Lernfeld 14: Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln
Lernfeld für Kaufleute im Einzelhandel im 3. Ausbildungsjahr, nach dem Rahmenlehrplan der KMK.
Mit KI erstellt.
- Kapitel
- 9
- Aufgaben
- 53
- Aufgaben-Generatoren
- 1
- Ausbildungsjahr
- 3
- Lernfeldstunden
- 60
Kapitel 1: Rechtsformen: vom Einzelunternehmen bis zur Genossenschaft
Die Rechtsformwahl beantwortet drei Fragen: Wer haftet? Wer führt? Woher kommt Kapital?
- Einzelunternehmen (im Handelsregister eingetragen: e. K.): ein Inhaber, volle Kontrolle, unbeschränkte Haftung
- GbR: einfachste Personengesellschaft, alle haften unbeschränkt
- OHG: Personenhandelsgesellschaft (die OHG selbst ist Kaufmann), jeder Gesellschafter führt und haftet den Gläubigern persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner (§ 126 HGB) – dafür hohe Kreditwürdigkeit
- KG: Mindestens ein Komplementär haftet unbeschränkt; Geschäftsführung und Vertretung liegen bei den Komplementären (§§ 164, 170 HGB). Die Kommanditisten haften den Gläubigern nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme; soweit sie die vereinbarte Einlage geleistet haben, ist diese Haftung ausgeschlossen (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB). Von der Geschäftsführung sind sie ausgeschlossen, Geschäften über den gewöhnlichen Betrieb hinaus müssen sie aber zustimmen (§ 164 mit § 116 Abs. 2 HGB). Die KG eignet sich, um Kapitalgeber ohne Führungsrolle aufzunehmen
- GmbH / UG: Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; GmbH mindestens 25.000 € Stammkapital, UG ab 1 € mit Rücklagenpflicht
- Eingetragene Genossenschaft (eG): Mitglieder fördern sich gemeinsam (Einkauf, Marke), im Handel als Verbundgruppe verbreitet. Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen der Genossenschaft (§ 2 GenG); ob die Mitglieder im Insolvenzfall Nachschüsse leisten müssen (unbeschränkt, bis zu einer Haftsumme oder gar nicht), legt die Satzung fest (§ 6 Nr. 3, § 105 GenG). Organe: Vorstand, Aufsichtsrat (bei höchstens 20 Mitgliedern per Satzung verzichtbar, § 9 Abs. 1 GenG) und Generalversammlung
Merksatz: Personengesellschaft = mindestens ein Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt, Kredit leicht; Kapitalgesellschaft = Haftung begrenzt, Formalien schwer. Die eG ist eine eigene Rechtsform: Sie haftet wie eine Kapitalgesellschaft nur mit ihrem Vermögen, dient aber der Förderung ihrer Mitglieder (§ 1 GenG).
Kapitel 2: Franchising und Kooperationen
Franchising: selbstständig mit System. Der Franchisegeber liefert Marke, Sortimentskonzept, Ladenbau, Schulung, Werbung und Gebietsschutz – der Franchisenehmer investiert, führt auf eigene Rechnung und zahlt Eintritts- und laufende Gebühren (meist umsatzabhängig).
- Vorteile Nehmer: erprobtes Konzept, geringeres Startrisiko, Einkaufsvorteile, bekannte Marke
- Nachteile Nehmer: Gebühren drücken die Spanne, enge Systemvorgaben, Abhängigkeit vom Geber
- Vorteile Geber: schnelle Expansion mit fremdem Kapital und Unternehmergeist vor Ort
Alternative Kooperationen: Verbundgruppen/Genossenschaften (gemeinsamer Einkauf, Marketing – mehr Freiheit im Konzept) und lose Werbegemeinschaften der Innenstadt. Merksatz: Franchising tauscht Freiheit gegen System – die Gebühren müssen sich in der Spanne wiederfinden.
Kapitel 3: Businessplan: von der Idee zur Zahl
Der Businessplan zwingt die Idee durch den Zahlen-TÜV – für Bank, Förderstellen und den Gründer selbst. Bausteine:
- Geschäftsidee & Zielgruppe: Was, für wen, warum besser als der Wettbewerb (USP)?
- Markt & Standort: Einzugsgebiet, Frequenz, Konkurrenzanalyse (LF-1-Werkzeuge)
- Marketingkonzept: Sortiment, Preise, Kanäle (LF 12)
- Kapitalbedarfsplan: Einrichtung, Erstausstattung Ware, Gründungskosten + Liquiditätsreserve
- Finanzierungsplan: Eigen-/Fremdmittel, Förderkredite
- Rentabilitätsvorschau: Umsatz − Wareneinsatz − Kosten über 3 Jahre – trägt das Konzept den Lebensunterhalt?
- Liquiditätsplan: monatliche Ein-/Auszahlungen – gerade Saisonhändler brauchen Puffer
Merksatz: Die Bank liest zuerst Kapitalbedarf, Rentabilität, Liquidität – dann erst die schöne Idee.
Kapitel 4: Finanzierung: Kredite und Sicherheiten
Finanzierungsquellen: Eigenkapital (Erspartes, Beteiligungen) und Fremdkapital:
- Kontokorrentkredit: flexible Kontolinie für Warenspitzen – teuer, nur kurzfristig
- Darlehen: mittel-/langfristig für Einrichtung; beim Annuitätendarlehen bleibt die Rate konstant (Zins sinkt, Tilgung steigt), beim Abzahlungsdarlehen (Tilgungsdarlehen) bleibt die Tilgung gleich, Zinsen und Rate sinken mit der Restschuld (100.000 €, 5 Jahre, 6 %: im 1. Jahr 20.000 € Tilgung + 6.000 € Zinsen, im 2. Jahr 20.000 € + 4.800 €)
- Leasing: nutzen statt kaufen (Kasse, Fahrzeug) – schont Liquidität; wird das Leasinggut dem Leasinggeber zugerechnet, sind die Raten Aufwand und das Gut steht nicht in der eigenen Bilanz
- Lieferantenkredit: Zahlungsziel nutzen – aber Skonto ausrechnen: Skonto verfallen zu lassen ist meist der teuerste Kredit
Sicherheiten der Bank: Bürgschaft (auch selbstschuldnerisch), Sicherungsübereignung (Einrichtung bleibt im Laden, gehört der Bank), Grundschuld. Sicherheit des Lieferanten beim Lieferantenkredit: der Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Einfach: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferanten. Dieses Eigentum geht verloren, wenn der Händler die Ware an einen gutgläubigen Kunden weiterveräußert, also übergibt und übereignet (§ 932 BGB); ganz oder teilweise geht es auch unter, wenn die Ware verarbeitet, eingebaut, verbunden oder vermischt wird (§§ 946 bis 950 BGB). Deshalb vereinbaren Lieferanten im Handel meist den verlängerten Eigentumsvorbehalt: Der Händler darf weiterverkaufen und tritt dafür seine Forderungen gegen die Kunden im Voraus ab. Merksatz: Fristenkongruenz: Langfristiges langfristig finanzieren – die Ladeneinrichtung nie über den Kontokorrent.
Kapitel 5: Liquidität und Mahnwesen
Zahlungsfähig zu sein ist Pflicht – täglich. Der Liquiditätsplan stellt erwartete Einzahlungen den Auszahlungen (Ware, Miete, Personal, USt-Zahllast!) gegenüber und deckt Lücken früh auf. Wenn Kunden (z. B. Firmenkunden auf Rechnung) nicht zahlen, greift das Mahnwesen:
- Verzug tritt ein, wenn der Kunde auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht zahlt. Ohne Mahnung tritt er ein, wenn ein Zahlungstermin vertraglich nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), bei Rechnungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang, gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Kein Verzug, wenn der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat; fehlendes Geld entlastet nie (§ 286 Abs. 4 BGB)
- Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung 9 Prozentpunkte (Abs. 2); dort außerdem 40 € Pauschale (Abs. 5). Mahnkosten sind erst ab Verzugseintritt als Verzugsschaden zu ersetzen, die Kosten der ersten, verzugsbegründenden Mahnung nicht (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB). Die 40 € werden auf solche Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB)
- Kaufmännisches Mahnverfahren: Zahlungserinnerung → Mahnung(en) mit Frist → Ankündigung rechtlicher Schritte
- Gerichtliches Mahnverfahren: Antrag auf Mahnbescheid → der Schuldner kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung widersprechen (§ 692 ZPO) → ohne Widerspruch beantragt der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid, spätestens 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheids (§§ 699, 701 ZPO) → Zwangsvollstreckung. Nach einem Widerspruch folgt auf Antrag das streitige Verfahren (§ 696 ZPO). Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner binnen 2 Wochen Einspruch einlegen; dann geht die Sache an das Streitgericht (§§ 339, 700 ZPO)
Forderungen verjähren regelmäßig in 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger davon und vom Schuldner weiß (§ 199 Abs. 1 BGB): Eine Forderung vom Mai 2026 verjährt mit Ablauf des 31.12.2029. Eine einfache Mahnung hält die Verjährung nicht auf. Gehemmt wird sie z. B. durch den zugestellten Mahnbescheid oder eine Klage (§ 204 BGB). Erkennt der Kunde die Forderung an, etwa durch eine Abschlagszahlung, beginnt sie neu (§ 212 BGB). Merksatz: Liquidität schlägt Rentabilität – pleite geht man an der Kasse, nicht in der GuV.
Kapitel 6: Krise und Insolvenz
Krisen kündigen sich an: sinkende Frequenz und Spanne, wachsende Lagerdauer, ausgereizter Kontokorrent, Mahnungen der Lieferanten. Wer die Kennziffern (LF 7/8/11) liest, kann gegensteuern: Sortiment straffen, Abschriften rechtzeitig, Kosten senken, Bank früh einbinden. Eröffnungsgründe (InsO): Zahlungsunfähigkeit (§ 17). Drohende Zahlungsunfähigkeit nur, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt (§ 18). Bei juristischen Personen wie GmbH und AG und bei einer GmbH & Co. KG auch Überschuldung (§ 19; für die eG gilt eine Sonderregel, § 98 GenG). Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Geschäftsleitung einer juristischen Person oder einer GmbH & Co. KG ohne schuldhaftes Zögern den Antrag stellen, spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Pflicht, aber die Möglichkeit, früh ein Verfahren mit Sanierungschance zu beantragen. Ablauf: Antrag → das Gericht sichert das Vermögen, oft durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter → Eröffnung, wenn die Masse die Verfahrenskosten deckt, sonst Abweisung mangels Masse → Verwertung und Verteilung oder Insolvenzplan (auch in Eigenverwaltung). Ziel ist die gemeinsame Befriedigung der Gläubiger (§ 1 InsO); ein Insolvenzplan kann dafür das Unternehmen erhalten. Wichtig für dich: Ausbildungsverhältnisse bestehen in der Insolvenz fort (§ 108 InsO). Offene Vergütung für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (Eröffnung des Verfahrens oder Abweisung mangels Masse) zahlt die Agentur für Arbeit als Insolvenzgeld (§ 165 SGB III). Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ereignis gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III); der Insolvenzantrag des Betriebs allein reicht dafür noch nicht. Für die Zeit nach der Eröffnung zahlt der Insolvenzverwalter die Vergütung aus der Masse. Kündigen kann er nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa bei Stilllegung des Betriebs. Merksatz: Insolvenz ist ein geordnetes Verfahren, kein schwarzes Loch – und je früher der Antrag, desto größer die Sanierungschance.
Kapitel 7: Gründung: Anmeldungen, Versicherungen und Steuern
Wer ein Einzelhandelsgeschäft gründet, muss vor dem Start mehrere Stellen informieren, Risiken absichern und die Steuern von Anfang an in den Liquiditätsplan aufnehmen. Welche Steuern anfallen, hängt auch von der Rechtsform ab.
Anmeldungen
| Stelle | Was | Hinweis |
|---|---|---|
| Gewerbeamt der Gemeinde | Gewerbeanmeldung bei Beginn des Betriebs (§ 14 GewO) | Das Gewerbeamt informiert u. a. Finanzamt und IHK; mit dem Gewerbe wird der Betrieb Mitglied der IHK. |
| Finanzamt | Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, elektronisch, innerhalb eines Monats nach Eröffnung (§ 138 Abs. 1b und 4 AO) | Danach erhält der Betrieb seine Steuernummer. |
| Handelsregister | Eintragung, wenn der Betrieb ein Handelsgewerbe ist (§§ 1, 29 HGB); OHG, KG und GmbH werden ebenfalls eingetragen | Die Anmeldung läuft über eine Notarin oder einen Notar. |
| Bundesagentur für Arbeit | Betriebsnummer vor der ersten Einstellung | Sie wird für die Meldungen zur Sozialversicherung gebraucht. |
| Berufsgenossenschaft | Anmeldung des Unternehmens innerhalb einer Woche nach Beginn (§ 192 SGB VII) | Sie ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung; die Beiträge trägt allein der Unternehmer. |
Versicherungen
Betriebliche Risiken:
- Betriebshaftpflichtversicherung: zahlt, wenn Kunden oder andere Dritte durch den Betrieb geschädigt werden, z. B. bei einem Sturz auf nassem Boden. Gesetzlich vorgeschrieben ist sie für einen Laden nicht, verzichtbar aber kaum.
- Inhaltsversicherung: deckt Einrichtung und Ware gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel; oft ergänzt um eine Glasversicherung für Schaufenster.
- Betriebsunterbrechungsversicherung: ersetzt nach einem versicherten Sachschaden den entgangenen Gewinn und die weiterlaufenden Kosten wie Miete und Gehälter.
- Nach Bedarf: Rechtsschutz, Elektronik- oder Cyberversicherung.
Die Versicherungssumme muss zum Wert passen. Ist sie erheblich zu niedrig, kürzt der Versicherer die Entschädigung im Verhältnis (Unterversicherung, § 75 VVG).
Persönliche Absicherung der Gründerin oder des Gründers:
- Krankenversicherung: Pflicht, gesetzlich oder privat.
- Altersvorsorge: Selbstständige Händler sind in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig und sorgen selbst vor.
- Arbeitslosenversicherung: auf Antrag freiwillig weiterversichert, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind; der Antrag hat eine kurze Frist nach dem Start (§ 28a SGB III).
- Absicherung gegen Einkommensausfall bei Krankheit oder Berufsunfähigkeit.
Steuern
| Steuer | Wer | Hinweis |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | Inhaber eines Einzelunternehmens und Gesellschafter einer Personengesellschaft auf ihren Gewinnanteil | Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG) |
| Körperschaftsteuer | GmbH und UG auf ihren Gewinn | Die Gesellschafter zahlen auf ein Geschäftsführergehalt Lohnsteuer, auf Gewinnausschüttungen Abgeltungsteuer. |
| Gewerbesteuer | jeder Gewerbebetrieb, Hebesatz der Gemeinde | Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben einen Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) und können sie zum großen Teil mit der Einkommensteuer verrechnen (§ 35 EStG). |
| Umsatzsteuer | der Unternehmer schuldet sie, der Kunde trägt sie über den Preis | Voranmeldung monatlich oder vierteljährlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums (§ 18 Abs. 1 UStG) |
| Lohnsteuer | die Beschäftigten; der Arbeitgeber behält sie ein und führt sie ab | Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a EStG) |
Kleinunternehmerregelung: Lag der Umsatz im Vorjahr bei höchstens 25.000 € und liegt er im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 €, muss der Unternehmer keine Umsatzsteuer berechnen, darf aber auch keine Vorsteuer abziehen (§ 19 Abs. 1 UStG, Stand 2026). Im Jahr der Gründung gibt es keinen Vorjahresumsatz; nach Auffassung der Finanzverwaltung darf der Umsatz dann 25.000 € nicht übersteigen. Für ein Ladengeschäft mit Warenumsatz passt das selten: Der Umsatz übersteigt die Grenzen schnell, und die Vorsteuer aus dem Wareneinkauf ginge verloren.
Ein Laden verkauft im März für 23.800 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer. Darin stecken 23.800 € − 23.800 € ÷ 1,19 = 3.800 € Umsatzsteuer. Aus den Wareneinkäufen des Monats hat der Laden 2.100 € Vorsteuer. Die Zahllast von 3.800 € − 2.100 € = 1.700 € überweist er bei monatlicher Voranmeldung bis zum 10. April. Wer die Umsatzsteuer im Monat als eigenes Geld ausgibt, hat am Zahltag eine Lücke.
Kapitel 8: Kaufmannseigenschaft und Firma bei der Gründung
Wer ein Einzelhandelsgeschäft gründet, muss klären, ob er Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist. Davon hängt ab, ob er ins Handelsregister muss, welche Firma er führt und ob für seine Geschäfte die strengeren Regeln des HGB gelten, etwa die Rügepflicht beim Handelskauf oder die Buchführungspflicht.
Kaufmannsarten
| Art | Voraussetzung | Wirkung der Eintragung |
|---|---|---|
| Istkaufmann (§ 1 HGB) | Gewerbe, das nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert | Kaufmann schon vor der Eintragung; die Eintragung ist Pflicht und bestätigt nur (deklaratorisch) |
| Kannkaufmann (§ 2 HGB) | Kleingewerbe, das sich freiwillig eintragen lässt | Kaufmann erst durch die Eintragung (konstitutiv) |
| Formkaufmann (§ 6 HGB) | Handelsgesellschaft kraft Rechtsform, z. B. GmbH oder AG | Kaufmann unabhängig vom Umfang des Geschäfts |
| Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB) | Firma ist eingetragen | wer sich auf die Eintragung beruft, darf auf sie vertrauen; ein eingetragenes Kleingewerbe ist schon nach § 2 HGB Kaufmann, bis die Löschung beantragt ist |
Ob ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ergibt das Gesamtbild: Umsatz, Zahl der Beschäftigten, Zahl der Lieferanten, Lieferantenkredite, Filialen. Ein Kiosk mit Aushilfe ist Kleingewerbe, ein Fachgeschäft mit mehreren Beschäftigten und Umsätzen in Millionenhöhe nicht. Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute; für sie gilt grundsätzlich das BGB.
Die Firma
Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und unterschreibt (§ 17 HGB). Sie kann aus einem Personennamen bestehen (Personenfirma), den Gegenstand des Geschäfts nennen (Sachfirma), ein Fantasiewort sein oder diese Formen mischen. Immer gehört ein Rechtsformzusatz dazu, beim Einzelkaufmann „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder „e. K.“ (§ 19 Abs. 1 HGB).
Für die Wahl gelten Grundsätze:
- Firmenwahrheit und -klarheit: Die Firma muss unterscheidungskräftig sein und darf über wesentliche Verhältnisse nicht irreführen, etwa über Größe oder Angebot (§ 18 HGB).
- Firmenausschließlichkeit: Sie muss sich von allen am selben Ort eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 HGB).
- Firmenbeständigkeit: Wer ein Geschäft übernimmt, darf die bisherige Firma mit Einwilligung des früheren Inhabers fortführen (§ 22 HGB).
- Firmenöffentlichkeit: Jeder Kaufmann meldet Firma, Ort und Geschäftsanschrift zum Handelsregister an (§ 29 HGB).
Auf Geschäftsbriefen und E-Mails an bestimmte Empfänger stehen Firma, Rechtsformzusatz, Ort der Niederlassung, Registergericht und Registernummer (§ 37a HGB).
Eine Gründerin eröffnet ein Fahrradgeschäft mit Werkstatt, sechs Beschäftigten und einem erwarteten Umsatz von 900.000 € im Jahr. Sie ist Istkaufmann und muss ihre Firma anmelden. „Petersen Rad und Service e. K.“ ist zulässig, „Fahrradcenter Norddeutschland e. K.“ für ein einzelnes Geschäft dagegen irreführend.
Kapitel 9: Vollmachten im Handelsbetrieb: Prokura und Handlungsvollmacht
Die Inhaberin oder die Geschäftsführung kann nicht jeden Vertrag selbst schließen. Deshalb erteilt sie Vollmachten. Das HGB kennt zwei Arten mit festem Umfang, damit Geschäftspartner wissen, worauf sie sich verlassen können.
Prokura
Die Prokura ist die umfassendste Vollmacht. Nur der Inhaber oder sein gesetzlicher Vertreter, bei einer GmbH die Geschäftsführung, kann sie erteilen, und zwar ausdrücklich (§ 48 Abs. 1 HGB). Sie wird zum Handelsregister angemeldet (§ 53 HGB). Die Eintragung bestätigt nur; wirksam ist die Prokura schon mit der Erteilung.
Der Prokurist darf alle Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB): Ware einkaufen, Personal einstellen und entlassen, Darlehen aufnehmen, Prozesse führen. Grundstücke veräußern oder belasten darf er nur mit besonderer Befugnis (§ 49 Abs. 2 HGB). Geschäfte, die dem Inhaber vorbehalten sind, darf er nicht vornehmen, etwa Prokura erteilen oder den Jahresabschluss unterschreiben.
Beschränkungen im Innenverhältnis, etwa „Einkäufe nur bis 10.000 €“, gelten nach außen nicht (§ 50 Abs. 1 HGB). Der Vertrag ist wirksam; der Prokurist haftet aber gegenüber dem Betrieb, wenn er sich nicht an die Anweisung hält. Bei der Gesamtprokura dürfen nur mehrere Prokuristen gemeinsam handeln (§ 48 Abs. 2 HGB). Der Prokurist zeichnet mit „ppa.“ (§ 51 HGB). Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden (§ 52 Abs. 1 HGB); auch das Erlöschen wird eingetragen.
Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht ist formfrei und wird nicht eingetragen (§ 54 HGB). Sie deckt alle Geschäfte, die ein derartiges Handelsgewerbe oder die übertragene Aufgabe gewöhnlich mit sich bringt:
| Art | Umfang | Beispiel im Einzelhandel |
|---|---|---|
| Generalhandlungsvollmacht | alle gewöhnlichen Geschäfte des Betriebs | Filialleitung |
| Artvollmacht | eine bestimmte Art von Geschäften | Einkäuferin einer Abteilung |
| Einzelvollmacht | ein einzelnes Geschäft | Azubi holt bestellte Etiketten ab und bezahlt sie |
Ohne besondere Befugnis darf der Handlungsbevollmächtigte keine Grundstücke veräußern oder belasten, keine Wechselverbindlichkeiten eingehen, keine Darlehen aufnehmen und keine Prozesse führen (§ 54 Abs. 2 HGB). Er zeichnet mit einem Zusatz wie „i. V.“ (§ 57 HGB).
Für Verkaufspersonal gilt eine Besonderheit: Wer in einem Laden angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die dort gewöhnlich vorkommen (§ 56 HGB). Wer an der Kasse den Kaufpreis entgegennimmt, handelt also wirksam für den Betrieb.
Die Geschäftsführung der Sporthaus Velsterbeck GmbH erteilt dem Leiter ihrer Filiale Prokura mit der Anweisung, keine Mietverträge über mehr als zwei Jahre zu schließen. Schließt er einen Mietvertrag über ein Außenlager für fünf Jahre, ist der Vertrag wirksam; im Innenverhältnis hat er gegen die Anweisung verstoßen.
Nachschlagen
Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.
Fachbegriffe aus diesem Lernfeld
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Versicherung, die Schäden ersetzt, die ein Betrieb oder seine Beschäftigten Dritten zufügen, etwa einer Kundin, die im Laden stürzt. Sie wehrt außerdem unberechtigte Ansprüche ab.
- Firma
- Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und unterschreibt; umgangssprachlich meint Firma oft das ganze Unternehmen, rechtlich nur dessen Namen (§ 17 HGB). Die Firma muss den Kaufmann kennzeichnen, sich von anderen unterscheiden, darf nicht irreführen und braucht einen Rechtsformzusatz wie „e. K.“, „OHG“ oder „KG“ (§§ 18, 19 HGB). Nach ihrem Inhalt gibt es Personen-, Sach-, Fantasie- und gemischte Firmen.
- Franchising
- Kooperationsform, bei der ein Franchisegeber einem rechtlich selbstständigen Franchisenehmer erlaubt, gegen Gebühr sein erprobtes Geschäftskonzept mit Marke, Sortiment, Ladengestaltung und Know-how zu nutzen. Der Franchisegeber unterstützt etwa mit Werbung, Schulung und Einkauf und gibt einheitliche Standards vor. Der Franchisenehmer führt den Betrieb auf eigene Rechnung und eigenes Risiko und zahlt meist eine Einstiegsgebühr und laufende, oft umsatzabhängige Gebühren.
- Gerichtliches Mahnverfahren
- Vereinfachtes Verfahren beim Amtsgericht, mit dem ein Gläubiger eine bestimmte Geldforderung ohne Klage und mündliche Verhandlung durchsetzen kann: Auf seinen Antrag erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, ohne zu prüfen, ob die Forderung besteht (§§ 688 ff. ZPO). Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zahlen oder Widerspruch einlegen; nach einem Widerspruch geht die Sache auf Antrag einer Partei in ein gewöhnliches Gerichtsverfahren über (§ 696 ZPO). Ohne rechtzeitigen Widerspruch ergeht auf Antrag der Vollstreckungsbescheid, aus dem vollstreckt werden kann und gegen den nur noch innerhalb von zwei Wochen Einspruch möglich ist (§§ 699, 700, 339 ZPO).
- Hemmung der Verjährung
- Stillstand der Verjährungsfrist: Die Zeit der Hemmung zählt nicht mit, danach läuft der noch offene Rest der Frist weiter (§ 209 BGB). Gehemmt wird die Verjährung u. a. durch Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB) und durch Rechtsverfolgung wie Klage oder Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 BGB), nicht aber durch eine einfache Mahnung. Anders beim Neubeginn (§ 212 BGB): Erkennt der Schuldner die Forderung während der laufenden Frist an, etwa durch eine Abschlagszahlung, oder wird dann eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt, beginnt die volle Frist am folgenden Tag neu und nicht erst am Jahresende; ein Anerkenntnis vor Beginn der Verjährung, etwa noch im Jahr der Entstehung, ändert den Fristbeginn am Jahresende nicht.
- Insolvenzverfahren
- Gerichtliches Verfahren, in dem die Gläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners gemeinsam aus dessen Vermögen bedient werden: Das Vermögen wird verwertet und der Erlös anteilig verteilt, oder ein Insolvenzplan trifft eine andere Regelung, etwa zur Sanierung und Fortführung des Unternehmens (§ 1 InsO). Das Insolvenzgericht eröffnet es nur auf schriftlichen Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers (§ 13 InsO), wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt: vor allem Zahlungsunfähigkeit, also wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann (§§ 16, 17 InsO), bei juristischen Personen wie GmbH oder AG auch Überschuldung (§ 19 InsO). Mit der Eröffnung geht die Befugnis, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, in der Regel auf einen Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO).
- Kaufmann
- Wer ein Handelsgewerbe betreibt, also ein Gewerbe, das nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb braucht (Istkaufmann, § 1 HGB). Kleingewerbetreibende und größere land- oder forstwirtschaftliche Betriebe werden erst durch freiwillige Eintragung ins Handelsregister Kaufmann (Kannkaufmann, §§ 2, 3 HGB). Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sowie die eingetragene Genossenschaft sind wegen ihrer Rechtsform immer Kaufmann, auch ohne Handelsgewerbe (Formkaufmann, § 6 HGB, § 13 GmbHG, § 3 AktG, § 17 GenG); OHG und KG sind Kaufmann, weil sie ein Handelsgewerbe betreiben oder im Handelsregister eingetragen sind (§§ 105, 107, 161 HGB).
- Kleinunternehmerregelung
- Sonderregel der Umsatzsteuer für Unternehmer, deren Umsatz unter den gesetzlichen Grenzen bleibt (§ 19 UStG): Sie berechnen ihren Kunden keine Umsatzsteuer und dürfen dafür keine Vorsteuer abziehen.
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Personengesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma, in der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und mindestens einer nur bis zu einer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (Kommanditist) (§§ 161, 162 HGB). Hat der Kommanditist seine Einlage in Höhe der Haftsumme geleistet, haftet er den Gläubigern nicht mehr persönlich (§ 171 HGB). Geschäftsführung und Vertretung liegen bei den Komplementären (§§ 164, 170 HGB); über Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, beschließen aber alle Gesellschafter, auch die Kommanditisten (§ 116 Abs. 2 HGB).
- Prozentpunkt
- Einheit für den Abstand zwischen zwei Prozentsätzen. Steigt ein Anteil von 20 % auf 25 %, ist er um 5 Prozentpunkte gestiegen; bezogen auf den alten Anteil ist das eine Zunahme um 25 %. Auch Zinssätze werden so angegeben, zum Beispiel der Verzugszins mit 5 oder 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB).
- Rechtsfähigkeit
- Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, zum Beispiel Eigentümer, Erbe oder Schuldner. Menschen (natürliche Personen) sind es von der Vollendung der Geburt an bis zum Tod, also auch Kinder (§ 1 BGB), juristische Personen wie GmbH, AG oder eingetragener Verein erst mit der Eintragung ins Handels- oder Vereinsregister (§ 11 GmbHG, § 41 AktG, § 21 BGB). Rechtsfähig sind auch Personengesellschaften wie OHG, KG und die am Rechtsverkehr teilnehmende GbR, obwohl sie keine juristischen Personen sind (§ 14 Abs. 2 und § 705 Abs. 2 BGB, §§ 105 Abs. 2 und 161 Abs. 2 HGB).
- Sicherungsübereignung
- Kreditsicherheit, bei der der Kreditnehmer dem Kreditgeber das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt, die Sache aber anders als beim Pfand behält und weiter nutzt, z. B. ein Fahrzeug oder eine Maschine. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kreditnehmer die Sache für den Kreditgeber besitzt; dieser wird mittelbarer Besitzer (Besitzkonstitut, § 930 BGB). Zahlt der Kreditnehmer nicht, darf der Kreditgeber die Sache verwerten; nach vollständiger Tilgung bekommt der Kreditnehmer das Eigentum zurück.
- Verjährung
- Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 BGB); die Forderung besteht weiter, lässt sich aber nicht mehr durchsetzen, wenn er sich auf die Verjährung beruft. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger den Schuldner und die maßgeblichen Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Beispiel: Eine im März 2026 fällige Kaufpreisforderung verjährt mit Ablauf des 31.12.2029.
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt
- Eigentumsvorbehalt für Ware, die der Käufer schon vor der Bezahlung weiterverkaufen oder verarbeiten darf: Er tritt die Forderung aus dem Weiterverkauf im Voraus an den Verkäufer ab (Vorausabtretung, § 398 BGB), und bei einer Verarbeitung soll der Verkäufer Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache werden (Verarbeitungsklausel). So bleibt der Verkäufer gesichert, obwohl er sein Eigentum an der gelieferten Ware durch Weiterverkauf oder Verarbeitung verliert. Davon zu unterscheiden ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt, bei dem das Eigentum erst übergeht, wenn außer dieser Ware auch weitere oder alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bezahlt sind.