Lernfeld 5: Werben und den Verkauf fördern
Lernfeld für Kaufleute im Einzelhandel im 1. Ausbildungsjahr, nach dem Rahmenlehrplan der KMK.
Mit KI erstellt.
- Kapitel
- 11
- Aufgaben
- 43
- Aufgaben-Generatoren
- 0
- Ausbildungsjahr
- 1
- Lernfeldstunden
- 40
Kapitel 1: Werbeziele, AIDA und der Werbeplan
Werbung ist bezahlte, absichtliche Beeinflussung – sie soll bekannt machen, informieren, erinnern und zum Kauf bewegen. Klassisches Wirkungsmodell AIDA:
- Attention – Aufmerksamkeit wecken
- Interest – Interesse aufbauen
- Desire – Kaufwunsch erzeugen
- Action – Kaufhandlung auslösen
Nach Anlass unterscheidet man Einführungs-, Erinnerungs- und Aktionswerbung (z. B. Saisoneröffnung, Jubiläum, Räumung). Der Werbeplan legt fest: Werbeziel (messbar!), Zielgruppe, Werbebotschaft, Werbemittel & -träger, Zeitraum (Streuplan) und Werbebudget (z. B. als Prozentsatz vom Umsatz). Merksatz: Ohne messbares Ziel keine Erfolgskontrolle – „mehr Umsatz“ ist ein Wunsch, „+10 % Frequenz im Mai“ ein Ziel.
Kapitel 2: Werbemittel und Werbeträger
Sauber trennen: Das Werbemittel ist die gestaltete Botschaft (Anzeige, Spot, Plakatmotiv, Prospekt, Newsletter, Social-Media-Post). Der Werbeträger transportiert sie (Zeitung, Radio/TV, Plakatwand, Briefkasten/Postwurf, Suchmaschine, Social-Media-Plattform, das eigene Schaufenster).
- Print/Handzettel: regional stark, gut für Aktionspreise – hoher Streuverlust
- Online: zielgruppengenau (Targeting), messbar (Klicks, Conversion), flexibel
- POS-Medien: Plakate, Regalstopper, Kundenstopper – wirken im Moment der Kaufentscheidung
Streuverlust = Empfänger außerhalb der Zielgruppe; er entscheidet mit über die Trägerwahl. Merksatz: Mittel = Was gesagt wird, Träger = Worüber es den Kunden erreicht.
Kapitel 3: Recht in der Werbung: UWG und PAngV
Das UWG zieht die Grenzen des Wettbewerbs: Unzulässig sind insbesondere irreführende Angaben (§ 5 – z. B. erfundene Rabatte, „nur heute“, obwohl das Angebot länger gilt; eine tatsächlich eintägige Aktion ist zulässig), Verschweigen wesentlicher Informationen (§ 5a), aggressive Praktiken (§ 4a – Druck, Belästigung) und die Tatbestände der „Schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 – z. B. als Information getarnte Werbung, die unwahre Angabe, ein Angebot gelte nur kurz (Nr. 7), und Lockangebote: Ware wird zu einem bestimmten Preis beworben, obwohl der Händler damit rechnen muss, sie nicht für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu diesem Preis bereitstellen zu können, und er weist nicht darauf hin (Nr. 5); reicht der Vorrat kürzer als zwei Tage, muss der Händler beweisen, dass das angemessen war). Ab 27.09.2026 sind gegenüber Verbrauchern außerdem stets unzulässig (Drittes Gesetz zur Änderung des UWG, BGBl. 2026 I Nr. 43): Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch staatlich festgesetzt sind, etwa ein selbst entworfenes Öko-Siegel (Nr. 2a); pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ ohne nähere Erläuterung, wenn der Händler keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann (Nr. 4a); Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-reduziert“, die sich auf die Kompensation von Emissionen stützen (Nr. 4c). Vergleichende Werbung ist erlaubt, wenn sie Waren für den gleichen Bedarf objektiv nach wesentlichen, relevanten, nachprüfbaren und typischen Eigenschaften oder nach dem Preis vergleicht. Sie darf den Mitbewerber nicht herabsetzen oder verunglimpfen, keine Verwechslungen hervorrufen, den Ruf seiner Marke nicht ausnutzen oder beeinträchtigen und keine Nachahmung eines Markenprodukts anpreisen (§ 6 Abs. 2 UWG). Irreführen darf sie ebenfalls nicht (§ 5 Abs. 4 UWG). Preiswerbung gegenüber Verbrauchern muss zusätzlich die PAngV einhalten: Gesamtpreis (§ 3), Grundpreis bei Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche (§ 4) und bei Preisermäßigungen für Waren der niedrigste Preis der letzten 30 Tage (§ 11; nicht bei individuellen Rabatten und nicht bei Ware, die wegen drohenden Verderbs erkennbar herabgesetzt ist; Einzelheiten LF 4). Verstöße kosten: Abmahnung, Unterlassungserklärung, Schadensersatz. Merksatz: Werbung darf zuspitzen – aber nie täuschen, tarnen oder bedrängen.
Kapitel 4: Verkaufsförderung am Point of Sale
Verkaufsförderung (Sales Promotion) wirkt kurzfristig und direkt am POS – sie ergänzt die eher langfristige Werbung:
- Preisaktionen: Sonderangebote, Coupons, Mengenrabatte („3 für 2“)
- Warenproben & Degustation: Probieren senkt die Kaufschwelle
- Displays & Zweitplatzierung: Aktionsware in den Laufweg stellen
- Gewinnspiele & Events: Frequenz und Verweildauer erhöhen
- Personal Promotion: Vorführungen, Beratungstage
Abgrenzung: Werbung zieht in den Laden, VKF verkauft im Laden, PR pflegt das Ansehen des Unternehmens (z. B. Tag der offenen Tür, Spende, Presseartikel). Sponsoring, etwa des Sportvereins, dient je nach Gestaltung der Imagepflege (PR) oder der Werbung (Logo auf den Trikots). Merksatz: VKF ist der letzte Meter der Werbewirkung – direkt vor dem Griff ins Regal.
Kapitel 5: Kundenbindung, Service und Werbeerfolgskontrolle
Einen Kunden zu halten ist deutlich günstiger, als einen neuen zu gewinnen. Instrumente der Bindung:
- Kundenkarten & Bonusprogramme: Rabatte, Punkte, exklusive Aktionen – liefern zugleich Daten für zielgenaue Angebote. Dafür braucht der Händler eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO; für die Auswertung des Kaufverhaltens zu Kundenprofilen in der Regel die Einwilligung. Kunden können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) und der Nutzung ihrer Daten für Werbung widersprechen (Art. 21 Abs. 2 DSGVO); Werbe-E-Mails brauchen grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 UWG, siehe LF 12)
- Service: warenbezogen (Lieferung, Montage, Änderung, Geschenkverpackung) und kundenbezogen (Beratungstermine, Kinderbetreuung, Parkplätze); kaufmännische Leistungen wie Umtauschkulanz oder Ratenzahlung kommen hinzu
- Beschwerdemanagement: Wer Reklamationen und Beschwerden zügig und fair bearbeitet, hat gute Chancen, den verärgerten Kunden zu halten
Werbeerfolgskontrolle schließt den Kreis zum Werbeplan: Umsatz-/Frequenzvergleich vorher–nachher, Coupon-Rücklaufquote, Abverkauf der Aktionsware, online Klick- und Conversion-Zahlen. Ergebnis fließt in den nächsten Werbeplan ein. Merksatz: Gemessen wird am Ziel des Werbeplans – sonst war die Aktion nur teuer, nicht erfolgreich.
Kapitel 6: Werbebudget festlegen und Streuplan aufstellen
Im Werbeplan stehen das Werbebudget und der Streuplan (siehe „Werbeziele, AIDA und der Werbeplan“). Hier geht es darum, wie du beide füllst: Wie viel Geld steht für Werbung zur Verfügung, und wann, wo und worüber soll sie wen erreichen?
Das Werbebudget festlegen
| Methode | Vorgehen | Vorteil | Schwäche |
|---|---|---|---|
| Prozent vom Umsatz | fester Prozentsatz vom Umsatz des Vorjahres oder vom geplanten Umsatz | einfach, an die Finanzkraft gebunden | sinkt der Umsatz, sinkt das Budget gerade dann, wenn mehr Werbung nötig wäre |
| nach verfügbaren Mitteln | was nach den übrigen Ausgaben übrig bleibt | belastet die Zahlungsfähigkeit nicht | kein Bezug zu den Werbezielen, schwankt stark |
| am Wettbewerb orientiert | so viel, wie die wichtigsten Mitbewerber vermutlich ausgeben | hält mit der Konkurrenz mit | Zahlen sind meist geschätzt, eigene Ziele bleiben außen vor |
| ziel- und aufgabenorientiert | Kosten der Maßnahmen, die für das Werbeziel nötig sind, werden addiert | vom Ziel aus geplant, gut zu begründen | aufwendig, die Wirkung der Maßnahmen ist schwer vorherzusagen |
Die umsatzbezogene Methode ist einfach, dreht aber Ursache und Wirkung um: Werbung soll Umsatz schaffen und nicht vom Umsatz abhängen. In der Praxis werden die Methoden oft verbunden: Ein Prozentsatz vom geplanten Umsatz gibt den Rahmen vor, die einzelnen Aktionen werden vom Werbeziel aus geplant und ihre Kosten mit dem Rahmen verglichen.
Ein Fahrradfachgeschäft plant für das nächste Jahr 1.200.000 € Umsatz; im Vorjahr waren es 1.050.000 €. Es setzt für Werbung 1,5 % des geplanten Umsatzes an: 1.200.000 € · 1,5 ÷ 100 = 18.000 €. Vom Vorjahresumsatz gerechnet wären es nur 15.750 €. Für die Frühjahrsaktion zu E-Bikes plant es Maßnahmen für zusammen 10.000 € (Streuplan unten). Damit bleiben 8.000 € für Herbst und Weihnachten.
Den Streuplan aufstellen
Der Streuplan legt fest, wen die Werbung erreichen soll (Streukreis, also die Zielgruppe), wo sie erscheint (Streugebiet), wann und wie lange (Streuzeit) und über welche Werbeträger. Je genauer er auf die Zielgruppe zugeschnitten ist, desto kleiner ist der Streuverlust.
Für die Frühjahrsaktion des Fahrradgeschäfts lautet der Streukreis: Erwachsene ab 40 Jahren, die gern Rad fahren und im Einzugsgebiet wohnen.
| Maßnahme | Werbeträger | Streugebiet | Streuzeit | Kosten |
|---|---|---|---|---|
| Handzettel | Verteilung an Haushalte | Postleitzahlbereiche im Umkreis von 15 km | zwei Verteilungen im März | 4.500 € |
| Anzeigen in sozialen Netzwerken | Social-Media-Plattform | Umkreis von 25 km, Personen ab 40 Jahren | 1. März bis 15. April | 3.000 € |
| Probefahrttag | Parkplatz vor dem Geschäft, Ankündigung im Schaufenster | Geschäft | ein Samstag Ende März | 2.500 € |
| Summe | 10.000 € |
Die Handzettel erreichen alle Haushalte im Umkreis, auch viele, die kein E-Bike suchen: Ihr Streuverlust ist hoch. Die Anzeigen in sozialen Netzwerken lassen sich nach Alter und Wohnort ausrichten und verlieren weniger. Der Probefahrttag spricht vor allem Menschen an, die schon über einen Kauf nachdenken. Ob die Aktion ihr Ziel erreicht hat, zeigt die Werbeerfolgskontrolle (siehe „Kundenbindung, Service und Werbeerfolgskontrolle“).
Kapitel 7: Werbegrundsätze und Gestaltung von Werbemitteln
Ob Handzettel, Plakat, Anzeige oder Beitrag in sozialen Netzwerken: Ein Werbemittel soll auffallen, schnell verstanden werden und zum Kauf führen. Es darf dabei weder täuschen noch verletzen. Woran sich das messen lässt, sagen die Werbegrundsätze.
Die Werbegrundsätze
| Grundsatz | das bedeutet | Verstoß, Beispiel |
|---|---|---|
| Wahrheit | Angaben über Ware, Preis, Herkunft und Verfügbarkeit stimmen, nichts Wesentliches wird verschwiegen (vgl. § 5 UWG) | eine Jacke wird als „echtes Leder“ beworben, ist aber aus Kunstleder |
| Klarheit | die Botschaft ist auf einen Blick verständlich, Preis und Bedingungen sind eindeutig | 25 Angebote in kleiner Schrift, die Bedingungen stehen nur im Kleingedruckten |
| Wirksamkeit | das Werbemittel fällt auf, spricht die Zielgruppe an und führt zum Handeln (AIDA) | ein Plakat aus grauem Text ohne Bild, das im Vorbeigehen niemand wahrnimmt |
| Wirtschaftlichkeit | die Kosten stehen in einem sinnvollen Verhältnis zum erwarteten Erfolg | ein Radiospot im ganzen Bundesland für die Wochenendaktion eines einzelnen Geschäfts |
| soziale Verantwortung | keine Herabsetzung von Menschen, keine Angstmache, Rücksicht auf Kinder und Jugendliche, keine falschen Umweltversprechen | ein Werbespot, der sich über das Aussehen älterer Menschen lustig macht |
Die Grundsätze können sich widersprechen. Ein besonders auffälliges Werbemittel ist oft teuer, und eine zugespitzte Schlagzeile wirkt stärker als eine vorsichtige. Wer gestaltet, sucht den Ausgleich: so auffällig wie nötig, so sparsam wie möglich, und immer wahr.
Grenzen der Werbung: Recht und Ethik
Die rechtlichen Grenzen zieht vor allem das UWG (siehe „Recht in der Werbung: UWG und PAngV“): Werbung darf nicht irreführen, nicht unzumutbar belästigen und keine Praktik der „Schwarzen Liste“ verwenden. Dazu gehört die unmittelbare Aufforderung an Kinder, die beworbene Ware selbst zu kaufen oder ihre Eltern zum Kauf zu bewegen (Anhang Nr. 28 zu § 3 Abs. 3 UWG).
Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch anständig. Ethische Grenzen überschreitet Werbung zum Beispiel, wenn sie mit Klischees über Geschlecht oder Herkunft arbeitet, unrealistische Körperbilder als Maßstab setzt, mit Schockbildern Aufmerksamkeit erzwingt oder die Unerfahrenheit junger Menschen ausnutzt. Über solche Fälle wacht in Deutschland zusätzlich die Selbstkontrolle der Werbewirtschaft, der Deutsche Werberat: Er nimmt Beschwerden entgegen, fordert Unternehmen auf, eine Werbung zu ändern oder zurückzuziehen, und rügt sie öffentlich, wenn sie das nicht tun. Für den Betrieb steht dabei vor allem sein Ansehen bei den Kunden auf dem Spiel.
Werbemittel gestalten
Die meisten Werbemittel im Einzelhandel folgen demselben Aufbau, der die Stufen der AIDA-Formel abbildet:
| Element | Aufgabe | AIDA-Stufe |
|---|---|---|
| Blickfang: großes Bild der Ware oder einer Szene, kräftige Farbe | Aufmerksamkeit gewinnen | Attention |
| Schlagzeile: kurz, mit dem Nutzen für die Kunden | Aufmerksamkeit gewinnen; der Nutzen weckt zugleich Interesse | Attention |
| Angebotstext: wenige Angebote mit Nutzen und Preis | Kaufwunsch auslösen | Desire |
| Handlungsaufforderung: was, wo und bis wann, etwa mit Aktionszeitraum oder QR-Code | zum Kauf bewegen | Action |
Dazu kommen die Absenderangaben mit Name oder Logo, Anschrift und Öffnungszeiten und gegebenenfalls ein Slogan, alles im einheitlichen Erscheinungsbild des Betriebs. Bewährte Regeln: eine Kernbotschaft je Werbemittel, wenig Text in kurzen Sätzen, gut lesbare Schrift mit starkem Kontrast, genug freie Fläche, Bild und Text passen zusammen. Ordne die Elemente so an, dass der Blick vom Blickfang über die Schlagzeile zum Angebot und zur Handlungsaufforderung geführt wird.
Bei Preisen gegenüber Verbrauchern gelten Pflichtangaben: der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, der Grundpreis bei Ware nach Gewicht oder Volumen und bei einer beworbenen Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage (§§ 3, 4 und 11 PAngV). Nennt das Werbemittel Ware mit Merkmalen und Preis so, dass sich Kunden zum Kauf entscheiden können, gehören auch Name und Anschrift des Händlers zu den wesentlichen Informationen (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG).
Der Entwurf eines Handzettels für die Frühjahrsaktion eines Gartencenters zeigt die Schlagzeile „Großer Frühjahrsverkauf – alles muss raus!“, darunter 15 Artikel mit kleinen Fotos, Blumenerde im 40-Liter-Sack für 7,99 € ohne Grundpreis und keine Öffnungszeiten. Die Beurteilung: zu viele Artikel (Klarheit), „alles muss raus“ klingt nach einer Räumung, die nicht geplant ist (Wahrheit), der Grundpreis fehlt (7,99 € ÷ 40 l = 0,20 € je Liter), und es fehlt eine Handlungsaufforderung (Wirksamkeit). Verbessert: Schlagzeile „Frühling für Balkon und Garten“, vier Angebote mit großen Bildern und Grundpreis, Aktionszeitraum, Öffnungszeiten und ein QR-Code zur Anfahrt.
Kapitel 8: Werbung per Telefon, E-Mail und Brief: Grenzen nach § 7 UWG
Direkte Werbung erreicht Kunden persönlich, kann sie aber auch stören. Das UWG verbietet geschäftliche Handlungen, die einen Marktteilnehmer unzumutbar belästigen, vor allem Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Angesprochene sie nicht wünscht (§ 7 Abs. 1 UWG). Für bestimmte Wege legt § 7 Abs. 2 UWG fest, wann Werbung immer als unzumutbar gilt.
Werbeanrufe
- Bei Verbrauchern ist ein Werbeanruf nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). „Vorherig“ heißt: Die Einwilligung liegt vor dem Anruf vor; im Anruf selbst kann sie nicht mehr eingeholt werden. „Ausdrücklich“ heißt: Der Kunde erklärt sie aktiv, etwa durch Ankreuzen eines leeren Kästchens, das sich genau auf Werbeanrufe dieses Händlers bezieht. Ein schon angekreuztes Kästchen oder ein Satz in den Geschäftsbedingungen genügt nicht.
- Bei Unternehmen und anderen sonstigen Marktteilnehmern genügt deren zumindest mutmaßliche Einwilligung: Es muss konkrete Gründe für die Annahme geben, dass sie an dem Anruf interessiert sind, etwa weil sie diese Ware regelmäßig kaufen.
- Eine Ausnahme für Bestandskunden wie bei der E-Mail-Werbung gibt es beim Telefon nicht.
Wer bei Verbrauchern anruft, muss ihre Einwilligung bei der Erteilung dokumentieren und den Nachweis fünf Jahre aufbewahren, gerechnet ab der Erteilung und erneut ab jeder Verwendung (§ 7a UWG). Werbeanrufe ohne Einwilligung kosten Abmahnung und Unterlassungserklärung; sie sind außerdem eine Ordnungswidrigkeit, die die Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis 300.000 € ahnden kann (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UWG).
Kein Werbeanruf ist eine reine Information, für die der Kunde seine Nummer angegeben hat, etwa: „Ihr Fahrrad ist repariert und kann abgeholt werden.“ Kommt im selben Gespräch ein Angebot hinzu („Übrigens gibt es diese Woche Helme günstiger“), ist es Werbung und braucht die Einwilligung.
E-Mail, Kurznachricht und Brief
| Weg | was gilt |
|---|---|
| E-Mail, Kurznachricht | vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG); Ausnahme für Bestandskunden bei eigenen ähnlichen Waren mit Hinweis auf das Widerspruchsrecht (§ 7 Abs. 3 UWG, Einzelheiten in LF 12) |
| Fax | immer vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG), keine Ausnahme für Bestandskunden, weil § 7 Abs. 3 UWG nur für elektronische Post gilt |
| adressierter Werbebrief | grundsätzlich zulässig, solange der Empfänger nicht widersprochen hat |
| Prospekt ohne Anschrift | zulässig, außer am Briefkasten steht „Keine Werbung“ oder Ähnliches |
Eine Kundin hat ihr Notebook zur Reparatur gebracht und ihre Handynummer angegeben, damit das Geschäft sie über die Abholung informiert. Zwei Monate später ruft ein Verkäufer sie an und stellt die neuen Tablets der Aktionswoche vor. Das ist unzulässig: Die Kundin ist Verbraucherin, und sie hat in Werbeanrufe nicht ausdrücklich eingewilligt; die Nummer hat sie nur für die Abholung angegeben. Richtig wäre, beim nächsten Besuch eine schriftliche oder elektronische Einwilligung mit eigenem Ankreuzfeld einzuholen und sie zu dokumentieren, oder auf Werbeanrufe zu verzichten.
Kapitel 9: Werbeerfolg mit Kennzahlen messen
Ob Werbung gewirkt hat, zeigt der Vergleich mit dem Ziel aus dem Werbeplan. Dafür brauchst du Kennzahlen, die du mit Daten aus Warenwirtschaft, Kasse und Onlineshop berechnest.
Außerökonomischer und ökonomischer Erfolg
Außerökonomische Kennzahlen messen Wirkung beim Kunden, ohne dass schon gekauft werden muss: Bekanntheitsgrad aus Befragungen, Besucherzahl im Laden, Klicks auf eine Anzeige, Anmeldungen zum Newsletter. Ökonomische Kennzahlen messen, was die Werbung an Umsatz und Rohgewinn gebracht hat:
| Kennzahl | Berechnung |
|---|---|
| Mehrumsatz | Umsatz im Aktionszeitraum − Umsatz im Vergleichszeitraum |
| Werberendite | Mehrumsatz × 100 ÷ Werbekosten |
| zusätzlicher Rohgewinn | Mehrumsatz × Handelsspanne ÷ 100 |
| Werbeerfolg | zusätzlicher Rohgewinn − Werbekosten |
| Mindest-Mehrumsatz | Werbekosten × 100 ÷ Handelsspanne |
| Rücklaufquote | eingelöste Coupons × 100 ÷ verteilte Coupons |
| Konversionsrate | Käufe × 100 ÷ Besuche im Onlineshop |
Die Werberendite allein täuscht leicht: Sie vergleicht Umsatz mit Kosten, verdient wird aber nur die Spanne. Ob sich die Werbung gelohnt hat, zeigt erst der Werbeerfolg. Der Mindest-Mehrumsatz sagt vorher, wie viel Mehrumsatz eine geplante Werbung bringen muss, damit der zusätzliche Rohgewinn ihre Kosten deckt.
Der richtige Vergleichszeitraum
Der Mehrumsatz ist nur so gut wie sein Vergleich. Üblich sind dieselben Wochen des Vorjahres, die Wochen vor der Aktion oder eine Filiale ohne Aktion. Andere Einflüsse verzerren das Ergebnis: Wetter, Feiertage, Ferien, Preisänderungen, eine Aktion des Mitbewerbers. Deshalb nennst du beim Ergebnis immer den Vergleich und die Störeinflüsse, die du kennst.
Das Sporthaus Velsterbeck hat für die „Wanderwochen“ 2.400 € für Anzeigen und Plakate ausgegeben. Der Nettoumsatz mit Wanderschuhen lag in den Aktionswochen bei 31.000 €, in denselben Wochen des Vorjahres bei 24.500 €. Mehrumsatz: 31.000 − 24.500 = 6.500 €. Werberendite: 6.500 × 100 ÷ 2.400 = 270,83 %. Bei einer Handelsspanne von 40 % bringt der Mehrumsatz 6.500 × 40 ÷ 100 = 2.600 € Rohgewinn, der Werbeerfolg beträgt 2.600 − 2.400 = 200 €. Der Mindest-Mehrumsatz lag bei 2.400 × 100 ÷ 40 = 6.000 €; die Aktion hat ihn knapp übertroffen.
Kapitel 10: Kooperative Werbung und Direktwerbung mit dem Werbebrief
Ein einzelnes Fachgeschäft hat ein kleines Werbebudget. Es kann seine Reichweite vergrößern, indem es mit anderen zusammen wirbt, und es kann seine Stammkunden gezielt persönlich ansprechen.
Kooperative Werbung
| Form | wer wirbt | Beispiel |
|---|---|---|
| Sammelwerbung | mehrere Unternehmen, oft verschiedener Branchen, jeweils mit ihrem Namen | Beilage der Werbegemeinschaft einer Einkaufsstraße zum Stadtfest |
| Gemeinschaftswerbung | Unternehmen einer Branche für ihre Warengruppe, ohne Namen einzelner Firmen | Kampagne der Fahrradhändler eines Landes für das Rad im Alltag |
| Werbung mit Herstellerzuschuss | Händler und Hersteller zusammen; der Hersteller zahlt einen Teil der Kosten | Anzeige des Händlers mit den Produkten einer Marke |
Die Vorteile sind geteilte Kosten, eine größere Reichweite und oft mehr Besucher am Standort. Dafür muss man sich über Inhalt, Termine und Budget einigen, und das einzelne Geschäft fällt weniger auf. Bei der Gemeinschaftswerbung profitieren auch Mitbewerber, die nichts gezahlt haben. Beim Herstellerzuschuss bestimmt der Hersteller oft mit, wie seine Ware gezeigt wird.
Direktwerbung mit dem Werbebrief
Direktwerbung spricht einzelne Kunden persönlich an, z. B. mit einem adressierten Werbebrief, einem Newsletter oder einer Karte zum Geburtstag. Der Werbebrief wirkt, wenn er kurz und persönlich ist: Anrede mit Namen, ein Betreff mit Nutzen, ein Einstieg aus Sicht des Kunden, ein klares Angebot mit Preis, eine Aufforderung mit Frist (etwa ein Gutschein bis zu einem Datum) und ein Absender mit Ansprechpartner.
Rechtlich ist der adressierte Werbebrief grundsätzlich zulässig, auch ohne vorherige Einwilligung. Unzulässig wird er, wenn erkennbar ist, dass der Kunde keine Werbung will (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UWG), vor allem nach einem Widerspruch. Ein Kunde kann der Nutzung seiner Daten für Werbung jederzeit widersprechen; darauf muss das Geschäft ihn spätestens bei der ersten Werbung hinweisen. Nach einem Widerspruch darf es die Daten dafür nicht mehr nutzen (Art. 21 Abs. 2 bis 4 DSGVO). Für Anrufe, E-Mails und Kurznachrichten gelten strengere Regeln (§ 7 Abs. 2 und 3 UWG, eigenes Kapitel in LF 5).
Das Sporthaus Velsterbeck beteiligt sich an der Sammelbeilage der Werbegemeinschaft Altstadt zum Herbstmarkt; die Kosten werden nach Verkaufsfläche aufgeteilt. Zusätzlich erhalten Stammkunden einen Werbebrief zur Ski-Service-Woche mit einem Gutschein, der bis Ende November gilt. Kunden, die widersprochen haben, sind in der Kundendatei gesperrt und bekommen keinen Brief.
Kapitel 11: Verpackungen wählen und die Pflichten des Handels kennen
Verpackungen schützen die Ware, machen sie lager- und transportfähig, informieren und werben. Sie kosten aber Geld und werden fast alle zu Abfall. Seit dem 12.08.2026 gilt dafür die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, in Deutschland ergänzt durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das das frühere Verpackungsgesetz ablöst.
Verpackungsarten
| Art | Beispiel |
|---|---|
| Verkaufsverpackung | Schuhkarton, Joghurtbecher: die Einheit, die der Kunde kauft |
| Serviceverpackung | Brötchentüte, Tragetasche: erst bei der Abgabe an den Kunden befüllt |
| Umverpackung | Karton um sechs Tuben Zahnpasta im Regal |
| Transportverpackung | Palette mit Stretchfolie, Lieferkarton vom Großhändler; auch der Versandkarton des Onlineshops (Verpackung für den elektronischen Handel) |
Pflichten des Handels
Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, sind systembeteiligungspflichtig, ausdrücklich auch Serviceverpackungen (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Ihr Hersteller muss sich vor dem Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und sich an einem System beteiligen, das die Verpackungen beim Verbraucher abholt und verwertet (§§ 6 und 7 VerpackDG). Im Handel betrifft das vor allem den, der Ware im Versandkarton verschickt oder Serviceverpackungen befüllt. Bei Serviceverpackungen darf das Geschäft vom Lieferanten der leeren Tüten verlangen, dass er sie schon beteiligt; registrieren muss es sich trotzdem (§ 7 Abs. 2 VerpackDG). Händler dürfen außerdem keine Ware in Verpackungen nicht registrierter Hersteller anbieten (§ 13 Abs. 3 VerpackDG).
Transportverpackungen, die nicht beim Verbraucher landen, nehmen Hersteller und Lieferanten unentgeltlich zurück; Unternehmen können Abweichendes vereinbaren (§ 39 Abs. 1 VerpackDG). Leichte Kunststofftragetaschen darf der Endvertreiber nicht mehr ausgeben; erlaubt bleiben sehr leichte Beutel, die aus Hygienegründen nötig sind oder für lose Lebensmittel wie Obst bereitstehen (§ 12 Abs. 1 VerpackDG). Für Einweggetränkeverpackungen gilt ein Pfand von mindestens 0,25 € (§ 46 Abs. 1 VerpackDG); Händler nehmen leere Einwegverpackungen der Materialarten zurück, die sie führen, bei weniger als 200 m² Verkaufsfläche nur die eigenen Marken (§ 46 Abs. 2 VerpackDG), und weisen am Regal mit „EINWEG“ oder „MEHRWEG“ auf die Art hin (§ 47 VerpackDG).
Wirtschaftlich und umweltgerecht wählen
Verpackung soll nach Volumen und Masse auf das nötige Maß begrenzt sein (§ 12 Abs. 3 VerpackDG). Das spart doppelt: Passende Kartongrößen brauchen weniger Füllmaterial und fallen oft in günstigere Paketklassen. Mehrwegboxen im Lieferverkehr, Papier statt Kunststoff und gebündelte Zustellung, etwa Click & Collect oder Lieferung per Lastenrad, senken Kosten und Abfall.
Ein Feinkostgeschäft startet einen Onlineshop. Vor dem ersten Paket registriert es sich im Verpackungsregister und meldet Kartons und Papierpolster bei einem System an. Paletten und Folien der Lieferanten gibt es bei der nächsten Lieferung zurück.
Nachschlagen
Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.
Fachbegriffe aus diesem Lernfeld
- AIDA-Formel
- Stufenmodell der Werbewirkung: Werbung soll zuerst Aufmerksamkeit erregen (Attention), dann Interesse wecken (Interest), daraus einen Besitzwunsch entstehen lassen (Desire) und schließlich zum Kauf führen (Action). Das Modell hilft, Werbemittel zu gestalten und ihre Wirkung zu prüfen.
- Budget
- In Geld ausgedrückter Plan- und Vorgabewert für einen Zeitraum und einen Verantwortungsbereich, meist als Obergrenze der Kosten oder Ausgaben, z. B. für ein Projekt, eine Abteilung, eine Werbekampagne oder eine Veranstaltung. Im Soll-Ist-Vergleich zeigt sich, ob das Budget eingehalten wurde; Abweichungen werden begründet und führen zu Gegenmaßnahmen oder zu einem angepassten Plan.
- Direktwerbung
- Werbung, die sich unmittelbar an einzelne Personen oder Haushalte richtet statt an ein breites Publikum, zum Beispiel adressierter Werbebrief, Postwurfsendung, Newsletter, Kurznachricht oder Werbeanruf. Werbeanrufe bei Verbrauchern und Werbung per E-Mail oder Kurznachricht sind grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt (§ 7 Abs. 2 UWG; Ausnahme für E-Mail-Werbung an Bestandskunden: § 7 Abs. 3 UWG). Wer erkennbar keine Werbung wünscht, darf auf diesem Weg nicht beworben werden (§ 7 Abs. 1 UWG): Ein Aufkleber „Keine Werbung“ am Briefkasten schließt Prospekte und Postwurfsendungen ohne Anschrift aus, adressierte Werbebriefe bestellt der Empfänger dagegen beim Absender ab.
- Gemeinschaftswerbung
- Kooperative Werbung, bei der Unternehmen derselben Branche gemeinsam für ihre Warengruppe oder ihren Wirtschaftszweig werben, ohne einzelne Firmen zu nennen, zum Beispiel eine Kampagne für Obst aus der Region. Bei der Sammelwerbung werben dagegen mehrere Unternehmen, oft verschiedener Branchen, gemeinsam und treten dabei mit ihrem Namen auf, etwa die Geschäfte einer Einkaufsstraße. Beide Formen teilen die Kosten und erhöhen die Reichweite.
- Gütezeichen
- Zeichen auf einer Ware oder ihrer Verpackung, das bestätigt, dass sie festgelegte Anforderungen an Qualität, Sicherheit, Umwelt- oder Sozialverträglichkeit erfüllt; es wird nach veröffentlichten Regeln vergeben und von einer vom Hersteller unabhängigen Stelle geprüft oder überwacht, etwa als Prüf-, Umwelt- oder Biozeichen. Für Kunden ist es eine Entscheidungshilfe, im Verkaufsgespräch ein Argument. Gegenüber Verbrauchern ist es stets unzulässig, ein Gütezeichen ohne die nötige Genehmigung zu verwenden oder ein Nachhaltigkeitssiegel anzubringen, das weder auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung beruht noch staatlich festgesetzt ist (Anhang Nr. 2 und 2a zu § 3 Abs. 3 UWG).
- Irreführende Werbung
- Werbung mit unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben, etwa über Eigenschaften, Herkunft, Preis oder Verfügbarkeit einer Ware, die Kunden zu einer Kaufentscheidung bringen kann, die sie sonst nicht getroffen hätten (§ 5 UWG). Irreführend ist auch, wesentliche Informationen wegzulassen oder den kommerziellen Zweck zu verschleiern, etwa bei nicht gekennzeichneter Werbung (§ 5a UWG). Solche Werbung ist unlauter und damit unzulässig (§ 3 UWG).
- Öffentlichkeitsarbeit
- Maßnahmen, mit denen ein Unternehmen Vertrauen und ein gutes Ansehen in der Öffentlichkeit aufbaut, z. B. Pressemitteilungen, Betriebsbesichtigungen, ein Tag der offenen Tür, Spenden oder Berichte über nachhaltiges Handeln (englisch Public Relations, kurz PR). Anders als die Werbung stellt sie nicht ein einzelnes Produkt heraus, sondern das Unternehmen als Ganzes, und sie richtet sich auch an Medien, Nachbarn, Behörden und künftige Beschäftigte.
- Streuplan
- Teil des Werbeplans, der festlegt, wo (Streugebiet), wann und wie lange (Streuzeit) und über welche Werbeträger die Werbung erscheint und welche Personen sie erreichen soll (Streukreis). Ein genauer Streuplan hält die Streuverluste gering, also Werbekontakte mit Personen außerhalb der Zielgruppe.
- Unzumutbare Belästigung
- Geschäftliche Handlung, die einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise stört, vor allem Werbung, die der Empfänger erkennbar nicht haben will; sie ist nach § 7 UWG unzulässig. Immer unzumutbar sind unter anderem Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung und Werbung per E-Mail oder Fax ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers (§ 7 Abs. 2 UWG). Für E-Mail-Werbung an Bestandskunden gilt eine enge Ausnahme mit vier Bedingungen, unter anderem nur für eigene ähnliche Waren und mit Hinweis auf das jederzeitige Widerspruchsrecht (§ 7 Abs. 3 UWG).
- Verkaufsförderung
- Zeitlich begrenzte Maßnahmen, die den Absatz kurzfristig steigern sollen und meist direkt am Verkaufsort ansetzen, z. B. Warenproben, Verkostungen, Aufsteller, Gewinnspiele oder Zugaben (englisch Sales Promotion). Sie richten sich an Endkunden, an Händler oder an das eigene Verkaufspersonal, etwa durch Schulungen, Verkaufshilfen oder Wettbewerbe. Anders als die Werbung, die über Medien viele Menschen erreicht, sollen sie den Kaufentschluss vor Ort auslösen.
- Werbegrundsätze
- Grundregeln, an denen sich Werbung messen lässt: Wahrheit (nichts Falsches oder Irreführendes, vgl. § 5 UWG), Klarheit (Botschaft schnell verständlich), Wirksamkeit (fällt auf und erreicht die Zielgruppe) und Wirtschaftlichkeit (Kosten und erwarteter Werbeerfolg stehen in einem sinnvollen Verhältnis). Häufig kommt die soziale Verantwortung hinzu, etwa der Verzicht auf diskriminierende oder verletzende Inhalte.
- Werbeträger
- Medium, das ein Werbemittel zur Zielgruppe bringt, zum Beispiel Zeitung, Plakatwand, Schaufenster, Radiosender, Website oder soziales Netzwerk. Das Werbemittel ist dagegen die gestaltete Botschaft selbst, etwa Anzeige, Plakat, Prospekt oder Werbespot. Ausgewählt wird nach Reichweite, Kosten und Streuverlust, also dem Anteil der Erreichten, die nicht zur Zielgruppe gehören.