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Glossar: N

18 Begriffe mit N, kurz erklärt.

Mit KI erstellt.

Begriffe mit N

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N

NacherfüllungThema: Recht

Vorrangiges Recht des Käufers bei einem Mangel (§§ 437, 439 BGB): Er entscheidet, ob der Verkäufer den Mangel behebt (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache nachliefert (Ersatzlieferung). Die dafür nötigen Kosten, etwa für Transport, Arbeit und Material, trägt der Verkäufer; ist die gewählte Art nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann er sie verweigern, und der Käufer ist auf die andere Art beschränkt (§ 439 Abs. 2 und 4 BGB). Erst wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder entbehrlich ist, kommen die nachrangigen Rechte in Betracht: Rücktritt, Minderung oder, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, also den Mangel oder die ausgebliebene Nacherfüllung, Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 440 BGB).

siehe Lernfeld 4, Industriekaufleute, Lernfeld 10, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 3, Industriekaufleute, Lernfeld 7, Kaufleute im Einzelhandel

Nachfrageorientierte WirtschaftspolitikThema: WiSo

Wirtschaftspolitik, die Konjunkturschwankungen ausgleichen will, indem der Staat die gesamtwirtschaftliche Nachfrage steuert: im Abschwung etwa durch öffentliche Aufträge, Kaufprämien oder Transferzahlungen, im Boom durch Ausgabenkürzungen. Sie wirkt eher kurzfristig.

siehe Lernfeld 11, Industriekaufleute

NachfrageüberhangThema: WiSo

Marktlage, in der bei einem bestimmten Preis die nachgefragte Menge größer ist als die angebotene Menge; der Preis liegt unter dem Gleichgewichtspreis. Bei freier Preisbildung steigt der Preis dann, bis beide Mengen übereinstimmen. Dabei ändern sich nur die angebotene und die nachgefragte Menge (Bewegung auf den Kurven), die Kurven selbst verschieben sich nicht.

siehe Lernfeld 11, Industriekaufleute, Lernfeld 9, Kaufleute im Einzelhandel

NachfristThema: Recht

Angemessene Frist, die der Gläubiger dem Schuldner nach Fälligkeit für die Leistung setzt, z. B. der Käufer dem Lieferer bei ausgebliebener Lieferung. Läuft sie erfolglos ab, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, auch ohne Verschulden des Schuldners (§ 323 BGB), und bei Vertretenmüssen Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 BGB). Für den Rücktritt entbehrlich ist sie u. a. bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung und beim Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 BGB).

siehe Lernfeld 3, Industriekaufleute, Lernfeld 4, Industriekaufleute, Lernfeld 6, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 7, Kaufleute im Einzelhandel

Nachhaltigkeit

Leitidee, nach der heute so gewirtschaftet werden soll, dass auch künftige Generationen noch gute Lebensgrundlagen vorfinden. Sie verbindet drei Dimensionen: ökologisch (Umwelt, Klima und Ressourcen schonen), ökonomisch (dauerhaft wirtschaftlich tragfähig sein) und sozial (faire Arbeitsbedingungen und gesellschaftliche Verantwortung). Im Betrieb zeigt sie sich zum Beispiel beim Energiesparen, bei langlebigen Produkten und bei der Auswahl der Lieferanten.

siehe Lernfeld 13, Industriekaufleute, Lernfeld 6, Industriekaufleute, Lernfeld 1, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 1, Industriekaufleute

Nachkalkulation

Kalkulation nach Ausführung eines Auftrags oder am Ende einer Periode mit den tatsächlich angefallenen Kosten (Istkosten) und den tatsächlich erzielten Erlösen. Der Vergleich mit der Vorkalkulation, die vor dem Angebot mit geplanten oder Normalwerten rechnet, zeigt, ob der geplante Gewinn erreicht wurde und wo Kosten abweichen. Die Ergebnisse fließen in künftige Angebote und Zuschlagssätze ein.

siehe Lernfeld 11, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 8, Industriekaufleute

NachweispflichtThema: Personal, Recht

Pflicht des Arbeitgebers, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten, zu unterschreiben und den Beschäftigten auszuhändigen, etwa Beginn, Tätigkeit, Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfristen (§ 2 NachwG). Je nach Angabe ist der Nachweis am ersten Arbeitstag, bis zum siebten Kalendertag oder binnen eines Monats nach Beginn fällig; ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen Angaben erfüllt die Pflicht. Seit dem 1. Januar 2025 genügt grundsätzlich die Textform, wenn das Dokument gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis anfordert; auf Verlangen der Beschäftigten muss er den Nachweis dann unverzüglich schriftlich erteilen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG); in Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bleibt es bei der Schriftform.

siehe Lernfeld 13, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 12, Industriekaufleute

Stand: 01.01.2025

Naturalrabatt

Preisnachlass in Form von Ware. Bei der Draufgabe liefert der Verkäufer mehr, als bestellt und berechnet wird (bestellt und berechnet 100 Stück, geliefert 110 Stück). Bei der Dreingabe berechnet er weniger, als bestellt und geliefert wird (bestellt und geliefert 100 Stück, berechnet 90 Stück).

NettobedarfThema: Beschaffung

Menge, die in einem Planungszeitraum tatsächlich noch beschafft oder gefertigt werden muss. Sie ergibt sich aus dem Bruttobedarf, also dem gesamten Bedarf des Zeitraums: Abgezogen werden Lagerbestand und bereits bestellte Mengen, hinzugerechnet werden schon für andere Aufträge reservierte Mengen und der Sicherheitsbestand.

siehe Lernfeld 4, Industriekaufleute

NetzplanThema: Projektmanagement

Grafische Darstellung der Vorgänge eines Projekts mit Dauer und Abhängigkeiten, aus der sich früheste und späteste Termine berechnen lassen. Die Vorgangsfolge mit der längsten Gesamtdauer ist der kritische Pfad: Verzögert sich einer ihrer Vorgänge, verschiebt sich das Projektende. Der Gesamtpuffer zeigt, wie weit sich ein Vorgang verschieben darf, ohne den Endtermin zu gefährden; der freie Puffer zeigt, wie weit er sich verschieben darf, ohne dass sich der früheste Beginn eines Nachfolgers verschiebt.

siehe Lernfeld 2, Industriekaufleute

Neutraler AufwandThema: KLR

Aufwand, der keine Kosten ist, weil er betriebsfremd, periodenfremd oder außergewöhnlich ist; er wird in der Ergebnistabelle abgegrenzt.

siehe Lernfeld 8, Industriekaufleute

NichtigkeitThema: Recht

Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von Anfang an: Es entstehen keine Rechte und Pflichten, ohne dass jemand anfechten muss. Nichtig sind zum Beispiel Willenserklärungen Geschäftsunfähiger (§ 105 BGB), Schein- und Scherzgeschäfte (§§ 117, 118 BGB), Geschäfte ohne die gesetzlich vorgeschriebene Form (§ 125 BGB), Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und sittenwidrige Geschäfte wie Wucher (§ 138 BGB). Ein wirksam angefochtenes Rechtsgeschäft gilt ebenfalls als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).

siehe Lernfeld 3, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 3, Industriekaufleute

Niederstwertprinzip

Bewertungsregel: Ist der Wert eines Vermögensgegenstands am Bilanzstichtag unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den fortgeführten Buchwert gesunken, wird unter bestimmten Voraussetzungen der niedrigere Wert angesetzt. Im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip: Es muss immer auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis oder beizulegenden Wert abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 HGB). Im Anlagevermögen gilt das gemilderte: Pflicht nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung, bei Finanzanlagen Wahlrecht auch bei vorübergehender (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB).

siehe Lernfeld 10, Industriekaufleute

Normalkosten

Durchschnittliche Istkosten vergangener Perioden, bei Bedarf an erwartete Änderungen angepasst; die Normalkostenrechnung verrechnet die Gemeinkosten mit daraus abgeleiteten Normalzuschlagssätzen, damit nicht jede Kalkulation mit schwankenden Istzuschlägen rechnen muss. Am Periodenende werden die verrechneten Normalgemeinkosten mit den tatsächlich angefallenen Istgemeinkosten verglichen: Sind die Normalgemeinkosten höher, liegt eine Kostenüberdeckung vor, sind sie niedriger, eine Kostenunterdeckung.

siehe Lernfeld 8, Industriekaufleute

NormungThema: Produktion

Vereinheitlichung von Maßen, Eigenschaften, Prüfverfahren oder Gestaltungsregeln in anerkannten Festlegungen (Normen), in der Fertigung vor allem für Einzelteile und Materialien; in Deutschland erarbeitet diese Normen vor allem das Deutsche Institut für Normung (DIN), dazu kommen europäische (EN) und internationale Normen (ISO). Genormte Teile sind austauschbar und in großen Mengen günstig. Die Typung vereinheitlicht dagegen ganze Erzeugnisse, etwa auf wenige Grundmodelle.

siehe Lernfeld 6, Industriekaufleute

Nutzenargumentation

Verkaufsargumentation, die Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung in einen persönlichen Nutzen für den Kunden übersetzt: vom Merkmal (was das Produkt hat) über den Vorteil (was es dadurch leistet) zum Nutzen (was der Kunde davon hat). Beispiel: Der Akku hält zwölf Stunden (Merkmal), das Gerät übersteht also einen ganzen Arbeitstag (Vorteil), der Kunde muss unterwegs nicht nachladen (Nutzen). Grundlage ist die Bedarfsermittlung, denn ein Nutzen überzeugt nur, wenn er zum Bedarf passt.

siehe Lernfeld 2, Kaufleute im Einzelhandel

Nutzungsrecht

Recht, das der Urheber oder ein anderer Rechteinhaber einräumt, ein geschütztes Werk wie ein Foto, einen Text oder eine Grafik auf bestimmte Arten zu nutzen, etwa zu vervielfältigen oder im Internet zu zeigen (§ 31 UrhG). Es kann einfach oder ausschließlich sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt sein; eine Lizenz legt Umfang und Bedingungen fest.

Nutzwertanalyse

Bewertungsverfahren zum Vergleich von Alternativen anhand gewichteter Kriterien (Punktbewertung).

siehe Lernfeld 4, Industriekaufleute, Lernfeld 13, Industriekaufleute