt den Betrieb wirksamer als jede einzelne Software.

Angriffe erkennen, Daten sichern

Phishing und Social Engineering: Angreifer geben sich als Bank, Paketdienst, Lieferant, IT-Abteilung oder sogar als Geschäftsführung aus. Sie wollen, dass du ein Passwort eingibst, einen Anhang öffnest oder Geld überweist. Warnzeichen sind Zeitdruck („heute noch“), eine Absenderadresse, die nur ähnlich aussieht wie die echte, ein Link, dessen Ziel nicht zur angeblichen Firma passt, eine ungewohnte Bitte um Vertraulichkeit und die Aufforderung, Zugangsdaten einzugeben. Bei einer verdächtigen Nachricht klickst du nichts an und antwortest nicht. Du prüfst die Bitte über einen Weg, den du selbst kennst, etwa einen Rückruf unter der Nummer aus dem Telefonverzeichnis, und meldest die Nachricht der IT.

Schadsoftware: Viren, Trojaner und Erpressungssoftware (Ransomware) gelangen über Anhänge, Makros in Office-Dateien, unbekannte USB-Sticks oder Lücken in veralteter Software auf den Rechner. Schutz bieten aktuelle Updates, ein Virenschutz, Benutzerkonten ohne Administratorrechte und der Grundsatz, Makros nur in geprüften Dateien zu aktivieren. Verhält sich dein Rechner seltsam oder sind Dateien plötzlich unlesbar, trennst du ihn vom Netzwerk und informierst sofort die IT.

Datensicherung: Nur eine aktuelle Sicherung rettet Daten nach einem Defekt, einem Bedienfehler oder einem Angriff. Bewährt hat sich die 3-2-1-Regel: drei Kopien der Daten auf zwei verschiedenen Speichermedien, davon eine an einem anderen Ort und vom Netz getrennt, damit Erpressungssoftware sie nicht mit verschlüsseln kann. Nach der Art unterscheidet man:

  • Vollsicherung: alle Daten, braucht viel Zeit und Speicher.
  • Inkrementelle Sicherung: nur die Änderungen seit der letzten Sicherung gleich welcher Art. Zur Wiederherstellung brauchst du die letzte Vollsicherung und alle inkrementellen Sicherungen danach.
  • Differenzielle Sicherung: alle Änderungen seit der letzten Vollsicherung. Zur Wiederherstellung genügen die letzte Vollsicherung und die letzte differenzielle Sicherung.

Ob die Wiederherstellung klappt, muss regelmäßig getestet werden.

Beispiel

In der Buchhaltung der Quellmann Dokumentenservice GmbH geht am Freitag um 16:40 Uhr eine E-Mail ein, scheinbar vom Geschäftsführer: Er sei auf Reisen, eine Anzahlung von 18.400 € an einen neuen Partner müsse heute noch raus, bitte vertraulich behandeln. In der Absenderadresse fehlt im Firmennamen ein Buchstabe: „quelmann“ statt „quellmann“. Die Sachbearbeiterin überweist nicht, ruft den Geschäftsführer unter seiner bekannten Mobilnummer an und meldet die E-Mail der IT.

Kapitel 11: Gesundheit im Büro: Stress, Mobbing, Ernährung und Sucht

Kapitel 11 von 12

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Gesund bleibt im Büro, wer neben Ergonomie und Pausen auch auf Belastungen achtet, die man nicht sieht: dauernden Stress, Konflikte im Team und Gewohnheiten, die schaden. Für alle drei gilt: früh erkennen und früh Hilfe holen.

Stress, Mobbing, Ernährung und Sucht

Stress und Burnout: Kurzfristiger Stress, etwa vor einer Frist, ist normal und kann sogar anspornen. Schädlich wird er, wenn er über Wochen nicht nachlässt. Warnzeichen sind anhaltende Erschöpfung, schlechter Schlaf, Gereiztheit, Konzentrationsfehler und der Rückzug von Freunden und Hobbys. Am Ende kann ein Burnout stehen, ein Zustand tiefer Erschöpfung; die Weltgesundheitsorganisation beschreibt ihn als Folge von chronischem Stress am Arbeitsplatz, der nicht bewältigt wurde. Dagegen helfen klare Prioritäten, Pausen, feste Feierabende ohne dienstliche Nachrichten und Bewegung. Hält die Belastung an, sprichst du mit deiner Ausbilderin oder Vorgesetzten und lässt dich ärztlich beraten.

Mobbing: Gemeint sind wiederholte, gezielte Anfeindungen über längere Zeit, etwa Ausgrenzen, Lästern, Bloßstellen vor anderen oder das bewusste Vorenthalten von Informationen. Ein einzelner Streit oder sachliche Kritik ist kein Mobbing. Wer betroffen ist, notiert die Vorfälle mit Datum, Ort und Zeugen, holt sich eine Vertrauensperson und wendet sich an die Ausbilderin, die Vorgesetzte, den Betriebsrat oder die JAV. Jede und jeder Beschäftigte darf sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs beschweren, ohne dass daraus Nachteile entstehen dürfen (§ 84 Abs. 1 und 3 BetrVG).

Ernährung und Bewegung: Regelmäßig trinken, am besten Wasser, eine richtige Mittagspause abseits des Bildschirms und leichte Mahlzeiten halten die Konzentration über den Tag. Kurze Bewegungspausen gleichen das lange Sitzen aus.

Sucht: Alkohol, Nikotin, Medikamente und auch der Dauergebrauch von Smartphone oder Spielen können abhängig machen. Alkohol am Arbeitsplatz gefährdet die Sicherheit und führt zu Fehlern; Jugendlichen darf der Arbeitgeber Alkohol und Tabak nicht geben, soweit das Jugendschutzgesetz die Abgabe verbietet (§ 31 Abs. 2 JArbSchG). Fällt dir bei einer Kollegin oder einem Kollegen ein Suchtproblem auf, deckst du es nicht, sondern sprichst mit der vorgesetzten Person. Viele Betriebe haben dafür eine Betriebsvereinbarung, eine Betriebsärztin oder Kontakt zu einer Suchtberatung.

Beispiel

Ein Auszubildender der Hallbach Büroservice GmbH wird seit Wochen im Gruppenchat verspottet, und zwei Kollegen laden ihn bewusst nicht zu Besprechungen ein, in denen seine Aufgaben verteilt werden. Er schreibt die Vorfälle mit Datum auf, sichert die Chatnachrichten und spricht mit seiner Ausbilderin und der JAV. Die Ausbilderin klärt den Fall mit den Beteiligten und der Abteilungsleitung.

Kapitel 12: Kommunikations­mittel wählen und Dokumenten­management nutzen

Kapitel 12 von 12

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Im Büro laufen täglich Dutzende Informationen ein und aus. Welches Kommunikationsmittel du wählst und wo ein Dokument danach liegt, entscheidet darüber, ob alle Beteiligten schnell und sicher an das kommen, was sie brauchen.

Kommunikationsmittel wählen und Dokumente verwalten

Für die Wahl des Kommunikationsmittels helfen vier Fragen: Wie dringend ist es? Wie vertraulich? Brauche ich einen Nachweis? Wie umfangreich ist der Inhalt? Eine kurze, eilige Rückfrage im Haus klärst du am schnellsten am Telefon oder im Team-Chat. Angebote, Absprachen mit Kunden und alles, was später nachlesbar sein muss, gehören in eine E-Mail oder einen Brief. Eine Abstimmung mit mehreren Personen an verschiedenen Orten gelingt in einer Videokonferenz, wenn alle Unterlagen vorher haben. Manche Erklärungen verlangen eine bestimmte Form: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift wirksam, eine E-Mail reicht nicht (§ 623 BGB).

Ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) verwaltet Dokumente elektronisch über ihren ganzen Lebensweg:

  1. Erfassen: Papier wird gescannt, die Texterkennung macht den Inhalt durchsuchbar; E-Mails und Dateien werden direkt übernommen.
  2. Indexieren: Jedes Dokument erhält Merkmale wie Dokumentart, Datum, Kunden- oder Lieferantennummer und Vorgang, damit es sich später finden lässt.
  3. Bearbeiten: Ein Arbeitsablauf (Workflow) leitet das Dokument an die zuständigen Personen weiter, etwa eine Eingangsrechnung zur sachlichen Prüfung und zur Freigabe. Jede Version und jeder Schritt wird protokolliert.
  4. Archivieren: Abgeschlossene Dokumente werden unveränderbar aufbewahrt, wie es die GoBD verlangen, und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht.

Zugriffsrechte legen fest, wer welche Dokumente sehen und ändern darf. Das schützt personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse. Vorteile eines DMS sind schneller Zugriff von jedem Arbeitsplatz, keine doppelten Ablagen und nachvollziehbare Bearbeitung. Dagegen stehen Kosten für Einführung und Schulung und die Abhängigkeit von funktionierender IT und Datensicherung. Papierbelege dürfen nach dem Scannen vernichtet werden, wenn das Verfahren den GoBD entspricht und dokumentiert ist; Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind davon ausgenommen und bleiben im Original erhalten (§ 147 Abs. 2 AO).

Beispiel

Bei der Kemper Gartentechnik GmbH wird jede Eingangsrechnung beim Posteingang gescannt und mit Lieferantennummer, Rechnungsdatum und Bestellnummer verschlagwortet. Das DMS schickt sie an die Person, die bestellt hat, zur sachlichen Prüfung und danach an die Buchhaltung. Wer nach drei Jahren eine Rechnung sucht, gibt die Bestellnummer ein und findet sie mit allen Prüfvermerken.

Nachschlagen

Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.

Fachbegriffe aus diesem Lernfeld

Aktenvermerk
Internes Schriftstück, das einen Sachverhalt wie ein Telefonat, eine mündliche Absprache oder eine Entscheidung für die Akte festhält, damit andere ihn später nachvollziehen können. Er nennt Vorgang, Anlass mit Datum und Uhrzeit, Beteiligte, Sachverhalt, Ergebnis und weiteres Vorgehen sowie Erstellungsdatum und Verfasser und wird möglichst bald nach dem Ereignis sachlich geschrieben. Auch Aktennotiz genannt.
Arbeitsunfall
Unfall, den eine versicherte Person infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleidet, also ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das die Gesundheit schädigt oder zum Tod führt; versichert ist auch der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück (Wegeunfall, § 8 SGB VII). Versichert sind unter anderem alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden; zuständig sind meist die Berufsgenossenschaften, deren Beiträge allein der Unternehmer zahlt (§§ 2, 114, 150 SGB VII). Führt ein Unfall zum Tod oder zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, muss der Unternehmer ihn binnen drei Tagen, nachdem er davon erfahren hat, dem Unfallversicherungsträger anzeigen (§ 193 SGB VII).
Aufbewahrungsfrist
Zeitraum, in dem Unterlagen der Buchführung geordnet aufbewahrt werden müssen (§ 257 HGB, § 147 AO): zehn Jahre für Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem zum Beispiel der Beleg entstanden, der Brief empfangen oder abgesandt oder der Jahresabschluss festgestellt worden ist.
Datenschutz
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Maßgeblich sind vor allem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO und muss die Grundsätze des Art. 5 DSGVO einhalten.
Datensicherheit
Schutz der Daten und IT-Systeme eines Betriebs vor Verlust, Verfälschung und unbefugtem Zugriff durch technische und organisatorische Maßnahmen, etwa Zugriffsrechte, Verschlüsselung und Datensicherung. Schutzziele sind Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Für personenbezogene Daten schreibt Art. 32 DSGVO solche Maßnahmen vor.
Einwilligung (Datenschutz)
Freiwillige, informierte und unmissverständliche Zustimmung einer Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für einen bestimmten Zweck, als Erklärung oder durch eine eindeutige Handlung wie das Anklicken eines nicht vorausgewählten Kästchens (Art. 4 Nr. 11 DSGVO, Erwägungsgrund 32). Sie ist eine der Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Das Unternehmen muss sie nachweisen können, und die Person kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (Art. 7 DSGVO).
Eisenhower-Prinzip
Methode (auch Eisenhower-Matrix), eigene Aufgaben nach den beiden Merkmalen Wichtigkeit und Dringlichkeit in vier Gruppen einzuteilen: wichtig und dringend sofort selbst erledigen, wichtig und nicht dringend fest einplanen, dringend und nicht wichtig delegieren, weder wichtig noch dringend weglassen. So wird sichtbar, was zuerst zu tun ist und was andere übernehmen können.
Ergebnisprotokoll
Protokoll einer Besprechung, das nur die Ergebnisse festhält: Beschlüsse sowie vereinbarte Aufgaben mit Verantwortlichen und Terminen („Wer macht was bis wann?“). Anders als das Verlaufsprotokoll gibt es den Gang der Diskussion nicht wieder und ist deshalb kürzer. Im Büro- und Projektalltag ist es die übliche Form.
Gefährdungsbeurteilung
Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind, um die nötigen Schutzmaßnahmen festzulegen; sie ist Pflicht des Arbeitgebers (§ 5 ArbSchG). Gefährdungen entstehen etwa durch Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, Arbeitszeit und Abläufe, fehlende Unterweisung oder psychische Belastungen. Ergebnis, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).
Geschäftsbrief
Schriftliche geschäftliche Mitteilung eines Unternehmens nach außen an einen bestimmten Empfänger, gleich in welcher Form, also auch als E-Mail oder Fax; Bestellscheine gelten stets als Geschäftsbriefe. Welche Angaben darauf stehen müssen, hängt von der Rechtsform ab, bei der GmbH etwa Rechtsform, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer und alle Geschäftsführer (§§ 37a, 125 HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG). Für die Aufbewahrung spricht das Gesetz von Handelsbriefen, also Schriftstücken über ein Handelsgeschäft: Empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben der abgesandten sind sechs Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 4 HGB).
GoBD
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das festlegt, wie die Finanzverwaltung die Ordnungsvorschriften der Abgabenordnung auf die elektronische Buchführung anwendet, etwa Unveränderbarkeit der Daten, Verfahrensdokumentation und Datenzugriff bei der Außenprüfung. Die GoBD sind kein Gesetz.
Kreislaufwirtschaft
Wirtschaftsweise, die Abfälle möglichst vermeidet und Stoffe und Produkte so lange wie möglich nutzt, statt sie nach einmaligem Gebrauch zu beseitigen; rechtlich umfasst sie die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen (§ 3 Abs. 19 KrWG). Dabei gilt grundsätzlich eine Rangfolge (Abfallhierarchie): vermeiden, zur Wiederverwendung vorbereiten, recyceln, sonst verwerten (etwa zur Energiegewinnung) und erst zuletzt beseitigen; im Einzelfall hat die Maßnahme Vorrang, die Mensch und Umwelt am besten schützt (§ 6 KrWG).
Mobiles Arbeiten
Arbeit außerhalb der Betriebsstätte, etwa zu Hause, beim Kunden oder unterwegs, meist mit Laptop und Smartphone; das Homeoffice ist eine Form davon. Zu unterscheiden ist die Telearbeit: ein Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, den der Arbeitgeber fest einrichtet und ausstattet und für den Arbeitszeit und Dauer vereinbart sind (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Einen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten gibt es nicht; ob und wie mobil gearbeitet wird, regeln Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung, und ein Betriebsrat bestimmt bei der Ausgestaltung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG).
Nachhaltigkeit
Leitidee, nach der heute so gewirtschaftet werden soll, dass auch künftige Generationen noch gute Lebensgrundlagen vorfinden. Sie verbindet drei Dimensionen: ökologisch (Umwelt, Klima und Ressourcen schonen), ökonomisch (dauerhaft wirtschaftlich tragfähig sein) und sozial (faire Arbeitsbedingungen und gesellschaftliche Verantwortung). Im Betrieb zeigt sie sich zum Beispiel beim Energiesparen, bei langlebigen Produkten und bei der Auswahl der Lieferanten.
Personenbezogene Daten
Alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, zum Beispiel Name, Personalnummer, Foto oder eine IP-Adresse, die sich einer Person zuordnen lässt (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Angaben über ein Unternehmen als juristische Person und anonyme Angaben gehören nicht dazu.
Phishing
Betrugsmasche, bei der sich Täter in E-Mails, Kurznachrichten, Anrufen oder auf gefälschten Webseiten etwa als Bank, Paketdienst oder eigene IT-Abteilung ausgeben, um Passwörter, Zahlungsdaten oder andere vertrauliche Angaben zu erbeuten oder Schadsoftware einzuschleusen. Typisch sind Zeitdruck, Drohungen und die Aufforderung, einen Link anzuklicken, einen QR-Code zu scannen, einen Anhang zu öffnen oder Daten einzugeben. Schutz bieten Misstrauen bei solchen Aufforderungen, das Prüfen von Absender und Linkziel und eine Rückfrage über einen bekannten Kontaktweg.

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