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Lernfeld 12: Personalprozesse planen, steuern und kontrollieren

Lernfeld für Industriekaufleute im 3. Ausbildungsjahr, nach dem Rahmenlehrplan der KMK vom 15.12.2023 (AO 2024).

Mit KI erstellt.

Kapitel
23
Lektionen
6
Aufgaben
103
Aufgaben-Generatoren
3
Ausbildungsjahr
3
Lernfeldstunden
80

Kapitel 1: Personalbedarf & -beschaffung

Kapitel 1 von 23

Lesezeit etwa 1 Minute

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Die Personalplanung sichert, dass die richtige Zahl qualifizierter Mitarbeiter zur richtigen Zeit verfügbar ist.

Personalbedarf

Der Bruttopersonalbedarf ist der gesamte Sollbestand. Davon zieht man das Personal ab, das zum Planungszeitpunkt voraussichtlich da ist: heutiger Bestand plus feststehende Zugänge minus absehbare Abgänge. Das Ergebnis ist der Nettopersonalbedarf. Ein positiver Wert nennt die Zahl der zu besetzenden Stellen, ein negativer zeigt eine Personalüberdeckung.

Personalbeschaffung

  • Intern: Versetzung, Beförderung, Mehrarbeit (günstig, motivierend).
  • Extern: Stellenanzeige, Jobportale, Agentur (größere Auswahl).

Auswahl

Bewerberauswahl über Unterlagen, Tests und Vorstellungsgespräch. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung.

Kapitel 2: Arbeitsrecht & Arbeitsvertrag

Kapitel 2 von 23

Lesezeit etwa 1 Minute

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Das Arbeitsrecht regelt die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Individual- und Kollektivarbeitsrecht

Individualarbeitsrecht betrifft den einzelnen Arbeitsvertrag; Kollektivarbeitsrecht Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Kündigung

  • Ordentliche Kündigung mit Frist (§ 622 BGB).
  • Außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund.
  • Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, wenn der Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer hat (Auszubildende zählen nicht, Teilzeitkräfte anteilig) und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG). Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt.

Tarifvertrag

Tarifverträge entstehen durch Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG): Gewerkschaften schließen sie mit Arbeitgeberverbänden (Verbandstarifvertrag) oder mit einem einzelnen Arbeitgeber (Firmen- oder Haustarifvertrag, § 2 Abs. 1 TVG); sie regeln Lohn (Lohntarifvertrag) und Rahmenbedingungen (Manteltarifvertrag).

Kapitel 3: Entgelt & Sozialversicherung

Kapitel 3 von 23

Lesezeit etwa 1 Minute

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Das Entgelt ist die Gegenleistung für die Arbeit.

Entgeltformen

  • Zeitlohn: nach Arbeitszeit.
  • Akkordlohn: nach Leistung/Stückzahl.
  • Prämienlohn: Grundlohn plus Prämie.

Vom Brutto zum Netto

Nettoentgelt = Bruttoentgelt − Lohnsteuer (− Soli/Kirchensteuer) − Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung.

Die 5 Zweige der Sozialversicherung

Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte. Wichtige Ausnahmen: Den Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren in der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitnehmer allein (§ 58 Abs. 1 SGB XI); in Sachsen trägt er in der Pflegeversicherung einen Prozentpunkt mehr als der Arbeitgeber (§ 58 Abs. 3 SGB XI); bei Auszubildenden mit höchstens 325 € im Monat zahlt der Arbeitgeber alles (§ 20 Abs. 3 SGB IV); im Übergangsbereich bis 2.000 € ist der Arbeitnehmeranteil geringer; das gilt nicht für Auszubildende (§ 20 Abs. 2 und 2a SGB IV). Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt für Beschäftigte der Arbeitgeber allein (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Personalzusatzkosten kommen zum Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit (Personalgrundkosten) hinzu, z. B. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung sind also Teil des Bruttoentgelts, zählen aber zu den Zusatzkosten.

Kapitel 4: Personal­entwicklung & Mitbestimmung

Kapitel 4 von 23

Lesezeit etwa 1 Minute

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Personalentwicklung qualifiziert und bindet Mitarbeiter.

Maßnahmen

On the job (am Arbeitsplatz, z. B. Einarbeitung) und off the job (Seminare, Schulungen).

Mitbestimmung

Der Betriebsrat (Betriebsverfassungsgesetz) vertritt die Belegschaft. In sozialen Angelegenheiten (z. B. Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze) hat er ein echtes Mitbestimmungsrecht (§ 87 BetrVG).

Personalkennzahlen

Fluktuationsquote und Krankenquote zeigen Stabilität und Belastung. Personalfreisetzung soll möglichst sozialverträglich erfolgen: zuerst Maßnahmen ohne Abbau des Bestands (Überstunden abbauen, Kurzarbeit, Versetzung), dann natürliche Fluktuation, Aufhebungsvertrag oder Vorruhestand. Kündigung nur als letztes Mittel; bei betriebsbedingter Kündigung gilt im Geltungsbereich des KSchG die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG), vor jeder Kündigung ist ein vorhandener Betriebsrat anzuhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG).

Kapitel 5: Rechenbeispiel: Brutto → Netto & Sozialversicherung

Kapitel 5 von 23

Lesezeit etwa 1 Minute

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So entsteht aus dem Bruttolohn das Nettoentgelt (Beispielwerte – die genauen Beitragssätze ändern sich jährlich).

Die 5 Zweige der Sozialversicherung

Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte. Wichtige Ausnahmen: Den Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren in der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitnehmer allein (§ 58 Abs. 1 SGB XI); in Sachsen trägt er in der Pflegeversicherung einen Prozentpunkt mehr als der Arbeitgeber (§ 58 Abs. 3 SGB XI); bei Auszubildenden mit höchstens 325 € im Monat zahlt der Arbeitgeber alles (§ 20 Abs. 3 SGB IV); im Übergangsbereich bis 2.000 € ist der Arbeitnehmeranteil geringer; das gilt nicht für Auszubildende (§ 20 Abs. 2 und 2a SGB IV). Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt für Beschäftigte der Arbeitgeber allein (§ 150 Abs. 1 SGB VII).

Beispielrechnung

Annahmen: Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer, durchschnittlicher Zusatzbeitrag der Krankenkassen, Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose und ohne Abschlag für mehrere Kinder, Beschäftigung außerhalb Sachsens.

Bruttolohn3.000,00 €
− Sozialversicherung (AN-Anteil 21,15 %, Stand 2026)634,50 €
− Lohnsteuer (Stand 2026, gerundeter Beispielwert)≈ 300,00 €
= Nettoentgelt≈ 2.065,50 €

Ein Solidaritätszuschlag fällt bei dieser Lohnsteuer nicht an. Wer mindestens 23 Jahre alt und kinderlos ist, zahlt 21,75 %, hier also 652,50 €.

Der Arbeitgeber trägt zusätzlich zum Bruttolohn seinen Anteil an der Sozialversicherung und den Beitrag zur Unfallversicherung. Beides zählt wie Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung zu den Personalzusatzkosten.

Kapitel 6: Rechenbeispiel: Akkordlohn

Kapitel 6 von 23

Lesezeit etwa 1 Minute

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Beim Akkordlohn richtet sich der Verdienst nach der Leistung.

Akkordrichtsatz und Normalleistung

Grundlohn 18 €/h, Akkordzuschlag 25 %.
Akkordrichtsatz = 18 € × 1,25 = 22,50 €/h.
Vorgabezeit 6 Minuten je Stück → Normalleistung = 60 ÷ 6 = 10 Stück je Stunde.

Lohn je Stück: Zeitakkord und Geldakkord

  • Zeitakkord: Minutenfaktor = 22,50 € ÷ 60 = 0,375 € je Minute; je Stück 6 × 0,375 € = 2,25 €.
  • Geldakkord: Stückgeldsatz = 22,50 € ÷ 10 Stück = 2,25 € je Stück.

Bei gleichen Vorgaben führen beide Wege zum selben Lohn: Der Zeitakkord rechnet mit Vorgabeminuten, der Geldakkord mit einem festen Betrag je Stück.

Verdienstvergleich

Bei Normalleistung fertigt der Mitarbeiter in 8 Stunden 80 Stück; das ergibt 80 × 2,25 € = 180 € (= Akkordrichtsatz 22,50 € × 8 h). Fertigt der Mitarbeiter in 8 Stunden 100 Stück (Leistungsgrad 125 %): Akkordlohn = 100 × 2,25 € = 225 €. Reiner Zeitlohn wäre 8 × 18 € = 144 €. Von den 81 € Unterschied stammen 36 € aus dem Akkordzuschlag, der schon bei Normalleistung gezahlt wird, und 45 € aus der Mehrleistung. Der Akkord belohnt also Mehrleistung – kann aber zu Qualitätsdruck führen.

Kapitel 7: Arbeitszeit & Arbeitsschutz

Kapitel 7 von 23

Lesezeit etwa 1 Minute

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Zahlreiche Gesetze schützen die Arbeitnehmer.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

  • Werktägliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden; bis zu 10 Stunden sind erlaubt, wenn der Durchschnitt über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen bei höchstens 8 Stunden je Werktag liegt (§ 3 ArbZG).
  • Nach Arbeitsende mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit (§ 5 ArbZG).
  • Ruhepausen: bei mehr als 6 bis 9 Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten, teilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten; länger als 6 Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause arbeiten (§ 4 ArbZG).

Weitere Schutzgesetze

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Gefährdungsbeurteilung, sichere Arbeitsbedingungen.
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Schutz Minderjähriger.
  • Mutterschutzgesetz und Bundesurlaubsgesetz (mindestens 24 Werktage Urlaub).

Kapitel 8: Personalbedarf planen: Bedarfsarten, Stellenplan und Arbeitnehmerüberlassung

Kapitel 8 von 23

Lesezeit etwa 4 Minuten

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Bevor ein Betrieb Stellen ausschreibt oder Leiharbeitskräfte anfordert, klärt die Personalbedarfsplanung, wie viele Beschäftigte er braucht (quantitativ), mit welchen Kenntnissen (qualitativ), ab wann (zeitlich) und in welcher Abteilung oder an welchem Standort (örtlich). Ausgangspunkt sind die Pläne der anderen Bereiche: Absatz- und Produktionsplan, Investitionen in neue Anlagen, geplante Umstellungen in der Verwaltung.

Arten des Personalbedarfs

BedarfsartUrsacheBeispiel
ErsatzbedarfBeschäftigte scheiden aus oder fallen längere Zeit aus.Ruhestand, Kündigung, Ende einer Befristung, Elternzeit
NeubedarfEs entstehen zusätzliche Stellen.zweite Schicht, neue Produktlinie, neue Aufgabe wie Nachhaltigkeitsberichte
NachholbedarfStellen aus dem bisherigen Plan sind noch unbesetzt.eine seit Monaten offene Stelle in der Instandhaltung
ReservebedarfUrlaub, Krankheit und Weiterbildung verringern die verfügbare Arbeitszeit.Aufschlag nach der durchschnittlichen Ausfallquote
Freisetzungsbedarf (Minderbedarf)Es werden weniger Stellen gebraucht als besetzt sind.Automatisierung, Auftragsrückgang

Manche Lehrbücher nennen außerdem den Zusatzbedarf: zusätzliches Personal nur für eine begrenzte Zeit, etwa für eine Auftragsspitze. Anders als beim Neubedarf entsteht dabei keine dauerhafte Stelle.

Einsatzbedarf und Reservebedarf ergeben zusammen den Bruttopersonalbedarf. Den Einsatzbedarf berechnet man oft mit Arbeitsmenge und Zeit je Einheit: Arbeitsmenge · Zeit je Einheit ÷ verfügbare Arbeitszeit je Vollzeitkraft. Zieht man vom Bruttobedarf den fortgeschriebenen Personalbestand ab, also den heutigen Bestand plus feststehende Zugänge minus absehbare Abgänge, bleibt der Nettopersonalbedarf (Kapitel „Personalbedarf & -beschaffung“).

Stellenplan und Stellenbesetzungsplan

Der Stellenplan zeigt je Abteilung alle Stellen, die das Unternehmen vorsieht, mit Bezeichnung, Zahl, Umfang (Vollzeit oder Teilzeit) und meist der Entgeltgruppe. Namen stehen darin nicht. Der Stellenbesetzungsplan ordnet jeder Stelle die Person zu, die sie innehat, und macht offene Stellen sichtbar. Für die Planung vergleicht die Personalabteilung den Stellenplan des nächsten Jahres mit der Besetzung, die sich bis dahin ergibt.

Beispiel

Die Montage hat heute 24 Planstellen, besetzt sind 23. Für das nächste Jahr sieht der Stellenplan wegen einer neuen Linie 26 Stellen vor. Zwei Monteure gehen in den Ruhestand, eine Monteurin wechselt nach dem Ende ihrer Befristung nicht weiter. Ein Auszubildender wird übernommen, und eine Mitarbeiterin kehrt aus der Elternzeit zurück; während der Elternzeit zählt sie nicht zu den 23 besetzten Stellen.

Fortgeschriebener Bestand: 23 + 2 − 3 = 22. Nettopersonalbedarf: 26 − 22 = 4 Stellen. Sie setzen sich zusammen aus 1 Stelle Nachholbedarf, 2 Stellen Neubedarf und 3 Stellen Ersatzbedarf, abzüglich der 2 feststehenden Zugänge.

Qualitative Planung: Anforderungen und Qualifikationen

Die qualitative Planung vergleicht das Anforderungsprofil einer Stelle mit dem Qualifikationsprofil der Beschäftigten, die dafür infrage kommen. Das Anforderungsprofil leitet sich aus der Stellenbeschreibung ab, etwa Fachkenntnisse, Erfahrung, Sprachkenntnisse und Belastbarkeit. Wo Anforderung und Qualifikation auseinanderfallen, entsteht eine Lücke. Der Betrieb schließt sie entweder durch Personalentwicklung, also Schulung, Einarbeitung oder Umschulung eigener Beschäftigter, oder durch Personalbeschaffung von außen. Entwicklung dauert länger, bindet aber die eigenen Leute; Beschaffung bringt das Wissen schneller ins Haus, kostet aber Suche und Einarbeitung.

Besteht ein Betriebsrat, unterrichtet ihn der Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend über die Personalplanung, vor allem über den heutigen und künftigen Bedarf und die geplanten Maßnahmen, und berät mit ihm darüber (§ 92 Abs. 1 BetrVG).

Arbeitnehmerüberlassung

Für einen Bedarf auf Zeit, etwa eine Auftragsspitze, kann der Betrieb Leiharbeitskräfte einsetzen. Bei der Arbeitnehmerüberlassung stehen drei Beteiligte zueinander in Beziehung:

  • Der Verleiher (Personaldienstleister) braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG). Er schließt den Arbeitsvertrag mit der Leiharbeitskraft und zahlt ihr das Entgelt samt Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Der Entleiher schließt mit dem Verleiher einen Überlassungsvertrag und zahlt ihm einen Stundensatz. Im Einsatzbetrieb gibt er die Arbeitsanweisungen.
  • Die Leiharbeitskraft arbeitet beim Entleiher, bleibt aber Arbeitnehmer des Verleihers.

Wichtige Grenzen: Dieselbe Leiharbeitskraft darf demselben Entleiher grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden; ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann anderes regeln (§ 1 Abs. 1b AÜG). Für die Zeit der Überlassung hat sie Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts, die vergleichbare Stammbeschäftigte des Entleihers erhalten (Gleichstellungsgrundsatz, § 8 Abs. 1 AÜG); ein Tarifvertrag darf davon abweichen, beim Entgelt aber grundsätzlich nur in den ersten neun Monaten (§ 8 Abs. 4 AÜG). Im bestreikten Betrieb dürfen Leiharbeitskräfte keine Arbeit von Streikenden übernehmen (§ 11 Abs. 5 AÜG). Hat der Entleiher in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, ist sein Betriebsrat vor dem Einsatz wie bei einer Einstellung zu beteiligen (§ 14 Abs. 3 AÜG, § 99 Abs. 1 BetrVG).

aus Sicht des EntleihersVorteileNachteile
Kostenkeine Kosten für Suche und Auswahl, kein Entgelt bei Ausfall der Leiharbeitskrafthöherer Stundensatz als bei eigenen Beschäftigten
Flexibilitätschnell verfügbar, Einsatz endet mit dem Überlassungsvertrag ohne KündigungHöchstdauer, Einarbeitung bei jedem Wechsel
BindungErprobung vor einer Übernahme möglichgeringere Bindung an den Betrieb, Wissen geht mit dem Einsatzende verloren

Kapitel 9: Stellenbeschreibung, Stellenausschreibung und Arbeitgebermarke

Kapitel 9 von 23

Lesezeit etwa 4 Minuten

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Steht fest, dass eine Stelle zu besetzen ist, beschreibt der Betrieb zuerst die Stelle selbst. Daraus entsteht die Stellenausschreibung, mit der er intern oder extern Bewerbungen gewinnt. Wie viele und welche Bewerbungen kommen, hängt auch davon ab, wie der Betrieb als Arbeitgeber wahrgenommen wird.

Stellenbeschreibung und Anforderungsprofil

Die Stellenbeschreibung beschreibt die Stelle unabhängig von der Person, die sie gerade besetzt. Übliche Bestandteile:

BestandteilInhalt
Bezeichnung und Ziel der Stellewofür die Stelle da ist, etwa „Sachbearbeitung Disposition: Material termingerecht und wirtschaftlich bereitstellen“
EinordnungAbteilung, unmittelbare Vorgesetzte, unterstellte Stellen
Stellvertretungwen die Stelleninhaberin vertritt (aktive Vertretung) und wer sie vertritt (passive Vertretung)
Aufgabendie regelmäßigen Tätigkeiten, oft mit ihrem Zeitanteil
Befugnisse und Verantwortungetwa Bestellungen bis zu einem festen Betrag, Unterschrift mit Handlungsvollmacht
AnforderungenAusbildung, Fachkenntnisse, Erfahrung, Sprachen, persönliche Fähigkeiten

Der Abschnitt Anforderungen bildet das Anforderungsprofil. Es dient als Maßstab für Ausschreibung und Auswahl. Später braucht der Betrieb die Stellenbeschreibung für Einarbeitung, Beurteilung und Eingruppierung. Ihr Nachteil: Sie veraltet schnell, wenn sich Aufgaben ändern, und muss deshalb regelmäßig angepasst werden.

Stellenausschreibung intern und extern

Eine interne Ausschreibung erscheint etwa im Intranet oder am Schwarzen Brett. Der Betriebsrat kann verlangen, dass Stellen vor der Besetzung allgemein oder für bestimmte Tätigkeiten im Betrieb ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG). Unterbleibt die verlangte Ausschreibung, darf er die Zustimmung zur Einstellung verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG). Eine externe Stellenanzeige erscheint auf der eigenen Karriereseite, in Jobbörsen, in sozialen Netzwerken oder bei der Agentur für Arbeit.

Eine vollständige Anzeige beantwortet fünf Fragen: Wer sind wir? Was ist zu tun? Was erwarten wir? Was bieten wir, etwa Entgelt nach Tarifvertrag, Arbeitszeit, mobiles Arbeiten, Weiterbildung? Wie und bis wann bewirbt man sich?

Die Ausschreibung darf niemanden wegen eines Merkmals nach § 1 AGG benachteiligen: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität (§ 11 AGG). Deshalb steht hinter der Bezeichnung „(m/w/d)“. Formulierungen wie „junges Team sucht Verstärkung bis 30 Jahre“ oder „Deutsch als Muttersprache“ deuten auf eine Benachteiligung wegen Alter oder Herkunft hin. Passend ist eine Anforderung an die Sache, etwa „sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“. Wer wegen eines solchen Merkmals benachteiligt wird, kann Schadensersatz und Entschädigung verlangen (§ 15 Abs. 1 und 2 AGG).

Die Ausschreibung auf Englisch

Sucht der Betrieb international oder für ein Team, das Englisch spricht, erscheint die Anzeige auch auf Englisch. Die Gliederung bleibt gleich:

DeutschEnglisch
Wir über unsAbout us
Deine AufgabenYour tasks
Dein ProfilYour profile
Wir bietenWhat we offer
So bewirbst du dichHow to apply
unbefristet, befristetpermanent, fixed-term
Vollzeit, Teilzeitfull-time, part-time
Bewerbungsschlussclosing date
Beispiel

Purchasing Clerk (m/f/d), full-time, permanent

Your tasks: You order production materials on time, compare offers and handle complaints with our suppliers.

Your profile: You have completed vocational training as an industrial clerk, you know how to work with an ERP system, and you communicate confidently in German and English.

What we offer: pay according to the collective agreement, flexible working hours, two days of mobile work per week.

How to apply: Please send your CV and certificates via our careers page by 15 January.

Achte im Englischen auf neutrale Bezeichnungen wie „clerk“ oder „manager“ und auf den Zusatz „(m/f/d)“.

Arbeitgebermarke

Die Arbeitgebermarke ist das Bild, das Beschäftigte und Bewerbende vom Betrieb als Arbeitgeber haben. Wer sie planmäßig aufbaut, spricht von Employer Branding. Kern ist ein Arbeitgeberversprechen: Was bietet der Betrieb, was andere nicht bieten? Das kann ein sicherer Arbeitsplatz in einem Familienunternehmen sein, eine gute Ausbildung mit hoher Übernahmequote oder flexible Arbeitszeiten.

  • Nach außen: Karriereseite mit echten Einblicken, Beiträge von Beschäftigten in sozialen Netzwerken, Ausbildungsmessen, Kooperationen mit Schulen und Hochschulen, Antworten auf Bewertungen in Arbeitgeberportalen.
  • Nach innen: gute Einarbeitung, faire Führung, Weiterbildung, Mitarbeiterempfehlungen mit Prämie.

Ob die Marke wirkt, zeigen Kennzahlen wie Bewerbungen je Stelle, Zeit bis zur Besetzung, Fluktuationsquote und die Bewertungen in Portalen. Glaubwürdig bleibt die Marke nur, wenn der Arbeitsalltag hält, was Anzeigen und Karriereseite versprechen; sonst verlassen neue Beschäftigte den Betrieb rasch wieder.

Kapitel 10: Arbeitnehmerschutz: Entgeltfortzahlung, Urlaub, Teilzeit, Befristung und Mutterschutz

Kapitel 10 von 23

Lesezeit etwa 5 Minuten

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Neben dem Arbeitszeitgesetz (Kapitel „Arbeitszeit & Arbeitsschutz“) regeln vier Gesetze Fragen, die in der Personalabteilung jede Woche vorkommen: Wer bezahlt Krankheitstage? Wie viel Urlaub steht jemandem zu? Darf eine Stelle befristet besetzt werden? Was gilt bei einer Schwangerschaft? Von den meisten ihrer Regeln darf ein Arbeitsvertrag nicht zum Nachteil der Beschäftigten abweichen; Arbeits- und Tarifverträge dürfen mehr gewähren.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG)

Wer durch Krankheit ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig ist, erhält vom Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das Entgelt weiter (§ 3 Abs. 1 EFZG), und zwar in voller Höhe des regelmäßigen Entgelts; Überstundenvergütung zählt nicht mit (§ 4 Abs. 1 und 1a EFZG). Der Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen besteht (§ 3 Abs. 3 EFZG). Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich zu melden. Dauert sie länger als drei Kalendertage, muss sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt sein (§ 5 Abs. 1 EFZG); bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die Bescheinigung bei der Krankenkasse ab.

Jede neue Krankheit löst einen neuen Anspruch von bis zu sechs Wochen aus. Bei derselben Krankheit werden die Zeiten zusammengerechnet. Neu entsteht der Anspruch erst, wenn der Beschäftigte zwischendurch mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zahlt die Krankenkasse Krankengeld (§ 44 SGB V).

Beispiel

Ein Lagerist fehlt wegen eines Bandscheibenleidens vier Wochen, kehrt zurück und wird sieben Wochen später wegen desselben Leidens erneut krankgeschrieben, diesmal für fünf Wochen. Sechs Monate sind nicht vergangen, also zählen beide Zeiten zusammen. Der Arbeitgeber zahlt beim zweiten Mal nur noch zwei Wochen, danach erhält der Lagerist Krankengeld. Eine Grippe dazwischen wäre eine neue Krankheit mit eigenem Anspruch.

Urlaub (BUrlG)

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Kalenderjahr; Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, also auch der Samstag (§ 3 BUrlG). Wer weniger Tage in der Woche arbeitet, rechnet um: Urlaubstage = 24 · Arbeitstage je Woche ÷ 6. Bei einer Fünftagewoche sind das 20, bei einer Dreitagewoche 12 Arbeitstage. Den vollen Anspruch gibt es erstmals nach sechs Monaten Wartezeit (§ 4 BUrlG). Wer die Wartezeit im Kalenderjahr nicht mehr erfüllt oder vorher ausscheidet, erhält für jeden vollen Monat ein Zwölftel (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Dasselbe gilt, wenn jemand nach erfüllter Wartezeit schon in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs ausscheidet (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG); wer erst in der zweiten Jahreshälfte geht, behält den vollen Jahresurlaub. Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).

Der Arbeitgeber berücksichtigt die Wünsche der Beschäftigten, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe oder vorrangigen Wünsche anderer entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Urlaub ist im laufenden Jahr zu nehmen; aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen wird er übertragen und muss dann bis zum 31. März genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nach der Rechtsprechung verfällt er nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Wird jemand im Urlaub krank und weist das ärztlich nach, zählen diese Tage nicht als Urlaub (§ 9 BUrlG). Endet das Arbeitsverhältnis, wird offener Urlaub in Geld abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Teilzeit und Befristung (TzBfG)

Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden; sie erhalten Entgelt mindestens anteilig (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Wer länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, kann verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird. Den Wunsch meldet er spätestens drei Monate vor dem Beginn in Textform an; der Arbeitgeber kann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen (§ 8 TzBfG). Eine Rückkehr zur alten Arbeitszeit ist bei dieser Form nicht gesichert. Sicher ist sie bei der Brückenteilzeit für ein bis fünf Jahre bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern (§ 9a TzBfG).

Eine Befristung ist mit sachlichem Grund zulässig, etwa zur Vertretung oder für einen vorübergehenden Mehrbedarf (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Ohne sachlichen Grund darf ein neu eingestellter Beschäftigter bis zu zwei Jahre befristet beschäftigt werden; innerhalb dieser Zeit ist der Vertrag höchstens dreimal verlängerbar. War er bei demselben Arbeitgeber schon einmal beschäftigt, ist diese Befristung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Die Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart sein; sonst gilt der Vertrag als unbefristet (§ 14 Abs. 4, § 16 TzBfG). Ordentlich kündbar ist ein befristeter Vertrag nur, wenn das vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG).

Mutterschutz (MuSchG)

Die werdende Mutter soll dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag mitteilen, sobald sie davon weiß (§ 15 Abs. 1 MuSchG). Es gelten besondere Schutzregeln:

  • Schutzfristen: sechs Wochen vor der Entbindung nur, wenn sie ausdrücklich arbeiten will; acht Wochen nach der Entbindung gar nicht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen (§ 3 MuSchG).
  • Arbeitszeit: keine Mehrarbeit über 8,5 Stunden täglich, grundsätzlich keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr (§§ 4, 5 MuSchG); Gefährdungen am Arbeitsplatz sind zu beseitigen, sonst gilt ein Beschäftigungsverbot.
  • Kündigungsverbot: in der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung, wenn der Arbeitgeber davon weiß oder es innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfährt (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
  • Geld: In den Schutzfristen zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber einen Zuschuss bis zum bisherigen durchschnittlichen Nettoentgelt (§§ 19, 20 MuSchG); den Zuschuss erhält er über eine Umlage erstattet.

An den Mutterschutz kann sich die Elternzeit anschließen, die Mütter und Väter beim Arbeitgeber verlangen (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Elterngeld zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die Elterngeldstelle.

Kapitel 11: Kollektivarbeitsrecht: Tarifvertrag, Arbeitskampf und Mitbestimmung im Aufsichtsrat

Kapitel 11 von 23

Lesezeit etwa 5 Minuten

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Das Kollektivarbeitsrecht regelt Arbeitsbedingungen für viele Beschäftigte zugleich. Es hat zwei Ebenen: Auf der überbetrieblichen Ebene schließen Gewerkschaften und Arbeitgeberseite Tarifverträge, notfalls nach einem Arbeitskampf. Im Betrieb schließen Arbeitgeber und Betriebsrat Betriebsvereinbarungen. Dazu kommt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat großer Kapitalgesellschaften.

Tarifvertrag: Arten, Bindung und Wirkung

Nach dem Inhalt unterscheidet man den Entgelttarifvertrag (Höhe der Löhne und Gehälter, meist kurze Laufzeit), den Entgeltrahmentarifvertrag (Entgeltgruppen und ihre Merkmale) und den Manteltarifvertrag (Arbeitszeit, Urlaub, Zuschläge, Kündigungsfristen, meist mehrere Jahre). Nach den Partnern unterscheidet man den Verbandstarifvertrag mit einem Arbeitgeberverband und den Firmentarifvertrag mit einem einzelnen Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 TVG).

Tarifgebunden sind die Mitglieder der Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbands sowie ein Arbeitgeber, der den Tarifvertrag selbst abschließt (§ 3 Abs. 1 TVG). Für beiderseits Tarifgebundene gilt der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG). Abweichungen sind nur erlaubt, wenn der Tarifvertrag sie zulässt (Öffnungsklausel) oder wenn sie die Beschäftigten besserstellen (Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 TVG). Nach dem Ablauf wirkt er weiter, bis eine neue Abmachung ihn ersetzt (§ 4 Abs. 5 TVG). In der Praxis verweisen viele Arbeitsverträge auf den Tarifvertrag; dann gilt er auch für Beschäftigte, die nicht in der Gewerkschaft sind.

Für alle Arbeitgeber und Beschäftigten seiner Branche und Region, auch die nicht organisierten, gilt ein Tarifvertrag nach einer Allgemeinverbindlicherklärung. Sie spricht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf gemeinsamen Antrag beider Tarifvertragsparteien aus, im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss und nur, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 5 Abs. 1 und 4 TVG).

Friedenspflicht und Arbeitskampf

Solange ein Tarifvertrag läuft, gilt die Friedenspflicht: Über Fragen, die er regelt, darf nicht gestreikt und nicht ausgesperrt werden. Sie ergibt sich aus dem Tarifvertrag selbst und gilt nur für dessen Inhalt (relative Friedenspflicht). Will eine Seite etwas ändern, kündigt sie den Tarifvertrag zum Ende der Laufzeit. Danach verhandeln die Parteien; ein typischer Ablauf, wenn sie sich nicht einigen:

  1. Die Verhandlungen scheitern, eine vereinbarte Schlichtung bringt keine Einigung.
  2. Die Gewerkschaft lässt ihre Mitglieder in einer Urabstimmung über den Streik entscheiden; die nötige Mehrheit steht in ihrer Satzung.
  3. Streik und gegebenenfalls Aussperrung, danach neue Verhandlungen.
  4. Die Mitglieder stimmen in einer zweiten Urabstimmung über das Ergebnis ab, der neue Tarifvertrag wird abgeschlossen.

Schon während laufender Verhandlungen sind kurze Warnstreiks üblich, sobald die Friedenspflicht abgelaufen ist.

Gesetzlich geregelt ist der Arbeitskampf kaum; er beruht auf der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), seine Regeln stammen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ein Streik ist danach nur rechtmäßig, wenn eine Gewerkschaft ihn führt, er ein Ziel verfolgt, das in einem Tarifvertrag geregelt werden kann, keine Friedenspflicht besteht und er verhältnismäßig ist. Ein „wilder“ Streik ohne Gewerkschaft und ein politischer Streik sind rechtswidrig. Während des Streiks ruhen Arbeits- und Entgeltpflicht; Gewerkschaftsmitglieder erhalten Streikgeld von ihrer Gewerkschaft. Mit der Aussperrung schließt der Arbeitgeber Beschäftigte von der Arbeit und vom Entgelt aus; zulässig ist sie als verhältnismäßige Antwort auf einen Streik. Leiharbeitskräfte dürfen bestreikte Arbeit nicht übernehmen (§ 11 Abs. 5 AÜG).

Betriebsvereinbarung und Rangfolge

Die Betriebsvereinbarung ist der Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat; sie gilt unmittelbar und zwingend für die Beschäftigten des Betriebs (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Wie sie zustande kommt, steht im Kapitel zur Mitbestimmung. Für die Rangfolge gilt: Gesetz vor Tarifvertrag, Tarifvertrag vor Betriebsvereinbarung, Betriebsvereinbarung vor Arbeitsvertrag; eine niedrigere Ebene darf aber günstigere Regeln enthalten. Eine Ausnahme bildet der Tarifvorbehalt: Entgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, dürfen nicht Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein, außer der Tarifvertrag lässt es ausdrücklich zu (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Besserstellen kann der Arbeitgeber dann nur über den einzelnen Arbeitsvertrag.

Mitbestimmung im Aufsichtsrat

Die Unternehmensmitbestimmung gibt den Beschäftigten Sitze im Aufsichtsrat, der den Vorstand bzw. die Geschäftsführung überwacht. Sie ist zu unterscheiden von der betrieblichen Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

GesetzUnternehmenArbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
DrittelbeteiligungsgesetzAG, KGaA, GmbH, Genossenschaft mit in der Regel mehr als 500 bis 2.000 Arbeitnehmernein Drittel der Sitze
MitbestimmungsgesetzAG, KGaA, GmbH, Genossenschaft mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmerndie Hälfte der Sitze, darunter Vertreter der Gewerkschaften und eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter; bei Stimmengleichheit gibt in einer zweiten Abstimmung die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag, gewählt im Zweifel von der Anteilseignerseite
Montan-MitbestimmungsgesetzAG und GmbH im Bergbau und in der Eisen- und Stahlerzeugung mit mehr als 1.000 Arbeitnehmerndie Hälfte der Sitze, dazu ein weiteres neutrales Mitglied

Nach dem Mitbestimmungsgesetz und dem Montan-Mitbestimmungsgesetz gehört dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung außerdem ein Arbeitsdirektor an, der in der Regel für Personal und Soziales zuständig ist (§ 33 MitbestG, § 13 Montan-MitbestG).

Beispiel

Die Bergmoor Kältetechnik GmbH hat 640 Beschäftigte. Sie muss einen Aufsichtsrat bilden, in dem ein Drittel der Sitze auf Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten entfällt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 DrittelbG). Wächst sie auf mehr als 2.000 Beschäftigte, gilt das Mitbestimmungsgesetz mit einem Aufsichtsrat aus 12 Mitgliedern, davon 6 für die Beschäftigten (§ 7 Abs. 1 MitbestG).

Kapitel 12: Betriebsrat und JAV: Wahl, Beteiligungs­rechte und Betriebsvereinbarung

Kapitel 12 von 23

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Im Betrieb vertritt der Betriebsrat die Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) die Jugendlichen und Auszubildenden. Beide arbeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zusammen (§ 2 Abs. 1 BetrVG); Arbeitskämpfe zwischen ihnen sind verboten (§ 74 Abs. 2 BetrVG). Für leitende Angestellte gilt das Gesetz grundsätzlich nicht (§ 5 Abs. 3 BetrVG).

Betriebsrat: Wahl und Größe

Einen Betriebsrat können die Beschäftigten wählen, wenn der Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer hat, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Wählen darf, wer mindestens 16 Jahre alt ist; Leiharbeitskräfte dürfen mitwählen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG). Gewählt werden kann, wer mindestens 18 Jahre alt ist und dem Betrieb seit sechs Monaten angehört (§ 8 Abs. 1 BetrVG). Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1, § 21 BetrVG). Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten (§ 9 BetrVG), zum Beispiel 1 Mitglied bei 5 bis 20 Wahlberechtigten, 5 Mitglieder bei 51 bis 100 und 9 bei 201 bis 400 Arbeitnehmern. Die Kosten der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG); ordentlich kündigen darf er Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich nicht (§ 15 Abs. 1 KSchG).

Abgestufte Beteiligungsrechte

Wie stark der Betriebsrat mitreden kann, hängt von der Angelegenheit ab. Die Rechte bauen aufeinander auf:

StufeWas der Betriebsrat kannBeispiele
Unterrichtungrechtzeitig und umfassend informiert werdenPersonalplanung (§ 92), Planung neuer Anlagen und Arbeitsplätze (§ 90), wirtschaftliche Lage über den Wirtschaftsausschuss in Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern (§ 106)
BeratungVorschläge machen, die der Arbeitgeber mit ihm erörtern mussPersonalplanung (§ 92 Abs. 1 Satz 2), Gestaltung von Arbeitsplätzen (§ 90 Abs. 2), geplante Betriebsänderung (§ 111)
Anhörungvor der Maßnahme gehört werden; ohne Anhörung ist sie unwirksamjede Kündigung (§ 102)
Zustimmungsverweigerungaus Gründen, die das Gesetz nennt, die Zustimmung verweigernEinstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung in Unternehmen mit mehr als 20 Wahlberechtigten (§ 99)
echte Mitbestimmunggleichberechtigt mitentscheiden, auch selbst Regelungen verlangen; ohne Einigung entscheidet die Einigungsstellesoziale Angelegenheiten wie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachung, Entlohnungsgrundsätze, Akkord- und Prämiensätze (§ 87 Abs. 1); Sozialplan (§ 112)

Bei einer Kündigung äußert der Betriebsrat Bedenken innerhalb einer Woche, bei einer fristlosen Kündigung innerhalb von drei Tagen (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Sein Widerspruch verhindert die Kündigung nicht, kann der gekündigten Person aber einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses geben (§ 102 Abs. 3 und 5 BetrVG). Bei einer Einstellung muss er die Zustimmung innerhalb einer Woche schriftlich und mit Gründen verweigern, sonst gilt sie als erteilt; der Arbeitgeber kann die verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen (§ 99 Abs. 3 und 4 BetrVG). In wirtschaftlichen Fragen wie Produkten, Preisen und Investitionen entscheidet der Arbeitgeber allein.

Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle

Was Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam regeln, halten sie in einer Betriebsvereinbarung fest. Beide beschließen sie gemeinsam, legen sie schriftlich nieder und unterschreiben sie; der Arbeitgeber macht sie im Betrieb zugänglich (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Sie gilt unmittelbar und zwingend für alle Beschäftigten des Betriebs außer den leitenden Angestellten (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Typische Inhalte sind Gleitzeit, mobiles Arbeiten, Zeiterfassung, Urlaubsplanung oder eine Kantinenordnung. Ohne andere Abrede ist sie mit einer Frist von drei Monaten kündbar (§ 77 Abs. 5 BetrVG). In Angelegenheiten der echten Mitbestimmung gilt sie danach weiter, bis eine neue Abmachung sie ersetzt (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Was der Tarifvertrag regelt, bleibt ihr verschlossen (Tarifvorbehalt, § 77 Abs. 3 BetrVG).

Einigen sich beide Seiten in einer Frage der echten Mitbestimmung nicht, entscheidet die Einigungsstelle. Sie besteht aus gleich vielen Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitz; ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 76, § 87 Abs. 2 BetrVG).

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Eine JAV wird gewählt, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht und in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer unter 18 Jahren oder Auszubildende arbeiten (§ 60 Abs. 1 BetrVG). Wählen dürfen alle aus diesem Kreis; wählbar sind Beschäftigte unter 25 Jahren und Auszubildende jeden Alters, aber keine Betriebsratsmitglieder (§ 61 BetrVG). Gewählt wird alle zwei Jahre zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November (§ 64 Abs. 1 BetrVG). Die Größe reicht von einem Mitglied bei 5 bis 20 Wahlberechtigten bis zu 15 Mitgliedern (§ 62 BetrVG).

Die JAV verhandelt nicht selbst mit dem Arbeitgeber. Sie beantragt Maßnahmen beim Betriebsrat, vor allem in der Ausbildung und bei der Übernahme, wacht über die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen zugunsten ihrer Gruppe und nimmt Anregungen entgegen (§ 70 Abs. 1 BetrVG). Ein Mitglied darf an jeder Betriebsratssitzung teilnehmen, die ganze JAV, wenn ein Punkt ihre Gruppe besonders betrifft; überwiegend betroffene Beschlüsse stimmt sie mit ab (§ 67 BetrVG).

Ein Auszubildender in der JAV ist bei der Übernahme geschützt: Will der Arbeitgeber ihn nach der Prüfung nicht übernehmen, muss er das drei Monate vor dem Ende der Ausbildung schriftlich mitteilen. Verlangt der Auszubildende in den letzten drei Monaten schriftlich die Weiterbeschäftigung, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 78a Abs. 1 und 2 BetrVG). Davon befreien kann nur das Arbeitsgericht, wenn die Übernahme dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist (§ 78a Abs. 4 BetrVG).

Beispiel

Ein Industriebetrieb beschäftigt 14 Auszubildende, davon drei unter 18 Jahren. Ein Betriebsrat besteht. Wählen dürfen alle 14, gewählt werden können alle 14, soweit sie nicht dem Betriebsrat angehören, und weil es 5 bis 20 Wahlberechtigte sind, hat die JAV ein Mitglied.

Kapitel 13: Prämienlohn und Provision

Kapitel 13 von 23

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Neben Zeitlohn und Akkordlohn (Kapitel „Rechenbeispiel: Akkordlohn“) gibt es zwei weitere Formen, die Leistung zu bezahlen: den Prämienlohn in Fertigung und Verwaltung und die Provision im Vertrieb.

Prämienlohn

Beim Prämienlohn erhält die beschäftigte Person einen festen Grundlohn, meist als Zeitlohn, und zusätzlich eine Prämie für eine messbare Leistung, die über eine vereinbarte Bezugsgröße hinausgeht. Anders als beim Akkord bleibt der Grundlohn auch bei schwacher Leistung gesichert, und die Prämie kann andere Ziele belohnen als die reine Menge:

PrämienartbelohntBezugsgröße zum Beispiel
Mengenprämiehöhere StückzahlGutteile über einer Mindestmenge je Monat
Qualitätsprämieweniger FehlerAusschussquote unter einem Grenzwert
Ersparnisprämiesparsamen VerbrauchMaterial- oder Energieverbrauch je Stück
Nutzungsgradprämiegute AuslastungLaufzeit einer Anlage im Verhältnis zur geplanten Zeit
Terminprämiepünktliche ErledigungAnteil der Aufträge, die zum zugesagten Termin fertig sind

Prämienlohn passt dort, wo die Menge nicht allein von der beschäftigten Person abhängt, etwa an Anlagen mit vorgegebenem Takt, oder wo Qualität und Sorgfalt wichtiger sind als Tempo. Die Prämie ist oft nach oben begrenzt, damit niemand Sicherheit oder Gesundheit für mehr Geld riskiert. Ein Nachteil: Die Bezugsgrößen müssen genau gemessen werden, und eine Prämie, die selten erreicht wird, motiviert kaum. Besteht ein Betriebsrat, bestimmt er bei Entlohnungsgrundsätzen sowie bei Akkord- und Prämiensätzen mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG).

Beispiel

Ein Maschinenbediener erhält 18,40 € Grundlohn je Stunde und arbeitet im Monat 160 Stunden: 18,40 € × 160 = 2.944,00 €. Die Qualitätsprämie beträgt 6 % des Grundlohns, wenn die Ausschussquote unter 2,0 % liegt, und 10 %, wenn sie unter 1,0 % liegt. Im Mai liegt seine Quote bei 1,4 %. Prämie: 2.944,00 € × 6 % = 176,64 €. Bruttolohn: 2.944,00 € + 176,64 € = 3.120,64 €.

Provision

Die Provision ist ein Anteil am Wert der Geschäfte, die jemand vermittelt oder abschließt. Angestellte im Außendienst (Reisende) erhalten meist ein festes Monatsgehalt, das Fixum, und zusätzlich eine Provision; beides ist Arbeitsentgelt und unterliegt Lohnsteuer und Sozialversicherung. Selbstständige Handelsvertreter erhalten in der Regel nur Provision und stellen sie dem Unternehmen in Rechnung.

Für die Berechnung gelten die Regeln des Handelsgesetzbuchs zum Handelsvertreter auch für angestellte Reisende (§ 65 HGB), soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt:

  • Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Kunde zu zahlen hat (§ 87b Abs. 2 Satz 1 HGB).
  • Skonto, das der Kunde bei der Zahlung abzieht, mindert die Bemessungsgrundlage nicht (§ 87b Abs. 2 Satz 2 HGB).
  • Auch die Umsatzsteuer wird nicht abgezogen, wenn sie nur wegen der Steuervorschriften gesondert auf der Rechnung steht (§ 87b Abs. 2 Satz 3 HGB). Ohne abweichende Vereinbarung zählt also der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer.
  • Der Anspruch entsteht, sobald das Unternehmen das Geschäft ausführt; zahlt der Kunde nicht, entfällt er (§ 87a Abs. 1 und 2 HGB).

In Arbeits- und Handelsvertreterverträgen wird meist der Nettoumsatz ohne Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage vereinbart. Die Beispiele und Aufgaben hier setzen eine solche Vereinbarung voraus.

Beispiel

Eine Außendienstmitarbeiterin erhält 2.400,00 € Fixum und laut Arbeitsvertrag 3 % Provision auf den Nettoumsatz. Im März vermittelt sie Aufträge über 68.500,00 € netto. Provision: 68.500,00 € × 3 % = 2.055,00 €. Bruttoentgelt: 2.400,00 € + 2.055,00 € = 4.455,00 €.

Der Vorteil der Provision: Die Kosten des Vertriebs steigen nur, wenn auch der Umsatz steigt. Der Nachteil: Wer nur nach Umsatz bezahlt wird, vernachlässigt leicht Beratung, Service und Kunden mit kleinen Aufträgen. Viele Betriebe koppeln die Provision deshalb an den Deckungsbeitrag statt an den Umsatz oder ergänzen sie um Ziele wie Kundenzufriedenheit.

Kapitel 14: Entgeltabrechnung 2026: Steuerklassen, Sozialversicherung, Sachbezug und VL

Kapitel 14 von 23

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Die Entgeltabrechnung zeigt jeden Monat, wie aus dem vereinbarten Gehalt der Betrag wird, der auf dem Konto ankommt. Das Grundschema steht im Kapitel „Entgelt & Sozialversicherung“; hier geht es um alle Bausteine, die in einer vollständigen Abrechnung vorkommen. Alle Sätze und Grenzen gelten für 2026.

Steuerliche Abzüge: Steuerklasse, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer

Der Arbeitgeber ruft die Lohnsteuerabzugsmerkmale der beschäftigten Person elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab (ELStAM, § 39e EStG): Steuerklasse, Kinderfreibeträge und Religionszugehörigkeit. Nach der Steuerklasse richtet sich, wie viel Lohnsteuer er einbehält (§ 38b Abs. 1 EStG):

Steuerklassefür wen
ILedige, Geschiedene und dauernd getrennt Lebende
IIwie I, aber alleinerziehend mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
IIIVerheiratete, wenn beide gemeinsam beantragen, dass der Ehepartner in Klasse V eingereiht wird; das geht auch, wenn er keinen Arbeitslohn bezieht
IVVerheiratete (Regelfall, nach der Heirat automatisch), auch wenn ein Ehepartner keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag auf III und V gestellt ist
VVerheiratete, deren Ehepartner Klasse III hat
VIzweites und jedes weitere Arbeitsverhältnis

Die Lohnsteuer liest das Abrechnungsprogramm aus der Lohnsteuertabelle ab. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer, fällt aber erst oberhalb einer Freigrenze an; die meisten Beschäftigten zahlen ihn nicht mehr. Wer Mitglied einer Kirche ist, die Kirchensteuer erhebt, zahlt Kirchensteuer: 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Ländern.

Sozialversicherung: Sätze, Träger, Grenzen

ZweigBeitragssatz 2026Anteil ArbeitnehmerTräger
Krankenversicherung14,6 % plus Zusatzbeitrag der Kasse, im Durchschnitt 2,9 %7,3 % + 1,45 % = 8,75 %Krankenkassen, etwa AOK, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen
Pflegeversicherung3,6 %1,8 %; Kinderlose ab 23 Jahren 0,6 Prozentpunkte mehr, also 2,4 %Pflegekassen bei den Krankenkassen
Rentenversicherung18,6 %9,3 %Deutsche Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung2,6 %1,3 %Bundesagentur für Arbeit
Unfallversicherungje nach Gefahrklasse0 %, der Arbeitgeber zahlt alleinBerufsgenossenschaften, im öffentlichen Dienst Unfallkassen

In Sachsen trägt der Arbeitnehmer in der Pflegeversicherung 2,3 % statt 1,8 %. Eltern mit zwei und mehr Kindern unter 25 Jahren zahlen in der Pflegeversicherung weniger (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Den Gesamtbetrag der Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung schuldet der Arbeitgeber; er behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und überweist alles an die Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28e Abs. 1, § 28h Abs. 1 SGB IV). Den Beitrag zur Unfallversicherung zahlt er direkt an die Berufsgenossenschaft.

Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an. 2026 liegt sie in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 € im Monat (69.750 € im Jahr), in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 € im Monat (101.400 € im Jahr). Vom Entgelt darüber werden keine Beiträge erhoben. Davon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung von 77.400 € im Jahr. Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt darüber liegt, ist nicht mehr pflichtversichert und kann wählen, ob er freiwillig gesetzlich oder privat versichert ist. Die Pflicht endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Grenze überschritten wird, wenn das Entgelt auch über der Grenze des nächsten Jahres liegt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Minijobs bis 603 € und den Übergangsbereich von 603,01 € bis 2.000 € im Monat gelten eigene Regeln.

Sachbezug und vermögenswirksame Leistungen

Ein Sachbezug ist Arbeitslohn, der nicht in Geld besteht, etwa die private Nutzung eines Firmenwagens. Sein Wert, der geldwerte Vorteil, erhöht das steuer- und beitragspflichtige Brutto. Für einen Firmenwagen mit Verbrennungsmotor sind das im Monat 1 % des inländischen Bruttolistenpreises und für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zusätzlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG); für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten geringere Werte. Weil der Vorteil schon in Form des Wagens zugeflossen ist, wird er nach der Berechnung des Nettos wieder abgezogen. Kleine Sachbezüge wie Gutscheine bleiben bis zu einer monatlichen Freigrenze steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Vermögenswirksame Leistungen (VL) zahlt der Arbeitgeber nach Tarif- oder Arbeitsvertrag zusätzlich. Sie sind steuer- und beitragspflichtig und erhöhen deshalb das Brutto. Den ganzen Sparbetrag, also VL des Arbeitgebers und einen möglichen eigenen Anteil, überweist der Arbeitgeber direkt an einen Bausparvertrag oder Fondssparplan; er wird vom Netto abgezogen. Wer unter bestimmten Einkommensgrenzen bleibt, erhält vom Finanzamt eine Arbeitnehmer-Sparzulage (Fünftes Vermögensbildungsgesetz).

Die vollständige Abrechnung

Beispiel

Ein Konstrukteur, 29 Jahre, ledig, ohne Kinder, Steuerklasse I, kirchensteuerpflichtig in Nordrhein-Westfalen, Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Grundgehalt 3.480,00 €, VL des Arbeitgebers 40,00 € (gespart werden genau diese 40,00 €). Firmenwagen mit Verbrennungsmotor, Bruttolistenpreis 32.000 €, 12 km bis zum Werk: 320,00 € + 115,20 € = 435,20 € geldwerter Vorteil. Lohnsteuer laut Tabelle (Beispielwert) 498,00 €, kein Solidaritätszuschlag.

PositionBetrag
Grundgehalt3.480,00 €
+ VL des Arbeitgebers40,00 €
+ geldwerter Vorteil Firmenwagen435,20 €
= steuer- und beitragspflichtiges Brutto3.955,20 €
− Lohnsteuer498,00 €
− Kirchensteuer 9 %44,82 €
− Krankenversicherung 8,75 %346,08 €
− Pflegeversicherung 2,4 %94,92 €
− Rentenversicherung 9,3 %367,83 €
− Arbeitslosenversicherung 1,3 %51,42 €
= Nettoentgelt2.552,13 €
− geldwerter Vorteil435,20 €
− Sparbetrag VL40,00 €
= Auszahlungsbetrag2.076,93 €

Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich seinen Anteil von 836,52 € (8,75 % + 1,8 % + 9,3 % + 1,3 %, ohne den Zuschlag für Kinderlose) und den Beitrag zur Unfallversicherung.

Kapitel 15: Personalbeurteilung, Beurteilungs­fehler und Personal­entwicklung

Kapitel 15 von 23

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Personalbeurteilung und Personalentwicklung gehören zusammen: Die Beurteilung zeigt, wo jemand steht und was er braucht, die Entwicklung schließt die Lücke oder bereitet auf neue Aufgaben vor.

Personalbeurteilung: Anlässe, Merkmale, Verfahren

Beurteilt wird regelmäßig, etwa einmal im Jahr, und zu besonderen Anlässen: am Ende der Probezeit, vor einer Versetzung oder Beförderung, beim Wechsel der Vorgesetzten und für ein Arbeitszeugnis. Die Ergebnisse dienen der Förderung, der Entgeltfindung, etwa bei Leistungszulagen, und der Personalplanung.

Beurteilt werden Leistung (Arbeitsmenge, Qualität, Fachkenntnisse, Selbstständigkeit), Verhalten (Zusammenarbeit, Umgang mit Kunden, bei Führungskräften das Führungsverhalten) und oft das Potenzial, also welche Aufgaben jemand künftig übernehmen könnte. Übliche Verfahren:

  • freie Beurteilung: ein Text ohne Vorgaben; persönlich, aber schwer zu vergleichen.
  • Einstufungsverfahren: jedes Merkmal auf einer Skala, etwa von 1 bis 5, möglichst mit Beschreibungen, woran man jede Stufe erkennt.
  • Zielvereinbarung: Vorgesetzte und Beschäftigte vereinbaren für einen Zeitraum messbare Ziele; beurteilt wird, wie weit sie erreicht sind.

Den Abschluss bildet das Beurteilungsgespräch. Die Vorgesetzte bereitet es mit Notizen über das ganze Jahr vor, nennt konkrete Beispiele, hört die Selbsteinschätzung der beschäftigten Person und vereinbart mit ihr Ziele und Entwicklungsmaßnahmen. Beschäftigte können verlangen, dass ihre Beurteilung mit ihnen erörtert wird, und ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 82 Abs. 2 BetrVG). Allgemeine Beurteilungsgrundsätze, etwa ein einheitlicher Beurteilungsbogen, brauchen die Zustimmung eines vorhandenen Betriebsrats (§ 94 Abs. 2 BetrVG).

Beurteilungsfehler

Wer beurteilt, nimmt nie alles wahr und bewertet nie ganz neutral. Typische Fehler:

Fehlerwas passiertBeispiel
Halo-Effektein auffälliges Merkmal färbt alle anderenWeil jemand sehr gut präsentiert, gilt er auch als besonders zuverlässig.
Nikolaus-Effektdie letzten Wochen vor dem Termin wiegen zu schwerEin Fehler im November überdeckt elf gute Monate.
erster Eindruckein frühes Urteil wird nicht mehr korrigiertDie holprige Einarbeitung prägt noch nach zwei Jahren das Bild.
Tendenz zur Mitteaus Unsicherheit nur mittlere StufenAlle im Team erhalten „3“, keiner wird erkennbar gefördert.
Milde- oder Strengefehleralle zu gut oder alle zu schlechtEin Abteilungsleiter gibt niemandem weniger als „sehr gut“.
Sympathiefehlerwer ähnlich ist oder sympathisch wirkt, wird besser bewertetDer Kollege aus demselben Sportverein schneidet besser ab.
KontrastfehlerMaßstab sind die eigene Leistung oder die anderen statt der AnforderungNeben einer Spitzenkraft wirkt eine solide Mitarbeiterin schwach.

Vorbeugen lässt sich mit klaren Merkmalen und Stufenbeschreibungen, laufenden Notizen über das ganze Jahr, Schulungen der Beurteilenden, einer zweiten Beurteilung durch eine andere Führungskraft und der Selbsteinschätzung der beschäftigten Person.

Personalentwicklung: into, on, near, off und out of the job

Die Personalentwicklung fördert Kenntnisse und Fähigkeiten so, dass die Beschäftigten heutige und künftige Aufgaben bewältigen. Nach dem Ort und der Nähe zur Arbeit unterscheidet man:

BereichBedeutungBeispiele
into the jobHinführung zu einer neuen AufgabeAusbildung, Traineeprogramm, Einarbeitungsplan mit Patin oder Paten
on the jobLernen am Arbeitsplatz bei der ArbeitUnterweisung, Jobrotation, Job Enlargement (mehr gleichartige Aufgaben), Job Enrichment (anspruchsvollere Aufgaben mit mehr Verantwortung), Stellvertretung
near the jobLernen in enger Verbindung mit der Arbeit, aber nicht bei der täglichen ArbeitQualitätszirkel, Lernstatt, Projektarbeit
off the jobLernen außerhalb des ArbeitsplatzesSeminar, Lehrgang, Fortbildung zur Fachwirtin oder zum Fachwirt, berufsbegleitendes Studium
out of the jobBegleitung beim AusscheidenVorbereitung auf den Ruhestand, Outplacement-Beratung

Eine Maßnahme läuft in Schritten ab: Bedarf ermitteln, etwa aus Beurteilung und Profilvergleich, Ziele festlegen, Maßnahme auswählen und planen, durchführen und den Erfolg prüfen, auch daran, ob das Gelernte am Arbeitsplatz angewendet wird. Manche Lehrbücher, etwa der Funktionszyklus nach Becker, führen die Sicherung des Transfers als eigenen letzten Schritt nach der Erfolgskontrolle. Geprüft werden kann die Zufriedenheit der Teilnehmenden, der Lernerfolg, etwa mit einem Test, die Anwendung am Arbeitsplatz und das Ergebnis für den Betrieb, etwa weniger Reklamationen. Arbeitgeber und Betriebsrat fördern die Berufsbildung gemeinsam (§ 96 BetrVG); bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen bestimmt der Betriebsrat mit (§ 98 Abs. 1 BetrVG).

Kapitel 16: Arbeitsverhältnisse beenden: Fristen, Abmahnung, Aufhebungsvertrag und Zeugnis

Kapitel 16 von 23

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Ein Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung, durch Aufhebungsvertrag oder mit dem Ablauf einer Befristung. Vor einer Kündigung wegen Fehlverhaltens steht meist eine Abmahnung, am Ende jedes Arbeitsverhältnisses das Arbeitszeugnis. Arten der Kündigung und den allgemeinen Kündigungsschutz beschreibt das Kapitel „Arbeitsrecht & Arbeitsvertrag“.

Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen, also auf Papier und eigenhändig unterschrieben; eine E-Mail oder eine Nachricht im Messenger genügt nicht (§ 623 BGB). Wirksam wird sie mit dem Zugang, die Frist beginnt am Tag danach (§ 187 Abs. 1 BGB).

FallFrist
Grundkündigungsfrist für beide Seiten4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB)
vereinbarte Probezeit, höchstens 6 Monate2 Wochen, zu jedem Tag (§ 622 Abs. 3 BGB)
Kündigung durch den Arbeitgeber nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit1 Monat zum Monatsende
nach 5 / 8 / 10 Jahren2 / 3 / 4 Monate zum Monatsende
nach 12 / 15 / 20 Jahren5 / 6 / 7 Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB)

Die verlängerten Fristen gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigt die beschäftigte Person selbst, gilt für sie die Grundfrist, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes bestimmen. Tarifverträge dürfen abweichende Fristen festlegen (§ 622 Abs. 4 BGB). Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).

Beispiel

Eine Buchhalterin ist seit sechs Jahren im Betrieb. Die Kündigung des Arbeitgebers geht ihr am Montag, 16.02.2026, zu. Nach mehr als fünf Jahren beträgt die Frist zwei Monate zum Monatsende: Das Arbeitsverhältnis endet am 30.04.2026. Kündigt sie selbst mit Zugang am selben Tag, endet es nach vier Wochen zum nächsten 15. oder Monatsende, also am 31.03.2026; der 15.03.2026 liegt noch innerhalb der vier Wochen, die erst am 16.03. ablaufen.

Abmahnung

Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung und kündigt für den Wiederholungsfall Folgen an. Sie hat drei Aufgaben: Sie beschreibt das Fehlverhalten so genau, dass kein Zweifel bleibt, mit Datum, Uhrzeit und Vorgang. Sie fordert auf, sich künftig vertragsgerecht zu verhalten. Und sie warnt, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Fehlt die Warnung, ist es nur eine Ermahnung.

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine Abmahnung in der Regel nötig, weil die Kündigung das letzte Mittel sein muss. Entbehrlich ist sie bei schweren Verstößen, bei denen die beschäftigte Person nicht mit einer Duldung rechnen konnte, etwa Diebstahl oder Tätlichkeiten (Rechtsgedanke des § 314 Abs. 2 BGB). Eine spätere Kündigung stützt sich nur dann auf die Abmahnung, wenn es um ein gleichartiges Fehlverhalten geht. Abmahnen darf jede Person, die der beschäftigten Person Weisungen erteilen darf. Eine Form ist nicht vorgeschrieben, zum Nachweis wird schriftlich abgemahnt. Die beschäftigte Person kann eine Gegendarstellung zur Personalakte geben (§ 83 Abs. 2 BetrVG); eine unberechtigte Abmahnung muss aus der Akte entfernt werden.

Aufhebungsvertrag

Im Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und beschäftigte Person, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet. Auch er braucht die Schriftform (§ 623 BGB). Weil keine Kündigung ausgesprochen wird, gelten weder Kündigungsfristen noch der Kündigungsschutz, und der Betriebsrat wird nicht angehört. Auch der besondere Schutz, etwa im Mutterschutz, steht dem Vertrag nicht entgegen. Oft zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung.

Für die beschäftigte Person hat das Risiken. Weil sie an der Beendigung mitwirkt, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von in der Regel zwölf Wochen verhängen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III). Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es die Kündigungsfrist erlaubt hätte, und fließt eine Abfindung, kann der Anspruch zusätzlich ruhen (§ 158 SGB III). Außerdem muss sie sich spätestens drei Tage, nachdem sie vom Ende erfahren hat, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, bei längerer Restlaufzeit spätestens drei Monate vor dem Ende (§ 38 Abs. 1 SGB III). Ein Widerrufsrecht gibt es nicht.

Arbeitszeugnis nach § 109 GewO

Bei der Beendigung hat jede beschäftigte Person Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das einfache Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit, das qualifizierte Zeugnis auf Verlangen auch Leistung und Verhalten (§ 109 Abs. 1 GewO). Es muss klar und verständlich sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die etwas anderes aussagen, als der Wortlaut zeigt (§ 109 Abs. 2 GewO). Mit Einwilligung der beschäftigten Person darf es elektronisch erteilt werden (§ 109 Abs. 3 GewO). Nach der Rechtsprechung soll es wahr und zugleich wohlwollend sein. Krankheiten, ein Betriebsratsamt oder der Grund der Kündigung gehören in der Regel nicht hinein. Ein Zwischenzeugnis gibt es bei berechtigtem Interesse, etwa beim Wechsel der Vorgesetzten oder vor einer Versetzung.

Ein qualifiziertes Zeugnis enthält Überschrift, Angaben zur Person und Dauer, eine Beschreibung des Unternehmens und der Aufgaben, die Beurteilung von Leistung und Verhalten und eine Schlussformel. Für die Gesamtnote der Leistung hat sich eine Zeugnissprache eingebürgert:

Formulierungübliche Note
stets zu unserer vollsten Zufriedenheitsehr gut
stets zu unserer vollen Zufriedenheitgut
zu unserer vollen Zufriedenheitbefriedigend
zu unserer Zufriedenheitausreichend
im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheitmangelhaft

Kapitel 17: Personalauswahl: Instrumente, Bewertung und Rechtsrahmen

Kapitel 17 von 23

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Wer aus dem Kreis der Bewerbenden passt am besten zur Stelle? Den Maßstab liefert das Anforderungsprofil aus der Stellenbeschreibung. Es trennt Muss-Anforderungen, ohne die niemand in die engere Wahl kommt, von Kann-Anforderungen, die am Ende den Ausschlag geben.

Instrumente in Stufen

StufeInstrumentWas es zeigt
VorauswahlAnschreiben, Lebenslauf, ZeugnisseQualifikation, Werdegang, Sorgfalt
VertiefungEignungstest, ArbeitsprobeFachwissen und Arbeitsweise
Gesprächstrukturiertes VorstellungsgesprächMotivation und Antworten auf dieselben Fragen
aufwendigAssessment-CenterVerhalten in Gruppenübung, Rollenspiel, Fallstudie

Der Aufwand steigt nur für aussichtsreiche Personen. Begründen lässt sich die Entscheidung mit einer gewichteten Bewertung: Jedes Kriterium erhält ein Gewicht, jede Person je Kriterium Punkte nach einer vorher festgelegten Skala. Die Summe aus Gewicht mal Punkten macht die Personen vergleichbar und hält die Gründe fest.

Beispiel

Die Elbwiesen Kunststofftechnik GmbH besetzt eine Stelle im Einkauf. Gewichte: Fachkenntnisse 40, Englisch 20, Teamfähigkeit 25, Erfahrung mit dem ERP-System 15, Punkte von 1 bis 5. Bewerberin A erhält 5, 3, 4 und 3 Punkte: (200 + 60 + 100 + 45) ÷ 100 = 4,05. Bewerber B erhält 4, 4, 4 und 5 Punkte: (160 + 80 + 100 + 75) ÷ 100 = 4,15. B liegt vorn, obwohl A im wichtigsten Kriterium besser ist.

AGG und Fragerecht

Bewerbende gelten nach § 6 Abs. 1 AGG als Beschäftigte. Sie dürfen nicht wegen der Rasse (so der Gesetzestext), der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG), weder in der Anzeige (§ 11 AGG) noch im Gespräch oder bei der Entscheidung. Erlaubt ist eine unterschiedliche Behandlung nur, wenn das Merkmal für die Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende Anforderung ist (§ 8 Abs. 1 AGG). Zeigt eine abgelehnte Person Indizien, etwa eine Absage mit Hinweis auf ihr Alter, muss der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht benachteiligt hat (§ 22 AGG). Sie kann eine Entschädigung verlangen, höchstens drei Monatsgehälter, wenn sie auch bei fairer Auswahl nicht eingestellt worden wäre (§ 15 Abs. 2 AGG); eine Einstellung kann sie nicht erzwingen (§ 15 Abs. 6 AGG). Den Anspruch muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Absage schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG).

Fragen sind nur zulässig, wenn die Antwort für die Stelle wichtig ist. Nach einer Schwangerschaft darf nicht gefragt werden, nach Vorstrafen nur, soweit sie zur Tätigkeit passen. Auf eine unzulässige Frage darf die Person falsch antworten, ohne dass der Vertrag deshalb später angefochten werden kann.

Betriebsrat

Personalfragebogen und Auswahlrichtlinien brauchen seine Zustimmung (§§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 BetrVG). Er kann verlangen, dass Stellen vorher im Betrieb ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG). In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist er vor jeder Einstellung zu unterrichten und kann die Zustimmung aus den Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern (§ 99 Abs. 1 BetrVG).

Kapitel 18: Einstellung: Nachweis, Unterlagen, Meldungen und Personalakte

Kapitel 18 von 23

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Zwischen Zusage und erstem Arbeitstag erledigt die Personalabteilung mehrere Pflichten, einige davon mit festen Fristen.

Arbeitsvertrag und Nachweisgesetz

Ein Arbeitsvertrag kann formlos geschlossen werden; nur eine Befristung muss schriftlich vereinbart sein (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Die wesentlichen Bedingungen muss der Arbeitgeber trotzdem festhalten und aushändigen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Grundsätzlich genügt die Textform, etwa ein PDF per E-Mail, wenn die Beschäftigten das Dokument speichern und ausdrucken können und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis anfordert. Verlangen sie eine unterschriebene Niederschrift, ist sie unverzüglich zu erteilen.

spätestensAngaben
am ersten ArbeitstagVertragsparteien mit Anschrift, Zusammensetzung und Höhe des Entgelts, Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten
am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten BeginnBeginn, Befristung, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, Arbeit auf Abruf, Überstunden
einen Monat nach dem vereinbarten Beginnübrige Angaben wie Urlaub, Fortbildung, Kündigungsverfahren, Hinweis auf Tarifverträge

Ein ausgehändigter schriftlicher Vertrag mit allen Angaben ersetzt den Nachweis (§ 2 Abs. 5 NachwG). Verstöße kosten bis zu 2.000 € Bußgeld (§ 4 NachwG).

Unterlagen und Meldungen

  • Lohnsteuer: Die neue Beschäftigte nennt ihre steuerliche Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum (§ 39e Abs. 4 EStG). Damit ruft der Arbeitgeber ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern ab, etwa Steuerklasse und Kinderfreibeträge.
  • Sozialversicherung: Sie teilt Versicherungsnummer und Krankenkasse mit (§ 28o Abs. 1 SGB IV). Der Arbeitgeber meldet den Beginn der Beschäftigung an die Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28a Abs. 1 SGB IV), mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beginn (§ 6 DEÜV). Einige Branchen, etwa Bau und Gastronomie, müssen zusätzlich schon bei Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung abgeben (§ 28a Abs. 4 SGB IV).
  • Je nach Fall: Bankverbindung, Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers, bei Jugendlichen die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG), bei Staatsangehörigen von Ländern außerhalb der EU eine Kopie des Aufenthaltstitels (§ 4a Abs. 5 AufenthG).

Personalakte und Datenschutz

In die Personalakte gehören nur Unterlagen zum Arbeitsverhältnis, etwa Vertrag, Bescheinigungen und Beurteilungen. Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit das Arbeitsverhältnis es erfordert (Art. 6 Abs. 1 DSGVO), und nur befugte Personen dürfen zugreifen. Beschäftigte dürfen ihre Akte einsehen, dazu ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen und eigene Erklärungen beifügen lassen (§ 83 BetrVG).

Beispiel

Ein Konstrukteur beginnt bei der Elbwiesen Kunststofftechnik GmbH am Montag, 01.02.2027. Den Vertrag mit allen Angaben hat er im Dezember unterschrieben erhalten; damit ist der Nachweis erfüllt. Am ersten Tag nennt er Steuer-ID, Geburtsdatum, Versicherungsnummer und Krankenkasse. Die Entgeltabrechnung für Februar läuft am 25.02.2027, mit ihr geht die Anmeldung an die Krankenkasse. Die Frist von sechs Wochen hätte am 15.03.2027 geendet.

Kapitel 19: Arbeitszeitmodelle und mobiles Arbeiten

Kapitel 19 von 23

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Arbeitszeitmodelle regeln, wie lange, wann und wo gearbeitet wird. Für alle gilt das Arbeitszeitgesetz: höchstens acht Stunden je Werktag, mit Ausgleich bis zu zehn (§ 3 ArbZG), Pausen und elf Stunden Ruhezeit.

Modelle im Überblick

ModellKern der Regelungtypischer Einsatz
GleitzeitBeginn und Ende frei innerhalb eines Rahmens, oft mit Kernzeit; Abweichungen laufen auf ein ZeitkontoVerwaltung, Einkauf
Vertrauensarbeitszeitkeine Vorgabe zur Lage der Arbeitszeit, gemessen wird am ErgebnisFach- und Führungskräfte
Teilzeitkürzere Wochenarbeitszeit als vergleichbare Vollzeitkräfte (§ 2 TzBfG)alle Bereiche
Arbeit auf AbrufEinsatz nach Arbeitsanfall (§ 12 TzBfG)schwankender Bedarf
Jobsharingmehrere Beschäftigte teilen sich einen Arbeitsplatz (§ 13 TzBfG)Stellen, die ganztags besetzt sein müssen
Schichtarbeitfeste Zeitblöcke, die sich ablösen, z. B. Früh-, Spät- und NachtschichtFertigung, Logistik

Bei Arbeit auf Abruf gelten ohne Vereinbarung 20 Wochenstunden als vereinbart; die Lage der Arbeit muss mindestens vier Tage vorher feststehen (§ 12 Abs. 1 und 3 TzBfG). Beim Jobsharing muss eine Person die andere nur vertreten, wenn sie im Einzelfall zustimmt oder der Vertrag es für dringende betriebliche Fälle vorsieht und es zumutbar ist. Scheidet eine aus, darf der anderen deshalb nicht gekündigt werden (§ 13 Abs. 1 und 2 TzBfG). In der Nachtarbeit sind werktäglich acht Stunden die Regel, zehn nur mit Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen; für Nachtstunden gibt es bezahlte freie Tage oder einen Zuschlag (§ 6 Abs. 2 und 5 ArbZG).

Auch bei Gleitzeit und Vertrauensarbeitszeit muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2022 aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet.

Beispiel

In der Verwaltung der Elbwiesen Kunststofftechnik GmbH gilt Gleitzeit mit einem Rahmen von 6:30 bis 19:00 Uhr und einer Kernzeit von 9:00 bis 15:00 Uhr. Eine Sachbearbeiterin mit 39 Wochenstunden hat eine Sollzeit von 7,8 Stunden je Tag. Am Montag kommt sie um 7:15 Uhr, macht 30 Minuten Pause und geht um 16:30 Uhr: 9,25 − 0,5 = 8,75 Stunden. Ihr Zeitkonto wächst um 0,95 Stunden, also um 57 Minuten.

Arbeitsort: mobil oder im Betrieb

Mobiles Arbeiten heißt: mit Laptop außerhalb des Betriebs, zu Hause, beim Kunden oder unterwegs. Telearbeit ist enger: ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter und ausgestatteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung, mit vereinbarter Wochenarbeitszeit (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Einen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten gibt es nicht. Vertrag oder Betriebsvereinbarung regeln es, bei der Ausgestaltung bestimmt der Betriebsrat mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutz und Datenschutz gelten auch am Küchentisch.

Kapitel 20: Personaleinsatz planen

Kapitel 20 von 23

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Die Personaleinsatzplanung legt fest, wer wann wo welche Aufgabe übernimmt. Sie beantwortet drei Fragen: Wie viel Arbeit fällt an? Wer kann sie? Wer ist da?

Bedarf, Qualifikation und Verfügbarkeit

Der Arbeitsanfall ergibt sich aus Aufträgen, Produktionsplan oder Erfahrungswerten und wird in Arbeitsstunden je Tag oder Schicht umgerechnet. Geteilt durch die Stunden, die eine Person am Tag produktiv arbeitet, ergibt er die nötige Kopfzahl. Eine Qualifikationsmatrix zeigt, wer welche Tätigkeit selbstständig, nur mit Anleitung oder gar nicht ausführen kann. Jede Tätigkeit sollte mehrere Personen haben, die sie beherrschen. Zuletzt prüfst du die Verfügbarkeit: Urlaub, Berufsschule, Schulungen, Teilzeit.

Beispiel

Im Versand der Elbwiesen Kunststofftechnik GmbH können zwölf von 18 Beschäftigten Stapler fahren, aber nur zwei die Ausfuhrpapiere für Kunden in der Schweiz erstellen. Wollen beide in denselben zwei Augustwochen Urlaub, fehlt diese Qualifikation ganz. Die Planung lässt nur eine von beiden gehen und schult bis dahin eine dritte Person ein.

Rechtliche Grenzen

  • Erwachsene: höchstens acht Stunden je Werktag, bis zu zehn, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Pausen nach § 4 ArbZG, nach Arbeitsende elf Stunden Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG), an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich keine Beschäftigung (§ 9 Abs. 1 ArbZG).
  • Jugendliche: höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (§ 8 Abs. 1 JArbSchG) an höchstens fünf Tagen (§ 15 JArbSchG); Pausen von 30 Minuten bei mehr als viereinhalb und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden, nie länger als viereinhalb Stunden ohne Pause (§ 11 JArbSchG); Arbeit grundsätzlich nur von 6 bis 20 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben ab 16 Jahren bis 23 Uhr (§ 14 JArbSchG).
  • Urlaub: Die Wünsche der Beschäftigten gehen vor, außer dringende betriebliche Belange oder Wünsche anderer, die sozial Vorrang verdienen, stehen entgegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Soziale Gesichtspunkte sind etwa schulpflichtige Kinder, der Urlaub des Partners oder wer im Vorjahr zurückstecken musste.
  • Betriebsrat: Er bestimmt bei Beginn und Ende der Arbeitszeit, ihrer Verteilung auf die Wochentage, den Urlaubsgrundsätzen und dem Urlaubsplan mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BetrVG).

Ergebnisse der Planung

Am Ende stehen Dienst- oder Schichtplan, Urlaubsplan und Vertretungsregelung. Sie werden angepasst, sobald jemand ausfällt oder sich der Arbeitsanfall ändert. Wer früh plant, kann Engpässe mit Einarbeitung, Gleitzeit oder befristeten Kräften auffangen, statt kurzfristig Überstunden anzuordnen.

Kapitel 21: Personalstatistik auswerten

Kapitel 21 von 23

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Die Personalstatistik macht sichtbar, was im Alltag untergeht: Wo kündigen viele? Wo steigen die Fehlzeiten? Was kostet das Personal? Sie liefert die Zahlen für Personalplanung, Personalcontrolling und Gespräche mit dem Betriebsrat.

Arten der Personalstatistik

ArtInhaltKennzahlen (Beispiele)
BestandsstatistikZahl und Struktur der Beschäftigten an einem StichtagKöpfe, Vollzeitstellen, Altersstruktur, Teilzeitquote, Ausbildungsquote
BewegungsstatistikZu- und Abgänge in einem ZeitraumEintritte, Austritte nach Gründen, Fluktuationsquote
FehlzeitenstatistikAusfälle durch Krankheit, Unfall und andere GründeKrankenquote, Zahl der Arbeitsunfälle
Entgelt- und KostenstatistikPersonalkosten nach Arten und BereichenPersonalkosten je Vollzeitstelle, Personalzusatzkostenquote
LeistungsstatistikErgebnis im Verhältnis zum PersonaleinsatzUmsatz je Beschäftigtem, Stück je Arbeitsstunde

Köpfe und Vollzeitstellen dürfen nicht vermischt werden: Zwei Teilzeitkräfte mit je 20 Wochenstunden sind zwei Köpfe, aber bei 40 Stunden Vollzeit nur eine Vollzeitstelle.

Krankenquote berechnen

Krankenquote = krankheitsbedingte Ausfalltage × 100 ÷ Soll-Arbeitstage. Soll-Arbeitstage sind die Tage, an denen die Beschäftigten laut Vertrag hätten arbeiten sollen, also ohne Urlaub, Wochenenden und Feiertage.

Beispiel

In der Verwaltung der Elbwiesen Kunststofftechnik GmbH arbeiteten 2025 durchschnittlich 40 Beschäftigte an je 220 Soll-Arbeitstagen, zusammen 8.800 Tage. Krankheitsbedingt fielen 418 Tage aus: 418 × 100 ÷ 8.800 = 4,75 %. Im Jahr 2024 lag die Quote bei 5,25 %. Sie ist um 0,5 Prozentpunkte gesunken; bezogen auf den alten Wert sind das rund 9,5 % weniger.

Prozentpunkte geben den Abstand zwischen zwei Prozentwerten an, Prozent die Veränderung im Verhältnis zum Ausgangswert. Wer beides verwechselt, über- oder untertreibt eine Entwicklung deutlich.

Auswerten statt nur zählen

Eine Kennzahl allein sagt wenig. Aussagekräftig wird sie im Vergleich: mit Vorjahren (Zeitvergleich), zwischen Abteilungen (Betriebsvergleich) oder mit Werten der Branche. Wichtig ist, dass jeweils gleich gerechnet wird, etwa bei der Fluktuation mit denselben Abgängen. Fällt ein Wert auf, sucht die Personalabteilung nach Ursachen, zum Beispiel in Austrittsgesprächen oder Mitarbeiterbefragungen, und leitet Maßnahmen ab. Weil Personaldaten persönliche Daten sind, wertet sie kleine Gruppen so aus, dass niemand einzeln erkennbar ist.

Kapitel 22: Inklusion und Integration im Betrieb

Kapitel 22 von 23

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Inklusion heißt, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben. Integration meint hier, Beschäftigte aus anderen Ländern und Kulturen so aufzunehmen, dass sie ihre Fähigkeiten einbringen können. Beides hilft gegen den Fachkräftemangel und bringt unterschiedliche Erfahrungen ins Team; beides verlangt aber Planung.

Schwerbehinderte Menschen im Betrieb

Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat. Bei einem GdB von 30 bis unter 50 kann die Agentur für Arbeit auf Antrag gleichstellen, wenn die Person sonst keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangt oder behält (§ 2 Abs. 2 und 3, § 151 Abs. 2 SGB IX).

  • Beschäftigungspflicht: Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen besetzen mindestens 5 % davon mit schwerbehinderten Menschen (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Stellen von Auszubildenden zählen bei der Berechnung nicht mit, Bruchteile ab 0,5 werden aufgerundet, bei weniger als 60 Arbeitsplätzen abgerundet (§ 157 Abs. 2 SGB IX). Schwerbehinderte Auszubildende zählen doppelt (§ 159 Abs. 2 SGB IX).
  • Ausgleichsabgabe: Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zahlt der Arbeitgeber einen Betrag, der mit sinkender Quote steigt. Die Zahlung hebt die Pflicht nicht auf (§ 160 Abs. 1 SGB IX).
  • Pflichten bei freien Stellen: Der Arbeitgeber prüft, ob er sie mit schwerbehinderten Menschen besetzen kann, und nimmt Kontakt zur Agentur für Arbeit auf (§ 164 Abs. 1 SGB IX).
  • Rechte der Beschäftigten: behinderungsgerechte Arbeitsplätze und Arbeitszeiten (§ 164 Abs. 4 SGB IX), fünf Arbeitstage Zusatzurlaub bei einer Fünftagewoche (§ 208 SGB IX, nicht für Gleichgestellte), nach den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts (§§ 168, 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
  • Vertretung: Ab fünf schwerbehinderten Beschäftigten wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt (§ 177 Abs. 1 SGB IX).
Beispiel

Die Elbwiesen Kunststofftechnik GmbH baut für einen Lageristen im Rollstuhl einen höhenverstellbaren Packtisch ein und verlegt seine Ware in die unteren Regalfächer. Das Integrationsamt kann solche Umbauten bezuschussen.

Beschäftigte aus dem Ausland

Staatsangehörige der EU dürfen ohne Erlaubnis arbeiten. Wer aus einem anderen Staat kommt, braucht einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung erlaubt; Beschränkungen stehen im Titel (§ 4a Abs. 3 AufenthG). Der Arbeitgeber prüft das vor Arbeitsbeginn und bewahrt für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie auf (§ 4a Abs. 5 AufenthG). Ausländische Berufsabschlüsse lassen sich anerkennen, für IHK-Berufe über die IHK FOSA. Für das Ankommen helfen Sprachkurse, eine Patin oder ein Pate im Team, klare schriftliche Arbeitsanweisungen und Hilfe bei Behördengängen. Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft verbietet das AGG (§§ 1, 7 AGG).

Kapitel 23: Einarbeiten, binden, gesund erhalten

Kapitel 23 von 23

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Neue Beschäftigte zu gewinnen kostet Zeit und Geld. Ob sich der Aufwand lohnt, entscheidet sich danach: in der Einarbeitung, im Arbeitsalltag und wenn jemand lange krank war.

Einarbeitung und Personalbindung

Eine geplante Einarbeitung verläuft in Phasen:

  • Vor dem ersten Tag: Arbeitsplatz, Zugänge und Einarbeitungsplan stehen bereit, eine Patin oder ein Pate ist benannt.
  • Erster Tag: Begrüßung, Rundgang, Vorstellung im Team. Vor Aufnahme der Tätigkeit wird zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterwiesen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG).
  • Erste Wochen: Stationen und Lernziele nach Plan, regelmäßige kurze Feedbackgespräche.
  • Vor Ende der Probezeit: Gespräch mit Bilanz beider Seiten und Zielen für die nächste Zeit.

Personalbindung heißt, gute Leute zu halten. Jede Kündigung verursacht Kosten für Suche, Einarbeitung und die Zeit, bis die Nachfolge voll arbeitet. Bindend wirken faires Entgelt und Zusatzleistungen, Entwicklungsmöglichkeiten, flexible Arbeitszeiten, gute Führung mit Rückmeldung und Anerkennung sowie Beteiligung, etwa über das Vorschlagswesen. Welche Mittel wirken, zeigen Austrittsgespräche und Befragungen.

Beispiel

Die Elbwiesen Kunststofftechnik GmbH verlor im ersten Jahr jede vierte neue Kraft in der Fertigung. Seit jede Neue einen Paten aus der Schicht erhält und nach vier und zwölf Wochen ein Gespräch mit der Meisterin führt, bleiben deutlich mehr.

Gesundheit, Eingliederung und Kurzarbeit

Zum betrieblichen Gesundheitsmanagement gehören Pflichten und freiwillige Angebote. Pflicht ist der Arbeitsschutz mit Gefährdungsbeurteilung, auch für psychische Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Freiwillig sind etwa Rückenkurse, Bewegungsangebote oder Seminare gegen Stress; zertifizierte Angebote dieser Art sind bis zu einem Jahresbetrag steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).

Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt ganz oder teilweise arbeitsunfähig war, dem muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Die Teilnahme ist freiwillig. Gemeinsam mit Betriebsrat und gegebenenfalls Betriebsarzt wird geklärt, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneuter vorgebeugt werden kann: durch angepasste Arbeitsplätze, andere Aufgaben, geänderte Arbeitszeit oder eine stufenweise Wiedereingliederung auf ärztlichen Vorschlag (§ 74 SGB V).

Bricht die Arbeit vorübergehend weg, etwa durch einen Auftragseinbruch, kann Kurzarbeit Kündigungen vermeiden. Die Arbeitszeit sinkt, die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld. Voraussetzungen: ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall, von dem mindestens ein Drittel der Beschäftigten ohne Auszubildende mit mehr als 10 % Entgeltausfall betroffen ist (§ 96 Abs. 1 SGB III), und eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit mit Stellungnahme des Betriebsrats (§ 99 Abs. 1 SGB III). Einseitig anordnen darf der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht. Er braucht eine Grundlage in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag, und der Betriebsrat bestimmt mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 % (§ 105 SGB III).

Nachschlagen

Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.

Fachbegriffe aus diesem Lernfeld

Abmahnung
Rüge, mit der meist der Arbeitgeber ein genau bezeichnetes Fehlverhalten beanstandet, zu vertragsgerechtem Verhalten auffordert und für den Wiederholungsfall Folgen bis zur Kündigung androht. Vor einer Kündigung wegen einer Pflichtverletzung ist sie in der Regel nötig und nur bei besonders schweren Verstößen entbehrlich (Rechtsgedanke des § 314 Abs. 2 BGB). Sie ist an keine Form gebunden, wird aber zum Nachweis meist schriftlich erteilt; Beschäftigte können eine eigene Erklärung dazu in die Personalakte aufnehmen lassen (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
Allgemeinverbindlicherklärung
Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, mit der ein Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte gilt. Sie setzt einen gemeinsamen Antrag beider Tarifvertragsparteien, das Einvernehmen mit dem Tarifausschuss und ein öffentliches Interesse voraus (§ 5 TVG).
Anforderungsprofil
Zusammenstellung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die eine Stelle verlangt, abgeleitet aus der Stellenbeschreibung. Im Vergleich mit dem Qualifikationsprofil der Beschäftigten oder Bewerbenden zeigt es, ob jemand passt oder welche Lücke zu schließen ist.
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
Teil der Sozialversicherungsbeiträge, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttoentgelt trägt und als Personalaufwand bucht; er wird nicht vom Lohn abgezogen. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das grundsätzlich die Hälfte des Beitrags (§ 249 SGB V, § 58 SGB XI, § 168 SGB VI, § 346 SGB III); den Beitrag zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein und getrennt davon an die Berufsgenossenschaft (§ 150 SGB VII). Ausnahmen: Den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen die Beschäftigten allein, in Sachsen tragen sie dort einen Prozentpunkt mehr als der Arbeitgeber (§ 58 SGB XI); im Übergangsbereich trägt der Arbeitgeber mehr als die Hälfte, bei Auszubildenden mit sehr geringer Vergütung den ganzen Beitrag (§ 20 SGB IV).
Arbeitgebermarke
Bild, das Beschäftigte, Bewerberinnen und Bewerber von einem Unternehmen als Arbeitgeber haben, etwa von Arbeitsklima, Arbeitsbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten. Wer sie planmäßig aufbaut und nach innen und außen darstellt (Employer Branding), will passende Fachkräfte gewinnen und Beschäftigte halten; glaubwürdig ist sie nur, wenn der Arbeitsalltag die Versprechen einlöst.
Arbeitnehmerüberlassung
Ein Verleiher mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit überlässt eigene Arbeitnehmer einem Entleiher, in dessen Betrieb sie nach dessen Weisungen arbeiten; das Entgelt zahlt weiter der Verleiher (§ 1 AÜG). Höchstdauer beim selben Entleiher grundsätzlich 18 Monate, Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen wie Stammbeschäftigte (§ 8 AÜG).
Arbeitskampf
Kollektiver Druck der Tarifparteien, um in einem Tarifkonflikt eine Einigung durchzusetzen: Gewerkschaften rufen zum Streik auf, Arbeitgeber können mit Aussperrung antworten. Ein Arbeitskampfgesetz gibt es nicht; die Regeln hat die Rechtsprechung aus der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) entwickelt, etwa dass nur eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen darf. Solange ein Tarifvertrag läuft, gilt für die darin geregelten Fragen die Friedenspflicht.
Arbeitsunfall
Unfall, den eine versicherte Person infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleidet, also ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das die Gesundheit schädigt oder zum Tod führt; versichert ist auch der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück (Wegeunfall, § 8 SGB VII). Versichert sind unter anderem alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden; zuständig sind meist die Berufsgenossenschaften, deren Beiträge allein der Unternehmer zahlt (§§ 2, 114, 150 SGB VII). Führt ein Unfall zum Tod oder zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, muss der Unternehmer ihn binnen drei Tagen, nachdem er davon erfahren hat, dem Unfallversicherungsträger anzeigen (§ 193 SGB VII).
Arbeitsvertrag
Vertrag, durch den sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichten, für einen Arbeitgeber nach dessen Weisungen und in persönlicher Abhängigkeit zu arbeiten; der Arbeitgeber schuldet dafür die vereinbarte Vergütung (§ 611a BGB). Ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, entscheidet die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Er kann formlos geschlossen werden; der Arbeitgeber muss die wesentlichen Bedingungen aber nach dem Nachweisgesetz festhalten, und eine Befristung ist nur schriftlich wirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
Arbeitszeugnis
Bescheinigung über ein Arbeitsverhältnis, auf die Beschäftigte bei dessen Ende Anspruch haben; sie wird schriftlich erteilt, mit Einwilligung der beschäftigten Person auch in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 109 GewO, § 126a BGB). Das einfache Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit, das qualifizierte Zeugnis auf Wunsch auch Leistung und Verhalten; jedes Zeugnis muss wahr, klar und verständlich sein, soll wohlwollend formuliert sein und darf keine versteckten Botschaften enthalten, die etwas anderes aussagen als der Wortlaut. Auszubildende erhalten am Ende der Ausbildung ein Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, auf Verlangen auch über Verhalten und Leistung, mit ihrer Einwilligung ebenfalls elektronisch (§ 16 BBiG).
Assessment-Center
Auswahlverfahren, in dem mehrere Bewerberinnen und Bewerber meist einen halben bis zwei Tage lang Übungen bearbeiten, etwa Selbstpräsentation, Gruppendiskussion, Rollenspiel, Fallstudie oder Postkorbübung. Mehrere Beobachterinnen und Beobachter bewerten das Verhalten nach vorher festgelegten Merkmalen wie Kommunikation, Teamfähigkeit und Entscheidungsverhalten. Wegen des hohen Aufwands wird es vor allem für Ausbildungs-, Trainee- und Führungsstellen eingesetzt.
Aufhebungsvertrag
Vertrag, mit dem Arbeitgeber und beschäftigte Person das Arbeitsverhältnis zu einem vereinbarten Tag beenden, ohne Kündigungsfrist, Kündigungsschutz und Anhörung des Betriebsrats; er braucht die Schriftform (§ 623 BGB). Für die beschäftigte Person droht beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit (§ 159 SGB III).
Befristeter Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag, der ohne Kündigung endet, entweder zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder wenn ein vereinbarter Zweck erreicht ist, etwa die Rückkehr einer vertretenen Person (§ 15 TzBfG). Zulässig ist die Befristung mit sachlichem Grund, ohne sachlichen Grund grundsätzlich nur bei einer Neueinstellung und bis zu zwei Jahren, innerhalb derer der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden darf (§ 14 Abs. 1 und 2 TzBfG). Die Befristung muss schriftlich vereinbart sein; fehlt die Schriftform, gilt der Vertrag als unbefristet (§ 14 Abs. 4, § 16 TzBfG).
Beitragsbemessungsgrenze
Höchstbetrag des Arbeitsentgelts, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden; vom Entgelt darüber fallen keine Beiträge an. Sie wird jährlich angepasst und gilt getrennt für die Kranken- und Pflegeversicherung und für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Benachteiligungsverbot
Verbot, Beschäftigte wegen eines Merkmals nach § 1 AGG schlechter zu behandeln (§ 7 AGG): rassistische Gründe oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Es schützt schon Bewerberinnen und Bewerber (§ 6 AGG) und gilt damit auch für Stellenanzeige, Vorstellungsgespräch und Auswahlentscheidung; erlaubt ist eine unterschiedliche Behandlung nur ausnahmsweise mit rechtfertigendem Grund, etwa wenn das Merkmal für die Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende Anforderung ist (§ 8 AGG). Wer benachteiligt wurde, kann eine Entschädigung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen, aber keine Einstellung (§ 15 AGG).
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Abgestufte Rechte, mit denen der Betriebsrat an Entscheidungen des Arbeitgebers mitwirkt, von der Unterrichtung über Beratung und Anhörung bis zur Zustimmungsverweigerung und zur echten Mitbestimmung. Vor jeder Kündigung ist er anzuhören, sonst ist sie unwirksam (§ 102 BetrVG); bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung muss ihn der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterrichten, und er kann aus bestimmten Gründen die Zustimmung verweigern (§ 99 BetrVG). Echte Mitbestimmung hat er in sozialen Angelegenheiten wie Lage der Arbeitszeit und Urlaubsgrundsätzen; ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 BetrVG).
Betriebsrat
Von der Belegschaft gewählte Vertretung der Arbeitnehmer, die ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber wahrnimmt und über die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen wacht (§ 80 BetrVG). Die Beschäftigten können ihn wählen, sobald der Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer hat, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG); wählen darf, wer mindestens 16 Jahre alt ist, gewählt werden kann, wer 18 Jahre alt ist und dem Betrieb sechs Monate angehört (§§ 7, 8 BetrVG). Die Amtszeit beträgt regelmäßig vier Jahre (§ 21 BetrVG).
Betriebsvereinbarung
Schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der für alle Beschäftigten des Betriebs außer leitenden Angestellten unmittelbar und zwingend gilt (§ 77 BetrVG), etwa zu Gleitzeit oder mobilem Arbeiten. Was ein Tarifvertrag regelt oder üblicherweise regelt, darf sie ohne Öffnungsklausel nicht regeln.
Beurteilungsfehler
Verzerrung einer Personalbeurteilung durch die Wahrnehmung oder den Maßstab der beurteilenden Person, etwa Halo-Effekt, Nikolaus-Effekt, Fehler des ersten Eindrucks, Tendenz zur Mitte, Milde- oder Strengefehler, Sympathie- und Kontrastfehler. Klare Merkmale, laufende Notizen und eine zweite Beurteilung verringern sie.
Einigungsstelle
Schlichtungsstelle aus gleich vielen Beisitzern von Arbeitgeber und Betriebsrat und einem unparteiischen Vorsitz (§ 76 BetrVG). In Angelegenheiten der echten Mitbestimmung ersetzt ihr Spruch die fehlende Einigung, etwa bei der Lage der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Pflicht des Arbeitgebers, das regelmäßige Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen, wenn Beschäftigte durch Krankheit ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig sind; der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses (§§ 3, 4 EFZG). Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich zu melden und bei mehr als drei Kalendertagen spätestens am darauf folgenden Arbeitstag ärztlich festzustellen; bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die Bescheinigung elektronisch bei der Krankenkasse ab (§ 5 EFZG, § 109 SGB IV). Nach den sechs Wochen zahlt die Krankenkasse gesetzlich Versicherten Krankengeld (§ 44 SGB V).
Friedenspflicht
Pflicht der Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrags keine Arbeitskämpfe um die darin geregelten Fragen zu führen. Sie ergibt sich aus dem Tarifvertrag selbst; über nicht geregelte Fragen darf gestreikt werden, außer die Parteien haben eine umfassende Friedenspflicht vereinbart.
Gewerkschaft
Freiwilliger, vom Arbeitgeber unabhängiger Zusammenschluss von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen vertritt, vor allem in Tarifverhandlungen und notfalls durch Streik. Die Koalitionsfreiheit schützt ihre Gründung und die Mitgliedschaft (Art. 9 Abs. 3 GG); als Tarifvertragspartei schließt sie Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden (§ 2 Abs. 1 TVG).
Gleitzeit
Arbeitszeitmodell, bei dem Beschäftigte Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines festgelegten Rahmens selbst wählen; häufig gibt es eine Kernzeit, in der alle anwesend sein müssen. Mehr- oder Minderstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto erfasst und innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ausgeglichen. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten auch hier, und ein Betriebsrat bestimmt bei der Regelung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Günstigkeitsprinzip
Regel, nach der eine rangniedrigere Abmachung von einer ranghöheren abweichen darf, wenn sie die Beschäftigten besserstellt, etwa der Arbeitsvertrag vom Tarifvertrag (§ 4 Abs. 3 TVG). Ungünstigere Abweichungen sind nur erlaubt, wenn die ranghöhere Regel sie zulässt.
Höchstarbeitszeit
Gesetzliche Obergrenze der Arbeitszeit: werktäglich grundsätzlich acht Stunden, höchstens zehn Stunden, wenn der Durchschnitt über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen acht Stunden je Werktag nicht übersteigt (§ 3 ArbZG). Weil auch der Samstag als Werktag zählt, ergibt das im Durchschnitt höchstens 48 Stunden in der Woche. Für Jugendliche gelten grundsätzlich höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche (§ 8 JArbSchG).
Interne Personalbeschaffung
Deckung eines Personalbedarfs mit Beschäftigten des eigenen Unternehmens, mit Personalbewegung etwa durch Versetzung, Beförderung oder Übernahme von Auszubildenden, ohne Personalbewegung etwa durch Mehrarbeit. Vorteile sind geringere Kosten, kürzere Einarbeitung, bekannte Stärken und Schwächen der Person und Aufstiegschancen für die Belegschaft; nachteilig sind wenige neue Ideen von außen und bei einer Versetzung die Lücke, die an der bisherigen Stelle entsteht. Gegenbegriff ist die externe Personalbeschaffung über den Arbeitsmarkt.
Jobrotation
Planmäßiger Wechsel von Beschäftigten zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen oder Aufgaben für jeweils eine bestimmte Zeit. Als Personalentwicklung on the job verbreitert sie Kenntnisse, erleichtert Vertretungen und bereitet auf Aufgaben mit mehr Überblick vor.
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Vertretung der Arbeitnehmer unter 18 Jahren und aller Auszubildenden eines Betriebs, die gewählt wird, wenn dort ein Betriebsrat besteht und in der Regel mindestens fünf solche Beschäftigte arbeiten (§§ 60, 63, 80 BetrVG). Wählbar sind Arbeitnehmer unter 25 Jahren und Auszubildende jeden Alters, nicht aber Betriebsratsmitglieder; die Amtszeit beträgt zwei Jahre (§§ 61, 64 BetrVG). Die JAV vertritt die Belange dieser Gruppe, etwa in Ausbildungsfragen und bei der Übernahme, und bringt ihre Anliegen über den Betriebsrat beim Arbeitgeber ein (§ 70 BetrVG).
Mindesturlaub
Bezahlter Erholungsurlaub, der Beschäftigten je Kalenderjahr gesetzlich mindestens zusteht: 24 Werktage, wobei alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen als Werktage zählen (§ 3 BUrlG); bei einer Fünftagewoche entspricht das 20 Arbeitstagen. Den vollen Anspruch erwirbt man erstmals nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG); Arbeits- und Tarifverträge sehen oft mehr Urlaub vor. Jugendliche erhalten mindestens 30 Werktage, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, 27 Werktage unter 17 und 25 Werktage unter 18 Jahren (§ 19 JArbSchG).
Mobiles Arbeiten
Arbeit außerhalb der Betriebsstätte, etwa zu Hause, beim Kunden oder unterwegs, meist mit Laptop und Smartphone; das Homeoffice ist eine Form davon. Zu unterscheiden ist die Telearbeit: ein Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, den der Arbeitgeber fest einrichtet und ausstattet und für den Arbeitszeit und Dauer vereinbart sind (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Einen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten gibt es nicht; ob und wie mobil gearbeitet wird, regeln Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung, und ein Betriebsrat bestimmt bei der Ausgestaltung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG).
Mutterschutz
Gesetzlicher Schutz der Gesundheit von Frau und Kind am Arbeits- und Ausbildungsplatz in der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit (§ 1 MuSchG). Kern sind die Schutzfristen: In den sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin darf die Frau nur arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, in den ersten acht Wochen nach der Entbindung grundsätzlich gar nicht; bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen (§ 3 MuSchG). Während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig, wenn der Arbeitgeber davon weiß oder die Frau es ihm spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitteilt (§ 17 MuSchG).
Nachweispflicht
Pflicht des Arbeitgebers, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten, zu unterschreiben und den Beschäftigten auszuhändigen, etwa Beginn, Tätigkeit, Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfristen (§ 2 NachwG). Je nach Angabe ist der Nachweis am ersten Arbeitstag, bis zum siebten Kalendertag oder binnen eines Monats nach Beginn fällig; ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen Angaben erfüllt die Pflicht. Seit dem 1. Januar 2025 genügt grundsätzlich die Textform, wenn das Dokument gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis anfordert; auf Verlangen der Beschäftigten muss er den Nachweis dann unverzüglich schriftlich erteilen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG); in Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bleibt es bei der Schriftform.
Personalakte
Sammlung der Unterlagen über eine beschäftigte Person, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, etwa Arbeitsvertrag, Bescheinigungen, Beurteilungen und Abmahnungen, auf Papier oder digital. Sie darf nur Angaben enthalten, die für das Arbeitsverhältnis nötig sind, und muss vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden (Art. 5 DSGVO). Beschäftigte dürfen ihre Personalakte einsehen und eigene Erklärungen beifügen lassen (§ 83 BetrVG) und Auskunft über ihre gespeicherten Daten mit einer Kopie verlangen (Art. 15 DSGVO).
Personalbedarfsplanung
Ermittlung, wie viele Beschäftigte (quantitativ) mit welchen Qualifikationen (qualitativ) zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort gebraucht werden. Zieht man vom Bruttopersonalbedarf den fortgeschriebenen Personalbestand ab, also den Bestand plus feststehende Zugänge minus absehbare Abgänge, erhält man den Nettopersonalbedarf; ein negativer Wert bedeutet Personalüberdeckung. Über die Personalplanung muss der Arbeitgeber einen vorhandenen Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten (§ 92 BetrVG).
Personalbeurteilung
Planmäßige Einschätzung von Leistung und Verhalten einer beschäftigten Person durch Vorgesetzte anhand festgelegter Merkmale, meist mit einem Beurteilungsgespräch; sie ist Grundlage für Förderung, Entgelt, Versetzung und Arbeitszeugnis. Typische Beurteilungsfehler sind der Halo-Effekt (ein auffälliges Merkmal überstrahlt alle anderen), die Tendenz zur Mitte, zu milde oder zu strenge Urteile und der Nikolaus-Effekt (Verhalten kurz vor dem Beurteilungstermin wiegt zu schwer). Allgemeine Beurteilungsgrundsätze brauchen die Zustimmung eines vorhandenen Betriebsrats (§ 94 Abs. 2 BetrVG), und Beschäftigte können verlangen, dass ihre Beurteilung mit ihnen besprochen wird (§ 82 Abs. 2 BetrVG).
Personaleinsatzplanung
Planung, welche Beschäftigten wann, wo und für welche Aufgaben eingesetzt werden, damit der Arbeitsanfall mit passend qualifiziertem Personal abgedeckt ist, im Handel etwa nach der Kundenfrequenz. Zu beachten sind Arbeitsverträge, Arbeitszeitgesetz, Urlaubsansprüche, Abwesenheiten und bei Jugendlichen das Jugendarbeitsschutzgesetz; Ergebnis sind zum Beispiel Dienst-, Schicht-, Urlaubs- und Vertretungspläne. Ein Betriebsrat bestimmt bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit samt Pausen sowie beim Urlaubsplan mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BetrVG).
Personalentwicklung
Alle Maßnahmen, mit denen ein Unternehmen die Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Beschäftigten gezielt fördert, damit sie heutige und künftige Aufgaben bewältigen können. Man unterscheidet Lernen am Arbeitsplatz (on the job, etwa Einarbeitung oder Jobrotation), in enger Verbindung mit der Arbeit (near the job, etwa Qualitätszirkel oder Projektarbeit) und außerhalb der Arbeit (off the job, etwa Seminare und Lehrgänge). Grundlage sind häufig Personalbeurteilung und Mitarbeitergespräch; Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Berufsbildung der Beschäftigten zu fördern (§ 96 BetrVG).
Prämienlohn
Entgeltform aus einem festen Grundlohn und einer Prämie für eine messbare Leistung über einer vereinbarten Bezugsgröße, etwa Menge, Qualität, Ersparnis, Nutzungsgrad oder Termintreue. Anders als beim Akkord bleibt der Grundlohn gesichert.
Provision
Leistungsabhängiges Entgelt in Prozent vom Wert vermittelter oder abgeschlossener Geschäfte. Skonto der Kunden mindert die Bemessungsgrundlage nicht, und ohne abweichende Vereinbarung zählt auch die Umsatzsteuer mit (§ 87b Abs. 2 HGB); vertraglich vereinbart wird meist der Nettoumsatz. Angestellte Reisende erhalten die Provision in der Regel zusätzlich zu einem Fixum, selbstständige Handelsvertreter oft als einzige Vergütung.
Ruhepause
Im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit, in der Beschäftigte von jeder Arbeit frei sind; sie zählt nicht zur Arbeitszeit (§ 2 ArbZG). Wer über sechs und bis zu neun Stunden arbeitet, braucht mindestens 30 Minuten Pause, wer über neun Stunden arbeitet, mindestens 45 Minuten, aufteilbar in Blöcke von mindestens 15 Minuten; mehr als sechs Stunden am Stück ohne Pause sind nicht erlaubt (§ 4 ArbZG). Jugendliche brauchen längere Pausen: 30 Minuten bei mehr als viereinhalb und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeit (§ 11 JArbSchG).
Sachbezug
Arbeitslohn, der nicht in Geld besteht, etwa die private Nutzung eines Firmenwagens oder ein Warengutschein. Sein Wert, der geldwerte Vorteil, erhöht das steuer- und beitragspflichtige Bruttoentgelt und wird nach der Berechnung des Nettos wieder abgezogen, weil er schon zugeflossen ist.
Stellenausschreibung
Bekanntgabe einer zu besetzenden Stelle, innerhalb des Betriebs etwa im Intranet oder am Schwarzen Brett, außerhalb etwa als Stellenanzeige in Online-Jobbörsen, auf der eigenen Website oder in der Zeitung. Sie darf niemanden wegen eines Merkmals nach § 1 AGG benachteiligen, etwa wegen des Geschlechts oder des Alters (§ 11 AGG); üblich ist deshalb der Zusatz „(m/w/d)“ oder eine geschlechtsneutrale Stellenbezeichnung. Besteht ein Betriebsrat, kann er verlangen, dass freie Stellen vor der Besetzung auch im Betrieb ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG).
Stellenbeschreibung
Schriftliche Beschreibung einer Stelle unabhängig von der Person, die sie gerade besetzt: Bezeichnung, Einordnung in die Organisation mit Vorgesetzten und Vertretung, Ziele, Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung. Zusammen mit dem Anforderungsprofil, das die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten nennt, ist sie Grundlage für Stellenausschreibung, Personalauswahl, Einarbeitung und Beurteilung.
Stellenplan
Übersicht über alle Stellen, die ein Unternehmen je Abteilung vorsieht, mit Bezeichnung, Zahl, Umfang und meist Entgeltgruppe, aber ohne Namen. Der Stellenbesetzungsplan ordnet jeder Stelle die Person zu, die sie innehat, und zeigt offene Stellen.
Steuerklasse
Einordnung von Arbeitnehmern für den Lohnsteuerabzug nach Familienstand und Zahl der Arbeitsverhältnisse in die Klassen I bis VI (§ 38b EStG), etwa I für Ledige, III und V oder IV und IV für Verheiratete, VI für ein zweites Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber ruft sie elektronisch ab (ELStAM).
Strukturiertes Interview
Vorstellungsgespräch nach einem vorab festgelegten Leitfaden: Alle Bewerberinnen und Bewerber erhalten dieselben Fragen, die aus dem Anforderungsprofil der Stelle abgeleitet sind, und die Antworten werden nach einheitlichen Maßstäben bewertet. Dadurch lassen sich die Personen besser vergleichen, persönliche Eindrücke verzerren das Urteil weniger, und die Auswahl lässt sich nachvollziehbar und ohne Benachteiligung begründen.
Teilzeitarbeit
Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit, die kürzer ist als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter im Betrieb; auch Minijobs zählen dazu (§ 2 TzBfG). Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeit nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte (§ 4 TzBfG). Wer länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, kann verlangen, dass die Arbeitszeit verringert wird, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 8 TzBfG).
Unternehmensmitbestimmung
Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat großer Kapitalgesellschaften: ein Drittel der Sitze bei in der Regel mehr als 500 bis 2.000 Arbeitnehmern (Drittelbeteiligungsgesetz), die Hälfte bei mehr als 2.000 (Mitbestimmungsgesetz), in Bergbau und Stahl die Hälfte und ein neutrales Mitglied (Montan-Mitbestimmungsgesetz).
Vermögenswirksame Leistungen
Geldleistungen, die der Arbeitgeber nach Tarif- oder Arbeitsvertrag zusätzlich zahlt und direkt in eine begünstigte Anlage überweist, etwa einen Bausparvertrag. Sie sind steuer- und beitragspflichtig; der ganze Sparbetrag wird vom Netto abgezogen. Unter bestimmten Einkommensgrenzen gibt es eine Arbeitnehmer-Sparzulage.
Versicherungspflichtgrenze
Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung: Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt darüber liegt, ist nicht mehr pflichtversichert und kann sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V). Sie liegt über der Beitragsbemessungsgrenze und wird jährlich angepasst.

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