Glossar: V
34 Begriffe mit V, kurz erklärt.
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Begriffe mit V
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V
- Variable KostenThema: KLR
Kosten, die sich mit der Ausbringungs- bzw. Absatzmenge verändern, z. B. Fertigungsmaterial, im Handel vor allem der Wareneinsatz.
- VerbrauchsabweichungThema: Controlling, KLR
Istkosten minus Sollkosten einer Kostenstelle. Eine positive Verbrauchsabweichung zeigt Mehrverbrauch gegenüber der Vorgabe bei gleicher Beschäftigung, etwa durch Ausschuss, Preissteigerungen oder Überstunden; sie ist Anlass für eine Ursachenanalyse.
- Verbrauchsgesteuerte BedarfsermittlungThema: Beschaffung
Schätzung des künftigen Materialbedarfs aus dem Verbrauch der Vergangenheit, etwa mit Durchschnittswerten, gleitendem Durchschnitt oder Trendrechnung; einfach, aber nur bei einigermaßen gleichmäßigem Verbrauch verlässlich. Typisch für Tertiärbedarf und C-Güter.
- Verbrauchsgüterkauf
Kaufvertrag, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft (§ 474 BGB): Der Käufer ist eine natürliche Person, die überwiegend nicht für ein Gewerbe oder eine selbständige berufliche Tätigkeit kauft, der Verkäufer handelt gewerblich oder selbständig beruflich (§§ 13, 14 BGB). Die Mängelrechte dürfen vor der Mitteilung eines Mangels grundsätzlich nicht zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt werden; bei gebrauchter Ware darf etwa die Verjährung auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Verbraucher eigens darauf hingewiesen und dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (§ 476 BGB). Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang, in der Regel der Übergabe an den Käufer, wird vermutet, dass er schon zu diesem Zeitpunkt bestand (Beweislastumkehr, § 477 BGB).
siehe Lernfeld 10, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 3, Industriekaufleute
- VerbrauchswertThema: Beschaffung
Wert, mit dem ein Artikel in einem Zeitraum verbraucht wird: Verbrauchsmenge mal Preis je Einheit. Er ist die Grundlage der ABC-Analyse.
- Verjährung
Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 BGB); die Forderung besteht weiter, lässt sich aber nicht mehr durchsetzen, wenn er sich auf die Verjährung beruft. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger den Schuldner und die maßgeblichen Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Beispiel: Eine im März 2026 fällige Kaufpreisforderung verjährt mit Ablauf des 31.12.2029.
siehe Lernfeld 3, Industriekaufleute, Lernfeld 14, Kaufleute im Einzelhandel
- Verkaufsförderung
Zeitlich begrenzte Maßnahmen, die den Absatz kurzfristig steigern sollen und meist direkt am Verkaufsort ansetzen, z. B. Warenproben, Verkostungen, Aufsteller, Gewinnspiele oder Zugaben (englisch Sales Promotion). Sie richten sich an Endkunden, an Händler oder an das eigene Verkaufspersonal, etwa durch Schulungen, Verkaufshilfen oder Wettbewerbe. Anders als die Werbung, die über Medien viele Menschen erreicht, sollen sie den Kaufentschluss vor Ort auslösen.
siehe Lernfeld 5, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 9, Industriekaufleute
- Verkaufsgespräch
Gespräch, in dem eine Verkaufskraft einen Kunden berät und zu einer Kaufentscheidung führt. Es verläuft meist in Phasen: Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Warenvorlage, Verkaufsargumentation mit Preisnennung, Einwandbehandlung, Herbeiführen der Kaufentscheidung, Ergänzungsangebote vor dem Bezahlen und Verabschiedung, wobei die Reihenfolge nicht starr ist. Anhand dieser Phasen lässt sich ein Gespräch nachträglich auswerten und das eigene Verhalten verbessern.
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt für Ware, die der Käufer schon vor der Bezahlung weiterverkaufen oder verarbeiten darf: Er tritt die Forderung aus dem Weiterverkauf im Voraus an den Verkäufer ab (Vorausabtretung, § 398 BGB), und bei einer Verarbeitung soll der Verkäufer Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache werden (Verarbeitungsklausel). So bleibt der Verkäufer gesichert, obwohl er sein Eigentum an der gelieferten Ware durch Weiterverkauf oder Verarbeitung verliert. Davon zu unterscheiden ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt, bei dem das Eigentum erst übergeht, wenn außer dieser Ware auch weitere oder alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bezahlt sind.
siehe Lernfeld 14, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 10, Industriekaufleute
- Verlegte Inventur
Inventurverfahren, bei dem die körperliche Aufnahme innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Abschlussstichtag stattfindet; der Wert des besonderen Inventars wird auf den Stichtag fortgeschrieben oder zurückgerechnet (§ 241 Abs. 3 HGB).
- Vermehrter GrundwertThema: Kaufmännisches Rechnen
Bekannter Wert, in dem ein Prozentsatz schon aufgeschlagen ist und der damit mehr als 100 % beträgt, etwa ein Bruttopreis mit 119 %. Der Grundwert wird zurückgerechnet (Rechnung auf Hundert), zum Beispiel 47,60 € × 100 ÷ 119 = 40,00 €.
- Verminderter GrundwertThema: Kaufmännisches Rechnen
Bekannter Wert, von dem ein Prozentsatz schon abgezogen ist und der damit weniger als 100 % beträgt, etwa ein Preis nach 30 % Nachlass mit 70 %. Der Grundwert wird zurückgerechnet (Rechnung im Hundert), zum Beispiel 139,30 € × 100 ÷ 70 = 199,00 €.
- Vermögenswirksame LeistungenThema: Personal
Geldleistungen, die der Arbeitgeber nach Tarif- oder Arbeitsvertrag zusätzlich zahlt und direkt in eine begünstigte Anlage überweist, etwa einen Bausparvertrag. Sie sind steuer- und beitragspflichtig; der ganze Sparbetrag wird vom Netto abgezogen. Unter bestimmten Einkommensgrenzen gibt es eine Arbeitnehmer-Sparzulage.
- VerpflichtungsgeschäftThema: Recht
Rechtsgeschäft, durch das sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, zum Beispiel der Kaufvertrag: Der Verkäufer muss die Sache übergeben und das Eigentum verschaffen, der Käufer muss den Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen (§ 433 BGB). Erfüllt werden diese Pflichten durch eigene Erfüllungsgeschäfte, bei beweglichen Sachen wie Ware oder Bargeld durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB). Beide Geschäfte sind rechtlich getrennt und in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich voneinander unabhängig (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).
siehe Lernfeld 3, Industriekaufleute, Lernfeld 3, Kaufleute im Einzelhandel
- Verrechnete Plankosten
Kosten, mit denen eine Kostenstelle in der Plankostenrechnung die Aufträge belastet: Plankostenverrechnungssatz (Plankosten geteilt durch Planbeschäftigung) mal Istbeschäftigung. Weil der Satz auch fixe Kosten je Einheit enthält, wachsen sie im Gleichschritt mit der Beschäftigung, die Sollkosten dagegen nur mit ihrem variablen Teil.
- VersendungskaufThema: Recht
Kauf, bei dem der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort schickt. Die Gefahr geht schon mit der Auslieferung an die Transportperson auf den Käufer über (§ 447 Abs. 1 BGB); beim Verbrauchsgüterkauf gilt das nur eingeschränkt (§ 475 Abs. 2 BGB).
- VersicherungspflichtgrenzeThema: Personal, WiSo
Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung: Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt darüber liegt, ist nicht mehr pflichtversichert und kann sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V). Sie liegt über der Beitragsbemessungsgrenze und wird jährlich angepasst.
- VerteilungsschlüsselThema: KLR
Bezugsgröße, nach der Gemeinkosten auf Kostenstellen verteilt werden, zum Beispiel die Fläche für die Miete, der Umsatzanteil für die Werbung oder die Zahl der Beschäftigten für die Personalverwaltung. Sie soll zeigen, wie stark jede Kostenstelle die Kosten verursacht.
- VertrauensschadenThema: Recht
Schaden, den jemand erleidet, weil er auf die Wirksamkeit einer Erklärung vertraut hat, etwa nutzlos gewordene Aufwendungen. Wer wegen Irrtums anficht, muss ihn ersetzen, höchstens bis zum Vorteil, den der Vertrag gebracht hätte; kein Ersatz, wenn der andere den Anfechtungsgrund kannte oder kennen musste (§ 122 BGB).
- VerursacherprinzipThema: WiSo
Grundsatz der Umweltpolitik: Wer eine Umweltbelastung verursacht, trägt die Kosten für ihre Vermeidung, Beseitigung oder ihren Ausgleich. Gegenstück ist das Gemeinlastprinzip, nach dem die Allgemeinheit zahlt.
- VerzögerungsschadenThema: Recht
Schaden, der dem Gläubiger durch die verspätete Leistung entsteht, z. B. Miete für ein Ersatzgerät bis zur Lieferung. Ersatzfähig nur, wenn der Schuldner in Verzug ist (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB), also ab Verzugsbeginn; er wird neben der Leistung verlangt.
siehe Lernfeld 3, Industriekaufleute, Lernfeld 4, Industriekaufleute, Lernfeld 6, Kaufleute im Einzelhandel, Lernfeld 7, Kaufleute im Einzelhandel
- VerzugThema: Recht
Schuldnerverzug: vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung; die Mahnung kann entbehrlich sein (§ 286 BGB). Folgen: Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), bei Geldschulden zusätzlich Verzugszinsen (§ 288 BGB). Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung auf diese Folge hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB).
- Verzugspauschale
Pauschale von 40 €, die der Gläubiger einer Entgeltforderung verlangen kann, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist und in Verzug gerät (§ 288 Abs. 5 BGB), auch bei Abschlags- und Ratenzahlungen. Sie wird auf einen Schadensersatz für Kosten der Rechtsverfolgung, etwa eines Rechtsanwalts, angerechnet.
- Vier-Seiten-Modell
Kommunikationsmodell des Psychologen Friedemann Schulz von Thun, auch Kommunikationsquadrat oder Vier-Ohren-Modell genannt, nach dem jede Nachricht vier Seiten zugleich hat: Sachinhalt (Worüber informiere ich?), Selbstkundgabe (Was zeige ich von mir?), Beziehung (Wie stehe ich zu dir?) und Appell (Wozu möchte ich dich bewegen?). Missverständnisse entstehen, wenn der Empfänger eine Nachricht vor allem auf einer anderen Seite aufnimmt, als der Sender sie gemeint hat.
- VolkseinkommenThema: WiSo
Summe aus dem Arbeitnehmerentgelt der Inländer und den Unternehmens- und Vermögenseinkommen; auch Nettonationaleinkommen zu Faktorkosten.
- VollprüfungThema: Qualitätsmanagement
Prüfung, bei der jedes Stück einer Lieferung oder eines Loses geprüft wird (100-%-Prüfung). Sie passt bei sicherheitsrelevanten Merkmalen, kleinen Stückzahlen oder automatischer Prüfung, ist aber aufwendig und bei zerstörender Prüfung unmöglich.
- Vorbereitende Abschlussbuchungen
Buchungen vor dem Abschluss der Konten, damit die Salden stimmen: etwa Abschreibungen, Bestandsveränderungen, Inventurdifferenzen, Abschluss von Unterkonten und Verrechnung der Vorsteuer mit der Umsatzsteuer.
- Vorläufige FestnahmeThema: Recht
Recht jeder Person, jemanden ohne richterliche Anordnung festzuhalten, der bei einer Straftat auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach verfolgt wird, wenn Fluchtgefahr besteht oder seine Identität nicht sofort feststellbar ist (§ 127 Abs. 1 StPO). Im Einzelhandel darf ein ertappter Ladendieb deshalb bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden, wenn er zu fliehen droht oder sich nicht ausweisen kann oder will, auch bevor der Strafantrag gestellt ist, den der Diebstahl geringwertiger Ware in der Regel braucht (§ 127 Abs. 3 StPO, § 248a StGB). Die Polizei wird sofort gerufen, und der Zwang muss angemessen bleiben.
- VormerkbestandThema: Beschaffung
Teil des Lagerbestands, der schon für bestimmte Aufträge reserviert ist und deshalb nicht frei zur Verfügung steht; er wird bei der Ermittlung des Nettobedarfs hinzugerechnet.
- Vorsichtsprinzip
Bewertungsgrundsatz für den Jahresabschluss: Ist ein Risiko oder Verlust bis zum Abschlussstichtag entstanden und absehbar, muss die Bewertung ihn erfassen, auch wenn er dem Unternehmen erst nach dem Stichtag, aber vor der Aufstellung des Abschlusses bekannt wird. Gewinne gehen dagegen erst in den Abschluss ein, wenn sie am Stichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
- VorsorgeprinzipThema: WiSo
Grundsatz der Umweltpolitik: Umweltschäden sollen gar nicht erst entstehen. Der Staat darf schon eingreifen, wenn eine Gefahr ernsthaft zu befürchten, aber noch nicht vollständig nachgewiesen ist.
- VorstandThema: Rechtsform
Leitungsorgan der Aktiengesellschaft. Er leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung und vertritt sie nach außen (§ 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 AktG); bestellt wird er vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre (§ 84 Abs. 1 AktG).
- Vorsteuer
Umsatzsteuer, die andere Unternehmer einem Unternehmer für Lieferungen und Leistungen an sein Unternehmen in Rechnung stellen. Er darf sie von seiner eigenen Umsatzsteuer abziehen, sobald die Leistung ausgeführt ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auf die Zahlung kommt es nur bei Anzahlungen an; ausgeschlossen ist der Abzug, soweit er die Leistung für bestimmte steuerfreie Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG). In der Buchführung ist die Vorsteuer eine Forderung gegenüber dem Finanzamt.
siehe Lernfeld 5, Industriekaufleute, Lernfeld 8, Kaufleute im Einzelhandel
- VorwärtsterminierungThema: Produktion
Terminplanung, die vom frühestmöglichen Beginn aus die Durchlaufzeiten der Arbeitsgänge addiert und so den frühesten Endtermin ermittelt.