Zum Inhalt springen

Lernfeld 10: Jahresabschluss vorbereiten, auswerten und für Finanzierungs­entscheidungen nutzen

Lernfeld für Industriekaufleute im 3. Ausbildungsjahr, nach dem Rahmenlehrplan der KMK vom 15.12.2023 (AO 2024).

Mit KI erstellt.

Kapitel
22
Lektionen
6
Aufgaben
85
Aufgaben-Generatoren
8
Ausbildungsjahr
3
Lernfeldstunden
80

Kapitel 1: Der Jahresabschluss

Kapitel 1 von 22

Lesezeit etwa 1 Minute

Zum Inhaltsverzeichnis

Der Jahresabschluss schließt das Geschäftsjahr ab und informiert interne und externe Adressaten.

Bestandteile (§§ 242, 264 HGB)

Den Jahresabschluss bilden die Bilanz (Vermögen und Kapital) und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (Aufwand und Ertrag) (§ 242 Abs. 3 HGB).

  • Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften wie die typische GmbH & Co. KG (§ 264a HGB) erweitern ihn um einen Anhang; Kleinstkapitalgesellschaften können unter Voraussetzungen darauf verzichten.
  • Daneben stellen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften einen Lagebericht auf (§ 264 Abs. 1, § 289 HGB). Er ist kein Teil des Jahresabschlusses.

Bewertungsgrundsätze

Es gelten u. a. das Vorsichtsprinzip, das Niederstwertprinzip und das Anschaffungskostenprinzip. Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten ordnen Aufwand und Ertrag dem richtigen Jahr zu.

Kapitel 2: Bilanzanalyse & Kennzahlen

Kapitel 2 von 22

Lesezeit etwa 1 Minute

Zum Inhaltsverzeichnis

Kennzahlen machen den Abschluss vergleichbar und bewertbar.

Vermögens- und Kapitalstruktur

  • Eigenkapitalquote = Eigenkapital ÷ Gesamtkapital × 100.
  • Verschuldungsgrad = Fremdkapital ÷ Eigenkapital × 100.
  • Anlagendeckungsgrad II = (Eigenkapital + langfr. FK) ÷ Anlagevermögen × 100.

Liquidität

  • Liquidität 1./2./3. Grades (kurzfristige Zahlungsfähigkeit).
  • Goldene Finanzierungsregel: Kapital soll so lange zur Verfügung stehen, wie es im Vermögen gebunden ist (Fristenkongruenz).
  • Goldene Bilanzregel: wendet das auf die Bilanz an. Enge Fassung: Anlagendeckungsgrad I (Eigenkapital ÷ Anlagevermögen) ≥ 100 %; weite Fassung: Anlagendeckungsgrad II ≥ 100 %.

Kapitel 3: Finanzierung

Kapitel 3 von 22

Lesezeit etwa 1 Minute

Zum Inhaltsverzeichnis

Finanzierung deckt den Kapitalbedarf des Unternehmens.

Finanzierungsarten

EigenkapitalFremdkapital
InnenGewinnthesaurierungRückstellungen
AußenEinlagen/BeteiligungKredite, Anleihen

Kredit & Alternativen

Kreditarten (Kontokorrent-, Darlehens-, Lieferantenkredit) erfordern oft Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Sicherungsübereignung, Hypothek). Alternativen sind Leasing (Mieten statt Kaufen) und Factoring (Forderungsverkauf).

Kapitel 4: Investitions­rechnung

Kapitel 4 von 22

Lesezeit etwa 1 Minute

Zum Inhaltsverzeichnis

Investitionen binden langfristig Kapital und müssen sich rechnen.

Statische Verfahren

  • Kostenvergleichsrechnung: günstigste Alternative wählen.
  • Gewinnvergleichsrechnung: höchster Gewinn.
  • Rentabilitätsvergleich: durchschnittlicher Gewinn (vor kalkulatorischen Zinsen) ÷ durchschnittlich gebundenes Kapital × 100; durchschnittlich gebundenes Kapital = (Anschaffungskosten + Restwert) ÷ 2.
  • Amortisationsrechnung: Wiedergewinnungszeit = Anschaffung ÷ jährlicher Rückfluss.

Dynamische Verfahren

Zusatzwissen (nicht im Rahmenlehrplan): Sie berücksichtigen den Zeitwert des Geldes (Zinsen). Die Kapitalwertmethode bewertet eine Investition als vorteilhaft, wenn der Kapitalwert positiv ist.

Kapitel 5: Rechenbeispiel: Bilanzkennzahlen

Kapitel 5 von 22

Lesezeit etwa 1 Minute

Zum Inhaltsverzeichnis

Daten: Eigenkapital 400.000 €, Gesamtkapital 1.000.000 €, Anlagevermögen 600.000 €, langfristiges Fremdkapital 300.000 €.

  • Eigenkapitalquote = 400.000 ÷ 1.000.000 × 100 = 40 %.
  • Anlagendeckungsgrad II = (400.000 + 300.000) ÷ 600.000 × 100 = 116,7 % → über 100 %, die goldene Bilanzregel (weite Fassung) ist erfüllt.
  • Liquidität 2. Grades bei flüssigen Mitteln 50.000 € + kurzfr. Forderungen 150.000 € und kurzfr. Verbindlichkeiten 200.000 €: (50.000 + 150.000) ÷ 200.000 × 100 = 100 %.

Kapitel 6: Rechenbeispiel: Investitions­rechnung

Kapitel 6 von 22

Lesezeit etwa 1 Minute

Zum Inhaltsverzeichnis

Eine Maschine kostet 100.000 €. Sie wird 10 Jahre genutzt, hat danach keinen Restwert und wird jährlich mit 100.000 € ÷ 10 = 10.000 € abgeschrieben. Der durchschnittliche Gewinn vor kalkulatorischen Zinsen beträgt 15.000 € im Jahr.

Amortisationsrechnung

Jährlicher Rückfluss = Gewinn + Abschreibung = 15.000 € + 10.000 € = 25.000 €.
Amortisationszeit = 100.000 € ÷ 25.000 € = 4 Jahre. Je kürzer, desto geringer das Risiko.

Rentabilitätsrechnung

Durchschnittlicher Gewinn vor kalkulatorischen Zinsen 15.000 €, durchschnittlich gebundenes Kapital = (Anschaffungskosten + Restwert) ÷ 2 = (100.000 + 0) ÷ 2 = 50.000 €.
Rentabilität = 15.000 ÷ 50.000 × 100 = 30 %. Liegt sie über dem Kalkulationszins, ist die Investition vorteilhaft. Ist der Gewinn bereits nach Abzug kalkulatorischer Zinsen gerechnet, zählt man diese Zinsen vorher wieder hinzu.

Kapitel 7: Kreditsicherheiten, Leasing & Rating

Kapitel 7 von 22

Lesezeit etwa 1 Minute

Zum Inhaltsverzeichnis

Fremdkapitalgeber verlangen Sicherheiten und prüfen die Kreditwürdigkeit.

Kreditsicherheiten

  • Personensicherheiten: Bürgschaft.
  • Sachsicherheiten: Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Grundschuld/Hypothek, Eigentumsvorbehalt.

Leasing & Factoring

Leasing = Mieten statt Kaufen (schont die Liquidität). Factoring = laufender Verkauf von Forderungen an einen Factor (sofortige Liquidität, Entlastung der Debitorenbuchhaltung). Trägt der Factor zusätzlich das Risiko, dass Kunden nicht zahlen (Delkrederefunktion), heißt das echtes Factoring; bleibt dieses Risiko beim verkaufenden Unternehmen, unechtes Factoring.

Rating

Banken bewerten die Bonität über ein Rating (nach den Basel-Regeln). Ein gutes Rating senkt die Zinsen; entscheidend sind u. a. Eigenkapitalquote, Ertragslage und Liquidität.

Kapitel 8: Übungsserie: Bilanzkennzahlen komplett durchgerechnet

Kapitel 8 von 22

Lesezeit etwa 1 Minute

Zum Inhaltsverzeichnis

Ein Übungsfall, alle Kennzahlen – so sicherst du dir die Punkte in der Bilanzanalyse.

Bilanz (in T€)

  • Aktiva: Anlagevermögen 600 · Umlaufvermögen 400 (davon flüssige Mittel 50, Forderungen 150, Vorräte 200)
  • Passiva: Eigenkapital 400 · langfristiges Fremdkapital 350 · kurzfristiges Fremdkapital 250 · Bilanzsumme 1.000

Kapitalstruktur

  • Eigenkapitalquote = 400 / 1.000 = 40 % – solide Basis, gute Kreditwürdigkeit.

Anlagendeckung

  • Grad I = EK / AV = 400 / 600 = 66,7 % – das Eigenkapital allein deckt das Anlagevermögen nicht; die enge Fassung der goldenen Bilanzregel ist nicht erfüllt.
  • Grad II = (EK + langfr. FK) / AV = 750 / 600 = 125 % – goldene Bilanzregel in der weiten Fassung erfüllt (über 100 %).

Liquidität

  • 1. Grades = 50 / 250 = 20 % – üblich; die Kasse allein muss die kurzfristigen Schulden nicht decken.
  • 2. Grades = (50 + 150) / 250 = 80 % – knapp unter der 100-%-Zielmarke, im Blick behalten.
  • 3. Grades = (50 + 150 + 200) / 250 = 160 % – über dem Mindestwert von 120 % und im Bereich von 150–200 %; die Vorräte sichern die Deckung.

Merke: Erst rechnen, dann jede Kennzahl in einem Satz interpretieren – dafür gibt es die Bewertungspunkte.

Kapitel 9: Bewertungs­grundsätze nach § 252 HGB und Bewertungs­prinzipien

Kapitel 9 von 22

Lesezeit etwa 4 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

In der Bilanz steht jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld mit einem Betrag in Euro. Damit dieser Betrag nicht beliebig gewählt wird, gibt das Handelsgesetzbuch allgemeine Bewertungsgrundsätze vor (§ 252 HGB) und legt Wertmaßstäbe fest (§§ 253 bis 256a HGB). Leitgedanke ist der Schutz der Gläubiger: Ein Unternehmen soll sich in der Bilanz nicht reicher rechnen, als es ist. Einen Überblick über den Jahresabschluss gibt das Kapitel „Der Jahresabschluss“.

Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze

GrundsatzFundstelleWas er verlangt
Bilanzidentität§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGBDie Werte der Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres stimmen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres überein.
Fortführung der Unternehmenstätigkeit§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGBBewertet wird so, als ob das Unternehmen weiterarbeitet, nicht mit Werten für den Fall der Auflösung, solange keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe dagegen sprechen.
Einzelbewertung zum Stichtag§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGBJeder Vermögensgegenstand und jede Schuld wird für sich bewertet, und zwar auf den Abschlussstichtag. Wertminderungen und Wertsteigerungen verschiedener Posten werden nicht verrechnet.
Vorsicht§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGBIst ein Risiko oder Verlust bis zum Stichtag entstanden und absehbar, muss die Bewertung ihn erfassen, auch wenn er erst nach dem Stichtag, aber vor der Aufstellung des Abschlusses bekannt wird. Gewinne zählen nur, wenn sie am Stichtag realisiert sind.
Periodenabgrenzung§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGBAufwendungen und Erträge gehören in das Geschäftsjahr, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind, gleich wann gezahlt wird.
Bewertungsstetigkeit§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGBDie Bewertungsmethoden des letzten Jahresabschlusses werden beibehalten.

Abweichen darf ein Unternehmen davon nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 252 Abs. 2 HGB). Für gleichartige Vorräte lässt das Gesetz Vereinfachungen der Einzelbewertung zu, etwa den gewogenen Durchschnitt oder eine unterstellte Verbrauchsfolge wie Fifo (§ 240 Abs. 4, § 256 HGB).

Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip

Aus dem Vorsichtsprinzip folgen zwei Regeln. Nach dem Realisationsprinzip gilt ein Gewinn erst als entstanden, wenn er durch einen Umsatz verwirklicht ist, in der Regel mit der Lieferung oder Leistung. Ein Grundstück, dessen Marktwert gestiegen ist, bleibt deshalb mit seinen Anschaffungskosten in der Bilanz. Das Imparitätsprinzip behandelt noch nicht realisierte Gewinne und Verluste ungleich: Gewinne werden erst mit dem Umsatz ausgewiesen, drohende Verluste dagegen schon, sobald sie am Stichtag absehbar sind.

Wertmaßstäbe

Vermögensgegenstände werden höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt, abnutzbare Gegenstände vermindert um die planmäßigen Abschreibungen (§ 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HGB). Die Anschaffungskosten sind also die Obergrenze. Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt, also mit dem Betrag, der zur Tilgung aufgebracht werden muss (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Niederstwertprinzip und Höchstwertprinzip

Für Vermögensgegenstände zeigt sich das Imparitätsprinzip im Niederstwertprinzip. Verglichen werden die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem niedrigeren Wert am Stichtag:

  • Umlaufvermögen, strenges Niederstwertprinzip: Liegt der Börsen- oder Marktpreis am Stichtag unter den Anschaffungskosten, muss immer auf ihn abgeschrieben werden, auch wenn der Wertverlust nur vorübergehend sein mag (§ 253 Abs. 4 HGB).
  • Anlagevermögen, gemildertes Niederstwertprinzip: Eine außerplanmäßige Abschreibung ist Pflicht, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Bei einer nur vorübergehenden Minderung ist sie verboten; allein bei Finanzanlagen besteht dann ein Wahlrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB).

Fallen die Gründe für einen niedrigeren Wert später weg, wird wieder zugeschrieben, höchstens bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 5 HGB).

Für Schulden gilt spiegelbildlich das Höchstwertprinzip: Von zwei möglichen Werten wird der höhere angesetzt. Wichtig ist das bei Verbindlichkeiten in fremder Währung. Bei ihrer Entstehung werden sie mit dem Kurs dieses Tages in Euro umgerechnet, am Stichtag mit dem Devisenkassamittelkurs (§ 256a Satz 1 HGB). Ist der Euro-Wert gestiegen, weil der Euro an Wert verloren hat, muss der höhere Wert angesetzt werden. Ist er gesunken, bleibt es beim ursprünglichen Wert, denn der Kursgewinn ist noch nicht realisiert. Das gilt für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger wird stets mit dem Kurs am Stichtag umgerechnet, auch wenn der Wert dadurch sinkt (§ 256a Satz 2 HGB).

Beispiel

Die Feldmark Antriebstechnik GmbH bewertet zum 31.12. drei Posten:

PostenWert bei Anschaffung oder EntstehungWert am 31.12.BilanzansatzGrund
unbebautes Grundstück180.000 €240.000 €180.000 €Anschaffungskosten sind die Obergrenze; der Wertzuwachs ist nicht realisiert.
Vorrat an Kupferdraht42.000 €38.500 €38.500 €Umlaufvermögen: strenges Niederstwertprinzip
Darlehen über 100.000 USD, Restlaufzeit 4 Jahre80.000 € (1 € = 1,25 USD)83.333,33 € (1 € = 1,20 USD)83.333,33 €Höchstwertprinzip: der höhere Wert der Schuld

Der Wertverlust beim Kupferdraht von 3.500 € und der Kursverlust beim Darlehen von 3.333,33 € mindern den Gewinn des Jahres, obwohl noch nichts verkauft oder zurückgezahlt ist. Der Wertzuwachs beim Grundstück von 60.000 € bleibt unberücksichtigt und darf auch nicht mit den Verlusten verrechnet werden (Einzelbewertung).

Kapitel 10: Vorräte zum Bilanzstichtag bewerten: Durchschnitt, Fifo und Tageswert

Kapitel 10 von 22

Lesezeit etwa 3 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse gehören zum Umlaufvermögen. Ihr Wert in der Bilanz entsteht in zwei Schritten. Zuerst werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Endbestands ermittelt. Dann wird dieser Wert mit dem Wert am Bilanzstichtag verglichen, dem Tageswert. Angesetzt wird der niedrigere der beiden. Wie Fifo und Durchschnitt im Lager rechnen, zeigt das Kapitel „Materialbewertung: FIFO & Durchschnitt“ im Lernfeld 7; hier geht es um ihren Einsatz im Jahresabschluss.

Schritt 1: Anschaffungskosten des Endbestands

Die Inventur liefert die Menge des Endbestands. Gleichartige Rohstoffe werden aber im Lauf des Jahres zu unterschiedlichen Preisen gekauft und im Lager vermischt. Welche Stücke am Stichtag noch da sind und was jedes einzelne gekostet hat, lässt sich dann nicht mehr feststellen. Deshalb erlaubt das Handelsgesetzbuch für gleichartige Vorräte Vereinfachungen:

  • Gewogener Durchschnitt (§ 240 Abs. 4 i. V. m. § 256 Satz 2 HGB): Anfangsbestand und alle Zugänge des Jahres werden mit ihren Mengen gewichtet. Der Gesamtwert geteilt durch die Gesamtmenge ergibt den Durchschnittspreis, mit dem der Endbestand bewertet wird.
  • Fifo (§ 256 Satz 1 HGB): Man unterstellt, dass die zuerst beschafften Stücke zuerst verbraucht wurden. Der Endbestand stammt dann aus den letzten Zugängen und wird mit deren Preisen bewertet.

In die Preise gehören die Anschaffungsnebenkosten wie Fracht, abgezogen werden Preisminderungen wie Rabatt und Skonto (§ 255 Abs. 1 HGB). Die abziehbare Vorsteuer gehört nicht dazu.

Schritt 2: Vergleich mit dem Tageswert

Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip: Liegt der Wert am Stichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, muss auf ihn abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 HGB). Welcher Tageswert zählt, hängt vom Posten ab:

  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe: in der Regel der Preis, zu dem der Betrieb dieselbe Menge am Stichtag wieder beschaffen könnte, einschließlich der üblichen Nebenkosten (Wiederbeschaffungspreis).
  • Unfertige und fertige Erzeugnisse: der voraussichtliche Verkaufserlös, vermindert um die Kosten, die bis zum Verkauf noch anfallen, etwa für Fertigstellung, Verpackung und Versand.

Steigt der Wert in einem späteren Jahr wieder, wird zugeschrieben, höchstens bis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 5 HGB).

Beispiel

Aluminiumrohr der Brümmerstedt Fahrradteile GmbH im Geschäftsjahr (Preise je kg einschließlich Bezugskosten):

VorgangMengePreis je kgWert
Anfangsbestand 01.01.2.000 kg3,10 €6.200 €
Zugang 12.03.5.000 kg3,40 €17.000 €
Zugang 08.07.4.000 kg3,25 €13.000 €
Zugang 20.11.3.000 kg3,60 €10.800 €
Summe14.000 kg47.000 €

Die Inventur am 31.12. ergibt einen Endbestand von 3.500 kg. Der Wiederbeschaffungspreis am Stichtag beträgt 3,40 € je kg, der Tageswert des Endbestands also 3.500 × 3,40 = 11.900 €.

Gewogener Durchschnitt: 47.000 € ÷ 14.000 kg ≈ 3,357 € je kg. Endbestand: 3.500 × 47.000 ÷ 14.000 = 11.750 €. Der Tageswert liegt darüber, angesetzt werden die Anschaffungskosten von 11.750 €.

Fifo: Der Endbestand stammt aus den letzten Zugängen: 3.000 kg × 3,60 € + 500 kg × 3,25 € = 10.800 € + 1.625 € = 12.425 €. Der Tageswert von 11.900 € ist niedriger. Angesetzt werden 11.900 €, abgeschrieben werden 525 €.

Was die Wahl des Verfahrens bewirkt

Bei stetig steigenden Preisen bewertet Fifo den Endbestand mit den hohen, zuletzt gezahlten Preisen; der Durchschnitt liegt darunter. Ein höherer Endbestand bedeutet einen geringeren Materialaufwand und damit einen höheren Gewinn. Bei fallenden Preisen ist es umgekehrt. Das strenge Niederstwertprinzip begrenzt den Wert in beiden Fällen auf den Tageswert. Das gewählte Verfahren wird beibehalten (Bewertungsstetigkeit, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB); ein Unternehmen kann nicht jedes Jahr das Verfahren wählen, das ihm gerade das liebere Ergebnis bringt. In der Steuerbilanz ist Fifo nicht erlaubt; zulässig sind dort der Durchschnitt und als unterstellte Verbrauchsfolge nur Lifo (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

Kapitel 11: Strukturbilanz, Bilanzkennzahlen und Rentabilität im Vorjahresvergleich

Kapitel 11 von 22

Lesezeit etwa 4 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Eine Bilanz nach § 266 HGB hat viele Posten. Für die Analyse wird sie zu einer Strukturbilanz verdichtet: wenige Gruppen, in Euro und in Prozent der Bilanzsumme, und stets neben dem Vorjahr. Erst der Vergleich zeigt, ob sich die Lage verbessert oder verschlechtert hat. Die Formeln der einzelnen Kennzahlen stehen im Kapitel „Bilanzanalyse & Kennzahlen“, ein durchgerechneter Fall in der „Übungsserie: Bilanzkennzahlen komplett durchgerechnet“. Hier geht es um das Aufbereiten und Deuten und um die Rentabilität.

Die Bilanz aufbereiten

AktivaPassiva
AnlagevermögenEigenkapital
Umlaufvermögen: Vorrätelangfristiges Fremdkapital
Umlaufvermögen: Forderungenkurzfristiges Fremdkapital
Umlaufvermögen: flüssige Mittel

Das Fremdkapital wird nach seiner Restlaufzeit getrennt; meist gilt Fremdkapital mit mehr als einem Jahr Restlaufzeit als langfristig. Dafür werden Posten umgegliedert:

  • Der Teil eines Darlehens, der im nächsten Jahr getilgt wird, gehört zum kurzfristigen Fremdkapital.
  • Pensionsrückstellungen sind langfristiges Fremdkapital, Steuerrückstellungen und die meisten sonstigen Rückstellungen kurzfristiges.

Für die Vermögensstruktur kommen zu den bekannten Kennzahlen die Intensitäten: Die Anlagenintensität ist der Anteil des Anlagevermögens am Gesamtvermögen, die Umlaufintensität der Anteil des Umlaufvermögens. Eine hohe Anlagenintensität bindet Kapital langfristig und bringt hohe fixe Kosten, etwa Abschreibungen, mit sich; der Betrieb kann sich schlechter an einen Rückgang der Nachfrage anpassen.

Mit dem Vorjahr vergleichen

Beispiel

Strukturbilanz der Brümmerstedt Fahrradteile GmbH (in T€) und Kennzahlen. Im Berichtsjahr wurde eine neue Lackieranlage gekauft und überwiegend mit einem Darlehen finanziert.

PostenVorjahrin %Berichtsjahrin %
Anlagevermögen1.80050,02.60059,1
Vorräte70019,475017,0
Forderungen90025,085019,3
flüssige Mittel2005,62004,5
Eigenkapital1.44040,01.54035,0
langfristiges Fremdkapital1.26035,01.96044,5
kurzfristiges Fremdkapital90025,090020,5
Bilanzsumme3.6001004.400100

Die Prozentwerte sind auf eine Nachkommastelle gerundet, deshalb ergeben die Aktiva im Berichtsjahr zusammen 99,9 %.

KennzahlVorjahrBerichtsjahrVeränderung
Anlagenintensität50,0 %59,1 %+ 9,1 Prozentpunkte
Eigenkapitalquote40,0 %35,0 %− 5,0 Prozentpunkte
Anlagendeckung I80,0 %59,2 %− 20,8 Prozentpunkte
Anlagendeckung II150,0 %134,6 %− 15,4 Prozentpunkte
Liquidität 2. Grades122,2 %116,7 %− 5,6 Prozentpunkte

Gedeutet wird jede Kennzahl mit Richtung, Ursache und Maßstab. Die Eigenkapitalquote ist um 5 Prozentpunkte gesunken, weil die Investition überwiegend mit Fremdkapital bezahlt wurde; mit 35 % ist sie für einen Industriebetrieb weiter solide. Die Anlagendeckung II liegt trotz des Rückgangs deutlich über 100 %: Das Anlagevermögen ist langfristig finanziert, die goldene Bilanzregel in der weiten Fassung ist erfüllt. Die Liquidität 2. Grades liegt weiter über 100 %; die kurzfristigen Schulden sind durch flüssige Mittel und Forderungen gedeckt. Die gestiegene Anlagenintensität bedeutet mehr fixe Kosten: Die neue Anlage muss ausgelastet werden.

Rentabilität und Kapitalumschlag

Die Erfolgsanalyse setzt den Gewinn ins Verhältnis zu Kapital und Umsatz. In diesem Kapitel wird mit dem Kapital laut Schlussbilanz gerechnet; nennt eine Aufgabe ein durchschnittliches Kapital, wird dieses genommen.

  • Eigenkapitalrentabilität = Gewinn ÷ Eigenkapital × 100: Verzinsung des Kapitals der Eigentümer.
  • Gesamtkapitalrentabilität = (Gewinn + Fremdkapitalzinsen) ÷ Gesamtkapital × 100: Verzinsung des ganzen eingesetzten Kapitals. Die Zinsen werden hinzugerechnet, weil sie das Entgelt der Fremdkapitalgeber sind; so lässt sich die Kennzahl unabhängig von der Finanzierung vergleichen.
  • Umsatzrentabilität = Gewinn ÷ Umsatz × 100: Gewinn je 100 € Umsatz.
  • Kapitalumschlag = Umsatz ÷ Gesamtkapital: wie oft das Kapital im Jahr über den Umsatz zurückfließt.
  • Return on Investment (ROI) = Umsatzrentabilität × Kapitalumschlag. Wie in der Formelsammlung rechnet er mit dem Gewinn ohne Zinsen und entspricht damit Gewinn ÷ Gesamtkapital × 100.

Liegt die Gesamtkapitalrentabilität über dem Zinssatz für das Fremdkapital, steigt die Eigenkapitalrentabilität, wenn zusätzliches Fremdkapital eingesetzt wird (Leverage-Effekt). Jeder fremde Euro bringt dann mehr, als er an Zinsen kostet. Liegt sie darunter, kehrt sich der Effekt um.

Beispiel

Erfolgszahlen der Brümmerstedt Fahrradteile GmbH (in T€): Vorjahr Gewinn 216, Zinsaufwand 90, Umsatz 7.200; Berichtsjahr Gewinn 231, Zinsaufwand 132, Umsatz 7.920.

KennzahlVorjahrBerichtsjahr
Eigenkapitalrentabilität15,0 %15,0 %
Gesamtkapitalrentabilität8,5 %8,25 %
Umsatzrentabilität3,0 %2,92 %
Kapitalumschlag2,01,8
ROI6,0 %5,25 %

Der Gewinn ist um 15 T€ oder rund 6,9 % gestiegen, die Eigenkapitalrentabilität bleibt bei 15 %. Der ROI sinkt aber um 0,75 Prozentpunkte, vor allem weil das Gesamtkapital mit der neuen Anlage stärker gewachsen ist als der Umsatz: Der Kapitalumschlag fällt von 2,0 auf 1,8. Ob sich die Investition lohnt, zeigt sich erst, wenn die Anlage ein volles Jahr Umsatz gebracht hat.

Kapitel 12: Kreditarten und Kostenvergleich: Leasing oder Kauf mit Darlehen

Kapitel 12 von 22

Lesezeit etwa 4 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Fremdkapital beschafft sich ein Unternehmen über Kredite. Welcher Kredit passt, hängt vor allem davon ab, wofür und wie lange das Geld gebraucht wird. Nach der goldenen Finanzierungsregel soll Kapital so lange zur Verfügung stehen, wie es im Vermögen gebunden ist: Eine kurzfristige Lücke im Zahlungsverkehr deckt ein kurzfristiger Kredit, eine Maschine, die zehn Jahre läuft, ein langfristiges Darlehen. Kreditsicherheiten, Leasing und Factoring im Überblick zeigt das Kapitel „Kreditsicherheiten, Leasing & Rating“.

Kurzfristige Kredite

  • Kontokorrentkredit: Die Bank räumt auf dem Geschäftskonto eine Kreditlinie ein, die das Unternehmen nach Bedarf nutzt und wieder zurückführt. Zinsen fallen nur auf den tatsächlich beanspruchten Betrag an, der Zinssatz ist aber vergleichsweise hoch. Wird die Linie überschritten, kommen höhere Überziehungszinsen hinzu. Er passt für schwankenden Bedarf im laufenden Geschäft, etwa um Löhne vor dem Zahlungseingang der Kunden zu zahlen.
  • Lieferantenkredit: Der Lieferant gewährt ein Zahlungsziel. Einen ausdrücklichen Zins kostet er nicht, wer das Ziel aber ausnutzt, verzichtet auf das Skonto. Auf das Jahr umgerechnet ist das meist deutlich teurer als ein Kontokorrentkredit (effektiver Jahreszins des Lieferantenkredits).
  • Kundenanzahlung: Der Kunde zahlt einen Teil des Preises vor der Lieferung, typisch bei Sonderanfertigungen mit langer Fertigungszeit. Für den Hersteller ist das ein Kredit des Kunden, der die Vorfinanzierung des Auftrags erleichtert.
  • Avalkredit: Die Bank übernimmt gegenüber einem Dritten eine Bürgschaft für das Unternehmen, etwa für eine erhaltene Anzahlung oder für Gewährleistungsansprüche. Geld fließt dabei zunächst nicht; die Bank berechnet eine Avalprovision.

Darlehen

Beim Darlehen stellt die Bank einen festen Betrag zur Verfügung, den das Unternehmen verzinst und nach Vereinbarung zurückzahlt (§ 488 Abs. 1 BGB). Nach der Art der Tilgung unterscheidet man:

  • Fälligkeitsdarlehen: Getilgt wird am Ende der Laufzeit in einer Summe; bis dahin werden Zinsen auf den vollen Betrag gezahlt.
  • Abzahlungsdarlehen (Ratentilgung): Jedes Jahr wird derselbe Betrag getilgt. Die Zinsen werden auf die Restschuld berechnet und sinken deshalb von Jahr zu Jahr, ebenso die gesamte jährliche Belastung.
  • Annuitätendarlehen: Die jährliche Zahlung aus Zins und Tilgung, die Annuität, bleibt gleich. Weil die Restschuld sinkt, wird der Zinsanteil kleiner und der Tilgungsanteil größer.
Beispiel

Darlehen über 90.000 €, Zinssatz 6 % im Jahr, Laufzeit 3 Jahre, Zins und Tilgung jeweils am Jahresende:

JahrFälligkeitsdarlehen: ZinsenFälligkeitsdarlehen: TilgungAbzahlungsdarlehen: Restschuld am JahresanfangAbzahlungsdarlehen: ZinsenAbzahlungsdarlehen: TilgungAbzahlungsdarlehen: Belastung
15.400 €0 €90.000 €5.400 €30.000 €35.400 €
25.400 €0 €60.000 €3.600 €30.000 €33.600 €
35.400 €90.000 €30.000 €1.800 €30.000 €31.800 €
Summe16.200 €90.000 €10.800 €90.000 €100.800 €

Beim Fälligkeitsdarlehen zahlt das Unternehmen 5.400 € mehr Zinsen, weil es den ganzen Betrag drei Jahre lang nutzt. Dafür bleibt in den ersten beiden Jahren mehr Geld im Unternehmen. Ein Annuitätendarlehen läge bei den Zinsen dazwischen: Seine Tilgung ist anfangs niedriger als beim Abzahlungsdarlehen und später höher.

Leasing oder Kauf mit Darlehen

Beim Leasing überlässt der Leasinggeber dem Unternehmen ein Wirtschaftsgut gegen Leasingraten zur Nutzung und bleibt Eigentümer. Ob Leasing oder ein Kauf mit Darlehen günstiger ist, zeigt ein Vergleich der Auszahlungen über die Laufzeit. Fair ist er nur, wenn beide Wege zum selben Ergebnis führen: Wer die Maschine nach dem Leasing behalten will, rechnet den Kaufpreis am Ende mit ein. Kosten, die auf beiden Wegen gleich anfallen, etwa für Wartung, bleiben außen vor.

Beispiel

Die Hollstein Gartentechnik GmbH braucht eine Biegemaschine für 120.000 €, die sie nach vier Jahren behalten will.

  • Leasing: 48 Monatsraten zu 2.780 €, danach Kauf zum vereinbarten Restwert von 6.000 €. Auszahlungen: 48 × 2.780 + 6.000 = 139.440 €.
  • Kauf mit Abzahlungsdarlehen: 120.000 € zu 6 % über 4 Jahre, jährliche Tilgung 30.000 €, Zinsen am Jahresende auf die Restschuld: 7.200 + 5.400 + 3.600 + 1.800 = 18.000 €. Auszahlungen: 120.000 + 18.000 = 138.000 €.

Über die ganze Laufzeit ist der Kauf mit Darlehen um 1.440 € günstiger. Im ersten Jahr belastet das Leasing die Liquidität dagegen weniger: 12 × 2.780 = 33.360 € gegenüber 30.000 + 7.200 = 37.200 € beim Darlehen.

Der Vergleich ist vereinfacht. Er lässt Steuern außer Acht und berücksichtigt nicht, dass Zahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten anfallen. Neben den Kosten zählen weitere Gründe:

für Leasinggegen Leasing
kein eigenes Geld und keine Kreditlinie gebunden, die Kreditwürdigkeit bleibt für andere Vorhaben freiüber die Laufzeit meist teurer als der Kauf
feste, gut planbare Ratenlange, meist unkündbare Vertragsbindung
Austausch gegen neuere Technik am Ende der Laufzeit möglichkein Eigentum; Änderungen an der Anlage nur mit Zustimmung des Leasinggebers
bei der üblichen Vertragsgestaltung bilanziert der Leasinggeber das Objekt, die Eigenkapitalquote des Leasingnehmers sinkt nichtPflichten aus dem Vertrag, etwa Wartung und Versicherung

Kapitel 13: Finanzplanung: Kapitalbedarf ermitteln und Liquidität planen

Kapitel 13 von 22

Lesezeit etwa 4 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Ein Unternehmen kann mit Gewinn arbeiten und trotzdem in Not geraten, wenn das Geld zur falschen Zeit fehlt. Zahlungsunfähigkeit ist ein Grund, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen (§ 17 Abs. 1 InsO). Die Finanzplanung soll deshalb zweierlei sichern: dass der Kapitalbedarf eines Vorhabens rechtzeitig gedeckt ist und dass das Unternehmen seine Zahlungen jederzeit leisten kann.

Aufgaben und Ebenen der Finanzplanung

  • Die langfristige Finanzplanung fragt, wie viel Kapital ein Vorhaben braucht, etwa eine Erweiterung oder eine Gründung, und woher es kommt: aus Eigenkapital, aus Darlehen oder über Leasing.
  • Die kurzfristige Finanzplanung (Liquiditätsplanung) stellt für die nächsten Wochen und Monate die erwarteten Einzahlungen und Auszahlungen gegenüber und zeigt, wann Geld fehlt oder übrig ist.

Dabei besteht ein Zielkonflikt zwischen Liquidität und Rentabilität. Wer viel Geld auf dem Konto hält, ist sicher zahlungsfähig, verzichtet aber auf Erträge, weil das Geld nicht arbeitet. Wer alles investiert, erzielt mehr, riskiert aber Engpässe. Angestrebt wird deshalb ein Bestand an Zahlungsmitteln, der für Unvorhergesehenes reicht, die Liquiditätsreserve.

Kapitalbedarf ermitteln

Der Kapitalbedarf eines Vorhabens hat zwei Teile:

  • Anlagekapitalbedarf: die Anschaffungskosten der Anlagegüter wie Gebäude, Maschinen und Ausstattung, einschließlich Nebenkosten wie Transport und Montage.
  • Umlaufkapitalbedarf: das Geld für die laufenden Auszahlungen für Material, Löhne und Sonstiges, das gebunden ist, bis die Kunden zahlen.

Für den Umlaufkapitalbedarf zählt, wie lange jede Auszahlung gebunden ist: vom Tag, an dem das Geld das Unternehmen verlässt, bis zu dem Tag, an dem es mit der Zahlung des Kunden zurückkommt.

Schema

Umlaufkapitalbedarf je Auszahlungsart = durchschnittliche Auszahlungen je Tag × Kapitalbindungsdauer in Tagen

Für Rohstoffe beginnt die Bindung erst, wenn der Lieferant bezahlt wird. Das Lieferantenziel verkürzt sie deshalb:

Schema

Kapitalbindungsdauer der Rohstoffe = Lagerdauer der Rohstoffe + Fertigungsdauer + Lagerdauer der Fertigerzeugnisse + Kundenziel − Lieferantenziel

Löhne werden während der Fertigung gezahlt. Ihre Bindung beginnt mit der Fertigung und umfasst Fertigungsdauer, Lagerdauer der Fertigerzeugnisse und Kundenziel. Für die übrigen Auszahlungen hängt die Dauer davon ab, wann sie anfallen; in Aufgaben ist sie meist angegeben.

Beispiel

Die Hollstein Gartentechnik GmbH plant eine neue Linie für Akku-Vertikutierer. Die Maschinen kosten 340.000 €, Transport und Montage 16.000 €. Je Tag fallen voraussichtlich 2.400 € für Rohstoffe, 1.800 € für Löhne und 600 € sonstige Auszahlungen an. Die Rohstoffe lagern 10 Tage, die Fertigung dauert 4 Tage, die Fertigerzeugnisse lagern 12 Tage, Kunden zahlen nach 30 Tagen, der Lieferant gewährt 20 Tage Ziel. Die sonstigen Auszahlungen sind im Durchschnitt 40 Tage gebunden.

PositionRechnungKapitalbedarf
Rohstoffe2.400 € × (10 + 4 + 12 + 30 − 20) Tage = 2.400 € × 36 Tage86.400 €
Löhne1.800 € × (4 + 12 + 30) Tage = 1.800 € × 46 Tage82.800 €
sonstige Auszahlungen600 € × 40 Tage24.000 €
Umlaufkapitalbedarf193.200 €
Anlagekapitalbedarf340.000 € + 16.000 €356.000 €
Kapitalbedarf gesamt549.200 €

Wer das Lieferantenziel verlängert oder das Kundenziel verkürzt, senkt den Umlaufkapitalbedarf; ebenso kürzere Lager- und Fertigungszeiten.

Der Liquiditätsplan

Der Liquiditätsplan ist eine Tabelle über mehrere Perioden, meist Monate. Für jede Periode gilt:

Schema

Anfangsbestand an Zahlungsmitteln + Einzahlungen − Auszahlungen = Endbestand

Der Endbestand ist der Anfangsbestand der nächsten Periode. Ist er negativ, besteht eine Unterdeckung, liegt er über der Liquiditätsreserve, eine Überdeckung. In den Plan gehören nur Vorgänge, bei denen Geld fließt, und zwar in der Periode, in der es fließt:

  • Umsätze mit Zahlungsziel stehen in dem Monat, in dem die Kunden zahlen, nicht im Monat der Rechnung.
  • Abschreibungen und die Bildung von Rückstellungen sind Aufwand, aber keine Auszahlung. Sie gehören nicht in den Plan.
  • Tilgungen und Investitionen sind Auszahlungen, auch wenn sie kein Aufwand sind. Die Auszahlung eines neuen Darlehens auf das Konto ist eine Einzahlung.
Beispiel

Liquiditätsplan der Sesselbau Wittenkamp GmbH für das dritte Quartal (in €, vereinfacht; Kunden zahlen im Monat nach der Rechnung). Die Geschäftsführung will stets mindestens 20.000 € Liquiditätsreserve halten.

JuliAugustSeptember
Anfangsbestand42.00047.00012.000
+ Einzahlungen aus Umsätzen180.000165.000150.000
− Auszahlungen für Material72.00078.00069.000
− Löhne und Gehälter84.00084.00086.000
− sonstige Auszahlungen19.00018.00021.000
− Anzahlung für eine neue Maschine020.0000
= Endbestand47.00012.000−14.000

Im August unterschreitet der Bestand die Reserve um 8.000 €. Im September fehlen 14.000 €, um überhaupt zahlen zu können, und 34.000 € bis zur Reserve. Weil der Plan das schon im Juni zeigt, bleibt Zeit zu handeln.

Was tun bei Unter- oder Überdeckung?

Bei einer Unterdeckung gibt es zwei Richtungen:

  • Einzahlungen erhöhen oder vorziehen: einen Kontokorrentkredit nutzen oder ein kurzfristiges Darlehen aufnehmen, Forderungen schneller einziehen (Mahnwesen, Skonto für Kunden, Factoring), nicht benötigte Vermögensgegenstände verkaufen.
  • Auszahlungen senken oder verschieben: eine Investition verschieben oder leasen statt kaufen, Zahlungsziele der Lieferanten ausnutzen (das entgangene Skonto ist dabei meist teuer), Bestellmengen verringern.

Bei einer Überdeckung wird das überschüssige Geld kurzfristig angelegt, etwa als Tages- oder Festgeld, ein Kontokorrentkredit zurückgeführt oder Skonto genutzt. Der Plan wird laufend mit den tatsächlichen Zahlungen verglichen und fortgeschrieben.

Kapitel 14: Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft: Aufgaben, Adressaten und Grenzen

Kapitel 14 von 22

Lesezeit etwa 2 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft bilden Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, auf den nur Kleinstkapitalgesellschaften unter Voraussetzungen verzichten dürfen; mittelgroße und große Gesellschaften stellen zusätzlich einen Lagebericht auf (§ 264 Abs. 1 HGB). Welche Größenklasse vorliegt, hängt von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Zahl der Beschäftigten ab (§ 267 HGB). Aufgestellt wird in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahrs, bei kleinen Kapitalgesellschaften spätestens nach sechs Monaten. Ist die Gesellschaft nicht klein, prüft ein Abschlussprüfer Jahresabschluss und Lagebericht (§ 316 Abs. 1 HGB). Danach wird der Abschluss elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt, spätestens ein Jahr nach dem Stichtag (§ 325 HGB).

Aufgaben

  • Dokumentation: Vermögen, Schulden und Erfolg werden für den Stichtag festgehalten.
  • Information und Rechenschaft: Die Geschäftsführung legt gegenüber Gesellschaftern und Öffentlichkeit Rechenschaft ab. Der Abschluss soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geben (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB).
  • Gewinnermittlung: Der Jahresüberschuss ist Grundlage dafür, wie viel an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann.
  • Gläubigerschutz: Vorsichtige Bewertung verhindert, dass sich das Unternehmen reicher rechnet, als es ist, und Kapital ausschüttet, das für die Schulden gebraucht wird.

Adressaten

AdressatInteresse
GesellschafterGewinn, Ausschüttung, Wert ihrer Beteiligung
GeschäftsführungSteuerung und Vergleich mit dem Vorjahr
BankenKreditwürdigkeit, Sicherheiten, Fähigkeit zur Tilgung
LieferantenZahlungsfähigkeit bei Lieferungen auf Ziel
Beschäftigte und BetriebsratSicherheit der Arbeitsplätze, Spielraum für Löhne
FinanzamtAusgangsgröße für die Steuerbilanz und die Besteuerung

Grenzen der Aussagekraft

Der Jahresabschluss blickt zurück und zeigt nur einen Stichtag; bis er offengelegt ist, kann ein Jahr vergangen sein. Vorsichtige Bewertung lässt stille Reserven entstehen, Wahlrechte machen Abschlüsse verschiedener Unternehmen schwer vergleichbar. Manche Werte fehlen ganz, etwa das Können der Beschäftigten, gute Kundenbeziehungen oder selbst geschaffene Marken (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB). Und die Lage am Stichtag lässt sich durch Geschäfte kurz davor verschönern, etwa durch eine Tilgung am 30. Dezember.

Beispiel

Die Feldmark Antriebstechnik GmbH, eine mittelgroße Gesellschaft, beantragt im November 2026 ein Darlehen. Die Bank hat den geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2025. Sie fordert zusätzlich eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, den Auftragsbestand und einen Liquiditätsplan an, weil der Abschluss fast ein Jahr alt ist und nichts über die nächsten Monate sagt.

Kapitel 15: Bilanz nach § 266 HGB und GuV in Staffelform nach § 275 HGB

Kapitel 15 von 22

Lesezeit etwa 2 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Damit Jahresabschlüsse vergleichbar sind, schreibt das HGB Kapitalgesellschaften eine feste Gliederung vor. Der Industriekontenrahmen ist nach dieser Gliederung aufgebaut; wer die Kontenklassen kennt, findet sich deshalb schnell zurecht.

Bilanz in Kontoform

Die Bilanz steht in Kontoform: links die Aktiva, rechts die Passiva (§ 266 Abs. 1 HGB). Die Aktivseite beginnt mit dem Vermögen, das am längsten im Unternehmen gebunden ist, und endet mit den flüssigen Mitteln. Die Passivseite beginnt mit dem Eigenkapital, das dem Unternehmen unbefristet zur Verfügung steht.

AktivseitePassivseite
A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände, II. Sachanlagen, III. FinanzanlagenA. Eigenkapital: I. Gezeichnetes Kapital, II. Kapitalrücklage, III. Gewinnrücklagen, IV. Gewinn- oder Verlustvortrag, V. Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag
B. Umlaufvermögen: I. Vorräte, II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, III. Wertpapiere, IV. Kassenbestand und BankguthabenB. Rückstellungen
C. RechnungsabgrenzungspostenC. Verbindlichkeiten
D. Aktive latente SteuernD. Rechnungsabgrenzungsposten
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der VermögensverrechnungE. Passive latente Steuern

Mittelgroße und große Gesellschaften untergliedern weiter mit arabischen Ziffern, etwa Sachanlagen in Grundstücke und Bauten, technische Anlagen und Maschinen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz nur mit den Buchstaben- und römischen Posten aufstellen.

Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform

Die GuV steht in Staffelform: Die Posten folgen untereinander, Erträge werden addiert, Aufwendungen abgezogen (§ 275 Abs. 1 HGB). Beim Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) kommen zuerst die Umsatzerlöse und die Bestandsveränderungen an Erzeugnissen, dann die Aufwandsarten des Betriebs, danach Finanzerträge und -aufwendungen, die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, das Ergebnis nach Steuern, die sonstigen Steuern und am Ende der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Beim Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) werden stattdessen von den Umsatzerlösen die Herstellungskosten der verkauften Leistungen abgezogen; Vertriebs- und Verwaltungskosten folgen als eigene Posten.

Beispiel

GuV der Feldmark Antriebstechnik GmbH für 2025 (Gesamtkostenverfahren, in T€; Zwischensummen nicht vom Gesetz vorgeschrieben):

PostenT€
Umsatzerlöse18.400
Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen260
sonstige betriebliche Erträge340
Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige betriebliche Aufwendungen−17.510
Zwischensumme1.490
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge abzüglich Zinsen und ähnliche Aufwendungen (30 − 210)−180
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag−410
Ergebnis nach Steuern900
sonstige Steuern−40
Jahresüberschuss860

Kapitel 16: Anlagevermögen bewerten: vom Zugang bis zur Wertaufholung

Kapitel 16 von 22

Lesezeit etwa 2 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Anlagegüter werden zweimal bewertet: beim Zugang und danach an jedem Bilanzstichtag.

Zugang: Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Gekaufte Anlagen kommen mit ihren Anschaffungskosten in die Bilanz (§ 255 Abs. 1 HGB): Kaufpreis ohne abziehbare Vorsteuer, abzüglich Rabatt und Skonto, zuzüglich aller Kosten, um die Anlage betriebsbereit zu machen, etwa Transport, Fundament und Montage. Zinsen für den Kredit, mit dem die Anlage bezahlt wird, gehören nicht dazu.

Baut ein Unternehmen eine Anlage selbst, setzt es die Herstellungskosten an (§ 255 Abs. 2 HGB):

BestandteilBehandlung
Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der FertigungPflicht
angemessene Material- und Fertigungsgemeinkosten, fertigungsbedingte AbschreibungenPflicht
angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung, freiwillige soziale Leistungen, betriebliche AltersversorgungWahlrecht
Forschungs- und VertriebskostenVerbot

Kalkulatorische Kosten wie ein kalkulatorischer Unternehmerlohn zählen nicht, weil Herstellungskosten tatsächliche Aufwendungen sind.

Beispiel

Die Kranzbeck Fahrzeugbau GmbH baut einen Prüfstand für Auflaufbremsen selbst. Material 14.000 €, Materialgemeinkosten 12 % = 1.680 €, Fertigungslöhne 9.000 €, Fertigungsgemeinkosten 150 % = 13.500 €. Wertuntergrenze: 38.180 €. Rechnet Kranzbeck anteilige Verwaltungskosten von 2.100 € hinzu, ergeben sich 40.280 €. Die Kosten einer Anzeige, mit der der Prüfstand Kunden vorgestellt wird, bleiben außen vor.

Folgebewertung

Abnutzbare Anlagen werden planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB), im Jahr des Zugangs zeitanteilig, meist monatsgenau. Sinkt der Wert am Stichtag voraussichtlich dauerhaft unter den Buchwert, ist außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben; bei nur vorübergehender Minderung ist das bei Sachanlagen verboten, bei Finanzanlagen erlaubt (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB). Danach wird der neue Buchwert auf die Restnutzungsdauer verteilt.

Fällt der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung später weg, muss zugeschrieben werden (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB). Obergrenze ist der Wert, den die Anlage ohne die außerplanmäßige Abschreibung hätte: die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibungen bis dahin (fortgeführte Anschaffungskosten). Die Zuschreibung ist ein Ertrag.

Kapitel 17: Forderungen bewerten: Einzel- und Pauschalwertberichtigung

Kapitel 17 von 22

Lesezeit etwa 2 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Forderungen gehören zum Umlaufvermögen. Am Bilanzstichtag dürfen sie höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, der voraussichtlich noch eingeht (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB). Dazu werden sie in drei Gruppen eingeteilt:

GruppeMerkmalBehandlung
einwandfreikein besonderer Anlass zum ZweifelPauschalwertberichtigung für das allgemeine Ausfallrisiko
zweifelhaftEingang unsicher, etwa nach erfolglosen Mahnungen oder InsolvenzantragUmbuchung, Einzelwertberichtigung des erwarteten Ausfalls
uneinbringlichAusfall steht festAbschreibung und Korrektur der Umsatzsteuer

Einzelwertberichtigung

Eine zweifelhafte Forderung wird mit dem Bruttobetrag auf das Konto „Zweifelhafte Forderungen“ umgebucht. Zum Abschluss schätzt das Unternehmen, welcher Teil ausfallen wird, und wertberichtigt ihn: „Abschreibungen auf Forderungen an Einzelwertberichtigungen zu Forderungen“. Berichtigt wird nur der Nettobetrag. Die Umsatzsteuer schuldet das Unternehmen weiter, bis feststeht, dass die Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich ist; erst dann darf es sie berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Vereinfachung in diesem Lernfeld: Die Beispiele und Aufgaben berichtigen die Umsatzsteuer, sobald die Höhe des Ausfalls feststeht. Steuerlich gilt eine Forderung spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als uneinbringlich; geht danach noch eine Quote ein, wird die Umsatzsteuer erneut berichtigt. Die Summe der Berichtigungen bleibt gleich, nur der Zeitpunkt ist ein anderer.

Pauschalwertberichtigung

Auch bei einwandfreien Forderungen fällt erfahrungsgemäß ein kleiner Teil aus. Dafür bildet das Unternehmen eine Pauschalwertberichtigung, meist mit einem Prozentsatz aus Erfahrungswerten der Vorjahre. Grundlage ist der Nettobetrag der Forderungen, die nicht schon einzeln wertberichtigt sind. Am nächsten Stichtag wird der Posten an den neuen Bestand angepasst: Eine Erhöhung ist Aufwand, eine Herabsetzung Ertrag.

Beispiel

Ein Bauträger schuldet der Hallbrunn Metallbau GmbH 35.700 € (30.000 € netto zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer) und stellt im November 2025 einen Insolvenzantrag. Hallbrunn bucht die Forderung um und rechnet mit einem Ausfall von 60 %: Einzelwertberichtigung am 31.12.2025: 18.000 €.

Im Juni 2026 zahlt der Insolvenzverwalter 25 % der Forderung: 8.925 €, darin 1.425 € Umsatzsteuer. Der Rest ist uneinbringlich. Ausgefallen sind 22.500 € netto; die Umsatzsteuer wird um 4.275 € berichtigt. Die Einzelwertberichtigung deckt 18.000 €, die übrigen 4.500 € sind Aufwand des Jahres 2026.

Die übrigen Forderungen betragen am 31.12.2025 brutto 547.400 €, netto 460.000 €. Mit 1 % ergibt sich eine Pauschalwertberichtigung von 4.600 €. Bestand aus dem Vorjahr: 3.900 €, also wird sie um 700 € erhöht.

Kapitel 18: Rückstellungen bilden, auflösen und Schulden bewerten

Kapitel 18 von 22

Lesezeit etwa 2 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Manche Schulden sind am Bilanzstichtag schon verursacht, aber noch nicht genau bekannt. Ob, in welcher Höhe oder wann gezahlt werden muss, steht noch nicht fest. Damit der Aufwand trotzdem in dem Jahr erfasst wird, in dem er entstanden ist, bildet das Unternehmen eine Rückstellung.

PostenWas steht fest?Beispiel
VerbindlichkeitGrund, Höhe und FälligkeitLieferantenrechnung über 5.000 €
RückstellungGrund wahrscheinlich, Höhe oder Zeitpunkt ungewisserwartete Prozesskosten
RechnungsabgrenzungZahlung und Zeitraum stehen festim Dezember vorausgezahlte Miete für Januar

Wann eine Rückstellung Pflicht ist

Nach § 249 Abs. 1 HGB müssen Rückstellungen gebildet werden für

  • ungewisse Verbindlichkeiten, etwa Prozesskosten, Gewährleistungen, zu denen das Unternehmen rechtlich verpflichtet ist, Steuernachzahlungen, Pensionszusagen, Kosten für Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses oder Urlaub, den Beschäftigte noch nicht genommen haben;
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, also aus Verträgen, die noch keine Seite erfüllt hat;
  • unterlassene Instandhaltung, die in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahrs nachgeholt wird;
  • Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanz).

Für andere Zwecke sind Rückstellungen verboten (§ 249 Abs. 2 HGB). Früher erlaubte Wahlrechte für weitere Aufwandsrückstellungen gibt es seit 2010 nicht mehr. Aufgelöst werden darf eine Rückstellung nur, wenn ihr Grund entfallen ist. In der Bilanz stehen sie unter Passiva B, getrennt in Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen.

Bewertung

Rückstellungen werden mit dem Betrag angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung nötig sein wird, einschließlich erwarteter Preis- und Kostensteigerungen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Liegt die Erfüllung mehr als ein Jahr entfernt, wird abgezinst (§ 253 Abs. 2 HGB). Verbindlichkeiten stehen mit ihrem Erfüllungsbetrag in der Bilanz; kommen zwei Werte in Betracht, gilt der höhere (Höchstwertprinzip).

Beispiel

Ein Bauherr verklagt die Hallbrunn Metallbau GmbH im November 2025 wegen angeblich rostender Geländer. Die Anwältin schätzt die Kosten auf 12.000 €. Hallbrunn bucht zum 31.12.2025 „Sonstige betriebliche Aufwendungen an Sonstige Rückstellungen“ über 12.000 €.

Im Mai 2026 endet der Streit mit einem Vergleich; Hallbrunn zahlt insgesamt 9.800 €. Die Rückstellung wird verbraucht, der Rest von 2.200 € aufgelöst: „Sonstige Rückstellungen an Bank 9.800 € und an Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 2.200 €“. Hätte Hallbrunn mehr zahlen müssen, wäre der Mehrbetrag Aufwand des Jahres 2026.

Kapitel 19: Zeitliche Abgrenzung: Rechnungs­abgrenzung, sonstige Forderungen und sonstige Verbindlichkeiten

Kapitel 19 von 22

Lesezeit etwa 2 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Aufwendungen und Erträge gehören in das Geschäftsjahr, in dem sie wirtschaftlich entstehen, gleich wann gezahlt wird. Fallen Zahlung und Erfolg in verschiedene Jahre, wird am Bilanzstichtag abgegrenzt. Vier Fälle sind zu unterscheiden:

ZahlungAufwand oder ErtragBilanzpostenArt
Ausgabe im alten JahrAufwand im neuen Jahraktive Rechnungsabgrenzung (§ 250 Abs. 1 HGB)transitorisch
Einnahme im alten JahrErtrag im neuen Jahrpassive Rechnungsabgrenzung (§ 250 Abs. 2 HGB)transitorisch
Einnahme im neuen JahrErtrag im alten Jahrsonstige Forderungenantizipativ
Ausgabe im neuen JahrAufwand im alten Jahrsonstige Verbindlichkeitenantizipativ

Bei den transitorischen Posten geht die Zahlung dem Erfolg voraus, bei den antizipativen folgt sie ihm nach. Rechnungsabgrenzungsposten setzen einen bestimmten Zeitraum voraus, etwa einen Versicherungs- oder Mietzeitraum. Ist dagegen offen, ob oder in welcher Höhe eine Schuld entsteht, kommt eine Rückstellung infrage.

Im neuen Jahr werden die Posten aufgelöst: Die Rechnungsabgrenzung wird zu Aufwand bzw. Ertrag, sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten werden mit dem Zahlungseingang bzw. der Zahlung ausgeglichen.

Beispiel

Die Feldmark Antriebstechnik GmbH grenzt zum 31.12.2025 ab. Alle Zahlungen wurden bei Zahlung als Aufwand bzw. Ertrag gebucht.

SachverhaltAbgrenzung am 31.12.2025Buchung
Am 30.10.2025 überwiesen: Versicherung für 01.11.2025 bis 31.10.2026, 7.200 €10 Monate gehören zu 2026: 6.000 €Aktive Rechnungsabgrenzung an Versicherungsbeiträge
Am 01.12.2025 erhalten: Miete eines Nachbarbetriebs für eine Lagerfläche, Dezember bis Februar, 4.500 € (umsatzsteuerfrei)2 Monate gehören zu 2026: 3.000 €Mieterträge an Passive Rechnungsabgrenzung
Darlehenszinsen für Oktober bis Dezember 2025, vereinbarungsgemäß am 05.01.2026 gezahlt: 2.400 €Aufwand 2025: 2.400 €Zinsaufwendungen an Sonstige Verbindlichkeiten
Zinsen aus einem Darlehen an einen Zulieferer für 01.08.2025 bis 31.01.2026, am 02.02.2026 erhalten: 1.800 €5 Monate gehören zu 2025: 1.500 €Sonstige Forderungen an Zinserträge

Im Jahr 2026 bucht Feldmark: „Versicherungsbeiträge an Aktive Rechnungsabgrenzung 6.000 €“, „Passive Rechnungsabgrenzung an Mieterträge 3.000 €“, „Sonstige Verbindlichkeiten an Bank 2.400 €“ und „Bank 1.800 € an Sonstige Forderungen 1.500 € und Zinserträge 300 €“.

Kapitel 20: Abschlussvorbereitende Buchungen: vom vorläufigen zum endgültigen Ergebnis

Kapitel 20 von 22

Lesezeit etwa 2 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Saldiert man die Erfolgskonten kurz vor dem Jahresende, erhält man nur ein vorläufiges Ergebnis. Es fehlen alle Vorgänge, die sich erst aus Inventur und Bewertung ergeben. Diese abschlussvorbereitenden Buchungen werden vor dem Abschluss der Konten nachgeholt. Üblich ist diese Reihenfolge:

ArbeitBeispiel für die BuchungWirkung auf das Ergebnis
Inventurdifferenzen bei Werkstoffen buchenMinderbestand: Aufwendungen für Rohstoffe an Rohstoffemindert
Abschreibungen auf AnlagenAbschreibungen an Maschinenmindert
Forderungen bewertenAbschreibungen auf Forderungen an Einzelwertberichtigungen zu Forderungenmindert
Bestandsveränderungen an ErzeugnissenMehrbestand: Fertige Erzeugnisse an BestandsveränderungenMehrbestand erhöht, Minderbestand mindert
Rückstellungen bildenSonstige betriebliche Aufwendungen an Sonstige Rückstellungenmindert
zeitlich abgrenzenAktive Rechnungsabgrenzung an Versicherungsbeiträgeje nach Fall
Unterkonten abschließenRohstoffe an Bezugskostenkeine
Umsatzsteuer und Vorsteuer verrechnenUmsatzsteuer an Vorsteuerkeine

Die letzten beiden Arbeiten verändern das Ergebnis nicht. Unterkonten werden nur über ihr Hauptkonto abgeschlossen, und die Verrechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer betrifft nur Bestandskonten. Erst nach allen vorbereitenden Buchungen werden die Erfolgskonten über das GuV-Konto und die Bestandskonten über das Schlussbilanzkonto abgeschlossen.

Beispiel

Bei der Brakenhof Stahlmöbel GmbH ergibt der Saldo der Erfolgskonten Mitte Dezember einen vorläufigen Gewinn von 214.000 €. Zum Abschluss kommen hinzu:

VorgangWirkung
planmäßige Abschreibungen−46.000 €
Mehrbestand an fertigen Gestellen+12.500 €
Minderbestand an unfertigen Erzeugnissen−4.200 €
Inventurdifferenz: Minderbestand an Stahlrohren−1.300 €
Rückstellung für Prozesskosten−6.000 €
aktive Rechnungsabgrenzung für vorausgezahlte Versicherung+2.400 €
Zahllast aus Umsatzsteuer und Vorsteuer: 18.600 €0 €

Endgültiger Gewinn: 214.000 € − 46.000 € + 12.500 € − 4.200 € − 1.300 € − 6.000 € + 2.400 € = 171.400 €.

Kapitel 21: Finanzierung aus Abschreibungen: Kapitalfreisetzung und Kapazitäts­erweiterung

Kapitel 21 von 22

Lesezeit etwa 2 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Abschreibungen sind Aufwand, aber keine Auszahlung: Bezahlt wurde die Anlage beim Kauf. Weil das Unternehmen die Abschreibungen als Kosten in seine Verkaufspreise einrechnet, fließen sie über die Umsatzerlöse als Geld zurück. Bis die Anlage ersetzt werden muss, steht dieses Geld zur Verfügung; man spricht von Kapitalfreisetzung. Es entsteht dabei weder neues Eigen- noch neues Fremdkapital; im Vermögen wird nur Anlagevermögen in Geld umgewandelt. Die Finanzierung aus Abschreibungen ist deshalb eine Innenfinanzierung durch Vermögensumschichtung, wie der Verkauf nicht mehr benötigter Anlagen.

Kapazitätserweiterungseffekt

Investiert das Unternehmen die Rückflüsse sofort wieder in gleichartige Anlagen, wächst sein Anlagenbestand, ohne dass neues Kapital von außen kommt.

Beispiel

Die Brakenhof Stahlmöbel GmbH kauft vier Biegemaschinen zu je 60.000 € mit vier Jahren Nutzungsdauer, linear abgeschrieben: 15.000 € je Maschine und Jahr. Am Ende jedes Jahres kauft sie mit den Rückflüssen so viele Maschinen wie möglich.

JahrMaschinen im JahrRückflussGeld verfügbarKaufRestAbgangMaschinen danach
1460.000 €60.000 €10 €05
2575.000 €75.000 €115.000 €06
3690.000 €105.000 €145.000 €07
47105.000 €150.000 €230.000 €45

Im vierten Jahr arbeiten sieben statt vier Maschinen. Nach dem vierten Jahr scheiden die ersten vier aus; danach schwankt der Bestand kurz und bleibt dann bei sechs Maschinen.

Die Zahl der Maschinen, die gleichzeitig arbeiten (Periodenkapazität), steigt also. Die Gesamtkapazität, gemessen in den Nutzungsjahren, die alle Maschinen zusammen noch leisten können, bleibt dagegen gleich: Jede neue Maschine ersetzt nur Nutzung, die bei den alten schon verbraucht ist. Für beliebig teilbare Anlagen lässt sich zeigen, dass die Periodenkapazität höchstens auf das 2n ÷ (n + 1)-Fache wächst, bei vier Jahren Nutzungsdauer auf das 1,6-Fache. Eine Verdopplung ist nicht möglich.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Die Verkaufspreise müssen die Abschreibungen tatsächlich decken, und die Erzeugnisse müssen verkauft werden.
  • Die Preise der Anlagen dürfen nicht steigen; sonst reicht der Rückfluss nicht für den Ersatz.
  • Anlagen sind nur in ganzen Stück zu kaufen; Restbeträge liegen eine Zeit lang ungenutzt.
  • Mehr Maschinen brauchen mehr Personal, Material und Fläche; diese müssen gesondert finanziert werden.
  • Der Markt muss die zusätzliche Menge aufnehmen.

Kapitel 22: Kreditsicherheiten nach Kosten und Risiken abwägen

Kapitel 22 von 22

Lesezeit etwa 2 Minuten

Zum Inhaltsverzeichnis

Eine Kreditsicherheit soll dem Kreditgeber helfen, sein Geld zurückzubekommen, wenn der Kreditnehmer nicht zahlt. Bei einer Personalsicherheit haftet zusätzlich eine weitere Person mit ihrem ganzen Vermögen, bei einer Realsicherheit dient eine bestimmte Sache als Sicherheit.

BürgschaftEigentumsvorbehaltSicherungsübereignungGrundschuld
ArtPersonalsicherheitRealsicherheit des LieferantenRealsicherheit an beweglicher SacheRealsicherheit an Grundstück
KernBürge steht für fremde Schuld ein (§ 765 BGB)Verkäufer bleibt Eigentümer bis zur Zahlung (§ 449 BGB)Bank wird Eigentümerin, Kreditnehmer behält und nutzt die Sache (§ 930 BGB)Eintrag im Grundbuch; Bank darf sich aus dem Grundstück befriedigen (§ 1191 BGB)
Bindung an die Forderungjajanein, Sicherungsvertragnein, Sicherungsvertrag
Kostengering, bei Banken oft AvalprovisionkeinegeringNotar und Grundbuch
Risiko für den KreditgeberBürge wird selbst zahlungsunfähigWare wird verarbeitet oder weiterverkauftWertverlust, Sache doppelt übereignet oder schon unter EigentumsvorbehaltWertverlust, Vorrang anderer Grundpfandrechte
in der Insolvenz des SchuldnersAnspruch gegen den BürgenHerausgabe der Ware (Aussonderung, § 47 InsO)Vorrang beim Erlös (Absonderung, § 51 Nr. 1 InsO)Vorrang beim Erlös (Absonderung, § 49 InsO)

Worauf es ankommt

Bei der Bürgschaft kann der Bürge grundsätzlich verlangen, dass der Gläubiger zuerst gegen den Schuldner vorgeht (Einrede der Vorausklage, § 771 BGB). Banken verlangen deshalb eine selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der dieses Recht ausgeschlossen ist (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB); für Kaufleute, bei denen die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist, gilt das ohnehin (§ 349 HGB). Eine Privatperson muss die Bürgschaft schriftlich erklären (§ 766 BGB); ist die Bürgschaft für einen Kaufmann ein Handelsgeschäft, ist keine Form nötig (§ 350 HGB).

Der einfache Eigentumsvorbehalt endet, wenn der Käufer die Ware an einen Dritten übereignet oder zu einer neuen Sache verarbeitet; in der Regel wird dann der Hersteller Eigentümer (§ 950 BGB). Lieferanten vereinbaren deshalb oft einen verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Grundschuld ist an keine bestimmte Forderung gebunden. Nach der Tilgung kann sie für einen neuen Kredit genutzt werden, sie kostet aber zu Beginn Notar- und Grundbuchgebühren und belastet das Grundstück.

Beispiel

Die Kranzbeck Fahrzeugbau GmbH braucht für eine neue Lackieranlage ein Darlehen über 300.000 €. Die Bank bietet an: Sicherungsübereignung der Anlage, die sie mit 50 % ihres Kaufpreises von 360.000 € ansetzt, also 180.000 €, dazu eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafterin über 120.000 €. Alternativ genügt eine Grundschuld über 300.000 € auf dem Betriebsgrundstück; dafür sinkt der Zinssatz um 0,3 Prozentpunkte, im ersten Jahr also um rund 900 €.

Nachschlagen

Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.

Fachbegriffe aus diesem Lernfeld

Abschreibung
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Anlageguts werden planmäßig als Aufwand auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt; so wird der Werteverzehr erfasst (§ 253 Abs. 3 HGB; steuerlich heißt sie AfA, § 7 EStG). Daneben gibt es außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.
Abzahlungsdarlehen
Darlehen mit gleich hoher Tilgung in jeder Periode (Ratentilgung). Die Zinsen werden auf die sinkende Restschuld berechnet; damit sinken Zinsen und gesamte Belastung von Periode zu Periode.
Aktive Rechnungsabgrenzung
Posten auf der Aktivseite der Bilanz für Zahlungen, die vor dem Bilanzstichtag geleistet wurden, aber Aufwand für einen bestimmten Zeitraum nach dem Stichtag sind, zum Beispiel im Dezember vorausgezahlte Miete für Januar bis März (§ 250 Abs. 1 HGB). So wird der Aufwand dem Geschäftsjahr zugeordnet, zu dem er wirtschaftlich gehört; im neuen Jahr wird der Posten als Aufwand aufgelöst. Es ist ein transitorischer Posten, weil die Zahlung im alten und der Aufwand im neuen Jahr liegt.
Anlagenintensität
Anteil des Anlagevermögens am Gesamtvermögen in Prozent. Eine hohe Anlagenintensität bindet Kapital langfristig und bringt hohe fixe Kosten mit sich; das Gegenstück ist die Umlaufintensität.
Anlagevermögen
Vermögensgegenstände, die dem Betrieb dauerhaft dienen, z. B. Maschinen und Gebäude.
Annuitätendarlehen
Darlehen mit gleichbleibender Zahlung aus Zins und Tilgung in jeder Periode (Annuität). Weil die Restschuld sinkt, nimmt der Zinsanteil ab und der Tilgungsanteil zu.
Anschaffungskosten
Ausgaben für den Erwerb eines Vermögensgegenstands und dafür, ihn betriebsbereit zu machen, soweit sie ihm einzeln zuzurechnen sind: Kaufpreis, Anschaffungsnebenkosten wie Fracht, Montage oder Grunderwerbsteuer und nachträgliche Anschaffungskosten, abzüglich Anschaffungspreisminderungen wie Rabatt, Skonto oder Bonus (§ 255 Abs. 1 HGB). Die abziehbare Vorsteuer gehört nicht dazu (§ 9b Abs. 1 EStG). Die Anschaffungskosten sind die Obergrenze für die Bewertung und die Grundlage der planmäßigen Abschreibung (§ 253 Abs. 1 und 3 HGB).
Aufwand
In Geld bewerteter Werteverzehr einer Periode (GuV); nicht jeder Aufwand ist zugleich Kosten.
Außerplanmäßige Abschreibung
Abschreibung eines Gegenstands des Anlagevermögens unabhängig vom Abschreibungsplan, wenn sein Wert am Bilanzstichtag unter den Buchwert gesunken ist, etwa durch Beschädigung oder technische Überholung; sie ist auch bei nicht abnutzbaren Gütern wie Grundstücken möglich. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist sie Pflicht, bei Finanzanlagen auch bei vorübergehender erlaubt (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB); im Umlaufvermögen gilt stattdessen das Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB). Entfällt der Grund später, ist eine Wertaufholung vorzunehmen (§ 253 Abs. 5 HGB).
Avalkredit
Kredit, bei dem die Bank für ihren Kunden gegenüber einem Dritten eine Bürgschaft oder Garantie übernimmt, etwa für eine erhaltene Anzahlung oder für Gewährleistungsansprüche. Geld fließt zunächst nicht; die Bank berechnet eine Avalprovision.
Bestandsveränderung
Unterschied zwischen Schlussbestand und Anfangsbestand eines Vorratspostens im Geschäftsjahr, ermittelt durch Inventur. Bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen, bewertet höchstens zu Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB), wird sie auf dem Konto Bestandsveränderungen gebucht: Ein Mehrbestand erhöht, ein Minderbestand mindert die Gesamtleistung (§ 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB). Bei Werkstoffen und Handelswaren wird sie bei aufwandsorientierter Erfassung auf dem jeweiligen Aufwandskonto gebucht.
Bewertungsstetigkeit
Bewertungsgrundsatz, nach dem die Bewertungsmethoden des letzten Jahresabschlusses beibehalten werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Ein Wechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt, damit Abschlüsse vergleichbar bleiben und das Ergebnis nicht durch Methodenwahl gesteuert wird.
Bilanz
Stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva).
Cashflow
Zahlungsmittelüberschuss einer Periode; Maß der Innenfinanzierungskraft (vereinfacht: Jahresüberschuss + Abschreibungen + Erhöhung der langfristigen Rückstellungen).
Durchschnittsbewertung
Bewertungsvereinfachung für gleichartige Vorräte: Anfangsbestand und Zugänge werden mit ihren Mengen gewichtet, der Endbestand wird mit dem gewogenen Durchschnittspreis bewertet (§ 240 Abs. 4 i. V. m. § 256 Satz 2 HGB). Am Stichtag gilt zusätzlich das strenge Niederstwertprinzip.
Eigenkapital
Vom Eigentümer aufgebrachtes bzw. im Unternehmen verbliebenes Kapital; Restgröße aus Vermögen minus Schulden.
Einzelbewertung
Bewertungsgrundsatz, nach dem jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld für sich auf den Abschlussstichtag bewertet wird (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Wertminderungen und Wertsteigerungen verschiedener Posten werden nicht verrechnet; Ausnahmen wie Durchschnitts- oder Festbewertung lässt das Gesetz ausdrücklich zu.
Einzelwertberichtigung
Wertberichtigung auf eine einzelne zweifelhafte Forderung in Höhe des erwarteten Ausfalls. Sie wird zum Abschluss vom Nettobetrag gebildet, weil die Umsatzsteuer erst bei feststehendem Ausfall berichtigt wird (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Gebucht wird sie auf einem Korrekturkonto; in der Bilanz der Kapitalgesellschaft wird sie von den Forderungen abgezogen. Fällt die Forderung später aus oder wird sie bezahlt, wird die Wertberichtigung verrechnet oder aufgelöst.
Fälligkeitsdarlehen
Darlehen, das am Ende der Laufzeit in einer Summe getilgt wird. Bis dahin zahlt der Kreditnehmer Zinsen auf den vollen Betrag; die Zinssumme ist deshalb höher als bei laufender Tilgung.
Fifo-Verfahren
Bewertungsvereinfachung für gleichartige Vorräte, bei der angenommen wird, dass die zuerst angeschafften oder hergestellten Stücke zuerst verbraucht oder verkauft werden, „first in, first out“ (§ 256 HGB). Der Schlussbestand wird deshalb mit den Preisen der letzten Zugänge bewertet; das Niederstwertprinzip gilt trotzdem, und in der Steuerbilanz ist als unterstellte Verbrauchsfolge nur Lifo („last in, first out“) erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG). In der Lagerhaltung bedeutet Fifo außerdem, ältere Ware zuerst auszulagern, etwa wegen des Mindesthaltbarkeitsdatums.
Finanzierung aus Abschreibungen
Innenfinanzierung, die entsteht, weil Abschreibungen als Kosten in die Verkaufspreise eingerechnet werden und über die Umsatzerlöse als Geld zurückfließen, ohne dass im selben Zeitraum eine Auszahlung für sie anfällt. Bis zur Ersatzbeschaffung der Anlage steht dieses Geld für andere Zwecke zur Verfügung (Kapitalfreisetzung); wird es laufend in gleichartige Anlagen investiert, kann die Kapazität ohne zusätzliches Kapital wachsen (Kapazitätserweiterungseffekt). Voraussetzung ist, dass die am Markt erzielten Preise die Abschreibungen tatsächlich decken.
Fremdkapital
Von Gläubigern bereitgestelltes Kapital mit Rückzahlungs- und meist Zinspflicht (Verbindlichkeiten, Rückstellungen).
Gesamtkostenverfahren
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Aufwandsarten wie Materialaufwand, Personalaufwand und Abschreibungen (§ 275 Abs. 2 HGB). Weil diese Aufwendungen auch Erzeugnisse auf Lager und selbst erstellte Anlagen betreffen, werden Bestandserhöhungen an Erzeugnissen und aktivierte Eigenleistungen zu den Umsatzerlösen hinzugerechnet und Bestandsminderungen abgezogen. Gegenbegriff ist das Umsatzkostenverfahren, das nur die Herstellungskosten der verkauften Leistungen abzieht und die übrigen Aufwendungen nach Bereichen wie Vertrieb und Verwaltung zeigt (§ 275 Abs. 3 HGB).
Goldene Bilanzregel
Regel der Bilanzanalyse, die den Grundsatz der Fristenkongruenz (goldene Finanzierungsregel) auf die Bilanz überträgt: Das Anlagevermögen soll durch langfristig verfügbares Kapital gedeckt sein. In der engen Fassung soll schon das Eigenkapital allein das Anlagevermögen decken (Anlagendeckung I mindestens 100 %), in der weiten Fassung Eigenkapital und langfristiges Fremdkapital zusammen (Anlagendeckung II mindestens 100 %). Sie ist eine Faustregel ohne gesetzliche Grundlage.
Grundschuld
Recht an einem Grundstück, das im Grundbuch eingetragen wird und dem Berechtigten erlaubt, sich wegen einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu befriedigen, notfalls durch Zwangsversteigerung (§ 1191 Abs. 1 BGB). Anders als die Hypothek setzt sie keine bestimmte Forderung voraus; welchen Kredit sie sichert, regelt ein Sicherungsvertrag. Nach der Tilgung kann sie deshalb für neue Kredite genutzt werden.
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung – Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen zur Ermittlung des Periodenerfolgs.
Herstellungskosten
Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand im eigenen Betrieb herzustellen, zu erweitern oder wesentlich zu verbessern, etwa Erzeugnisse oder selbst gebaute Anlagen (§ 255 Abs. 2 HGB). Pflicht sind Material- und Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung und angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten samt fertigungsbedingter Abschreibungen; allgemeine Verwaltungskosten und bestimmte Sozialaufwendungen sind erlaubt, Forschungs- und Vertriebskosten verboten. Nicht zu verwechseln mit den Herstellkosten der Kostenrechnung, die auch kalkulatorische Kosten enthalten können.
Höchstwertprinzip
Bewertungsregel für Schulden als Gegenstück zum Niederstwertprinzip: Von zwei möglichen Werten wird der höhere angesetzt. Eine Verbindlichkeit in fremder Währung mit mehr als einem Jahr Restlaufzeit steht so mit dem höheren Wert aus Entstehung und Stichtag in der Bilanz; ein nicht realisierter Kursgewinn bleibt unberücksichtigt.
Imparitätsprinzip
Bewertungsgrundsatz, der sich aus dem Vorsichtsprinzip ergibt (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Noch nicht verwirklichte Gewinne und Verluste behandelt man ungleich. Ein drohender Verlust gehört schon in den Abschluss, wenn seine Ursache am Bilanzstichtag besteht; man darf davon auch erst später erfahren, solange der Abschluss noch nicht aufgestellt ist. Ein erwarteter Gewinn zählt dagegen nur, wenn er am Bilanzstichtag bereits verwirklicht ist. Dreifach wirkt sich das aus: Ist ein Vermögensgegenstand weniger wert geworden, setzt man ihn unter den Voraussetzungen des Niederstwertprinzips niedriger an; Schulden stehen mit dem höheren von zwei möglichen Werten in der Bilanz (Höchstwertprinzip); für drohende Verluste aus Verträgen, die noch keine Seite erfüllt hat, bildet man Rückstellungen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Innenfinanzierung
Finanzierung aus Mitteln, die im Unternehmen selbst erwirtschaftet oder freigesetzt werden, vor allem über die Umsatzerlöse: einbehaltene Gewinne (Selbstfinanzierung), verdiente Abschreibungen, Rückstellungen und Erlöse aus dem Verkauf nicht mehr benötigten Vermögens. Bei der Außenfinanzierung kommt das Kapital dagegen von außen, als Einlage der Eigentümer (Beteiligungsfinanzierung) oder als Kredit (Kreditfinanzierung). Die Einteilung nach der Herkunft der Mittel ist unabhängig davon, ob Eigen- oder Fremdkapital entsteht: Finanzierung aus Rückstellungen etwa ist Innen- und zugleich Fremdfinanzierung.
Inventar
Ausführliches Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert (Ergebnis der Inventur).
Inventur
Körperliche und buchmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zu einem Stichtag.
Inventurdifferenz
Abweichung zwischen dem Istbestand laut Inventur und dem Sollbestand laut Buchführung. Ist weniger vorhanden als gebucht, liegt ein Minderbestand vor, ist mehr vorhanden, ein Mehrbestand. Die Buchführung wird an den Istbestand angepasst. Nicht zu verwechseln mit der Bestandsveränderung zwischen Anfangs- und Schlussbestand.
Jahresabschluss
Abschluss eines Geschäftsjahrs aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB); er informiert zum Beispiel Eigentümer, Gläubiger und Finanzamt über Vermögen, Schulden und Erfolg. Kapitalgesellschaften und die typische GmbH & Co. KG (§ 264a HGB) erweitern ihn um einen Anhang, der die Posten erläutert; Kleinstkapitalgesellschaften dürfen unter Voraussetzungen darauf verzichten. Mittelgroße und große Gesellschaften dieser Art stellen daneben einen Lagebericht auf, der nicht zum Jahresabschluss gehört (§ 264 Abs. 1 HGB).
Kapitalbedarf
Kapital, das ein Vorhaben wie eine Gründung oder Erweiterung bindet, bis es über die Umsatzerlöse zurückfließt. Er besteht aus dem Anlagekapitalbedarf für Anlagegüter einschließlich Nebenkosten und dem Umlaufkapitalbedarf für die laufenden Auszahlungen bis zum Zahlungseingang der Kunden.
Kapitalbindungsdauer
Zeitraum, in dem eine Auszahlung im Unternehmen gebunden ist, vom Abfluss des Geldes bis zum Zahlungseingang des Kunden. Für Rohstoffe: Lagerdauer der Rohstoffe plus Fertigungsdauer plus Lagerdauer der Fertigerzeugnisse plus Kundenziel minus Lieferantenziel.
Leverage-Effekt
Hebelwirkung des Fremdkapitals auf die Eigenkapitalrentabilität: Liegt die Gesamtkapitalrentabilität über dem Zinssatz für das Fremdkapital, steigt die Eigenkapitalrentabilität, wenn ein Unternehmen mehr Fremdkapital einsetzt. Liegt sie darunter, sinkt die Eigenkapitalrentabilität.
Liquidität
Fähigkeit, fällige Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen zu können.
Liquiditätsplan
Vorschau auf die erwarteten Einzahlungen und Auszahlungen der nächsten Wochen oder Monate, nach Perioden gegliedert (auch Finanzplan). Je Periode ergibt der Anfangsbestand an Zahlungsmitteln plus Einzahlungen minus Auszahlungen den voraussichtlichen Endbestand, der als Anfangsbestand in die nächste Periode übergeht. Ein negativer Wert zeigt einen Engpass früh an, sodass das Unternehmen rechtzeitig z. B. einen Kredit vereinbaren, Auszahlungen verschieben oder Forderungen schneller einziehen kann; Überschüsse lassen sich anlegen.
Liquiditätsreserve
Bestand an Zahlungsmitteln, den ein Unternehmen über den geplanten Bedarf hinaus hält, um unvorhergesehene Auszahlungen oder verspätete Einzahlungen auffangen zu können. Sie wird im Liquiditätsplan als Mindestbestand vorgegeben.
Niederstwertprinzip
Bewertungsregel: Ist der Wert eines Vermögensgegenstands am Bilanzstichtag unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den fortgeführten Buchwert gesunken, wird unter bestimmten Voraussetzungen der niedrigere Wert angesetzt. Im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip: Es muss immer auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis oder beizulegenden Wert abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 HGB). Im Anlagevermögen gilt das gemilderte: Pflicht nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung, bei Finanzanlagen Wahlrecht auch bei vorübergehender (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB).
Passive Rechnungsabgrenzung
Posten auf der Passivseite der Bilanz für Einnahmen, die vor dem Bilanzstichtag eingegangen sind, aber Ertrag für einen bestimmten Zeitraum nach dem Stichtag sind, zum Beispiel im Dezember erhaltene Miete für Januar (§ 250 Abs. 2 HGB). So wird der Ertrag dem Geschäftsjahr zugeordnet, zu dem er wirtschaftlich gehört; im neuen Jahr wird der Posten als Ertrag aufgelöst. Es ist ein transitorischer Posten, weil die Einnahme im alten und der Ertrag im neuen Jahr liegt.
Pauschalwertberichtigung
Wertberichtigung für das allgemeine Ausfallrisiko der einwandfreien Forderungen, mit einem Prozentsatz aus Erfahrungswerten vom Nettobetrag der Forderungen, die nicht schon einzeln wertberichtigt sind. Am nächsten Bilanzstichtag wird sie an den neuen Forderungsbestand angepasst: Eine Erhöhung ist Aufwand, eine Herabsetzung Ertrag.
Realisationsprinzip
Bewertungsgrundsatz, nach dem Gewinne erst ausgewiesen werden dürfen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Realisiert ist ein Gewinn in der Regel, wenn die Lieferung oder Leistung erbracht ist und damit der Anspruch auf das Entgelt feststeht; auf den Zahlungseingang kommt es nicht an. Deshalb dürfen Vermögensgegenstände höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, auch wenn ihr Marktwert gestiegen ist (§ 253 Abs. 1 HGB).
Rentabilität
Verhältnis einer Erfolgsgröße zu einer Bezugsgröße in Prozent: Gewinn zum Eigenkapital (Eigenkapitalrentabilität), Gewinn plus Fremdkapitalzinsen zum Gesamtkapital (Gesamtkapitalrentabilität) oder Gewinn zum Umsatz (Umsatzrentabilität).
Return on Investment (ROI)
Kennzahl der Erfolgsanalyse: Umsatzrentabilität mal Kapitalumschlag, gleichbedeutend mit Gewinn geteilt durch Gesamtkapital mal 100. Sie zeigt, ob die Rendite eher aus der Gewinnspanne oder aus dem schnellen Umschlag des Kapitals kommt.
Rückstellung
Passivposten für wahrscheinliche Verpflichtungen, deren Bestehen oder Höhe noch offen ist (oft auch der Zeitpunkt), und für Verluste, die aus noch nicht erfüllten Verträgen (schwebenden Geschäften) drohen. Vorgeschrieben ist dieser Posten auch für unterbliebene Instandhaltung oder Abraumbeseitigung, die im neuen Geschäftsjahr nachgeholt wird (Instandhaltung in den ersten drei Monaten), und für Gewährleistungen aus Kulanz (§ 249 Abs. 1 HGB); zu anderen Zwecken ist er unzulässig (§ 249 Abs. 2 HGB).
Selbstfinanzierung
Innenfinanzierung durch Gewinne, die im Unternehmen bleiben, statt ausgeschüttet oder entnommen zu werden; sie stärkt das Eigenkapital, ohne dass neue Geldgeber nötig sind. Offen ist sie, wenn der einbehaltene Gewinn in der Bilanz sichtbar wird, z. B. als Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) oder als höheres Kapitalkonto des Inhabers. Still ist sie, wenn durch vorsichtige Bewertung, etwa niedrig angesetztes Vermögen oder hoch angesetzte Rückstellungen, stille Reserven entstehen und ein Teil des Gewinns in der Bilanz nicht erscheint.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Bürgschaft, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Gläubiger kann ihn deshalb sofort zur Zahlung auffordern, sobald die Hauptschuld fällig ist und nicht bezahlt wird, ohne zuerst gegen den Schuldner zu klagen oder zu vollstrecken. Ist die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft, gilt das ohne Verzicht (§ 349 HGB).
Sicherungsübereignung
Kreditsicherheit, bei der der Kreditnehmer dem Kreditgeber das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt, die Sache aber anders als beim Pfand behält und weiter nutzt, z. B. ein Fahrzeug oder eine Maschine. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kreditnehmer die Sache für den Kreditgeber besitzt; dieser wird mittelbarer Besitzer (Besitzkonstitut, § 930 BGB). Zahlt der Kreditnehmer nicht, darf der Kreditgeber die Sache verwerten; nach vollständiger Tilgung bekommt der Kreditnehmer das Eigentum zurück.
Sonstige Forderungen
Sammelposten für Forderungen, die nicht aus Lieferungen und Leistungen stammen, etwa Erstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt oder Vorschüsse an Beschäftigte; in der Bilanz stehen sie unter den sonstigen Vermögensgegenständen (§ 266 Abs. 2 B. II. 4 HGB). Bei der zeitlichen Abgrenzung erfasst man hier Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahrs, die erst im neuen Jahr bezahlt werden, etwa Dezemberzinsen, die im Januar gutgeschrieben werden (antizipativer Posten, § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Das Gegenstück für Aufwendungen, die erst im neuen Jahr bezahlt werden, sind die sonstigen Verbindlichkeiten.
Sonstige Verbindlichkeiten
Sammelposten für Verbindlichkeiten, die nicht aus Lieferungen und Leistungen, gegenüber Kreditinstituten oder aus Anzahlungen stammen, etwa noch abzuführende Steuern und Sozialabgaben (§ 266 Abs. 3 C. 8 HGB). Bei der zeitlichen Abgrenzung erfasst man hier Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahrs, deren Höhe feststeht, die aber erst im neuen Jahr bezahlt werden, zum Beispiel Dezemberzinsen, die im Januar abgebucht werden (antizipativer Posten).
Strukturbilanz
Für die Bilanzanalyse verdichtete Bilanz mit wenigen Gruppen, etwa Anlagevermögen, Vorräte, Forderungen und flüssige Mittel sowie Eigenkapital, lang- und kurzfristiges Fremdkapital, jeweils in Euro und in Prozent der Bilanzsumme und meist neben dem Vorjahr.
Tageswert
Wert eines Vermögensgegenstands am Bilanzstichtag, mit dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verglichen werden. Bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ist das in der Regel der Wiederbeschaffungspreis, bei Erzeugnissen der voraussichtliche Verkaufserlös abzüglich der Kosten bis zum Verkauf.
Umlaufvermögen
Vermögensgegenstände, die nicht dauerhaft im Betrieb bleiben: Vorräte, Forderungen, Kasse.
Umsatzkostenverfahren
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, bei der von den Umsatzerlösen die Herstellungskosten der verkauften Leistungen abgezogen werden; die übrigen Aufwendungen erscheinen nach Funktionsbereichen, vor allem als Vertriebskosten und allgemeine Verwaltungskosten (§ 275 Abs. 3 HGB). Bestandsveränderungen sind kein eigener Posten. Der Jahresüberschuss ist derselbe wie beim Gesamtkostenverfahren.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt für Ware, die der Käufer schon vor der Bezahlung weiterverkaufen oder verarbeiten darf: Er tritt die Forderung aus dem Weiterverkauf im Voraus an den Verkäufer ab (Vorausabtretung, § 398 BGB), und bei einer Verarbeitung soll der Verkäufer Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache werden (Verarbeitungsklausel). So bleibt der Verkäufer gesichert, obwohl er sein Eigentum an der gelieferten Ware durch Weiterverkauf oder Verarbeitung verliert. Davon zu unterscheiden ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt, bei dem das Eigentum erst übergeht, wenn außer dieser Ware auch weitere oder alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bezahlt sind.
Vorsichtsprinzip
Bewertungsgrundsatz für den Jahresabschluss: Ist ein Risiko oder Verlust bis zum Abschlussstichtag entstanden und absehbar, muss die Bewertung ihn erfassen, auch wenn er dem Unternehmen erst nach dem Stichtag, aber vor der Aufstellung des Abschlusses bekannt wird. Gewinne gehen dagegen erst in den Abschluss ein, wenn sie am Stichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Wertaufholung
Zuschreibung auf einen Vermögensgegenstand, der zuvor außerplanmäßig oder im Umlaufvermögen auf einen niedrigeren Stichtagswert abgeschrieben wurde, wenn die Gründe dafür entfallen sind (§ 253 Abs. 5 HGB). Sie ist Pflicht, nur beim entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert ist sie verboten. Obergrenze sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibungen, die bei abnutzbarem Anlagevermögen bis dahin angefallen wären.
Zweifelhafte Forderung
Forderung, deren Zahlungseingang unsicher geworden ist, etwa weil der Kunde trotz Mahnungen nicht zahlt oder in Zahlungsschwierigkeiten ist (dubiose Forderung). Sie wird auf ein eigenes Konto umgebucht und zum Abschluss mit dem wahrscheinlich eingehenden Betrag bewertet; der erwartete Ausfall wird nur vom Nettobetrag abgeschrieben oder einzeln wertberichtigt, die Umsatzsteuer bleibt zunächst unverändert. Erst wenn die Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich ist, wird auch die Umsatzsteuer berichtigt (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Alle Begriffe im Glossar