Lernfeld 13: Personaleinsatz planen und Mitarbeiter führen
Lernfeld für Kaufleute im Einzelhandel im 3. Ausbildungsjahr, nach dem Rahmenlehrplan der KMK.
Mit KI erstellt.
- Kapitel
- 17
- Aufgaben
- 75
- Aufgaben-Generatoren
- 2
- Ausbildungsjahr
- 3
- Lernfeldstunden
- 60
Kapitel 1: Personalbedarfsplanung
Wie viele Leute mit welchen Fähigkeiten – und wann?
- Quantitativ: Kopfzahl bzw. Stunden – abgeleitet aus Öffnungszeiten, Kundenfrequenz, Fläche und Serviceanspruch
- Qualitativ: Qualifikationen – Warenkenntnis, Kasse, Erste Hilfe, Ausbildereignung
- Zeitlich: Saisonspitzen (Weihnachten!), Urlaubs- und Krankheitsreserve
Rechnung in drei Schritten:
- Einsatzbedarf = Arbeitsmenge × Zeit je Einheit ÷ verfügbare Arbeitszeit je Vollzeitkraft. Beispiel Wareneingang: 12.000 Paletten im Jahr zu je 20 Minuten ergeben 4.000 Stunden; bei 1.600 Stunden je Vollzeitkraft sind das 2,5 Vollzeitkräfte.
- Bruttopersonalbedarf = Einsatzbedarf + Reservebedarf (Urlaub, Krankheit, Fortbildung). Ist die verfügbare Arbeitszeit schon um diese Ausfälle gekürzt, steckt die Reserve bereits darin und wird nicht noch einmal addiert.
- Nettopersonalbedarf = Bruttopersonalbedarf − (Personalbestand + feststehende Zugänge − absehbare Abgänge); ein negatives Ergebnis bedeutet Überdeckung (Freisetzungsbedarf).
Grundlage je Stelle sind Stellenbeschreibung (Aufgaben, Befugnisse) und Anforderungsprofil (Muss-/Kann-Qualifikationen) – sie steuern später Anzeige und Auswahl. Merksatz: Geplant wird in Stunden entlang der Kundenfrequenz, nicht in Köpfen.
Kapitel 2: Personaleinsatz und Dienstplan
Der Dienstplan übersetzt Frequenz in Besetzung: starke Stunden stark besetzen (Samstag, Aktionstage), schwache schlank – Kassen-, Beratungs- und Warenverräumzeiten getrennt denken. Rechtliche Leitplanken:
- ArbZG: werktäglich (Mo–Sa) höchstens 8 Std.; bis 10 Std. nur, wenn im Schnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Std. je Werktag nicht überschritten werden (§ 3). Pausen bei mehr als 6 bis 9 Std. mindestens 30 Min., bei mehr als 9 Std. mindestens 45 Min., teilbar in Blöcke ab 15 Min.; nie länger als 6 Std. am Stück ohne Pause (§ 4). Mindestens 11 Std. ununterbrochene Ruhezeit (§ 5 Abs. 1)
- JArbSchG für Azubis unter 18 (LF 1) – auch im Weihnachtsgeschäft
- Teilzeit & Minijob: Anspruch auf Gleichbehandlung; die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (Mindestlohn × 130 ÷ 3, auf volle Euro aufgerundet, Basis 10 Wochenstunden: 2026 603 € bei 13,90 €, ab 01.01.2027 633 € bei 14,60 € Mindestlohn)
- Betriebsrat: Wo einer besteht, bestimmt er bei Lage der Arbeitszeit, Pausen, Verteilung auf die Wochentage und Mehrarbeit mit – Dienstpläne brauchen seine Zustimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG)
- Wünsche und Fairness: verlässliche Vorlaufzeiten, rotierende Samstage
Softwaregestützte Planung nutzt Frequenzdaten aus dem WWS. Merksatz: Ein guter Dienstplan folgt der Frequenzkurve, hält Arbeitsrecht und Mitbestimmung ein und ist fair.
Kapitel 3: Personalbeschaffung und AGG-sichere Auswahl
Wege zur Besetzung: intern (Versetzung, Entwicklung – schnell, motivierend) und extern (Stellenanzeige online/Aushang, Agentur für Arbeit, Empfehlungen, Ausbildung als Königsweg). Die Stellenanzeige muss AGG-konform sein: keine Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität (§§ 1, 11 AGG) – daher „Verkäufer (m/w/d)“, keine Altersgrenzen ohne sachlichen Grund. Auswahlprozess:
- Unterlagen sichten gegen das Anforderungsprofil (Muss-Kriterien zuerst)
- Strukturiertes Interview: gleiche Leitfragen für alle – vergleichbar und AGG-sicher; unzulässig: Frage nach Schwangerschaft (Benachteiligung wegen des Geschlechts, § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG), nach Religion oder Weltanschauung, nach Gewerkschaftszugehörigkeit (Art. 9 Abs. 3 GG); nach Krankheiten nur, soweit sie die Eignung für genau diese Stelle betreffen (Persönlichkeitsrecht; Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG)
- Probearbeit/Arbeitsprobe: Kassieren, Kundengespräch – zeigt mehr als jedes Zeugnis
Absagen freundlich und ohne Begründungsdetails (Beweisrisiko). Merksatz: Auswahl nach Anforderungsprofil und Struktur – dann ist sie fair und rechtssicher.
Kapitel 4: Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnung
Der Arbeitsvertrag regelt das Grundverhältnis – er ist grundsätzlich formfrei (Ausnahme: Eine Befristung braucht die Schriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG). Nach dem Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber die wesentlichen Bedingungen aber schriftlich niederlegen und aushändigen. Seit 01.01.2025 genügt die Textform (z. B. PDF per E-Mail), wenn das Dokument zugänglich, speicher- und druckbar ist und er einen Empfangsnachweis anfordert; auf Verlangen muss er die Bedingungen schriftlich aushändigen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Fristen (§ 2 Abs. 1 Satz 9 NachwG): Name und Anschrift der Parteien, Entgelt und Arbeitszeit am ersten Arbeitstag; Beginn, bei Befristung Enddatum oder Dauer, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit sowie Regeln zu Arbeit auf Abruf und Überstunden bis zum 7. Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn; Urlaub, Kündigungsverfahren und die übrigen Angaben binnen eines Monats. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für 6 Monate, kann mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Vom Brutto zum Netto:
- − Lohnsteuer (nach Steuerklasse) und ggf. Kirchensteuer
- − Sozialversicherung, Arbeitnehmeranteil (KV, PV, RV, AV – zusammen 2026 rund 21 %; Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 Punkte mehr)
Beispiel grob: 2.600 € brutto → rund 550 € SV-Anteil und rund 210 € Lohnsteuer (Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer, ohne Zuschlag für Kinderlose) → netto rund 1.840 €; in Steuerklasse III deutlich mehr, in V deutlich weniger. Der Arbeitgeber zahlt seinen SV-Anteil zusätzlich – Personalkosten sind daher deutlich höher als das Brutto. Dazu kommen Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen je Krankheit in voller Höhe, sobald das Arbeitsverhältnis 4 Wochen ununterbrochen besteht (§§ 3, 4 EFZG), und Urlaubsansprüche (BUrlG mind. 24 Werktage, Tarif oft mehr). Merksatz: Brutto − Steuern − rund 21 % SV = Netto – und der Betrieb zahlt rund 21 % plus Umlagen und Unfallversicherung obendrauf.
Kapitel 5: Führung, Motivation und Entwicklung
Führung im Handel ist Alltagsarbeit auf der Fläche: Ziele klar machen, Aufgaben delegieren, Feedback geben. Führungsstile situativ einsetzen – anweisend bei Neuen und in Notfällen, kooperativ im eingespielten Team; dauerhafte Extreme (autoritär/laissez-faire) demotivieren. Werkzeuge:
- Mitarbeitergespräch: regelmäßig, vorbereitet, mit Zielvereinbarung und beidseitigem Feedback
- Anerkennung: konkret und zeitnah – der günstigste Motivator
- Entwicklung: Unterweisung (z. B. Kasse, neue Ware), Schulungen, wachsende Verantwortung (Warengruppenpatenschaft)
- Konflikte: früh und unter vier Augen ansprechen, Sach- von Beziehungsebene trennen
Auch Azubis anleiten ist Führungsaufgabe – Vorbild wirkt stärker als jede Anweisung. Merksatz: Motivation entsteht vor allem aus Klarheit, Anerkennung und Entwicklung. Materielle Anreize (Prämie, Provision, Erfolgsbeteiligung) wirken ergänzend; ein als unfair empfundenes Entgelt demotiviert (nach Herzberg ein Hygienefaktor).
Kapitel 6: Entgeltabrechnung 2026: vom Brutto zum Auszahlungsbetrag
Im Kapitel „Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnung“ steht der Überschlag: Vom Brutto gehen Steuern und rund ein Fünftel Sozialversicherung ab. Hier rechnest du die Abrechnung vollständig, Zeile für Zeile, mit den Beitragssätzen 2026. Im Einzelhandel ist das Alltag: Viele Beschäftigte arbeiten in Teilzeit, bekommen Prämien oder Zuschläge, und die Filialleitung muss die Personalkosten kennen.
Das Rechenschema
| Zeile | Position |
|---|---|
| 1 | Grundgehalt oder Stundenlohn × Stunden |
| 2 | + Zuschläge, Prämien, Provision, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, Sachbezüge |
| 3 | = steuer- und beitragspflichtiges Bruttoentgelt |
| 4 | − Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer |
| 5 | − Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung |
| 6 | = Nettoentgelt |
| 7 | − sonstige Abzüge: Vorschuss, Sparbetrag für vermögenswirksame Leistungen, Wert eines Sachbezugs |
| 8 | = Auszahlungsbetrag |
Steuern und Beiträge rechnet man immer vom Bruttoentgelt in Zeile 3. Ein Vorschuss ist schon gezahlter Lohn; er mindert erst den Auszahlungsbetrag, nicht das Brutto. Nicht alles, was der Betrieb zusätzlich gibt, ist voll steuerpflichtig: Ein Personalrabatt auf Waren des eigenen Betriebs bleibt bis zu einem jährlichen Freibetrag steuerfrei (§ 8 Abs. 3 EStG), Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit in bestimmten Grenzen ebenfalls (§ 3b EStG).
Steuern: Steuerklasse, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Die Lohnsteuer behält der Betrieb ein und führt sie an das Finanzamt ab. Wie hoch sie ist, liest das Abrechnungsprogramm aus der Lohnsteuertabelle ab; entscheidend sind Bruttoentgelt und Steuerklasse (§ 38b Abs. 1 EStG). Die Merkmale dafür ruft der Betrieb elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab.
| Steuerklasse | gilt für |
|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene und Verheiratete, die dauernd getrennt leben |
| II | Alleinerziehende, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht |
| III | Verheiratete, wenn beide Ehegatten es beantragen und der andere Ehegatte Klasse V erhält (lohnt sich, wenn er keinen oder deutlich weniger Arbeitslohn hat) |
| IV | Verheiratete ohne Antrag; gilt nach der Heirat automatisch, auch wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn hat |
| V | Verheiratete, deren Ehepartner Steuerklasse III hat |
| VI | ein zweites und jedes weitere Arbeitsverhältnis |
Bei gleichem Brutto zahlt man in Klasse III am wenigsten und in den Klassen V und VI am meisten Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer, fällt aber erst über einer hohen Freigrenze an; bei üblichen Gehältern im Verkauf zahlt man ihn nicht. Wer einer Kirche angehört, die Kirchensteuer erhebt, zahlt Kirchensteuer: 9 % der Lohnsteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 %. Hat jemand Kinder, wird sie von einer niedrigeren Lohnsteuer berechnet, weil dafür die Kinderfreibeträge abgezogen werden (§ 51a EStG).
Sozialversicherung 2026
| Zweig | Beitragssatz | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | 14,6 % + Zusatzbeitrag der Kasse, im Durchschnitt 2,9 % | 7,3 % + 1,45 % = 8,75 % | 8,75 % |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 1,8 %, Kinderlose ab 23 Jahren 2,4 % | 1,8 % |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % | 1,3 % |
| Unfallversicherung | je nach Gefahrklasse | 0 % | 100 % |
Gerechnet wird mit dem Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse; den trägt jede Seite zur Hälfte. Den Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten für Kinderlose ab 23 Jahren trägt die beschäftigte Person allein. In Sachsen zahlt sie in der Pflegeversicherung 2,3 %, der Arbeitgeber 1,3 %. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen weniger Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag beträgt der Arbeitnehmeranteil zusammen 21,15 %, für Kinderlose 21,75 %. Bei einem Entgelt im Übergangsbereich von 603,01 € bis 2.000,00 € im Monat ist er niedriger; das gilt nicht für Auszubildende. Für Minijobs bis 603,00 € gelten eigene Regeln. Die Krankenkasse zieht die Beiträge ein; der Betrieb behält den Arbeitnehmeranteil ein und überweist ihn zusammen mit seinem Anteil.
Beispiel und Personalkosten
Eine Verkäuferin der Drogerie Lindgrün GmbH in Niedersachsen ist 34 Jahre alt, verheiratet, hat ein Kind und Steuerklasse IV. Sie gehört keiner Kirche an. Grundgehalt 2.910,00 €, Umsatzprämie 90,00 €, Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse 2,9 %, Lohnsteuer laut Tabelle (Beispielwert) 292,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Grundgehalt | 2.910,00 € |
| + Umsatzprämie | 90,00 € |
| = Bruttoentgelt | 3.000,00 € |
| − Lohnsteuer | 292,00 € |
| − Krankenversicherung 8,75 % | 262,50 € |
| − Pflegeversicherung 1,8 % | 54,00 € |
| − Rentenversicherung 9,3 % | 279,00 € |
| − Arbeitslosenversicherung 1,3 % | 39,00 € |
| = Nettoentgelt und Auszahlungsbetrag | 2.073,50 € |
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fallen nicht an. Die Drogerie zahlt zusätzlich ihren Anteil von 634,50 € (262,50 € + 54,00 € + 279,00 € + 39,00 €). Mit Unfallversicherung und Umlagen, die sie mit zusammen 2,1 % des Bruttos ansetzt (63,00 €), kostet die Verkäuferin den Betrieb 3.697,50 € im Monat, also 23,25 % mehr als das Brutto.
Personalkosten sind deshalb immer mehr als die Summe der Bruttolöhne: Bruttoentgelt + Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung + Beitrag zur Unfallversicherung + Umlagen. Dazu kommen Kosten, die nicht jeden Monat anfallen, etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Merksatz: Steuern und Beiträge vom Brutto, Vorschuss vom Netto; der Betrieb zahlt seinen Anteil obendrauf.
Kapitel 7: Kündigung: Arten, Form und Fristen
Ein Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung, durch einen Aufhebungsvertrag oder mit dem Ablauf einer Befristung. Für Auszubildende gilt § 22 BBiG; das steht im Lernfeld 1 im Kapitel zur dualen Ausbildung. Dieses Kapitel behandelt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das folgende Kapitel den Schutz davor.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Kündigungsfrist. Beschäftigte brauchen dafür nie einen Grund. Der Arbeitgeber braucht einen, sobald das Kündigungsschutzgesetz gilt (folgendes Kapitel); in einem Kleinbetrieb kann er grundsätzlich ohne Grund kündigen, darf dabei aber nicht willkürlich oder diskriminierend handeln.
Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, meist sofort, und heißt deshalb oft fristlos. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus: Tatsachen, nach denen es der kündigenden Seite nicht zuzumuten ist, bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterzumachen. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls und die Interessen beider Seiten abgewogen (§ 626 Abs. 1 BGB). Typische Gründe im Handel sind der Griff in die Kasse, der Diebstahl von Ware, Tätlichkeiten gegen Kunden oder Kollegen und ein eigenmächtig genommener Urlaub. Beschäftigte können außerordentlich kündigen, wenn etwa ihr Lohn über Monate nicht gezahlt wird. Bei weniger schweren Verstößen ist vorher eine Abmahnung nötig.
Für die außerordentliche Kündigung gilt eine strenge Frist: Sie muss innerhalb von zwei Wochen zugehen, nachdem die kündigende Seite von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat. Auf Verlangen muss sie den Grund unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 BGB).
Eine Sonderform ist die Änderungskündigung. Der Arbeitgeber kündigt und bietet zugleich an, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, etwa in einer anderen Filiale. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, kann die beschäftigte Person das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung sozial gerechtfertigt ist, und dies gerichtlich prüfen lassen (§ 2 KSchG).
Form, Zugang und Betriebsrat
Jede Kündigung braucht die Schriftform: ein Schreiben auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail, eine Nachricht im Messenger oder ein Fax reichen nicht; die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 BGB). Einen Grund muss das Schreiben in der Regel nicht nennen.
Wirksam wird die Kündigung mit dem Zugang. Unter Anwesenden ist das die Übergabe, sonst der Zeitpunkt, zu dem das Schreiben so in den Briefkasten gelangt, dass man es unter gewöhnlichen Umständen lesen kann (§ 130 Abs. 1 BGB). Betriebe übergeben Kündigungen deshalb gegen Empfangsbestätigung oder lassen sie von einem Boten einwerfen, der den Inhalt kennt. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang (§ 187 Abs. 1 BGB).
Gibt es einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung anhören und ihm die Gründe mitteilen. Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung äußert der Betriebsrat innerhalb einer Woche, gegen eine außerordentliche spätestens innerhalb von drei Tagen (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Diese Zeit muss bei der Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB eingeplant werden.
Kündigungsfristen nach § 622 BGB
| Fall | Frist |
|---|---|
| Grundkündigungsfrist für beide Seiten | 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (Abs. 1) |
| vereinbarte Probezeit, längstens 6 Monate | 2 Wochen, zu jedem beliebigen Tag (Abs. 3) |
| Kündigung durch den Arbeitgeber nach 2 Jahren im Betrieb | 1 Monat zum Monatsende |
| nach 5, 8 oder 10 Jahren | 2, 3 oder 4 Monate zum Monatsende |
| nach 12, 15 oder 20 Jahren | 5, 6 oder 7 Monate zum Monatsende (Abs. 2) |
Die längeren Fristen gelten nur, wenn der Arbeitgeber kündigt. Kündigen Beschäftigte, bleibt es bei der Grundfrist, wenn der Vertrag nichts anderes sagt; eine längere Frist für sie als für den Arbeitgeber ist unzulässig (§ 622 Abs. 6 BGB). Tarifverträge dürfen eigene Fristen festlegen (§ 622 Abs. 4 BGB); im Einzelhandel lohnt deshalb ein Blick in den Manteltarifvertrag.
Eine Verkäuferin ist seit dem 01.04.2018 im Betrieb. Die Kündigung des Arbeitgebers geht ihr am Dienstag, 15.09.2026, zu. Nach mehr als acht Jahren beträgt die Frist drei Monate zum Monatsende. Drei Monate ab dem 16.09. enden am 15.12.2026; das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2026.
Kündigt ein Verkäufer selbst und geht sein Schreiben am Montag, 09.11.2026, zu, laufen die vier Wochen bis zum 07.12.2026. Der nächste zulässige Endtermin ist der 15.12.2026.
In der Probezeit endet ein Arbeitsverhältnis bei Zugang am Dienstag, 10.11.2026, am 24.11.2026.
Kapitel 8: Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag und Arbeitszeugnis
Wer gekündigt wird, verliert sein Einkommen. Deshalb begrenzt das Gesetz die Kündigung durch den Arbeitgeber auf zwei Ebenen: Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für fast alle Beschäftigten in größeren Betrieben, der besondere Kündigungsschutz für Gruppen, die das Gesetz zusätzlich schützt. Beschäftigte selbst können dagegen frei kündigen.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Arbeitsverhältnis besteht im selben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG).
- Im Betrieb arbeiten in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer; Auszubildende zählen nicht mit. Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, mit bis zu 30 Stunden mit 0,75, darüber voll (§ 23 Abs. 1 KSchG). Für Beschäftigte, die schon vor 2004 im Betrieb waren, gilt eine Übergangsregel mit niedrigerer Schwelle.
Dann muss jede Kündigung durch den Arbeitgeber sozial gerechtfertigt sein. Das Gesetz kennt drei Gründe (§ 1 Abs. 2 KSchG):
| Grund | liegt in | Beispiele im Einzelhandel |
|---|---|---|
| personenbedingt | der Person, ohne Verschulden | lange Krankheit ohne Aussicht auf Besserung, Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Auslieferungsfahrer |
| verhaltensbedingt | einem steuerbaren Fehlverhalten | wiederholtes Zuspätkommen oder Kassendifferenzen aus Nachlässigkeit trotz Abmahnung |
| betriebsbedingt | dringenden Erfordernissen des Betriebs | Schließung einer Filiale, Wegfall von Kassenarbeitsplätzen durch Selbstbedienungskassen |
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Beschäftigten eine Sozialauswahl treffen und dabei Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Wer die Kündigung für ungerechtfertigt hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG); sonst gilt sie als wirksam (§ 7 KSchG). Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es grundsätzlich nicht; Abfindungen entstehen meist durch Vergleich vor Gericht oder durch einen Sozialplan.
Ein Schuhgeschäft beschäftigt 6 Vollzeitkräfte, 4 Teilzeitkräfte mit 25 Wochenstunden, 3 Minijobber mit 8 Wochenstunden und 2 Auszubildende. Gezählt werden 6 + 4 × 0,75 + 3 × 0,5 = 10,5 Arbeitnehmer. Das sind mehr als zehn; das Kündigungsschutzgesetz gilt.
Besonderer Kündigungsschutz
| geschützte Gruppe | Schutz | Norm |
|---|---|---|
| Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung | Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig, wenn er die Schwangerschaft kennt oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang davon erfährt; nur in besonderen Fällen mit Zulassung der zuständigen Behörde | § 17 MuSchG |
| Beschäftigte in Elternzeit | Kündigung unzulässig ab dem Verlangen, frühestens acht Wochen vor Beginn (bei Elternzeit nach dem dritten Geburtstag 14 Wochen), und während der Elternzeit; nur in besonderen Fällen mit Zulassung der Behörde | § 18 BEEG |
| schwerbehinderte Menschen | nach den ersten sechs Monaten Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts | § 168, § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX |
| Mitglieder von Betriebsrat und JAV | ordentliche Kündigung ausgeschlossen, außerordentliche nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht | § 15 KSchG, § 103 BetrVG |
| Auszubildende nach der Probezeit | Kündigung durch den Betrieb nur aus wichtigem Grund | § 22 Abs. 2 BBiG |
| Beschäftigte in Pflegezeit | Kündigung unzulässig ab der Ankündigung, frühestens zwölf Wochen vor Beginn, bis zum Ende | § 5 PflegeZG |
Der besondere Schutz hängt nicht davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt. Er greift also auch in Kleinbetrieben und meist schon ab dem ersten Tag; schwerbehinderte Menschen sind erst nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis geschützt.
Aufhebungsvertrag
Im Aufhebungsvertrag vereinbaren beide Seiten, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag endet. Er braucht ebenfalls die Schriftform (§ 623 BGB). Weil niemand kündigt, gelten weder Kündigungsfristen noch Kündigungsschutz, und der Betriebsrat wird nicht angehört. Für die beschäftigte Person ist das riskant: Sie wirkt an der Beendigung mit. Ohne wichtigen Grund kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen, in der Regel zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III). Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es mit der Kündigungsfrist möglich gewesen wäre, und gibt es eine Abfindung, kann der Anspruch zusätzlich ruhen (§ 158 SGB III). Ein Widerrufsrecht gibt es nicht. Wer unterschreiben soll, lässt sich Bedenkzeit geben und vorher beraten.
Arbeitszeugnis
Am Ende jedes Arbeitsverhältnisses haben Beschäftigte Anspruch auf ein Zeugnis (§ 109 Abs. 1 GewO). Das einfache Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit, das qualifizierte auf Verlangen auch Leistung und Verhalten. Es muss klar und verständlich sein und darf keine versteckten Botschaften enthalten (§ 109 Abs. 2 GewO). Nach der Rechtsprechung soll es wahr und zugleich wohlwollend formuliert sein, damit es das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschwert. Krankheitstage, ein Betriebsratsamt oder der Grund der Kündigung gehören in der Regel nicht hinein. Mit Einwilligung der beschäftigten Person darf der Betrieb das Zeugnis elektronisch erteilen (§ 109 Abs. 3 GewO). Ein Zwischenzeugnis gibt es bei berechtigtem Interesse, etwa beim Wechsel der Filialleitung. Auszubildende erhalten ihr Zeugnis nach § 16 BBiG.
Merksatz: Kündigung immer auf Papier und unterschrieben; Schutz prüfen in zwei Schritten: Gilt das KSchG, und gehört die Person zu einer besonders geschützten Gruppe?
Kapitel 9: Führungsstile und Motivationstheorien im Verkaufsteam
Das Kapitel „Führung, Motivation und Entwicklung“ zeigt die Werkzeuge der Führung auf der Fläche. Hier vertiefst du die Führungsstile und die beiden bekanntesten Erklärungen dafür, was Menschen bei der Arbeit antreibt. Beides brauchst du, wenn du eine Situation im Verkaufsteam beurteilen und begründete Vorschläge machen sollst.
Führungsstile und Führungstechniken
| Führungsstil | so wird geführt | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|---|
| autoritär | Die Führungskraft entscheidet allein, gibt Anweisungen und kontrolliert. | schnelle Entscheidungen, klare Zuständigkeit | wenig Eigeninitiative, Wissen des Teams bleibt ungenutzt, Abhängigkeit von einer Person |
| kooperativ | Die Führungskraft bezieht das Team ein, überträgt Aufgaben mit Verantwortung und entscheidet nach Beratung. | höhere Motivation, mehr Ideen, Entlastung der Führungskraft | Abstimmung kostet Zeit, setzt ein selbstständiges Team voraus |
| laissez-faire | Die Führungskraft greift kaum ein; das Team organisiert sich selbst. | Freiraum für sehr erfahrene Beschäftigte | fehlende Orientierung, unklare Zuständigkeiten, Konflikte |
Kein Stil passt immer. Situativ zu führen heißt, den Stil an die Erfahrung der Beschäftigten und an die Lage anzupassen: Eine neue Aushilfe lernt den Kassenabschluss am besten mit klaren Anweisungen, ein eingespieltes Team plant die Umgestaltung seiner Abteilung besser selbst mit. Im Notfall, etwa bei einem Feueralarm, wird kurz und eindeutig angewiesen.
Führungstechniken beschreiben, wie Aufgaben und Entscheidungen verteilt werden:
- Führen durch Zielvereinbarung (Management by Objectives): Führungskraft und Beschäftigte vereinbaren messbare Ziele, etwa den Umsatz einer Warengruppe im Quartal; den Weg dorthin wählen die Beschäftigten selbst.
- Führen durch Aufgabenübertragung (Management by Delegation): Eine Aufgabe wird mit Verantwortung und Befugnissen dauerhaft übertragen, etwa die Pflege einer Warengruppe einschließlich Nachbestellung.
- Führen nach dem Ausnahmeprinzip (Management by Exception): Im Normalfall entscheiden die Beschäftigten selbst; die Führungskraft greift nur ein, wenn vorher festgelegte Grenzen überschritten werden, etwa bei einem Preisnachlass über 5 %.
Bedürfnispyramide nach Maslow
Der Psychologe Abraham Maslow ordnete menschliche Bedürfnisse in fünf Stufen. Wichtig wird eine höhere Stufe meist erst, wenn die darunterliegenden weitgehend erfüllt sind.
| Stufe | Bedürfnis | im Betrieb zum Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | körperliche Grundbedürfnisse | Entgelt, das zum Leben reicht, geregelte Pausen |
| 2 | Sicherheit | unbefristeter Vertrag, verlässlicher Dienstplan, Schutz vor Unfällen |
| 3 | soziale Bedürfnisse | gutes Team, Zugehörigkeit, gemeinsame Pausen |
| 4 | Wertschätzung | Lob, Anerkennung durch Kunden und Vorgesetzte, Titel wie Warengruppenleitung |
| 5 | Selbstverwirklichung | eigene Ideen umsetzen, Verantwortung, Weiterbildung für eine Führungsaufgabe |
Die unteren vier Stufen nennt man Defizitbedürfnisse: Fehlen sie, entsteht Unzufriedenheit. Die Selbstverwirklichung ist ein Wachstumsbedürfnis, das nie ganz gestillt ist. Die starre Reihenfolge gilt als Vereinfachung; Menschen verfolgen oft mehrere Stufen zugleich. Für die Führung folgt daraus: Wer Anerkennung und Verantwortung bieten will, muss zuerst für sichere, faire Grundbedingungen sorgen.
Zwei-Faktoren-Theorie nach Herzberg
Frederick Herzberg unterschied zwei Gruppen von Einflüssen. Hygienefaktoren liegen im Umfeld der Arbeit: Entgelt, sichere Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Regeln des Betriebs und das Verhältnis zu Vorgesetzten und Kollegen. Sind sie schlecht, entsteht Unzufriedenheit; sind sie gut, ist man nicht unzufrieden, aber deshalb noch nicht motiviert. Motivatoren liegen in der Arbeit selbst: Erfolgserlebnisse, Anerkennung, eine interessante Tätigkeit, Verantwortung und die Aussicht auf Aufstieg. Sie erzeugen Zufriedenheit und Leistungsbereitschaft.
In einer Filiale der Sportwelt Harzblick GmbH wurden die Pausenräume renoviert und die Gehälter nach Tarif erhöht. Die Beschwerden über die Arbeitsbedingungen hören auf, mehr Einsatz zeigt das Team aber nicht. Erst als jede Verkäuferin und jeder Verkäufer eine Sportart als eigenes Fachgebiet übernimmt, mit Verantwortung für Präsentation und Beratung, steigt die Zahl der Zusatzverkäufe. Renovierung und Gehalt waren Hygienefaktoren, die Verantwortung ein Motivator.
Mitarbeitergespräch und Konfliktgespräch
Ein Mitarbeitergespräch läuft in fünf Schritten ab: Vorbereitung (Termin rechtzeitig ankündigen, Beobachtungen und Kennzahlen sammeln), Einstieg in ruhiger Atmosphäre, Rückblick (erst die Selbsteinschätzung der beschäftigten Person, dann die Rückmeldung mit konkreten Beispielen), Zielvereinbarung nach der SMART-Regel und Abschluss mit Zusammenfassung, kurzem Protokoll und Folgetermin.
Bei einem Konflikt im Team spricht die Führungskraft beide Seiten früh an, zuerst einzeln, dann gemeinsam. Jede Seite schildert ihre Sicht in Ich-Botschaften, ohne Vorwürfe. Die Führungskraft trennt die Sachfrage, etwa die Verteilung der Samstagsdienste, von der Beziehungsebene. Sie fragt nach den Interessen hinter den Positionen, sucht mit beiden eine Lösung, hält sie fest und prüft nach einigen Wochen, ob sie trägt. Merksatz: Gute Hygienefaktoren verhindern Frust, Motivatoren erzeugen Einsatz, und der passende Führungsstil hängt von Person und Lage ab.
Kapitel 10: Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, Teilzeit und Minijob
Was im Arbeitsvertrag stehen muss und wann der Betrieb die Bedingungen schriftlich aushändigt, steht im Kapitel „Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnung“. Hier geht es darum, was beide Seiten aus dem Vertrag schulden und wie Teilzeit, Arbeit auf Abruf und Minijob im Dienstplan funktionieren.
Hauptpflichten und Weisungsrecht
Mit dem Arbeitsvertrag verpflichtet sich die beschäftigte Person, weisungsgebunden Arbeit zu leisten, und der Arbeitgeber, die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 611a Abs. 1 und 2 BGB). Die Arbeit ist persönlich zu leisten; niemand darf eine Freundin als Vertretung an die Kasse schicken (§ 613 BGB).
Was genau, wo und wann gearbeitet wird, bestimmt der Arbeitgeber mit seinem Weisungsrecht. Er übt es nach billigem Ermessen aus, also mit Rücksicht auf die Interessen der Beschäftigten, und nur so weit, wie Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz nichts festlegen (§ 106 GewO). Ist jemand als Verkäuferin eingestellt, kann die Filialleitung sie an der Kasse, in der Beratung oder beim Auffüllen der Regale einsetzen. Eine geringerwertige Tätigkeit, eine Kürzung des Gehalts oder private Dienste für den Chef deckt das Weisungsrecht nicht. Bei der Lage der Arbeitszeit bestimmt ein Betriebsrat mit.
Nebenpflichten beider Seiten
| Beschäftigte | Arbeitgeber |
|---|---|
| Rücksicht auf die Interessen des Betriebs nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB) | für sichere und gesunde Arbeitsplätze sorgen (§ 618 BGB, Arbeitsschutzgesetz) |
| Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren, etwa Einkaufspreise, Kundendaten, geplante Aktionen | Beschäftigte gleich behandeln und vor Benachteiligung schützen (AGG, § 4 TzBfG) |
| während des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen (§ 60 Abs. 1 HGB) | Urlaub gewähren, Entgelt bei Krankheit fortzahlen (BUrlG, EFZG) |
| Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden und bei mehr als drei Kalendertagen ärztlich feststellen lassen (§ 5 Abs. 1 EFZG) | personenbezogene Daten schützen und am Ende ein Zeugnis erteilen (§ 109 GewO) |
| sorgfältig mit Ware, Kasse und Einrichtung umgehen | die Beschäftigten tatsächlich mit Arbeit einsetzen (Beschäftigungspflicht) |
Ein Nebenjob ist grundsätzlich erlaubt, wenn er die Arbeit im Betrieb nicht beeinträchtigt. Verboten ist die Arbeit für einen Wettbewerber, und die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden für das Arbeitszeitgesetz zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses darf man der Konkurrenz Wettbewerb machen, außer es wurde ein Wettbewerbsverbot mit Entschädigung vereinbart (§§ 74 ff. HGB). Wer seine Pflichten verletzt, riskiert eine Abmahnung, im Wiederholungsfall die Kündigung und unter Umständen Schadensersatz.
Teilzeit, Arbeit auf Abruf und Minijob
Wer länger als sechs Monate beschäftigt ist, kann in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern verlangen, die Arbeitszeit zu verringern. Der Antrag muss spätestens drei Monate vorher in Textform gestellt werden; ablehnen darf der Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen (§ 8 TzBfG). Bei mehr als 45 Arbeitnehmern ist auch eine Brückenteilzeit für ein bis fünf Jahre möglich, danach gilt wieder die alte Arbeitszeit (§ 9a TzBfG). Teilzeitkräfte erhalten Entgelt und andere Leistungen mindestens anteilig wie vergleichbare Vollzeitkräfte (§ 4 Abs. 1 TzBfG).
Bei Arbeit auf Abruf richtet sich der Einsatz nach dem Bedarf, etwa nach der Kundenfrequenz. Ist keine Wochenarbeitszeit vereinbart, gelten 20 Stunden; ist keine tägliche Dauer vereinbart, muss jeder Einsatz mindestens drei Stunden am Stück dauern. Der Betrieb muss den Einsatz mindestens vier Tage vorher ankündigen (§ 12 TzBfG).
Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt: 603 € im Monat im Jahr 2026, 633 € ab 01.01.2027. Minijobber haben dieselben Rechte wie andere Beschäftigte: Mindestlohn, bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit. In der Rentenversicherung sind sie pflichtversichert, können sich aber befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
Ein Baumarkt zahlt einer Aushilfe 2026 den Mindestlohn von 13,90 €. 603 € ÷ 13,90 € ≈ 43,38 Stunden: Im Minijob sind höchstens 43 volle Stunden im Monat möglich (597,70 €). 2027 sind es bei 14,60 € und 633 € ebenfalls 43 Stunden (627,80 €), weil die Grenze mit dem Mindestlohn steigt.
Merksatz: Arbeit nach Weisung gegen Entgelt sind die Hauptpflichten; Treue, Verschwiegenheit und Fürsorge die Nebenpflichten. Bei Teilzeit und Abruf gilt: anteilig gleich behandeln, rechtzeitig planen.
Kapitel 11: Personalbestand und Personalstruktur analysieren
Bevor ein Betrieb neue Leute sucht, muss er wissen, wen er schon hat. Das Kapitel „Personalbedarfsplanung“ rechnet den Nettopersonalbedarf aus Bruttobedarf und fortgeschriebenem Bestand. Hier geht es um diesen Bestand selbst: wie viele Personen und Stunden vorhanden sind, wie sich die Belegschaft zusammensetzt und wie stark sie sich bewegt.
Personalbestand und Personalstruktur
Im Einzelhandel arbeiten viele Menschen in Teilzeit oder im Minijob. Die Zahl der Köpfe sagt deshalb wenig darüber, wie viel Arbeitszeit zur Verfügung steht. Man rechnet den Bestand in Vollzeitäquivalente um: Summe der vereinbarten Wochenstunden ÷ Wochenstunden einer Vollzeitkraft. Auszubildende werden meist getrennt geführt, weil sie nur einen Teil ihrer Zeit produktiv auf der Fläche arbeiten.
Die Personalstruktur zeigt, wie sich der Bestand zusammensetzt. Wichtige Merkmale sind:
- Beschäftigungsart: Vollzeit, Teilzeit, Minijob, befristet oder unbefristet. Viel Teilzeit macht den Dienstplan beweglich, erhöht aber den Aufwand für Abstimmung und Einarbeitung.
- Altersstruktur: Wer scheidet in den nächsten Jahren aus Altersgründen aus? Ein hoher Anteil älterer Beschäftigter verlangt frühzeitig Ausbildung und Wissensweitergabe.
- Qualifikation: Wie viele haben eine abgeschlossene Ausbildung, wer hat die Ausbildereignung, wer kennt welche Warengruppe?
- Betriebszugehörigkeit: Lange Zugehörigkeit bedeutet Erfahrung und Kundenkenntnis, sehr viele kurze deuten auf eine hohe Fluktuation hin.
Die Bewegung der Belegschaft messen zwei Kennzahlen aus der Formelsammlung: die Fluktuationsquote (Abgänge × 100 ÷ durchschnittlicher Personalbestand) und die Krankenquote (krankheitsbedingte Ausfalltage × 100 ÷ Soll-Arbeitstage). Welche Abgänge zählen, legt der Betrieb vorher fest, meist nur Kündigungen durch die Beschäftigten.
Eine Filiale der Schuhhaus Trittfest GmbH hat 5 Vollzeitkräfte mit 38 Stunden, 8 Teilzeitkräfte mit 24 Stunden, 4 Minijobber mit 10 Stunden und 3 Auszubildende. Ohne Auszubildende sind das 17 Köpfe, aber nur (5 × 38 + 8 × 24 + 4 × 10) ÷ 38 = 422 ÷ 38 ≈ 11,11 Vollzeitäquivalente. 6 der 17 Beschäftigten sind älter als 55 Jahre, also rund 35 %. In den nächsten zehn Jahren geht damit ein großer Teil der Erfahrung in Rente; die Filiale sollte mehr ausbilden und die Älteren ihr Warenwissen an Jüngere weitergeben lassen.
Merksatz: Planen in Stunden, nicht in Köpfen; die Struktur zeigt, welche Lücken in einigen Jahren entstehen.
Kapitel 12: Zeit- und Selbstmanagement im Handel
Wer im Einzelhandel Verantwortung trägt, etwa als Abteilungs- oder stellvertretende Filialleitung, plant den Tag zwischen festen Terminen und ständigen Unterbrechungen: Kundenfragen, Anrufe von Lieferanten, Rückfragen aus dem Team. Zeit- und Selbstmanagement heißt, trotzdem das Wichtige zu schaffen und dabei leistungsfähig zu bleiben.
Ziele und Prioritäten
Am Anfang stehen klare Ziele. Ein brauchbares Ziel sagt, was bis wann in welchem Umfang erreicht sein soll: „Bis Freitag 12 Uhr steht der Dienstplan für Dezember“ statt „bald den Dienstplan machen“.
Prioritäten setzt du mit dem Eisenhower-Prinzip: Aufgaben nach Wichtigkeit und Dringlichkeit ordnen, dann sofort selbst erledigen, fest einplanen, delegieren oder weglassen. Das Pareto-Prinzip erinnert daran, dass oft ein kleiner Teil der Aufgaben den größten Teil des Ergebnisses bringt, im Handel z. B. die wenigen Renner einer Warengruppe. Um sie kümmerst du dich zuerst.
Den Tag planen mit der ALPEN-Methode
Alles, was ansteht, kommt auf eine Liste, auch Unerledigtes vom Vortag.
Zu jeder Aufgabe die Dauer schätzen. So fällt auf, wenn der Plan nicht in den Tag passt.
Nur etwa 60 % der Arbeitszeit fest verplanen, der Rest bleibt für Unvorhergesehenes. Auf der Verkaufsfläche ist der Anteil der Störungen oft noch höher.
Prioritäten festlegen, Aufgaben kürzen, verschieben oder delegieren.
Am Ende des Tages prüfen, was erledigt ist, und Offenes in den nächsten Plan übernehmen.
Montag, 8 Uhr: Die stellvertretende Filialleiterin hat 8 Stunden Arbeitszeit und Aufgaben von zusammen 7 Stunden. Nach der 60-Prozent-Regel plant sie fest nur rund 0,6 × 8 = 4,8 Stunden ein. Das Auszeichnen der Aktionsware gibt sie an einen erfahrenen Kollegen ab, die Sortimentsauswertung, die bis Donnerstag Zeit hat, legt sie auf den ruhigen Dienstagvormittag.
Delegieren
Delegieren heißt, eine Aufgabe mit Ziel, Termin und den nötigen Befugnissen an eine geeignete Person zu übergeben. Die Verantwortung für die Ausführung geht über; die Führungsverantwortung bleibt bei dir: Du wählst die passende Person, informierst sie ausreichend und kontrollierst das Ergebnis. Delegiere passend zur Erfahrung: Neue bekommen genaue Anweisungen, Erfahrene ein Ziel und Spielraum. Delegieren entlastet dich und lässt die Mitarbeitenden wachsen.
Störungen und Belastung
- Ähnliche Aufgaben bündeln, z. B. alle Anrufe bei Lieferanten in einem Block.
- Arbeiten, die Ruhe brauchen, in ruhige Zeiten legen, etwa vor Ladenöffnung.
- Feste Zeiten für Rückfragen im Team vereinbaren.
- Pausen einhalten: Sie sind vorgeschrieben (§ 4 ArbZG) und erhalten die Leistungsfähigkeit.
- Nein sagen können und die eigene Grenze begründen.
Kapitel 13: Mutterschutz, Elternzeit und Schutz schwerbehinderter Menschen
Neben Urlaub und Entgeltfortzahlung schützt das Arbeitsrecht Beschäftigte in besonderen Lebenslagen. Bei langen Öffnungszeiten und schwerer Ware im Lager muss der Dienstplan diese Regeln von Anfang an einplanen.
Mutterschutz
Eine Schwangere soll dem Betrieb die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag mitteilen, sobald sie davon weiß (§ 15 Abs. 1 MuSchG).
| Regel | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| Schutzfrist vor der Entbindung | 6 Wochen; arbeiten darf die Frau nur, wenn sie es ausdrücklich erklärt, und sie kann das jederzeit widerrufen | § 3 Abs. 1 MuSchG |
| Schutzfrist nach der Entbindung | 8 Wochen Beschäftigungsverbot, 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie auf Antrag, wenn beim Kind eine Behinderung festgestellt wird | § 3 Abs. 2 MuSchG |
| Mehrarbeit | ab 18 Jahren höchstens 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche | § 4 Abs. 1 MuSchG |
| Nachtarbeit | nicht zwischen 20 und 6 Uhr; bis 22 Uhr nur mit Einverständnis der Frau, ärztlichem Zeugnis und Antrag bei der Aufsichtsbehörde | §§ 5, 28 MuSchG |
| Arbeitsplatz | Gefährdungen beurteilen und abstellen, etwa schweres Heben | §§ 10, 11 MuSchG |
Während der Schutzfristen zahlt die gesetzliche Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 € je Kalendertag. Der Betrieb stockt bis zum durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate auf (§§ 19, 20 MuSchG) und bekommt diesen Zuschuss aus der Umlage U2 erstattet (§ 1 Abs. 2 AAG). Kündigen darf der Betrieb während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung grundsätzlich nicht (§ 17 MuSchG).
Elternzeit
Mütter und Väter haben für jedes Kind Anspruch auf unbezahlte Freistellung bis zum dritten Geburtstag; bis zu 24 Monate davon dürfen zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag liegen (§ 15 Abs. 2 BEEG). Beide Eltern können sie allein oder gleichzeitig nehmen (§ 15 Abs. 3 BEEG). Wer Elternzeit will, verlangt sie in Textform: für die Zeit bis zum dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen, danach spätestens 13 Wochen vor Beginn (§ 16 Abs. 1 BEEG). Teilzeit ist bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erlaubt (§ 15 Abs. 4 BEEG). Das Elterngeld zahlt die Elterngeldstelle, nicht der Betrieb.
Eine Verkäuferin erwartet ihr Kind für Montag, 14.06.2027. Die Schutzfrist beginnt am Montag, 03.05.2027. Kommt das Kind am errechneten Termin, dem 14.06.2027, zur Welt, endet die Schutzfrist nach der Entbindung am Montag, 09.08.2027. Elternzeit ab Dienstag, 10.08.2027, muss sie spätestens am Montag, 21.06.2027 verlangen (Zugang beim Betrieb); die Frist beginnt erst am Tag nach dem Zugang (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).
Schwerbehinderte Menschen
Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Ab einem GdB von 30 kann die Agentur für Arbeit auf Antrag gleichstellen (§ 151 Abs. 2 SGB IX). Schwerbehinderte Beschäftigte erhalten bei einer Fünftagewoche fünf Arbeitstage Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX), Gleichgestellte nicht (§ 151 Abs. 3 SGB IX). Für beide gilt: Nach sechs Monaten darf der Betrieb nur mit Zustimmung des Integrationsamts kündigen (§§ 168, 173 SGB IX).
Betriebe mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen 5 % davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen; unter 60 Arbeitsplätzen gelten feste Zahlen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz zahlen sie eine Ausgleichsabgabe, die von der Pflicht nicht befreit (§§ 154, 160 SGB IX). Ein Fachgeschäft mit 45 Arbeitsplätzen ohne Ausbildungsplätze muss zwei Pflichtplätze besetzen.
Kapitel 14: Mitarbeiterbeurteilung und Maßnahmen der Personalentwicklung
Eine Beurteilung hält fest, wie jemand arbeitet und wohin er sich entwickeln kann. Sie ist die Grundlage für Gespräche über Leistung, Entgelt und nächste Schritte und damit der Ausgangspunkt jeder Personalentwicklung.
Anlässe und Kriterien
Regelmäßige Beurteilungen finden meist einmal im Jahr statt. Dazu kommen Anlässe wie das Ende der Probezeit, eine Versetzung oder Beförderung, ein Wunsch nach Gehaltserhöhung und das Arbeitszeugnis. Beurteilt wird nach Kriterien, die für alle gleich sind:
- Leistung: Arbeitsmenge und -qualität, z. B. Umsatz je Stunde, Fehler an der Kasse, Pflege der Warenträger
- Fachwissen: Warenkenntnis, Umgang mit dem Warenwirtschaftssystem
- Verhalten: gegenüber Kundschaft und Kollegen, Zuverlässigkeit, Einsatz bei Engpässen
- Potenzial: Eignung für mehr Verantwortung
Üblich ist ein Bogen mit Stufen je Kriterium und kurzen Begründungen. Besteht ein Betriebsrat, brauchen allgemeine Beurteilungsgrundsätze seine Zustimmung (§ 94 Abs. 2 BetrVG). Beschäftigte können verlangen, dass die Beurteilung mit ihnen besprochen wird, und dazu ein Betriebsratsmitglied mitbringen (§ 82 Abs. 2 BetrVG).
Beurteilungsfehler
| Fehler | Was passiert |
|---|---|
| Halo-Effekt | ein auffälliges Merkmal färbt alle anderen Kriterien |
| Recency-Effekt (Nikolaus-Effekt) | Ereignisse der letzten Wochen überlagern das ganze Jahr |
| Tendenz zur Mitte | aus Unsicherheit werden fast nur mittlere Stufen vergeben |
| Milde- oder Strengefehler | jemand beurteilt alle zu gut oder zu schlecht |
| Sympathiefehler | Zu- oder Abneigung beeinflusst die Bewertung |
Dagegen helfen Beobachtungsnotizen über das ganze Jahr, klare Beschreibungen jeder Stufe und eine zweite beurteilende Person.
Maßnahmen der Personalentwicklung
Aus der Beurteilung folgt ein Plan, der Stärken ausbaut und Lücken schließt:
- into the job: Einarbeitung mit Patin oder Paten
- on the job: Unterweisung am Arbeitsplatz, Job-Rotation (Wechsel zwischen Abteilungen), Job-Enlargement (mehr gleichartige Aufgaben), Job-Enrichment (Aufgaben mit mehr Verantwortung, z. B. die Disposition einer Warengruppe)
- near the job: Qualitätszirkel, Projektgruppe für den Umbau der Fläche
- off the job: Seminare beim Hersteller, Lehrgänge der IHK
- along the job: geplanter Aufstieg mit festen Zwischenschritten, etwa ein Laufbahnplan bis zur Abteilungsleitung (eine Stellvertretung ist dabei Lernen on the job)
Bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen bestimmt der Betriebsrat mit (§ 98 Abs. 1 BetrVG).
Eine Verkäuferin mit sehr guter Warenkenntnis, aber Unsicherheit am Warenwirtschaftssystem bekommt eine Schulung zum System (off the job) und danach die Disposition für Laufschuhe (Job-Enrichment). Nach einem halben Jahr wird im Gespräch geprüft, ob die Maßnahme wirkt.
Kapitel 15: Der Betriebsrat bei Einstellung, Versetzung und Kündigung
Im Lernfeld 1 hast du die Stufen der Beteiligung des Betriebsrats kennengelernt. Hier geht es um die Sicht der Personalabteilung: Was muss sie bei einer Einstellung, einer Versetzung oder einer Kündigung tun, damit die Maßnahme wirksam ist?
Vor der Besetzung
Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat rechtzeitig über die Personalplanung (§ 92 BetrVG). Der Betriebsrat kann verlangen, dass freie Stellen zuerst im Betrieb ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG). Richtlinien, nach denen ausgewählt wird, brauchen seine Zustimmung (§ 95 Abs. 1 BetrVG).
Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten braucht jede dieser Maßnahmen die Zustimmung des Betriebsrats (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Eine Versetzung liegt vor, wenn jemand einen anderen Arbeitsbereich voraussichtlich für mehr als einen Monat übernimmt oder sich die Umstände der Arbeit erheblich ändern (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Der Arbeitgeber legt die Bewerbungsunterlagen vor und nennt Arbeitsplatz und Eingruppierung.
Der Betriebsrat darf die Zustimmung nur aus den Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern, etwa wegen eines Gesetzesverstoßes, einer unterbliebenen internen Ausschreibung oder Nachteilen für andere Beschäftigte. Dazu gehört auch, dass bei einer unbefristeten Einstellung eine gleich geeignete befristet beschäftigte Person übergangen wird. Er muss innerhalb einer Woche schriftlich mit Gründen widersprechen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Verweigert er sie, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung beantragen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Ist die Maßnahme dringend, darf er sie vorläufig durchführen; bestreitet der Betriebsrat die Dringlichkeit, muss der Arbeitgeber binnen drei Tagen das Gericht anrufen (§ 100 BetrVG).
Kündigung
| Schritt | Regel |
|---|---|
| Anhörung | vor jeder Kündigung, mit Mitteilung der Gründe; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG) |
| Stellungnahme | Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung binnen einer Woche, gegen eine außerordentliche binnen drei Tagen, jeweils schriftlich (§ 102 Abs. 2 BetrVG) |
| Widerspruch | gegen eine ordentliche Kündigung nur aus den Gründen des § 102 Abs. 3 BetrVG, z. B. Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich |
| Folge des Widerspruchs | verhindert die Kündigung nicht; gilt das Kündigungsschutzgesetz und erhebt die gekündigte Person Kündigungsschutzklage, kann sie verlangen, nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Ende des Prozesses weiterbeschäftigt zu werden (§ 102 Abs. 5 BetrVG) |
Für Mitglieder des Betriebsrats gilt mehr: Eine außerordentliche Kündigung braucht die Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 BetrVG). Bei leitenden Angestellten genügt die rechtzeitige Mitteilung (§ 105 BetrVG).
Die Geschäftsleitung unterrichtet den Betriebsrat am Montag, 07.12.2026, über die Einstellung einer Verkäuferin. Die Wochenfrist endet am Montag, 14.12.2026. Schweigt der Betriebsrat bis dahin, gilt seine Zustimmung als erteilt.
Kapitel 16: Datenschutz im Personalwesen: Personalakte, Auskunft und Löschung
Kein Bereich sammelt so viele persönliche Daten wie das Personalwesen: Anschrift, Bankverbindung, Steuer-ID, Krankmeldungen, Beurteilungen. Für diese Daten gelten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Was der Betrieb verarbeiten darf
Erlaubt ist, was für die Entscheidung über die Einstellung, für die Durchführung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO, § 26 Abs. 1 BDSG) oder was ein Gesetz verlangt, etwa für Lohnsteuer und Sozialversicherung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Für andere Zwecke braucht der Betrieb eine weitere Rechtsgrundlage, etwa eine Betriebsvereinbarung oder, typisch beim Teamfoto auf der Website, eine Einwilligung. Weil Beschäftigte abhängig sind, muss die Einwilligung wirklich freiwillig sein, in der Regel schriftlich oder elektronisch erteilt werden, und der Betrieb muss über den Zweck und das Widerrufsrecht informieren (§ 26 Abs. 2 BDSG). Ein Widerruf wirkt für die Zukunft (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
Für alle Daten gelten die Grundsätze aus Art. 5 DSGVO: nur für einen festgelegten Zweck, nur so viele Daten wie nötig (Datenminimierung) und nur so lange wie nötig (Speicherbegrenzung).
Die Personalakte
In die Personalakte gehören Unterlagen zum Arbeitsverhältnis: Vertrag, Nachweise, Zeugnisse, Beurteilungen, Abmahnungen, Entgeltunterlagen. Privates ohne Bezug zur Arbeit gehört nicht hinein. Die Akte ist vor fremdem Zugriff zu schützen (Art. 32 DSGVO): Nur wer sie für seine Aufgabe braucht, etwa die Personalabteilung, darf sie sehen, Kolleginnen und Kollegen nicht. Beschäftigte dürfen ihre Akte einsehen, ein Betriebsratsmitglied mitnehmen und eigene Erklärungen beifügen lassen (§ 83 BetrVG).
Auskunft und Löschung
| Recht | Inhalt |
|---|---|
| Auskunft (Art. 15 DSGVO) | Bestätigung, ob Daten gespeichert sind, Kopie der Daten, Zwecke, Empfänger und Speicherdauer |
| Frist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) | unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats; bei schwierigen Fällen um zwei Monate verlängerbar mit Begründung |
| Berichtigung (Art. 16 DSGVO) | falsche Daten korrigieren lassen |
| Löschung (Art. 17 DSGVO) | wenn der Zweck entfallen ist oder eine Einwilligung widerrufen wurde |
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten gehen der Löschung vor (Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO). So ist das Lohnkonto bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die letzte eingetragene Lohnzahlung folgt (§ 41 Abs. 1 EStG). Unterlagen abgelehnter Bewerberinnen und Bewerber werden gelöscht, sobald das Verfahren abgeschlossen ist und keine Ansprüche nach dem AGG mehr drohen.
Eine Verkäuferin scheidet am 31.03.2027 aus; ihr letzter Lohn wird für März 2027 gezahlt. Das Lohnkonto bleibt bis zum 31.12.2033 aufbewahrt. Das Foto auf der Teamseite der Website wird mit dem Ausscheiden entfernt, wenn sie ihre Einwilligung widerruft oder diese auf die Dauer der Beschäftigung begrenzt war.
Kapitel 17: Im Team arbeiten: Feedback und Konflikte
Im Einzelhandel arbeitest du fast immer im Team: Frühschicht und Spätschicht übergeben die Kasse, mehrere Kolleginnen räumen gemeinsam eine Lieferung ein, bei der Inventur zählt einer, der andere schreibt. Ein Team funktioniert, wenn alle das Ziel kennen, die Aufgaben klar verteilt sind und jeder sich auf die anderen verlassen kann. Dafür helfen wenige, gemeinsam vereinbarte Regeln, etwa: Übergaben immer vollständig, Probleme direkt ansprechen statt hinter dem Rücken.
Feedback geben und annehmen
Feedback sagt einer Person, wie ihr Verhalten auf dich wirkt. Es hilft nur, wenn es zeitnah und unter vier Augen kommt und das Verhalten beschreibt, nicht den Charakter. Bewährt hat sich ein Aufbau in drei Teilen:
- Beobachtung: „Gestern hast du die Kasse ohne Übergabezettel an mich übergeben.“
- Wirkung: „Ich musste beim Abschluss zehn Minuten nach der Differenz suchen.“
- Wunsch: „Ich wünsche mir, dass wir den Zettel immer gemeinsam ausfüllen.“
Nenne auch, was gut läuft. Bekommst du selbst Feedback, hör zu, frag nach, wenn etwas unklar ist, und rechtfertige dich nicht sofort. Ob du etwas änderst, entscheidest du danach.
Konflikte erkennen
| Konfliktart | Worum es geht | Beispiel |
|---|---|---|
| Sachkonflikt | unterschiedliche Ansichten über den richtigen Weg | Ware nach Marke oder nach Größe sortieren? |
| Verteilungskonflikt | knappe Mittel wie Urlaub, Schichten, Pausen | Zwei wollen in derselben Woche Urlaub. |
| Beziehungskonflikt | Kränkung, Misstrauen, Abneigung | Eine Kollegin fühlt sich vor Kunden bloßgestellt. |
| Rollenkonflikt | widersprüchliche Erwartungen an eine Person | Die Auszubildende soll gleichzeitig an der Kasse aushelfen und ihr Berichtsheft schreiben. |
| Zielkonflikt | Ziele, die sich gegenseitig behindern | schnell kassieren oder ausführlich beraten |
Konflikte lösen
Sprich einen Konflikt früh und direkt bei der betroffenen Person an, in Ruhe und mit Ich-Botschaften. Sucht nach den Interessen hinter euren Standpunkten und nach einer Lösung, mit der beide leben können. Hilft das nicht, wendest du dich an deine Ausbilderin oder Vorgesetzte, und falls es sie gibt, an die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder den Betriebsrat. Fühlst du dich ungerecht behandelt, darfst du dich bei der zuständigen Stelle im Betrieb beschweren und dabei ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 BetrVG); Nachteile dürfen dir daraus nicht entstehen (§ 84 Abs. 3 BetrVG).
In der Sporthaus Velsterbeck GmbH lässt Tim seit Wochen die Kartons nach dem Einräumen im Gang stehen. Leonie räumt sie jedes Mal weg und ärgert sich. Statt sich bei anderen zu beschweren, spricht sie Tim nach Ladenschluss an: Sie schildert, was sie beobachtet hat, dass sie dadurch Zeit verliert, und schlägt vor, die Kartons abwechselnd zu entsorgen. Tim hatte nicht gemerkt, dass sie das übernimmt, und ist einverstanden.
Nachschlagen
Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.
Fachbegriffe aus diesem Lernfeld
- Abmahnung
- Rüge, mit der meist der Arbeitgeber ein genau bezeichnetes Fehlverhalten beanstandet, zu vertragsgerechtem Verhalten auffordert und für den Wiederholungsfall Folgen bis zur Kündigung androht. Vor einer Kündigung wegen einer Pflichtverletzung ist sie in der Regel nötig und nur bei besonders schweren Verstößen entbehrlich (Rechtsgedanke des § 314 Abs. 2 BGB). Sie ist an keine Form gebunden, wird aber zum Nachweis meist schriftlich erteilt; Beschäftigte können eine eigene Erklärung dazu in die Personalakte aufnehmen lassen (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
- ALPEN-Methode
- Verfahren zur Tagesplanung, dessen Name die fünf Schritte abkürzt: Zuerst schreibst du alle Aufgaben auf und schätzt, wie lange jede dauert; dann hältst du Zeit für Unvorhergesehenes frei, legst fest, was Vorrang hat, und prüfst am Ende des Tages, was erledigt ist (Aufgaben, Länge, Pufferzeiten, Entscheidungen, Nachkontrolle). Fest verplant werden dabei nur etwa 60 % der Arbeitszeit.
- Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
- Teil der Sozialversicherungsbeiträge, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttoentgelt trägt und als Personalaufwand bucht; er wird nicht vom Lohn abgezogen. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das grundsätzlich die Hälfte des Beitrags (§ 249 SGB V, § 58 SGB XI, § 168 SGB VI, § 346 SGB III); den Beitrag zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein und getrennt davon an die Berufsgenossenschaft (§ 150 SGB VII). Ausnahmen: Den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen die Beschäftigten allein, in Sachsen tragen sie dort einen Prozentpunkt mehr als der Arbeitgeber (§ 58 SGB XI); im Übergangsbereich trägt der Arbeitgeber mehr als die Hälfte, bei Auszubildenden mit sehr geringer Vergütung den ganzen Beitrag (§ 20 SGB IV).
- Arbeitsvertrag
- Vertrag, durch den sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichten, für einen Arbeitgeber nach dessen Weisungen und in persönlicher Abhängigkeit zu arbeiten; der Arbeitgeber schuldet dafür die vereinbarte Vergütung (§ 611a BGB). Ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, entscheidet die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Er kann formlos geschlossen werden; der Arbeitgeber muss die wesentlichen Bedingungen aber nach dem Nachweisgesetz festhalten, und eine Befristung ist nur schriftlich wirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
- Arbeitszeugnis
- Bescheinigung über ein Arbeitsverhältnis, auf die Beschäftigte bei dessen Ende Anspruch haben; sie wird schriftlich erteilt, mit Einwilligung der beschäftigten Person auch in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 109 GewO, § 126a BGB). Das einfache Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit, das qualifizierte Zeugnis auf Wunsch auch Leistung und Verhalten; jedes Zeugnis muss wahr, klar und verständlich sein, soll wohlwollend formuliert sein und darf keine versteckten Botschaften enthalten, die etwas anderes aussagen als der Wortlaut. Auszubildende erhalten am Ende der Ausbildung ein Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, auf Verlangen auch über Verhalten und Leistung, mit ihrer Einwilligung ebenfalls elektronisch (§ 16 BBiG).
- Außerordentliche Kündigung
- Kündigung aus wichtigem Grund, meist ohne Kündigungsfrist (fristlos). Sie ist nur zulässig, wenn der kündigenden Seite die Fortsetzung bis zum Ende der Frist nicht zuzumuten ist, und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes zugehen (§ 626 BGB).
- Bedürfnispyramide
- Modell des Psychologen Abraham Maslow, das menschliche Bedürfnisse in fünf aufeinander aufbauende Stufen ordnet: körperliche Grundbedürfnisse, Sicherheit, soziale Bedürfnisse, Wertschätzung und Selbstverwirklichung. Eine höhere Stufe wird meist erst wichtig, wenn die darunterliegenden weitgehend erfüllt sind.
- Befristeter Arbeitsvertrag
- Arbeitsvertrag, der ohne Kündigung endet, entweder zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder wenn ein vereinbarter Zweck erreicht ist, etwa die Rückkehr einer vertretenen Person (§ 15 TzBfG). Zulässig ist die Befristung mit sachlichem Grund, ohne sachlichen Grund grundsätzlich nur bei einer Neueinstellung und bis zu zwei Jahren, innerhalb derer der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden darf (§ 14 Abs. 1 und 2 TzBfG). Die Befristung muss schriftlich vereinbart sein; fehlt die Schriftform, gilt der Vertrag als unbefristet (§ 14 Abs. 4, § 16 TzBfG).
- Benachteiligungsverbot
- Verbot, Beschäftigte wegen eines Merkmals nach § 1 AGG schlechter zu behandeln (§ 7 AGG): rassistische Gründe oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Es schützt schon Bewerberinnen und Bewerber (§ 6 AGG) und gilt damit auch für Stellenanzeige, Vorstellungsgespräch und Auswahlentscheidung; erlaubt ist eine unterschiedliche Behandlung nur ausnahmsweise mit rechtfertigendem Grund, etwa wenn das Merkmal für die Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende Anforderung ist (§ 8 AGG). Wer benachteiligt wurde, kann eine Entschädigung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen, aber keine Einstellung (§ 15 AGG).
- Beteiligungsrechte des Betriebsrats
- Abgestufte Rechte, mit denen der Betriebsrat an Entscheidungen des Arbeitgebers mitwirkt, von der Unterrichtung über Beratung und Anhörung bis zur Zustimmungsverweigerung und zur echten Mitbestimmung. Vor jeder Kündigung ist er anzuhören, sonst ist sie unwirksam (§ 102 BetrVG); bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung muss ihn der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterrichten, und er kann aus bestimmten Gründen die Zustimmung verweigern (§ 99 BetrVG). Echte Mitbestimmung hat er in sozialen Angelegenheiten wie Lage der Arbeitszeit und Urlaubsgrundsätzen; ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 BetrVG).
- Datenschutz
- Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Maßgeblich sind vor allem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO und muss die Grundsätze des Art. 5 DSGVO einhalten.
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Pflicht des Arbeitgebers, das regelmäßige Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen, wenn Beschäftigte durch Krankheit ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig sind; der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses (§§ 3, 4 EFZG). Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich zu melden und bei mehr als drei Kalendertagen spätestens am darauf folgenden Arbeitstag ärztlich festzustellen; bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die Bescheinigung elektronisch bei der Krankenkasse ab (§ 5 EFZG, § 109 SGB IV). Nach den sechs Wochen zahlt die Krankenkasse gesetzlich Versicherten Krankengeld (§ 44 SGB V).
- Feedback
- Rückmeldung an eine Person, wie ihr Verhalten oder ihre Arbeit auf andere wirkt, damit sie daraus lernen kann. Gutes Feedback ist konkret und zeitnah, beschreibt beobachtetes Verhalten, statt die Person zu bewerten, nutzt Ich-Botschaften und nennt auch Gelungenes. Wer Feedback bekommt, hört zu, fragt bei Unklarem nach und rechtfertigt sich nicht.
- Führungsstil
- Art und Weise, wie Vorgesetzte Entscheidungen treffen und mit ihren Mitarbeitenden zusammenarbeiten. Klassisch unterscheidet man den autoritären Stil (die Führungskraft entscheidet allein und ordnet an), den kooperativen Stil (Mitarbeitende werden an Entscheidungen beteiligt und übernehmen Verantwortung) und den Laissez-faire-Stil (die Führungskraft gibt kaum Vorgaben und greift selten ein). Welcher Stil angemessen ist, hängt von der Situation, der Aufgabe und der Erfahrung der Mitarbeitenden ab.
- Geringfügige Beschäftigung
- Beschäftigung mit geringem Verdienst oder von kurzer Dauer, für die in der Sozialversicherung Sonderregeln gelten (§ 8 SGB IV). Beim Minijob liegt das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist und sich mit ihm ändert; eine kurzfristige Beschäftigung ist im Kalenderjahr von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt (in landwirtschaftlichen Betrieben auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage), zählt aber nicht dazu, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und mehr als die Geringfügigkeitsgrenze einbringt. Minijobbende sind arbeitsrechtlich Teilzeitbeschäftigte (§ 2 Abs. 2 TzBfG) mit denselben Rechten wie andere Beschäftigte, etwa auf Mindesturlaub und Entgeltfortzahlung.
- Gleitzeit
- Arbeitszeitmodell, bei dem Beschäftigte Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines festgelegten Rahmens selbst wählen; häufig gibt es eine Kernzeit, in der alle anwesend sein müssen. Mehr- oder Minderstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto erfasst und innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ausgeglichen. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten auch hier, und ein Betriebsrat bestimmt bei der Regelung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
- Harvard-Konzept
- Methode des sachbezogenen Verhandelns mit dem Ziel einer Einigung, von der beide Seiten profitieren. Ihre Grundsätze: Menschen und Sachfragen getrennt behandeln, Interessen statt Positionen klären, mehrere Lösungsmöglichkeiten entwickeln und das Ergebnis an objektiven Maßstäben messen, etwa an Marktpreisen. Sie hilft auch bei Konflikten im Team oder mit Kunden.
- Höchstarbeitszeit
- Gesetzliche Obergrenze der Arbeitszeit: werktäglich grundsätzlich acht Stunden, höchstens zehn Stunden, wenn der Durchschnitt über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen acht Stunden je Werktag nicht übersteigt (§ 3 ArbZG). Weil auch der Samstag als Werktag zählt, ergibt das im Durchschnitt höchstens 48 Stunden in der Woche. Für Jugendliche gelten grundsätzlich höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche (§ 8 JArbSchG).
- Interne Personalbeschaffung
- Deckung eines Personalbedarfs mit Beschäftigten des eigenen Unternehmens, mit Personalbewegung etwa durch Versetzung, Beförderung oder Übernahme von Auszubildenden, ohne Personalbewegung etwa durch Mehrarbeit. Vorteile sind geringere Kosten, kürzere Einarbeitung, bekannte Stärken und Schwächen der Person und Aufstiegschancen für die Belegschaft; nachteilig sind wenige neue Ideen von außen und bei einer Versetzung die Lücke, die an der bisherigen Stelle entsteht. Gegenbegriff ist die externe Personalbeschaffung über den Arbeitsmarkt.
- Kündigungsschutzklage
- Klage beim Arbeitsgericht, mit der Beschäftigte feststellen lassen, dass eine Kündigung unwirksam ist. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden; sonst gilt die Kündigung als wirksam (§§ 4, 7 KSchG).
- Management by Exception
- Führungstechnik nach dem Ausnahmeprinzip: Beschäftigte entscheiden im Normalfall selbst, die Führungskraft greift nur ein, wenn vorher festgelegte Grenzen überschritten werden.
- Management by Objectives
- Führungstechnik, bei der Führungskraft und Beschäftigte messbare Ziele vereinbaren; den Weg zum Ziel wählen die Beschäftigten selbst, und die Zielerreichung wird regelmäßig besprochen.
- Mindesturlaub
- Bezahlter Erholungsurlaub, der Beschäftigten je Kalenderjahr gesetzlich mindestens zusteht: 24 Werktage, wobei alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen als Werktage zählen (§ 3 BUrlG); bei einer Fünftagewoche entspricht das 20 Arbeitstagen. Den vollen Anspruch erwirbt man erstmals nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG); Arbeits- und Tarifverträge sehen oft mehr Urlaub vor. Jugendliche erhalten mindestens 30 Werktage, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, 27 Werktage unter 17 und 25 Werktage unter 18 Jahren (§ 19 JArbSchG).
- Motivation
- Antrieb eines Menschen, sich für ein Ziel einzusetzen, und die Beweggründe dafür. Intrinsisch motiviert ist, wen die Tätigkeit selbst antreibt, etwa Interesse an der Aufgabe oder das Gefühl, etwas Sinnvolles zu leisten; extrinsisch motiviert ist, wer wegen äußerer Anreize handelt, etwa Entgelt, Prämien, Lob oder Aufstiegschancen. Führungskräfte fördern Motivation zum Beispiel durch Anerkennung, Mitsprache, Entwicklungsmöglichkeiten und eine faire Bezahlung.
- Mutterschutz
- Gesetzlicher Schutz der Gesundheit von Frau und Kind am Arbeits- und Ausbildungsplatz in der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit (§ 1 MuSchG). Kern sind die Schutzfristen: In den sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin darf die Frau nur arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, in den ersten acht Wochen nach der Entbindung grundsätzlich gar nicht; bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen (§ 3 MuSchG). Während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig, wenn der Arbeitgeber davon weiß oder die Frau es ihm spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitteilt (§ 17 MuSchG).
- Nachweispflicht
- Pflicht des Arbeitgebers, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten, zu unterschreiben und den Beschäftigten auszuhändigen, etwa Beginn, Tätigkeit, Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfristen (§ 2 NachwG). Je nach Angabe ist der Nachweis am ersten Arbeitstag, bis zum siebten Kalendertag oder binnen eines Monats nach Beginn fällig; ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen Angaben erfüllt die Pflicht. Seit dem 1. Januar 2025 genügt grundsätzlich die Textform, wenn das Dokument gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis anfordert; auf Verlangen der Beschäftigten muss er den Nachweis dann unverzüglich schriftlich erteilen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG); in Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bleibt es bei der Schriftform.
- Ordentliche Kündigung
- Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist (§ 622 BGB). Beschäftigte brauchen dafür keinen Grund, der Arbeitgeber einen, sobald das Kündigungsschutzgesetz gilt.
- Pareto-Prinzip
- Faustregel, nach der oft ein kleiner Teil der Aufgaben oder Ursachen den größten Teil der Wirkung bringt, z. B. 20 % der Artikel rund 80 % des Umsatzes. Wer das nutzt, kümmert sich zuerst um diesen wirksamen Teil.
- Personalakte
- Sammlung der Unterlagen über eine beschäftigte Person, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, etwa Arbeitsvertrag, Bescheinigungen, Beurteilungen und Abmahnungen, auf Papier oder digital. Sie darf nur Angaben enthalten, die für das Arbeitsverhältnis nötig sind, und muss vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden (Art. 5 DSGVO). Beschäftigte dürfen ihre Personalakte einsehen und eigene Erklärungen beifügen lassen (§ 83 BetrVG) und Auskunft über ihre gespeicherten Daten mit einer Kopie verlangen (Art. 15 DSGVO).
- Personalbedarfsplanung
- Ermittlung, wie viele Beschäftigte (quantitativ) mit welchen Qualifikationen (qualitativ) zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort gebraucht werden. Zieht man vom Bruttopersonalbedarf den fortgeschriebenen Personalbestand ab, also den Bestand plus feststehende Zugänge minus absehbare Abgänge, erhält man den Nettopersonalbedarf; ein negativer Wert bedeutet Personalüberdeckung. Über die Personalplanung muss der Arbeitgeber einen vorhandenen Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten (§ 92 BetrVG).
- Personalbeurteilung
- Planmäßige Einschätzung von Leistung und Verhalten einer beschäftigten Person durch Vorgesetzte anhand festgelegter Merkmale, meist mit einem Beurteilungsgespräch; sie ist Grundlage für Förderung, Entgelt, Versetzung und Arbeitszeugnis. Typische Beurteilungsfehler sind der Halo-Effekt (ein auffälliges Merkmal überstrahlt alle anderen), die Tendenz zur Mitte, zu milde oder zu strenge Urteile und der Nikolaus-Effekt (Verhalten kurz vor dem Beurteilungstermin wiegt zu schwer). Allgemeine Beurteilungsgrundsätze brauchen die Zustimmung eines vorhandenen Betriebsrats (§ 94 Abs. 2 BetrVG), und Beschäftigte können verlangen, dass ihre Beurteilung mit ihnen besprochen wird (§ 82 Abs. 2 BetrVG).
- Personaleinsatzplanung
- Planung, welche Beschäftigten wann, wo und für welche Aufgaben eingesetzt werden, damit der Arbeitsanfall mit passend qualifiziertem Personal abgedeckt ist, im Handel etwa nach der Kundenfrequenz. Zu beachten sind Arbeitsverträge, Arbeitszeitgesetz, Urlaubsansprüche, Abwesenheiten und bei Jugendlichen das Jugendarbeitsschutzgesetz; Ergebnis sind zum Beispiel Dienst-, Schicht-, Urlaubs- und Vertretungspläne. Ein Betriebsrat bestimmt bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit samt Pausen sowie beim Urlaubsplan mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BetrVG).
- Personalentwicklung
- Alle Maßnahmen, mit denen ein Unternehmen die Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Beschäftigten gezielt fördert, damit sie heutige und künftige Aufgaben bewältigen können. Man unterscheidet Lernen am Arbeitsplatz (on the job, etwa Einarbeitung oder Jobrotation), in enger Verbindung mit der Arbeit (near the job, etwa Qualitätszirkel oder Projektarbeit) und außerhalb der Arbeit (off the job, etwa Seminare und Lehrgänge). Grundlage sind häufig Personalbeurteilung und Mitarbeitergespräch; Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Berufsbildung der Beschäftigten zu fördern (§ 96 BetrVG).
- Personenbezogene Daten
- Alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, zum Beispiel Name, Personalnummer, Foto oder eine IP-Adresse, die sich einer Person zuordnen lässt (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Angaben über ein Unternehmen als juristische Person und anonyme Angaben gehören nicht dazu.
- Ruhepause
- Im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit, in der Beschäftigte von jeder Arbeit frei sind; sie zählt nicht zur Arbeitszeit (§ 2 ArbZG). Wer über sechs und bis zu neun Stunden arbeitet, braucht mindestens 30 Minuten Pause, wer über neun Stunden arbeitet, mindestens 45 Minuten, aufteilbar in Blöcke von mindestens 15 Minuten; mehr als sechs Stunden am Stück ohne Pause sind nicht erlaubt (§ 4 ArbZG). Jugendliche brauchen längere Pausen: 30 Minuten bei mehr als viereinhalb und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeit (§ 11 JArbSchG).
- Sozialauswahl
- Auswahl, die der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung unter vergleichbaren Beschäftigten treffen muss, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt (Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb). Zu berücksichtigen sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG).
- Stellenausschreibung
- Bekanntgabe einer zu besetzenden Stelle, innerhalb des Betriebs etwa im Intranet oder am Schwarzen Brett, außerhalb etwa als Stellenanzeige in Online-Jobbörsen, auf der eigenen Website oder in der Zeitung. Sie darf niemanden wegen eines Merkmals nach § 1 AGG benachteiligen, etwa wegen des Geschlechts oder des Alters (§ 11 AGG); üblich ist deshalb der Zusatz „(m/w/d)“ oder eine geschlechtsneutrale Stellenbezeichnung. Besteht ein Betriebsrat, kann er verlangen, dass freie Stellen vor der Besetzung auch im Betrieb ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG).
- Stellenbeschreibung
- Schriftliche Beschreibung einer Stelle unabhängig von der Person, die sie gerade besetzt: Bezeichnung, Einordnung in die Organisation mit Vorgesetzten und Vertretung, Ziele, Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung. Zusammen mit dem Anforderungsprofil, das die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten nennt, ist sie Grundlage für Stellenausschreibung, Personalauswahl, Einarbeitung und Beurteilung.
- Strukturiertes Interview
- Vorstellungsgespräch nach einem vorab festgelegten Leitfaden: Alle Bewerberinnen und Bewerber erhalten dieselben Fragen, die aus dem Anforderungsprofil der Stelle abgeleitet sind, und die Antworten werden nach einheitlichen Maßstäben bewertet. Dadurch lassen sich die Personen besser vergleichen, persönliche Eindrücke verzerren das Urteil weniger, und die Auswahl lässt sich nachvollziehbar und ohne Benachteiligung begründen.
- Teilzeitarbeit
- Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit, die kürzer ist als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter im Betrieb; auch Minijobs zählen dazu (§ 2 TzBfG). Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeit nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte (§ 4 TzBfG). Wer länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, kann verlangen, dass die Arbeitszeit verringert wird, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 8 TzBfG).
- Zwei-Faktoren-Theorie
- Motivationstheorie von Frederick Herzberg. Hygienefaktoren wie Entgelt, Arbeitsbedingungen und Arbeitsplatzsicherheit verhindern Unzufriedenheit, motivieren aber nicht; Motivatoren wie Anerkennung, Verantwortung und interessante Aufgaben erzeugen Zufriedenheit und Leistungsbereitschaft.