Lernfeld 7: Waren annehmen, lagern und pflegen
Lernfeld für Kaufleute im Einzelhandel im 2. Ausbildungsjahr, nach dem Rahmenlehrplan der KMK.
Mit KI erstellt.
- Kapitel
- 9
- Aufgaben
- 33
- Aufgaben-Generatoren
- 1
- Ausbildungsjahr
- 2
- Lernfeldstunden
- 60
Kapitel 1: Wareneingang: prüfen und erfassen
Beim Wareneingang entscheidet Sorgfalt über bares Geld:
- Identitätsprüfung: Stimmt die Lieferung mit Lieferschein und Bestellung überein (Art, Menge)?
- Äußere Prüfung sofort: Transportschäden bei Anlieferung auf dem Lieferschein/Frachtbrief vermerken und vom Fahrer gegenzeichnen lassen. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden binnen sieben Tagen nach Ablieferung in Textform beim Frachtführer anzeigen (§ 438 Abs. 2 und 4 HGB) – das gilt, wenn ein Frachtführer anliefert (z. B. Transportunternehmen, Paketdienst); liefert der Lieferer selbst, gilt allein § 377 HGB
- Qualitätsprüfung: stichprobenartig auspacken und prüfen
- Erfassung: Zugang im Warenwirtschaftssystem buchen (Scanner/MDE) – erst dann ist der Bestand korrekt
Abweichungen (Falsch-, Mehr-, Minderlieferung, Beschädigung) werden dokumentiert und sofort gemeldet – sie sind die Grundlage für die Mängelrüge. Merksatz: In Gegenwart des Überbringers äußerlich prüfen und Schäden auf Lieferschein oder Frachtbrief vermerken, erst dann quittieren. Danach den Inhalt unverzüglich prüfen (Art, Menge, Qualität) und Mängel rügen.
Kapitel 2: Sachmängel und Mängelrüge (§ 377 HGB)
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht den subjektiven Anforderungen (vereinbarte Beschaffenheit wie Art, Menge, Qualität; vereinbarte Verwendung und vereinbartes Zubehör), den objektiven Anforderungen (Eignung für die gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit, auch nach öffentlichen Werbeaussagen, Übereinstimmung mit Probe oder Muster, übliches Zubehör und erforderliche Montage- oder Installationsanleitungen) oder den Montageanforderungen entspricht (§ 434 BGB). Die Lieferung einer anderen Sache steht dem gleich (§ 434 Abs. 5 BGB). Nach Erkennbarkeit unterscheidet man offene, versteckte und arglistig verschwiegene Mängel. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft (beiderseitiger Handelskauf), muss der Käufer die Ware nach § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen, soweit das im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlich ist (z. B. Stichproben), und erkennbare Mängel unverzüglich rügen. Versteckte Mängel rügt er unverzüglich nach der Entdeckung. Die rechtzeitige Absendung genügt. Rügt er zu spät, gilt die Ware wegen dieses Mangels als genehmigt. Das gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Rechte nach § 437 BGB:
- vorrangig Nacherfüllung, nach Wahl des Käufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB)
- nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist: Rücktritt oder Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB); die Frist ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, sie fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist (§ 440 BGB). Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen, die Minderung bleibt möglich (§ 323 Abs. 5 Satz 2, § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB)
- bei Vertretenmüssen zusätzlich Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB)
Die Rüge erfolgt beweissicher (schriftlich/dokumentiert) mit genauer Mangelbeschreibung. Merksatz: Beim beiderseitigen Handelskauf gilt: Wer zu spät rügt, hat gekauft wie gesehen.
Kapitel 3: Lieferungsverzug
Der Lieferer kommt in Verzug, wenn die Lieferung fällig ist, der Käufer nach Fälligkeit mahnt und der Lieferer die Verspätung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 1 und 4 BGB). Das Vertretenmüssen wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Mahnung ist u. a. entbehrlich bei kalendermäßig bestimmtem Liefertermin oder bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung (§ 286 Abs. 2 BGB); eine Nachfristsetzung nach Fälligkeit enthält in der Regel zugleich die Mahnung. Rechte des Käufers:
- weiterhin Lieferung verlangen und den Verzögerungsschaden ersetzt verlangen (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB)
- nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist: Rücktritt vom Vertrag; das geht auch ohne Verschulden (§ 323 BGB)
- nach erfolgloser Nachfrist und bei Vertretenmüssen Schadensersatz statt der Leistung – z. B. die Mehrkosten eines Deckungskaufs bei einem anderen Lieferanten (§§ 280, 281 BGB). Rücktritt und Schadensersatz sind nebeneinander möglich (§ 325 BGB).
Beim Fixhandelskauf (§ 376 Abs. 1 HGB) kann der Käufer nach Überschreiten des Termins ohne Nachfrist zurücktreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung bekommt er nur, wenn der Lieferer im Verzug ist; eine Mahnung ist wegen des festen Termins entbehrlich, das Vertretenmüssen wird vermutet. Will er trotzdem beliefert werden, muss er das dem Lieferer sofort nach Terminablauf mitteilen. Praxis: Liefertermine schriftlich fixieren, Verzug dokumentieren, wirtschaftlich entscheiden (Nachfrist vs. Deckungskauf). Merksatz: Nachfrist setzen ist der Schlüssel zu Rücktritt und Schadensersatz – außer z. B. beim Fixgeschäft oder bei endgültiger Lieferverweigerung.
Kapitel 4: Lagerorganisation und Lagerarten
Das Lager gleicht die Zeitspanne zwischen Einkauf und Verkauf aus und sichert die Lieferbereitschaft. Organisationsfragen:
- Eigenlager vs. Fremdlager (Logistikdienstleister) – Kosten- und Flexibilitätsfrage
- Zentrallager vs. dezentrale Filiallager – Bündelung gegen kurze Wege
- Feste Lagerplätze (jeder Artikel hat seinen Ort – übersichtlich) vs. chaotische Lagerhaltung (WWS vergibt freie Plätze – platzsparend, nur mit System möglich)
Bewegungsprinzip im Handel: FIFO – First in, first out: Ältere Ware wird zuerst verkauft, im Regal steht neue Ware hinten. Bei Ware mit MHD oder Verbrauchsdatum wird nach Datum eingeräumt: kürzestes Datum nach vorn (First expired, first out). Meist deckt sich das mit FIFO, aber nicht immer. Merksatz: Ware mit längerem Datum nach hinten – das passiert beim Einräumen, nicht an der Kasse.
Kapitel 5: Warenpflege, Sicherheit und Inventur
Ware verliert falsch gelagert an Wert: Deshalb gelten Lagergrundsätze zu Temperatur, Licht, Luftfeuchtigkeit und Sauberkeit – Kühlketten einhalten, empfindliche Ware dunkel lagern, Chemie getrennt von Lebensmitteln, MHD-Kontrolle im Turnus. Dazu Arbeitssicherheit: Stapelhöhen und Traglasten beachten, Verkehrs- und Fluchtwege freihalten, Leitern statt Kletterei. Die Inventur (körperliche Bestandsaufnahme, Pflicht nach § 240 HGB; Einzelkaufleute, die die Grenzen des § 241a HGB nicht überschreiten, sind befreit) gibt es als:
- Stichtagsinventur (zeitnah, in der Regel bis 10 Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag; Zu- und Abgänge zwischen Aufnahmetag und Bilanzstichtag werden anhand von Belegen fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet, R 5.3 Abs. 1 EStR)
- permanente Inventur (laufend per WWS, einmal jährlich je Artikel körperlich)
- verlegte Inventur (bis 3 Monate vor / 2 Monate nach Stichtag, wertmäßig auf den Stichtag fortgeschrieben bzw. zurückgerechnet, § 241 Abs. 3 HGB)
Inventurdifferenzen (Soll laut WWS ≠ Ist gezählt) entstehen durch Diebstahl, Bruch, Buchungsfehler – sie werden analysiert, nicht vertuscht. Merksatz: Die Inventur ist die Stunde der Wahrheit für jeden Buchbestand.
Kapitel 6: Lagerkennziffern mit Rechenweg
Vier Kennziffern steuern das Lager:
1. Durchschnittlicher Lagerbestand = (Anfangsbestand + Endbestand) ÷ 2 (genauer: (AB + 12 Monatsendbestände) ÷ 13)
2. Umschlagshäufigkeit = Wareneinsatz (zu Einstandspreisen) ÷ Ø Lagerbestand (zu Einstandspreisen); beide Größen auf derselben Basis, in € oder in Stück
3. Durchschnittliche Lagerdauer = 360 ÷ Umschlagshäufigkeit
4. Lagerzinssatz = Jahreszinssatz × Ø Lagerdauer ÷ 360; Lagerzinsen für die Ø Lagerdauer = Ø Lagerbestand × Lagerzinssatz ÷ 100
Beispiel: AB 40.000 €, EB 20.000 € → Ø-Bestand = 30.000 €. Wareneinsatz 180.000 € → Umschlagshäufigkeit = 180.000 ÷ 30.000 = 6. Lagerdauer = 360 ÷ 6 = 60 Tage. Bei 6 % Jahreszins: Lagerzinssatz = 6 × 60 ÷ 360 = 1 %; Lagerzinsen für die Ø Lagerdauer von 60 Tagen = 30.000 € × 1 ÷ 100 = 300 €. Auf das Jahr bezogen kostet die Kapitalbindung Ø Lagerbestand × Jahreszinssatz = 30.000 € × 6 % = 1.800 € (= Wareneinsatz × Lagerzinssatz = 180.000 € × 1 %).
Interpretation: Hohe Umschlagshäufigkeit = kurze Lagerdauer = wenig gebundenes Kapital, geringes Abschriftenrisiko – aber auch höhere Bestellkosten und Lieferrisiko. Penner-Artikel mit Umschlag < 1 blockieren Fläche und Kapital. Merksatz: Wareneinsatz durch Ø-Bestand (beide zu Einstandspreisen), 360 Tage durch das Ergebnis. Wann nachbestellt wird, regeln Mindest- und Meldebestand (Lernfeld 6).
Kapitel 7: Warenpflege und rückenschonendes Arbeiten mit Transporthilfen
Ware, die im Lager wartet, soll beim Verkauf so aussehen und funktionieren wie bei der Anlieferung. Was sie dafür braucht, hängt von der Warenart ab.
Warenpflege nach Warenart
- Kühl- und Tiefkühlware: Die Kühlkette darf nicht abreißen. Solche Ware wird beim Wareneingang zuerst geprüft und eingeräumt.
- Licht- und wärmeempfindliche Ware wie Schokolade, Kosmetik oder Kerzen gehört nicht an die Heizung und nicht in die Sonne des Schaufensters.
- Feuchtigkeit: Papier, Textilien und Leder lagern trocken. Leder braucht zugleich Luft; luftdicht in Folie kann es schimmeln.
- Gerüche: Kaffee, Tee und Süßwaren nehmen Gerüche an und stehen deshalb nicht neben Seifen, Duftkerzen oder Reinigungsmitteln.
- Bruchgefahr: Glas und Porzellan stehen standsicher; Schweres kommt nach unten.
Zur Pflege gehört auch die Kontrolle in festen Abständen: Verpackungen auf Schäden prüfen, Staub entfernen, das Mindesthaltbarkeitsdatum ansehen und beschädigte Ware aussortieren, bevor sie in den Verkaufsraum gelangt.
Heben und Tragen
Viele Rückenbeschwerden im Lager entstehen beim Heben aus gebückter Haltung und beim Drehen mit Last. Rückenschonend hebst du so:
- Dicht an die Last herantreten, Füße etwa hüftbreit.
- In die Knie gehen, den Rücken gerade halten.
- Die Last nah am Körper fassen und gleichmäßig aus den Beinen anheben, ohne Ruck.
- Zum Drehen die Füße mitbewegen, nicht den Oberkörper verwinden.
Was zu schwer oder zu sperrig ist, trägst du zu zweit oder nimmst eine Transporthilfe: die Sackkarre für Kartonstapel, den Rollcontainer für Ware, die in den Verkaufsraum geht, den Handhubwagen für Paletten. Transporthilfen werden nicht überladen, die Sicht nach vorn bleibt frei, und abgestellte Wagen werden gebremst.
Der Arbeitgeber muss das Heben und Tragen schwerer Lasten möglichst durch Arbeitsmittel oder eine andere Arbeitsorganisation vermeiden (§ 2 Abs. 1 LasthandhabV). Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre körperliche Leistungsfähigkeit übersteigen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG).
Ein Getränkehändler liefert 30 Kisten Mineralwasser auf einer Palette. Statt jede Kiste einzeln vom Hof ins Lager zu tragen, fährst du die Palette mit dem Handhubwagen bis vor das Regal. Dort hebst du die Kisten mit geradem Rücken nah am Körper um und stellst die schweren Kisten in die unteren Fächer.
Merksatz: Ware braucht ihren passenden Platz, dein Rücken die passende Technik.
Kapitel 8: Lagerkosten und Kapitalbindung
Jedes Lager kostet Geld, auch wenn dort gerade nichts passiert. Wer die Kosten kennt, kann entscheiden, wie viel Ware sich zu lagern lohnt.
Vier Gruppen von Lagerkosten
- Lagerraum: Miete oder Abschreibung des Gebäudes, Regale, Energie für Licht und Kühlung, Reinigung, Versicherung des Gebäudes.
- Lagerpersonal: Löhne und Gehälter für Annahme, Einräumen, Pflege und Kommissionieren.
- Gebundenes Kapital: Die Ware ist bezahlt, aber noch nicht verkauft. Das Geld dafür kommt aus einem Kredit, der Zinsen kostet, oder es fehlt auf dem Bankkonto, wo es sonst Zinsen bringen oder Schulden senken könnte.
- Risiko der Ware: Schwund, Verderb, Bruch, Veralten und Preisabschriften auf Ladenhüter, dazu die Versicherung der Ware.
Die Raumkosten bleiben in der Regel gleich, egal wie voll das Lager ist. Zinsen und Risiko wachsen mit dem Bestand. Nicht zu den Lagerkosten gehört die Fracht beim Einkauf: Sie ist Teil der Bezugskosten und erhöht den Bezugspreis.
Lagerzinssatz und Lagerzinsen
Wie viel die Kapitalbindung kostet, hängt vom durchschnittlichen Lagerbestand, vom Zinssatz und von der Zeit ab. Der Lagerzinssatz rechnet den Jahreszinssatz auf die durchschnittliche Lagerdauer um:
Lagerzinssatz = Jahreszinssatz × Ø Lagerdauer ÷ 360
Lagerzinsen für die Ø Lagerdauer = Ø Lagerbestand × Lagerzinssatz ÷ 100. Auf das ganze Jahr bezogen kostet die Kapitalbindung Ø Lagerbestand × Jahreszinssatz ÷ 100. Gib bei jedem Ergebnis an, für welchen Zeitraum es gilt.
Warengruppe Laufschuhe: Anfangsbestand 36.000 €, Endbestand 28.000 €, Ø Lagerbestand 32.000 €. Bei 256.000 € Wareneinsatz ist die Umschlagshäufigkeit 8, die Ø Lagerdauer 360 ÷ 8 = 45 Tage. Bei 8 % Jahreszins ist der Lagerzinssatz 8 × 45 ÷ 360 = 1 %. Lagerzinsen für die Ø Lagerdauer von 45 Tagen: 32.000 € × 1 ÷ 100 = 320 €. Im Jahr kostet die Kapitalbindung 32.000 € × 8 ÷ 100 = 2.560 €.
Lagerkosten senken
Der wichtigste Hebel ist eine höhere Umschlagshäufigkeit: kleinere Mengen öfter bestellen, Ladenhüter früh erkennen und rechtzeitig abschreiben, das Sortiment straffen. Dann sinken Bestand, Kapitalbindung und Risiko. Der Preis dafür: Häufigere Bestellungen kosten mehr Bestell- und Transportaufwand, und ein zu knapper Bestand gefährdet die Lieferbereitschaft. Gesucht ist deshalb der Bestand, bei dem die Summe aus Lager- und Bestellkosten niedrig bleibt und die Kundschaft die Ware trotzdem bekommt.
Merksatz: Ware im Lager ist Geld im Regal; je kürzer sie dort liegt, desto weniger kostet sie.
Kapitel 9: Sicherheit im Lager: Gefahrstoffe, Unfallverhütung und Transportmittel
Auch im Einzelhandel lagern gefährliche Waren: Reiniger, Grillanzünder, Lampenöl, Spraydosen oder Farben. Dazu kommen Gefahren, die jedes Lager hat: Stolperstellen, hohe Regale, schwere Lasten, Messer.
Gefahrstoffe erkennen
Gefährliche Stoffe und Gemische tragen eine Kennzeichnung nach der europäischen CLP-Verordnung:
- Gefahrenpiktogramm: schwarzes Symbol in einer rot umrandeten Raute auf weißem Grund, z. B. Flamme (entzündbar), Ätzwirkung, Totenkopf (giftig), Ausrufezeichen (reizend oder gesundheitsschädlich), toter Baum und Fisch (gewässergefährdend).
- Signalwort: „Gefahr“ bei schweren, „Achtung“ bei weniger schweren Gefahren.
- Gefahrenhinweise (H-Sätze) beschreiben die Gefahr, Sicherheitshinweise (P-Sätze) sagen, wie man sich schützt.
Gefahrstoffe lagern
Gefahrstoffe werden in verschlossenen Behältern, übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln, Arzneimitteln oder Futtermitteln gelagert. Umfüllen in Getränkeflaschen oder andere Behälter, die man mit Lebensmitteln verwechseln kann, ist verboten (§ 8 Abs. 4 und 5 GefStoffV). Der Arbeitgeber erstellt eine schriftliche Betriebsanweisung und unterweist die Beschäftigten mündlich vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens einmal im Jahr (§ 14 Abs. 1 und 2 GefStoffV). Spraydosen gehören nicht an Heizkörper oder in die pralle Sonne.
Unfälle verhüten
- Verkehrswege, Notausgänge und Feuerlöscher bleiben frei, auch wenn gerade viel Ware ankommt.
- Hoch hinaus nur mit Leiter oder Tritt, nie auf Kartons oder Getränkekisten.
- Regale nicht über die angegebene Last beladen, Schweres nach unten.
- Kartons mit einem Sicherheitsmesser öffnen, das die Klinge selbst zurückzieht.
Fällt ein Beschäftigter nach einem Arbeitsunfall mehr als drei Tage aus, muss der Betrieb den Unfall binnen drei Tagen der Berufsgenossenschaft anzeigen (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII).
Transportmittel
Gabelstapler und andere Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand dürfen nur Beschäftigte selbstständig fahren, die mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet und schriftlich beauftragt sind (§ 7 DGUV Vorschrift 68). Wer Ware mit dem eigenen Lieferwagen ausliefert, sichert die Ladung so, dass sie auch bei einer Vollbremsung nicht verrutscht (§ 22 Abs. 1 StVO). Für den Versand gefährlicher Güter, etwa Spraydosen im Onlinepaket, gelten zusätzlich die Regeln für Gefahrgut.
Eine Kundin bringt eine halb volle Flasche Rohrreiniger zurück, deren Etikett sich gelöst hat. Du stellst sie nicht zu den anderen Rücknahmen, sondern in den Gefahrstoffschrank und klebst einen Zettel mit Produktname daran. Die Leitung entscheidet über die Entsorgung nach der Betriebsanweisung.
Merksatz: Erst das Etikett lesen, dann anfassen; und jeder Weg im Lager bleibt frei.
Nachschlagen
Fachbegriffe und Formeln zum Nachschlagen, jeweils auf einer Seite.
Fachbegriffe aus diesem Lernfeld
- Arbeitsunfall
- Unfall, den eine versicherte Person infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleidet, also ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das die Gesundheit schädigt oder zum Tod führt; versichert ist auch der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück (Wegeunfall, § 8 SGB VII). Versichert sind unter anderem alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden; zuständig sind meist die Berufsgenossenschaften, deren Beiträge allein der Unternehmer zahlt (§§ 2, 114, 150 SGB VII). Führt ein Unfall zum Tod oder zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, muss der Unternehmer ihn binnen drei Tagen, nachdem er davon erfahren hat, dem Unfallversicherungsträger anzeigen (§ 193 SGB VII).
- Chaotische Lagerhaltung
- Freiplatzsystem, bei dem eingehende Ware auf einen beliebigen freien, geeigneten Lagerplatz kommt. Ein Lagerverwaltungssystem speichert den Platz und gibt ihn bei der Auslagerung vor. Die Fläche wird besser genutzt als im Festplatzsystem, ohne funktionierende IT ist die Ware aber kaum zu finden.
- Deckungskauf
- Ersatzbeschaffung bei einem anderen Lieferer, wenn der ursprüngliche Lieferer nicht liefert. Den Mehrpreis gegenüber dem vereinbarten Preis kann der Käufer als Schadensersatz statt der Leistung verlangen, in der Regel erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist und nur, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB).
- Fifo-Verfahren
- Bewertungsvereinfachung für gleichartige Vorräte, bei der angenommen wird, dass die zuerst angeschafften oder hergestellten Stücke zuerst verbraucht oder verkauft werden, „first in, first out“ (§ 256 HGB). Der Schlussbestand wird deshalb mit den Preisen der letzten Zugänge bewertet; das Niederstwertprinzip gilt trotzdem, und in der Steuerbilanz ist als unterstellte Verbrauchsfolge nur Lifo („last in, first out“) erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG). In der Lagerhaltung bedeutet Fifo außerdem, ältere Ware zuerst auszulagern, etwa wegen des Mindesthaltbarkeitsdatums.
- Fixgeschäft
- Vertrag, bei dem die Leistung zu einem fest bestimmten Termin erbracht werden muss und der mit der Einhaltung dieses Termins stehen und fallen soll. Wird der Termin überschritten, kann der Gläubiger ohne Nachfrist zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Beim Fixhandelskauf gilt § 376 HGB: Schadensersatz wegen Nichterfüllung ebenfalls ohne Nachfrist, aber nur bei Verzug; Erfüllung nur, wenn der Gläubiger sofort nach Ablauf des Termins anzeigt, dass er darauf besteht.
- Fremdlager
- Lager eines anderen Unternehmens, meist eines Logistikdienstleisters, in dem ein Betrieb seine Güter gegen Vergütung lagern lässt. Grundlage ist ein Lagervertrag (§ 467 HGB). Das Fremdlager verursacht fast nur mengenabhängige Kosten, das Eigenlager dagegen hohe fixe Kosten.
- Gefährdungsbeurteilung
- Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind, um die nötigen Schutzmaßnahmen festzulegen; sie ist Pflicht des Arbeitgebers (§ 5 ArbSchG). Gefährdungen entstehen etwa durch Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, Arbeitszeit und Abläufe, fehlende Unterweisung oder psychische Belastungen. Ergebnis, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).
- Inventur
- Körperliche und buchmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zu einem Stichtag.
- Inventurdifferenz
- Abweichung zwischen dem Istbestand laut Inventur und dem Sollbestand laut Buchführung. Ist weniger vorhanden als gebucht, liegt ein Minderbestand vor, ist mehr vorhanden, ein Mehrbestand. Die Buchführung wird an den Istbestand angepasst. Nicht zu verwechseln mit der Bestandsveränderung zwischen Anfangs- und Schlussbestand.
- Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
- Datum, bis zu dem ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine typischen Eigenschaften wie Geschmack, Geruch und Konsistenz behält; es steht als „mindestens haltbar bis …“ auf der Packung (Art. 2 Abs. 2 Buchst. r, Anhang X LMIV). Es ist kein Verfallsdatum: Einwandfreie Ware darf der Händler nach eigener Prüfung auch danach verkaufen, üblicherweise gesondert und mit Hinweis auf das abgelaufene Datum; dafür trägt er dann die Verantwortung. Anders das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis …“) bei mikrobiologisch sehr leicht verderblichen Lebensmitteln wie Hackfleisch: Danach gilt das Lebensmittel als nicht sicher und darf nicht mehr verkauft werden (Art. 24 Abs. 1 LMIV, Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002).
- Nacherfüllung
- Vorrangiges Recht des Käufers bei einem Mangel (§§ 437, 439 BGB): Er entscheidet, ob der Verkäufer den Mangel behebt (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache nachliefert (Ersatzlieferung). Die dafür nötigen Kosten, etwa für Transport, Arbeit und Material, trägt der Verkäufer; ist die gewählte Art nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann er sie verweigern, und der Käufer ist auf die andere Art beschränkt (§ 439 Abs. 2 und 4 BGB). Erst wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder entbehrlich ist, kommen die nachrangigen Rechte in Betracht: Rücktritt, Minderung oder, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, also den Mangel oder die ausgebliebene Nacherfüllung, Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 440 BGB).
- Nachfrist
- Angemessene Frist, die der Gläubiger dem Schuldner nach Fälligkeit für die Leistung setzt, z. B. der Käufer dem Lieferer bei ausgebliebener Lieferung. Läuft sie erfolglos ab, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, auch ohne Verschulden des Schuldners (§ 323 BGB), und bei Vertretenmüssen Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 BGB). Für den Rücktritt entbehrlich ist sie u. a. bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung und beim Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 BGB).
- Permanente Inventur
- Inventurverfahren, bei dem die Bestände für den Abschlussstichtag nicht an diesem Tag gezählt, sondern aus einer laufend geführten Lagerbuchführung mit allen Zu- und Abgängen übernommen werden (§ 241 Abs. 2 HGB). Jeder Bestand muss trotzdem mindestens einmal im Geschäftsjahr körperlich aufgenommen und mit dem Buchbestand abgeglichen werden (H 5.3 EStH). Davon zu unterscheiden ist die verlegte (zeitverschobene) Inventur: Gezählt wird innerhalb von drei Monaten vor bis zwei Monaten nach dem Stichtag, und der Wert wird auf den Stichtag fortgeschrieben oder zurückgerechnet (§ 241 Abs. 3 HGB).
- Rücktritt
- Einseitige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner, mit der ein Vertrag aufgrund eines gesetzlichen oder vereinbarten Rücktrittsrechts rückabgewickelt wird: Beide Seiten geben die empfangenen Leistungen zurück, etwa Ware gegen Kaufpreis (§§ 346, 349 BGB). Bei nicht rechtzeitiger oder mangelhafter Lieferung setzt er in der Regel voraus, dass der Käufer dem Verkäufer nach Fälligkeit erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung oder Nacherfüllung gesetzt hat; Verzug oder Verschulden des Verkäufers sind nicht nötig (§ 323 Abs. 1 BGB). Ausgeschlossen ist er unter anderem bei einer unerheblichen Pflichtverletzung, zum Beispiel bei einem geringfügigen Mangel (§ 323 Abs. 5 BGB).
- Sachmangel
- Eine Kaufsache hat einen Sachmangel, wenn sie bei Gefahrübergang nicht allen Anforderungen entspricht: den vereinbarten (subjektiven), etwa an Art, Menge und Verwendungszweck, den üblichen (objektiven), etwa an Qualität und Haltbarkeit, auch gemessen an Werbeaussagen, und gegebenenfalls den Montageanforderungen (§ 434 Abs. 1 bis 4 BGB). Als Sachmangel gilt auch eine Falschlieferung, also die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Sache (§ 434 Abs. 5 BGB). Der Käufer hat dann die Rechte aus § 437 BGB, vorrangig die Nacherfüllung.
- Verzögerungsschaden
- Schaden, der dem Gläubiger durch die verspätete Leistung entsteht, z. B. Miete für ein Ersatzgerät bis zur Lieferung. Ersatzfähig nur, wenn der Schuldner in Verzug ist (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB), also ab Verzugsbeginn; er wird neben der Leistung verlangt.
- Wareneingangskontrolle
- Prüfung angelieferter Ware in zwei Schritten: Bei der äußeren Prüfung werden in Gegenwart des Überbringers Anschrift, Zahl der Packstücke und Verpackung geprüft, und äußere Schäden lässt man sich von ihm bestätigen; bei der inneren Prüfung werden danach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware mit Lieferschein und Bestellung verglichen. Beim beiderseitigen Handelskauf muss der Käufer die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen, sonst gilt die Ware insoweit als genehmigt (§ 377 HGB). Abweichungen werden dokumentiert und zum Beispiel im Warenwirtschaftssystem erfasst.