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Kapitel
10
Aufgaben
60
Aufgaben-Generatoren
7
Ausbildungsjahr
2
Lernfeldstunden
60

Kapitel 1: Beschaffungs­planung: Was, wie viel, wann?

Kapitel 1 von 10

Lesezeit etwa 1 Minute

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Die Warenwirtschaft liefert die Fakten für den Einkauf: Verkaufszahlen zeigen Renner und Penner, Bestände und Lieferzeiten bestimmen den Bestellzeitpunkt. Zentrale Größen:

  • Mindestbestand (eiserner Bestand): Reserve für Lieferstörungen und unerwartet hohen Absatz
  • Meldebestand: löst die Bestellung aus – Formel: Tagesabsatz × Beschaffungszeit (vereinfacht: Lieferzeit) + Mindestbestand
  • Höchstbestand: Obergrenze wegen Kapitalbindung und Lagerplatz

Beispiel: Tagesabsatz 20 Stück, Lieferzeit 5 Tage (hier zugleich die Beschaffungszeit), Mindestbestand 50 → Meldebestand = 20 × 5 + 50 = 150 Stück. Fällt der Bestand auf 150, wird bestellt – automatisch per WWS-Disposition oder manuell. Zu viel Ware bindet Kapital, zu wenig kostet Umsatz und Kunden. Merksatz: Meldebestand = Tagesabsatz × Beschaffungszeit (vereinfacht: Lieferzeit) + Mindestbestand – die wichtigste Einkaufsformel des 2. Lehrjahres.

Kapitel 2: Bezugsquellen und Anfrage

Kapitel 2 von 10

Lesezeit etwa 1 Minute

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Woher kommt die Ware? Typische Bezugsquellen des Einzelhandels:

  • Hersteller direkt: günstige Preise, aber große Mindestmengen
  • Großhandel: schnelle Verfügbarkeit, kleine Mengen, Sortimentsbündelung
  • Einkaufsverbände/Verbundgruppen: bündeln die Nachfrage vieler Händler → bessere Konditionen (z. B. Genossenschaften)
  • Rack Jobber: Großhändler oder Hersteller mietet Regalfläche im Geschäft und verkauft dort ergänzende Ware auf eigene Rechnung und eigenes Risiko; der Händler erhält Regalmiete und/oder Umsatzbeteiligung

Bezugsquellen findet man über Messen, Branchenverzeichnisse, Vertreterbesuche und Online-Plattformen. Die Anfrage ist rechtlich unverbindlich; sie kann allgemein (Kataloge, Preislisten) oder bestimmt (konkrete Menge/Qualität/Termin) gestellt werden – je präziser die Anfrage, desto vergleichbarer die Angebote. Merksatz: Die Anfrage kostet nichts und bindet niemanden. An ein Angebot ist der Anbieter gebunden (§ 145 BGB), außer er hat die Bindung ausgeschlossen (z. B. „freibleibend“), und auch dann nur, bis die Annahmefrist abgelaufen ist (§§ 146 bis 148 BGB, mehr dazu im nächsten Kapitel). Kataloge, Preislisten und Werbung sind noch keine Angebote.

Kapitel 3: Das Angebot: Inhalt und Bindung

Kapitel 3 von 10

Lesezeit etwa 1 Minute

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Ein Angebot ist ein bindender Antrag (§ 145 BGB): Der Anbieter muss zu den genannten Bedingungen liefern, wenn rechtzeitig und unverändert angenommen wird. Mit einer Freizeichnungsklausel schließt der Anbieter die Bindung ganz oder teilweise aus (§ 145 BGB): „freibleibend“ oder „unverbindlich“ – das ganze Angebot bindet nicht, es ist nur eine Aufforderung zum Bestellen; „Preis freibleibend“ – nur der Preis ist unverbindlich; „solange der Vorrat reicht“ – nur die Menge ist unverbindlich, Preis und Bedingungen gelten. Prüfpunkte eines Angebots:

  • Art, Güte und Preis der Ware (netto ohne Umsatzsteuer; Brutto-Angaben umrechnen)
  • Rabatte (Mengen-, Treue-, Saisonrabatt) und Skonto (z. B. „2 % bei Zahlung in 10 Tagen“)
  • Lieferungsbedingungen: „ab Werk“ (Käufer trägt Fracht) vs. „frei Haus“ (Verkäufer trägt Fracht)
  • Lieferzeit und Verpackungskosten
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ohne Frist kann ein Angebot unter Anwesenden, auch am Telefon, nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB). Unter Abwesenden (Brief, E-Mail) geht das nur so lange, wie der Anbieter unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Hat der Anbieter eine Frist gesetzt, gilt diese (§ 148 BGB). Merksatz: „Freibleibend“ = kein Antrag, sondern nur die Einladung, selbst einen zu stellen.

Kapitel 4: Angebotsvergleich und Bezugskalkulation

Kapitel 4 von 10

Lesezeit etwa 1 Minute

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Vergleichbar wird es erst beim Bezugspreis – dem Preis, zu dem die Ware wirklich im Laden steht:

Listeneinkaufspreis 200,00 €
− Liefererrabatt 20 % 40,00 €
= Zieleinkaufspreis 160,00 €
− Skonto 2 % 3,20 €
= Bareinkaufspreis 156,80 €
+ Bezugskosten (Fracht, Verpackung) 13,20 €
= Bezugspreis (Einstandspreis) 170,00 €

Wichtig: Rabatt rechnet vom Listenpreis, Skonto vom Zieleinkaufspreis – und Bezugskosten kommen zum Schluss dazu. Alle Beträge sind Nettobeträge: Ein vorsteuerabzugsberechtigter Händler zieht die Umsatzsteuer aus der Eingangsrechnung als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuer ab (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG); sie gehört deshalb nicht zum Bezugspreis (§ 9b Abs. 1 EStG). Brutto-Angebote vor dem Vergleich auf netto umrechnen (durch 1,19, beim ermäßigten Satz durch 1,07). Neben dem Preis zählen qualitative Kriterien: Qualität, Liefertreue, Service, Umtauschrechte, Nachhaltigkeit. Das günstigste Angebot ist nicht automatisch das beste. Merksatz: Verglichen wird der Bezugspreis, nie der Listenpreis.

Kapitel 5: Bestellung und Kaufvertragsarten im Einkauf

Kapitel 5 von 10

Lesezeit etwa 1 Minute

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Ob die Bestellung den Kaufvertrag schon schließt, hängt vom Ablauf ab: Folgt sie rechtzeitig und unverändert auf ein verbindliches Angebot, ist sie die Annahme. Ohne vorheriges oder nach freibleibendem Angebot, bei verspäteter oder geänderter Bestellung ist sie ein Antrag (§ 150 BGB); angenommen wird dann durch Auftragsbestätigung oder durch Lieferung. Besondere Kaufarten im Handel:

  • Kauf auf Abruf: Menge fix, Lieferung in Teilmengen nach Bedarf
  • Kauf zur Probe: kleiner Testkauf, keine Abnahmepflicht für mehr
  • Kauf nach Probe: Muster ist vereinbarte Qualität – Lieferung muss dem Muster entsprechen
  • Terminkauf / Fixkauf: Liefertermin ist fest; wird beim Fixkauf der Termin verpasst, kann der Käufer ohne Nachfrist zurücktreten; Schadensersatz gibt es nur bei Verzug (§ 376 Abs. 1 HGB)

Elektronische Bestellwege (EDI, Online-Portale, automatische WWS-Disposition) beschleunigen den Prozess und vermeiden Übertragungsfehler. Merksatz: Saisonware bestellt man fix – nach dem Fest hilft der Weihnachtsbaum niemandem mehr.

Kapitel 6: Limitrechnung: Einkaufslimit, Limitreserve und freies Limit

Kapitel 6 von 10

Lesezeit etwa 4 Minuten

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Bevor ein Geschäft die Ware für die nächste Saison bestellt, legt es fest, für welchen Betrag der Einkauf ordern darf. Diesen Betrag nennt man Einkaufslimit oder kurz Limit. Es verhindert zwei teure Fehler: Wer zu viel bestellt, bindet Geld in Ware, braucht Lagerplatz und muss am Ende der Saison kräftig herabsetzen. Wer zu wenig bestellt, verliert Umsatz, weil gefragte Größen, Farben oder Modelle fehlen. Gerechnet wird meist je Warengruppe und für einen festen Zeitraum, etwa eine Saison, ein Quartal oder einen Monat. Grundlage ist der Umsatzplan, den die Geschäftsleitung mit den Abteilungen aus den Zahlen des Warenwirtschaftssystems und den Erwartungen für den Zeitraum aufstellt.

Schritt 1: Planumsatz in Bezugspreise umrechnen

Der Umsatzplan nennt Verkaufspreise ohne Umsatzsteuer, also den geplanten Nettoumsatz. Eingekauft wird aber zu Bezugspreisen. Deshalb rechnet man den Planumsatz zuerst in den geplanten Wareneinsatz um: den Wert der Ware, die im Zeitraum verkauft werden soll, bewertet zu Bezugspreisen. Dazu teilt man durch den Kalkulationsfaktor der Warengruppe.

Schema

geplanter Wareneinsatz = Planumsatz (netto) ÷ Kalkulationsfaktor

Ist statt des Faktors die Handelsspanne bekannt, bleibt nach Abzug der Spanne vom Umsatz der Wareneinsatz übrig: geplanter Wareneinsatz = Planumsatz × (100 − Handelsspanne) ÷ 100. Ein Faktor von 2 und eine Spanne von 50 % führen zum selben Ergebnis.

Schritt 2: Lagerbestände einrechnen

Nicht der ganze Wareneinsatz muss neu eingekauft werden. Was zu Beginn des Zeitraums schon im Lager und im Verkaufsraum liegt, der Anfangsbestand, wird mitverkauft und mindert den Einkauf. Umgekehrt soll am Ende nicht alles ausverkauft sein: Der geplante Endbestand hält das Geschäft beim Übergang in den nächsten Zeitraum verkaufsbereit und muss deshalb zusätzlich eingekauft werden. Beide Bestände werden ebenfalls zu Bezugspreisen bewertet.

Schema

Einkaufslimit = geplanter Wareneinsatz + geplanter Endbestand − Anfangsbestand

Schritt 3: Limitreserve und freies Limit

Gibt der Einkauf das ganze Limit gleich zu Beginn aus, kann er auf nichts mehr reagieren: auf Artikel, die besser laufen als erwartet, auf neue Trends oder auf ein günstiges Sonderangebot eines Lieferers. Deshalb hält er einen Teil zurück, die Limitreserve, meist als Prozentsatz des Limits. Bestellungen, die für den Zeitraum schon erteilt sind, etwa Vororders aus den Ordergesprächen der Vorsaison, haben einen Teil des Limits bereits verbraucht. Was danach übrig ist, heißt freies Limit (auch frei verfügbares Limit, offenes Limit oder Restlimit). Welche Größe als Bezugsgröße der Reserve gilt, legt das Unternehmen fest: meist das Limit, mitunter der Planumsatz. Die Aufgaben nennen die Bezugsgröße; in diesem Kapitel gilt das Limit.

Schema

Limitreserve = Einkaufslimit × Reservesatz ÷ 100

Schema

freies Limit = Einkaufslimit − Limitreserve − bereits erteilte Bestellungen

Beispiel

Ein Sportfachgeschäft plant für die Warengruppe Laufbekleidung von März bis Mai einen Nettoumsatz von 84.000 €. Die Warengruppe wird mit dem Kalkulationsfaktor 1,75 kalkuliert. Zu Beginn liegt Laufbekleidung für 9.500 € auf Lager, Ende Mai sollen es 7.000 € sein, beides zu Bezugspreisen. 15 % des Limits bleiben als Reserve zurück, und bei der Vororder im Herbst sind schon 18.400 € bestellt worden. Für neue Bestellungen stehen noch 20.275,00 € frei zur Verfügung, bei Bedarf dazu die Reserve von 6.825,00 €.

RechenschrittBetrag
Planumsatz (netto)84.000,00 €
÷ Kalkulationsfaktor 1,75 = geplanter Wareneinsatz48.000,00 €
+ geplanter Endbestand7.000,00 €
− Anfangsbestand9.500,00 €
= Einkaufslimit45.500,00 €
− Limitreserve 15 %6.825,00 €
− bereits erteilte Bestellungen18.400,00 €
= freies Limit20.275,00 €

Das Limit im Lauf des Zeitraums

Das Warenwirtschaftssystem führt das Limit mit: Jede neue Bestellung mindert das freie Limit, und der Einkauf sieht jederzeit, wie viel noch offen ist (Limitkontrolle). Ist das freie Limit verbraucht, wird nur noch aus der Reserve bestellt oder nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung. Weicht der tatsächliche Umsatz deutlich vom Plan ab, wird das Limit angepasst. Läuft die Warengruppe besser als geplant, kann zusätzliches Limit freigegeben werden; läuft sie schlechter, wird es gekürzt, damit am Ende nicht mehr Ware übrig bleibt als vorgesehen.

Merksatz: Das Limit rechnet in Bezugspreisen. Planumsatz durch den Kalkulationsfaktor teilen, geplanten Endbestand addieren, Anfangsbestand abziehen; wer davon Reserve und erteilte Bestellungen abzieht, erhält das freie Limit.

Kapitel 7: Bestellverfahren: Bestellpunkt, Bestellrhythmus und Höchstbestand

Kapitel 7 von 10

Lesezeit etwa 3 Minuten

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Beim Nachbestellen stellen sich zwei Fragen: Wann wird bestellt, und wie viel? Den Zeitpunkt zeigt der Meldebestand (Kapitel „Beschaffungsplanung: Was, wie viel, wann?“). Wie beide Fragen zusammen beantwortet werden, legt das Bestellverfahren fest. Im Einzelhandel sind zwei Verfahren üblich, oft nebeneinander im selben Geschäft und für verschiedene Lieferer.

Bestellpunktverfahren: feste Menge, wechselnder Zeitpunkt

Bestellt wird, sobald der Bestand eines Artikels den Meldebestand erreicht. Die Bestellmenge steht meist fest, zum Beispiel eine Palette, eine bestimmte Zahl von Kartons oder die Menge, bei der Bestell- und Lagerkosten zusammen am niedrigsten sind. Wann der Meldebestand erreicht ist, hängt vom Abverkauf ab: In starken Wochen wird früher bestellt, in schwachen später. Das Verfahren setzt voraus, dass der Bestand im Warenwirtschaftssystem stimmt, also jeder Wareneingang und jeder Verkauf erfasst wird.

Trifft die Lieferung genau dann ein, wenn der Bestand auf den Mindestbestand gesunken ist, steigt er mit der Lieferung auf seinen höchsten Stand:

Schema

Höchstbestand = Mindestbestand + Bestellmenge

Bestellrhythmusverfahren: fester Termin, wechselnde Menge

Bestellt wird an festen Terminen, etwa jeden Dienstag oder alle zwei Wochen. Die Menge wechselt: Bestellt wird so viel, dass der Bestand beim Eintreffen der Lieferung wieder den Höchstbestand erreicht. Bis die Ware da ist, wird weiter verkauft; was in der Beschaffungszeit über die Ladentheke geht, muss deshalb mitbestellt werden.

Schema

Bestellmenge = Höchstbestand − (Bestand am Bestelltag − Tagesabsatz × Beschaffungszeit)

Das Verfahren passt, wenn ein Lieferer viele Artikel liefert, die man gemeinsam bestellen will, etwa um einen Mindestbestellwert oder die Grenze für eine frachtfreie Lieferung zu erreichen, oder wenn der Lieferer ohnehin nur an festen Tagen anliefert. Typisch ist es für Frischware wie Obst und Backwaren und für die Belieferung von Filialen aus einem Zentrallager. Der Nachteil: Steigt der Absatz zwischen zwei Terminen unerwartet, reagiert erst der nächste Bestelltermin. Deshalb braucht das Verfahren meist einen höheren Mindestbestand.

Beispiel

Ein Drogeriemarkt bestellt ein Duschgel seiner Eigenmarke jeden Montag beim Zentrallager. Das Regal fasst höchstens 360 Flaschen, das ist der Höchstbestand. Am Montag zeigt das Warenwirtschaftssystem 162 Flaschen. Im Schnitt werden 24 Flaschen am Tag verkauft, die Lieferung kommt nach 3 Tagen. Bis dahin gehen 24 × 3 = 72 Flaschen weg, beim Eintreffen sind also noch 162 − 72 = 90 Flaschen da. Bestellt werden 360 − 90 = 270 Flaschen, das sind 45 Kartons zu 6 Flaschen.

Den Höchstbestand festlegen

Der Höchstbestand begrenzt, wie viel Ware höchstens da sein soll. Ihn bestimmen vor allem der Platz im Regal und im Lager, die Kapitalbindung (jede Packung im Lager ist Geld, das an anderer Stelle fehlt), die Haltbarkeit (Ware mit Mindesthaltbarkeitsdatum und Saisonware dürfen nicht länger liegen, als sie verkäuflich bleiben) und der Absatz: Ein Renner braucht mehr Menge im Regal als ein Artikel, der selten verkauft wird.

MerkmalBestellpunktverfahrenBestellrhythmusverfahren
Auslöser der BestellungBestand erreicht den Meldebestandfester Bestelltermin
Bestellmengefestwechselt: auffüllen bis zum Höchstbestand
Voraussetzunglaufend richtiger Bestand im Warenwirtschaftssystemmöglichst gleichmäßiger Absatz
Stärkereagiert früh auf schwankenden AbsatzSammelbestellungen je Lieferer, planbare Abläufe
Schwächeviele einzelne Bestellungen zu wechselnden Zeitenreagiert erst am nächsten Termin, höherer Mindestbestand

Merksatz: Beim Bestellpunktverfahren steht die Menge fest und der Zeitpunkt wechselt, beim Bestellrhythmusverfahren ist es umgekehrt. Das Warenwirtschaftssystem rechnet beides und schlägt die Bestellung vor; prüfen und freigeben muss sie jemand, der Saison, Aktionen und Platz im Blick hat.

Kapitel 8: Optimale Bestellmenge: Bestellkosten und Lagerkosten abwägen

Kapitel 8 von 10

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Wie viel bestellst du auf einmal? Bei gleichem Jahresbedarf entscheidet die Bestellmenge über zwei Kostenarten, die sich gegenläufig verhalten.

Zwei Kostenarten im Zielkonflikt

Bestellkosten entstehen bei jeder Bestellung, unabhängig von der Menge: Bearbeitung im Einkauf, Kontrolle von Wareneingang und Rechnung, oft eine Frachtpauschale. Große Mengen bedeuten wenige Bestellungen und damit niedrige Bestellkosten im Jahr. Lagerkosten steigen dagegen mit dem Bestand: Miete und Energie für den Lagerraum, Versicherung, Schwund und Verderb, das in der Ware gebundene Kapital. Bei gleichmäßigem Absatz liegt im Durchschnitt die Hälfte der Bestellmenge auf Lager. Große Mengen bedeuten also hohe Lagerkosten. Gesucht ist die optimale Bestellmenge: Bei ihr sind Bestell- und Lagerkosten zusammengerechnet so gering wie möglich.

Das Tabellenverfahren

Du rechnest für mehrere mögliche Bestellmengen:

  • Zahl der Bestellungen = Jahresbedarf ÷ Bestellmenge
  • Bestellkosten im Jahr = Zahl der Bestellungen × Kosten je Bestellung
  • Lagerkosten im Jahr = Bestellmenge ÷ 2 × Lagerkosten je Stück und Jahr
  • Gesamtkosten = Bestellkosten + Lagerkosten

Die Zeile mit den niedrigsten Gesamtkosten zeigt die günstigste der geprüften Mengen. Dort sind Bestell- und Lagerkosten ungefähr gleich hoch. Die Formel dazu findest du in der Formelsammlung unter „Optimale Bestellmenge (Andler-Formel)“.

Beispiel

Ein Haushaltswarengeschäft verkauft im Jahr 1.200 Pfannen eines Modells. Jede Bestellung kostet 40 €, das Lagern einer Pfanne 2,40 € im Jahr.

BestellmengeBestellungenBestellkostenØ BestandLagerkostenGesamtkosten
10012480 €50120 €600 €
1508320 €75180 €500 €
2006240 €100240 €480 €
3004160 €150360 €520 €
4003120 €200480 €600 €

Optimal sind 200 Pfannen je Bestellung: Die Gesamtkosten betragen 480 €, Bestell- und Lagerkosten sind gleich hoch.

Grenzen in der Praxis

Das Modell setzt gleichmäßigen Absatz, feste Preise und unbegrenzten Lagerplatz voraus. In der Praxis weichst du ab, wenn ein Mengenrabatt die höheren Lagerkosten ausgleicht, der Lieferant nur volle Kartons oder Mindestmengen liefert, der Platz nicht reicht oder die Ware verdirbt oder aus der Mode kommt. Bei Saisonware hilft das Verfahren kaum, weil der Absatz nicht gleichmäßig über das Jahr verteilt ist.

Kapitel 9: Qualitativer Angebotsvergleich, Nutzwertanalyse und Lieferantenbewertung

Kapitel 9 von 10

Lesezeit etwa 2 Minuten

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Der Bezugspreis zeigt, welches Angebot am günstigsten ist. Ob es auch das beste ist, entscheiden weitere Kriterien: Qualität der Ware, Lieferzeit und Termintreue, Zuverlässigkeit bei Menge und Ausführung, Service bei Reklamationen, Mindestmengen und Nachhaltigkeit, etwa geprüfte Arbeitsbedingungen in der Fertigung, kurze Transportwege oder Mehrweg im Lieferverkehr. Damit der Vergleich nicht nach Gefühl ausfällt, hilft die Nutzwertanalyse.

Nutzwertanalyse in fünf Schritten

  1. Kriterien festlegen. Vorab klären, was unbedingt erfüllt sein muss (K.-o.-Kriterium, z. B. Liefertermin vor Saisonbeginn); wer daran scheitert, scheidet aus.
  2. Kriterien gewichten, zusammen 100.
  3. Jedes Angebot je Kriterium bewerten, z. B. mit 1 (schlecht) bis 5 (sehr gut) Punkten.
  4. Gewicht und Punkte multiplizieren und je Angebot addieren: Das ist der Nutzwert.
  5. Entscheiden und prüfen: Der höchste Nutzwert gewinnt. Liegen zwei Angebote dicht beieinander, prüfst du, ob eine leicht andere Gewichtung das Ergebnis dreht.
Beispiel

Das Sporthaus Velsterbeck vergleicht zwei Lieferanten für Funktionsshirts. Gewichte: Bezugspreis 35, Qualität 25, Termintreue 25, Nachhaltigkeit 15. Lieferant 1 ist billiger und erhält 5, 3, 3 und 2 Punkte: 35 · 5 + 25 · 3 + 25 · 3 + 15 · 2 = 355. Lieferant 2 ist teurer, hat aber eine zertifizierte Fertigung und liefert pünktlich; er erhält 3, 4, 5 und 5 Punkte: 35 · 3 + 25 · 4 + 25 · 5 + 15 · 5 = 405. Das Sporthaus entscheidet sich für Lieferant 2.

Lieferanten laufend bewerten

Nach dem Kauf zeigt sich, ob ein Lieferant hält, was er verspricht. Die Lieferantenbewertung misst das mit Daten aus Wareneingang und Warenwirtschaft:

  • Termintreue = pünktliche Lieferungen × 100 ÷ alle Lieferungen
  • Reklamationsquote = beanstandete Lieferungen × 100 ÷ alle Lieferungen
  • Mengentreue: Anteil der Lieferungen mit vollständiger Menge

Aus den Ergebnissen folgen Maßnahmen: Gute Lieferanten erhalten mehr Aufträge, bei schwachen spricht der Einkauf die Mängel an, vereinbart Ziele oder baut einen zweiten Lieferanten auf. Nachhaltigkeitsangaben prüfst du an Nachweisen; ein selbst entworfenes Umweltzeichen des Lieferanten ohne unabhängige Kontrolle ist kein Beleg.

Kapitel 10: Erfüllungsort, Gefahrübergang, Gerichtsstand und Eigentumsvorbehalt im Einkauf

Kapitel 10 von 10

Lesezeit etwa 2 Minuten

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In Angeboten und Geschäftsbedingungen der Lieferanten stehen oft Klauseln zu Erfüllungsort, Gerichtsstand und Eigentumsvorbehalt. Fehlen sie, gilt das Gesetz. Für den Einkauf ist vor allem wichtig, wer das Risiko trägt, wenn Ware unterwegs verloren geht.

Erfüllungsort

Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung erbringen muss. Ist nichts vereinbart und folgt nichts aus den Umständen, ist es der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Schuldners (§ 269 Abs. 1 und 2 BGB). Für die Ware ist das der Sitz des Lieferanten. Geld muss der Käufer dagegen auf eigene Gefahr und Kosten an den Verkäufer übermitteln (§ 270 Abs. 1 BGB). Übernimmt der Lieferant nur die Versandkosten, etwa mit „frei Haus“, verlegt das den Erfüllungsort noch nicht (§ 269 Abs. 3 BGB).

Gefahrübergang

Die Gefahr ist das Risiko, die Ware zahlen zu müssen, obwohl sie zufällig, also ohne Verschulden einer Vertragspartei, untergeht oder beschädigt wird. Grundsätzlich geht sie mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über (§ 446 BGB). Schickt der Lieferant die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, trägt der Käufer die Gefahr schon ab der Auslieferung an den Spediteur oder Paketdienst (Versendungskauf, § 447 Abs. 1 BGB). Im Einkauf trägt der Händler damit meist das Transportrisiko. Verkauft er selbst an Verbraucher und verschickt die Ware, trägt dagegen er das Transportrisiko: Die Gefahr geht erst mit der Übergabe an den Kunden über, außer der Kunde hat den Transporteur selbst beauftragt und der Händler hat ihn nicht vorher benannt (§ 475 Abs. 2 BGB).

Gerichtsstand

Ohne Vereinbarung wird der Beklagte an seinem Wohnsitz oder Sitz verklagt (§§ 12, 13 und 17 ZPO); bei Streit aus einem Vertrag ist auch das Gericht am Erfüllungsort der streitigen Pflicht zuständig (§ 29 Abs. 1 ZPO). Einen Gerichtsstand vereinbaren dürfen nur Kaufleute und bestimmte öffentliche Stellen (§ 38 Abs. 1 ZPO); mit Verbrauchern geht das nur in Ausnahmefällen.

Eigentumsvorbehalt

Mit einem Eigentumsvorbehalt bleibt der Lieferant Eigentümer, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist (§ 449 Abs. 1 BGB). Zurückverlangen kann er die Ware erst, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB). Weil der Händler die Ware weiterverkaufen will, vereinbaren Lieferanten meist einen verlängerten Eigentumsvorbehalt: Der Händler darf verkaufen und tritt dafür seine Forderungen gegen die Kunden im Voraus an den Lieferanten ab.

Beispiel

Ein Fahrradgeschäft in Kassel bestellt bei einem Großhändler in Bremen 20 Fahrradhelme, ohne Erfüllungsort zu vereinbaren; der Großhändler soll sie schicken. Er übergibt das Paket einem Paketdienst, unterwegs wird es ohne Verschulden der beiden zerstört. Die Gefahr ist mit der Übergabe an den Paketdienst auf das Fahrradgeschäft übergegangen; es muss die Helme trotzdem bezahlen.

Nachschlagen

Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.

Fachbegriffe aus diesem Lernfeld

Anfrage
Bitte an einen möglichen Lieferanten, ein Angebot zu machen oder über Waren, Preise und Lieferbedingungen zu informieren. Sie ist rechtlich unverbindlich: Anders als ein Angebot (§ 145 BGB) bindet sie den Anfragenden nicht, und durch sie kommt kein Vertrag zustande. Man unterscheidet die allgemeine Anfrage, etwa nach Katalog oder Preisliste, und die bestimmte Anfrage nach einer konkreten Ware, Menge und Lieferzeit.
Auftragsbestätigung
Antwort des Verkäufers auf eine Bestellung. Ist die Bestellung selbst der Antrag (kein oder nur ein freibleibendes Angebot, verspätete oder vom Angebot abweichende Bestellung), nimmt die Auftragsbestätigung ihn an, wenn sie rechtzeitig eingeht und nichts ändert; dann ist der Kaufvertrag geschlossen. Kommt die Auftragsbestätigung zu spät oder weicht sie von der Bestellung ab, gilt sie als neuer Antrag (§ 150 BGB). Folgte die Bestellung dagegen rechtzeitig und unverändert auf ein verbindliches Angebot, besteht der Vertrag schon; die Auftragsbestätigung dient dann der Klarheit und dem Nachweis.
Bestellpunktverfahren
Bestellverfahren, bei dem meist eine feste Menge bestellt wird, sobald der Bestand eines Artikels den Meldebestand erreicht. Wann bestellt wird, richtet sich nach dem Abverkauf.
Bestellrhythmusverfahren
Bestellverfahren mit festen Bestellterminen. Bestellt wird jeweils so viel, dass der Bestand beim Eintreffen der Lieferung wieder den Höchstbestand erreicht; die Menge wechselt also mit dem Abverkauf.
Bestellung
Erklärung des Käufers, eine Ware zu bestimmten Bedingungen kaufen zu wollen. Folgt sie rechtzeitig und ohne Änderung auf ein verbindliches Angebot, ist sie die Annahme, und der Kaufvertrag ist geschlossen. Gibt es kein oder nur ein freibleibendes Angebot, kommt die Bestellung zu spät oder weicht sie vom Angebot ab, ist sie selbst ein Antrag (§§ 145, 150 BGB), den der Verkäufer etwa durch Auftragsbestätigung oder Lieferung annimmt.
Bezugskosten
Kosten, die beim Einkauf zusätzlich zum Kaufpreis anfallen, bis die Ware oder der Werkstoff im Betrieb ankommt, zum Beispiel Fracht, Transportversicherung, Verpackung, Zoll oder Einkaufsprovision. Sie sind Anschaffungsnebenkosten und gehören zu den Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB); in der Bezugskalkulation werden sie zum Bareinkaufspreis addiert und ergeben den Bezugspreis. Die abziehbare Vorsteuer auf Bezugskosten gehört nicht dazu.
Deckungskauf
Ersatzbeschaffung bei einem anderen Lieferer, wenn der ursprüngliche Lieferer nicht liefert. Den Mehrpreis gegenüber dem vereinbarten Preis kann der Käufer als Schadensersatz statt der Leistung verlangen, in der Regel erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist und nur, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB).
Einkaufslimit
Betrag zu Bezugspreisen, für den in einem Planungszeitraum Ware eingekauft werden darf, meist je Warengruppe. Er ergibt sich aus dem geplanten Wareneinsatz zuzüglich des geplanten Endbestands und abzüglich des Anfangsbestands.
Einkaufsverband
Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Einzelhändler zu einer gemeinsamen Einkaufsorganisation, häufig als Genossenschaft (§ 1 GenG). Durch gebündelte Mengen erhalten die Mitglieder bessere Preise und Konditionen; der Verband bietet oft auch Werbung, Handelsmarken, Schulung, Beratung oder die zentrale Abrechnung mit Lieferanten an. Solche Kooperationen heißen heute meist Verbundgruppen; anders als Filialen einer Kette bleiben die Mitglieder selbstständige Kaufleute.
Fixgeschäft
Vertrag, bei dem die Leistung zu einem fest bestimmten Termin erbracht werden muss und der mit der Einhaltung dieses Termins stehen und fallen soll. Wird der Termin überschritten, kann der Gläubiger ohne Nachfrist zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Beim Fixhandelskauf gilt § 376 HGB: Schadensersatz wegen Nichterfüllung ebenfalls ohne Nachfrist, aber nur bei Verzug; Erfüllung nur, wenn der Gläubiger sofort nach Ablauf des Termins anzeigt, dass er darauf besteht.
Gattungskauf
Kauf einer Ware, die nur nach allgemeinen Merkmalen wie Art, Sorte und Menge bestimmt ist, zum Beispiel 20 Kartons Kopierpapier A4. Geschuldet ist Ware mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB), beim Handelskauf Handelsgut mittlerer Art und Güte (§ 360 HGB); solange die Schuld nicht auf bestimmte Stücke beschränkt ist (Konkretisierung, § 243 Abs. 2 BGB), muss der Verkäufer bei Untergang der vorgesehenen Ware andere gleichartige Ware liefern. Gegenstück ist der Stückkauf einer bestimmten, einzelnen Sache, etwa eines bestimmten Gebrauchtwagens.
Gefahrübergang
Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko trägt, dass die Ware zufällig, also ohne Verschulden einer Vertragspartei, untergeht oder beschädigt wird; er muss dann trotzdem den Kaufpreis zahlen, und zu diesem Zeitpunkt muss die Ware frei von Sachmängeln sein (§ 434 BGB). Grundsätzlich geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware über (§ 446 BGB), beim Versendungskauf schon mit der Auslieferung an die Transportperson (§ 447 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf gilt die Regel zum Versendungskauf nur, wenn der Verbraucher die Transportperson selbst beauftragt hat und der Unternehmer sie ihm nicht vorher benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB).
Lieferantenbewertung
Regelmäßige Beurteilung von Lieferanten nach festgelegten Kriterien wie Preis, Qualität, Termintreue, Service und Nachhaltigkeit. Häufig werden die Kriterien gewichtet und mit Punkten bewertet (Nutzwertanalyse) oder mit Kennzahlen gemessen, etwa dem Anteil termingerechter Lieferungen. Das Ergebnis dient der Auswahl von Lieferanten und als Grundlage für Gespräche über Verbesserungen.
Limitreserve
Teil des Einkaufslimits, der zu Beginn des Planungszeitraums nicht verplant wird. Mit ihm kann der Einkauf später gut laufende Artikel nachbestellen und auf Trends oder günstige Angebote reagieren.
Nachfrist
Angemessene Frist, die der Gläubiger dem Schuldner nach Fälligkeit für die Leistung setzt, z. B. der Käufer dem Lieferer bei ausgebliebener Lieferung. Läuft sie erfolglos ab, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, auch ohne Verschulden des Schuldners (§ 323 BGB), und bei Vertretenmüssen Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 BGB). Für den Rücktritt entbehrlich ist sie u. a. bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung und beim Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 BGB).
Renner-Penner-Liste
Auswertung aus dem Warenwirtschaftssystem, die Artikel für einen Zeitraum nach Absatzmenge, Umsatz oder Rohgewinn ordnet: oben die gut verkauften Artikel (Renner), unten die Ladenhüter (Penner). Daraus leitet der Händler ab, welche Artikel er häufiger nachbestellt und gut platziert und welche er seltener bestellt, im Preis senkt oder aus dem Sortiment nimmt.
Verzögerungsschaden
Schaden, der dem Gläubiger durch die verspätete Leistung entsteht, z. B. Miete für ein Ersatzgerät bis zur Lieferung. Ersatzfähig nur, wenn der Schuldner in Verzug ist (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB), also ab Verzugsbeginn; er wird neben der Leistung verlangt.
Warenwirtschaftssystem
Computergestütztes System, das die Warenbewegungen eines Handelsbetriebs artikelgenau nach Menge und Wert erfasst, von Bestellung und Wareneingang über das Lager bis zum Verkauf an der Kasse. Weil es die Bestände laufend fortschreibt, liefert es jederzeit Auswertungen wie Bestandslisten, Bestellvorschläge, Renner-Penner-Listen und Kennzahlen als Grundlage für Entscheidungen zu Einkauf, Sortiment und Preisen. Werden alle Bereiche vom Wareneingang bis zur Scannerkasse lückenlos artikelgenau erfasst, spricht man von einem geschlossenen, sonst von einem offenen Warenwirtschaftssystem.

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