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Glossar: F

27 Begriffe mit F, kurz erklärt.

Mit KI erstellt.

Begriffe mit F

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F

FactoringThema: Finanzierung

Laufender Verkauf von Forderungen an einen Factor: sofortige Liquidität, oft Entlastung der Debitorenbuchhaltung; das Ausfallrisiko übernimmt der Factor nur beim echten Factoring.

FälligkeitsdarlehenThema: Finanzierung

Darlehen, das am Ende der Laufzeit in einer Summe getilgt wird. Bis dahin zahlt der Kreditnehmer Zinsen auf den vollen Betrag; die Zinssumme ist deshalb höher als bei laufender Tilgung.

siehe Lernfeld 10, Industriekaufleute

Falschgeld

Nachgemachte oder verfälschte Banknoten und Münzen; ob eine Banknote echt ist, prüft man an den Sicherheitsmerkmalen nach dem Grundsatz Fühlen – Sehen – Kippen der Deutschen Bundesbank. Wer Geld fälscht oder sich Falschgeld verschafft, um es in Umlauf zu bringen, macht sich nach § 146 StGB strafbar, wer erhaltenes Falschgeld bewusst als echt weitergibt, nach § 147 StGB. Angenommenes Falschgeld wird nicht ersetzt; bei Verdacht an der Kasse wird der Schein nicht zurückgegeben, sondern, soweit gefahrlos möglich, einbehalten und die Polizei gerufen.

siehe Lernfeld 3, Kaufleute im Einzelhandel

FeedbackThema: Kommunikation

Rückmeldung an eine Person, wie ihr Verhalten oder ihre Arbeit auf andere wirkt, damit sie daraus lernen kann. Gutes Feedback ist konkret und zeitnah, beschreibt beobachtetes Verhalten, statt die Person zu bewerten, nutzt Ich-Botschaften und nennt auch Gelungenes. Wer Feedback bekommt, hört zu, fragt bei Unklarem nach und rechtfertigt sich nicht.

siehe Lernfeld 2, Industriekaufleute, Lernfeld 2, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 13, Kaufleute im Einzelhandel

Fernabsatzvertrag

Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bei dem beide für Verhandlung und Abschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie Onlineshop, E-Mail, Telefon, Brief oder Katalog nutzen, also nie gleichzeitig körperlich anwesend sind (§ 312c BGB). Ausgenommen sind Verträge, die nicht über einen für den Fernabsatz eingerichteten Vertrieb zustande kommen, etwa wenn ein Ladengeschäft nur ausnahmsweise eine telefonische Bestellung annimmt und die Ware verschickt. Der Verbraucher muss vorab besonders informiert werden und hat in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§§ 312d, 312g BGB).

siehe Lernfeld 10, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 12, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 3, Industriekaufleute

FertigungstiefeThema: Produktion

Umfang, in dem ein Betrieb die Stufen der Herstellung seiner Erzeugnisse selbst übernimmt. Bei hoher Fertigungstiefe fertigt er viele Teile und Baugruppen selbst, bei geringer kauft er sie zu und beschränkt sich etwa auf Entwicklung und Endmontage.

siehe Lernfeld 6, Industriekaufleute

Fifo-Verfahren

Bewertungsvereinfachung für gleichartige Vorräte, bei der angenommen wird, dass die zuerst angeschafften oder hergestellten Stücke zuerst verbraucht oder verkauft werden, „first in, first out“ (§ 256 HGB). Der Schlussbestand wird deshalb mit den Preisen der letzten Zugänge bewertet; das Niederstwertprinzip gilt trotzdem, und in der Steuerbilanz ist als unterstellte Verbrauchsfolge nur Lifo („last in, first out“) erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG). In der Lagerhaltung bedeutet Fifo außerdem, ältere Ware zuerst auszulagern, etwa wegen des Mindesthaltbarkeitsdatums.

siehe Lernfeld 10, Industriekaufleute, Lernfeld 7, Kaufleute im Einzelhandel

Finanzierung aus Abschreibungen

Innenfinanzierung, die entsteht, weil Abschreibungen als Kosten in die Verkaufspreise eingerechnet werden und über die Umsatzerlöse als Geld zurückfließen, ohne dass im selben Zeitraum eine Auszahlung für sie anfällt. Bis zur Ersatzbeschaffung der Anlage steht dieses Geld für andere Zwecke zur Verfügung (Kapitalfreisetzung); wird es laufend in gleichartige Anlagen investiert, kann die Kapazität ohne zusätzliches Kapital wachsen (Kapazitätserweiterungseffekt). Voraussetzung ist, dass die am Markt erzielten Preise die Abschreibungen tatsächlich decken.

siehe Lernfeld 10, Industriekaufleute

Firma

Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und unterschreibt; umgangssprachlich meint Firma oft das ganze Unternehmen, rechtlich nur dessen Namen (§ 17 HGB). Die Firma muss den Kaufmann kennzeichnen, sich von anderen unterscheiden, darf nicht irreführen und braucht einen Rechtsformzusatz wie „e. K.“, „OHG“ oder „KG“ (§§ 18, 19 HGB). Nach ihrem Inhalt gibt es Personen-, Sach-, Fantasie- und gemischte Firmen.

siehe Lernfeld 1, Industriekaufleute, Lernfeld 14, Kaufleute im Einzelhandel

FiskalpolitikThema: WiSo

Wirtschaftspolitik des Staates über seine Einnahmen und Ausgaben, also über Steuern, Abgaben, Kreditaufnahme und öffentliche Ausgaben. Bund und Länder müssen dabei die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts beachten (§ 1 StabG). Antizyklisch eingesetzt stützt der Staat im Abschwung die Nachfrage, etwa durch höhere Investitionen oder Steuersenkungen, und dämpft sie im Aufschwung, etwa indem er Ausgaben kürzt und Mittel stilllegt, also zusätzlich Schulden bei der Deutschen Bundesbank tilgt oder sie einer Konjunkturausgleichsrücklage bei der Deutschen Bundesbank zuführt (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StabG).

siehe Lernfeld 11, Industriekaufleute

FixgeschäftThema: Recht

Vertrag, bei dem die Leistung zu einem fest bestimmten Termin erbracht werden muss und der mit der Einhaltung dieses Termins stehen und fallen soll. Wird der Termin überschritten, kann der Gläubiger ohne Nachfrist zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Beim Fixhandelskauf gilt § 376 HGB: Schadensersatz wegen Nichterfüllung ebenfalls ohne Nachfrist, aber nur bei Verzug; Erfüllung nur, wenn der Gläubiger sofort nach Ablauf des Termins anzeigt, dass er darauf besteht.

siehe Lernfeld 3, Industriekaufleute, Lernfeld 4, Industriekaufleute, Lernfeld 6, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 7, Kaufleute im Einzelhandel

FixkostenThema: KLR

Kosten, die in ihrer Summe innerhalb der Kapazität unabhängig von der Ausbringungs- bzw. Absatzmenge anfallen, z. B. Miete; je Stück sinken sie mit steigender Menge.

FixkostendegressionThema: KLR

Sinken der fixen Kosten je Stück bei steigender Ausbringungsmenge, weil sich gleichbleibende Fixkosten auf mehr Stück verteilen. Bei proportionalen variablen Kosten sinken dadurch die Stückkosten; an der Kapazitätsgrenze endet die Degression mit sprungfixen Kosten.

siehe Lernfeld 8, Industriekaufleute

FließfertigungThema: Produktion

Organisationstyp der Fertigung nach dem Objekt- oder Flussprinzip: Die Arbeitsplätze sind in der Reihenfolge der Arbeitsgänge angeordnet, und jedes Werkstück durchläuft sie nacheinander in festem Takt, etwa am Fließband; ohne festen Takt und mit Puffern zwischen den Stationen spricht man von Reihenfertigung. Vorteile sind kurze Wege und Durchlaufzeiten und niedrige Stückkosten bei großen Mengen, Nachteile geringe Flexibilität, hohe Anlagekosten und Störanfälligkeit.

siehe Lernfeld 6, Industriekaufleute

FOB (Free on Board)

Incoterms-Klausel „frei an Bord“ mit benanntem Verschiffungshafen, nur für den See- und Binnenschiffstransport. Der Verkäufer erledigt die Ausfuhrabfertigung und liefert die Ware an Bord des Schiffs, das der Käufer benannt hat. Ab dann trägt der Käufer Gefahr und Kosten; er bezahlt die Seefracht und versichert die Ware bei Bedarf selbst.

Formalziel

Ziel, das den wirtschaftlichen Erfolg des Handelns misst, etwa niedrige Stückkosten, hohe Auslastung, kurze Durchlaufzeiten oder ein hoher Gewinn. Es ergänzt das Sachziel, das die zu erbringende Leistung beschreibt.

siehe Lernfeld 6, Industriekaufleute

FormvorschriftenThema: Recht

Gesetzliche oder vereinbarte Vorgaben, in welcher Form eine Willenserklärung abgegeben werden muss: Ohne sie gilt Formfreiheit, ein Kaufvertrag kann also auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln zustande kommen; fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Form, ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 BGB). Gesetzliche Formen sind Textform (§ 126b BGB, etwa E-Mail), Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB, etwa bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB), öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) und notarielle Beurkundung (§ 128 BGB, etwa beim Grundstückskauf nach § 311b BGB). Die Schriftform kann durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden, wenn das Gesetz das nicht ausschließt wie bei dieser Kündigung (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB).

siehe Lernfeld 3, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 3, Industriekaufleute

FrachtbriefThema: Logistik, Recht

Begleitpapier zum Frachtvertrag, das der Absender auf Verlangen des Frachtführers ausstellt und unterschreibt, in drei Ausfertigungen für Absender, Gut und Frachtführer (§ 408 HGB). Er nennt unter anderem Absender, Empfänger, Ablieferungsstelle sowie Art, Anzahl und Gewicht des Gutes. Haben Absender und Frachtführer ihn unterschrieben, beweist er Abschluss und Inhalt des Frachtvertrags und die Übernahme des Gutes, bis das Gegenteil bewiesen ist (§ 409 Abs. 1 HGB).

siehe Lernfeld 7, Industriekaufleute

Frachtführer

Unternehmer, der sich im Frachtvertrag verpflichtet, ein Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern; der Absender zahlt dafür die Fracht (§ 407 HGB). Er befördert selbst, etwa mit eigenen Lkw, und haftet für Verlust und Beschädigung von der Übernahme bis zur Ablieferung, in der Regel bis zu einem Höchstbetrag je Kilogramm (§§ 425, 431 HGB).

siehe Lernfeld 7, Industriekaufleute

FranchisingThema: Marketing

Kooperationsform, bei der ein Franchisegeber einem rechtlich selbstständigen Franchisenehmer erlaubt, gegen Gebühr sein erprobtes Geschäftskonzept mit Marke, Sortiment, Ladengestaltung und Know-how zu nutzen. Der Franchisegeber unterstützt etwa mit Werbung, Schulung und Einkauf und gibt einheitliche Standards vor. Der Franchisenehmer führt den Betrieb auf eigene Rechnung und eigenes Risiko und zahlt meist eine Einstiegsgebühr und laufende, oft umsatzabhängige Gebühren.

siehe Lernfeld 14, Kaufleute im Einzelhandel

Freizeichnungsklausel

Zusatz in einem Angebot, mit dem der Anbieter die Bindung an sein Angebot ganz oder teilweise ausschließt (§ 145 BGB). „Freibleibend“ oder „unverbindlich“ betrifft das ganze Angebot, „Preise freibleibend“ nur den Preis und „solange der Vorrat reicht“ nur die Menge.

Fremdkapital

Von Gläubigern bereitgestelltes Kapital mit Rückzahlungs- und meist Zinspflicht (Verbindlichkeiten, Rückstellungen).

siehe Lernfeld 5, Industriekaufleute, Lernfeld 10, Industriekaufleute, Lernfeld 8, Kaufleute im Einzelhandel

FremdlagerThema: Logistik

Lager eines anderen Unternehmens, meist eines Logistikdienstleisters, in dem ein Betrieb seine Güter gegen Vergütung lagern lässt. Grundlage ist ein Lagervertrag (§ 467 HGB). Das Fremdlager verursacht fast nur mengenabhängige Kosten, das Eigenlager dagegen hohe fixe Kosten.

siehe Lernfeld 7, Industriekaufleute, Lernfeld 7, Kaufleute im Einzelhandel

FriedenspflichtThema: Personal, WiSo

Pflicht der Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrags keine Arbeitskämpfe um die darin geregelten Fragen zu führen. Sie ergibt sich aus dem Tarifvertrag selbst; über nicht geregelte Fragen darf gestreikt werden, außer die Parteien haben eine umfassende Friedenspflicht vereinbart.

siehe Lernfeld 12, Industriekaufleute

FührungsstilThema: Personal

Art und Weise, wie Vorgesetzte Entscheidungen treffen und mit ihren Mitarbeitenden zusammenarbeiten. Klassisch unterscheidet man den autoritären Stil (die Führungskraft entscheidet allein und ordnet an), den kooperativen Stil (Mitarbeitende werden an Entscheidungen beteiligt und übernehmen Verantwortung) und den Laissez-faire-Stil (die Führungskraft gibt kaum Vorgaben und greift selten ein). Welcher Stil angemessen ist, hängt von der Situation, der Aufgabe und der Erfahrung der Mitarbeitenden ab.

siehe Lernfeld 13, Kaufleute im Einzelhandel

Funktionale Organisation

Gliederung der Aufbauorganisation nach Verrichtungen: Direkt unter der Unternehmensleitung stehen Funktionsbereiche wie Beschaffung, Produktion, Absatz und Verwaltung, die jeweils für alle Produkte arbeiten. Sie bündelt Fachwissen, braucht bei breitem Programm aber viele Abstimmungen.

siehe Lernfeld 1, Industriekaufleute

FusionThema: WiSo

Verschmelzung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen; die übertragenden Unternehmen erlöschen ohne Abwicklung. Ihr Vermögen geht als Ganzes auf ein bestehendes Unternehmen (Verschmelzung durch Aufnahme) oder auf ein neu gegründetes Unternehmen (Verschmelzung durch Neugründung) über, ihre Anteilseigner erhalten dort Anteile (§§ 2, 20 UmwG). Zusammenschlüsse oberhalb gesetzlicher Schwellenwerte müssen vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt angemeldet werden, bei EU-weiter Bedeutung bei der Europäischen Kommission (Fusionskontrolle, §§ 35, 39 GWB).

siehe Lernfeld 11, Industriekaufleute