Glossar: G
39 Begriffe mit G, kurz erklärt.
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Begriffe mit G
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G
- GarantieThema: Recht
Freiwillige Zusage des Verkäufers, des Herstellers oder eines anderen Dritten, für bestimmte Eigenschaften oder die Haltbarkeit einer Ware einzustehen, zum Beispiel mit einer Herstellergarantie von drei Jahren (§ 443 BGB). Welche Rechte der Käufer im Garantiefall hat, etwa Reparatur, Austausch oder Erstattung, und unter welchen Bedingungen, legt die Garantieerklärung fest. Die Rechte aus der Garantie hat der Käufer gegenüber dem Garantiegeber, etwa dem Hersteller; die gesetzlichen Mängelrechte gegenüber dem Verkäufer (Gewährleistung) bestehen unabhängig davon weiter (§ 443 Abs. 1 BGB).
siehe Lernfeld 10, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 3, Industriekaufleute
- GattungskaufThema: Recht
Kauf einer Ware, die nur nach allgemeinen Merkmalen wie Art, Sorte und Menge bestimmt ist, zum Beispiel 20 Kartons Kopierpapier A4. Geschuldet ist Ware mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB), beim Handelskauf Handelsgut mittlerer Art und Güte (§ 360 HGB); solange die Schuld nicht auf bestimmte Stücke beschränkt ist (Konkretisierung, § 243 Abs. 2 BGB), muss der Verkäufer bei Untergang der vorgesehenen Ware andere gleichartige Ware liefern. Gegenstück ist der Stückkauf einer bestimmten, einzelnen Sache, etwa eines bestimmten Gebrauchtwagens.
siehe Lernfeld 3, Industriekaufleute, Lernfeld 6, Kaufleute im Einzelhandel
- Gebrauchsmuster
Gewerbliches Schutzrecht für technische Erfindungen, das ohne Prüfung von Neuheit und erfinderischem Schritt eingetragen wird (§ 8 Abs. 1 GebrMG) und deshalb schnell und günstig zu bekommen ist. Verfahren sind ausgeschlossen (§ 2 Nr. 3 GebrMG). Der Schutz dauert höchstens 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 GebrMG); erweist sich die Erfindung später als nicht neu, kann das Gebrauchsmuster gelöscht werden.
- Gefährdungsbeurteilung
Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind, um die nötigen Schutzmaßnahmen festzulegen; sie ist Pflicht des Arbeitgebers (§ 5 ArbSchG). Gefährdungen entstehen etwa durch Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, Arbeitszeit und Abläufe, fehlende Unterweisung oder psychische Belastungen. Ergebnis, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).
siehe Lernfeld 1, Industriekaufleute, Lernfeld 7, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 6, Industriekaufleute, Lernfeld 1, Kaufleute im Einzelhandel
- GefahrgutThema: Logistik, Recht
Stoffe und Gegenstände, die beim Transport wegen ihrer Beschaffenheit Menschen, Tiere, Sachen oder die öffentliche Sicherheit gefährden können (§ 2 Abs. 1 GGBefG), etwa Kraftstoffe, Gase oder Lithiumbatterien. Auf der Straße gelten dafür, auch innerhalb Deutschlands, die Regeln des internationalen Übereinkommens ADR (§ 1 GGVSEB): Das Gut wird eingestuft, vorschriftsmäßig verpackt und gekennzeichnet und in der Regel mit einem Beförderungspapier befördert. Davon zu unterscheiden sind Gefahrstoffe, also Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften, für deren Einstufung und Kennzeichnung und für den Schutz der Beschäftigten beim Umgang damit die Gefahrstoffverordnung gilt (§§ 1, 2 GefStoffV); ein Stoff kann beides sein.
- GefahrübergangThema: Recht
Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko trägt, dass die Ware zufällig, also ohne Verschulden einer Vertragspartei, untergeht oder beschädigt wird; er muss dann trotzdem den Kaufpreis zahlen, und zu diesem Zeitpunkt muss die Ware frei von Sachmängeln sein (§ 434 BGB). Grundsätzlich geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware über (§ 446 BGB), beim Versendungskauf schon mit der Auslieferung an die Transportperson (§ 447 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf gilt die Regel zum Versendungskauf nur, wenn der Verbraucher die Transportperson selbst beauftragt hat und der Unternehmer sie ihm nicht vorher benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB).
siehe Lernfeld 6, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 3, Industriekaufleute
- GegenstromverfahrenThema: Controlling
Verfahren der Budgetierung, bei dem die Leitung einen Rahmen aus den Unternehmenszielen vorgibt, die Abteilungen darin ihre Budgets planen und die Pläne anschließend abgestimmt werden. Es verbindet die Vorgabe von oben mit dem Wissen der Abteilungen.
- Geldkurs
Kurs, zu dem eine Bank Euro ankauft und dafür Fremdwährung abgibt. Bei der im Euroraum üblichen Mengennotierung (Fremdwährung je 1 Euro) gilt er, wenn ein Importeur für eine Zahlung ins Ausland Fremdwährung kauft: Betrag in Fremdwährung geteilt durch Geldkurs ergibt den Betrag in Euro. Der Geldkurs ist niedriger als der Briefkurs.
- GemeinkostenThema: KLR
Kosten, die einem Kostenträger nicht direkt, sondern nur über Schlüssel zurechenbar sind.
- Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture)Thema: WiSo
Unternehmen, das zwei oder mehr Partner gemeinsam gründen und an dem sie beteiligt sind, etwa um zusammen ein Produkt zu entwickeln oder einen ausländischen Markt zu erschließen. Die Partner bleiben selbstständig und teilen sich Kosten, Risiko und Gewinn des gemeinsamen Vorhabens.
- GemeinschaftswerbungThema: Marketing
Kooperative Werbung, bei der Unternehmen derselben Branche gemeinsam für ihre Warengruppe oder ihren Wirtschaftszweig werben, ohne einzelne Firmen zu nennen, zum Beispiel eine Kampagne für Obst aus der Region. Bei der Sammelwerbung werben dagegen mehrere Unternehmen, oft verschiedener Branchen, gemeinsam und treten dabei mit ihrem Namen auf, etwa die Geschäfte einer Einkaufsstraße. Beide Formen teilen die Kosten und erhöhen die Reichweite.
- Gemischter Bezug
Zellbezug in der Tabellenkalkulation, bei dem nur die Spalte oder nur die Zeile mit einem Dollarzeichen festgehalten wird, zum Beispiel $B4 oder B$4. Beim Kopieren einer Formel bleibt der festgehaltene Teil gleich, der andere verschiebt sich mit.
- Gerichtliches Mahnverfahren
Vereinfachtes Verfahren beim Amtsgericht, mit dem ein Gläubiger eine bestimmte Geldforderung ohne Klage und mündliche Verhandlung durchsetzen kann: Auf seinen Antrag erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, ohne zu prüfen, ob die Forderung besteht (§§ 688 ff. ZPO). Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zahlen oder Widerspruch einlegen; nach einem Widerspruch geht die Sache auf Antrag einer Partei in ein gewöhnliches Gerichtsverfahren über (§ 696 ZPO). Ohne rechtzeitigen Widerspruch ergeht auf Antrag der Vollstreckungsbescheid, aus dem vollstreckt werden kann und gegen den nur noch innerhalb von zwei Wochen Einspruch möglich ist (§§ 699, 700, 339 ZPO).
- GerichtsstandThema: Recht
Ort, an dem ein Gericht für eine Klage örtlich zuständig ist. Grundsätzlich der Wohnsitz oder Sitz des Beklagten (§§ 12, 13 und 17 ZPO), bei Streit aus einem Vertrag auch der Erfüllungsort der streitigen Pflicht (§ 29 ZPO). Kaufleute können ihn vereinbaren (§ 38 Abs. 1 ZPO).
- Geringfügige BeschäftigungThema: Personal, Recht
Beschäftigung mit geringem Verdienst oder von kurzer Dauer, für die in der Sozialversicherung Sonderregeln gelten (§ 8 SGB IV). Beim Minijob liegt das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist und sich mit ihm ändert; eine kurzfristige Beschäftigung ist im Kalenderjahr von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt (in landwirtschaftlichen Betrieben auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage), zählt aber nicht dazu, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und mehr als die Geringfügigkeitsgrenze einbringt. Minijobbende sind arbeitsrechtlich Teilzeitbeschäftigte (§ 2 Abs. 2 TzBfG) mit denselben Rechten wie andere Beschäftigte, etwa auf Mindesturlaub und Entgeltfortzahlung.
- Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)
Abnutzbares, bewegliches und selbständig nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Vorsteuer höchstens 800 € betragen; es darf im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Stattdessen kann ein Unternehmen alle Wirtschaftsgüter eines Jahres mit Kosten über 250 € bis 1.000 € in einen Sammelposten einstellen, der im Jahr der Bildung und in den vier Folgejahren mit je einem Fünftel aufgelöst wird (§ 6 Abs. 2a EStG).
siehe Lernfeld 5, Industriekaufleute, Lernfeld 11, Kaufleute im Einzelhandel
- Gesamtkostenverfahren
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Aufwandsarten wie Materialaufwand, Personalaufwand und Abschreibungen (§ 275 Abs. 2 HGB). Weil diese Aufwendungen auch Erzeugnisse auf Lager und selbst erstellte Anlagen betreffen, werden Bestandserhöhungen an Erzeugnissen und aktivierte Eigenleistungen zu den Umsatzerlösen hinzugerechnet und Bestandsminderungen abgezogen. Gegenbegriff ist das Umsatzkostenverfahren, das nur die Herstellungskosten der verkauften Leistungen abzieht und die übrigen Aufwendungen nach Bereichen wie Vertrieb und Verwaltung zeigt (§ 275 Abs. 3 HGB).
- GeschäftsbriefThema: Recht, Schriftverkehr
Schriftliche geschäftliche Mitteilung eines Unternehmens nach außen an einen bestimmten Empfänger, gleich in welcher Form, also auch als E-Mail oder Fax; Bestellscheine gelten stets als Geschäftsbriefe. Welche Angaben darauf stehen müssen, hängt von der Rechtsform ab, bei der GmbH etwa Rechtsform, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer und alle Geschäftsführer (§§ 37a, 125 HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG). Für die Aufbewahrung spricht das Gesetz von Handelsbriefen, also Schriftstücken über ein Handelsgeschäft: Empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben der abgesandten sind sechs Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 4 HGB).
siehe Lernfeld 1, Industriekaufleute, Lernfeld 8, Kaufleute im Einzelhandel
- GeschäftsfähigkeitThema: Recht
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wie Kaufverträge selbst wirksam abzuschließen. Kinder unter sieben Jahren und Menschen, die wegen einer nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit ihren Willen nicht frei bestimmen können, sind geschäftsunfähig; ihre Willenserklärungen sind nichtig (§§ 104, 105 BGB). Minderjährige ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), mit 18 Jahren wird man volljährig und damit in der Regel voll geschäftsfähig (§ 2 BGB).
siehe Lernfeld 3, Industriekaufleute, Lernfeld 3, Kaufleute im Einzelhandel
- GewährleistungThema: Recht
Gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel der Sache (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).
- Gewerkschaft
Freiwilliger, vom Arbeitgeber unabhängiger Zusammenschluss von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der ihre Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen vertritt, vor allem in Tarifverhandlungen und notfalls durch Streik. Die Koalitionsfreiheit schützt ihre Gründung und die Mitgliedschaft (Art. 9 Abs. 3 GG); als Tarifvertragspartei schließt sie Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden (§ 2 Abs. 1 TVG).
siehe Lernfeld 1, Industriekaufleute, Lernfeld 1, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 12, Industriekaufleute
- GewinnvergleichsrechnungThema: KLR
Statisches Verfahren der Investitionsrechnung, das den durchschnittlichen Gewinn je Jahr, also Umsatzerlöse minus Gesamtkosten, mehrerer Investitionsalternativen vergleicht; vorteilhaft ist die mit dem höheren Gewinn. Sie ist nötig, wenn sich Absatzmengen oder Preise der Alternativen unterscheiden.
- Gewogener DurchschnittThema: Kaufmännisches Rechnen
Durchschnitt, bei dem jeder Wert mit seinem Gewicht zählt, etwa jeder Einkaufspreis mit der eingekauften Menge. Die Produkte aus Wert und Gewicht werden addiert und durch die Summe der Gewichte geteilt.
- GleichgewichtspreisThema: WiSo
Preis, bei dem die angebotene Menge und die nachgefragte Menge gleich groß sind, sodass der Markt geräumt ist. Im Preis-Mengen-Diagramm liegt er im Schnittpunkt von Angebots- und Nachfragekurve; zu keinem anderen Preis wird eine größere Menge gehandelt.
siehe Lernfeld 11, Industriekaufleute, Lernfeld 9, Kaufleute im Einzelhandel
- GleitzeitThema: Personal
Arbeitszeitmodell, bei dem Beschäftigte Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines festgelegten Rahmens selbst wählen; häufig gibt es eine Kernzeit, in der alle anwesend sein müssen. Mehr- oder Minderstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto erfasst und innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ausgeglichen. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten auch hier, und ein Betriebsrat bestimmt bei der Regelung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
siehe Lernfeld 12, Industriekaufleute, Lernfeld 13, Kaufleute im Einzelhandel
- Global SourcingThema: Beschaffung
Weltweite Suche nach Lieferanten, um Preis-, Qualitäts- oder Technikvorteile anderer Länder zu nutzen. Dem stehen lange Transportzeiten, Zoll, Wechselkursrisiko und Störungen der Lieferkette gegenüber.
- Globalisierung
Zunehmende weltweite Verflechtung der Märkte für Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeit. Möglich machen sie vor allem sinkende Transport- und Kommunikationskosten und der Abbau von Handelsschranken. Unternehmen gewinnen dadurch Absatz- und Beschaffungsmärkte, stehen aber auch in stärkerem internationalem Wettbewerb und hängen von weltweiten Lieferketten ab.
- GmbHThema: Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Kapitalgesellschaft, Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, Stammkapital mindestens 25.000 €.
- GoBD
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das festlegt, wie die Finanzverwaltung die Ordnungsvorschriften der Abgabenordnung auf die elektronische Buchführung anwendet, etwa Unveränderbarkeit der Daten, Verfahrensdokumentation und Datenzugriff bei der Außenprüfung. Die GoBD sind kein Gesetz.
siehe Lernfeld 5, Industriekaufleute, Lernfeld 8, Kaufleute im Einzelhandel
- Goldene Bilanzregel
Regel der Bilanzanalyse, die den Grundsatz der Fristenkongruenz (goldene Finanzierungsregel) auf die Bilanz überträgt: Das Anlagevermögen soll durch langfristig verfügbares Kapital gedeckt sein. In der engen Fassung soll schon das Eigenkapital allein das Anlagevermögen decken (Anlagendeckung I mindestens 100 %), in der weiten Fassung Eigenkapital und langfristiges Fremdkapital zusammen (Anlagendeckung II mindestens 100 %). Sie ist eine Faustregel ohne gesetzliche Grundlage.
- Grundbuch (Journal)
Buch der Buchführung, das alle Buchungen in zeitlicher Reihenfolge mit Datum, Beleg, Buchungstext, Konten und Betrag festhält.
- GrundkostenThema: KLR
Kosten, denen in der Finanzbuchhaltung ein Aufwand in gleicher Höhe gegenübersteht, z. B. Fertigungslöhne oder verbrauchte Rohstoffe; sie gehen unverändert in die Kosten- und Leistungsrechnung ein.
- Grundpreis
Preis einer Ware je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, in der Regel je 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter (§ 2 Nr. 4, § 5 Abs. 1 PAngV). Wer Verbrauchern Waren anbietet, deren Menge nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bemessen wird, muss ihn neben dem Gesamtpreis angeben; bei loser Ware, die erst beim Kauf abgemessen wird, genügt der Grundpreis, dann auch je 100 Gramm oder 100 Milliliter (§§ 4 und 5 PAngV, mit Ausnahmen). So lassen sich verschieden große Packungen vergleichen: 250 g für 1,29 € ergeben 5,16 € je Kilogramm.
- Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Regeln, nach denen Kaufleute ihre Bücher führen müssen (§ 238 Abs. 1 HGB). Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen können. Dazu gehören vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Eintragungen (§ 239 Abs. 2 HGB), keine Änderung, die den ursprünglichen Inhalt unkenntlich macht, und keine Buchung ohne Beleg. Nur ein Teil der GoB ist gesetzlich geregelt.
siehe Lernfeld 5, Industriekaufleute, Lernfeld 8, Kaufleute im Einzelhandel
- Grundschuld
Recht an einem Grundstück, das im Grundbuch eingetragen wird und dem Berechtigten erlaubt, sich wegen einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu befriedigen, notfalls durch Zwangsversteigerung (§ 1191 Abs. 1 BGB). Anders als die Hypothek setzt sie keine bestimmte Forderung voraus; welchen Kredit sie sichert, regelt ein Sicherungsvertrag. Nach der Tilgung kann sie deshalb für neue Kredite genutzt werden.
- GünstigkeitsprinzipThema: Personal, WiSo
Regel, nach der eine rangniedrigere Abmachung von einer ranghöheren abweichen darf, wenn sie die Beschäftigten besserstellt, etwa der Arbeitsvertrag vom Tarifvertrag (§ 4 Abs. 3 TVG). Ungünstigere Abweichungen sind nur erlaubt, wenn die ranghöhere Regel sie zulässt.
- Gütezeichen
Zeichen auf einer Ware oder ihrer Verpackung, das bestätigt, dass sie festgelegte Anforderungen an Qualität, Sicherheit, Umwelt- oder Sozialverträglichkeit erfüllt; es wird nach veröffentlichten Regeln vergeben und von einer vom Hersteller unabhängigen Stelle geprüft oder überwacht, etwa als Prüf-, Umwelt- oder Biozeichen. Für Kunden ist es eine Entscheidungshilfe, im Verkaufsgespräch ein Argument. Gegenüber Verbrauchern ist es stets unzulässig, ein Gütezeichen ohne die nötige Genehmigung zu verwenden oder ein Nachhaltigkeitssiegel anzubringen, das weder auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung beruht noch staatlich festgesetzt ist (Anhang Nr. 2 und 2a zu § 3 Abs. 3 UWG).
siehe Lernfeld 2, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 4, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 5, Kaufleute im Einzelhandel
Stand: 27.09.2026
- Gutgläubiger ErwerbThema: Recht
Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache von jemandem, dem sie nicht gehört. Er setzt voraus, dass der Erwerber den Veräußerer ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentümer hält (§ 932 BGB); erwirbt er von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes, genügt der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis (§ 366 Abs. 1 HGB). Bei gestohlenen oder verlorenen Sachen ist er ausgeschlossen (§ 935 BGB).
- GuV
Gewinn- und Verlustrechnung – Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen zur Ermittlung des Periodenerfolgs.
siehe Lernfeld 5, Industriekaufleute, Lernfeld 10, Industriekaufleute, Lernfeld 8, Kaufleute im Einzelhandel