Lernfeld 1: Das Einzelhandelsunternehmen repräsentieren
Lernfeld für Kaufleute im Einzelhandel im 1. Ausbildungsjahr, nach dem Rahmenlehrplan der KMK.
Mit KI erstellt.
- Kapitel
- 22
- Aufgaben
- 81
- Aufgaben-Generatoren
- 0
- Ausbildungsjahr
- 1
- Lernfeldstunden
- 80
Kapitel 1: Aufgaben und Funktionen des Einzelhandels
Der Einzelhandel verkauft Waren an private Endverbraucher – er ist das letzte Glied der Handelskette zwischen Hersteller, Großhandel und Kunde. Dabei erfüllt er klassische Handelsfunktionen:
- Raumüberbrückung: Ware vom Herstellungs- zum Wohnort bringen
- Zeitüberbrückung: Lagerung, bis der Kunde kauft
- Mengenfunktion: Großmengen in Haushaltsmengen umwandeln
- Sortimentsfunktion: Waren vieler Hersteller bedarfsgerecht bündeln
- Qualitätsfunktion (Veredelung): Ware sortieren, abpacken, mischen, reifen lassen oder veredeln (z. B. Kaffee rösten)
- Beratungs- und Servicefunktion: Information, Umtausch, Lieferung
- Kreditfunktion: Finanzierungskauf, Rechnungskauf
Merksatz: Der Einzelhandel stellt Ware nicht her, sondern macht sie verfügbar: am richtigen Ort, zur richtigen Zeit, in der richtigen Menge und Qualität.
Kapitel 2: Betriebsformen des Einzelhandels
Betriebsformen unterscheiden sich nach Sortiment, Preis, Fläche und Bedienung:
- Fachgeschäft: schmales, tiefes Sortiment, hohe Beratung (z. B. Optiker)
- Fachmarkt: breit & tief in einer Branche, SB-orientiert, große Fläche (Baumarkt)
- Supermarkt (ab etwa 400 m²): Lebensmittel mit Frischware, ergänzt um ausgewähltes Nonfood, überwiegend Selbstbedienung
- Verbrauchermarkt (etwa 1.000 bis 5.000 m²): Lebensmittel und ein großer Nonfood-Anteil für Haushalt und Freizeit, Selbstbedienung, oft am Stadtrand
- SB-Warenhaus (ab 5.000 m²): Lebensmittel und ein warenhausähnlich breites Nonfood-Sortiment, fast ganz in Selbstbedienung, meist verkehrsgünstig am Stadtrand mit großen Parkplätzen (Flächen jeweils Richtwerte, die Quellen weichen ab)
- Discounter: schmales Schnelldreher-Sortiment, Dauerniedrigpreis, karge Präsentation
- Warenhaus: viele Branchen unter einem Dach, Innenstadtlage
- Online- und Versandhandel: Distanzhandel mit Widerrufsrecht
Entwicklungen: Trading-up (Aufwertung durch Service/Qualität) und Trading-down (Abwertung zugunsten des Preises). Merksatz: Betriebsform = Antwort auf die Frage „Wie verkaufen wir an wen?“
Kapitel 3: Standort, Sortiment und Zielgruppe
Der Standort gehört zu den wichtigsten und langfristigsten Entscheidungen des Händlers: Ein Mietvertrag bindet ihn über Jahre, und was er in Umbau und Ladeneinrichtung steckt, ist bei einem Umzug meist verloren. Standortfaktoren:
- Kundennähe: Einzugsgebiet, Kaufkraft, Passantenfrequenz
- Konkurrenz: Wettbewerber können schaden – oder als Magnet nutzen (Agglomeration)
- Erreichbarkeit: Parkplätze, ÖPNV, Lieferverkehr
- Kosten: Miete, Personal, Werbung
Das Sortiment beschreibt man in Breite (Anzahl der Warengruppen) und Tiefe (Auswahl an Artikeln und Sorten je Warengruppe). Eine ganz neue Warengruppe macht das Sortiment breiter, mehr Modelle, Größen oder Marken bei Waren, die das Geschäft schon führt, machen es tiefer. Kernsortiment trägt den Umsatz, Randsortiment ergänzt. Beides muss zur Zielgruppe passen: Alter, Einkommen, Lebensstil, Einkaufsanlass. Merksatz: Standort + Sortiment + Zielgruppe müssen ein stimmiges Bild ergeben – sonst kauft der Kunde beim Nachbarn.
Kapitel 4: Rechtsformen und Organisation des Betriebs
Die Rechtsform bestimmt Haftung, Leitung und Kapital:
- Einzelunternehmen, im Handelsregister eingetragen als e. K.: ein Inhaber, volle Entscheidungsfreiheit, unbeschränkte Haftung auch mit Privatvermögen
- GmbH: juristische Person, Haftung auf Gesellschaftsvermögen beschränkt, Stammkapital mindestens 25.000 €
Kaufleute stehen im Handelsregister: Abteilung A für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Abteilung B für Kapitalgesellschaften (GmbH/UG, AG). Die eG steht im Genossenschaftsregister, die GbR kann ins Gesellschaftsregister eingetragen werden. Organisation: Unabhängig von der Rechtsform kann ein Händler als Filialunternehmen arbeiten (mehrere zentral gesteuerte Verkaufsstellen eines Unternehmens) oder im Franchising (rechtlich selbstständige Partner nutzen gegen Gebühr Marke und Konzept des Franchisegebers). Innen organisiert sich der Betrieb über ein Organigramm: Geschäftsleitung, Einkauf, Verkauf, Lager, Verwaltung – mit klaren Weisungswegen. Merksatz: Haftungsfrage zuerst: Wer haftet womit? Das ist der Kern jeder Rechtsform.
Kapitel 5: Die duale Ausbildung: Vertrag, Rechte und Pflichten
Dual heißt: zwei Lernorte – Betrieb (Praxis, BBiG-geregelt) und Berufsschule (Theorie, Rahmenlehrplan). Der Ausbildungsvertrag (§ 10 BBiG) kommt ohne besondere Form zustande. Der Betrieb muss seinen wesentlichen Inhalt aber unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Ausbildungsbeginn, in Textform festhalten, etwa als PDF oder E-Mail. Diese Fassung bekommst du, bei Minderjährigen auch deine gesetzlichen Vertreter, ausgehändigt oder übermittelt (§ 11 BBiG, seit 01.08.2024). Hinein gehören u. a. Ausbildungsziel, Beginn und Dauer (3 Jahre), regelmäßige tägliche Ausbildungszeit, Vergütung, Urlaub und Probezeit (1–4 Monate).
- Pflichten des Azubis: Lernpflicht, Sorgfalt, Weisungen folgen, Berichtsheft führen, Berufsschule besuchen
- Pflichten des Betriebs: ausbilden, Vergütung zahlen, freistellen für Schule & Prüfung, kostenlose Ausbildungsmittel, Zeugnis
Kündigung (§ 22 BBiG): immer schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift; E-Mail oder Messenger reichen nicht (§ 22 Abs. 3 BBiG, § 126 BGB). In der Probezeit jederzeit, ohne Frist und ohne Begründung. Danach nur noch mit Angabe des Kündigungsgrundes, und zwar (1) aus wichtigem Grund ohne Frist, spätestens zwei Wochen, nachdem der Grund bekannt wurde, oder (2) durch den Azubi mit vier Wochen Frist, wenn er die Ausbildung aufgibt oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen will. Merksatz: Das Berichtsheft ist Pflicht und Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
Kapitel 6: Jugendarbeitsschutz und Arbeitszeit
Für Azubis unter 18 gilt das JArbSchG:
- Arbeitszeit: höchstens 8 Stunden am Tag (8,5, wenn an anderen Werktagen derselben Woche weniger als 8 Stunden gearbeitet wird) und 40 Stunden in der Woche, an höchstens fünf Tagen (§§ 8, 15 JArbSchG)
- Pausen (§ 11 JArbSchG): bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten. Als Pause zählen nur Unterbrechungen von mindestens 15 Minuten; länger als 4,5 Stunden am Stück ohne Pause ist verboten.
- Ruhezeit: 12 Stunden Freizeit nach Arbeitsende; Nachtruhe i. d. R. 20–6 Uhr
- Urlaub nach Alter zu Beginn des Kalenderjahres: noch nicht 16 → mindestens 30 Werktage, noch nicht 17 → 27, noch nicht 18 → 25 (§ 19 JArbSchG)
- Verbote: gefährliche Arbeiten, Akkord; ärztliche Erstuntersuchung Pflicht
Volljährige fallen unter das ArbZG: werktäglich höchstens 8 Stunden, bis zu 10 nur, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Schnitt 8 Stunden werktäglich eingehalten werden (§ 3 ArbZG). Pausen (§ 4 ArbZG): bei mehr als 6 bis 9 Stunden 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden 45 Minuten, teilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten. 11 Stunden Ruhezeit (§ 5 ArbZG), mindestens 24 Werktage Urlaub (§ 3 BUrlG). Im Handel wichtig: Samstag ist Werktag! Merksatz: U18 → JArbSchG schlägt alles – auch den Dienstplan in der Weihnachtszeit.
Kapitel 7: Tarifvertrag, Mitbestimmung und soziale Sicherung
Tarifverträge schließen Gewerkschaften (im Handel ver.di) mit Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern (Haustarifvertrag, § 2 Abs. 1 TVG). Im Einzelhandel verhandelt ver.di regional mit den Landesverbänden des Handelsverbands, z. B. dem Handelsverband NRW; der Bundesverband HDE koordiniert. Grundlage ist die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). Arten: Entgelttarifvertrag (Löhne, kurze Laufzeit), Manteltarifvertrag (Arbeitszeit, Urlaub, Zuschläge – lange Laufzeit). Mitbestimmung im Betrieb: Ein Betriebsrat wird in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt, von denen drei wählbar sind, also mindestens 18 Jahre alt und seit sechs Monaten im Betrieb (§§ 1, 8 BetrVG). Gibt es einen Betriebsrat und mindestens fünf Beschäftigte unter 18 oder Azubis (ohne Altersgrenze), wird zusätzlich eine JAV gewählt (§§ 60, 63 Abs. 2 BetrVG). Soziale Sicherung – die 5 Zweige:
- Kranken- (Krankenkassen)
- Pflege- (Pflegekassen)
- Renten- (DRV)
- Arbeitslosen- (Bundesagentur für Arbeit)
- Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft – Beiträge zahlt allein der Arbeitgeber)
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte. Wichtige Ausnahmen: Den Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren in der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitnehmer allein (§ 58 Abs. 1 SGB XI). In Sachsen trägt er in der Pflegeversicherung einen Prozentpunkt mehr als der Arbeitgeber (§ 58 Abs. 3 SGB XI). Bei Azubis mit höchstens 325 € im Monat zahlt der Betrieb alles (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Im Übergangsbereich bis 2.000 € im Monat ist der Arbeitnehmeranteil geringer; das gilt nicht für Azubis (§ 20 Abs. 2 und 2a SGB IV). Für Minijobs gelten eigene Regeln (Lernfeld 13). Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt für Beschäftigte der Arbeitgeber allein (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Weil die gesetzliche Sicherung nicht alle Risiken voll abdeckt, ergänzen private Vorsorge (z. B. private Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung) und betriebliche Altersversorgung sie. Merksatz: KV, PV, RV, AV teilen sich Betrieb und Beschäftigte grundsätzlich, die UV zahlt der Betrieb allein.
Kapitel 8: Betriebsrat und JAV: Wahl, Rechte und Stufen der Beteiligung
In vielen Einzelhandelsbetrieben reden die Beschäftigten über eine gewählte Vertretung mit, wenn es um Dienstpläne, Urlaub oder Einstellungen geht. Ab welcher Größe ein Betrieb einen Betriebsrat und eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wählen kann, steht im Kapitel „Tarifvertrag, Mitbestimmung und soziale Sicherung“. Dieses Kapitel zeigt, wie gewählt wird, wie lange das Amt dauert und wie stark die Vertretungen mitreden. Grundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Arbeitgeber und Betriebsrat sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG); Arbeitskämpfe gegeneinander sind ihnen verboten (§ 74 Abs. 2 BetrVG).
Wahl und Amtszeit
Einen Betriebsrat schreibt das Gesetz nicht vor. Die Beschäftigten entscheiden selbst, ob sie einen wählen; die Wahl bereitet ein Wahlvorstand vor (§§ 16, 17 BetrVG). Gewählt wird geheim und unmittelbar (§ 14 Abs. 1 BetrVG), in Betrieben mit 5 bis 100 Wahlberechtigten in einem vereinfachten Verfahren (§ 14a BetrVG). Das passt zu vielen Filialen und Fachgeschäften.
| Betriebsrat | JAV | |
|---|---|---|
| wählen darf | jeder Arbeitnehmer ab 16 Jahren (§ 7 BetrVG) | wer unter 18 Jahre alt ist oder eine Ausbildung macht (§ 61 Abs. 1 BetrVG) |
| gewählt werden kann | wer wählen darf, mindestens 18 Jahre alt ist und dem Betrieb seit sechs Monaten angehört (§ 8 Abs. 1 BetrVG) | wer unter 25 Jahre alt ist, und Auszubildende jeden Alters; Betriebsratsmitglieder nicht (§ 61 Abs. 2 BetrVG) |
| regelmäßige Wahlen | alle vier Jahre vom 1. März bis 31. Mai (§ 13 Abs. 1 BetrVG) | alle zwei Jahre vom 1. Oktober bis 30. November (§ 64 Abs. 1 BetrVG) |
| Amtszeit | vier Jahre (§ 21 BetrVG) | zwei Jahre (§ 64 Abs. 2 BetrVG) |
| Größe, Beispiele | 1 Mitglied bei 5 bis 20 Wahlberechtigten, 3 bei 21 bis 50, 5 bei 51 bis 100 Arbeitnehmern (§ 9 BetrVG) | 1 Mitglied bei 5 bis 20, 3 bei 21 bis 50, 5 bei 51 bis 150 Wahlberechtigten (§ 62 Abs. 1 BetrVG) |
Das Amt ist ein Ehrenamt. Für die Arbeit im Betriebsrat werden die Mitglieder ohne Minderung ihres Entgelts von der Arbeit befreit (§ 37 Abs. 1 und 2 BetrVG), die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG). Damit niemand aus Angst vor Nachteilen auf eine Kandidatur verzichtet, darf der Arbeitgeber Mitgliedern von Betriebsrat und JAV grundsätzlich nicht ordentlich kündigen (§ 15 Abs. 1 KSchG).
Die Modehaus Sandtner KG beschäftigt 86 Arbeitnehmer, alle mindestens 16 Jahre alt, darunter sechs Auszubildende und eine 17-jährige Aushilfe; die übrigen 79 sind mindestens 18 Jahre alt. Den Betriebsrat wählen alle 86; er hat fünf Mitglieder, weil der Betrieb zwischen 51 und 100 Arbeitnehmer hat. Die JAV wählen die sechs Auszubildenden und die Aushilfe, zusammen sieben Wahlberechtigte. Damit hat die JAV ein Mitglied.
Was die JAV darf
Die JAV verhandelt nicht selbst mit dem Arbeitgeber. Ihr Weg führt über den Betriebsrat: Sie beantragt bei ihm Maßnahmen, die Jugendlichen und Auszubildenden dienen, vor allem zur Ausbildung und zur Übernahme nach der Prüfung. Sie achtet darauf, dass Jugendarbeitsschutzgesetz, Ausbildungsordnung und Tarifverträge eingehalten werden, und nimmt Beschwerden und Anregungen ihrer Gruppe auf (§ 70 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat muss sie dafür rechtzeitig und umfassend unterrichten (§ 70 Abs. 2 BetrVG).
Zu jeder Sitzung des Betriebsrats darf die JAV ein Mitglied schicken. Geht es um Themen, die ihre Gruppe besonders betreffen, nimmt die ganze JAV teil. Betrifft ein Beschluss überwiegend Jugendliche oder Auszubildende, stimmen ihre Mitglieder mit ab (§ 67 Abs. 1 und 2 BetrVG). Hält die Mehrheit der JAV einen Beschluss für eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen ihrer Gruppe, kann sie verlangen, dass er für eine Woche ausgesetzt wird (§ 66 Abs. 1 BetrVG).
Besonders geschützt sind Auszubildende, die der JAV oder dem Betriebsrat angehören. Will der Arbeitgeber sie nach der Ausbildung nicht übernehmen, muss er das spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung schriftlich mitteilen. Verlangt der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate schriftlich, weiterbeschäftigt zu werden, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 78a Abs. 1 und 2 BetrVG). Davon befreien kann den Arbeitgeber nur das Arbeitsgericht, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist (§ 78a Abs. 4 BetrVG).
Die Auszubildenden der Modehaus Sandtner KG beklagen, dass sie im Weihnachtsgeschäft nur Ware verräumen und kaum noch beraten dürfen. Die JAV beantragt beim Betriebsrat, dass jede Auszubildende und jeder Auszubildende mindestens zwei Beratungsschichten pro Woche bekommt. In der Sitzung darf sie mit abstimmen, weil der Beschluss überwiegend die Auszubildenden betrifft. Mit der Geschäftsleitung verhandelt danach der Betriebsrat.
Stufen der Beteiligung
Wie stark der Betriebsrat mitredet, hängt von der Angelegenheit ab. Man unterscheidet drei Stufen, die aufeinander aufbauen:
- Information: Der Arbeitgeber unterrichtet ihn rechtzeitig und umfassend, entscheidet aber allein.
- Mitwirkung: Der Betriebsrat wird beraten oder angehört. Er kann Vorschläge machen und Bedenken äußern, die der Arbeitgeber prüfen muss; entscheiden darf der Arbeitgeber trotzdem allein.
- Mitbestimmung: Ohne den Betriebsrat geht es nicht. Er kann die Zustimmung verweigern oder entscheidet gleichberechtigt mit.
| Stufe | Recht | Beispiel im Einzelhandel |
|---|---|---|
| Information | Unterrichtung | Einstellung eines leitenden Angestellten (§ 105 BetrVG) |
| Mitwirkung | Unterrichtung und Beratung | Umbau der Kassenzone mit neuen Arbeitsplätzen (§ 90 BetrVG), Personalplanung für das Weihnachtsgeschäft (§ 92 BetrVG) |
| Mitwirkung | Anhörung | jede Kündigung; ohne Anhörung ist sie unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG) |
| Mitbestimmung | Zustimmungsverweigerung | Einstellung einer Aushilfe, Versetzung in eine andere Abteilung, Eingruppierung in eine Tarifgruppe, in Unternehmen mit mehr als 20 Wahlberechtigten (§ 99 BetrVG) |
| Mitbestimmung | gleichberechtigte Mitbestimmung | Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Dienstplan, Überstunden vor der Inventur, Urlaubsplan, Kameras, die auch das Personal erfassen, Grundsätze eines Prämiensystems (§ 87 Abs. 1 BetrVG) |
Bei einer Einstellung legt der Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen vor. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur aus den Gründen verweigern, die das Gesetz nennt, und muss das innerhalb einer Woche schriftlich mit Gründen tun; sonst gilt sie als erteilt. Der Arbeitgeber kann die fehlende Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen (§ 99 Abs. 2 bis 4 BetrVG). In den Fragen des § 87 BetrVG entscheidet bei fehlender Einigung nicht das Arbeitsgericht, sondern die Einigungsstelle, eine Schlichtungsstelle aus Vertretern beider Seiten mit unparteiischem Vorsitz (§ 87 Abs. 2, § 76 BetrVG). Setzt der Arbeitgeber eine solche Maßnahme ohne Zustimmung durch, ist sie nach der Rechtsprechung in der Regel unwirksam, und der Betriebsrat kann verlangen, dass sie unterbleibt.
Keine Beteiligung gibt es bei rein wirtschaftlichen Entscheidungen wie Sortiment, Preisen oder Werbung; sie trifft die Geschäftsleitung allein. Merksatz: Information heißt Bescheid wissen, Mitwirkung heißt gehört werden, Mitbestimmung heißt mitentscheiden.
Kapitel 9: Leistungen der Sozialversicherung
Das Kapitel „Tarifvertrag, Mitbestimmung und soziale Sicherung“ nennt die fünf Zweige der Sozialversicherung und zeigt, wer die Beiträge trägt. Hier geht es um die andere Seite: Was bekommst du, wenn du krank wirst, einen Unfall hast, arbeitslos wirst oder in Rente gehst? Die gesetzliche Sozialversicherung beruht auf der Versicherungspflicht: Wer gegen Entgelt beschäftigt ist, auch als Auszubildende oder Auszubildender, ist grundsätzlich in allen Zweigen versichert. Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen, die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Bedarf. Dieses Solidaritätsprinzip sorgt dafür, dass alle Versicherten dieselbe medizinische Behandlung bekommen, gleich wie hoch ihr Beitrag ist.
Was die fünf Zweige leisten
| Zweig | Träger | wichtige Leistungen | Gesetz |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | Krankenkassen | ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus, Vorsorge, Krankengeld nach dem Ende der Entgeltfortzahlung | SGB V |
| Pflegeversicherung | Pflegekassen bei den Krankenkassen | Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige, Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst, Zuschuss zur Pflege im Heim; die Höhe hängt vom Pflegegrad ab (Pflegegeld ab Pflegegrad 2) | SGB XI |
| Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung | Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung, Witwen-, Witwer- und Waisenrente, medizinische und berufliche Rehabilitation | SGB VI |
| Arbeitslosenversicherung | Bundesagentur für Arbeit | Arbeitslosengeld, Vermittlung und Berufsberatung, Förderung der Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld | SGB III |
| Unfallversicherung | Berufsgenossenschaften (für die Berufsschule die Unfallkasse des Landes) | Unfallverhütung, Heilbehandlung und Verletztengeld nach Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit, Umschulung, Verletztenrente | SGB VII |
Die Rentenversicherung arbeitet im Umlageverfahren: Die Beiträge der heute Beschäftigten bezahlen die Renten von heute; ein Kapitalstock wird dafür nicht angespart. Man spricht vom Generationenvertrag. Weil die Zahl der Rentner im Verhältnis zu den Beitragszahlern wächst, reicht die gesetzliche Rente oft nicht, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Deshalb lohnt sich ergänzende betriebliche und private Vorsorge.
Krankheit: erst Entgelt, dann Krankengeld
Bist du arbeitsunfähig krank, zahlt dein Betrieb dein Entgelt bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 Abs. 1 EFZG). Dauert die Krankheit länger, springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein (§ 44 SGB V). Es beträgt 70 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, darf aber 90 % des Nettoentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 SGB V). Gezahlt wird je Kalendertag; bei einem festen Monatsentgelt ist ein Tag der 30. Teil davon (§ 47 Abs. 2 SGB V). Für dieselbe Krankheit gibt es Krankengeld höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Vom Krankengeld gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.
Eine Verkäuferin verdient 2.700,00 € brutto und 1.860,00 € netto im Monat, Einmalzahlungen gibt es nicht. Ein Kalendertag entspricht 90,00 € brutto und 62,00 € netto. 70 % von 90,00 € sind 63,00 €, 90 % von 62,00 € sind 55,80 €. Die Kasse zahlt den niedrigeren Betrag, also 55,80 € je Kalendertag vor Abzug der Beiträge.
Unfall und Arbeitslosigkeit
Die Unfallversicherung schützt bei Unfällen während der Arbeit und auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB VII). Auszubildende sind auch in der Berufsschule und auf dem Weg dorthin versichert. Einen Unfall, nach dem jemand mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, meldet der Betrieb der Berufsgenossenschaft (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Sie trägt die Heilbehandlung und zahlt nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Verletztengeld statt Krankengeld. Wer unterwegs einen privaten Umweg macht, etwa zum Einkaufen, ist auf diesem Abschnitt nicht versichert.
Die Arbeitslosenversicherung zahlt Arbeitslosengeld, wenn du arbeitslos bist, dich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hast und die Anwartschaftszeit erfüllst: mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten (§§ 137, 142, 143 SGB III). Es beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 % (§ 149 SGB III). Wie lange es gezahlt wird, hängt von der Dauer der Beschäftigung und vom Alter ab (§ 147 SGB III). Wichtig: Sobald du weißt, dass dein Arbeitsverhältnis endet, musst du dich arbeitsuchend melden, spätestens drei Monate vor dem Ende; erfährst du es später, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Für das Ende eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses gilt diese Meldepflicht nicht (§ 38 Abs. 1 Satz 4 SGB III); wer nicht übernommen wird, sollte sich trotzdem früh melden.
Merksatz: Krankheit zahlt erst der Betrieb, dann die Krankenkasse; Arbeitsunfälle die Berufsgenossenschaft; Arbeitslosigkeit die Bundesagentur; das Alter die Rentenversicherung.
Kapitel 10: Fachgespräch in der Wahlqualifikation: Ablauf und Bewertung
Das Fachgespräch in der Wahlqualifikation ist der mündliche Teil deiner Abschlussprüfung. Es gehört zu Teil 2 am Ende der Ausbildung und zählt 40 % der Gesamtnote, mehr als die drei schriftlichen Bereiche von Teil 1 zusammen. Grundlage ist § 28 der Ausbildungsverordnung für den Einzelhandel (VerkEHKflAusbV).
Gewicht der Prüfungsbereiche
| Teil | Prüfungsbereich | Form | Gewicht |
|---|---|---|---|
| Teil 1 | Verkauf und Werbemaßnahmen | schriftlich, 90 Minuten | 15 % |
| Teil 1 | Warenwirtschaft und Kalkulation | schriftlich, 60 Minuten | 10 % |
| Teil 1 | Wirtschafts- und Sozialkunde | schriftlich, 60 Minuten | 10 % |
| Teil 2 | Geschäftsprozesse im Einzelhandel | schriftlich, 120 Minuten | 25 % |
| Teil 2 | Fachgespräch in der Wahlqualifikation | mündlich, 15 Minuten Vorbereitung, höchstens 20 Minuten Gespräch | 40 % |
Die Wahlqualifikationen als Grundlage
Im dritten Ausbildungsjahr lernst du drei von acht Wahlqualifikationen, jede 13 Wochen lang; mindestens eine stammt aus den Nummern 1 bis 3. Das Fachgespräch bezieht sich auf eine dieser drei. Bereite dich deshalb auf alle drei vor. Die Tabelle nennt die Wahlqualifikationen in Kurzform und die Lernfelder, in denen das Fachwissen dazu steht.
| Nr. | Wahlqualifikation | Lernfelder mit dem Fachwissen |
|---|---|---|
| 1 | Beratung von Kunden in komplexen Situationen | 2, 3, 10 und 13 |
| 2 | Beschaffung von Waren | 6, 7, 8 und 11 |
| 3 | Warenbestandssteuerung | 7, 8 und 11 |
| 4 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle | 7, 8, 9, 11 und 13 |
| 5 | Marketingmaßnahmen | 4, 5, 11 und 12 |
| 6 | Onlinehandel | 12, dazu 2, 5 bis 8 und 11 |
| 7 | Mitarbeiterführung und -entwicklung | 13 und 14, dazu 1 |
| 8 | Vorbereitung unternehmerischer Selbständigkeit | 14, dazu 12 und 13 |
Ablauf am Prüfungstag
Der Prüfungsausschuss legt dir zwei praxisbezogene Aufgaben aus der Wahlqualifikation vor. Du entscheidest dich für eine davon.
Für die gewählte Aufgabe hast du 15 Minuten Zeit. Halte Lösung, Begründungen und Zahlen in Stichworten fest. Welche Hilfsmittel erlaubt sind, teilt dir deine IHK mit.
Das Gespräch dauert höchstens 20 Minuten und beginnt damit, dass du deinen Lösungsweg vorstellst (§ 28 Abs. 3 VerkEHKflAusbV). Danach fragen die Prüfer nach, ändern die Lage („Was wäre, wenn …?“) und beziehen deinen Warenbereich ein.
Der Prüfungsausschuss bewertet das Gespräch mit 0 bis 100 Punkten.
Was im Gespräch zählt
Die Prüfer wollen sehen, dass du eine Lage aus dem Ladenalltag wie eine erfahrene Fachkraft angehst:
- Lage erfassen: Worum geht es, wer ist beteiligt, was ist das eigentliche Problem?
- Fachlich richtig lösen: Begriffe, Rechenwege und Rechtsfolgen stimmen.
- Begründen: Warum diese Lösung und keine andere? Was folgt daraus für Kunden, Team und Ergebnis des Betriebs?
- Übertragen: Wie sähe die Lösung in deinem Betrieb oder bei einer geänderten Lage aus?
- Verständlich sprechen: geordnet, in ganzen Sätzen, mit Fachbegriffen, die du auch erklären kannst.
Bestehen
Bestanden hast du, wenn das Gesamtergebnis, der Bereich „Geschäftsprozesse im Einzelhandel“ und das Fachgespräch jeweils mindestens „ausreichend“ sind, also mindestens 50 von 100 Punkten (§ 29 Abs. 2 VerkEHKflAusbV). Eine mündliche Ergänzungsprüfung gibt es nur für „Geschäftsprozesse im Einzelhandel“ (§ 29 Abs. 3). Ein schwaches Fachgespräch lässt sich also nachträglich nicht ausgleichen.
Eine Auszubildende erreicht in Teil 1 im Verkauf 72, in Warenwirtschaft und Kalkulation 65 und in Wirtschafts- und Sozialkunde 80 Punkte, in Teil 2 bei den Geschäftsprozessen 58 und im Fachgespräch 74 Punkte. Gesamtergebnis: 0,15 × 72 + 0,10 × 65 + 0,10 × 80 + 0,25 × 58 + 0,40 × 74 = 10,8 + 6,5 + 8,0 + 14,5 + 29,6 = 69,4 Punkte. Mit nur 45 Punkten im Fachgespräch läge das Gesamtergebnis bei 57,8 Punkten. Bestanden wäre die Prüfung trotzdem nicht, weil das Fachgespräch unter 50 Punkten liegt.
Kapitel 11: Den eigenen Warenbereich dokumentieren und im Fachgespräch nutzen
Im Fachgespräch geht es um zwei Dinge: die gewählte Aufgabe aus deiner Wahlqualifikation und den Warenbereich, in dem du ausgebildet wirst. Diesen Warenbereich dokumentierst du während der Ausbildung im Ausbildungsnachweis (§ 28 Abs. 3 VerkEHKflAusbV). Ob deine IHK zusätzlich eine Angabe bei der Anmeldung verlangt, steht in ihren Hinweisen zur Abschlussprüfung.
Was ein Warenbereich ist
Ein Warenbereich fasst mehrere verwandte Warengruppen zusammen, z. B. „Sport und Outdoor“, „Haushaltswaren“, „Unterhaltungselektronik“ oder „Drogeriewaren“. In der Gliederung des Sortiments steht er über Warengruppe, Artikel und Sorte. Wähle mit deinem Ausbildungsbetrieb den Bereich, in dem du am meisten berätst, verkaufst und Ware bewegst.
Was in die Dokumentation gehört
| Baustein | Leitfrage | Beispiel Warenbereich Sport und Outdoor |
|---|---|---|
| Sortiment | Welche Warengruppen, Preislagen und Marken führt ihr? | Wanderschuhe, Funktionsjacken, Rucksäcke; Herstellermarken und eine Eigenmarke |
| Material und Eigenschaften | Woraus besteht die Ware, und was folgt daraus für den Gebrauch? | Jacke mit Membran: wasserdicht, winddicht, lässt Wasserdampf nach außen |
| Pflege und Gebrauch | Wie nutzt und pflegt der Kunde die Ware richtig? | Imprägnierung auffrischen, nasse Schuhe langsam trocknen lassen |
| Kennzeichnung | Welche Pflicht- und welche freiwilligen Zeichen trägt die Ware? | Pflicht: Faserzusammensetzung; freiwillig: Pflegesymbole, Siegel |
| Kunden und Beratung | Wer kauft was, mit welchen Fragen und Einwänden? | Familien, Tagesausflügler, Radpendler |
| Ergänzungen | Welche Zusatzartikel passen? | Socken, Imprägnierspray, Trinkflasche |
| Beschaffung und Lager | Woher kommt die Ware, wann wird bestellt, wie wird gelagert? | Vororder im Herbst für das Frühjahr; trocken und lichtgeschützt lagern |
| Zahlen | Wie verkauft sich der Bereich, was wird reklamiert? | Renner und Penner, häufigster Reklamationsgrund |
So nutzt du die Dokumentation im Gespräch
- Bereite für drei bis fünf Kernartikel je eine Kette aus Merkmal, Vorteil und Nutzen vor (Lernfeld 2).
- Halte zu jedem Kernartikel einen typischen Einwand und deine Antwort bereit.
- Kenne die Zahlen deines Bereichs: Preislagen, Saisonverlauf, Renner und Penner.
- Verknüpfe den Warenbereich mit deiner Aufgabe. Wer eine Beschaffungsaufgabe löst, nennt Bezugsquellen und Lieferzeiten aus seinem Bereich; wer eine Marketingaufgabe löst, eine Aktion, die zu seinen Kunden passt.
- Ergänze die Dokumentation laufend und nicht erst kurz vor der Prüfung.
Ein Prüfer spielt einen Kunden, der täglich mit dem Rad zur Arbeit fährt und eine Regenjacke sucht. Eine gute Antwort klärt zuerst den Bedarf: Strecke, Jahreszeit, Kleidung darunter. Dann folgt die Empfehlung mit Begründung: Eine Jacke mit Membran und verschweißten Nähten hält den Regen ab und lässt den Schweiß als Wasserdampf hinaus, der Kunde kommt trocken im Büro an. Reflektierende Elemente machen ihn im Dunkeln sichtbar. Zum Schluss nennt die Antwort einen Pflegehinweis und ein passendes Zusatzprodukt.
Kapitel 12: Standorte vergleichen mit der Punktbewertung
Welche Standortfaktoren zählen, zeigt das Kapitel „Standort, Sortiment und Zielgruppe“. Stehen mehrere Ladenflächen zur Wahl, brauchst du ein Verfahren, das die Faktoren nachvollziehbar gegeneinander abwägt. Dafür eignet sich die Punktbewertung, auch Nutzwertanalyse genannt.
Ablauf in sechs Schritten
- Mindestanforderungen festlegen: Was muss jeder Standort erfüllen, etwa eine Mindestfläche oder eine Zufahrt für Lieferfahrzeuge? Wer eine dieser Anforderungen verfehlt, scheidet vorab aus, auch wenn er sonst gut abschneiden würde.
- Kriterien wählen: die Standortfaktoren, die für Betriebsform und Zielgruppe wirklich zählen.
- Kriterien gewichten: Die Gewichte ergeben zusammen 100 %. Ein Fachgeschäft, das von Laufkundschaft lebt, gewichtet die Passantenfrequenz hoch, ein Fachmarkt mit sperriger Ware die Parkplätze.
- Punkte vergeben: Jeder Standort bekommt je Kriterium Punkte auf einer festen Skala, z. B. 1 (schlecht) bis 5 (sehr gut). Bei Kosten erhält der günstigere Standort die höhere Punktzahl.
- Rechnen: Punkte × Gewicht ergibt die gewichteten Punkte; ihre Summe ist der Nutzwert des Standorts.
- Entscheiden und prüfen: Der höchste Nutzwert spricht für den Standort. Ist der Abstand gering, prüfst du, ob sich die Rangfolge dreht, wenn ein Gewicht etwas anders gesetzt wird.
Die Sporthaus Velsterbeck GmbH sucht einen Standort für ihre zweite Filiale mit Schwerpunkt Laufsport und Outdoor. Gefordert sind mindestens 300 m² Verkaufsfläche. Standort C im Stadtteilzentrum bietet nur 220 m² und scheidet vorab aus. Die Standorte A (Fußgängerzone) und B (Fachmarktzentrum am Stadtrand) werden auf einer Skala von 1 bis 5 bewertet:
| Kriterium | Gewicht | Punkte A | gewichtet A | Punkte B | gewichtet B |
|---|---|---|---|---|---|
| Kundenpotenzial und Passantenfrequenz | 35 % | 5 | 1,75 | 3 | 1,05 |
| Miete und Nebenkosten | 25 % | 1 | 0,25 | 4 | 1,00 |
| Erreichbarkeit und Parkplätze | 20 % | 3 | 0,60 | 5 | 1,00 |
| Umfeld und Konkurrenz | 20 % | 4 | 0,80 | 3 | 0,60 |
| Nutzwert | 100 % | 3,40 | 3,65 |
Standort B liegt vorn. A gewinnt bei der Kundenfrequenz, verliert aber bei der Miete. Hätte das Sporthaus die Frequenz mit 45 % und die Miete mit 15 % gewichtet, läge A mit 3,80 zu 3,55 vorn.
Rechnest du mit den Gewichten als ganzen Zahlen, die zusammen 100 ergeben (35, 25, 20, 20), sind alle Nutzwerte 100-mal so groß (340 und 365); die Rangfolge bleibt dieselbe.
Stärken und Grenzen
Die Punktbewertung zwingt dazu, die eigenen Ziele offenzulegen, und macht eine Entscheidung für Inhaber, Bank oder Vermieter nachvollziehbar. Sie bezieht auch Faktoren ein, die sich nicht in Euro ausdrücken lassen, etwa das Umfeld einer Lage. Gewichte und Punkte bleiben aber Einschätzungen: Wer anders gewichtet, kommt womöglich zu einem anderen Ergebnis, wie das Beispiel zeigt. Deshalb sollten mehrere Personen bewerten, und harte Zahlen wie Passantenzählungen, Mietangebote oder Kaufkraftdaten sollten die Punkte stützen. Merksatz: Erst aussortieren, dann gewichten, dann rechnen und zum Schluss prüfen, wie stabil das Ergebnis ist.
Kapitel 13: Leitbild, Unternehmensziele und gesellschaftliche Verantwortung
Bevor ein Betrieb Umsatzpläne aufstellt, klärt er, wofür er steht und wohin er will. Daraus leiten sich die Ziele ab, an denen sich alle Abteilungen ausrichten.
Das Leitbild
Das Unternehmensleitbild fasst in wenigen Sätzen Auftrag, Werte und langfristige Richtung zusammen: Was bieten wir wem an? Wie gehen wir mit Kunden, Beschäftigten, Lieferanten und der Umwelt um? Nach innen gibt es Orientierung, etwa wenn eine Verkäuferin abwägt, ob sie einem Kunden zur günstigeren Alternative rät. Nach außen zeigt es Kunden, Bewerbern und Geschäftspartnern, was sie erwarten dürfen. Vorgeschrieben ist ein Leitbild nicht. Es wirkt nur, wenn die Führung es vorlebt und die Ziele daraus abgeleitet werden; sonst bleibt es ein Text an der Wand.
Drei Zieldimensionen
- Ökonomische Ziele sichern den Bestand des Betriebs: Gewinn, Umsatz, Marktanteil, jederzeitige Zahlungsfähigkeit (Liquidität), niedrige Kosten.
- Soziale Ziele betreffen die Menschen im und um den Betrieb: sichere Arbeitsplätze, faire Bezahlung, Ausbildung, Gesundheitsschutz, planbare Dienstpläne.
- Ökologische Ziele schonen Umwelt und Ressourcen: weniger Energie und Verpackung, Mehrweg, kurze Transportwege, langlebige und reparierbare Ware.
Zusammen bilden sie die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit. Damit sich später prüfen lässt, ob ein Ziel erreicht ist, wird es messbar formuliert: statt „Energie sparen“ besser „Stromverbrauch der Filiale bis Ende 2027 um 15 % senken“.
Wie Ziele zusammenhängen
Ziele können einander fördern (Zielharmonie), behindern (Zielkonflikt) oder sich nicht berühren (Zielneutralität). LED-Leuchten senken Stromverbrauch und Stromkosten: Das ökologische und das ökonomische Ziel harmonieren. Mehr Personal für die Beratung macht Kunden zufriedener, erhöht aber kurzfristig die Kosten: ein Zielkonflikt. Hier muss die Geschäftsleitung festlegen, welches Ziel Vorrang hat, oder einen Ausgleich suchen, etwa ein Ziel über einen längeren Zeitraum strecken.
Gesellschaftliche Verantwortung
Gesetze einzuhalten ist Pflicht. Gesellschaftliche Verantwortung (Corporate Social Responsibility) beginnt dort, wo ein Händler freiwillig mehr tut: Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums an soziale Einrichtungen abgeben, über den eigenen Bedarf hinaus ausbilden, Vereine vor Ort unterstützen, Lieferanten nach fairen Arbeitsbedingungen auswählen. Das kostet Geld und Zeit, stärkt aber Ansehen und Kundenbindung und erleichtert die Suche nach guten Bewerbern.
Das Leitbild der Sporthaus Velsterbeck GmbH lautet: „Wir bringen Menschen in Bewegung: mit ehrlicher Beratung, Ausrüstung, die lange hält, und einem Team, das selbst Sport treibt.“ Daraus leitet die Geschäftsleitung für das nächste Geschäftsjahr drei Ziele ab: den Umsatz im Onlineshop um 10 % steigern (ökonomisch), allen Azubis mit bestandener Prüfung eine Übernahme anbieten (sozial) und eine Annahmestelle für Reparaturen an Schuhen und Rucksäcken einrichten (ökologisch). Die Reparaturannahme bindet Personal und Fläche und steht damit im Konflikt mit dem Ziel niedriger Kosten. Sie bringt aber Kunden ins Geschäft, die beim Abholen oft noch etwas kaufen.
Merksatz: Das Leitbild sagt, wofür der Betrieb steht; die Ziele sagen, was er bis wann erreichen will, und bei Zielkonflikten entscheidet die Geschäftsleitung über den Vorrang.
Kapitel 14: Leitungssysteme und Ablauforganisation im Einzelhandel
Das Kapitel „Rechtsformen und Organisation des Betriebs“ nennt das Organigramm nur kurz. Hier lernst du, wie Stellen und Weisungswege aufgebaut sind (Aufbauorganisation) und wie Arbeitsabläufe geregelt werden (Ablauforganisation).
Stellen, Instanzen und Leitungssysteme
Die kleinste Einheit ist die Stelle: ein Aufgabenbereich für eine Person, etwa „Verkauf Laufschuhe“ oder „Kasse“. Eine Stelle mit Leitungsbefugnis heißt Instanz; sie darf Weisungen erteilen und trägt Verantwortung für die Arbeit der ihr unterstellten Stellen, etwa die Abteilungsleitung. Mehrere Stellen unter einer gemeinsamen Instanz bilden eine Abteilung. Wie viele Stellen einer Instanz direkt unterstellt sind, gibt die Leitungsspanne an. Das Organigramm stellt diesen Aufbau grafisch dar; seine Linien zeigen, wer wem Weisungen erteilen darf. An ihnen erkennst du das Leitungssystem:
- Einliniensystem: Jede Stelle erhält Weisungen nur von einer Instanz; Anweisungen und Meldungen laufen über den Dienstweg. Vorteil: klare Zuständigkeit und Verantwortung. Nachteil: lange Informationswege, die oberen Instanzen werden stark belastet.
- Mehrliniensystem: Eine Stelle erhält Weisungen von mehreren spezialisierten Instanzen. Vorteil: kurze Wege, Fachwissen kommt direkt an. Nachteil: Weisungen können sich widersprechen, Verantwortung ist schwer zuzuordnen. Beispiel: Eine Verkäuferin in der Filiale bekommt den Dienstplan von der Filialleitung, Vorgaben zur Warenpräsentation aber direkt von der Abteilung Visual Merchandising der Zentrale.
- Stabliniensystem: ein Einliniensystem, in dem Instanzen von Stabsstellen unterstützt werden. Stabsstellen beraten und bereiten Entscheidungen vor, dürfen aber keine Weisungen an die Linie erteilen. Vorteil: Entlastung der Leitung, Fachwissen für Entscheidungen. Nachteil: Ein Stab kann Einfluss nehmen, ohne Verantwortung zu tragen, und gerät leicht in Konflikt mit der Linie.
Im Organigramm der Sporthaus Velsterbeck GmbH steht oben die Geschäftsführung. Seitlich an ihr hängt die Stabsstelle Controlling, die Kennzahlen auswertet und Entscheidungen vorbereitet. Darunter liegen die Abteilungen Einkauf, Verkauf im Stammhaus (mit den Bereichen Laufsport, Outdoor und Fahrrad samt Werkstatt), Filiale, Onlineshop und Verwaltung. Jede Verkaufskraft ist genau einer Bereichsleitung unterstellt. Es liegt also ein Stabliniensystem vor: Das Controlling darf der Bereichsleiterin Laufsport Zahlen vorlegen und Vorschläge machen; Weisungen erhält sie nur über die Linie, also von der Leitung Verkauf im Stammhaus, die ihrerseits der Geschäftsführung untersteht.
Ablauforganisation
Die Aufbauorganisation legt fest, wer wofür zuständig ist. Die Ablauforganisation regelt, wie die Arbeit erledigt wird: in welcher Reihenfolge, wann und wie lange, an welchem Ort, mit welchen Hilfsmitteln und durch wen. Geregelt werden vor allem Abläufe, die oft vorkommen und bei denen Fehler teuer sind, im Einzelhandel etwa die Ladenöffnung, der Wareneingang, der Kassenabschluss, die Bearbeitung von Reklamationen oder Bestellungen zur Abholung im Laden.
Gut geregelte Abläufe verfolgen mehrere Ziele: kurze Durchlauf- und Wartezeiten für Kunden, wenige Fehler, gleichbleibende Qualität, egal wer gerade Dienst hat, und eine schnelle Einarbeitung neuer Beschäftigter und Aushilfen. Festgehalten werden Abläufe in Ablaufdiagrammen, die Schritte, Entscheidungen und Zuständigkeiten zeigen, in Checklisten und Arbeitsanweisungen. Dienstpläne ordnen die Abläufe zeitlich den Personen zu.
Die Sporthaus Velsterbeck GmbH plant „Click & Collect“: Kunden bestellen online und holen die Ware zwei Stunden später im Laden ab. Der Ablauf wird so festgelegt: Die Bestellung geht im Warenwirtschaftssystem ein, das die Artikel reserviert. Innerhalb von 60 Minuten holt das Onlineshop-Team die Ware aus Verkaufsfläche oder Lager. Fehlt ein Artikel, obwohl das System Bestand zeigt, ruft das Team die Kundin sofort an und bietet eine Alternative an. Die Ware wird geprüft, verpackt und mit der Bestellnummer in das Abholregal an der Infotheke gelegt; das System schickt der Kundin die Nachricht „abholbereit“. An der Infotheke nennt sie die Bestellnummer, erhält die Ware, zahlt, falls sie nicht online bezahlt hat, und die Übergabe wird im System bestätigt. Für jeden Schritt steht fest, wer zuständig ist und bis wann er erledigt sein muss.
Merksatz: Die Aufbauorganisation ist das Gerüst aus Stellen und Weisungswegen, die Ablauforganisation der Fahrplan für die Arbeit darin.
Kapitel 15: Tarifbindung, Friedenspflicht und Arbeitskampf
Das Kapitel „Tarifvertrag, Mitbestimmung und soziale Sicherung“ zeigt, wer Tarifverträge abschließt. Hier geht es darum, für wen sie gelten und was geschieht, wenn sich Gewerkschaft und Arbeitgeberseite nicht einigen.
Für wen der Tarifvertrag gilt
Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifparteien, also Gewerkschaftsmitglieder und Arbeitgeber im tarifschließenden Verband, außerdem ein Arbeitgeber, der selbst einen Haustarifvertrag abschließt (§ 3 Abs. 1 TVG). Sind beide Seiten gebunden, gilt der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG). Der Arbeitsvertrag darf nur abweichen, wenn der Tarifvertrag es ausdrücklich zulässt oder wenn die Abweichung die beschäftigte Person besserstellt: das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG). Endet ein Tarifvertrag, gelten seine Regeln weiter, bis eine neue Abmachung sie ersetzt (Nachwirkung, § 4 Abs. 5 TVG). Viele Händler ohne Tarifbindung verweisen im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag; dann gilt er als Teil dieses Vertrags.
Auf gemeinsamen Antrag der Tarifparteien kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für allgemeinverbindlich erklären, wenn das im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dann gilt er in seinem Geltungsbereich auch für Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht tarifgebunden sind (§ 5 Abs. 1 und 4 TVG).
Friedenspflicht und Arbeitskampf
Solange ein Tarifvertrag läuft, herrscht Friedenspflicht: Über die Fragen, die er regelt, darf nicht gestreikt werden. Ein eigenes Gesetz über den Arbeitskampf gibt es nicht; die Regeln haben die Arbeitsgerichte aus der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) entwickelt. Ein Streik ist danach nur rechtmäßig, wenn eine Gewerkschaft ihn führt, er ein Ziel verfolgt, das sich in einem Tarifvertrag regeln lässt, die Friedenspflicht beachtet ist und er verhältnismäßig bleibt.
Ein typischer Ablauf: Der Tarifvertrag läuft aus, die Parteien verhandeln, die Gewerkschaft kann nach dem Ende der Friedenspflicht mit kurzen Warnstreiks Druck machen. Scheitern die Verhandlungen, folgt eine Schlichtung, sofern sie vereinbart ist. In der Urabstimmung entscheiden die Gewerkschaftsmitglieder über einen unbefristeten Streik, also die gemeinsame, planmäßige Niederlegung der Arbeit; die nötige Mehrheit regelt die Satzung der Gewerkschaft. Die Arbeitgeberseite kann mit der Aussperrung antworten: Sie schließt Beschäftigte von der Arbeit aus und zahlt kein Entgelt. Zulässig ist das als Abwehr gegen einen Streik und nur in verhältnismäßigem Umfang. Am Ende steht eine Einigung und damit ein neuer Tarifvertrag.
Wer streikt, erhält für diese Zeit kein Entgelt. Gewerkschaftsmitglieder bekommen Streikgeld von ihrer Gewerkschaft. Auch Beschäftigte ohne Mitgliedschaft dürfen sich an einem rechtmäßigen Streik beteiligen, erhalten aber weder Entgelt noch Streikgeld. Wegen der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik darf der Arbeitgeber weder abmahnen noch kündigen.
Der Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel eines Tarifgebiets endet mit Ablauf des 31.03.2027. Die Gewerkschaft fordert 6 % mehr Entgelt. Ab dem 01.04.2027 ist die Friedenspflicht für die Entgelte vorbei; während der Verhandlungen ruft die Gewerkschaft in einzelnen Filialen zu Warnstreiks auf. Eine Verkäuferin, die Mitglied ist, legt an einem Samstag die Arbeit nieder: Ihr Arbeitgeber zahlt für diesen Tag kein Entgelt, die Gewerkschaft zahlt Streikgeld. Der Manteltarifvertrag mit Arbeitszeit und Urlaub läuft weiter; über diese Fragen darf in dieser Runde nicht gestreikt werden.
Merksatz: Während der Laufzeit herrscht Frieden, danach darf gestreikt werden, und besser als der Tarifvertrag darf der Arbeitsvertrag immer sein, schlechter nur mit Öffnungsklausel.
Kapitel 16: Der Wirtschaftskreislauf: Güter- und Geldströme
Wenn eine Kundin an deiner Kasse bezahlt, ist das ein winziger Ausschnitt aus einem großen Kreislauf. Das Modell des Wirtschaftskreislaufs fasst alle privaten Haushalte, alle Unternehmen und weitere Beteiligte zu Sektoren zusammen und zeigt die Ströme zwischen ihnen.
Der einfache Kreislauf
Er kennt nur zwei Sektoren, private Haushalte und Unternehmen, und nimmt an, dass die Haushalte ihr ganzes Einkommen ausgeben. Zwischen beiden fließen zwei Arten von Strömen in entgegengesetzter Richtung:
- Güterströme: Die Haushalte stellen den Unternehmen Arbeit und andere Produktionsfaktoren zur Verfügung; die Unternehmen liefern den Haushalten Konsumgüter und Dienstleistungen.
- Geldströme: Die Unternehmen zahlen den Haushalten Einkommen (Löhne, Gehälter, Mieten, Zinsen, Gewinne); die Haushalte geben es als Konsumausgaben wieder bei den Unternehmen aus.
Der Einzelhandel steht auf der Seite der Unternehmen: Er zahlt seinen Beschäftigten Gehälter und nimmt die Konsumausgaben der Haushalte ein.
Der erweiterte Kreislauf
- Banken: Haushalte sparen einen Teil ihres Einkommens. Die Banken geben das Geld als Kredit an Unternehmen weiter, die damit investieren, etwa in einen Ladenumbau.
- Staat: Er erhält Steuern und Sozialabgaben von Haushalten und Unternehmen. Er zahlt Gehälter im öffentlichen Dienst, kauft bei Unternehmen ein, leistet Transferzahlungen an Haushalte (z. B. Kindergeld, Wohngeld) und Subventionen an Unternehmen. Steuern, Transferzahlungen und Subventionen sind einseitige Ströme ohne unmittelbare Gegenleistung.
- Ausland: Exporte bringen Geld ins Inland, Importe führen Geld ins Ausland ab. Ein Händler, der Ware aus Asien bezieht, löst einen Geldstrom ins Ausland aus.
Was den Haushalten nach Steuern und Abgaben einschließlich der Transferzahlungen bleibt, ist ihr verfügbares Einkommen. Der Teil davon, den sie nicht ausgeben, ist die Ersparnis; ihr Anteil am verfügbaren Einkommen heißt Sparquote.
In einem vereinfachten Modell erhalten die Haushalte 1.600 Mrd. € Einkommen von den Unternehmen und 300 Mrd. € Transferzahlungen vom Staat. Sie zahlen 500 Mrd. € Steuern und Sozialabgaben. Verfügbar bleiben 1.400 Mrd. €. Davon geben sie 1.250 Mrd. € für Konsum aus, 150 Mrd. € sparen sie. Die Sparquote beträgt 150 ÷ 1.400 × 100 = 10,71 %. Sparen die Haushalte bei gleichem Einkommen mehr, sinken die Konsumausgaben und damit zunächst die Umsätze im Einzelhandel; zugleich haben die Banken mehr Geld für Kredite.
Das Modell vereinfacht stark: Es zeigt Summen, keine einzelnen Käufe, und keine Preise. Es macht aber sichtbar, wie eng alle Sektoren verbunden sind. Merksatz: Jedem Güterstrom steht ein Geldstrom in Gegenrichtung gegenüber, außer bei Steuern, Transfers und Subventionen.
Kapitel 17: Den Ausbildungsbetrieb präsentieren
Zu Beginn der Ausbildung stellst du in der Berufsschule oft deinen Ausbildungsbetrieb vor. Dafür brauchst du verlässliche Informationen und eine Präsentation, der die Klasse gern folgt.
Informationen beschaffen und prüfen
Die besten Quellen liegen im Betrieb selbst: Gespräche mit deiner Ausbilderin oder dem Inhaber, das Leitbild, das Organigramm, die Website und der Auftritt in sozialen Netzwerken. Kennzahlen wie Umsatz oder Sortimentsanteile zeigt das Warenwirtschaftssystem. Außerhalb des Betriebs helfen das Handelsregister (Rechtsform, Sitz, Geschäftsführung), die IHK und Branchenverbände mit Zahlen zur Lage der Branche.
Prüfe jede Quelle mit drei Fragen: Wie aktuell ist sie? Wer hat sie erstellt? Welchen Zweck verfolgt sie? Die eigene Website soll Kunden gewinnen und klingt deshalb freundlicher als ein Registerauszug. Interne Zahlen sind oft Geschäftsgeheimnisse; über sie musst du Stillschweigen wahren (§ 13 Satz 2 Nr. 6 BBiG). Frag deshalb vorher, was du zeigen darfst.
Die Präsentation aufbauen
| Teil | Inhalt |
|---|---|
| Einstieg | Begrüßung, Thema, Ablauf, ein Aufhänger (Frage, Bild, Gegenstand aus dem Sortiment) |
| Hauptteil | drei bis vier Punkte, z. B. Geschichte und Rechtsform, Sortiment und Zielgruppe, Organisation, Ausbildung |
| Schluss | Zusammenfassung, Dank, Raum für Fragen |
Wähle die Medien nach Raum und Zeit: Folien am Beamer, ein Plakat, ein Flipchart oder ein Produkt zum Anfassen.
Folien gestalten und frei vortragen
- Eine Kernaussage je Folie, Stichworte statt ganzer Sätze.
- Gut lesbare Schrift, wenige Farben, einheitliches Layout.
- Zahlen lieber als einfaches Diagramm zeigen als als lange Tabelle.
- Quellen nennen. Fremde Fotos und Grafiken sind urheberrechtlich geschützt. Im Unterricht darfst du sie unter den Bedingungen des Gesetzes mit Quellenangabe zeigen (§ 60a UrhG); sobald die Präsentation den Unterricht verlässt, etwa auf der Website oder in sozialen Netzwerken des Betriebs, brauchst du eigene, lizenzierte oder vom Betrieb freigegebene Bilder.
Sprich frei mit Stichwortkarten, halte Blickkontakt mit der Klasse und lies nicht von der Wand ab. Übe vorher mit Uhr; wer die Zeit überzieht, verliert die Zuhörer am Schluss, wo die wichtigste Botschaft steht.
Leonie, Auszubildende der Sporthaus Velsterbeck GmbH, hat zehn Minuten. Sie beginnt mit einem Laufschuh in der Hand und der Frage, wie viele in der Klasse regelmäßig joggen. Danach zeigt sie auf je einer Folie Rechtsform, Sortiment, Abteilungen und ihre Ausbildungsstationen. Den Umsatz der Filiale nennt sie nicht, weil ihr Ausbilder ihn als vertraulich bezeichnet hat. Zum Schluss fasst sie in drei Sätzen zusammen und lädt zu Fragen ein.
Kapitel 18: Wirtschaftsordnung: freie und soziale Marktwirtschaft
Jede Volkswirtschaft muss klären, wer entscheidet, was hergestellt und verkauft wird, zu welchen Preisen und für wen. Die Antwort darauf ist die Wirtschaftsordnung. Für dich im Handel ist sie überall spürbar: Du darfst Preise selbst kalkulieren, musst aber Mindestlohn, Kündigungsschutz und Kartellverbot beachten.
Zwei gedachte Gegenpole
In der freien Marktwirtschaft planen Haushalte und Unternehmen selbst. Grundlage sind Privateigentum, Vertrags- und Gewerbefreiheit. Preise bilden sich am Markt aus Angebot und Nachfrage. Der Staat schützt nur Eigentum und Ordnung. Die Stärken sind Leistungsanreize, Vielfalt und schnelle Anpassung an die Wünsche der Kundschaft. Die Schwächen zeigten sich im 19. Jahrhundert: Unternehmen schalteten Konkurrenz durch Absprachen aus, wer nicht arbeiten konnte, blieb ohne Absicherung, und Umweltschäden hatten keinen Preis.
In der Zentralverwaltungswirtschaft plant eine staatliche Behörde Produktion, Preise und Verteilung; die Betriebe gehören dem Staat. Was die Kundschaft will, kommt in der Planung oft zu spät an. Typisch waren Mangel bei begehrten Waren und Überschuss bei anderen.
Soziale Marktwirtschaft in Deutschland
Die soziale Marktwirtschaft verbindet den Markt mit sozialem Ausgleich. Das Grundgesetz legt keine Wirtschaftsordnung fest, gibt aber Leitplanken: Deutschland ist ein sozialer Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG), und Eigentum verpflichtet; sein Gebrauch soll auch dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG).
| Aufgabe des Staates | Beispiele mit Bezug zum Einzelhandel |
|---|---|
| Wettbewerb schützen | Kartellverbot, Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt |
| sozial absichern | Sozialversicherung, Grundsicherung, Kündigungsschutz, Mindestlohn |
| Verbraucher schützen | Widerrufsrecht im Onlinehandel, Preisangaben, Produktsicherheit |
| Umwelt schützen | Abfall- und Verpackungsrecht, Energieauflagen |
| Wirtschaft stabilisieren | Konjunkturprogramme, Kurzarbeitergeld in Krisen |
Wie stark der Staat eingreifen soll, ist politisch umstritten. Zu viele Regeln bremsen Unternehmen durch Bürokratie und Kosten, zu wenige gefährden den sozialen Frieden und den fairen Wettbewerb.
Ein Sportgeschäft legt seine Preise frei fest und darf sie jederzeit senken (Markt). Es muss aber jeder Verkäuferin mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, Sozialversicherungsbeiträge abführen und darf sich mit dem Konkurrenten nicht über Preise absprechen (sozialer und wettbewerblicher Rahmen).
Kapitel 19: Konjunktur, Inflation und wirtschaftspolitische Ziele
Ob Kundinnen und Kunden kaufen, hängt vom Sortiment ab und ebenso von der Lage der ganzen Wirtschaft. Wer die Konjunktur liest, kann Einkauf und Personal rechtzeitig anpassen.
Konjunkturphasen
Die Wirtschaftsleistung, gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP), wächst nicht gleichmäßig, sondern in Wellen:
| Phase | typische Merkmale |
|---|---|
| Aufschwung | Nachfrage und Umsätze steigen, Lager leeren sich, Betriebe stellen ein |
| Hochkonjunktur (Boom) | Kapazitäten ausgelastet, Fachkräfte knapp, Preise steigen kräftig |
| Abschwung | Nachfrage lässt nach, Lager füllen sich, erste Kurzarbeit |
| Tiefstand | hohe Arbeitslosigkeit, Kaufzurückhaltung, Preise steigen kaum |
Frühindikatoren wie Auftragseingänge, Geschäftsklima und Konsumklima zeigen die Richtung vorab. Das BIP und die Auslastung zeigen die Gegenwart. Die Arbeitslosenquote reagiert erst spät.
Inflation
Inflation ist ein anhaltender Anstieg des Preisniveaus. Das Statistische Bundesamt misst ihn mit dem Verbraucherpreisindex (VPI): Er vergleicht die Preise eines festen Warenkorbs mit einem Basisjahr. Die Inflationsrate ist die prozentuale Veränderung des Index gegenüber dem Vorjahr. Steigen Löhne langsamer als die Preise, sinkt die Kaufkraft: Das Realeinkommen fällt, obwohl der Betrag auf dem Konto wächst. Ursachen sind etwa eine Nachfrage, die das Angebot übersteigt, oder steigende Kosten für Energie und Löhne, die Unternehmen weitergeben. Achte auf die Einheit: Steigt die Rate von 2 % auf 3 %, ist das ein Anstieg um einen Prozentpunkt, aber um 50 Prozent.
Ziele und Mittel der Wirtschaftspolitik
Das Stabilitätsgesetz verpflichtet Bund und Länder auf vier Ziele, das magische Viereck: stabiles Preisniveau, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht und stetiges, angemessenes Wachstum (§ 1 StabG). Oft kommen eine gerechte Einkommensverteilung und der Schutz der Umwelt hinzu. „Magisch“ heißt das Viereck, weil sich die Ziele nicht alle zugleich erreichen lassen: Ein Boom bringt Beschäftigung, aber auch steigende Preise.
Der Staat steuert vor allem mit der Fiskalpolitik: Im Abschwung erhöht er Ausgaben oder senkt Steuern, im Boom hält er sich zurück (antizyklisch). Für die Preisstabilität im Euroraum ist die Europäische Zentralbank zuständig; sie strebt mittelfristig eine Inflationsrate von 2 % an und steuert vor allem über die Leitzinsen.
Ein Modehaus beobachtet im Herbst ein sinkendes Konsumklima. Es reduziert die Vororder für den Frühling, plant Aktionen für preisbewusste Kundschaft und setzt Aushilfen zurückhaltender ein.
Kapitel 20: Sicherheit und Gesundheitsschutz: Unfall, Erste Hilfe und Brandschutz
Im Einzelhandel passieren die meisten Unfälle beim Stolpern, Ausrutschen, Heben und mit Cuttermessern. Für Sicherheit sind der Betrieb und alle Beschäftigten gemeinsam verantwortlich.
Pflichten im Arbeitsschutz
Der Arbeitgeber beurteilt die Gefährdungen jedes Arbeitsplatzes und legt Maßnahmen fest (§ 5 ArbSchG). Gefahren werden zuerst an der Quelle beseitigt; persönliche Schutzausrüstung kommt erst danach (§ 4 ArbSchG). Er unterweist die Beschäftigten während der Arbeitszeit, bei der Einstellung, bei neuen Aufgaben oder Geräten und danach regelmäßig (§ 12 ArbSchG). Die Beschäftigten befolgen die Anweisungen, nutzen Schutzausrüstung richtig und melden erkannte Gefahren und Defekte sofort (§§ 15, 16 ArbSchG).
Unfall und Erste Hilfe
Beschäftigte sind über die Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert, die Beiträge zahlt allein der Betrieb. Versichert sind Arbeitsunfälle bei der Arbeit und Wegeunfälle auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit und zurück (§ 8 SGB VII).
So gehst du bei einem Unfall vor:
- Unfallstelle sichern, Erste Hilfe leisten, bei Bedarf Notruf 112
- Ersthelferin oder Ersthelfer holen; im Handel muss ab 21 anwesenden Beschäftigten mindestens jede zwanzigste Person ausgebildet sein, bei 2 bis 20 Beschäftigten eine
- jede Erste-Hilfe-Leistung im Verbandbuch dokumentieren
- bei Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus zur Durchgangsärztin oder zum Durchgangsarzt
Ist eine Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig, zeigt der Betrieb den Unfall binnen drei Tagen bei der Berufsgenossenschaft an (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII).
Brandschutz und Sicherheitszeichen
Fluchtwege und Notausgänge bleiben frei, auch im Weihnachtsgeschäft, wenn Kartons sich stapeln. Feuerlöscher müssen erreichbar sein. Im Brandfall gilt: Brand melden, Menschen warnen und in Sicherheit bringen, erst dann löschen, wenn es ohne Gefahr geht, und am Sammelplatz einfinden.
| Zeichen | Gestaltung | Beispiel |
|---|---|---|
| Verbotszeichen | rund, roter Rand mit Querbalken | Rauchen verboten |
| Warnzeichen | dreieckig, gelb mit schwarzem Rand | Warnung vor Flurförderzeugen |
| Gebotszeichen | rund, blau | Sicherheitsschuhe benutzen |
| Rettungszeichen | rechteckig, grün | Notausgang, Erste Hilfe |
| Brandschutzzeichen | rechteckig, rot | Feuerlöscher |
Eine Auszubildende schneidet sich beim Öffnen eines Kartons in den Finger. Die Ersthelferin versorgt die Wunde, und der Fall wird ins Verbandbuch eingetragen. Wird daraus später eine Entzündung mit längerer Arbeitsunfähigkeit, belegt der Eintrag, dass es ein Arbeitsunfall war.
Kapitel 21: Umweltschutz im Betrieb: Energie sparen, Abfall vermeiden und trennen
Ein Geschäft verbraucht Energie für Licht, Heizung, Kühlung und Kassen, es erzeugt Abfall aus Verpackungen und verursacht Verkehr durch Lieferungen und Retouren. Umweltschutz senkt diese Belastungen und oft auch die Kosten. Viele Kundinnen und Kunden achten außerdem darauf, wie nachhaltig ein Geschäft arbeitet.
Energie sparen
Den größten Anteil am Strom haben im Laden meist Beleuchtung und Kühlung. Wirksame Maßnahmen:
- LED-Leuchten statt Leuchtstoffröhren, Schaufensterlicht mit Zeitschaltuhr
- Eingangstüren im Winter geschlossen halten statt Wärme an die Straße zu verlieren
- Kühlmöbel mit Türen oder Nachtabdeckung, Kühlräume nicht offen stehen lassen
- Geräte nach Ladenschluss ganz ausschalten statt im Bereitschaftsbetrieb
Abfall vermeiden und trennen
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz legt eine Rangfolge fest (§ 6 Abs. 1 KrWG):
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- sonstige Verwertung, vor allem energetische
- Beseitigung
Am besten ist also Abfall, der gar nicht entsteht, etwa durch Mehrwegkisten mit dem Lieferanten. Was trotzdem anfällt, trennt der Betrieb: Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle werden getrennt gesammelt und vorrangig recycelt (§ 3 Abs. 1 GewAbfV).
Rücknahmepflichten
Der Handel nimmt bestimmte Produkte am Ende ihres Lebens zurück. Geschäfte mit mindestens 400 m² Verkaufsfläche für Elektrogeräte nehmen beim Kauf eines neuen Geräts ein gleichartiges Altgerät kostenlos zurück. Kleine Altgeräte bis 25 cm Kantenlänge nehmen sie auch ohne Kauf an, höchstens drei je Geräteart (§ 17 Abs. 1 ElektroG). Für Lebensmittelhändler gilt das ab 800 m² Gesamtverkaufsfläche, wenn sie mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektrogeräte anbieten. Zu Verpackungen siehe das Kapitel zur Verpackung im Lernfeld 5.
Nachhaltig entscheiden
Nachhaltigkeit verbindet drei Ziele: Umwelt schonen, wirtschaftlich erfolgreich bleiben und sozial fair handeln. Oft passt das zusammen, etwa wenn LED-Leuchten Strom und Geld sparen. Manchmal entstehen Zielkonflikte, etwa wenn Mehrwegsysteme teurer sind als Einwegkartons.
Eine Buchhandlung ersetzt 80 Leuchten mit je 36 W durch LED mit je 15 W. Bei 3.000 Betriebsstunden im Jahr spart sie 80 × 21 W × 3.000 h = 5.040.000 Wh, also 5.040 kWh Strom.
Kapitel 22: Lebenslanges Lernen: Weiterbildung und Aufstieg im Handel
Mit der Abschlussprüfung endet das Lernen nicht. Kassensysteme, Warenwirtschaft und Onlinehandel ändern sich laufend, neue Warengruppen kommen hinzu, und Kundschaft informiert sich vorab im Netz. Wer am Ball bleibt, sichert seinen Arbeitsplatz und kann aufsteigen.
Arten der beruflichen Bildung nach der Ausbildung
Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet (§ 1 Abs. 4 und 5 BBiG):
| Art | Ziel | Beispiel |
|---|---|---|
| Anpassungsfortbildung | Können erhalten und an neue Anforderungen anpassen | Schulung zum neuen Kassensystem, Seminar zur Warenkunde |
| Aufstiegsfortbildung (höherqualifizierende Berufsbildung) | mehr Verantwortung übernehmen | Lehrgang mit IHK-Prüfung zur Handelsfachwirtin oder zum Handelsfachwirt |
| Umschulung | eine andere berufliche Tätigkeit erlernen | Bäcker wechselt wegen einer Mehlallergie in den Einzelhandel |
Die höherqualifizierende Berufsbildung hat drei Stufen: Geprüfte Berufsspezialistin oder Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional (§ 53a BBiG). Die Abschlüsse sind öffentlich-rechtlich geregelt und werden vor der IHK geprüft.
Wege im Einzelhandel
Wer die zweijährige Ausbildung zur Verkäuferin oder zum Verkäufer abgeschlossen hat, kann im dritten Jahr zur Kauffrau oder zum Kaufmann im Einzelhandel weiterlernen. Danach führen Erfahrung und Fortbildung zu Aufgaben wie Abteilungs- oder Filialleitung, Einkauf oder Ausbildung. Mit der Ausbildereignungsprüfung nach der AEVO kannst du selbst Auszubildende betreuen. Schon während der Ausbildung bieten Betriebe und Kammern Zusatzqualifikationen an, etwa in Fremdsprachen oder im Onlinehandel. Beruflich Qualifizierte können in allen Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Abitur studieren.
Förderung
Lehrgänge kosten Geld und Zeit. Das Aufstiegs-BAföG fördert Aufstiegsfortbildungen unabhängig vom Alter, teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen; nach bestandener Prüfung wird ein Teil des Darlehens erlassen. Für besonders gute Absolventinnen und Absolventen gibt es das Weiterbildungsstipendium. Viele Betriebe übernehmen Kosten oder stellen frei, oft mit einer Rückzahlungsvereinbarung, wenn man kurz danach kündigt. In den meisten Bundesländern haben Beschäftigte außerdem Anspruch auf einige Tage bezahlten Bildungsurlaub im Jahr.
Eine Kauffrau im Einzelhandel arbeitet nach der Ausbildung zwei Jahre in der Abteilung Damenmode. Sie macht berufsbegleitend die Ausbildereignungsprüfung und danach den Lehrgang zur Handelsfachwirtin, gefördert mit Aufstiegs-BAföG. Danach übernimmt sie die Leitung der Abteilung.
Nachschlagen
Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.
Fachbegriffe aus diesem Lernfeld
- Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
- Teil der Sozialversicherungsbeiträge, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttoentgelt trägt und als Personalaufwand bucht; er wird nicht vom Lohn abgezogen. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das grundsätzlich die Hälfte des Beitrags (§ 249 SGB V, § 58 SGB XI, § 168 SGB VI, § 346 SGB III); den Beitrag zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein und getrennt davon an die Berufsgenossenschaft (§ 150 SGB VII). Ausnahmen: Den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen die Beschäftigten allein, in Sachsen tragen sie dort einen Prozentpunkt mehr als der Arbeitgeber (§ 58 SGB XI); im Übergangsbereich trägt der Arbeitgeber mehr als die Hälfte, bei Auszubildenden mit sehr geringer Vergütung den ganzen Beitrag (§ 20 SGB IV).
- Arbeitskampf
- Kollektiver Druck der Tarifparteien, um in einem Tarifkonflikt eine Einigung durchzusetzen: Gewerkschaften rufen zum Streik auf, Arbeitgeber können mit Aussperrung antworten. Ein Arbeitskampfgesetz gibt es nicht; die Regeln hat die Rechtsprechung aus der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) entwickelt, etwa dass nur eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen darf. Solange ein Tarifvertrag läuft, gilt für die darin geregelten Fragen die Friedenspflicht.
- Arbeitsunfall
- Unfall, den eine versicherte Person infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleidet, also ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das die Gesundheit schädigt oder zum Tod führt; versichert ist auch der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück (Wegeunfall, § 8 SGB VII). Versichert sind unter anderem alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden; zuständig sind meist die Berufsgenossenschaften, deren Beiträge allein der Unternehmer zahlt (§§ 2, 114, 150 SGB VII). Führt ein Unfall zum Tod oder zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, muss der Unternehmer ihn binnen drei Tagen, nachdem er davon erfahren hat, dem Unfallversicherungsträger anzeigen (§ 193 SGB VII).
- Ausbildungsnachweis
- Schriftlicher oder elektronischer Nachweis, in dem Auszubildende festhalten, was sie in der Ausbildung gelernt und getan haben, oft Berichtsheft genannt; sie sind verpflichtet, ihn zu führen (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG). Der Ausbildende muss die Auszubildenden zum Führen anhalten, ihnen das Führen am Arbeitsplatz ermöglichen und den Nachweis regelmäßig durchsehen (§ 14 Abs. 2 BBiG). Auszubildende werden nur zur Abschlussprüfung, bei gestreckter Prüfung auch schon zu Teil 1, zugelassen, wenn sie den Ausbildungsnachweis vorgelegt haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 2 BBiG).
- Berufliche Fortbildung
- Berufliche Bildung, die die berufliche Handlungsfähigkeit erhält und anpasst (Anpassungsfortbildung) oder erweitert und einen Aufstieg ermöglicht (höherqualifizierende Berufsbildung) (§ 1 Abs. 4 BBiG). Die höherqualifizierende Berufsbildung hat drei Stufen: Geprüfte Berufsspezialistin oder Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional (§ 53a BBiG). Davon zu unterscheiden ist die Umschulung, die auf eine andere berufliche Tätigkeit vorbereitet (§ 1 Abs. 1 und 5 BBiG).
- Berufsausbildungsvertrag
- Vertrag über eine Berufsausbildung, den der Ausbildende mit dem Auszubildenden schließen muss (§ 10 BBiG). Den wesentlichen Inhalt, etwa Beruf, Dauer, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung und Urlaub, muss der Ausbildende unverzüglich, spätestens vor Ausbildungsbeginn, in Textform festhalten und dem Auszubildenden aushändigen oder übermitteln (§ 11 BBiG, Textform seit 01.08.2024). Die Ausbildung beginnt mit einer Probezeit von einem bis vier Monaten, in der beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen können; danach ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich oder durch den Auszubildenden mit vier Wochen Frist, wenn er die Ausbildung aufgibt oder einen anderen Beruf lernen will, und sie muss immer schriftlich erfolgen, eine E-Mail genügt nicht (§§ 20, 22 BBiG).
- Beteiligungsrechte des Betriebsrats
- Abgestufte Rechte, mit denen der Betriebsrat an Entscheidungen des Arbeitgebers mitwirkt, von der Unterrichtung über Beratung und Anhörung bis zur Zustimmungsverweigerung und zur echten Mitbestimmung. Vor jeder Kündigung ist er anzuhören, sonst ist sie unwirksam (§ 102 BetrVG); bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung muss ihn der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterrichten, und er kann aus bestimmten Gründen die Zustimmung verweigern (§ 99 BetrVG). Echte Mitbestimmung hat er in sozialen Angelegenheiten wie Lage der Arbeitszeit und Urlaubsgrundsätzen; ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 BetrVG).
- Betriebsrat
- Von der Belegschaft gewählte Vertretung der Arbeitnehmer, die ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber wahrnimmt und über die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen wacht (§ 80 BetrVG). Die Beschäftigten können ihn wählen, sobald der Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer hat, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG); wählen darf, wer mindestens 16 Jahre alt ist, gewählt werden kann, wer 18 Jahre alt ist und dem Betrieb sechs Monate angehört (§§ 7, 8 BetrVG). Die Amtszeit beträgt regelmäßig vier Jahre (§ 21 BetrVG).
- Discounter
- Betriebsform des Einzelhandels mit schmalem und flachem Sortiment aus schnell drehenden Artikeln, einfacher Warenpräsentation und Selbstbedienung ohne Beratung. Niedrige Kosten und große Einkaufsmengen erlauben dauerhaft niedrige Preise; einen großen Teil des Sortiments bilden oft Handelsmarken.
- Duales System
- Form der Berufsausbildung an zwei Lernorten: Der Ausbildungsbetrieb bildet nach der Ausbildungsordnung vor allem praktisch aus (§ 5 BBiG), die Berufsschule vermittelt fachtheoretische und allgemeinbildende Inhalte nach dem Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz; beide Lernorte arbeiten zusammen (Lernortkooperation, § 2 Abs. 2 BBiG). Für den betrieblichen Teil gilt das Berufsbildungsgesetz, für die Berufsschule gelten die Schulgesetze der Länder (§ 3 Abs. 1 BBiG).
- Einliniensystem
- Leitungssystem, in dem jede Stelle Weisungen nur von genau einer übergeordneten Stelle (Instanz) erhält; Anweisungen und Meldungen laufen über den Dienstweg. Vorteile sind klare Zuständigkeiten und eindeutige Verantwortung, Nachteile lange Informationswege und eine starke Belastung der oberen Instanzen.
- Gefährdungsbeurteilung
- Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind, um die nötigen Schutzmaßnahmen festzulegen; sie ist Pflicht des Arbeitgebers (§ 5 ArbSchG). Gefährdungen entstehen etwa durch Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, Arbeitszeit und Abläufe, fehlende Unterweisung oder psychische Belastungen. Ergebnis, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).
- Gewerkschaft
- Freiwilliger, vom Arbeitgeber unabhängiger Zusammenschluss von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen vertritt, vor allem in Tarifverhandlungen und notfalls durch Streik. Die Koalitionsfreiheit schützt ihre Gründung und die Mitgliedschaft (Art. 9 Abs. 3 GG); als Tarifvertragspartei schließt sie Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden (§ 2 Abs. 1 TVG).
- Handelsfunktionen
- Aufgaben, die der Handel zwischen Herstellern und Verbrauchern übernimmt, um Unterschiede zwischen Herstellung und Bedarf auszugleichen. Dazu gehören vor allem Raumüberbrückung (Ware dorthin bringen, wo gekauft wird), Zeitüberbrückung durch Lagerung, Mengenausgleich (große Liefermengen in haushaltsübliche Mengen teilen), Sortimentsbildung, Beratung und Service sowie Kreditgewährung. Fällt der Handel weg, müssen Hersteller oder Kunden diese Aufgaben selbst übernehmen.
- Höchstarbeitszeit
- Gesetzliche Obergrenze der Arbeitszeit: werktäglich grundsätzlich acht Stunden, höchstens zehn Stunden, wenn der Durchschnitt über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen acht Stunden je Werktag nicht übersteigt (§ 3 ArbZG). Weil auch der Samstag als Werktag zählt, ergibt das im Durchschnitt höchstens 48 Stunden in der Woche. Für Jugendliche gelten grundsätzlich höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche (§ 8 JArbSchG).
- Instanz
- Stelle mit Leitungsaufgaben, die den ihr unterstellten Stellen Weisungen erteilen darf und für deren Arbeit verantwortlich ist.
- Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
- Vertretung der Arbeitnehmer unter 18 Jahren und aller Auszubildenden eines Betriebs, die gewählt wird, wenn dort ein Betriebsrat besteht und in der Regel mindestens fünf solche Beschäftigte arbeiten (§§ 60, 63, 80 BetrVG). Wählbar sind Arbeitnehmer unter 25 Jahren und Auszubildende jeden Alters, nicht aber Betriebsratsmitglieder; die Amtszeit beträgt zwei Jahre (§§ 61, 64 BetrVG). Die JAV vertritt die Belange dieser Gruppe, etwa in Ausbildungsfragen und bei der Übernahme, und bringt ihre Anliegen über den Betriebsrat beim Arbeitgeber ein (§ 70 BetrVG).
- Jugendarbeitsschutz
- Besonderer Schutz von Beschäftigten unter 18 Jahren, auch in der Ausbildung, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 1 JArbSchG). Jugendliche dürfen zum Beispiel höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten, brauchen Ruhepausen von 30 Minuten bei mehr als viereinhalb und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeit und mindestens 12 Stunden Freizeit bis zum nächsten Arbeitstag (§§ 8, 11, 13 JArbSchG). Der Mindesturlaub beträgt je nach Alter 25 bis 30 Werktage (§ 19 JArbSchG).
- Kreislaufwirtschaft
- Wirtschaftsweise, die Abfälle möglichst vermeidet und Stoffe und Produkte so lange wie möglich nutzt, statt sie nach einmaligem Gebrauch zu beseitigen; rechtlich umfasst sie die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen (§ 3 Abs. 19 KrWG). Dabei gilt grundsätzlich eine Rangfolge (Abfallhierarchie): vermeiden, zur Wiederverwendung vorbereiten, recyceln, sonst verwerten (etwa zur Energiegewinnung) und erst zuletzt beseitigen; im Einzelfall hat die Maßnahme Vorrang, die Mensch und Umwelt am besten schützt (§ 6 KrWG).
- Leitungsspanne
- Zahl der Stellen, die einer Instanz direkt unterstellt sind. Bei gleich vielen Stellen ergibt eine kleinere Spanne mehr Ebenen.
- Matrixorganisation
- Organisationsform, in der sich zwei Gliederungen überlagern, meist Funktionen und Produkte oder Projekte. Wer im Schnittpunkt arbeitet, hat zwei weisungsberechtigte Vorgesetzte; die Matrix ist eine Form des Mehrliniensystems.
- Mindesturlaub
- Bezahlter Erholungsurlaub, der Beschäftigten je Kalenderjahr gesetzlich mindestens zusteht: 24 Werktage, wobei alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen als Werktage zählen (§ 3 BUrlG); bei einer Fünftagewoche entspricht das 20 Arbeitstagen. Den vollen Anspruch erwirbt man erstmals nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG); Arbeits- und Tarifverträge sehen oft mehr Urlaub vor. Jugendliche erhalten mindestens 30 Werktage, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, 27 Werktage unter 17 und 25 Werktage unter 18 Jahren (§ 19 JArbSchG).
- Nachhaltigkeit
- Leitidee, nach der heute so gewirtschaftet werden soll, dass auch künftige Generationen noch gute Lebensgrundlagen vorfinden. Sie verbindet drei Dimensionen: ökologisch (Umwelt, Klima und Ressourcen schonen), ökonomisch (dauerhaft wirtschaftlich tragfähig sein) und sozial (faire Arbeitsbedingungen und gesellschaftliche Verantwortung). Im Betrieb zeigt sie sich zum Beispiel beim Energiesparen, bei langlebigen Produkten und bei der Auswahl der Lieferanten.
- Organigramm
- Grafische Darstellung der Aufbauorganisation eines Unternehmens mit seinen Stellen, Abteilungen und Instanzen. Die Verbindungslinien zeigen die Weisungs- und Berichtswege, sodass man erkennt, wer wem unterstellt ist und welches Leitungssystem gilt.
- Ruhepause
- Im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit, in der Beschäftigte von jeder Arbeit frei sind; sie zählt nicht zur Arbeitszeit (§ 2 ArbZG). Wer über sechs und bis zu neun Stunden arbeitet, braucht mindestens 30 Minuten Pause, wer über neun Stunden arbeitet, mindestens 45 Minuten, aufteilbar in Blöcke von mindestens 15 Minuten; mehr als sechs Stunden am Stück ohne Pause sind nicht erlaubt (§ 4 ArbZG). Jugendliche brauchen längere Pausen: 30 Minuten bei mehr als viereinhalb und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeit (§ 11 JArbSchG).
- Sortimentsbreite
- Zahl der verschiedenen Warengruppen, die ein Handelsbetrieb anbietet. Ein breites Sortiment umfasst viele Warengruppen, etwa im Warenhaus, ein schmales nur wenige, etwa im Fachgeschäft. Wie groß die Auswahl innerhalb einer Warengruppe ist, beschreibt dagegen die Sortimentstiefe: Ein tiefes Sortiment bietet dort viele Artikel in verschiedenen Marken, Größen und Preislagen, ein flaches nur wenige.
- Spartenorganisation
- Organisationsform, bei der unter der Unternehmensleitung nach Objekten gegliedert wird, etwa nach Produktgruppen, Kundengruppen oder Regionen. Jede Sparte hat eigene Funktionsbereiche und arbeitet weitgehend selbstständig; auch divisionale Organisation genannt.
- Stabliniensystem
- Einliniensystem, in dem Instanzen zusätzlich von Stabsstellen unterstützt werden, zum Beispiel von der Rechtsabteilung, dem Controlling oder einer Assistenz der Geschäftsleitung. Stabsstellen beraten und bereiten Entscheidungen fachlich vor, dürfen den Linienstellen aber keine Weisungen erteilen.
- Standortfaktor
- Umstand, der die Wahl des Geschäftsstandorts beeinflusst, etwa Größe und Kaufkraft des Einzugsgebiets, Passantenfrequenz, Konkurrenz in der Nähe, Erreichbarkeit mit Auto und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Miete und Personalkosten. Im stationären Einzelhandel wiegen die absatzbezogenen Faktoren meist am schwersten, weil die Kunden zum Geschäft kommen müssen.
- Unternehmensleitbild
- Schriftlich festgehaltenes Selbstverständnis eines Unternehmens: wofür es steht, welche Werte gelten und welche langfristigen Ziele es verfolgt. Es gibt den Beschäftigten Orientierung für ihr Handeln, stellt das Unternehmen nach außen dar und ist Grundlage für die konkreten Unternehmensziele.
- Wahlqualifikation
- Ausbildungsinhalt, den die Ausbildungsordnung als Wahlmöglichkeit vorsieht: Aus einer Liste wird eine festgelegte Zahl ausgewählt und vertieft vermittelt. Im Einzelhandel sind es im dritten Ausbildungsjahr drei von acht; eine davon ist Grundlage des Fachgesprächs. Dazu kommt eine von vier weiteren Wahlqualifikationen (§ 5 Abs. 3 VerkEHKflAusbV).
- Wirtschaftskreislauf
- Modell, das die Güter- und Geldströme zwischen den Sektoren einer Volkswirtschaft darstellt. Im einfachen Kreislauf stellen die Haushalte den Unternehmen Arbeit und andere Produktionsfaktoren zur Verfügung, erhalten dafür Einkommen und kaufen damit deren Konsumgüter. Erweiterte Modelle ergänzen Banken (Vermögensänderung: Ersparnis und Kredite), Staat (Steuern, Subventionen, Transferzahlungen) und Ausland (Export und Import) bis zum vollständigen Modell einer offenen Volkswirtschaft; Steuern, Subventionen und Transferzahlungen sind dabei einseitige Ströme ohne Gegenleistung, die Ersparnis fließt an die Banken (Vermögensänderung).
- Zielkonflikt
- Beziehung zwischen zwei Zielen, bei der die bessere Erreichung des einen Ziels die Erreichung des anderen verschlechtert (auch Zielkonkurrenz), zum Beispiel niedrige Lagerkosten und hohe Lieferbereitschaft. Fördern sich zwei Ziele gegenseitig, spricht man von Zielharmonie, beeinflussen sie sich nicht, von Zielneutralität.