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Kapitel
14
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Ausbildungsjahr
1
Lernfeldstunden
80

Kapitel 1: Der Kaufvertrag: Zustandekommen

Kapitel 1 von 14

Lesezeit etwa 1 Minute

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Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande (§§ 145 ff. BGB): Antrag und Annahme. Im Laden gilt: Die Schaufenster- oder Regalauslage ist kein Antrag, sondern nur eine Aufforderung an den Kunden, selbst ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum) – den Antrag stellt der Kunde an der Kasse, der Händler nimmt an (z. B. durch Abkassieren = schlüssiges Handeln). Willenserklärungen können mündlich, schriftlich oder schlüssig erfolgen. Der Kaufvertrag verpflichtet (Verpflichtungsgeschäft): Verkäufer → Ware übergeben und Eigentum verschaffen, frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 433 Abs. 1 BGB); Käufer → Kaufpreis zahlen und Ware abnehmen (§ 433 Abs. 2 BGB). Die Erfüllung (Übergabe/Übereignung, Zahlung) ist das Erfüllungsgeschäft. Dabei gilt: Besitz = tatsächliche Herrschaft, Eigentum = rechtliche Herrschaft. Merksatz: Preisschild ≠ Angebot. Solange die Kasse den Antrag des Kunden nicht angenommen hat, muss der Händler nicht zum falsch ausgezeichneten Preis verkaufen. Ist schon zu diesem Preis kassiert, gilt der Vertrag zu diesem Preis; anfechten kann der Händler dann nur bei einem Anfechtungsgrund, etwa einem Erklärungsirrtum wie einem Tippfehler (§ 119 Abs. 1 BGB), und zwar unverzüglich (§ 121 BGB) und mit Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 BGB). Ein bloßer Kalkulationsfehler reicht nicht. Preisangaben müssen trotzdem stimmen (Preiswahrheit, § 1 Abs. 3 PAngV).

Kapitel 2: Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Kapitel 2 von 14

Lesezeit etwa 1 Minute

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Rechtsfähig ist jeder Mensch ab Geburt (§ 1 BGB) – er kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam Verträge zu schließen:

  • Geschäftsunfähig: Kinder unter 7 und Menschen, deren freie Willensbestimmung wegen einer nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen ist (§ 104 BGB) – ihre Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB)
  • 7–17 Jahre: beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Mit vorheriger Einwilligung der Eltern ist der Vertrag wirksam (§ 107 BGB); ohne sie ist er schwebend unwirksam bis zur Genehmigung, bei Verweigerung unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Fordert der Händler die Eltern zur Genehmigung auf und schweigen sie zwei Wochen, gilt das als Verweigerung (§ 108 Abs. 2 BGB)
  • ab 18: voll geschäftsfähig

Ausnahmen für Minderjährige: Taschengeldparagraf (§ 110 BGB – wirksam, wenn mit eigenen überlassenen Mitteln vollständig bezahlt; beim Ratenkauf greift § 110 beim Kauf nicht, der Vertrag bleibt schwebend unwirksam und kann frühestens mit der letzten, aus Taschengeld bezahlten Rate wirksam werden), rechtlich lediglich vorteilhafte Geschäfte (Geschenk, § 107 BGB), ermächtigtes Erwerbsgeschäft mit Genehmigung des Familiengerichts (§ 112 BGB), ermächtigtes Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB; nach herrschender Meinung nicht für den Ausbildungsvertrag). An der Kasse heißt das: Bei teuren Käufen Minderjähriger ggf. auf die Zustimmung der Eltern verweisen – Rückabwicklung ist sonst vorprogrammiert. Merksatz: 7 bis 17 = schwebend – der Vertrag hängt am „Ja“ der Eltern.

Kapitel 3: AGB, Gutscheine und Kundenkarten

Kapitel 3 von 14

Lesezeit etwa 1 Minute

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen. Sie werden Vertragsbestandteil, wenn bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, im Laden üblich, durch deutlich sichtbaren Aushang auf sie hingewiesen wird, der Kunde sie zumutbar zur Kenntnis nehmen kann und einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB), unklare gehen zulasten des Händlers (§ 305c Abs. 2 BGB), unangemessen benachteiligende sind unwirksam (§ 307 BGB). Der übrige Vertrag bleibt wirksam (§ 306 BGB). Gutscheine: Ein gekaufter Gutschein verpflichtet den Händler, dem Inhaber Ware oder Leistungen im Gutscheinwert zu erbringen (Inhaberkarte, § 807 BGB). Der Anspruch verjährt in 3 Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab Ende des Kaufjahres (§ 199 Abs. 1 BGB); Beispiel: Kauf 2026, einlösbar bis 31.12.2029; kürzere Befristungen sind nur mit sachlichem Grund zulässig. Kein Anspruch auf Barauszahlung des Restguthabens, Teileinlösung aber üblich. Kundenkarten binden über Rabatte und Punkte. Datenschutz: Für die Kundenkarte selbst (Punkte, Rabatte) dürfen die nötigen Daten zur Vertragserfüllung verarbeitet werden (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO). Für darüber hinausgehende Auswertungen, etwa personalisierte Werbung nach Kaufverhalten, braucht es eine eigene Rechtsgrundlage, meist die Einwilligung. Die Daten sind an den genannten Zweck gebunden (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO). Merksatz: Gutschein-Faustregel: 3 Jahre, gerechnet ab Jahresende des Kaufjahrs.

Kapitel 4: Zahlungsarten: bar und bargeldlos

Kapitel 4 von 14

Lesezeit etwa 1 Minute

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An der Kasse begegnen dir alle Zahlungswege:

  • Barzahlung: sofortige Erfüllung; Rückgeld hochzählend herausgeben und sichtbar auf die Kassenablage legen (Wechselgeldstreit vermeiden)
  • Girocard mit PIN: Zahlungsgarantie der Bank, geringe Gebühren – Standard im Handel
  • Lastschrift per Unterschrift (ELV): günstig, aber keine Zahlungsgarantie – Rücklastschrift möglich
  • Kreditkarte: Garantie, aber höhere Disagio-Gebühren für den Händler
  • Kontaktlos/NFC & Mobile Payment (Smartphone/Watch): schnell; Kleinbeträge oft ohne PIN

Für den Händler zählt die Abwägung Kosten ↔ Sicherheit ↔ Geschwindigkeit; für den Kunden Bequemlichkeit und Ausgabenkontrolle. Merksatz: Girocard + PIN = garantiertes Geld; Unterschrift = nur ein Versprechen.

Kapitel 5: Falschgeld und Banknoten-Sicherheits­merkmale

Kapitel 5 von 14

Lesezeit etwa 1 Minute

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Prüfregel der Bundesbank: Fühlen – Sehen – Kippen.

  • Fühlen: griffiges Baumwollpapier, fühlbares Relief an Schriftzug und Wertzahl
  • Sehen (Gegenlicht): Wasserzeichen (Europa-Porträt), Sicherheitsfaden
  • Kippen: Smaragdzahl mit wanderndem Lichtbalken, Hologramm mit Porträt-Fenster (ab 20 €)

Bei Verdacht auf Falschgeld: den Schein nicht zurückgeben, sondern einbehalten, soweit das ohne Gefahr möglich ist – auch das Zurückgeben bringt Falschgeld wieder in Umlauf. Die Ware nur gegen echtes Geld aushändigen und die Polizei rufen. Den Schein in einen Umschlag legen und möglichst wenige Personen anfassen lassen. Niemals weitergeben (Weitergabe ist strafbar, § 147 StGB!). Für angenommenes Falschgeld gibt es keinen Ersatz – der Schaden bleibt beim Betrieb. Hilfsmittel wie Prüfstift, UV-Lampe oder Lupe geben nicht immer ein eindeutiges Ergebnis; sie ergänzen Fühlen – Sehen – Kippen, ersetzen es aber nicht. Automatische Prüfgeräte sollten auf der EZB-Liste der getesteten Geräte stehen. Merksatz: Falschgeld erkannt → einbehalten & melden; zurückgeben oder weitergeben ist keine Option.

Kapitel 6: Kassensystem, Storno und Kassenabschluss

Kapitel 6 von 14

Lesezeit etwa 1 Minute

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Moderne Scannerkassen sind das Frontend der Warenwirtschaft: Der Scan (EAN/GTIN) bucht den Verkauf, korrigiert den Bestand und liefert Daten für Nachbestellung und Statistik. Wichtige Vorgänge:

  • Storno: Fehlbuchung sofort (Sofortstorno) oder nach Bonabschluss (Rückgabe-Storno) – immer dokumentiert, oft mit Berechtigung
  • Kassenabschluss: Zählen des Ist-Bestands (Zählprotokoll), Abgleich mit Soll laut Kassenbericht/Z-Bon
  • Kassendifferenzen: melden, Ursachen suchen (Wechselgeldfehler, Storno vergessen) – nie „still ausgleichen“

Seit 01.01.2020 müssen elektronische Kassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein (§ 146a Abs. 1 AO; Einzelheiten regelt die Kassensicherungsverordnung). Für jeden Verkauf ist ein Beleg auszugeben (§ 146a Abs. 2 AO; Befreiung nur auf Antrag). Anschaffung und Außerbetriebnahme einer Kasse sind dem Finanzamt binnen eines Monats über ELSTER zu melden (§ 146a Abs. 4 AO, seit 2025). Eine allgemeine Kassenpflicht besteht derzeit nicht; die offene Ladenkasse ist zulässig. Merksatz: Der Z-Bon ist der Tagesabschluss – danach ist die Kasse rechnerisch „auf null“ gestellt.

Kapitel 7: Quittung, Rechnung und Umsatzsteuer

Kapitel 7 von 14

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Quittung: das schriftliche Empfangsbekenntnis des Gläubigers über eine erhaltene Zahlung; der Kunde kann sie gegen Zahlung verlangen (§ 368 BGB). Übliche Angaben: Betrag, Zahler, Zahlungsgrund, Ort und Datum, Unterschrift des Empfängers. Sie ist etwas anderes als der Kassenbeleg (§ 146a Abs. 2 AO) und die Rechnung (§ 14 UStG). Rechnung: Privatkunden an der Kasse brauchen keine Rechnung (§ 14 Abs. 2 UStG). Bei elektronischer Kasse bekommen sie einen Beleg (§ 146a Abs. 2 AO); bis 250 € brutto ist ein solcher Bon mit den Angaben nach § 33 UStDV zugleich eine Kleinbetragsrechnung. Sie braucht nur: vollständigen Namen/Anschrift des Händlers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Ware, Bruttobetrag und den Steuersatz. Kauft ein Unternehmer für sein Unternehmen, muss eine Rechnung ausgestellt werden. Über 250 € braucht sie alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG, u. a.: Name und Anschrift von Händler und Kunde, Steuernummer oder USt-IdNr. des Händlers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Ware, Zeitpunkt der Lieferung, Nettoentgelt nach Steuersätzen, Steuersatz und Steuerbetrag. Zwischen inländischen Unternehmern ist grundsätzlich die E-Rechnung Pflicht. Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein anderes elektronisches Format wie PDF ist nur übergangsweise erlaubt: für Umsätze bis 31.12.2026, wenn die Rechnung bis dahin übermittelt wird, für Umsätze aus 2027 nur bei höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz und Übermittlung bis 31.12.2027 (§ 27 Abs. 38 UStG). Kleinbetragsrechnungen dürfen immer auf Papier ausgestellt werden (§ 33 Satz 4 UStDV). Steuersätze: 19 % Regelsatz, 7 % ermäßigt (u. a. Lebensmittel, Bücher, Zeitungen). Rechenweg Brutto → Netto (19 %): Netto = Brutto ÷ 1,19. Beispiel: 119,00 € brutto ÷ 1,19 = 100,00 € netto, USt = 19,00 €. Bei 7 %: 107 € ÷ 1,07 = 100 € netto. Die USt ist für den Händler ein durchlaufender Posten – er führt sie ans Finanzamt ab. Merksatz: ÷ 1,19 bzw. ÷ 1,07 – nie einfach 19 % vom Bruttobetrag abziehen!

Kapitel 8: Nichtigkeit und Anfechtung: wenn ein Kauf nicht gilt

Kapitel 8 von 14

Lesezeit etwa 5 Minuten

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Ein geschlossener Vertrag hat nicht in jedem Fall Bestand. Das BGB kennt dafür zwei Wege: Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an ohne Wirkung. Ein anfechtbares Rechtsgeschäft gilt zunächst und fällt erst weg, wenn der Berechtigte es anficht.

Nichtig von Anfang an

Ist ein Geschäft nichtig, entstehen daraus keine Pflichten, und niemand muss etwas erklären, damit es wegfällt. Wer trotzdem schon geleistet hat, kann seine Leistung grundsätzlich zurückverlangen (ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die wichtigsten Gründe:

GrundNormBeispiel
Geschäftsunfähigkeit§ 105 Abs. 1 BGBEin Sechsjähriger kauft an der Kasse ein Hörspiel für 12 €, auch wenn er mit eigenem Taschengeld zahlt.
Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit§ 105 Abs. 2 BGBEin Kunde ist so betrunken, dass er nicht mehr erfasst, was er tut, und kauft ein Messerset.
Scheingeschäft, Scherzerklärung§§ 117, 118 BGBEin Kunde ruft lachend „Ich kaufe den ganzen Laden“ und erwartet, dass niemand das ernst nimmt.
Fehlende gesetzliche Form§ 125 Satz 1 BGBEine Bekannte des Inhabers übernimmt am Telefon eine Bürgschaft für seinen Bankkredit; nötig wäre die Schriftform (§ 766 Satz 1 BGB).
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot§ 134 BGBDer Inhaber vereinbart mit einem Maler, die Renovierung des Ladens bar und ohne Rechnung zu bezahlen, damit keine Steuern anfallen (Schwarzarbeit).
Sittenwidrigkeit, Wucher§ 138 BGBEin Händler nutzt die Unerfahrenheit einer Kundin aus und verkauft ihr ein gebrauchtes Tablet zum Dreifachen des Neupreises.

Bei Schwarzarbeit gilt eine Besonderheit: Wer schon gezahlt oder gearbeitet hat, bekommt in der Regel nichts zurück, und Mängelrechte gibt es ebenfalls nicht. Wann ein Minderjähriger wirksam kauft, steht im Kapitel zur Geschäftsfähigkeit.

Anfechtbar: wirksam, bis jemand anficht

Anfechtbar ist ein Geschäft, wenn bei einem Beteiligten der Wille fehlerhaft gebildet oder falsch erklärt wurde. Es bleibt wirksam, bis der Berechtigte gegenüber seinem Vertragspartner die Anfechtung erklärt (§ 143 Abs. 1 BGB). Eine Form ist nicht vorgeschrieben; es muss nur deutlich werden, dass er wegen des Fehlers nicht am Geschäft festhalten will. Danach gilt das Geschäft als von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB).

AnfechtungsgrundNormWas ist passiert?Frist
Inhaltsirrtum§ 119 Abs. 1 BGBDie Worte stimmen, aber ihre Bedeutung wird verkannt.unverzüglich
Erklärungsirrtum§ 119 Abs. 1 BGBErklärt wird etwas anderes als gewollt: vertippt, verschrieben, versprochen.unverzüglich
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft§ 119 Abs. 2 BGBDer Irrtum betrifft eine wesentliche Eigenschaft der Sache oder Person, etwa das Material.unverzüglich
Falsche Übermittlung§ 120 BGBEin Bote oder eine Übermittlungseinrichtung gibt die Erklärung falsch weiter.unverzüglich
Arglistige Täuschung§ 123 Abs. 1 BGBDer andere hat bewusst einen Irrtum hervorgerufen.ein Jahr ab Entdeckung
Widerrechtliche Drohung§ 123 Abs. 1 BGBDie Erklärung wurde durch eine unerlaubte Drohung erzwungen.ein Jahr ab Ende der Zwangslage

Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, sobald der Irrende den Fehler kennt (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Jahresfrist bei Täuschung und Drohung steht in § 124 BGB. Nach zehn Jahren seit der Erklärung ist jede Anfechtung ausgeschlossen (§ 121 Abs. 2, § 124 Abs. 3 BGB).

Wer wegen eines Irrtums anficht, ersetzt dem anderen den Vertrauensschaden: Aufwendungen, die dieser im Vertrauen auf den Vertrag gemacht hat und die jetzt nutzlos sind, höchstens bis zu dem Vorteil, den ihm der Vertrag gebracht hätte (§ 122 Abs. 1 BGB). Hat der andere den Irrtum gekannt oder hätte er ihn erkennen müssen, entfällt der Ersatz (§ 122 Abs. 2 BGB). Bei Täuschung und Drohung schuldet der Anfechtende nichts.

Kein Anfechtungsgrund ist ein Irrtum über die eigenen Beweggründe, der Motivirrtum, außer er betrifft eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Wer eine Jacke für eine Reise kauft, die dann ausfällt, bleibt an den Kauf gebunden. Dasselbe gilt für den Händler, der sich bei der Kalkulation eines Verkaufspreises verrechnet hat.

Der Fall der falschen Preisauszeichnung

Ein Akku-Staubsauger soll 199,00 € kosten. Beim Anlegen des Artikels im Warenwirtschaftssystem hat sich eine Kollegin vertippt; am Regal und in der Kasse steht 119,00 €.

  • Der Fehler fällt vor dem Abkassieren auf. Das Preisschild ist kein Antrag, sondern eine Aufforderung, selbst einen Antrag zu machen. Den Antrag des Kunden zu 119,00 € darfst du ablehnen und ihm den Staubsauger zu 199,00 € anbieten. Einen Anspruch auf den ausgezeichneten Preis hat er nicht.
  • Es wurde schon zu 119,00 € kassiert. Der Vertrag besteht zu diesem Preis. Der Händler wollte 199,00 € erklären und hat sich vertippt: ein Erklärungsirrtum. Er kann unverzüglich anfechten, sobald der Fehler bekannt ist. Die Differenz von 80,00 € kann er nicht nachfordern; die Anfechtung beseitigt den Vertrag, sie ändert nicht den Preis.
  • Der Preis war falsch kalkuliert. Hat der Einkauf 119,00 € bewusst eingegeben, weil er sich bei der Kalkulation verrechnet hat, liegt ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vor. Der Vertrag bleibt bestehen.
  • Der Kunde hat das Etikett vertauscht. Klebt ein Kunde das Etikett einer billigeren Ware samt Strichcode auf den Staubsauger, täuscht er arglistig. Der Händler kann innerhalb eines Jahres ab Entdeckung anfechten und schuldet keinen Vertrauensschaden; der Kunde macht sich außerdem strafbar, etwa wegen Betrugs (§ 263 StGB).
Beispiel

Eine Stammkundin hat den Staubsauger zu 119,00 € gekauft. Am nächsten Morgen fällt der Tippfehler auf; die Filialleiterin ruft die Kundin über die Daten der Kundenkarte an und erklärt, dass sie den Kauf wegen des Eingabefehlers anficht. Die Kundin bringt den Staubsauger zurück und erhält 119,00 € erstattet. Sie hatte bereits einen Satz Ersatzfilter für 14,90 € gekauft, der nur zu diesem Modell passt. Diesen Betrag ersetzt der Händler als Vertrauensschaden, denn den Fehler konnte die Kundin bei einem Preis, der für Geräte dieser Art nicht ungewöhnlich ist, nicht erkennen.

Unabhängig von der Rechtslage müssen Preise richtig ausgezeichnet sein (Preiswahrheit nach der Preisangabenverordnung). Wer einen Auszeichnungsfehler bemerkt, korrigiert ihn sofort am Regal und im System.

Merksatz: Nichtig ist ein Geschäft von selbst, anfechtbar erst durch Erklärung. Beim Irrtum gilt „unverzüglich und Vertrauensschaden ersetzen“, bei Täuschung und Drohung „ein Jahr, kein Ersatz“.

Kapitel 9: Kassenbericht: Tageslosung, Soll-Ist-Abgleich und Auswertung

Kapitel 9 von 14

Lesezeit etwa 4 Minuten

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Nach Geschäftsschluss wird jede Kasse abgerechnet. Der Kassenbericht zeigt, wie viel Bargeld an diesem Tag eingenommen wurde und ob der Bestand in der Kasse stimmt. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben müssen täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO).

Die Tageslosung rückwärts ermitteln

Ein Geschäft mit offener Ladenkasse, also ohne elektronisches Kassensystem, hat keinen Tagesabschluss, der die Einnahmen nennt. Hier wird gezählt und zurückgerechnet. Ausgangspunkt ist der Kassenendbestand: das Bargeld, das du nach Geschäftsschluss zählst und im Zählprotokoll nach Scheinen und Münzen festhältst. Alles, was im Laufe des Tages aus der Kasse genommen wurde, kommt hinzu; was nicht aus Verkäufen stammt, wird abgezogen.

Kalkulationsschema
RechenzeichenPositionBetrag
Kassenendbestand (gezählt)1.236,40 €
−Kassenanfangsbestand (Wechselgeld vom Vortag)300,00 €
+Barausgaben mit Beleg (Reinigungsmittel 18,60 €, Porto 11,90 €)30,50 €
+Privatentnahme des Inhabers100,00 €
+Einzahlung bei der Bank500,00 €
−Einlage des Inhabers (zusätzliches Wechselgeld)50,00 €
=Tageslosung (Bareinnahmen)1.516,90 €

Die Tageslosung sind die Bareinnahmen des Tages einschließlich Umsatzsteuer. Kartenzahlungen landen nicht in der Kasse; sie stehen im Tagesabschluss des Kartenterminals. Den Tagesumsatz erhältst du, wenn du Tageslosung und unbare Umsätze addierst. Für jede Ausgabe braucht es einen Beleg, für Entnahmen und Einlagen einen Eigenbeleg mit Datum, Betrag und Unterschrift.

Kassensoll und Kassenist abgleichen

Eine elektronische Kasse liefert am Ende des Tages den Z-Bon. Er nennt die Umsätze getrennt nach Zahlungsarten, also auch die Bareinnahmen. Damit lässt sich ausrechnen, wie viel Geld in der Kasse sein müsste:

  • Kassensoll = Anfangsbestand + Bareinnahmen laut Z-Bon + Einlagen − Barausgaben und Entnahmen (auch Abschöpfungen in den Tresor)
  • Kassenist = gezählter Bestand
  • Kassendifferenz = Kassenist − Kassensoll; negativ ist ein Fehlbetrag, positiv ein Überschuss
Beispiel

Anfangsbestand 250,00 €, Bareinnahmen laut Z-Bon 2.847,35 €, Wechselgeld aus dem Tresor 100,00 €, Barausgaben mit Beleg 42,80 €, Abschöpfung in den Tresor 1.500,00 €. Kassensoll: 250,00 € + 2.847,35 € + 100,00 € − 42,80 € − 1.500,00 € = 1.654,55 €. Gezählt werden 1.646,35 €. Die Kassendifferenz beträgt 1.646,35 € − 1.654,55 € = −8,20 €, ein Fehlbetrag.

Typische Ursachen eines Fehlbetrags sind zu viel herausgegebenes Wechselgeld, eine Kartenzahlung, die als Barzahlung gebucht wurde, eine Barausgabe ohne Erfassung oder angenommenes Falschgeld. Zu einem Überschuss führen zu wenig herausgegebenes Wechselgeld, eine Barzahlung, die als Kartenzahlung gebucht wurde, oder eine nicht erfasste Einlage. So gehst du vor:

  1. Noch einmal zählen, am besten zu zweit.
  2. Belege, Stornos und Rücknahmen prüfen und den Abschluss des Kartenterminals mit dem Z-Bon vergleichen.
  3. Bleibt eine Differenz, trägst du sie mit Betrag und vermuteter Ursache in den Kassenbericht ein, unterschreibst und informierst die verantwortliche Person.

Eine Differenz wird nie still ausgeglichen: Weder legst du Geld aus eigener Tasche dazu, noch nimmst du einen Überschuss heraus. Nur ein ehrlicher Kassenbericht zeigt, wo es Probleme gibt.

Kassendaten auswerten

Das Kassensystem rechnet mehr als den Tagesabschluss. Seine Daten helfen bei Entscheidungen im ganzen Geschäft:

  • Nach Artikeln und Warengruppen: Welche Artikel verkaufen sich gut, welche kaum? Die Zahlen steuern Nachbestellung, Platzierung und Sortiment; die Warenwirtschaft bucht jeden Verkauf vom Bestand ab.
  • Nach Zahlungsmitteln: Der Anteil der Barzahlungen bestimmt, wie viel Wechselgeld bereitliegen muss und wie oft abgeschöpft wird. Kartenzahlungen kosten Gebühren, Bargeld kostet Zeit beim Zählen und Transport.
  • Nach Zeit und Personaleinsatz: Bons und Umsatz je Stunde zeigen, wann viele Kunden kommen. Teilst du die Bons durch die Zahl der geöffneten Kassen und die Stunden, siehst du die Auslastung jeder Kasse. Daraus plant die Filiale, wann wie viele Kassen besetzt sind.
ZeitBonsgeöffnete KassenBons je Kasse und Stunde
10 bis 12 Uhr72218
12 bis 14 Uhr104226
16 bis 18 Uhr168242

Zwischen 16 und 18 Uhr ist jede Kasse mehr als doppelt so stark ausgelastet wie am Vormittag. Eine dritte Kasse am Nachmittag verkürzt die Wartezeit; am Vormittag genügt eine Kasse, die zweite Kraft kann Ware verräumen.

Bei einem Tagesumsatz von 8.400,00 € entfielen zum Beispiel 2.940,00 € auf Bargeld (35 %), 4.200,00 € auf die Girocard (50 %), 504,00 € auf Kreditkarten (6 %) und 756,00 € auf Zahlungen mit dem Smartphone (9 %). Eine weitere Kennzahl ist der Durchschnittsbon: Umsatz geteilt durch die Zahl der Bons.

Merksatz: Erst zählen, dann rechnen, dann vergleichen. Jede Differenz wird festgehalten und geklärt, und die Kassendaten werden für Einkauf, Wechselgeld und Personaleinsatz genutzt.

Kapitel 10: Preisnachlässe an der Kasse richtig abrechnen

Kapitel 10 von 14

Lesezeit etwa 3 Minuten

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Nicht jede Kundin zahlt den Preis, der am Regal steht. Aktionen, Kundenkarten, Coupons und Nachlässe für Ausstellungsstücke gehören zum Alltag an der Kasse. Wichtig ist, dass jeder Nachlass im Kassensystem als Nachlass erfasst wird und richtig gerechnet ist.

Arten von Preisnachlässen

NachlassAnlassErfassung an der Kasse
Aktionsrabattzeitlich begrenzte Preisaktionim System hinterlegt, die Kasse rechnet selbst
Mengenaktion, etwa „3 für 2“Kauf einer größeren Mengedie Kasse erkennt die Menge und zieht den Nachlass ab
KundenkartenrabattStammkundenKarte scannen, Nachlass oder Bonuspunkte werden gebucht
Rabattcoupon des eigenen Geschäfts, etwa „5 € ab 50 € Einkauf“WerbeaktionCoupon scannen, Bedingungen prüfen
PersonalrabattEinkauf von Mitarbeitendennur mit Mitarbeiterkarte, oft mit Freigabe
Nachlass wegen eines MangelsAusstellungsstück, B-Ware, beschädigte Verpackungnur mit Berechtigung, Grund wird erfasst

Kein Preisnachlass ist der Geschenkgutschein, den jemand vorher im Geschäft gekauft hat. Mit ihm zahlt die Kundin; der Preis bleibt gleich. Ein Rabattcoupon des eigenen Geschäfts dagegen senkt den Preis. Das macht einen Unterschied bei der Umsatzsteuer: Steuer fällt auf das Entgelt an, also auf alles, was das Geschäft für die Ware bekommt (§ 10 Abs. 1 UStG). Ein Coupon über 5 €, den das Geschäft selbst ausgibt, senkt also auch die Umsatzsteuer, ein eingelöster Geschenkgutschein nicht. Erstattet ein Hersteller dem Geschäft seinen Coupon, gehört die Erstattung zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG); die Umsatzsteuer des Geschäfts sinkt dann nicht.

Den Nachlass richtig erfassen

Ein Nachlass kann sich auf einen Artikel beziehen (Positionsrabatt) oder auf die Summe des Bons (Bonrabatt). In beiden Fällen bleibt der ursprüngliche Preis sichtbar, und der Nachlass steht als eigene Zeile darunter. Den Preis einfach von Hand zu überschreiben, ist aus mehreren Gründen falsch:

  • Die Kundin sieht auf dem Bon nicht mehr, welchen Nachlass sie erhalten hat; bei einer späteren Reklamation fehlt der Nachweis des ursprünglichen Preises.
  • Die Warenwirtschaft kann Nachlässe nicht mehr auswerten. Dass ein Artikel nur mit Nachlass verkauft wird, ist eine wichtige Information für Einkauf und Preisgestaltung.
  • Die Kasse zeichnet jeden Vorgang manipulationssicher auf. Eine Preisänderung ohne Grund fällt bei einer Kassenprüfung auf und muss erklärt werden.

Viele Kassen lassen manuelle Nachlässe nur mit dem Schlüssel oder Code der Kassenaufsicht zu, oft ab einem bestimmten Betrag. Den Grund, etwa „Ausstellungsstück, Kratzer an der Seite“, gibst du mit ein.

Enthält ein Bon Waren mit 19 % und mit 7 % Umsatzsteuer, verteilt die Kasse einen Bonrabatt anteilig nach den Beträgen auf beide Steuersätze. Nur so stimmt die Umsatzsteuer auf dem Bon.

Beispiel

Ein Bon enthält eine Pfanne für 34,90 € (19 %) und Lebensmittel für 25,10 € (7 %), zusammen 60,00 €. Die Kundin legt einen Coupon des Geschäfts „6 € ab 50 € Einkauf“ vor. Auf die Pfanne entfallen 34,90 € ÷ 60,00 € × 6,00 € = 3,49 €, auf die Lebensmittel 2,51 €. Die Pfanne kostet jetzt 31,41 € mit 5,02 € Umsatzsteuer statt 5,57 €, die Lebensmittel 22,59 € mit 1,48 € statt 1,64 €. Die Kundin zahlt 54,00 €.

Mehrere Nachlässe nacheinander

Gelten zwei Nachlässe nacheinander, wird der zweite vom bereits ermäßigten Preis berechnet. Eine Jacke kostet 120,00 €. Die Aktion bringt 25 % Nachlass, das sind 90,00 €; die Kundenkarte gibt weitere 10 % auf den Aktionspreis, also 9,00 €. Die Kundin zahlt 81,00 €, insgesamt 32,5 % weniger, nicht 35 %. Ob Nachlässe kombiniert werden dürfen, legt die Aktion fest; steht dort „nicht mit anderen Rabatten kombinierbar“, gilt nur einer.

Merksatz: Nachlass erfassen statt Preis überschreiben. Ein eigener Coupon senkt den Preis und die Umsatzsteuer, ein Geschenkgutschein ist nur ein Zahlungsmittel.

Kapitel 11: Kaufmännisches Rechnen: Dreisatz und Prozentrechnung im Verkauf

Kapitel 11 von 14

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Ob Nachbestellung, Preisaktion oder Personaleinsatz: Im Verkauf rechnest du ständig mit Verhältnissen und Anteilen. Zwei Verfahren tragen fast jede dieser Rechnungen, der Dreisatz und die Prozentrechnung.

Der einfache Dreisatz

Der Dreisatz schließt in drei Schritten vom Bekannten über die Einheit auf das Gesuchte. Vorher klärst du, wie die beiden Größen zusammenhängen.

  • Gerader Dreisatz („je mehr, desto mehr“): 6 Flaschen Olivenöl kosten im Einkauf 41,40 €. Eine Flasche kostet 41,40 € ÷ 6 = 6,90 €, 15 Flaschen kosten 6,90 € × 15 = 103,50 €.
  • Ungerader Dreisatz („je mehr, desto weniger“): 3 Aushilfen räumen eine Lieferung in 4 Stunden ein. Eine Aushilfe bräuchte 3 × 4 = 12 Stunden, 2 Aushilfen brauchen 12 ÷ 2 = 6 Stunden.

Beim geraden Dreisatz teilst du zur Einheit und multiplizierst zum Gesuchten. Beim ungeraden ist es umgekehrt: Zur Einheit wird multipliziert, zum Gesuchten geteilt.

Der zusammengesetzte Dreisatz

Hängt das Ergebnis von mehreren Größen ab, veränderst du sie nacheinander und hältst die übrigen dabei fest. Beispiel: 4 Aushilfen zeichnen in 3 Stunden 1.800 Artikel aus. Wie viele Artikel schaffen 6 Aushilfen in 5 Stunden?

  1. Eine Aushilfe schafft in 3 Stunden 1.800 ÷ 4 = 450 Artikel.
  2. 6 Aushilfen schaffen in 3 Stunden 450 × 6 = 2.700 Artikel.
  3. In einer Stunde sind das 2.700 ÷ 3 = 900 Artikel, in 5 Stunden 900 × 5 = 4.500 Artikel.

Beide Verhältnisse sind hier gerade. Kommt ein ungerades hinzu, etwa „mehr Personal, weniger Tage“, rechnest du diesen Teil wie beim ungeraden Dreisatz.

Prozentrechnung

Die Prozentrechnung kennt drei Größen: den Grundwert (das Ganze, 100 %), den Prozentsatz und den Prozentwert (den Anteil in Euro, Stück oder Kunden). Zwei davon sind gegeben, die dritte wird gesucht.

GesuchtRechnungBeispiel
ProzentwertGrundwert × Prozentsatz ÷ 10015 % Nachlass auf 68,00 € sind 10,20 €.
ProzentsatzProzentwert × 100 ÷ Grundwert168 von 480 Kunden zahlen bar, das sind 35 %.
GrundwertProzentwert × 100 ÷ Prozentsatz42 zurückgegebene Teile sind 7 % der verkauften, verkauft wurden also 600 Teile.

Vermehrter und verminderter Grundwert

Oft steckt der Prozentsatz schon in dem Betrag, den du kennst. Dann ist dieser Betrag nicht 100 %, und du rechnest zuerst auf den Grundwert zurück.

  • Vermehrter Grundwert (auf Hundert): Der Bruttopreis von 47,60 € enthält 19 % Umsatzsteuer, er entspricht also 119 %. Netto sind 47,60 € × 100 ÷ 119 = 40,00 €.
  • Verminderter Grundwert (im Hundert): Nach 30 % Nachlass kostet ein Mantel 139,30 €, das sind 70 % des alten Preises. Der alte Preis war 139,30 € × 100 ÷ 70 = 199,00 €.

Der häufigste Fehler: 19 % vom Bruttopreis abziehen. 47,60 € − 19 % ergibt 38,56 €, und das ist zu wenig, weil die 19 % vom Nettopreis berechnet werden, nicht vom Bruttopreis.

Merksatz: Erst fragen, was 100 % ist. Steckt der Prozentsatz schon im Betrag, wird nicht abgezogen oder aufgeschlagen, sondern zurückgerechnet.

Kapitel 12: Kaufmännisches Rechnen: Durchschnitte und Zinsen im Verkauf

Kapitel 12 von 14

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Umsätze schwanken von Tag zu Tag, Einkaufspreise von Lieferung zu Lieferung. Durchschnitte machen solche Zahlen vergleichbar. Zinsen fallen an, wenn das Geschäft Geld leiht, etwa über das Kontokorrentkonto.

Einfacher Durchschnitt

Den einfachen Durchschnitt erhältst du, wenn du alle Werte addierst und durch ihre Anzahl teilst. Eine Filiale hat in einer Woche diese Umsätze:

MoDiMiDoFrSa
3.120 €2.870 €3.040 €3.390 €4.210 €5.950 €

Summe 22.580 €, geteilt durch 6 Verkaufstage: im Durchschnitt 3.763,33 € je Tag. Der Samstag liegt weit darüber; für die Personalplanung ist das wichtiger als der Durchschnitt selbst.

Gewogener Durchschnitt

Haben die Werte unterschiedliches Gewicht, etwa weil zu verschiedenen Preisen unterschiedlich viel eingekauft wurde, führt der einfache Durchschnitt in die Irre. Dann wird jeder Wert mit seinem Gewicht multipliziert, die Produkte werden addiert und durch die Summe der Gewichte geteilt.

Beispiel

Ein Geschäft kauft dieselben Socken dreimal ein: 120 Paar zu 3,20 €, 300 Paar zu 2,90 € und 80 Paar zu 3,50 €. Gesamtwert: 384,00 € + 870,00 € + 280,00 € = 1.534,00 € für 500 Paar. Gewogener Durchschnittspreis: 1.534,00 € ÷ 500 = 3,07 € je Paar (gerundet). Der einfache Durchschnitt der drei Preise läge bei 3,20 €; er übersieht, dass die meisten Paare zum niedrigsten Preis gekauft wurden.

Dieselbe Rechnung steht als gewogener Durchschnittspreis in der Formelsammlung bei der Lagerhaltung. Sie dient auch dazu, einen Durchschnittsbon über mehrere Tage zu bilden: Gesamtumsatz durch die Gesamtzahl der Bons, nicht der Durchschnitt der Tagesdurchschnitte.

Zinsen kaufmännisch rechnen

Im Handel werden Zinsen kaufmännisch gerechnet: jeder Monat mit 30 Tagen, das Jahr mit 360 Tagen. Bei den Zinstagen zählt der erste Tag nicht mit, der letzte schon. Vom 10.03. bis zum 25.04. sind es also 20 Tage im März und 25 Tage im April, zusammen 45 Tage.

  • Zinsen = Kapital × Zinssatz × Tage ÷ (100 × 360). Überzieht das Geschäft sein Konto 45 Tage lang um 6.400,00 € bei 11,25 % Zinsen, kostet das 6.400 × 11,25 × 45 ÷ 36.000 = 90,00 €.
  • Zinssatz = Zinsen × 100 × 360 ÷ (Kapital × Tage). Verlangt die Bank für 5.000,00 € über 90 Tage 112,50 € Zinsen, entspricht das 112,50 × 36.000 ÷ (5.000 × 90) = 9 % im Jahr.

Verlangt eine Aufgabe ausdrücklich taggenaue Zinsen, zählst du die Kalendertage und teilst durch 100 × 365.

Merksatz: Gleich wichtige Werte: einfacher Durchschnitt. Unterschiedlich viel Menge dahinter: gewogener Durchschnitt. Zinsen: 30 Tage je Monat, 360 Tage je Jahr.

Kapitel 13: Vertragsfreiheit und ihre gesetzlichen Grenzen

Kapitel 13 von 14

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Das Kapitel „Der Kaufvertrag: Zustandekommen“ zeigt, wie ein Vertrag durch Antrag und Annahme entsteht. Wie frei die Beteiligten dabei sind, regelt die Vertragsfreiheit: Jeder darf seine Rechtsbeziehungen grundsätzlich selbst gestalten. Sie hat drei Seiten, und jede hat gesetzliche Grenzen.

Abschlussfreiheit

Jeder entscheidet selbst, ob und mit wem er einen Vertrag schließt. Ein Händler muss nicht an jeden verkaufen; einem Kunden, der beim Ladendiebstahl ertappt wurde, darf er Hausverbot erteilen. Grenzen: Bei Alltagsgeschäften, die typischerweise ohne Ansehen der Person zustande kommen, darf niemand aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden (§ 19 Abs. 1 AGG). Manche Anbieter trifft sogar ein Abschlusszwang, etwa Grundversorger für Strom und Gas gegenüber Haushaltskunden (§ 36 Abs. 1 EnWG).

Inhaltsfreiheit

Die Beteiligten legen den Inhalt selbst fest: Preis, Lieferzeit, Zahlungsbedingungen. Grenzen: Verbietet ein Gesetz das Geschäft, ist der Vertrag nichtig (§ 134 BGB); dasselbe gilt, wenn er gegen die guten Sitten verstößt, etwa bei Wucher (§ 138 BGB). Viele Regeln zum Schutz der Verbraucher sind zwingend: Beim Verkauf an Verbraucher kann sich der Händler auf vorab getroffene Vereinbarungen, die die Mängelrechte zum Nachteil des Kunden einschränken, nicht berufen; bei neuer Ware darf die Verjährung nicht unter zwei Jahre verkürzt werden (§ 476 Abs. 1 und 2 BGB). AGB unterliegen zusätzlich der Inhaltskontrolle (§§ 307 bis 309 BGB).

Formfreiheit

Die meisten Verträge sind formfrei: mündlich, per E-Mail oder durch schlüssiges Handeln wie beim Bezahlen an der Kasse. Verlangt das Gesetz eine Form und fehlt sie, ist das Geschäft nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Formen sollen vor übereilten Entscheidungen warnen, Beweise sichern und bei der notariellen Form eine Beratung gewährleisten.

FormAnforderungBeispiel
Textform (§ 126b BGB)lesbare Erklärung mit Namen auf einem dauerhaften Datenträger, etwa E-MailNiederschrift des Ausbildungsvertrags (§ 11 BBiG); sie dient dem Nachweis, der Vertrag gilt auch ohne sie
Schriftform (§ 126 BGB)eigenhändige UnterschriftKündigung eines Arbeitsvertrags (§ 623 BGB), Verbraucherdarlehen (§ 492 BGB)
öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)Notar beglaubigt die UnterschriftAnmeldung zum Handelsregister (§ 12 Abs. 1 HGB)
notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)Notar beurkundet die ganze ErklärungGrundstückskauf (§ 311b Abs. 1 BGB), Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB)

Die Schriftform lässt sich meist durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzen (§ 126a BGB), bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags aber nicht.

Beispiel

In der Sporthaus Velsterbeck GmbH sagt eine Kundin: „Das E-Bike nehme ich.“ Der Kaufvertrag ist mündlich wirksam. Will sie in zwölf Raten über einen Kredit mit Zinsen bei der Partnerbank zahlen, braucht der Darlehensvertrag die Schriftform. Einem Kunden, der vor einer Woche beim Diebstahl ertappt wurde, darf das Sporthaus den Verkauf verweigern. Kauft die GmbH das Grundstück neben ihrem Lager, muss ein Notar den Vertrag beurkunden.

Merksatz: Frei ist, wer abschließt, was er vereinbart und wie er es tut, solange kein Gesetz eine Grenze zieht.

Kapitel 14: Der ergonomische Kassenarbeitsplatz

Kapitel 14 von 14

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An der Kasse verbringst du oft mehrere Stunden am Stück am selben Platz. Die Arbeit sieht leicht aus, belastet den Körper aber einseitig: Du ziehst Hunderte Artikel über den Scanner, drehst dich zur Kassenlade und zum Kartenterminal, sitzt oder stehst lange in derselben Haltung. Dazu kommen Zugluft am Eingang, Blendung, Signaltöne und Zeitdruck, wenn die Schlange wächst. Ergonomie heißt, den Arbeitsplatz an den Menschen anzupassen, nicht umgekehrt.

Wer ist verantwortlich?

Der Arbeitgeber ermittelt in einer Gefährdungsbeurteilung, welche Maßnahmen nötig sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG); dabei zählen körperliche und psychische Belastungen (§ 3 Abs. 1 ArbStättV). Er richtet die Arbeitsstätte so ein, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden, und berücksichtigt die ergonomischen Anforderungen (§ 3a Abs. 1 ArbStättV). Lässt der Arbeitsablauf zu, sich zeitweise zu setzen, muss er Sitzgelegenheiten bereitstellen (Anhang Nr. 3.3 Abs. 2 ArbStättV). Die Raumtemperatur muss gesundheitlich zuträglich sein (Anhang Nr. 3.5 Abs. 1 ArbStättV). Du selbst bist verpflichtet, nach deinen Möglichkeiten für deine Sicherheit und Gesundheit zu sorgen (§ 15 Abs. 1 ArbSchG): Stell Stuhl und Fußstütze ein und melde Mängel.

Belastungen und Maßnahmen

BelastungMaßnahme
langes Sitzen oder Stehenhöhenverstellbarer Kassenstuhl oder Stehhilfe, Wechsel zwischen Sitzen und Stehen
Verdrehen des OberkörpersScanner, Kassenlade, Bildschirm und Kartenterminal im Greifraum vor dir
Heben schwerer WareGetränkekisten im Wagen lassen und mit dem Handscanner erfassen
Zugluft und Kälte am EingangWindfang, Schutzwand, Wärmequelle am Platz
BlendungBildschirm so drehen, dass weder Fenster noch Lampen sich spiegeln
Einseitigkeit und ZeitdruckWechsel zwischen Kasse, Regalpflege und Beratung, zweite Kasse öffnen, Pausen einhalten

Die Ware sollte in einer Richtung fließen: vom Band über den Scanner auf die Ablage, ohne dass du sie quer über den Körper reichst. Arbeitshöhe und Sitzhöhe stellst du zu Schichtbeginn auf dich ein, nicht auf die Kollegin der Frühschicht.

Beispiel

In einem Drogeriemarkt klagen mehrere Kassiererinnen über Nackenschmerzen. Die Gefährdungsbeurteilung zeigt: Das Kartenterminal steht seitlich hinter der Kassiererin, sie dreht sich bei jedem Kunden nach rechts hinten. Nach dem Umbau steht das Terminal vor ihr auf dem Kassentisch, der Kassenstuhl ist höhenverstellbar, und die Kassenkräfte wechseln alle zwei Stunden in die Regalpflege.

Nachschlagen

Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.

Fachbegriffe aus diesem Lernfeld

Anfechtung
Erklärung gegenüber dem Vertragspartner, mit der ein zunächst wirksames Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt wird; es gilt dann als von Anfang an nichtig (§§ 142, 143 BGB). Anfechtungsgründe sind ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum, ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, eine falsche Übermittlung (§§ 119, 120 BGB) sowie arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB). Bei Irrtum muss unverzüglich nach der Entdeckung angefochten werden, bei Täuschung oder Drohung innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung oder Ende der Zwangslage (§§ 121, 124 BGB).
Arglistige Täuschung
Bewusstes Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums, um jemanden zu einer Willenserklärung zu bewegen, etwa durch falsche Angaben über die Ware oder einen vertauschten Preisaufkleber. Der Getäuschte kann innerhalb eines Jahres ab Entdeckung anfechten (§§ 123, 124 BGB) und schuldet keinen Vertrauensschaden.
Belegausgabepflicht
Pflicht, dem Kunden bei jedem Verkauf, der mit einer elektronischen Kasse erfasst wird, sofort einen Beleg auszustellen und zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 2 AO). Der Beleg kann auf Papier oder mit Zustimmung des Kunden elektronisch ausgegeben werden und nennt unter anderem Händler, Datum und Uhrzeit, Menge und Art der Ware, Bruttobetrag und Steuersatz sowie die Transaktionsnummer der TSE (§ 6 KassenSichV). Bei Verkäufen an viele unbekannte Personen kann das Finanzamt davon befreien, wenn die Belegausgabe unzumutbar ist.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit Minderjähriger vom siebten Geburtstag bis zur Volljährigkeit (§ 106 BGB). Ihre Verträge brauchen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, meist der Eltern, wenn sie ihnen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen; ohne Einwilligung ist der Vertrag schwebend unwirksam, bis die Eltern ihn genehmigen oder die Genehmigung verweigern (§§ 107, 108 BGB). Ohne Zustimmung wirksam ist ein Vertrag, den der Minderjährige vollständig mit Mitteln bezahlt, die ihm dafür oder zur freien Verfügung überlassen wurden, etwa mit Taschengeld (§ 110 BGB).
Besitz
Tatsächliche Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB). Besitzer ist zum Beispiel der Mieter oder der Käufer unter Eigentumsvorbehalt, auch wenn ihm die Sache nicht gehört.
Debitkarte
Zahlungskarte zum Girokonto, mit der an der Kasse bezahlt oder am Geldautomaten Bargeld abgehoben wird; jeder Umsatz wird dem Konto zeitnah einzeln belastet. Bezahlt wird mit der Karte im Terminal oder kontaktlos; freigegeben wird die Zahlung meist mit der PIN, bei kleinen kontaktlosen Beträgen oft ohne PIN. Bei der Kreditkarte werden die Umsätze dagegen gesammelt und später abgerechnet, z. B. monatlich in einer Summe oder in Raten, sodass ein Zahlungsaufschub entsteht.
Dreisatz
Rechenverfahren, mit dem aus drei bekannten Werten ein vierter berechnet wird, in drei Schritten vom Bekannten über die Einheit zum Gesuchten: 4 kg kosten 10 €, 1 kg kostet 2,50 €, 7 kg kosten 17,50 €. Beim geraden Dreisatz gilt „je mehr, desto mehr“, beim ungeraden „je mehr, desto weniger“, etwa bei der Zahl der Arbeitskräfte und der benötigten Zeit. Der zusammengesetzte Dreisatz verbindet mehrere solche Verhältnisse in einer Rechnung.
Eigentum
Rechtliche Herrschaft über eine Sache: Der Eigentümer bestimmt über sie und darf andere von ihr ausschließen, soweit Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen (§ 903 BGB). Eine bewegliche Sache wird durch Einigung und Übergabe übereignet (§ 929 BGB).
Erklärungsirrtum
Irrtum in der Äußerung selbst – die Person weiß, was sie sagen will, aber beim Schreiben, Tippen oder Sprechen kommt ungewollt etwas anderes heraus. Er berechtigt zur Anfechtung (§ 119 Abs. 1 BGB), die unverzüglich nach Kenntnis des Fehlers erklärt werden muss (§ 121 Abs. 1 BGB).
Falschgeld
Nachgemachte oder verfälschte Banknoten und Münzen; ob eine Banknote echt ist, prüft man an den Sicherheitsmerkmalen nach dem Grundsatz Fühlen – Sehen – Kippen der Deutschen Bundesbank. Wer Geld fälscht oder sich Falschgeld verschafft, um es in Umlauf zu bringen, macht sich nach § 146 StGB strafbar, wer erhaltenes Falschgeld bewusst als echt weitergibt, nach § 147 StGB. Angenommenes Falschgeld wird nicht ersetzt; bei Verdacht an der Kasse wird der Schein nicht zurückgegeben, sondern, soweit gefahrlos möglich, einbehalten und die Polizei gerufen.
Formvorschriften
Gesetzliche oder vereinbarte Vorgaben, in welcher Form eine Willenserklärung abgegeben werden muss: Ohne sie gilt Formfreiheit, ein Kaufvertrag kann also auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln zustande kommen; fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Form, ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 BGB). Gesetzliche Formen sind Textform (§ 126b BGB, etwa E-Mail), Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB, etwa bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB), öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) und notarielle Beurkundung (§ 128 BGB, etwa beim Grundstückskauf nach § 311b BGB). Die Schriftform kann durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden, wenn das Gesetz das nicht ausschließt wie bei dieser Kündigung (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB).
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wie Kaufverträge selbst wirksam abzuschließen. Kinder unter sieben Jahren und Menschen, die wegen einer nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit ihren Willen nicht frei bestimmen können, sind geschäftsunfähig; ihre Willenserklärungen sind nichtig (§§ 104, 105 BGB). Minderjährige ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), mit 18 Jahren wird man volljährig und damit in der Regel voll geschäftsfähig (§ 2 BGB).
Gewogener Durchschnitt
Durchschnitt, bei dem jeder Wert mit seinem Gewicht zählt, etwa jeder Einkaufspreis mit der eingekauften Menge. Die Produkte aus Wert und Gewicht werden addiert und durch die Summe der Gewichte geteilt.
Kassenbericht
Tägliche Abrechnung einer Kasse zum Geschäftsschluss: Aus dem gezählten Endbestand werden die Bareinnahmen des Tages zurückgerechnet (Endbestand − Anfangsbestand + Barausgaben − Einlagen) und mit den Bareinnahmen laut Z-Bon der Kasse verglichen; gleichwertig ist der Vergleich des gezählten Istbestands mit dem rechnerischen Sollbestand aus Anfangsbestand, Einnahmen und Ausgaben. Eine Abweichung ist eine Kassendifferenz (Fehlbetrag oder Überschuss), die festgehalten und geklärt wird, statt sie stillschweigend auszugleichen. Bei der offenen Ladenkasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem werden die Tageseinnahmen auf diese Weise rückwärts ermittelt; so wird belegt, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO).
Kassendifferenz
Unterschied zwischen dem gezählten Bargeld (Kassenist) und dem rechnerischen Bestand (Kassensoll) beim Kassenabschluss. Ein negativer Wert ist ein Fehlbetrag, ein positiver ein Überschuss; beide werden im Kassenbericht vermerkt und geklärt.
Kleinbetragsrechnung
Rechnung über höchstens 250 € einschließlich Umsatzsteuer mit vereinfachten Angaben (§ 33 UStDV): Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung sowie Bruttobetrag mit Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung. Name des Leistungsempfängers, Steuernummer, Rechnungsnummer und Leistungsdatum sind nicht nötig; ein vorsteuerabzugsberechtigter Empfänger rechnet die Vorsteuer aus dem Bruttobetrag heraus (§ 35 Abs. 1 UStDV). Auch zwischen Unternehmen muss sie keine E-Rechnung sein (§ 33 Satz 4 UStDV).
Kundenkarte
Karte oder App eines Händlers, mit der sich Kunden beim Einkauf ausweisen und dafür Vorteile wie Rabatte, Bonuspunkte oder besondere Angebote erhalten; manche Kundenkarten haben zusätzlich eine Zahlungsfunktion, bei der die Einkäufe gesammelt und später abgerechnet werden. Die Karte dient der Kundenbindung und liefert Daten zum Einkaufsverhalten; für die Karte selbst darf der Händler die dafür nötigen Daten verarbeiten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO). Wertet er das Einkaufsverhalten darüber hinaus aus, etwa für persönlich zugeschnittene Werbung, braucht er eine eigene Rechtsgrundlage, meist die Einwilligung des Kunden (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO).
Motivirrtum
Irrtum über die Beweggründe einer Willenserklärung, etwa über den künftigen Bedarf oder beim Händler über die eigene Kalkulation des Preises. Er berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung; eine Ausnahme ist der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache (§ 119 Abs. 2 BGB).
Nichtigkeit
Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von Anfang an: Es entstehen keine Rechte und Pflichten, ohne dass jemand anfechten muss. Nichtig sind zum Beispiel Willenserklärungen Geschäftsunfähiger (§ 105 BGB), Schein- und Scherzgeschäfte (§§ 117, 118 BGB), Geschäfte ohne die gesetzlich vorgeschriebene Form (§ 125 BGB), Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und sittenwidrige Geschäfte wie Wucher (§ 138 BGB). Ein wirksam angefochtenes Rechtsgeschäft gilt ebenfalls als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, zum Beispiel Eigentümer, Erbe oder Schuldner. Menschen (natürliche Personen) sind es von der Vollendung der Geburt an bis zum Tod, also auch Kinder (§ 1 BGB), juristische Personen wie GmbH, AG oder eingetragener Verein erst mit der Eintragung ins Handels- oder Vereinsregister (§ 11 GmbHG, § 41 AktG, § 21 BGB). Rechtsfähig sind auch Personengesellschaften wie OHG, KG und die am Rechtsverkehr teilnehmende GbR, obwohl sie keine juristischen Personen sind (§ 14 Abs. 2 und § 705 Abs. 2 BGB, §§ 105 Abs. 2 und 161 Abs. 2 HGB).
SEPA-Lastschrift
Zahlungsverfahren im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, bei dem der Zahlungsempfänger fällige Beträge vom Konto des Zahlers einzieht; Voraussetzung ist ein Mandat, mit dem der Zahler den Einzug erlaubt. Bei der SEPA-Basislastschrift kann sich der Zahler eine Belastung innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen von seiner Bank erstatten lassen (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB). Die SEPA-Firmenlastschrift gibt es nur für Zahler, die keine Verbraucher sind; sie bestätigen das Mandat auch ihrer eigenen Bank, und nach den Bankbedingungen ist die Erstattung dann ausgeschlossen, was § 675x Abs. 3 BGB erlaubt.
Servicepolitik
Teil der Absatzpolitik, in dem ein Unternehmen festlegt, welche Dienstleistungen es vor, während und nach dem Kauf anbietet, zum Beispiel Beratung, Lieferung, Montage, Änderungsservice, Schulung, Wartung oder Reparatur, und ob sie kostenlos oder gegen Entgelt sind. Muss-Leistungen sind für den Verkauf der Ware unverzichtbar, Soll-Leistungen erwarten die Kunden in der Branche, Kann-Leistungen sind freiwillige Zusatzangebote. Guter Service hebt ein Unternehmen von Wettbewerbern ab und bindet Kunden.
Tageslosung
Bareinnahmen eines Geschäftstags einschließlich Umsatzsteuer. Bei der offenen Ladenkasse wird sie rückwärts ermittelt (gezählter Endbestand − Anfangsbestand + Barausgaben und Entnahmen − Einlagen); Kartenzahlungen gehören nicht dazu.
Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte Sicherheitseinrichtung (als Hardware oder Cloud-Dienst), die jeden Vorgang einer elektronischen Kasse so protokolliert und signiert, dass nachträgliche Änderungen erkennbar sind; sie besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle, über die das Finanzamt die Daten prüfen kann (§ 146a Abs. 1 und 3 AO, Pflicht seit 2020). Wer eine elektronische Kasse anschafft oder außer Betrieb nimmt, muss das samt Angaben zur TSE innerhalb eines Monats dem Finanzamt elektronisch mitteilen, seit 2025 über ELSTER (§ 146a Abs. 4 AO).
Umsatzsteuer
Steuer auf Umsätze (umgangssprachlich Mehrwertsteuer), vor allem auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland erbringt; er schuldet sie dem Finanzamt (§ 1 Abs. 1, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Regelsatz beträgt 19 %, der ermäßigte Satz 7 % des Nettoentgelts (§ 12 UStG). Weil Unternehmer die ihnen berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, trägt sie wirtschaftlich der Endverbraucher.
Vermehrter Grundwert
Bekannter Wert, in dem ein Prozentsatz schon aufgeschlagen ist und der damit mehr als 100 % beträgt, etwa ein Bruttopreis mit 119 %. Der Grundwert wird zurückgerechnet (Rechnung auf Hundert), zum Beispiel 47,60 € × 100 ÷ 119 = 40,00 €.
Verminderter Grundwert
Bekannter Wert, von dem ein Prozentsatz schon abgezogen ist und der damit weniger als 100 % beträgt, etwa ein Preis nach 30 % Nachlass mit 70 %. Der Grundwert wird zurückgerechnet (Rechnung im Hundert), zum Beispiel 139,30 € × 100 ÷ 70 = 199,00 €.
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, zum Beispiel der Kaufvertrag: Der Verkäufer muss die Sache übergeben und das Eigentum verschaffen, der Käufer muss den Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen (§ 433 BGB). Erfüllt werden diese Pflichten durch eigene Erfüllungsgeschäfte, bei beweglichen Sachen wie Ware oder Bargeld durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB). Beide Geschäfte sind rechtlich getrennt und in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich voneinander unabhängig (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).
Vertrauensschaden
Schaden, den jemand erleidet, weil er auf die Wirksamkeit einer Erklärung vertraut hat, etwa nutzlos gewordene Aufwendungen. Wer wegen Irrtums anficht, muss ihn ersetzen, höchstens bis zum Vorteil, den der Vertrag gebracht hätte; kein Ersatz, wenn der andere den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste (§ 122 BGB).
Willenserklärung
Äußerung eines Willens, die unmittelbar eine Rechtsfolge herbeiführen soll, zum Beispiel einen Vertrag zu schließen oder zu kündigen. Sie kann ausdrücklich, also mündlich, schriftlich oder elektronisch, oder durch schlüssiges Handeln abgegeben werden; bloßes Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Erklärung. Muss sie einem anderen zugehen, etwa ein Angebot per Brief, wird sie erst mit dem Zugang wirksam, also sobald sie so in seinen Bereich gelangt, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann (§ 130 BGB).
Zinstage
Zahl der Tage, für die Zinsen berechnet werden. Kaufmännisch hat jeder Monat 30 und das Jahr 360 Tage; der erste Tag zählt nicht mit, der letzte schon. Vom 10.03. bis zum 25.04. sind es so 45 Zinstage.

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